{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__58-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"KVR 58/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 58/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2008 wird auf Kos-\n\nten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Universitätsklinikum Greifswald (Beteiligte zu 1) ist als Anstalt öffent-\n\nlichen Rechts Teil der Universität Greifswald (Beteiligte zu 2). Das Land Mecklen-\n\nburg-Vorpommern (Beteiligter zu 3) ist Träger der Universität Greifswald. Das Uni-\n\nversitätsklinikum Greifswald meldete mit Schreiben vom 27. Juli 2006 beim Bun-\n\ndeskartellamt das Vorhaben an, vom Landkreis Ostvorpommern (Beteiligter zu 5) \n\n94,5% der Anteile am Kreiskrankenhaus Wolgast (Beteiligte zu 4), zu erwerben. \n\nNach Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens untersagte das Bundeskartellamt \n\ndas Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 11. Dezember 2006. Darauf-\n\nhin beantragte das Universitätsklinikum die Erteilung einer Ministererlaubnis, die \n\nder Bundesminister für Wirtschaft und Technologie am 17. April 2008 erteilte. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 15. April 2008, eingegangen beim Bundesministerium für \n\nWirtschaft und Technologie am 18. April 2008, hat die Antragstellerin, die eben-\n\nfalls ein Klinikum in Vorpommern betreibt, ihre Beiladung zu dem Ministererlaub-\n\nnisverfahren beantragt. Das Bundesministerium hat diesen Antrag am 29. April \n\n2008 aus verfahrensökonomischen Gründen zurückgewiesen. Die hiergegen ein-\n\ngelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Beiladungsantrag weiter. Sie beantragt, \n\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu verpflichten, sie beizu-\n\nladen, hilfsweise das Bundesministerium unter Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses zu verpflichten, über den Beiladungsantrag unter Beachtung der \n\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass \n\ndie Ablehnung des Beiladungsantrags rechtswidrig war, höchst hilfsweise den \n\nRechtsstreit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Bundesministeri-\n\num für Wirtschaft und Technologie beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzu-\n\nweisen. \n\nDie Antragstellerin hat außerdem Beschwerde gegen die Ministererlaubnis \n\neingelegt, die beim Oberlandesgericht Düsseldorf – Kat 7/08 (V) – anhängig ist. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat den Beiladungsantrag der Antragstellerin für \n\nunzulässig gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nNach ständiger Rechtsprechung könne ein Beiladungsantrag nur bis zum \n\nAbschluss des kartellbehördlichen Verfahrens, vorliegend also bis zur Erteilung \n\nder Ministererlaubnis, gestellt werden. Der am 18. April 2008 eingegangene Beila-\n\ndungsantrag sei somit verspätet gewesen, weil das Verfahren durch Erteilung der \n\nMinistererlaubnis am 17. April 2008 beendet worden sei. Dass die Antragstellerin \n\nden Beiladungsantrag am 16. April 2008 zur Post gegeben habe, ändere hieran \n\nnichts. Maßgeblich sei der Eingang des Antrags bei der Behörde. Die Antragstelle-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nrin sei bereits vor der mündlichen Verhandlung im Ministererlaubnisverfahren am \n\n3. April 2008 umfassend mündlich und schriftlich angehört worden und habe je-\n\nderzeit mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung rechnen müssen. Es sei \n\nihr daher möglich gewesen, für einen rechtzeitigen Eingang ihres Beiladungsan-\n\ntrags Sorge zu tragen. \n\n6 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nbleiben ohne Erfolg. Eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB kam im Streitfall \n\nnicht in Betracht, weil die Antragstellerin den Beiladungsantrag erst nach Ab-\n\nschluss des kartellbehördlichen Verfahrens, hier des Ministererlaubnisverfahrens \n\n(§ 48 Abs. 1, § 42 GWB), gestellt hat. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Auf einen Beiladungsantrag, den der Beiladungspetent erst nach Ab-\n\nschluss des kartellbehördlichen Verfahrens stellt, kann eine Beiladung nach § 54 \n\nAbs. 2 Nr. 3 GWB nicht gestützt werden. \n\na) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB können auf ihren Antrag Personen und Per-\n\nsonenvereinigungen zu einem kartellbehördlichen Verfahren beigeladen werden, \n\nderen Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden. Diese Beila-\n\ndung dient in erster Linie der Sachaufklärung im Verfahren vor der Kartellbehörde. \n\nDurch die Beteiligung Dritter, die in ihren wirtschaftlichen Interessen durch die das \n\nVerfahren abschließende Verfügung betroffen werden, soll es der Kartellbehörde \n\nermöglicht werden, ihre Entscheidung auf eine breitere, den Interessen der ande-\n\nren Marktbeteiligten Rechnung tragende Grundlage zu stellen (BGHZ 169, 370 \n\nTz. 12 – pepcom). Ist das kartellbehördliche Verfahren bereits abgeschlossen, \n\nwenn die Beiladung beantragt wird, kann eine Beteiligung diesen Zweck nicht \n\nmehr erfüllen. \n\n9 \n\nb) Eine Beiladung aufgrund eines erst nach Abschluss des kartellbehördli-\n\nchen Verfahrens gestellten Beiladungsantrags kann nicht mit der Erwägung ge-\n\nrechtfertigt werden, dass die Beteiligteneigenschaft des Beigeladenen im Be-\n\nschwerdeverfahren (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB) ebenfalls zur Sachaufklärung beitra-\n\ngen kann. Anders als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 65 Abs. 1 \n\nVwGO) sieht das Gesetz für das kartellgerichtliche Verfahren keine eigenständige \n\nBeiladung vor. Eine entsprechende Bestimmung war zwar ursprünglich im Regie-\n\nrungsentwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehen \n\n(§ 53 RegE, BT-Drucks. II/1158, S. 14 f.), ist jedoch nicht in das Gesetz aufge-\n\nnommen worden (vgl. Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, BT-\n\nDrucks. II/3644, S. 44). Der Umstand, dass die Beteiligung eines Beigeladenen \n\nmöglicherweise auch das gerichtliche Verfahren fördern kann, stellt danach ledig-\n\nlich einen Reflex der Stellung des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren dar, der \n\nsich allein daraus ergibt, dass jeder, der am Kartellverwaltungsverfahren beteiligt \n\nwar, auch am Beschwerdeverfahren beteiligt ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB; vgl. \n\nK. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 67 Rdn. 5). \n\n10 \n\nc) Eine Beiladung aufgrund eines verspäteten Beiladungsantrags hätte un-\n\nter diesen Umständen allein die Funktion, dem Beiladungspetenten nachträglich \n\neine Beschwerdebefugnis zu verschaffen (§ 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 \n\nGWB). Nachdem der Senat entschieden hat, dass das Beschwerderecht nicht nur \n\ndem Beigeladenen, sondern auch demjenigen zusteht, der zwar die subjektiven \n\nVoraussetzungen der Beiladung erfüllt, dessen Antrag aber aus verfahrensöko-\n\nnomischen Gründen abgelehnt worden ist (BGHZ 169, 370 – pepcom), kommt \n\ndiesem Gesichtspunkt verstärkt Bedeutung zu. Dennoch rechtfertigt es dieser \n\nZweck nicht, Beiladungsanträge auch noch nach Abschluss des Verwaltungsver-\n\nfahrens zuzulassen (a.A. Bien, WuW 2009, 166, 170). Denn der Beiladungspetent \n\nhat während des kartellbehördlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit, seine \n\nBeiladung zu beantragen. Ließe man nachträglich gestellte Beiladungsanträge zu, \n\nkönnten sich durch die Entscheidung der Kartellbehörde wirtschaftlich betroffene \n\nDritte auf diese Weise nachträglich ein Beschwerderecht verschaffen, ohne dass \n\nes für ein solches, die Bestandskraft der behördlichen Entscheidung hinauszö-\n\ngerndes Recht ein schutzwürdiges Interesse gäbe. \n\n11 \n\nAuf die vor der pepcom-Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Se-\n\nnats (BGH, Beschl. v. 10.4.1984 – KVR 8/83, WuW/E 2077, 2078 – Coop-Super-\n\nmagazin; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 – KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 – Zeiss/\n\nLeica) und des Kammergerichts (KG WuW/E OLG 2970, 2971; WuW/E DE-R \n\n4363, 4364) kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Zum einen be-\n\nzieht sich die zitierte Senatsrechtsprechung allein auf eine noch nach Abschluss \n\ndes kartellbehördlichen Verfahrens zu treffende Entscheidung über einen Beila-\n\ndungsantrag, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob dies auch für Fälle gelten soll, in \n\ndenen der Beiladungsantrag erst nach Abschluss des kartellbehördlichen Verfah-\n\nrens gestellt worden ist. Zum anderen hatte es – solange nur die erfolgte Beila-\n\ndung die Beschwerdebefugnis vermittelte – die Kartellbehörde durch die – nach \n\nAbschluss des behördlichen Verfahrens regelmäßig ermessensfehlerfreie – Ab-\n\nlehnung einer nachträglichen Beiladung in der Hand, Dritte von der Beschwerde-\n\nbefugnis auszuschließen. Aufgrund der pepcom-Rechtsprechung müsste hinge-\n\ngen jedem, der durch die bereits ergangene kartellbehördliche Entscheidung in \n\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen unmittelbar und individuell betroffen ist, \n\nnachträglich ein Beschwerderecht eingeräumt werden, auch wenn er die Beila-\n\ndung erst nach Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens beantragt hat. \n\n12 \n\nAufgrund der pepcom-Rechtsprechung kommt dem Erfordernis des (rechtzei-\n\ntigen) Beiladungsantrags mithin die Funktion zu, den Kreis der Beschwerdebe-\n\nrechtigten zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – KVR 25/06, WuW/E-\n\nDE-R 2138, 2141 Tz. 20 – Anteilsveräußerung; ferner Begründung des Entwurfs \n\neines GWB, BT-Drucks. II/1151, S. 51 zu § 49). Die Beschränkung auf die vor Ab-\n\nschluss des Verwaltungsverfahrens gestellten Beiladungsanträge ermöglicht dar-\n\nüber hinaus eine Zustellung der Verfügung an die abgelehnten Beiladungspeten-\n\nten bzw. an die Beiladungspetenten, über deren Beiladungsantrag die Kartellbe-\n\nhörde noch nicht entschieden hat. Auf diese Weise wird die formelle Bestandskraft \n\nder kartellbehördlichen Entscheidung nicht hinausgezögert (BGHZ 169, 370 Tz. 22 \n\n– pepcom). \n\n13 \n\nd) Eine Ausnahme von dem Erfordernis des rechtzeitigen Beiladungsan-\n\ntrags gilt nur, wenn der Drittbetroffene den Beiladungsantrag deshalb nicht stellen \n\nkonnte, weil die Behörde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das Verfahren in \n\nder Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2008 \n\n– EnVR 1/08, WuW/E DE-R 2535 Tz. 16 – citiworks, zu § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG). \n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. \n\n14 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Beila-\n\ndungsantrag der Antragstellerin erst nach Abschluss des Ministererlaubnisverfah-\n\nrens beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingegangen ist. \n\n15 \n\nDas Verfahren vor der Kartellbehörde wird durch deren Entscheidung, im \n\nStreitfall also durch die Ministererlaubnis nach § 42 GWB, abgeschlossen. Diese \n\nEntscheidung ist im Streitfall dadurch existent geworden, dass sie zumindest ei-\n\nnem Teil der Beteiligten am 17. April 2008 per E-Mail übersandt worden ist. \n\n16 \n\na) Das Beschwerdegericht ist offenbar davon ausgegangen, dass die Minis-\n\ntererlaubnis als verfahrensabschließende Entscheidung bereits mit der Unter-\n\nzeichnung des entsprechenden Schreibens durch den Bundesminister für Wirt-\n\nschaft und Technologie erteilt worden ist. Auf diesen Zeitpunkt kommt es indessen \n\nnicht an. Denn ein Verwaltungsakt wird erst dadurch existent, dass er zumindest \n\neinem von mehreren Adressaten nach § 41 VwVfG bekanntgemacht wird (U. Stel-\n\nkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 20 und § 41 Rdn. 3 ff. \n\nm.w.N.; Sachs ebd. § 43 Rdn. 164 f.; BGH, Urt. v. 19.6.1998 – V ZR 43/97, NJW \n\n1998, 3555 f.). Die Bekanntgabe muss freilich nicht erst durch die förmliche Zu-\n\nstellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, sondern kann auch auf ande-\n\nrem Wege erfolgen. Im Streitfall wurde die Ministererlaubnis ungeachtet der veran-\n\nlassten förmlichen Zustellung noch am 17. April 2008 als Vorabkopie per E-Mail \n\nübermittelt. Dass es sich dabei um die verfahrensabschließende Entscheidung \n\n– und nicht etwa nur um einen zur Stellungnahme übersandten Entwurf – handel-\n\nte, wurde jedenfalls dadurch deutlich, dass dem Schreiben ein Empfangsbekennt-\n\nnis beigefügt war. Die Empfangsbekenntnisse der Beteiligten zu 1 und 4 sowie der \n\nBeigeladenen sind noch am selben Tag per E-Mail an das Bundesministerium für \n\nWirtschaft und Technologie zurückgesandt worden. Damit ist das Ministererlaub-\n\nnisverfahren am 17. April 2008 abgeschlossen worden. \n\n17 \n\nb) Der Beiladungsantrag der Antragstellerin ist erst am 18. April 2008 und \n\ndamit nach Abschluss des Ministererlaubnisverfahrens beim Bundesministerium \n\nfür Wirtschaft und Technologie eingegangen. Die besonderen Voraussetzungen, \n\nunter denen eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB auch noch nach Ab-\n\nschluss des kartellbehördlichen Verfahrens zulässig ist (s. oben unter III 1 d a.E.), \n\nliegen im Streitfall nicht vor. \n\n18 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 8/08 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvr-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvr-58-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:54.671436+00:00"}}