{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__15-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"LwZR 15/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Auf- enthaltsort nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst be- stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n16. Juni 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nLwZR 15/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nEGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3\n\nAls Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Auf-\n\nenthaltsort nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst be-\n\nstellen.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 15/99 - OLG Naumburg\n\nAG Magdeburg\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Siebers und Gose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlußrevision der Kläger das Urteil des Senats für Landwirt-\n\nschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 23. Dezember 1997\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit privatschriftlichen Verträgen vom 25. März und 13. April 1994 pach-\n\nteten die Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen im Gebiet des beklagten Land-\n\nkreises (im folgenden: Beklagter) an, bei denen die Identität oder der Aufent-\n\nhaltsort der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Auf Verpächterseite\n\ntrat daher der Beklagte als \"Pfleger\" unter Bezugnahme auf Art. 233 § 2 Abs. 3\n\nEGBGB auf.\n\nDie Pachtflächen konnten den Klägern nicht übergeben werden, da sie\n\nvon der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft \"B. \" e.G. be-\n\nwirtschaftet wurden, und zwar aufgrund einer \"vorläufigen Nutzungsvereinba-\n\nrung\", die der Beklagte am 11. Mai 1993 getroffen hatte und die \"mit Abschluß\n\neines endgültig konkretisierten Pachtvertrages\" außer Kraft treten sollte. Zu\n\neinem solchen Pachtvertrag war es mit der Genossenschaft nicht gekommen.\n\nHinsichtlich der von dem Pachtvertrag mit den Klägern erfaßten Flächen\n\nhatte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sch. mit Beschluß\n\nvom 25. Oktober 1993 zudem eine Pflegschaft nach § 1913 BGB für die unbe-\n\nkannten Eigentümer angeordnet. Ob der Pfleger ebenfalls Pachtverträge abge-\n\nschlossen hat, ist nicht festgestellt.\n\nDie Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der\n\nPachtverträge geltend. Ihre Klage auf Zahlung von 279.318,53 DM und Fest-\n\nstellung, daß der Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet\n\nsei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der\n\nZahlungsklage dem Grunde nach für die Nichtüberlassung der Pachtflächen\n\nvom 1. April 1994 bis zum 30. September 1994 und der Feststellungsklage hin-\n\nsichtlich der einzelnen Grundstücke nach Zeitabschnitten differenziert stattge-\n\ngeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision ihren ursprünglichen\n\nZahlungsantrag weiter, soweit er abgewiesen wurde (116.576 DM). Die Be-\n\nklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1\n\nBGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe zwar als Vertreter für die\n\nunbekannten Eigentümer gehandelt, sei aber mangels wirksamen Bestellungs-\n\naktes nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bevollmächtigter Vertreter gewe-\n\nsen.\n\nstand.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte die Pachtverträge\n\nmit den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der nicht festge-\n\nstellten Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Das begegnet keinen\n\nrechtlichen Bedenken und wird auch weder von der Revision noch von der Re-\n\nvisionserwiderung in Frage gestellt.\n\n2. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte sei nicht wirksam zur Vertretung bestellt gewesen und ha-\n\nbe daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.\n\na) Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB war der Beklagte befugt, für\n\ndie nicht festgestellten Grundstückseigentümer einen Vertreter zu bestellen.\n\nDem stand die vorangegangene Pflegerbestellung durch das Vormundschafts-\n\ngericht nicht entgegen. Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3\n\nEGBGB wird weder durch eine Vertreterbestellung nach § 11 b Abs. 1 VermG\n\n(vgl. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EGBGB) noch durch eine Pflegerbestellung\n\nnach § 17 SachenRBerG ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker,\n\n3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 13). Dasselbe gilt für das Verhältnis zur\n\nPflegerbestellung nach § 1913 BGB. Als Sonderregelung geht sie dieser al-\n\nlenfalls vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1913 Rdn. 2), wird von\n\nihr jedenfalls aber nicht ausgeschlossen (unklar Soergel/Hartmann, BGB,\n\n12. Aufl., Art. 233 Rdn. 8, wo einerseits der Charakter der Sonderregelung\n\nbejaht, andererseits aber angenommen wird, daß ein Bedürfnis für eine Ver-\n\ntreterbestellung fehle, wenn ein Pfleger bestellt sei).\n\nb) Der Beklagte konnte sich auch selbst zum Vertreter bestellen. Das\n\nGesetz schließt eine solche eigene Einsetzung nicht aus. Sie wird auch nicht\n\nvom Regelungszweck gefordert. Angesichts des Umstandes, daß die Landkrei-\n\nse zuvor nach § 52 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen von Kreispachtverhältnissen\n\nbefugt waren, für den Grundstückseigentümer vorübergehende Nutzungsrege-\n\nlungen zu treffen, ist nichts dafür ersichtlich, daß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB\n\neine Selbsteinsetzung zum Vertreter untersagen wollte.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszuge-\n\nhen, daß der Beklagte sich zum Vertreter bestellt hat. Wenn das Berufungsge-\n\nricht festgestellt hat, zu einer solchen Bestellung sei es \"unstreitig\" nicht ge-\n\nkommen, so ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn diese Feststellung be-\n\nzieht sich - wie aus späteren Ausführungen hervorgeht - auf das Fehlen eines\n\nausdrücklichen Bestellungsaktes. Was das Berufungsgericht aber nicht be-\n\ndacht hat, ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision weist\n\nzu Recht darauf hin, daß die Bestellung eines Vertreters an keine Form gebun-\n\nden ist. Durch Verwaltungsakt hätte sie schriftlich, mündlich oder in anderer\n\nWeise (§ 37 Abs. 2 VwVfG) auch konkludent, erlassen werden können (vgl. nur\n\nKopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdn. 16 m.w.N.). Um so eher gilt dies für einen hier\n\nvorliegenden innerbehördlichen Akt. Allerdings muß die eigene Einsetzung als\n\nVertreter deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das ist hier aber\n\nder Fall. Der ausdrückliche Hinweis auf die das Handeln rechtfertigende\n\nRechtsgrundlage, Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, genügt diesen Anforderungen.\n\nSoweit die Revisionserwiderung meint, für eine Vertreterbestellung habe\n\nes an einem darauf gerichteten Antrag gefehlt, so verkennt sie, daß eine ohne\n\ndiese Voraussetzung vorgenommene Bestellung nicht nichtig, sondern gleich-\n\nwohl wirksam wäre, die Vertretungsmacht also nicht entfallen ließe. Im übrigen\n\nkann in dem Verhalten der Kläger, die an einem Vertragsschluß mit der Be-\n\nklagten interessiert waren, ein solcher Antrag gesehen werden.\n\n3. Damit scheidet eine Haftung nach § 179 BGB aus. Das angefochtene\n\nUrteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Für\n\neine - allenfalls - in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Vertreter\n\nnach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. BGHZ 56, 81, 84; 87, 27,\n\n33; 88, 67, 69) fehlt es an den Voraussetzungen. Der Beklagte handelte weder\n\nin eigenem wirtschaftlichen Interesse (dazu BGHZ 126, 181, 183 ff m.w.N.)\n\nnoch nahm er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (dazu BGHZ\n\n88, 67, 68 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241,\n\n1242). Insbesondere letzteres ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, daß\n\nder Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft möglicherweise be-\n\nsonders vertrauenswürdig erschien. Nicht anders als bei einem Amtsvormund,\n\neinem öffentlich bestellten Pfleger oder Betreuer oder einem vom Gericht be-\n\nstellten Konkursverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1994, III ZR 175/93,\n\nNJW 1995, 1213, 1214 m.w.N.) kann nicht schon aus der \"öffentlichen Bestel-\n\nlung\" ein Vertrauensvorschuß für Dritte hergeleitet werden. Die Eigenhaftung\n\ndes Vertreters setzt vielmehr auch hier voraus, daß dieser über das allgemeine\n\nVerhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehen-\n\nde Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH, Urt.\n\nv. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Das ist im vorlie-\n\ngenden Fall nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Vertragsgestaltung zeigt, daß\n\nder Beklagte den Grundstückseigentümern die eigentliche Entscheidung über\n\ndie Durchführung des Vertrages vorbehalten wollte. Die Vertragslaufzeit war\n\nzwar auf 12 Jahre angelegt, die Feststellung der bislang unbekannten Eigen-\n\ntümer war aber als Kündigungsgrund ausgestaltet, so daß es die von dem Be-\n\nklagten Vertretenen in der Hand hatten, die Verträge zu beenden bzw. zu\n\nneuen Konditionen fortzusetzen.\n\nIII.\n\nDa die Klage schon dem Grunde nach ohne Erfolg bleibt, ist die An-\n\nschlußrevision zurückzuweisen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Krüger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/lwzr-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/lwzr-15-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:39.880385+00:00"}}