{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/1998/LwZR___6-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"LwZR 6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 6/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. November 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-\n\nlichen Richter Ehlers und Böhme\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n27. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nKlage auf Zahlung von Nutzungsentgelt \n\nfür die Zeit vom\n\n1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 nebst Zinsen abgewie-\n\nsen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nE. W. war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer\n\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), in die sie ihr gehören-\n\nde landwirtschaftliche Nutzflächen eingebracht hatte. Darauf hatte die LPG ei-\n\nne Kartoffelhalle errichtet.\n\nSpäter nutzte die Beklagte die Nutzflächen aufgrund eines Pachtvertra-\n\nges mit E. W. , der zum 30. September 1993 auslief. Am 9. September\n\n1992 war der Kläger Eigentümer der Flächen geworden. Zu einem Pachtver-\n\ntrag mit ihm kam es nicht. Die Beklagte vermietete oder verpachtete die Kar-\n\ntoffelhalle an eine Möbelhandels GmbH. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion\n\nM. vom 21. Juni 1996 wurde ihr das Eigentum an der Lagerhalle zuge-\n\nsprochen.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe der erzielten Miet- oder\n\nPachtzinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 22. November 1996 in\n\nAnspruch, die er mit monatlich 9.000 DM beziffert. Das Landwirtschaftsgericht\n\nund das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des\n\nKlägers hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Klage den Zeitraum\n\nvom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1994 betrifft. Die Beklagte bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint sowohl einen vertraglichen Anspruch als\n\nauch einen Anspruch nach § 597 BGB. Eine von dieser Norm vorausgesetzte\n\nRückgabepflicht habe bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht bestanden,\n\nda sich die Beklagte auf ein Besitzmoratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nEGBGB habe berufen dürfen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten - soweit der Senat die Revision angenom-\n\nmen hat - einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nZwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,\n\ndaß der Beklagten als Rechtsnachfolgerin einer LPG ein Besitzrecht nach\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 a - und auch b - EGBGB zustand, das zudem nach Abs. 1\n\nSatz 3 dieser Norm über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbestand. Dies\n\nschließt aber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für die Zeit vom\n\n22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber dies\n\nin Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB so geregelt. Dies hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht jedoch - was den vorgenannten Zeitraum anbetrifft - für verfassungswid-\n\nrig erklärt (BVerfG NJW 1998, 3033). Der Gesetzgeber hat inzwischen durch\n\nGesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom\n\n2. November 2000 (BGBl I, S. 1481) eine Regelung über die Herausgabe von\n\nNutzungen getroffen. Dieses Gesetz ist anzuwenden. Die zur Berechnung des\n\nEntgelts erforderlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen. Die\n\nSache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1998/LwZR___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/lwzr-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1998/LwZR___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1998/LwZR___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/lwzr-6-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1998/LwZR___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:46.007755+00:00"}}