{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/KVZ__59-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"KVZ 59/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVZ 59/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff \n\nund Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben die Gerichtskos-\n\nten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtli-\n\nche Kosten werden nicht erstattet. \n\n2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB den \n\nNichtzulassungsbeschwerdeführern, die sich mit der Rücknahme der Be-\n\nschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten \n\naufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine \n\nSachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, \n\nWuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknah-\n\nme, m.w.N.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Aus-\n\nnahme von diesem Grundsatz. \n\n2 \n\nVorläufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsent-\n\nscheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverfügung \n\nrechtskräftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit \n\nSchriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht \n\nDüsseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008 \n\nhatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsentscheidung des \n\nBundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorha-\n\nben der Nichtzulassungsbeschwerdeführer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richte-\n\nte (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Se-\n\nnat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdefüh-\n\nrern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008 \n\nrechtskräftig geworden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher be-\n\nreits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür ist uner-\n\nheblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v. \n\n14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der \n\nUntersagungsverfügung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des \n\n§ 41 Abs. 2 GWB außer beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt \n\nzu stellen. \n\n3 \n\nDa im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze \n\neingereicht wurden, besteht für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen \n\nkein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er \n\nsich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unter-\n\nlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu \n\ntragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechts-\n\nbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung. \n\nTolksdorf \n\n Bornkamm \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVZ__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvz-59-08","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVZ__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVZ__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvz-59-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVZ__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:27.307713+00:00"}}