{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"EnVR 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"citiworks EnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2 a) Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist ein \"in der Hauptsache\" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet. b) Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der einen Beiladungsantrag nicht stellen konnte, weil die Behörde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das Verfahren in der Öffentlichkeit bekannt gewor- den ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 1/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\ncitiworks \n\nEnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2 \n\na) Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit \n\nder Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist \n\nein \"in der Hauptsache\" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 \n\nAbs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet. \n\nb) Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der \n\neinen Beiladungsantrag nicht stellen konnte, weil die Behörde den Bescheid \n\nerlassen hat, ohne dass das Verfahren in der Öffentlichkeit bekannt gewor-\n\nden ist. \n\nBGH, Beschl. v. 11. November 2008 - EnVR 1/08 - OLG Naumburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 \n\ndurch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und \n\nDr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beschwerdegegners gegen den Be-\n\nschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n14. November 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 28. November 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdegegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens zu tragen. \n\nDie Auslagen der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur wer-\n\nden nicht erstattet. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Beschwerdegegner (im Folgenden: Landesregulierungsbehörde) \n\nhat auf Antrag der e. I. GmbH mit Bescheid vom 8. September 2005 \n\nfestgestellt, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin betriebenen Elektrizi-\n\ntäts- und Gasversorgungsnetze \n\nim Chemiepark B. \n\njeweils die \n\nVoraussetzungen eines Objektnetzes nach § 110 Abs. 1 EnWG vorliegen. An \n\ndem Verwaltungsverfahren war außer der Antragstellerin niemand beteiligt. \n\n2 \n\nDie Beschwerdeführerin (im Folgenden: citiworks) ist ein bundesweit tä-\n\ntiger Stromlieferant. Sie beliefert seit dem 1. Januar 2005 im Chemiepark B. \n\n über das Arealnetz der Antragstellerin ein Unternehmen mit Strom. \n\nMit der Antragstellerin schloss sie dazu einen Lieferantenrahmenvertrag zur \n\nNetznutzung. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm Dezember 2005 wurde sie von der Antragstellerin davon in Kenntnis \n\ngesetzt, dass das Stromnetz als Objektnetz qualifiziert worden sei. Im Februar \n\n2006 beantragte sie bei der Landesregulierungsbehörde, zu dem Verfahren \n\nbeigeladen zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt. \n\nAm 21. August 2006 hat citiworks Beschwerde gegen den Bescheid vom \n\n8. September 2005 eingelegt. Das Beschwerdegericht hat durch \"Zwischenbe-\n\nschluss\" festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist. \n\nDagegen wehrt sich die Landesregulierungsbehörde mit der von dem \n\nBeschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. Über die Rechtsbeschwerde kann der Senat gemäß § 81 Abs. 1 Halb-\n\nsatz 2 EnWG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Sämtliche Beteiligten \n\nhaben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Ihnen ist durch \n\ndie Mitteilung des Beratungstermins rechtliches Gehör gewährt worden. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie richtet sich gegen einen in der \n\nHauptsache ergangenen Beschluss i.S. des § 86 Abs. 1 EnWG. \n\n8 \n\n\"In der Hauptsache\" erlassene Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind \n\nnach der Rechtsprechung des Senats zu dem vergleichbaren Tatbestands-\n\nmerkmal des § 74 Abs. 1 GWB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung \n\nsolche Beschlüsse, die sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwi-\n\nschenfragen erschöpfen, sondern das Verfahren über das eigentliche Streitver-\n\nhältnis ganz oder teilweise zum Abschluss bringen (BGHZ 34, 47, 50 f. - IG \n\nBergbau; ebenso BGH, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 \n\n- Auskunftsbescheid; Beschl. v. 15.10.1991 - KVR 1/91, WuW/E 2739, 2740). \n\nDas ist auch bei Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit einer Be-\n\nschwerde der Fall. Sie bringen das Verfahren teilweise, nämlich hinsichtlich des \n\nStreits über die Zulässigkeit der Beschwerde, zum Abschluss. \n\n9 \n\nDerartige Zwischenentscheidungen als Entscheidungen in der Hauptsa-\n\nche anzusehen, entspricht der Systematik des Gesetzes. Das Beschwerdever-\n\nfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist der Sache nach ein verwaltungs-\n\ngerichtliches Verfahren. Deshalb sind - neben den in § 85 EnWG für entspre-\n\nchend anwendbar erklärten Bestimmungen der Zivilprozessordnung - zumin-\n\ndest auch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung analog anzuwen-\n\nden, wenn und soweit das Energiewirtschaftsgesetz einzelne Fragen nicht re-\n\ngelt (ebenso für das vergleichbare Verfahren nach dem GWB BGHZ 56, 155, \n\n156 - Bayerischer Bankenverband; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, \n\n4. Aufl., § 73 Rdn. 1). Über die Möglichkeit, durch einen Zwischenbeschluss \n\nüber die Zulässigkeit einer Beschwerde zu entscheiden, enthält das Energie-\n\nwirtschaftsgesetz keine Regelung. Damit kommt § 109 VwGO zur Anwendung, \n\nwonach - ebenso wie nach § 280 ZPO - über die Zulässigkeit einer Klage durch \n\nZwischenurteil entschieden werden kann. Diese Vorschrift gilt nicht nur im Ur-\n\nteilsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach der Verwaltungsge-\n\nrichtsordnung (BayVGH BayVBl 1985, 52; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. \n\n§ 109 Rdn. 2). Zwischenurteile bzw. -beschlüsse haben den Zweck, den Pro-\n\nzessstoff zu straffen, wenn sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Be-\n\ngründetheit eines Antrags gestritten wird. Dementsprechend sind sie nach \n\n§ 124 VwGO - ebenso wie nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Bezug auf die \n\nRechtsmittel wie Endentscheidungen zu behandeln. Sie werden rechtskräftig, \n\nwenn sie nicht fristgerecht angefochten werden. In entsprechender Anwendung \n\ndieser Vorschriften auf das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren wird ein Be-\n\nschluss über die Zulässigkeit einer Beschwerde demnach rechtskräftig, wenn er \n\nnicht rechtzeitig angefochten wird. \n\n10 \n\nEs steht auch nicht in Widerspruch zum Sinn des § 86 Abs. 1 EnWG, die \n\nRechtsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der \n\nBeschwerde zu eröffnen. Mit dem Merkmal \"Entscheidung in der Hauptsache\" \n\nin § 86 EnWG erstrebte der Gesetzgeber - ebenso wie durch dasselbe Merkmal \n\nin § 74 GWB a.F. (BGH, Beschl. v. 15.10.1991 - KVR 1/91, WuW/E 2739, 2740) \n\n- eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtshofs. Vor allem Entscheidungen \n\ndes einstweiligen Rechtsschutzes, aber auch Zwischenverfügungen über Beila-\n\ndungsanträge, Auskunftsersuchen und ähnliche Entscheidungen sollen nicht \n\nzur Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden können. Die \n\nEntscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde ist damit indes nicht ver-\n\ngleichbar. \n\n11 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-\n\nschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde von citiworks \n\nzulässig ist. \n\n12 \n\n1. Dazu hat es ausgeführt: Die Beschwerde sei form- und fristgerecht \n\neingelegt. Die Beschwerdeführerin sei beschwerdebefugt. Das ergebe sich \n\nzwar nicht aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 EnWG, wonach die Beschwerde \n\nnur den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zustehe. Diese \n\nNorm stelle jedoch keine abschließende Regelung dar. Vielmehr sei eine Be-\n\nschwerdebefugnis auch dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer in \n\nseinen subjektiven Rechten berührt sei. Davon sei hier auszugehen, wobei \n\noffenbleiben könne, ob die angefochtene Entscheidung konstitutiven oder nur \n\ndeklaratorischen Charakter habe. Denn jedenfalls würden damit die Rechtsfol-\n\ngen des § 110 EnWG bindend festgestellt, nämlich die Freistellung des Netz-\n\nbetreibers von allen Vorschriften zur Regulierung des Netzbetriebs. Das habe \n\nerhebliche rechtliche Auswirkungen auf die Netznutzer. Citiworks sei auch for-\n\nmell beschwert. Sie könne sich zwar nicht darauf berufen, dass ihre Beiladung \n\nzu Unrecht oder nur aus verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt worden \n\nsei. Das stehe ihrer Beschwerdebefugnis aber nicht entgegen, weil sie von der \n\nEinleitung des Verfahrens hätte benachrichtigt werden müssen. Ob die ein-\n\nschlägigen Normen individualrechtsschützenden Charakter hätten, könne dem-\n\ngemäß offenbleiben. \n\n2. Dagegen wehrt sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\na) Nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 EnWG steht die Beschwerde al-\n\nlerdings nur den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Die \n\nBeschwerdeführerin gehört nicht zu diesem Personenkreis. Die Vorschrift ent-\n\nhält jedoch keine abschließende Regelung. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats zu § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GWB ist ein Dritter in erweiternder Auslegung \n\ndieser Vorschriften befugt, gegen die in der Hauptsache ergangene Entschei-\n\ndung Beschwerde einzulegen, wenn in seiner Person die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen für eine Beiladung vorliegen, sein Antrag auf Beiladung allein aus \n\nGründen der Verfahrensökonomie abgelehnt worden ist und er geltend machen \n\nkann, durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen zu sein \n\n(BGHZ 169, 370 Tz. 18 ff. - pepcom). Diese Grundsätze beziehen sich - entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht nur auf das Fusionskontroll-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nverfahren, sondern sind auf das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nach \n\nden insoweit im Wesentlichen gleichlautenden § 66 Abs. 2, § 75 Abs. 2 EnWG \n\nzu übertragen. \n\nb) Danach ist die Beschwerde von citiworks zulässig. \n\naa) Zwar ist der Beiladungsantrag von citiworks nicht aus verfahrens-\n\nökonomischen Gründen abgelehnt worden, sondern deshalb, weil das Verwal-\n\ntungsverfahren bereits abgeschlossen war (vgl. BGH WuW/E DE-R 1544 Tz. 5). \n\nDas kann aber unter den besonderen Umständen des Falles keinen Unter-\n\nschied begründen. Denn citiworks hatte keine Möglichkeit, den Beiladungsan-\n\ntrag rechtzeitig zu stellen. Wie sich aus dem vom Beschwerdegericht beigezo-\n\ngenen Verwaltungsvorgang ergibt, ist der Antrag auf Feststellung der Objekt-\n\nnetzeigenschaft der streitigen Netze am 23. August 2005 bei der Regulierungs-\n\nbehörde eingegangen; schon am 8. September 2005 hat die Behörde den Be-\n\nscheid erlassen, ohne dass das Verfahren in der Öffentlichkeit - etwa durch ei-\n\nne Anhörung möglicherweise wirtschaftlich Betroffener - bekannt geworden ist. \n\nBei dieser Verfahrensweise war es citiworks von vornherein unmöglich, recht-\n\nzeitig eine Beiladung zu beantragen und damit die in § 75 Abs. 2 EnWG aufge-\n\nstellte formelle Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung herbeizufüh-\n\nren. Deshalb ist citiworks so zu stellen, als hätte sie ihren Beiladungsantrag \n\nrechtzeitig gestellt. \n\n17 \n\nbb) Citiworks erfüllt die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 66 \n\nAbs. 2 Nr. 3 EnWG. Danach sind u.a. Personen beizuladen, deren Interessen \n\ndurch die Entscheidung erheblich berührt werden. Dafür reichen erhebliche \n\nwirtschaftliche Interessen aus (BGHZ 169, 370 Tz. 11 - pepcom). Citiworks un-\n\nterhält aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages einen Netzzugang zu einem \n\nder beiden streitigen Netze. Dass es citiworks wirtschaftlich erheblich berührt, \n\nwenn der Netzbetreiber aufgrund der Anerkennung des Netzes als Objektnetz \n\nvon der Beachtung sämtlicher Regulierungsvorschriften der Teile 2 und 3 des \n\nEnergiewirtschaftsgesetzes befreit ist, hat das Beschwerdegericht zutreffend \n\nfestgestellt. Dem kann die Regulierungsbehörde nicht mit Erfolg entgegenhal-\n\nten, ein Anspruch auf Netzzugang ergebe sich schon aus §§ 33, 19 Abs. 4 Nr. 4 \n\nGWB und die Billigkeit der Netzentgelte könne citiworks jedenfalls nach § 315 \n\nBGB überprüfen lassen. Denn diese Vorschriften enthalten zusätzliche Tatbe-\n\nstandsmerkmale, die nicht erfüllt sein müssen, wenn sich die Ansprüche auf \n\nNetzzugang und auf Beschränkung des Netznutzungsentgelts bereits aus \n\n§§ 20, 23a EnWG ergeben. \n\n18 \n\ncc) Daraus folgt zugleich, dass citiworks durch die angefochtene Ent-\n\nscheidung individuell und unmittelbar betroffen und damit materiell beschwert \n\nist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1984 - KVR 8/83, WuW/E 2077, 2078 f. - Coop-\n\nSupermagazin). \n\n19 \n\nOhne Bedeutung für die materielle Beschwer ist, dass die Regelung über \n\ndie Freistellung der Objektnetze in § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nach der Ent-\n\nscheidung des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai \n\n2008 (C-439/06, RdE 2008, 245 - citiworks AG) mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie \n\n2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 \n\nüber gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-\n\nbung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EG Nr. L 176, S. 37) nicht vereinbar ist und \n\ndiese Wertung möglicherweise auf die übrigen Alternativen des § 110 Abs. 1 \n\nEnWG zu übertragen ist. Denn jedenfalls ist der angefochtene Bescheid nicht \n\nschon dann unwirksam, wenn die zugrunde liegende Norm mit der Richtlinie \n\nnicht vereinbar ist. \n\n20 \n\nc) Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde \n\nstehen nicht im Streit und sind vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt worden. \n\nTolksdorf \n\n Bornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 1 W 35/06 (EnWG) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/envr-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/envr-1-08","retrieved":"2026-07-10 18:58:45.513888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-11/envr-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2008-11-11","dockets":["EnVR 1/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.11.2008 – EnVR 1/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/envr-1-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"citiworks EnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2 a) Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist ein \"in der Hauptsache\" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet. b) Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der einen Beiladungsantrag nicht stellen konnte, weil die Behörde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das Verfahren in der Öffentlichkeit bekannt gewor- den ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdegegners gegen den Be-\n\nschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n14. 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