{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2009/EnVR__14-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"EnVR 14/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GasNVZ § 42 Abs. 7 Nr. 4 Verwaiste Lieferstellen Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei der Festlegung einheitlicher, beim Wechsel des Gaslieferanten anzuwendenden Geschäftsprozesse und Datenformate einen Prozessschritt vorzuschreiben, nach dem eine Entnahmestelle, die keinem ande- ren Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon dem Grundversorger zugeordnet wird, ob an der Entnahmestelle Gas entnommen wird und ob dem Grundversorger ein Anschlussnehmer oder -nutzer bekannt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nEnVR 14/09 \n\nVerkündet am: \n29. September 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGasNVZ § 42 Abs. 7 Nr. 4 \n\nVerwaiste Lieferstellen \n\nDie Bundesnetzagentur ist befugt, bei der Festlegung einheitlicher, beim Wechsel \ndes Gaslieferanten anzuwendenden Geschäftsprozesse und Datenformate einen \nProzessschritt vorzuschreiben, nach dem eine Entnahmestelle, die keinem ande-\nren Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon \ndem Grundversorger zugeordnet wird, ob an der Entnahmestelle Gas entnommen \nwird und ob dem Grundversorger ein Anschlussnehmer oder -nutzer bekannt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 29. September 2009 – EnVR 14/09 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten \n\nder Beschwerdeführerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n25.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Gasversorgungsgebiet Grundversor-\n\ngerin im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Sie wendet sich gegen die von der \n\nBundesnetzagentur mit Beschluss vom 20. August 2007 getroffene Festlegung \n\neinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten \n\nbei der Belieferung mit Gas. Nach Nummer 1 der Festlegung sind seit dem 1. Au-\n\ngust 2008 zur Abwicklung des Wechsels von Lieferanten bei der leitungsgebunde-\n\nnen Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas die in der Anlage „Geschäfts-\n\nprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)“ zur Festlegung näher beschriebe-\n\nnen Geschäftsprozesse anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat diese Festle-\n\ngung den Gasnetzbetreibern – beispielsweise der Energieversorgung Halle Netz \n\nGmbH am 27. August 2007 – zugestellt, sie aber auch am 29. August 2007 in ih-\n\nrem Amtsblatt unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung „zustellungshalber“ \n\nveröffentlicht. \n\n2 \n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 19. Oktober 2007 bei der \n\nBundesnetzagentur eingegangenen Beschwerde gegen Unterabschnitt C.1 der \n\nGeLi Gas. Abschnitt C der GeLi Gas beschreibt die Geschäftsprozesse beim \n\nWechsel des Lieferanten aufgrund gesetzlicher Lieferbeziehungen („Ersatz-/\n\nGrundversorgung“), Unterabschnitt C.1 den Prozess „Beginn der Ersatz-/Grund-\n\nversorgung“, der zusammenfassend wie folgt definiert wird: \n\n3 \n\nKurzbeschreibung \n„Ersatz-/Grundversor-\ngung“ \n\nErsatzversorgung liegt bei einem Gasbezug vor, der weder einer Lieferung noch ei-\nnem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. Gasbezug nach Neu-\nanschluss einer Entnahmestelle ohne abgeschlossenen Liefervertrag). Grundver-\nsorgung entsteht durch einen Vertragsschluss, der auch konkludent erfolgen kann. \n\nKurzbeschreibung „Be-\nginn der Ersatz-/Grund-\nversorgung“ \n\nMögliche Folgen „Be-\nginn der Ersatz-/Grund-\nversorgung“ \n\nDer Prozess beschreibt die mögliche Zuordnung der Entnahmestelle beim Übergang \nin die Ersatz-/Grundversorgung. \n\n1. Die Entnahmestelle wird dem Ersatz-/Grundversorger zugeordnet. \n2. Die Entnahmestelle wird nicht dem Ersatz-/Grundversorger zugeordnet. \n\n4 \n\nIn der „detaillierten Beschreibung“ (C.1.3) werden in Nummer 1 als Beispiele \n\nfür Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet sind, genannt: \n\n- Neuanschluss einer Entnahmestelle ohne Anmeldung eines Lieferanten, \n- Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund Kündigung des Liefervertrages ohne Folgebe-\n\nlieferung (Lieferende), \n\n- Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund Kündigung des Ausspeiserahmenvertrags, \n- Schließung des Bilanzkreises des bisherigen Lieferanten. \n\n5 \n\nDaran schließen sich folgende Prozessschritte an (NB = Netzbetreiber; E/G = \n\nErsatz-/Grundversorger): \n\n6 \n\nNr. Sender Emp-\n\nfänger \n\nBeschreibung des Pro-\nzessschrittes \n\nFrist \n\nNachrich-\ntentyp \n\nAnmerkungen \n\n2 NB \n\nE/G \n\nMeldung der Entnah-\nmestelle durch den \nNetzbetreiber an den \nErsatz-/Grundversorger, \nwenn sich Entnahme-\nstelle im Niederdruck \nbefindet. \n\nUnverzüglich \noder gemäß \nden speziellen \nFristen der an-\nderen Prozes-\nse. \n\nUTILMD Der Netzbetreiber teilt auch den \n\nBeginn des Zuordnungswech-\nsels mit. Er teilt u.a. weiterhin \nmit, ob der an der Entnahmestel-\nle versorgte Letztverbraucher ein \n„Haushaltskunde“ ist, sofern ihm \ndies bekannt ist, und welchem \nMarktgebiet die Entnahmestelle \nbislang zugeordnet ist. Der \nNetzbetreiber übermittelt ihm zu-\ndem Namen und Adressen des \nAnschlussnehmers und des An-\nschlussnutzers, sofern diese be-\nkannt sind. \n\nDer Ersatz-/Grundversorger prüft \nu.a., ob es sich bei den Entnah-\nmestellen um Grund- oder Er-\nsatzversorgung handelt. \nMögliche Ergebnisse der Prü-\nfung, jeweils bezogen auf einen \nbestimmten Zeitraum: \na) Die Entnahmestelle ist ihm als \nErsatz- oder Grundversorger zu-\nzuordnen. \nb) Die Entnahmestelle ist ihm \nnicht als Ersatz- oder Grundver-\nsorger zuzuordnen (z.B. weil er \nin dem betroffenen Netzgebiet \nnicht Ersatz-/Grundversorger ist).\n\nder Prüfung durch den Ersatz-/\nGrundversorger. \nDer Ersatz-/Grundversorger in-\nformiert gemäß GasGVV auch \nden Letztverbraucher über Be-\nginn und voraussichtliches Ende \nder Ersatzversorgung bzw. über \ndie Vertragsbedingungen der \nGrundversorgung. \n\nDie Zuordnung hat ggf. rückwir-\nkend auf den vom Ersatz-/ \nGrundversorger mitgeteilten \nTermin zu erfolgen. Meldet sich \nder Ersatz- / Grundversorger \nnicht fristgerecht, ordnet der \nNetzbetreiber die Entnahmestel-\nle zu dem von ihm gemeldeten \nTermin dem Ersatz-/ Grundver-\nsorger zu. \n\nUTILMD Mitteilung gemäß dem Ergebnis \n\n3 E/G \n\nE/G \n\nPrüfung des Ersatz-/\nGrundversorgers \n\n- \n\nUnverzüglich \nnach Eingang \nder Meldung \ndes Netzbetrei-\nbers \n\n4 E/G \n\nNB \n\nMeldung des Ersatz-/\nGrundversorgers, ob \nund ggf. für welchen \nZeitraum die Entnah-\nmestelle \na) der Ersatzversorgung \noder Grundversorgung \nb) ihm nicht zuzuordnen \nist \n\nUnverzüglich, \njedoch spätes-\ntens bis zum \nAblauf des 5. \nWerktags nach \nEingang der \nMeldung des \nNetzbetreibers \n\n5 NB \n\nNB \n\nZuordnung der Ent-\nnahmestelle durch \nNetzbetreiber gemäß \nMeldung des Ersatz-/\nGrundversorgers. \n\nUnverzüglich \n\n- \n\n6 … \n\n7 \n\nDie Beschwerdeführerin meint, Entnahmestellen, für die kein Anschlussneh-\n\nmer festgestellt werden könne, weil die betreffenden Wohnungen leerstünden und \n\nkein Gasbezug stattfinde oder ein neuer Anschlussnutzer die Gasentnahme nicht \n\noffenbare, dürften nicht dem Grundversorger zugeordnet werden. Nicht der \n\nGrundversorger, sondern der Netzbetreiber habe die Kostenlast für solche An-\n\nschlüsse zu tragen. Sie hat beantragt, die Festlegung aufzuheben, soweit in den \n\nGeLi Gas dem Grundversorger nichtbelegte Lieferstellen zugeordnet werden soll-\n\nten, der Grundversorger verpflichtet werde, Anschlussnehmer und Anschlussnut-\n\nzer zu ermitteln sowie an den Netzbetreiber zu melden, und soweit dem Grund-\n\nversorger die faktische Verpflichtung auferlegt werde, im Falle der Nichtnutzung \n\ndes Anschlusses die Sperrung zu beantragen. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechtsbeschwerde, mit \n\nder die Beschwerdeführerin ihre Anträge weiterverfolgt. \n\nII. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Beschwer-\n\nde ausgegangen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nZum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war für die Beschwerdeführe-\n\nrin die Monatsfrist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG noch nicht abgelaufen. Die \n\nFestlegung ist ihr nicht förmlich zugestellt worden. Sie ist zwar im Amtsblatt der \n\nBundesnetzagentur veröffentlicht worden (§ 42 Abs. 9 GasNZV). Eine Veröffentli-\n\nchung im Amtsblatt setzt jedoch die Rechtsmittelfrist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 \n\nEnWG nicht in Lauf, da es sich bei einer Festlegung um einen Verwaltungsakt in \n\nder Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 29.4.2008 – KVR 28/07, WuW/E DE-R 2369 Tz. 9 ff. – EDIFACT). \n\nEnthält der Verwaltungsakt – wie hier im Hinblick auf die nach der Festlegung vom \n\nGrundversorger anzuwendenden Geschäftsprozesse – verbindliche Regelungen \n\ngegenüber einem bestimmten Personenkreis, so ist er diesen Betroffenen gemäß \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG zuzustellen. Dagegen bewirkt die auf § 42 Abs. 9 \n\nGasNZV gestützte Bekanntmachung der Festlegungsentscheidung im Amtsblatt \n\nder Bundesnetzagentur oder ihre Veröffentlichung im Internet nur die Bekanntga-\n\nbe, ersetzt aber nicht die für Entscheidungen der Regulierungsbehörden nach \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG vorgeschriebene förmliche Zustellung. Die gesetzlichen \n\nZustellungserfordernisse bleiben gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG durch solche Rege-\n\nlungen über die Bekanntgabe unberührt (vgl. BGHZ 172, 368 Tz. 32 – Auskunfts-\n\nverlangen). Nur eine – nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes \n\nzu bewirkende – förmliche Zustellung setzt daher die Rechtsmittelfrist nach § 78 \n\nAbs. 1 Satz 2 EnWG in Gang. Der Beschwerdeführerin ist die Festlegungsent-\n\nscheidung nicht förmlich zugestellt worden. Der Zustellungsmangel kann aller-\n\ndings nach § 8 VwZG durch Kenntnisnahme geheilt werden (BGHZ 172, 368 \n\nTz. 34 – Auskunftsverlangen). Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen \n\nFeststellungen hat die Beschwerdeführerin von der Festlegungsentscheidung \n\nnicht vor dem 25. September 2007 Kenntnis erlangt, so dass die Beschwerde \n\nnoch während der laufenden Frist eingelegt worden ist. \n\n11 \n\nDie Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt, weil sie nach der Fest-\n\nlegung die in den GeLi Gas beschriebenen Geschäftsprozesse anzuwenden hat \n\nund ihr durch die angefochtene Entscheidung somit Handlungspflichten auferlegt \n\nwerden. \n\n12 \n\n13 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Regulierungsbehörde \n\nbei Festlegungen gemäß § 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV ein weiter Ermessensspiel-\n\nraum zukomme. Die angegriffene Festlegung halte sich im Rahmen dieses Er-\n\nmessensspielraums. Ein Ermessensfehler sei nicht darin zu sehen, dass die Bun-\n\ndesnetzagentur in den GeLi Gas unbelegte Gasentnahmestellen dem Bilanzkreis \n\ndes jeweiligen Grundversorgers zuordne. Eine solche Zuordnung lege das gesetz-\n\nliche Wertungsmodell der §§ 36, 38 EnWG nahe. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG \n\ngelte die Energie als vom Grundversorger geliefert, wenn nicht ausdrücklich eine \n\nandere Lieferbeziehung bestimmt werde. Werde deshalb aus dem Netz Gas ent-\n\nnommen, komme mit dem Grundversorger ein Gaslieferungsvertrag zustande, der \n\nihn berechtige, das entnommene Gas mit dem Entnehmer abzurechnen. Damit sei \n\nder Grundversorger aber auch mit dem Vergütungsrisiko im Falle des anonymen \n\nGasbezugs belastet. Dieser Risikoverteilung entspreche es, ihm die aktiven Ent-\n\nnahmestellen zuzuordnen, für die kein anderes Lieferverhältnis bestehe. Belaste \n\nman dagegen den Netzbetreiber mit diesem Risiko, müsse letztlich die Gesamtheit \n\nder Netznutzer diese Kosten tragen. Da der Grundversorger für eine etwaige un-\n\nberechtigte Gasentnahme einzustehen habe, obliege ihm die Prüfung, wer aus der \n\nEntnahmestelle Gas entnehmen könne und welche vertraglichen Verhältnisse ge-\n\ngebenenfalls bestünden. Für die von der Bundesnetzagentur getroffene Regelung \n\nspreche auch, dass der Grundversorger den Anschluss im Falle des Zahlungsver-\n\nzugs nur unter den engen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV sperren \n\ndürfe. Der Grundversorger könne nämlich erst nach Identifizierung des anonymen \n\nNutzers diesen in Verzug setzen und so über eine Sperrung das ihm durch §§ 36, \n\n38 EnWG zugewiesene Risiko begrenzen. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Die Bundesnetzagentur kann nach § 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV Festlegun-\n\ngen zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37 GasNZV und den dabei \n\nzu übermittelnden Daten treffen. Durch die angefochtene Festlegung, nach der bei \n\neinem solchen Wechsel die in den GeLi Gas näher beschriebenen standardisier-\n\nten Geschäftsprozesse anzuwenden sind, hat sie von dieser Befugnis Gebrauch \n\ngemacht. \n\n16 \n\n§ 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV erlaubt es der Bundesnetzagentur, für die Abwick-\n\nlung des Lieferantenwechsels einheitliche von Netzbetreibern und Lieferanten an-\n\nzuwendende Geschäftsprozesse festzulegen. Damit sollen – wie die Bundesnetz-\n\nagentur in der Begründung der angefochtenen Festlegung zutreffend näher aus-\n\nführt – massengeschäftstaugliche Regeln für die Zuordnung von Entnahmestellen \n\nzur Gewährleistung eines effektiven Netzzugangs geschaffen werden. Derartige \n\nFestlegungen dienen der Konkretisierung der Bestimmung des § 37 Abs. 1 \n\nGasNZV, der die Netzbetreiber verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferanten-\n\nwechsels einheitliche Verfahren zu entwickeln und den elektronischen Datenaus-\n\ntausch in einem einheitlichen Format zu ermöglichen (vgl. BGH WuW/E DE-R \n\n2369 Tz. 13 – EDIFACT). Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sollen Netz-\n\nbetreibern und Versorgern den organisatorischen und prozesstechnischen Rah-\n\nmen vorgeben, innerhalb dessen sich ein Wechsel in der Person des Lieferanten \n\nmöglichst effektiv und problemlos vollziehen lässt. \n\n17 \n\nDass die Bundesnetzagentur von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und mit \n\nder angefochtenen Festlegung die anzuwendenden Geschäftsprozesse beschrie-\n\nben und die hierbei zu verwendenden Datenformate vorgegeben hat, lässt keinen \n\nErmessensfehler erkennen und wird auch von der Rechtsbeschwerde als solches \n\nnicht beanstandet. \n\n18 \n\nb) Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr gegen die Beschreibung \n\neinzelner in Unterabschnitt C.1 der Geli Gas für den Prozess „Beginn der Ersatz-/\n\nGrundversorgung“ aufgeführter Prozessschritte, nämlich die in den Nummern 2 bis \n\n5 beschriebene Meldung der Entnahmestelle durch den Netzbetreiber an den Er-\n\nsatz- bzw. Grundversorger, dessen Prüfung und Meldung an den Netzbetreiber \n\nund die hierauf folgende Zuordnung der Entnahmestelle (zum Grundversorger) \n\ndurch den Netzbetreiber. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter wel-\n\nchen Voraussetzungen eine Festlegung im Umfang einzelner durch diese vorge-\n\ngebener Prozessschritte angefochten werden kann. Es bedarf ferner keiner ab-\n\nschließenden Klärung, in welchem Umfang der Bundesnetzagentur über die Wahl \n\ngeeigneter Datenformate hinaus auch bei der inhaltlichen Beschreibung der Ge-\n\nschäftsprozesse, für die sie eine Festlegung trifft, und der Bestimmung der einzel-\n\nnen Prozessschritte ein Ermessen zusteht. Denn die in den GeLi Gas für den Pro-\n\nzess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ aufgeführten Prozessschritte sind je-\n\ndenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie in einer für die elektronische Da-\n\ntenverarbeitung geeigneten Weise die Rechtsbeziehungen abbilden, die sich zwi-\n\nschen Netzbetreiber, Grundversorger und Anschlussnehmer bzw. –nutzer in den-\n\njenigen Fällen ergeben, in denen eine Entnahmestelle (§ 37 Abs. 4 GasNZV) kei-\n\nnem (anderen) Lieferanten zugeordnet werden kann („verwaist“ ist). \n\n19 \n\naa) Nach § 36 Abs. 1 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, das in \n\neinem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 \n\nEnWG), Grundversorger und als solcher verpflichtet, zu seinen öffentlich bekannt-\n\nzugebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen für die Versor-\n\ngung in Niederspannung oder Niederdruck jeden Haushaltskunden zu versorgen. \n\nAnschlussnehmer haben Anspruch auf diese Grundversorgung, wenn sie sich we-\n\nder selbst versorgen noch sich von einem Dritten versorgen lassen (§ 37 Abs. 1 \n\nEnWG). Sofern Letztverbraucher Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer \n\nLieferung oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann, gilt die \n\nEnergie nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG als vom Grundversorger geliefert, der \n\ndamit auch Ersatzversorger ist. Selbst wenn Strom oder Gas bezogen wird, ohne \n\ndass ein vertragliches Lieferverhältnis begründet worden ist, entsteht mit der fakti-\n\nschen somit jedenfalls Entnahme ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Grund-\n\nversorger (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 38 Rdn. 1). \n\nHandelt es sich bei dem Entnehmer um einen Haushaltskunden, kommt – wovon \n\nauch der Verordnungsgeber ausgeht (§ 2 Abs. 2 GasGVV) – zwischen diesem \n\nund dem Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande. Nach dem \n\nEnergiewirtschaftsgesetz begründet mithin jeder Energiebezug eine Rechtsbezie-\n\nhung zu einem Versorger. Sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung \n\ngetroffen worden ist, entsteht diese Rechtsbeziehung stets zum Grundversorger. \n\nDies rechtfertigt es, eine Entnahmestelle durch den Netzbetreiber immer dann \n\ndem Grundversorger zuzuordnen, wenn keine Zuordnung zu einem anderen Liefe-\n\nranten möglich ist. \n\n20 \n\nbb) Indem die angefochtene Festlegung in den GeLi Gas eine solche Zuord-\n\nnung vorgibt, werden keine zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten des Grundver-\n\nsorgers begründet. Hierzu ist die Bundesnetzagentur nach § 42 Abs. 7 Nr. 4 \n\nGasNZV auch nicht befugt. Vielmehr knüpft die Festlegung an die Bestimmungen \n\ndes Energiewirtschaftsgesetzes an und setzt diese um, indem sie massenge-\n\nschäftstaugliche Prozessschritte vorgibt, die die Zuordnung einer jeden Entnah-\n\nmestelle zu einem Lieferanten ermöglichen. \n\n21 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Prozessschritte zielen – aus \n\nder Ex-ante-Sicht – darauf ab, für den Netzbetreiber die Belieferungsverhältnisse \n\nhinsichtlich der einzelnen Entnahmestellen für jeden Zeitpunkt eindeutig darzustel-\n\nlen. Sie folgen dabei der durch die Vorschriften der §§ 36 ff. EnWG vorgegebenen \n\nZuordnung der Gasabnahme zu den einzelnen Lieferanten und der sich aus dieser \n\nZuordnung ergebenden Verteilung des Risikos, dass der Zahlungspflichtige nicht \n\nidentifiziert werden kann oder die durch die Gasabnahme begründete Entgeltfor-\n\nderung des Lieferanten aus anderen Gründen nicht realisiert werden kann. \n\n22 \n\n(1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Entstehung des \n\nLieferverhältnisses nicht davon abhängig, dass die Person des Nutzenden dem \n\nGrundversorger gegenüber bereits individualisiert ist. Auch der dem Gasversorger \n\nunbekannte Nutzer wird von dem Zeitpunkt an dessen Vertragspartner, von dem \n\nan er Gas entnimmt (§ 2 Abs. 2 GasGVV). \n\n23 \n\nDass den Grundversorger das Risiko unvergüteter Entnahmen trifft, ent-\n\nspricht – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt – somit der durch die \n\n§§ 36 ff. EnWG vorgegebenen Risikoverteilung. Andernfalls müsste die durch \n\nnicht identifizierbare Entnehmer verbrauchte Gasmenge als Verlustmenge vom \n\nNetzbetreiber beschafft werden (§ 22 EnWG); die hierdurch entstehenden Kosten \n\nflössen dann in die regulierten Entgelte ein (§ 5 Abs. 1 GasNEV). Dieses Ergebnis \n\nwäre system- und gesetzwidrig, weil hierdurch ein in der Lieferbeziehung zum \n\nGrundversorger liegendes Risiko der Gesamtheit der Verbraucher aufgebürdet \n\nwürde. \n\n24 \n\nEbenso wie sein Vergütungsanspruch schon mit dem faktischen Gasbezug \n\nentsteht, wenn keine anderweitige Lieferverpflichtung besteht, muss vielmehr der \n\nGrundversorger die mit der Entnahme verbundene Gefahr tragen, die Person des \n\nEntnehmenden nicht feststellen und damit die gegen diesen bestehenden Ansprü-\n\nche nicht durchsetzen zu können. \n\n25 \n\n(2) Durch die Festlegung werden dem Grundversorger auch keine über sei-\n\nne gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Ermittlungs- und Meldepflichten \n\nauferlegt. \n\n26 \n\nDie beanstandeten Prozessschritte begründen derartige Pflichten nicht. Das \n\nBeschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache des Grund-\n\nversorgers ist, in welchem Umfang er ermittelt. Nach den Prozessschritten 3 und 4 \n\nprüft und meldet der Grundversorger nur, ob ihm die Entnahmestelle als Grund-\n\nversorger zuzuordnen ist. Die Person des Anschlussnutzers ermittelt er in seinem \n\neigenen Interesse, um seinen Entgeltanspruch zu sichern, der sich daraus ergibt, \n\ndass über das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck \n\nbezogene Energie als von ihm geliefert gilt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG); er darf \n\nhierzu gegebenenfalls den Energieverbrauch für die Ersatzversorgung auf Grund \n\neiner rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen \n\nVerbrauch in Rechnung stellen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Hinzu kommt, dass \n\nsich der Ermittlungsaufwand dadurch reduziert, dass der Gaskunde im Falle des \n\nVertragsschlusses durch tatsächliche Entnahme verpflichtet ist, dem Grundver-\n\nsorger die Entnahme unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 GasGVV). \n\n27 \n\n(3) Schließlich wird dem Grundversorger entgegen der Rechtsbeschwerde \n\nauch keine Verpflichtung auferlegt, verwaiste Entnahmestellen auf seine Kosten \n\nsperren zu lassen. Wenn ihm der Anschluss zuzuordnen ist, liegt es allein in sei-\n\nnem Interesse, eine Gasentnahme zu verhindern, für die er seinen Vergütungsan-\n\nspruch nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen beitreiben kann. Ihm steht \n\ndeshalb nach § 19 GasGVV das Recht zu, die Grundversorgung unter den in den \n\nAbsätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen unterbrechen zu lassen, und er \n\nmuss sie nur wieder aufnehmen, wenn der Kunde die Kosten der Unterbrechung \n\nund Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat (§ 19 Abs. 4 GasGVV). \n\n28 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu \n\nbeanstanden, dass die für den für den Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversor-\n\ngung“ vorgegebenen Prozessschritte die Zuordnung einer Entnahmestelle, die \n\nnicht einem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, zum Grundversorger \n\nunabhängig davon vorsehen, ob an der Entnahmestelle tatsächlich Gas entnom-\n\nmen wird. \n\n29 \n\nDer Lieferantenwechsel soll nach § 37 Abs. 1 GasNZV nach einem einheitli-\n\nchen Verfahren und soweit wie möglich im Wege des elektronischen Datenaus-\n\ntauschs in einem einheitlichen Format erfolgen. Dies setzt voraus, dass eine Ent-\n\nnahmestelle zu jedem Zeitpunkt eindeutig zugeordnet wird. Da bei einem nicht \n\nleistungsgemessenen Anschluss indessen erst nachträglich durch eine Zähler-\n\nstandskontrolle feststellbar ist, ob und in welchem Umfang seit der letzten Kontrol-\n\nle Gas entnommen worden ist, kann bei einer Standardisierung und Automatisie-\n\nrung der für die Abwicklung eines Lieferantenwechsels erforderlichen Prozess-\n\nschritte die Zuordnung zum Grundversorger nicht von der unbekannten Größe \n\nGasentnahme abhängig gemacht werden. Dies rechtfertigt es, im Prozessablauf \n\ndie Zuordnung zum Grundversorger bereits dann vorzunehmen, wenn ein jeder-\n\nzeit möglicher Gasbezug mangels einer anderweitigen Lieferbeziehung nach § 38 \n\nAbs. 1 Satz 1 EnWG dem Grundversorger zugewiesen wird. \n\n30 \n\nNur auf diese Weise können – worauf die Begründung der Festlegungsent-\n\nscheidung auch ausdrücklich Bezug nimmt – für jede Entnahmestelle alle denkba-\n\nren Fälle eines Wechsels des Lieferanten erfasst werden. Je vollständiger die \n\nEntnahmestellen in ihrer jeweiligen Lieferbeziehung datentechnisch dokumentiert \n\nsind, umso effektiver wirken die Regelungen über den nach § 37 GasNZV ange-\n\nstrebten automatisierten Datenaustausch im Falle des Lieferantenwechsels, der \n\ndie wettbewerblichen Strukturen auf dem Gasmarkt verbessern soll. Den Prozess-\n\nschritten kommt im Blick auf die Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbraucher, \n\nGrundversorger und Netzbetreiber auch dann keine konstitutive Wirkung zu, wenn \n\nder Grund- oder Ersatzversorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Die durch die \n\nFestlegung vorgeschriebenen Prozessschritte sind nach ihrer Zielrichtung Rege-\n\nlungen über die Zuordnung der Entnahmestellen. Sie erfolgen aus der Ex-ante-\n\nPerspektive und sind nicht darauf gerichtet, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich \n\nverwaister Lieferstellen zu gestalten und Streitfälle bezüglich möglicher Entnah-\n\nmen abstrakt zu entscheiden; vielmehr sollen sie die einzelnen Entnahmestellen \n\nden jeweiligen Lieferanten zuordnen, um prozesstechnisch einen möglichen Liefe-\n\nrantenwechsel ohne weiteres nachvollziehen zu können und einen nachfolgenden \n\nEnergiebezug stets dem richtigen Lieferanten zuzuweisen. \n\n31 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind für den Grundversor-\n\nger mit der Zuordnung verwaister Anschlüsse unabhängig von einer Gasentnahme \n\nkeine Belastungen verbunden, die dem Grundversorger nach der gesetzlichen \n\nRegelung nicht auferlegt werden dürfen. Wird an der Entnahmestelle kein Gas \n\nentnommen, ist dies – wie die Bundesnetzagentur zutreffend ausgeführt hat – für \n\nden Grundversorger nicht mit Netzkosten verbunden; es fallen lediglich Messkos-\n\nten an. Ob der Grundversorger diese endgültig zu tragen hat oder ob er sie gege-\n\nbenenfalls auf den Netzbetreiber abwälzen kann, wenn sich nachträglich heraus-\n\nstellt, dass der Grund- oder Ersatzversorgungsfall tatsächlich nicht eingetreten ist, \n\nentscheidet sich nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Energiewirt-\n\nschaftsrechts und des bürgerlichen Rechts und wird durch die nach der angefoch-\n\ntenen Festlegung anzuwendenden Geschäftsprozesse nicht präjudiziert. \n\n32 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nGrüneberg \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - VI-3 Kart 213/07 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/EnVR__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/envr-14-09","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":7},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/EnVR__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/EnVR__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/envr-14-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2009/EnVR__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:42.441458+00:00"}}