{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2009/KVZ___8-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-07-21","aktenzeichen":"KVZ 8/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVZ 8/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2009 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde \n\nin dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n750.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das \n\nVorhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D. -Gruppe zu \n\nübernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher \n\nbezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unab- \n\nhängigen Erwerber veräußert werden. \n\n2 \n\nGegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorha-\n\nbens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG Düsseldorf \n\n- VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammen-\n\nschluss die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle. \n\nDas Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur \n\nMarktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch \n\nnicht ergangen. \n\n3 \n\nMit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt \n\nden Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in \n\neine Veräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach \n\nRechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie be-\n\nantragt, die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs \n\nMonaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis \n\nzum 30. September 2009 zu verlängern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag \n\nmit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen. \n\n4 \n\nDagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ur-\n\nsprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverlän-\n\ngerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat \n\ndie Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen \n\nwendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bun-\n\ndeskartellamt entgegentritt. \n\n5 \n\nII. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechts-\n\nfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB). \n\n6 \n\nEntgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den \n\nBegründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das \n\nBundeskartellamt seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Ne-\n\nbenbestimmung (hier: auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung oder Ver-\n\näußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwä-\n\ngungen begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustel-\n\nlen. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit, \n\ndass die Begründung kartellbehördlicher Verfügungen auf die konkreten Um-\n\nstände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Ent-\n\nscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. \n\nEbenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der in einem auf-\n\nlösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein \n\ndeswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten \"den Zusammenschluss \n\nnach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzo-\n\ngen haben\". \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufge-\n\nstellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen \n\nfür eine Verlängerung der Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind. \n\n10 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. \n\nTolksdorf \n\n Meier-Beck \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - VI-Kart 12/08 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/KVZ___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/kvz-8-09","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/KVZ___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/KVZ___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/kvz-8-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/KVZ___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:31.611749+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-21/kvz-8-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-07-21","dockets":["KVZ 8/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2009/KVZ___8-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2009 – KVZ 8/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/kvz-8-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde\n\nin dem Beschluss des 1. 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