{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/1999/BLw__30-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"BLw 30/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LwAnpG § 44 Abs. 1 Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 30/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juni 2000\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nLwAnpG § 44 Abs. 1\n\nDer Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44\n\nAbs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg\n\nAG Dessau\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und\n\nProf. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-\n\ntragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n5.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nH. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) Bernburg-\n\nNord, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbei-\n\ntete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mit-\n\ngliedschaft.\n\nMit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in\n\ndie Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschafts-\n\nregister eingetragen wurde.\n\nH. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige \"Ansprüche aus\n\nder Mitgliedschaft\" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den An-\n\ntragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung\n\nAbfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat\n\nim Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und\n\nden Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus\n\nergebenden Betrages verlangt.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen -\n\nRechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der\n\nEntscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch ei-\n\nnen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht be-\n\ngründet, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache\n\nzu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdege-\n\nricht kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des\n\nBeschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsan-\n\nspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach\n\n§ 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können\n\nhiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint\n\nindes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner\n\nAuskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich\n\nallein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei\n\nsie bereit zu zahlen.\n\nDem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbe-\n\nschwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land einge-\n\nbracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe\n\nseines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses An-\n\nteils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an\n\n(§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Aus-\n\nkunftsanspruch.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Be-\n\njahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdege-\n\nricht. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der An-\n\nspruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt\n\ndann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-\n\nkommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist\n\ndaher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetrete-\n\nner Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den\n\nZessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth,\n\n3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). So-\n\nweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Aus-\n\nkunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltend-\n\nmachung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte\n\ndes zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt.\n\nDas gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v.\n\n30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer\n\ninhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81,\n\nNJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in\n\nrechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entschei-\n\ndung, da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts\n\nhier nicht gegeben ist.\n\nSoweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom\n\n21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung\n\nauf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v.\n\n3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint,\n\ndaß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten\n\neines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von\n\nden Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vor-\n\nliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den\n\nMitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgän-\n\ngerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschafts-\n\nrechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem frü-\n\nheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital.\n\nDiese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Aus-\n\nkunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den An-\n\ntragsteller übergegangen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Krüger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/BLw__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/blw-30-99","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/BLw__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/BLw__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/blw-30-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/BLw__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:04.482393+00:00"}}