{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR___6-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"EnVR 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GasNEV § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 Gesicherte Erkenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GasNEV lie- gen vor, wenn sich aus objektiven Anhaltpunkten schlüssig ableiten lässt, dass Kosten in Höhe der angesetzten Planwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit ent- stehen werden. GasNEV § 6 Abs. 5 Die kalkulatorischen Abschreibungen sind nach § 6 Abs. 5 GasNEV monats- scharf vorzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 6/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n7. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar \n\nGasNEV § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 \n\nGesicherte Erkenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GasNEV lie-\ngen vor, wenn sich aus objektiven Anhaltpunkten schlüssig ableiten lässt, dass \nKosten in Höhe der angesetzten Planwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit ent-\nstehen werden. \n\nGasNEV § 6 Abs. 5 \n\nDie kalkulatorischen Abschreibungen sind nach § 6 Abs. 5 GasNEV monats-\nscharf vorzunehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. April 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn \n\nund Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \n\n3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Novem-\n\nber 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag \n\nauf Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubescheidung zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens übertragen wird. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.977.921,14 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin, eine im Zuge der Entflechtung nach § 7 EnWG zum \n\n1. Juli 2007 gegründete 100%-ige Tochtergesellschaft der H. \n\n AG, betreibt mehrere Gasversorgungsnetze in Darmstadt und Südhes- \n\nsen. Ihre Rechtsvorgängerin beantragte am 27. Januar 2006 bei der Bundes-\n\nnetzagentur die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a \n\nEnWG. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 genehmigte die Bundesnetzagen-\n\ntur - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom \n\n12. Dezember 2006 bis 31. März 2008 niedrigere als die beantragten Höchst-\n\npreise. Sie begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei den Kostenposi-\n\ntionen Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, kalkulatorische Abschreibun-\n\ngen, Tagesneuwerte, Umlaufvermögen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung \n\nund kalkulatorische Gewerbesteuer. \n\n2 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsvorgängerin der Antrag-\n\nstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das \n\nBegehren weiter. \n\n3 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie sich im Rahmen \n\ndes Hilfsantrages auf Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubeschei-\n\ndung hinsichtlich der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 GasNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Fol-\n\ngenden: a.F.) gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Höhe des \n\nFremdkapitalzinssatzes und gegen die Bemessung der - davon abhängigen - \n\nkalkulatorischen Gewerbesteuer wendet. Im Übrigen bleibt die Rechtsbe-\n\nschwerde ohne Erfolg. \n\n1. Plankosten für Wartungs- und Instandhaltungsleistungen \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die Nichtberücksichti-\n\ngung der geltend gemachten Kosten der durch Dritte im Planjahr zu erbringen-\n\nden Wartungs- und Instandhaltungskosten, hier des Entgelts der E. \n\n GmbH für die Abrechnung und Abwicklung des Netzzugangs, beanstandet. \n\na) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 4 Halbs. 2 GasNEV gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr nur dann \n\nvorhanden seien, wenn das Anfallen der Kosten nach Grund und Höhe in der \n\nKalkulationsperiode mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien und die \n\nder Prognose zugrunde liegenden Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Antrag-\n\nstellung vorlägen. Solche Tatsachen habe die Antragstellerin jedoch nicht dar-\n\ngelegt. Das Angebot der E. GmbH über die Erbringung der gel- \n\ntend gemachten Wartungs- und Instandhaltungsleistungen vom 24. Oktober \n\n2005 sei bis zum 28. November 2005 befristet gewesen, ohne dass die Antrag-\n\nstellerin einen Vertragsschluss bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Antragstel-\n\nlung belegt habe. Die bloße Entgegennahme der Abrechnungsdienste im Janu-\n\nar 2006 genüge hierfür ebenso wenig wie die spätere Rechnung der E. \n\n GmbH vom 31. Dezember 2006. \n\nb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\naa) Der Begriff der gesicherten Erkenntnisse i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 4 \n\nHalbs. 2 GasNEV gibt die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Prognose \n\nals Voraussetzung für die Berücksichtigung von erst in der Zukunft anfallenden \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nKosten vor. Im Grundsatz soll gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 GasNEV die \n\nErmittlung der Kosten und der Netzentgelte auf Basis der Daten des abgelaufe-\n\nnen Geschäftsjahres erfolgen, um aufgrund einer verlässlichen Datengrundlage \n\ndie Anforderungen des § 21 Abs. 1 EnWG an ein angemessenes, diskriminie-\n\nrungsfreies und transparentes Entgelt für den Netzzugang zu erfüllen. Dement-\n\nsprechend ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV zur Bestimmung der Netzkos-\n\nten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, die von den Gewinn- und Ver-\n\nlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäfts-\n\njahres auszugehen hat. Soweit der Netzbetreiber allerdings im Zeitpunkt der \n\nAntragstellung bei einer einzelnen Kostenposition im Planjahr höhere Kosten \n\nerwartet, hat ihm der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GasNEV \n\ndie Möglichkeit eröffnet, bereits diese Kosten in Ansatz zu bringen, wenn für \n\nderen Entstehen dem Grunde und der Höhe nach gesicherte Erkenntnisse vor-\n\nliegen. Im Hinblick auf die Anforderungen an ein angemessenes und transpa-\n\nrentes Entgelt liegen gesicherte Erkenntnisse vor, wenn sich aus objektiven \n\nAnhaltspunkten schlüssig ableiten lässt, dass Kosten in Höhe der angesetzten \n\nPlanwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen werden. Eine absolute Si-\n\ncherheit kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil Plankosten erst in der \n\nZukunft anfallen und ihre tatsächliche Höhe in der Regel zum Zeitpunkt der An-\n\ntragstellung nicht feststeht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nkann es umgekehrt für das Merkmal \"gesichert\" aber bereits nach seinem Wort-\n\nlaut und auch aufgrund der Anknüpfung an eine verlässliche und transparente \n\nDatengrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 GasNEV nicht genügen, wenn die \n\n(höheren) Plankosten lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwar-\n\nten sind. \n\n9 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht das Vorliegen \n\ngesicherter Erkenntnisse zu Recht verneint. Die Antragstellerin bzw. ihre \n\nRechtsvorgängerin (im Folgenden: Antragstellerin) hat weder im Genehmi-\n\ngungs- noch im Beschwerdeverfahren das Entstehen der von ihr geltend ge-\n\nmachten Plankosten für die durch Dritte erbrachten Wartungs- und Instandhal-\n\ntungskosten mit der für das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse zu fordernden \n\nhohen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. \n\n10 \n\nIn ihrem Entgeltgenehmigungsantrag vom 27. Januar 2006 hat die An-\n\ntragstellerin den Ansatz von Plankosten mit der Einführung des Zweivertrags-\n\nkontenmodells für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung (Profilkunden) im \n\nJahr 2006 erklärt und im Einzelnen berechnet, ohne allerdings die vertragliche \n\nGrundlage für die Entstehung und die Höhe dieser Kosten näher darzulegen \n\nund nachzuweisen. Auf die entsprechende Beanstandung der Bundesnetzagen-\n\ntur hat sie im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 3. Juli 2006 und vom \n\n27. September 2006 lediglich mitgeteilt, dass über die in Ansatz gebrachten \n\nAufwendungen zwischen \n\nihrer Rechtsvorgängerin und der E. \n\nGmbH ein Vertrag geschlossen worden sei; dabei hat sie weder den genauen \n\nInhalt mitgeteilt noch die Vertragsurkunde vorgelegt. Aufgrund dessen hat die \n\nBundesnetzagentur die Berücksichtigung der geltend gemachten Plankosten zu \n\nRecht abgelehnt. \n\n11 \n\nDie Antragstellerin hat den Nachweis für das Vorliegen gesicherter Er-\n\nkenntnisse auch nicht im Beschwerdeverfahren erbracht. Auf das vorgelegte \n\nVertragsangebot der E. GmbH vom 24. Oktober 2005 kann sie \n\nsich nicht stützen, weil dieses bis zum 28. November 2005 befristet war und sie \n\neine Annahme des Antrags innerhalb der Frist nicht behauptet hat. Zudem \n\nstimmen die in diesem Angebot enthaltenen Einzelpreise der angebotenen \n\nLeistungen nicht mit den Angaben in ihrem Genehmigungsantrag vom \n\n27. Januar 2006 überein. Aufgrund dessen musste das Beschwerdegericht \n\nauch nicht der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Antragstellerin \n\nnachgehen, der Vertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der E. \n\n GmbH sei nach Ablauf der Angebotsfrist durch die tatsächliche Entge- \n\ngennahme der angebotenen Leistungen stillschweigend zustande gekommen. \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Antragstellerin dargelegt hat, in \n\nwelchem Umfang, für welchen Zeitraum und zu welcher Vergütung dieser Ver-\n\ntrag zustande gekommen sein soll. Das Angebot vom 24. Oktober 2005 schei-\n\ndet schon deshalb als Grundlage für die Annahme gesicherter Erkenntnisse \n\naus, weil sich die dortigen Einzelpreise in dem Genehmigungsantrag der An-\n\ntragstellerin nicht wiederfinden. Entsprechendes gilt für die Rechnung der E. \n\n GmbH vom 31. Dezember 2006, mit der für das Jahr 2006 ledig- \n\nlich eine Gesamtvergütung für erbrachte Dienstleistungen beansprucht wird, die \n\nweder mit den geltend gemachten gesamten Plankosten noch - bei einer Auftei-\n\nlung der Gesamtsumme auf die abgerechneten Einzelverträge - mit dem im \n\nGenehmigungsantrag zugrunde gelegten Einzelpreis übereinstimmt. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Monatsscharfe Abschreibungen (§ 6 Abs. 5 GasNEV) \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der Ermittlung der kalkulato-\n\nrischen Restwerte des Sachanlagevermögens nach § 6 Abs. 5 GasNEV unbe-\n\ngründet. \n\n14 \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Auffassung der Bundesnetzagentur \n\ngebilligt, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte ohne Rücksicht \n\nauf den tatsächlichen Anschaffungszeitpunkt des Anlagegutes stets auf den \n\n1. Januar des Anschaffungsjahres abzustellen sei und deshalb die Abschrei-\n\nbungen für die kalkulatorische Rechnung auch schon im Anschaffungsjahr mit \n\ndem vollen Jahresbetrag anzusetzen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut \n\ndes § 6 Abs. 5 GasNEV, nach dem die kalkulatorische Abschreibung nach der \n\nlinearen Abschreibungsmethode \"jährlich vorzunehmen\" sei. Insoweit dürften \n\nsachgerechte Pauschalierungen erfolgen. Damit verbundene Nachteile seien \n\nnicht unverhältnismäßig und vom Netzbetreiber hinzunehmen. Aus § 4 Abs. 2 \n\nGasNEV i.V. mit § 10 Abs. 1 und 3 EnWG ergebe sich nichts anderes; danach \n\nwürden die Netzkosten für die kalkulatorische Rechnung nur \"ausgehend\" von \n\nder nach § 10 Abs. 3 EnWG erstellten und testierten Gewinn- und Verlustrech-\n\nnung ermittelt, ohne eine strikte Bindung für die Entgeltermittlung zu entfalten. \n\nb) Dies greift die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg an. \n\naa) Im Ausgangspunkt fehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte eines \n\nunterjährig angeschafften Anlagegutes bereits im Anschaffungsjahr der volle \n\nJahresbetrag anzusetzen sei. Vielmehr sind die Restwerte für die Anlagegüter \n\ngemäß § 6 Abs. 5 GasNEV monatsscharf zu ermitteln. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n(1) Das Beschwerdegericht kann sich insoweit nicht auf den Wortlaut des \n\n§ 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV stützen. Danach sind die kalkulatorischen Abschrei-\n\nbungen für jede Anlage jährlich auf der Grundlage der jeweiligen betriebsge-\n\nwöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Hieraus folgt lediglich die Notwen-\n\ndigkeit eines Abschreibungsplans, der die Anschaffungs- oder Herstellungskos-\n\nten nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GasNEV vorgegebenen linearen Ab-\n\nschreibungsmethode auf die Zeit der Nutzungsdauer verteilt. Dies bedeutet \n\naber nicht, dass der Abschreibungsbetrag bereits im Anschaffungsjahr dem vol-\n\nlen Jahresbetrag entsprechen muss, auch wenn das Anlagegut unterjährig an-\n\ngeschafft worden ist. Der Begriff \"jährlich\" kann nicht mit \"in gleichen Jahresbe-\n\nträgen\" gleichgesetzt werden. \n\n18 \n\n(2) Umgekehrt folgt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - das Er-\n\nfordernis einer monatsscharfen Ermittlung der Restwerte nicht bereits aus § 4 \n\nAbs. 2 Satz 1 GasNEV und den dort in Bezug genommenen Vorschriften über \n\nGewinn- und Verlustrechnungen nach § 10 Abs. 3 EnWG. Für die Handelsbi-\n\nlanz sieht zwar § 253 Abs. 2 HGB eine Berechnung der Abschreibung eines \n\nAnlagegutes für das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erst mit Beginn der \n\nLieferung oder Fertigstellung vor. Wie der Senat aber mit Beschluss vom \n\n14. August 2008 (KVR 39/07, RdE 2008, 323 Tz. 36 - Vattenfall) im Einzelnen \n\nzu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV begründet hat, handelt es sich bei der dor-\n\ntigen Bezugnahme auf die Handelsbilanz um keinen Verweis auf Rechtsnormen \n\ndes Handelsrechts; vielmehr dient die Handelsbilanz insoweit lediglich als Da-\n\ntenquelle für die Regulierungsentscheidung. Für § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV gilt \n\nnichts Anderes. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen wie auch \n\ndie Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen System, \n\ndas in seinen Grundsätzen durch § 21 EnWG vorgegeben und in der Gasnetz-\n\nentgeltverordnung näher bestimmt wird. Bei den Vorschriften der §§ 6, 7 \n\nGasNEV handelt es sich um ein abgeschlossenes Regelungswerk, das die Ei-\n\ngenkapitalverzinsung losgelöst vom Handelsrecht selbständig normiert (vgl. \n\nSenat aaO Tz. 37). \n\n19 \n\n(3) Dass die Restwerte der Anlagegüter monatsscharf zu ermitteln sind, \n\nd.h. der Zeitpunkt der Lieferung oder der Fertigstellung maßgeblich ist, ergibt \n\naber eine Gesamtschau der §§ 6, 7 GasNEV. \n\n20 \n\nFür die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen stellt der Verord-\n\nnungsgeber in § 6 GasNEV an verschiedenen Stellen auf den konkreten Zeit-\n\npunkt eines bestimmten Ereignisses und nicht auf den 1. Januar des betreffen-\n\nden Jahres ab. Dies ist etwa in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV für den Zeit-\n\npunkt der Errichtung des Anlagegutes oder in § 6 Abs. 6 Satz 3 GasNEV für \n\nden Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung der Fall. Dies spricht - man-\n\ngels entgegenstehender Willensäußerung des Verordnungsgebers - dafür, dass \n\nauch im Rahmen des Abschreibungsplans nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV der \n\nZeitpunkt der Lieferung oder Herstellung eines Anlagegutes maßgeblich ist. \n\n21 \n\nDarauf deutet auch die bei der erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte \n\nanwendbare Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 2 GasNEV hin. Danach \n\nsind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Ab-\n\nschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsperioden heranzuziehen. \n\nMit der Inbetriebnahme stellt auch diese Vorschrift auf einen konkreten Zeit-\n\npunkt ab. \n\n22 \n\nSchließlich folgt das Erfordernis einer monatsscharfen Ermittlung der \n\nRestwerte auch aus dem Prinzip der Nettosubstanzerhaltung, von dem sich der \n\nVerordnungsgeber in § 6 GasNEV hinsichtlich der Altanlagen hat leiten lassen \n\n(vgl. BR-Drucks. 247/05, S. 27, BR-Drucks. 247/05 (Beschluss), S. 32) und das \n\ndem Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nach § 21 \n\nAbs. 2 EnWG dienen soll. Bei einer Abschreibung des vollen Jahresbetrages \n\nbereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr wird - was auch die Bundes-\n\nnetzagentur nicht in Abrede stellt - der Restwert des Sachanlagevermögens, \n\ndas vor dem für die Entgeltbestimmung maßgeblichen Geschäftsjahr i.S. des \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV angeschafft worden ist, und damit die Basis für die \n\nVerzinsung des eingesetzten Kapitals gekürzt. Entgegen der Auffassung der \n\nBundesnetzagentur wird diese Kürzung nicht durch eine entsprechende Ab-\n\nschreibung der in dem für den Entgeltgenehmigungsantrag maßgeblichen Ge-\n\nschäftsjahr angeschafften Anlagegüter kompensiert. Deren Abschreibung soll \n\nden sie betreffenden Wertverzehr, nicht aber den teilweise nicht berücksichtig-\n\nten Wertverzehr eines anderen Anlagegutes ausgleichen. \n\n23 \n\n(4) Die von der Bundesnetzagentur für eine auf das Kalenderjahr bezo-\n\ngene Abschreibung angeführten Argumente greifen nicht durch. \n\n24 \n\nSoweit die Bundesnetzagentur aus Gründen der Gleichbehandlung eine \n\nsolche Abschreibung für zwingend erforderlich hält, geht dies fehl; eine Gleich-\n\nbehandlung der Netzbetreiber ist auch bei einer monatsscharfen Abschreibung \n\nmöglich. Soweit sie sich darauf beruft, dass mit der Möglichkeit nur jährlicher \n\nAbschreibungen ihr Prüfungsaufwand reduziert werde und deshalb eine pau-\n\nschalierte Betrachtungsweise zwecks effizienter und zügiger Durchführung der \n\nGenehmigungsverfahren geboten sei, kann dahinstehen, ob dies bei Verwen-\n\ndung von Rechenprogrammen tatsächlich der Fall ist, zumal die Bundesnetz-\n\nagentur die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2006 selbst aufgefordert \n\nhat, die unterjährigen Ansätze anlagenscharf nachzuweisen; verfahrensökono-\n\nmische Gründe können jedenfalls nicht dazu führen, das in § 21 Abs. 2 EnWG \n\nangeordnete Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals \n\neinzuschränken. \n\n25 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde bleibt gleichwohl ohne Erfolg. Denn die An-\n\ntragstellerin hat entgegen § 23a Abs. 3 EnWG i.V. mit § 6 Abs. 5 GasNEV die \n\nzur Ermittlung der Restwerte erforderlichen genauen Anschaffungszeitpunkte \n\nder einzelnen Anlagegüter nicht mitgeteilt, obwohl sie hierzu von der Bundes-\n\nnetzagentur mit Schreiben vom 14. Juni 2006 aufgefordert worden ist. Vielmehr \n\nhat sie sich - auch im anschließenden Beschwerdeverfahren - darauf be-\n\nschränkt, auf die im Rahmen des Jahresabschlusses 2004 testierten Anschaf-\n\nfungs- und Herstellungskosten hinzuweisen. Dies ist jedoch zumindest dann \n\nnicht ausreichend, wenn - wie hier - die Regulierungsbehörde die Vorlage wei-\n\nterer Angaben oder Unterlagen verlangt. Dem von der Antragstellerin vorgeleg-\n\nten Jahresabschluss können die in Anlage a zu Anlage 3 ihres Entgeltgenehmi-\n\ngungsantrags vom 27. Januar 2006 konkret zugrunde gelegten kalkulatorischen \n\nRestwerte des Sachanlagevermögens nicht entnommen werden. Aus der von \n\nder Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in anderem Zusammenhang vorge-\n\nlegten Anlage Bf 50 ist für die einzelnen Anlagegüter ebenfalls nur das jeweilige \n\nAnschaffungsjahr ersichtlich, nicht jedoch der konkrete Monat der Anschaffung \n\nund Herstellung. \n\n26 \n\nAufgrund dessen durfte die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der \n\nkalkulatorischen Restwerte der Anlagegüter bereits im jeweiligen Anschaffungs-\n\njahr den vollen Jahresbetrag ansetzen. Mangels Erfüllung der Mitwirkungs-\n\npflichten der Antragstellerin war sie zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet. \n\nOb die Antragstellerin eine anlagenscharfe Darlegung der genauen Anschaf-\n\nfungszeitpunkte noch im Beschwerdeverfahren hätte nachholen können, bedarf \n\nkeiner Entscheidung. Dies ist nicht erfolgt, obwohl die Bundesnetzagentur in der \n\nBeschwerdeerwiderung auf den fehlenden Nachweis hingewiesen hat. Auf-\n\ngrund dessen bestand auch für das Beschwerdegericht keine entsprechende \n\nHinweispflicht. \n\n27 \n\n28 \n\n3. Ermittlung der Tagesneuwerte des Anlagevermögens \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die \n\nvom Beschwerdegericht gebilligte Ermittlung der Tagesneuwerte durch die \n\nBundesnetzagentur wendet. \n\n29 \n\na) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: Die Antragstellerin habe \n\nnicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV nachgewiesen, dass die von ihr ver-\n\nwendeten WIBERA-Indexreihen auf den Fachserien 16 und 17 des Statisti-\n\nschen Bundesamtes beruhten. Der Nachweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil \n\ndie Bundesnetzagentur ihrerseits diese Indexreihen herangezogen habe, um \n\n- teilweise im Wege gemittelter Werte - anerkennungsfähige Obergrenzen zu \n\nermitteln. Hierdurch sei im Interesse der Antragstellerin eine Streichung einzel-\n\nner Anlagengruppen vermieden worden. Soweit die Antragstellerin der Bundes-\n\n30 \n\n31 \n\nnetzagentur insbesondere bei den Anlagenklassen \"27050 Gas-Hauszuleitung \n\nPE\" und \"27041 Gas-Straßenleitung PE\" mit der Verwendung eines Mittelwer-\n\ntes aus mehreren WIBERA-Indexreihen eine fehlerhafte, das heißt zu niedrige \n\nBewertung vorwerfe, fehle es an einer ausreichenden Darlegung der Antragstel-\n\nlerin; aufgrund dessen sei auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz \n\neine nähere Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst gewesen. \n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\naa) Der im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung der \n\nAltanlagen zu bestimmende Tagesneuwert ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 \n\nGasNEV der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche \n\nAnschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Für die Umrechnung \n\nder historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Tagesneuwerte sind \n\ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV anlagenspezifische oder anlagengruppen-\n\nspezifische Preisindizes zu verwenden, die auf den Indexreihen des Statisti-\n\nschen Bundesamtes, und zwar den Veröffentlichungen \"Preise und Preisindi-\n\nzes\", Fachserie 16 und 17, beruhen. \n\n32 \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nNetzbetreiber nach § 23a Abs. 3 Satz 2 EnWG dem Antrag auf Entgeltgeneh-\n\nmigung die für eine Prüfung seiner Entgeltkalkulation erforderlichen Unterlagen \n\nbeizufügen hat. Gemäß § 23a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EnWG i.V. mit § 6 Abs. 3 \n\nSatz 2 GasNEV müssen diese Unterlagen auch Angaben zu der Umrechnung \n\nder historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Tagesneuwerte \n\nenthalten. \n\n33 \n\nAn die Darlegungslast der Netzbetreiber dürfen allerdings im Hinblick auf \n\nden für die erstmalige Antragstellung zur Verfügung stehenden Zeitraum und \n\ndie - auch von der Bundesnetzagentur eingeräumte - Unvollständigkeit der In-\n\ndexreihen des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf Zeiträume vor 1995 und \n\nden fehlenden spezifischen Zuschnitt der vorhandenen Reihen auf Gasnetz-\n\nbetreiber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die mit der Festle-\n\ngung der Index- und Faktorwerte verbundenen Schwierigkeiten zeigen sich \n\nauch daran, dass eine Festlegung der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der \n\nTagesneuwerte in einem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V. mit \n\n§ 30 Abs. 2 Nr. 2 GasNEV erstmals am 17. Oktober 2007 für das Jahr 2006 \n\nerfolgt ist, weil sie - wie sie selbst vorträgt - hierzu für einen früheren Zeitraum \n\nnicht in der Lage gewesen sei. \n\n34 \n\nbb) Ob die von der Antragstellerin verwendeten Indexreihen der WIBERA \n\nWirtschaftsberatung AG und die ihrem Entgeltgenehmigungsantrag beigefügten \n\nErläuterungen in Anlage b des Berichts über die Ermittlung der Netzentgelte \n\nnach § 28 GasNEV den Anforderungen an die Darlegungslast nach § 6 Abs. 3 \n\nSatz 2 GasNEV genügen, bedarf indes keiner Entscheidung. Die Bundesnetz-\n\nagentur hat bei der Prüfung des Entgeltgenehmigungsantrags der Antragstelle-\n\nrin - wie sich aus S. 13 des angefochtenen Bescheids ergibt - im Grundsatz die \n\nWIBERA-Indexreihen zugrunde gelegt und nicht etwa an deren Stelle eigene \n\nIndexreihen verwendet. Sie ist lediglich bei mehreren Anlagengruppen nicht der \n\nvon der Antragstellerin vorgenommenen Einordnung unter eine bestimmte \n\nWIBERA-Indexreihe gefolgt, sondern hat zur Ermittlung des Umwertungsfaktors \n\neinen Mittelwert aus mehreren WIBERA-Indexreihen berechnet, was zu niedri-\n\ngeren Tagesneuwerten der betreffenden Anlagengruppen geführt hat. Zwischen \n\nden Beteiligten steht daher nicht die generelle Geeignetheit der WIBERA-\n\nIndexreihen in Streit, sondern ausgehend von ihnen die Zuordnung einzelner \n\nAnlagengruppen zu bestimmten Reihen und die Richtigkeit einer einzelnen In-\n\ndexreihe. \n\n35 \n\ncc) Aufgrund dessen hätte es der Antragstellerin oblegen, mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde einzelne Anlagengruppen zu benennen, deren fehlerhafte \n\nZuordnung zu den WIBERA-Indexreihen seitens der Bundesnetzagentur darzu-\n\nlegen und eine unterbliebene Aufklärung durch das Beschwerdegericht als ver-\n\nfahrensfehlerhaft zu rügen. Einer entsprechenden Verfahrensrüge muss das \n\nRechtsbeschwerdegericht jedoch nur dann nachgehen, wenn vorgetragen wird, \n\nwelche Beweisanträge übergangen sind oder welche Ermittlungen noch hätten \n\nvorgenommen werden müssen (BGHZ 50, 357, 361 f. - Zementverkaufsstelle \n\nfür Niedersachsen; BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 60/07, WuW/E 2451 \n\nTz. 32 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Diesen Anforderungen wird die Rechts-\n\nbeschwerde nicht gerecht. \n\n36 \n\nDie Antragstellerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes \n\ndurch das Beschwerdegericht in Bezug auf die Anlagengruppe \"Rohrleitungen/\n\nHausanschlussleitungen Polyethylen (PE-HD)\", weil das Beschwerdegericht die \n\nrichtige Einordnung dieser Anlagengruppe nicht näher aufgeklärt habe. Zur nä-\n\nheren Begründung nimmt sie lediglich auf ihr Vorbringen in der Beschwerdein-\n\nstanz Bezug. Auf S. 26 ihres Schriftsatzes vom 23. August 2007 hat sie vorge-\n\ntragen, dass die der Anlagengruppe \"Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen \n\nPolyethylen (PE-HD)\" zugeordneten Anlagenklassen \"27050 Gas-Hauszulei-\n\ntung PE\" und \"27041 Gas-Straßenleitung PE\" den WIBERA-Indexreihen 24 \n\nbzw. 245 unterfallen, während die Bundesnetzagentur für beide Anlageklassen \n\nfehlerhaft den Mittelwert aus den Indexreihen 245 und 246 verwendet habe. Für \n\ndie Anlagenklasse \"27041 Gas-Straßenleitung PE\" sei nur die Indexreihe 245 \n\neinschlägig, weil solche Leitungen grundsätzlich nur mit einer Oberflächenbe-\n\nfestigung verlegt würden. Auf die Anlagenklasse \"27050 Gas-Hauszuleitung \n\nPE\" sei die WIBERA-Indexreihe 24 anzuwenden, wie sich bereits aus deren \n\nBezeichnung ergebe. \n\n37 \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt damit nicht auf, welche konkreten Ermittlun-\n\ngen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis \n\ndiese geführt hätten. Ebenso wenig bezeichnet sie einen im Beschwerdeverfah-\n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\nren gestellten Beweisantrag. \n\n4. Umlaufvermögen \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die \n\nvom Beschwerdegericht gebilligte Kürzung des Umlaufvermögens wendet. \n\na) Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, dass bei der Ermitt-\n\nlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals gemäß § 7 GasNEV a.F. zwar \n\ngrundsätzlich die Bilanzwerte des Umlaufvermögens zu berücksichtigen seien. \n\nDies schließe aber eine Kürzung des Umlaufvermögens wegen mangelnder \n\nWettbewerbskonformität gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht aus. Die Bun-\n\ndesnetzagentur habe das Umlaufvermögen zulässigerweise unter Zuhilfenahme \n\nder Kennzahlen der Deutschen Bundesbank über die Ertrags- und Finanzie-\n\nrungsverhältnisse im Wettbewerb stehender deutscher Unternehmen auf ein \n\nwettbewerbsanaloges Maß zurückgeführt. Danach habe der ermittelte Durch-\n\nschnittswert für den Anteil der Forderungen am Umsatz 19,82% betragen, so \n\ndass der von der Bundesnetzagentur unter Hinzurechnung eines Sicherheitszu-\n\nschlags anerkannte Anteil der Forderungen am Umsatz von 25% nicht zu bean-\n\nstanden sei. Dies werde auch durch einen Vergleich mit dem nationalen Netz-\n\nbetreiber in Großbritannien gestützt, für den dieser Anteil 15,1% ausmache. Da \n\nes sich um eine hypothetische Vergleichsbetrachtung handele, könne der Bun-\n\ndesnetzagentur keine weitergehende Nachweispflicht auferlegt werden. Dem-\n\ngegenüber habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass sich bei funktionie-\n\nrendem Wettbewerb im geltend gemachten Umfang verzinsbare Forderungen \n\neingestellt hätten. \n\n41 \n\n42 \n\n43 \n\n44 \n\nb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\naa) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2009 (EnVR 79/07) ent-\n\nschieden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte \n\ndes Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzu-\n\nnehmen. Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat \n\nder Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG \n\ndarzulegen und zu beweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die \n\nRegulierungsbehörde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale \n\nAnsätze zugrunde legt, wird der Netzbetreiber nicht beschwert. \n\nbb) Die Antragstellerin hat den Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit \n\ndes von ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht erbracht. \n\nSoweit sie die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens mit dessen \n\nbilanziellen Ansatz begründet, kann dies schon deshalb nicht genügen, weil \n\nnach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV a.F. die bloßen Bilanzwerte gerade nicht \n\nmaßgeblich sind. Aufgrund dessen ist auch ihr Einwand unerheblich, durch eine \n\nKürzung des Umlaufvermögens komme es zu einer bilanziellen Überschuldung. \n\nDer nach § 10 EnWG aufzustellende Jahresabschluss und die zur Bestimmung \n\nder Netzkosten nach §§ 4 ff. GasNEV zu erstellende kalkulatorische Rechnung \n\nsind voneinander zu unterscheiden. Nur für letztere ist das Kriterium der Be-\n\ntriebsnotwendigkeit maßgeblich. \n\n45 \n\nDie Antragstellerin hat auch mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten \n\nAufschlüsselung des Umlaufvermögens dessen Betriebsnotwendigkeit nicht \n\naufgezeigt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt \n\ndiese Aufschlüsselung lediglich die Zuordnung der Einzelpositionen zur Aktivität \n\nGasverteilung in Abgrenzung zu den anderen in § 10 Abs. 3 Satz 1 EnWG auf-\n\ngeführten Tätigkeiten eines vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-\n\nmens. Dies genügt aber nicht, um auch deren Betriebsnotwendigkeit nachzu-\n\nweisen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Bilanzposition Verbindlichkei-\n\nten aus Pensionsrückstellungen müssten in entsprechender Höhe Forderungen \n\ngegenüberstehen, verkennt sie, dass es sich hierbei zunächst nur um eine bi-\n\nlanztechnische Frage handelt, die im Rahmen der kalkulatorischen Rechnung \n\nnach §§ 4 ff. GasNEV nur im Falle der - nicht aufgezeigten - Betriebsnotwen-\n\ndigkeit bedeutsam würde. Ebenso verhält es sich in Bezug auf das von der An-\n\ntragstellerin in den Vordergrund gerückte Kapitalverrechnungskonto, das \"die \n\nbilanzielle und betriebsnotwendige Gegenposition zu den der Aktivität Gasver-\n\nteilung zuzuordnenden finanziellen betriebsnotwendigen Verbindlichkeiten\" dar-\n\nstellen soll. Allein mit dem Hinweis auf den bilanziellen Ansatz wird die Be-\n\ntriebsnotwendigkeit nicht nachgewiesen. Dem steht schon entgegen, dass in \n\nder Bilanz nicht einzelne Aktivposten bestimmten Passivposten zugeordnet \n\nsind. Die Kürzung des Umlaufvermögens hat daher keine Auswirkung auf die \n\nVerbindlichkeiten, sondern führt zu einer Kürzung des berücksichtigungsfähigen \n\nEigenkapitals. \n\n46 \n\n47 \n\n48 \n\n5. Kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung (§ 5 Abs. 2 GasNEV)\n\nDagegen halten die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Höhe des \n\nFremdkapitalzinssatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass Fremdkapitalzinsen \n\ngemäß § 5 Abs. 2 GasNEV in ihrer tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch in der \n\nHöhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen einzustel-\n\nlen seien. Als Obergrenze sei nach der Verordnungsbegründung der auf die \n\nletzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Um-\n\n \n \n \n\n49 \n\n50 \n\nlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten anzusehen. \n\nFür den Ansatz eines Risikozuschlages sei - wie auch ein Umkehrschluss zu \n\n§ 7 Abs. 4 GasNEV zeige - kein Raum. \n\nb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nWie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07, WuW/E \n\n2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Energie) zu der Parallelvorschrift des § 5 \n\nAbs. 2 StromNEV entschieden hat und was für § 5 Abs. 2 Halbs. 2 GasNEV \n\ngleichermaßen zu gelten hat, ist die Obergrenze für den anzuerkennenden \n\nFremdkapitalzinssatz nach der Höhe des Zinssatzes zu ermitteln, zu dem sich \n\nder Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital hätte verschaf-\n\nfen können. Ein Beurteilungsspielraum kommt den Regulierungsbehörden hier-\n\nbei nicht zu. Dabei kann die Höhe des Fremdkapitalzinssatzes nach dem auf \n\ndie letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der \n\nvon der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher \n\nAnleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines angemessenen Risikozuschlags \n\nbemessen werden. Für die Risikobewertung sind aus der Sicht eines fiktiven \n\nKreditgebers die Einschätzung der Bonität des Emittenten und die Art der \n\nEmission maßgeblich, wobei jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewer-\n\ntung vorgenommen werden muss, sondern aus Gründen der Vereinfachung \n\nund Praktikabilität die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten \n\nist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung wird dieser \n\nRisikozuschlag nicht bereits in der ebenfalls von der Deutschen Bundesbank \n\nveröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emit-\n\ntenten berücksichtigt, weil es sich hierbei um einen gewichteten Durchschnitts-\n\nwert von Anleihen der öffentlichen Hand, Bankschuldverschreibungen und In-\n\ndustrieobligationen handelt, der für die Risikobewertung eines Netzbetreibers \n\nnicht ausreichend ist. Für die Bemessung des Risikozuschlags bedarf es daher \n\nnoch weiterer Feststellungen des Beschwerdegerichts. \n\n6. Kalkulatorische Gewerbesteuer (§ 8 GasNEV)\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist ferner begründet, soweit für \n\ndie Bemessung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eine höhere Eigenkapital-\n\nverzinsung anzusetzen sein sollte. \n\n51 \n\n52 \n\n53 \n\nIII. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens übertragen ist. \n\n54 \n\nIV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 11.977.921,14 € fest-\n\ngesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der - im Be-\n\nschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der An-\n\ntragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundesnetz-\n\nagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstelle-\n\nrin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2007 - VI-3 KART 13/07 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/envr-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/envr-6-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:22.556239+00:00"}}