{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__18-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"KVR 18/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GWB § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Werhahn/Norddeutsche Mischwerke Eine das Verfahren betreffende Zwischenentscheidung (hier: die Ablehnung einer Anordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB) ist grundsätzlich nicht selb- ständig mit der nach § 74 Abs. 1 GWB gegen Beschlüsse der Oberlandesge- richte in Kartellverwaltungssachen eröffneten Rechtsbeschwerde anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 18/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin dem Kartellverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGWB § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 1 \n\nWerhahn/Norddeutsche Mischwerke \n\nEine das Verfahren betreffende Zwischenentscheidung (hier: die Ablehnung \neiner Anordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB) ist grundsätzlich nicht selb-\nständig mit der nach § 74 Abs. 1 GWB gegen Beschlüsse der Oberlandesge-\nrichte in Kartellverwaltungssachen eröffneten Rechtsbeschwerde anfechtbar. \n\nBGH, Beschl. vom 11. November 2008 – KVR 18/08 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 \n\ndurch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nDr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 bis 3 gegen den Be-\n\nschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 30. Januar 2008 und die Beschwerde der Betroffenen zu 1 bis \n\n3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem vorbe-\n\nzeichneten Beschluss werden verworfen. \n\nDie Betroffenen zu 1 bis 3 haben die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens so-\n\nwie die notwendigen Kosten des Bundeskartellamts und der Beige-\n\nladenen zu 1 zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Betroffene zu 2 (nachfolgend Werhahn) ist die Obergesell-\n\nschaft der Werhahn-Gruppe, die sich u.a. mit der Herstellung von Baustoffen \n\nbefasst. Zu ihren hundertprozentigen Tochterunternehmen gehören die Betrof-\n\nfenen zu 1 (Werhahn & Nauen) und 3 (Basalt). Basalt ist der bundesweit größte \n\nBetreiber von Steinbrüchen und an der DEUTAG GmbH & Co. KG, dem füh-\n\nrenden inländischen Anbieter von Asphaltmischgut, beteiligt. Die Betroffene \n\nzu 5 (Norddeutsche Mischwerke, NMW), eine Konzerngesellschaft der Betrof-\n\nfenen zu 4 (Schmidt), betreibt ebenfalls Steinbrüche und Asphaltmischwerke; \n\nzu ihren Beteiligungen gehören die auf diesen Geschäftsfeldern tätigen Betrof-\n\nfenen zu 7 bis 9. Werhahn & Nauen beabsichtigt, zunächst von NMW Ge-\n\nschäftsanteile an den Betroffenen zu 7 bis 9 zu erwerben, sodann will Werhahn \n\nvon Schmidt sämtliche Geschäftsanteile an NMW übernehmen. \n\n2 \n\nDas Bundeskartellamt hat das Vorhaben unter Auflagen freigegeben. \n\nHiergegen hat sich die Beigeladene zu 1 (Eurovia) mit der Beschwerde ge-\n\nwandt. Das Beschwerdegericht hat weitere Ermittlungen des Bundeskartellamts \n\nzu den Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Gussasphalt-\n\nmarkt veranlasst. Hierzu hat das Amt Auskünfte von Gussasphaltherstellern \n\nund – im Hinblick auf eine mögliche Angebotsumstellungsflexibilität – von Walz-\n\nasphaltproduzenten eingeholt; in die Ermittlungsergebnisse hat es zum Schutz \n\nvon Geschäftsgeheimnissen der befragten Unternehmen nur beschränkt Ein-\n\nsicht gewährt. \n\nDen Antrag der Betroffenen zu 1 bis 3, eine weitergehende Offenlegung \n\nder Ermittlungsergebnisse anzuordnen, hat das Beschwerdegericht durch den \n\nangefochtenen Beschluss zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 bis 3, \n\ndie hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehren. \n\nDas Bundeskartellamt und Eurovia treten den Rechtsmitteln entgegen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 GWB nur eröffnet, wenn das \n\nOberlandesgericht sie zugelassen hat oder einer der in § 74 Abs. 4 genannten \n\nMängel des Verfahrens gerügt wird. Hier macht die Rechtsbeschwerde weder \n\neinen dieser Verfahrensmängel geltend, noch hat das Beschwerdegericht das \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nRechtsmittel zugelassen. Schweigt die Beschwerdeentscheidung zur Frage der \n\nZulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (st. Rspr., s. nur BGHZ 44, \n\n395, 397 zur Revision und BGH, Beschl. v. 11.5.2004 – VI ZB 19/04, NJW \n\n2004, 2389 zur Berufung). \n\nIII. \n\nEbenso wenig ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn die Rechtsbe-\n\nschwerde statthaft ist und das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel mithin \n\nwirksam hätte zulassen können (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1983 – KVZ 1/82, \n\nWuW/E 1982, 1983; BGH, Beschl. v. 15.10.1991 – KVR 1/91, WuW/E 2739, \n\n2742). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch \n\ndas Beschwerdegericht wäre ohne rechtliche Wirkung gewesen, weil die \n\nRechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 1 GWB nur gegen Beschlüsse der Oberlan-\n\ndesgerichte eröffnet ist, mit denen abschließend über eine Beschwerde nach \n\n§ 63 GWB oder deren aufschiebende Wirkung entschieden wird. Eine das Ver-\n\nfahren betreffende Zwischenentscheidung, wie sie der angefochtene, eine An-\n\nordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB ablehnende Beschluss darstellt, ist nicht \n\nselbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. \n\n10 \n\n1. \n\nNach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 GWB findet die Rechtsbe-\n\nschwerde \"gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte\" statt, sofern sie durch \n\ndas Oberlandesgericht oder – auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung \n\n(§ 75) – durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist. Vordergründig \n\nscheint damit jede im Beschlusswege ergangene Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts in einer Kartellverwaltungssache der Rechtsbeschwerde zugänglich \n\nzu sein. Die systematische Stellung des § 74 GWB (nachfolgend zu 2), Sinn \n\nund Zweck der Bestimmung (nachfolgend zu 3) sowie ihre Entstehungsge-\n\nschichte (nachfolgend zu 4) verbieten jedoch eine Auslegung, nach der mit der \n\nVorschrift (generell) die Anfechtung von das Verfahren betreffenden Zwischen-\n\nentscheidungen eröffnet würde. \n\n11 \n\n2. \n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde, ohne die das Rechtsmittel \n\nzum Bundesgerichtshof außerhalb des Anwendungsbereichs des § 74 Abs. 4 \n\nGWB nicht eröffnet ist, hat nach § 74 Abs. 2 GWB durch das Oberlandesgericht \n\nzu erfolgen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-\n\nscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern. \n\nDamit bezieht das Gesetz das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Verfah-\n\nrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens und die Entscheidung, die das Be-\n\nschwerdegericht – endgültig oder im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – \n\nüber diesen zu treffen hat. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist der – nur unter \n\nbestimmten Voraussetzungen eröffnete – Rechtsmittelzug in dem gerichtlichen \n\nVerfahren zur Überprüfung der Entscheidung der Kartellbehörde und tritt damit \n\nan die Stelle der Revision, die nach den übrigen Verwaltungsprozessordnungen \n\nstattfindet, wenn die behördliche Entscheidung mit einer durch Urteil zu be-\n\nscheidenden Klage anzufechten ist (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO; § 115 Abs. 1 \n\nFGO; § 160 Abs. 1 SGG). \n\n12 \n\n3. \n\nMit der Revision hat die Rechtsbeschwerde den Zweck gemein, \n\ndie Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsfehler zu ermögli-\n\nchen, auf die die Rechtsbeschwerde allein gestützt werden kann (§ 76 Abs. 2 \n\nSatz 1). Die Sachprüfung erfolgt demgemäß nach Art einer Revision, und der \n\nBundesgerichtshof ist wie bei der Revision gegen ein Berufungsurteil an die in \n\nder angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ge-\n\nbunden, sofern nicht in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begrün-\n\ndete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind (§ 76 Abs. 4 GWB). Wie bei \n\nder Revision ist die Sachprüfung nur eröffnet, wenn das Rechtsmittel zugelas-\n\nsen ist, und es darf nur zugelassen werden, wenn eine Grundsatzfrage zu ent-\n\nscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Mit die-\n\nsem Zweck, die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts in bestimmten Fäl-\n\nlen von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung einer rechtlichen \n\nÜberprüfung zu unterziehen, wäre es unvereinbar, wenn verfahrensleitende \n\nBeschlüsse wie ein Beweisbeschluss, die Aufforderung an die Kartellbehörde \n\nzu ergänzenden Ermittlungen oder auch wie im Streitfall die Ablehnung einer \n\nAnordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB der Rechtsbeschwerde zugänglich \n\nwären (vgl. Deichfuß, WRP 2006, 1206, 1207; Nothdurft in MünchKomm.GWB \n\n§ 74 Rdn. 9; K. Schmidt, DB 2007, 2188, 2189 f. und in Immenga/Mestmäcker, \n\nGWB, 4. Aufl., § 74 Rdn. 6). \n\n13 \n\nDer Sachaufklärung dienende verfahrensleitende Beschlüsse bereiten \n\ndie Endentscheidung des Tatrichters lediglich vor. Ihnen liegt daher notwendi-\n\ngerweise die Rechtsauffassung des Tatrichters zugrunde, der eine bestimmte \n\nSachaufklärung für erforderlich hält und andere Sachfragen, über die die Betei-\n\nligten streiten mögen, (nach seiner vorläufigen Beurteilung, die er noch revidie-\n\nren kann) für nicht entscheidungserheblich erachtet. Es entspricht deshalb all-\n\ngemeiner Auffassung, dass die Anfechtung eines Beweisbeschlusses auch au-\n\nßerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 355 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen ist (Heinrich in MünchKomm.ZPO, 3. Aufl., § 358 Rdn. 7; Musielak/ \n\nStadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 358 \n\nRdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Eichele in HK-ZPO, 2. Aufl., \n\n§ 358 Rdn. 3); für den Verwaltungsprozess ist dies in § 146 Abs. 2 VwGO aus-\n\ndrücklich bestimmt. Erst recht widerspricht es der auf die Entscheidung von \n\nGrundsatzfragen und die Wahrung der Rechtseinheit beschränkten Funktion \n\nder Rechtsbeschwerde, die Überprüfung einer Beweisanordnung zu ermögli-\n\nchen. \n\n14 \n\nFür die Ablehnung einer Anordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB kann \n\nnichts anderes gelten. Auch bei dieser Entscheidung ist die rechtliche Beurtei-\n\nlung des Beschwerdegerichts maßgeblich. Es kann die Offenlegung von Tatsa-\n\nchen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbe-\n\nsondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangt wird, \n\nnur anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be-\n\nweismittel ankommt. Würde das Rechtsbeschwerdegericht die der Ablehnung \n\neiner solchen Anordnung zugrunde liegende tatrichterliche Rechtsauffassung \n\nüberprüfen, käme es nicht nur zu einem vom Gesetz nur in besonderen Fällen \n\nvorgesehenen Eingriff der Rechtsmittelinstanz in das laufende Verfahren der \n\nVorinstanz. Vielmehr könnte ein solcher Eingriff in die Sachentscheidungskom-\n\npetenz des Tatrichters auch vielfache Verzögerungen des instanzgerichtlichen \n\nVerfahrens zur Folge haben, obwohl nicht einmal feststünde, dass die das \n\nRechtsmittel führende Partei durch die Endentscheidung überhaupt beschwert \n\nwäre. Die Ablehnung einer Offenlegungsanordnung wird demgemäß aus-\n\nschließlich im Rahmen des gegen die Endentscheidung eröffneten Rechtsmit-\n\ntels auf Rechtsfehler überprüft, sofern es nach der rechtlichen Beurteilung des \n\nerst dann hierzu berufenen Rechtsmittelgerichts auf verfahrensfehlerhaft fest-\n\ngestellte oder nicht festgestellte Tatsachen ankommt. \n\n15 \n\nOb nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 GWB auch die Rechtsbe-\n\nschwerde gegen Zwischenentscheidungen ausgeschlossen ist, die in Rechte \n\neines Beteiligten oder Dritter eingreifen und von diesen nicht mit einem \n\nRechtsmittel gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kön-\n\nnen, wie etwa die Anordnung der Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsge-\n\nheimnisen nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB, bedarf im Streitfall keiner Entschei-\n\ndung. \n\n16 \n\n4. \n\nAuch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt das Ergeb-\n\nnis der teleologischen Auslegung. \n\n17 \n\nIn der bis zur 7. GWB-Novelle geltenden Fassung brachte § 74 Abs. 1 \n\nGWB den dargestellten Gesetzeszweck unmittelbar zum Ausdruck, indem er \n\ndie Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse \n\nder Oberlandesgerichte eröffnete und damit die Anfechtung der Endentschei-\n\ndung vorausgehender Beschlüsse der Beschwerdegerichte generell aus-\n\nschloss. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses \n\n(BT-Drucks. 15/5735, Nr. 11) sind in § 74 Abs. 1 GWB in der seit dem 1. Juli \n\n2005 geltenden Fassung die Wörter \"die in der Hauptsache erlassenen\" gestri-\n\nchen worden. Die Beschlussempfehlung geht auf die Stellungnahme des Bun-\n\ndesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, in der der Vorschlag \n\nzur Änderung des § 74 Abs. 1 GWB damit begründet worden ist, dass die \n\nRechtsbeschwerdemöglichkeiten in den §§ 74, 75 GWB auf Entscheidungen \n\nder Oberlandesgerichte in Verfahren um die Anordnung der sofortigen Vollzie-\n\nhung von Verfügungen der Kartellbehörden gemäß § 65 GWB (Eilverfahren) \n\nerstreckt werden sollten. Der Bundesrat hat dies damit gerechtfertigt, dass auf \n\ndiese Weise Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einer Entscheidung \n\ndurch den Bundesgerichtshof zugeführt werden könnten, selbst wenn es in der \n\nHauptsache nicht mehr zu einer rechtsbeschwerdefähigen Entscheidung kom-\n\nme. Das Gesetz beschränke bereits in der bisherigen Fassung die Rechtsbe-\n\nschwerde in der Hauptsache auf Leitfälle von grundsätzlicher Bedeutung, um \n\nden Bundesgerichtshof zu entlasten. Derselbe Maßstab solle auch für Rechts-\n\nbeschwerden im Eilverfahren gelten. Für die Verfahrensbeteiligten habe oft der \n\nEilrechtsschutz faktisch eine größere Bedeutung als das Hauptsacheverfahren. \n\nDem werde mit der Eröffnung einer Rechtsbeschwerdeinstanz im Eilverfahren \n\nRechnung getragen (BT-Drucks. 15/3640 S. 81). Dementsprechend ist bei der \n\nAnrufung des Vermittlungsausschusses das \"Rechtsmittel im Eilverfahren\" als \n\nThemenbereich für die Überarbeitung des vom Bundestag verabschiedeten \n\nGesetzes bezeichnet worden (BT-Drucks. 15/5430). \n\n18 \n\nFerner hat der Bundesrat ein Bedürfnis gesehen, im Bereich der Miss-\n\nbrauchsaufsicht zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen auch gegen die \n\nAufhebung von Auskunftsbeschlüssen durch das Beschwerdegericht ein \n\nRechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Hebe das Oberlandesgericht \n\neine Auskunftsverfügung der Kartellbehörde gemäß § 59 GWB auf – etwa weil \n\nes den Anfangsverdacht missbräuchlichen Handelns verneine oder das der \n\nAuskunftsverfügung zugrunde liegende Verfolgungskonzept der Kartellbehörde \n\nnicht billige – so müsse die Kartellbehörde das Missbrauchsverfahren in der \n\nRegel einstellen. Zu einer Klärung der einschlägigen Rechtsfragen beim Bun-\n\ndesgerichtshof, selbst wenn diese grundsätzlicher Natur seien, könne es dann \n\nnicht kommen, da keine Entscheidung der Kartellbehörde in der Sache ergehen \n\nund kein Hauptsacheverfahren vor den Gerichten durchgeführt werden werde. \n\nEs sei unangemessen, dass faktisch das Oberlandesgericht endgültig über die \n\nBerechtigung eines Missbrauchsvorwurfs urteile (BT-Drucks. 15/3640 S. 81 f.). \n\n19 \n\nHiernach spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber, der diesen Anliegen \n\ndurch die Streichung der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Rechtsmit-\n\ntel gegen in der Hauptsache erlassene Entscheidungen Rechnung getragen \n\nhat, damit gleichzeitig die Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung verfahrenslei-\n\ntender Beschlüsse des Beschwerdegerichts eröffnen wollte. Dafür ergibt sich \n\nauch nichts aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November \n\n2006 (BGHZ 169, 370 Tz. 17 – pepcom), in dem der Senat die vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Be-\n\nschwerde gegen die Ablehnung eines Beiladungsantrags ohne weiteres als \n\nstatthaft angesehen hat. Denn in diesem Fall war wie in den Fallkonstellationen, \n\ndie den Gesetzgeber zur Änderung des § 74 Abs. 1 GWB veranlasst haben, \n\nGegenstand der Überprüfung die Entscheidung des Oberlandesgerichts über \n\ndie Beschwerde gegen eine Entscheidung der Kartellbehörde. \n\n20 \n\n5. \n\nAngesichts des eindeutigen Ergebnisses einer Sinn und Zweck \n\ndes Gesetzes wie seine Entstehungsgeschichte berücksichtigenden Auslegung \n\ngenügt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde auch den verfassungsrechtli-\n\nchen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (s. dazu BVerfGE 107, 395 \n\nTz. 68 f.). \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2008 - VI-Kart 15/05 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/kvr-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":13},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/kvr-18-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/KVR__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:48.489494+00:00"}}