{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__18-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"LwZR 18/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 281 Abs. 1, 591 b Der Anspruch des Verpächters auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung (BGHZ 135, 284 ff) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksicht darauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 BGB in Fällen einer Amtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92, NJW 1993, 2303, 2304 f) sind nicht entsprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 18/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Juni 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 281 Abs. 1, 591 b\n\nDer Anspruch des Verpächters auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung (BGHZ\n\n135, 284 ff) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksicht\n\ndarauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung im\n\nVerwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 BGB in Fällen einer\n\nAmtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92,\n\nNJW 1993, 2303, 2304 f) sind nicht entsprechend anwendbar.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 18/99 - OLG Oldenburg\n\n AG Brake\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Siebers und Gose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts\n\nOldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts - Landwirtschaftsgericht - Brake vom 7. Dezember 1998\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Alleinerbin der L. P. , die mit Vertrag vom 4. Juli\n\n1978 der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. Das\n\nPachtverhältnis lief mit dem 10. November 1992 aus, die Pachtfläche wurde\n\ndanach an die Klägerin zurückgegeben.\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütung\n\nvon 230.245,50 DM für die Aufgabe einer Milchreferenzmenge von 153.497 kg\n\nzugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegen\n\nden ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung nahm\n\nsie nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im\n\nFebruar 1998 zurück.\n\nDie Klägerin behauptet, erst anläßlich ihres nach Rückgabe der Pacht-\n\nflächen gestellten Antrags auf Bescheinigung der auf der Gründlandfläche ru-\n\nhenden Milchreferenzmenge habe sie am 27. November 1992 erfahren, daß\n\ndie Beklagte antragsgemäß ohne ihre (der Klägerin) Beteiligung für die Aufga-\n\nbe der Milcherzeugung eine Vergütung erhalten habe und die Referenzmenge\n\nzum 30. Oktober 1991 freigesetzt worden sei.\n\nMit der am 11. Juni 1998 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen\n\nund am 24. Juni 1998 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur\n\nZahlung von 230.245,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.\n\nDie Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläge-\n\nrin beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht nach der Rechtsprechung des Senats dem\n\nGrunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Milchaufgabe-\n\nvergütung (§ 281 BGB). Zwar verjähre dieser Anspruch nach § 591 b BGB in-\n\nnerhalb von sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist sei durch das Verwaltungs-\n\nverfahren weder unterbrochen (§ 220 BGB) noch gehemmt (§ 202 BGB) wor-\n\nden. Sie habe aber entsprechend den vom Bundesgerichtshof zur Verjährung\n\nvon Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätzen (NJW 1993, 2303 ff)\n\nerst mit Aufklärung der Klägerin über die \"geänderte\" Rechtsprechung des\n\nBundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 1998 zu laufen begonnen, weil ihr\n\nbis dahin eine zivilrechtliche Klage nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe viel-\n\nmehr bis dahin die aussichtsreiche Möglichkeit gehabt, über das Verwaltungs-\n\nverfahren eine anderweitige Kompensation zu erlangen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der Revision nicht stand, der Klageanspruch\n\nist verjährt, die Beklagte kann die Leistung verweigern (§ 591 b Abs. 1; § 222\n\nAbs. 1 BGB).\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung\n\nverjährt - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht (mehr) bezweifelt -\n\nnach § 591 b BGB (BGHZ 135, 284, 289 ff). Die Verjährungsfrist beginnt mit\n\ndem Zeitpunkt, in welchem der Verpächter die Sache zurückerhält (§ 591 b\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB) und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis von seinem\n\nAnspruch hat oder nicht (vgl. auch BGZ, aaO, S. 291). Im übrigen kannte die\n\nKlägerin hier die Grundlage ihres Anspruchs, denn sie erfuhr - wie sie selbst\n\nvorträgt - am 27. November 1992 nach Rückgabe der Sache anläßlich ihres\n\nAntrags auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs (vgl. auch dazu\n\nBGHZ, aaO, S. 292) die Tatsache, daß die Beklagte ohne ihre (der Klägerin)\n\nZustimmung eine Milchaufgabevergütung beantragt und erhalten hatte.\n\nSoweit das Berufungsgericht einen späteren Verjährungsbeginn anneh-\n\nmen und dazu die zu § 852 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze aus der\n\nRechtsprechung des III. Zivilsenats (Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92, NJW 1993,\n\n2303, 2304 ff) auf den vorliegenden Fall analog anwenden will, fehlt es dazu\n\nan allen Voraussetzungen. § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB knüpft den Verjährungs-\n\nbeginn unmißverständlich an die Rückgabe der Sache und verfolgt das Ziel,\n\nmöglichst rasch eine abschließende Klärung der entsprechenden Ansprüche\n\nherbeizuführen (BGHZ, aaO, S. 291). Diese Vorschrift stellt bewußt und inso-\n\nweit anders als § 852 Abs. 1 BGB weder auf die Kenntnis eines Schadens noch\n\nauf die von der Person des Ersatzpflichtigen ab. Es kann deshalb auch nicht\n\ndarauf ankommen, ob der Verpächter von einem Ersatzanspruch Kenntnis\n\nhatte oder ihn hätte erkennen müssen. Genausowenig kann demnach ent-\n\nscheidend sein, ob der Klägerin die Verfolgung ihres zivilrechtlichen Anspruchs\n\nzumutbar war. Es fehlt damit am entscheidenden Anknüpfungspunkt, um die zu\n\n§ 852 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Amtshaf-\n\ntungsansprüchen entwickelten Grundsätze analog auf den vorliegenden Fall\n\nauszudehnen. Jede Analogie setzt voraus, daß der zu entscheidende Sachver-\n\nhalt dem gesetzlich geregelten Sachverhalt rechtsähnlich ist (vgl. z.B. Ennec-\n\ncerus/\n\nNipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, S. 339; Larenz, Allge-\n\nmeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 80). Daran fehlt es.\n\nDavon abgesehen betreffen die Überlegungen des III. Zivilsenats (aaO)\n\nallein das Verhältnis von Amtshaftungsklage und Anfechtungsklage. Beide\n\nKlagen hat der Betroffene gegen die öffentliche Hand zu richten. Es ist deshalb\n\nkonsequent, eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht beginnen zu\n\nlassen, solange der Betroffene über ein aussichtsreiches verwaltungsgerichtli-\n\nches Verfahren versucht, die aus einem rechtswidrigen Bescheid herrührenden\n\nSchadensfolgen mit einiger Aussicht auf Erfolg zu beseitigen. Dies hat in vielen\n\nFällen zunächst etwas mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Se-\n\nkundärrechtsschutz zu tun (vgl. BGH, aaO, S. 2305), im übrigen aber mit der\n\nKenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen sowie der\n\nZumutbarkeit einer mit Erfolgsaussicht zu erhebenden Klage und mit § 839\n\nAbs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall liegt das im Ansatz ganz anders. Der An-\n\nspruch auf Auskehr der Milchaufgabevergütung richtet sich gegen den Pächter\n\nund beruht darauf, daß dieser seiner Rückgabeverpflichtung unter Erhaltung\n\nder Referenzmenge nicht nachkommt, was wiederum nur von der Bestandskraft\n\ndes entsprechenden Bescheids nicht aber von dessen Rechtswidrigkeit oder\n\nRechtmäßigkeit abhängt (BGHZ 135, 284, 286 ff).\n\nDarüber hinaus setzt die Rechtsprechung des III. Zivilsenats voraus,\n\ndaß die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung des Betroffenen aussichts-\n\nreich war (BGH, aaO, S. 2305). Die Anfechtungsklage der Klägerin war aber\n\nvon Anfang an aussichtslos, weil sie als Verpächterin im Milchaufgabevergü-\n\ntungsverfahren an dem Rechtsverhältnis zwischen der Pächterin und dem\n\nBundesamt nicht beteiligt ist, insoweit bei laufendem Pachtvertrag in bezug auf\n\ndie Referenzmenge keine Rechtsposition innehat und deshalb auch nicht wi-\n\nderspruchsbefugt ist (BVerwGE 104, 289, 292; 105, 354, 361). Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit\n\nseine Rechtsprechung auch nicht geändert. Dementsprechend hat der Ver-\n\nwaltungsgerichtshof die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1998 nicht auf\n\neine geänderte Rechtsprechung, sondern schlicht auf die Rechtsprechung des\n\nBundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die bei zutreffender rechtlicher Be-\n\nurteilung aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt. Davon zu unterscheiden ist die Frage,\n\nob auch bei der Stücklandpacht für den Antrag auf Milchaufgabevergütung eine\n\nZustimmung des Verpächters erforderlich war oder nicht. Diese Frage mag um-\n\nstritten gewesen sein (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 135, 284, 286), hat aber\n\nnichts mit der Klagebefugnis der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Oktober\n\n1991 zu tun. Auch bei einer notwendigen Einwilligung des Verpächters zum\n\nAntrag auf eine Milchaufgabevergütung (im Falle der Betriebspacht) verneint\n\nnämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Widerspruch- und damit eine Kla-\n\ngebefugnis des Verpächters gegen den ohne seine Einwilligung ergangenen\n\nVergütungsbescheid (BVerwGE 105, 354).\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die sechsmonatige\n\nVerjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt war. Der vorliegende An-\n\nspruch war nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 220 Abs. 1\n\nBGB), und die Beklagte war wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens\n\nauch nicht vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ 202\n\nAbs. 1 BGB).\n\nDer Verjährungseinrede kann die Klägerin auch nicht den Treuwidrig-\n\nkeitseinwand (§ 242 BGB) entgegenhalten. Daß die Beklagte vertragswidrig\n\nohne Zustimmung der Klägerin eine Milchaufgabevergütung beantragt hat, ge-\n\nhört zum Tatbestand des Anspruchs auf Erlösauskehr. Die Beklagte war nicht\n\nverpflichtet, auf den Ablauf der Verjährung hinzuweisen. Im übrigen ist unstrei-\n\ntig, daß die Klägerin schon am 27. November 1992 von der Festsetzung einer\n\nMilchaufgabevergütung erfahren hat. Die von der Rechtsprechung aufgestell-\n\nten Voraussetzungen, unter denen die Verjährungseinrede eine unzulässige\n\nRechtsausübung darstellen kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl.,\n\nvor § 194 Rdn. 10-17), liegen nicht vor. Die Verjährung ist eingetreten, weil die\n\nanwaltschaftlich vertretene Klägerin nicht sofort den sichersten Weg einer zivil-\n\nrechtlichen Klage gegen die Beklagte eingeschlagen hat.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Krüger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__18-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/lwzr-18-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591b","ref_norm":"591b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__18-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__18-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/lwzr-18-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__18-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:32.785042+00:00"}}