{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/KVR___8-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"KVR 8/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 8/08\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2008 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Dezember 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 234,91 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Betroffene ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in seinem \n\nVersorgungsgebiet, der Stadt Uelzen, Endverbraucher mit Erdgas der weitge-\n\nhend in Deutschland geförderten Kategorie LL beliefert. Die Landeskartellbe-\n\nhörde hat festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 1. November 2005 bis \n\nzum 31. März 2006 von den Endverbrauchern bei den Abnahmemengen bis \n\n20.000 kWh/a, bis 35.000 kWh/a und bis 90.000 kWh/a missbräuchlich über-\n\nhöhte Jahresgesamtpreise gefordert habe, und hat angeordnet, dass die Betrof-\n\nfene ihren Kunden zuviel erhobene Gaspreise mit der Jahresabrechnung 2006 \n\nzurückzuerstatten habe. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die \n\nLandeskartellbehörde Kosten in Höhe von 234,91 € für die Veröffentlichung der \n\nVerfügung im Bundesanzeiger erhoben. \n\nAuf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Gebührenbescheid \n\naufgehoben. \n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde der Landeskartellbehörde, der die Betroffene entgegentritt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht. \n\nDas Beschwerdegericht hat den Gebührenbescheid aufgehoben, weil es \n\ndie veröffentlichte Verfügung als rechtswidrig angesehen hat. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in \n\nder Sache KVR 2/08 ergibt, der Nachprüfung nicht stand. Wie die Sache KVR \n\n2/08 ist daher auch die vorliegende Streitsache unter Aufhebung der Be-\n\nschwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nTolksdorf \n\n Bornkamm \n\n Meier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2008 - 13 VA 2/07 (Kart) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/kvr-8-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/kvr-8-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:24.428260+00:00"}}