{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"EnVR 56/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Pumpspeicherkraftwerke EnWG § 3 Nr. 25; StromNEV § 14 Abs. 1 Satz 1 Der Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks, der für dessen Betrieb aus dem Netz Strom entnimmt, ist Letztverbraucher i.S. des § 3 Nr. 25 EnWG und damit entgeltpflichtiger Netznutzer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 56/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nPumpspeicherkraftwerke \n\nEnWG § 3 Nr. 25; StromNEV § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nDer Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks, der für dessen Betrieb aus dem \nNetz Strom entnimmt, ist Letztverbraucher i.S. des § 3 Nr. 25 EnWG und damit \nentgeltpflichtiger Netznutzer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2009 - EnVR 56/08 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und \n\nDr. Löffler \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n24. September 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetz-\n\nagentur zu tragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 57 Mio. € \n\nfestgesetzt \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin betreibt das Übertragungsnetz in den nördlichen Bun-\n\ndesländern. An ihr Höchstspannungsnetz sind drei Pumpspeicherkraftwerke \n\nangeschlossen. Diese Pumpspeicherkraftwerke arbeiten nach folgendem Sys-\n\ntem: Mit elektrischer Energie aus dem Höchstspannungsnetz werden Pumpen \n\nangetrieben, die Wasser aus einem unteren Becken in ein höher gelegenes \n\nSammelbecken pumpen. Besteht Bedarf, Energie dem Netz zuzuführen, wird \n\ndas Wasser aus dem oberen Becken abgelassen. Das abfließende Wasser \n\ntreibt dann Drehturbinen an, wodurch - wie bei einem herkömmlichen Wasser-\n\nkraftwerk - Strom erzeugt wird, der in das Höchstspannungsnetz eingespeist \n\nwird. Die drei Pumpspeicherkraftwerke verfügen über eine Gesamtleistung von \n\n2.430 MW. Sie stehen im Eigentum der Vattenfall Generations AG & Co. KG, \n\neinem Schwesterunternehmen der Antragstellerin. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin beantragte am 25. Juni 2007 bei der Bundesnetz-\n\nagentur gemäß § 23a EnWG die Genehmigung ihrer Netzentgelte für das Jahr \n\n2008. In ihrem Genehmigungsantrag berücksichtigte sie entsprechend der Ver-\n\nfahrensweise aus den Vorjahren die Netznutzung durch die Pumpspeicher-\n\nkraftwerke nicht. Dem Genehmigungsantrag entsprach die Bundesnetzagentur \n\nnicht im vollen Umfang. Neben weiteren Kürzungen legte sie insbesondere fest, \n\ndass der Strombezug der Pumpspeicherkraftwerke - entgegen der Genehmi-\n\ngungspraxis in den Vorjahren - netzentgeltpflichtig sei. Hiergegen hat sich die \n\nAntragstellerin mit der Beschwerde gewandt, mit der sie allein geltend macht, \n\ndie Stromentnahme der Pumpspeicherkraftwerke sei zu Unrecht als entgelt-\n\npflichtige Netznutzung in Ansatz gebracht worden. Das Beschwerdegericht hat \n\ndas Rechtsmittel der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht \n\nals zulässig erachtet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Bun-\n\ndesnetzagentur sowohl formell als auch materiell beschwert. Für die Annahme \n\neiner materiellen Beschwer reicht es aus, dass der Betroffene durch die ange-\n\nfochtene Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen ist (BGH, Beschl. v. \n\n11.11.2008 - EnVR 1/08, WuW/E D-ER 2535 Tz. 18 - citiworks; Beschl. v. \n\n14.10.2008 - EnVR 79/07, WuW/E DE-R 2512 Tz. 7 ff. - Ulm/Neu-Ulm). Die von \n\nder Bundesnetzagentur angeordnete Berücksichtigung der Netznutzung durch \n\ndie Pumpspeicherkraftwerke berührt die Antragstellerin schon deshalb unmittel-\n\nbar, weil sie die von ihr geltend gemachten Kosten nicht vollständig auf die \n\nnächste Netzebene umlegen darf. Dass die Antragstellerin auf der Grundlage \n\nder Entscheidung der Bundesnetzagentur möglicherweise gegenüber Dritten, \n\nnämlich den Pumpspeicherkraftwerken, die Netzentgelte geltend machen kann, \n\nlässt ihre Beschwer nicht entfallen. \n\n4 \n\n5 \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt, dass die Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken entgeltpflichtige \n\nNetznutzer i.S. der §§ 20 f. EnWG seien. Das Pumpspeicherkraftwerk müsse \n\nals Letztverbraucher (§ 14 StromNEV) angesehen werden, weil durch das \n\nHochpumpen des Wassers Strom verbraucht werde. Hieran ändere auch der \n\nUmstand nichts, dass mit dem Ablassen des Wassers wieder Strom zurückge-\n\nwonnen werden könne, wenn auch nur in der Größenordnung von 75 bis 80% \n\ndes eingesetzten Stroms. Zwar sei der gesamte Vorgang wirtschaftlich betrach-\n\ntet ein System, in dem Energie gespeichert werden solle. Da die Energie zu-\n\nnächst jedoch verbraucht werde, indem sie in mechanische Energie umgewan-\n\ndelt werde, liege ein Letztverbrauch vor; der Zweck des Verbrauchs sei irrele-\n\nvant. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV, der die Ein-\n\nspeisung von Strom von der Netzentgeltpflicht befreie, komme nicht in Betracht, \n\nweil es insofern an einer Lücke in den Regelungen der Stromnetzentgeltverord-\n\nnung fehle. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Entgeltpflicht jeden Strom-\n\nverbrauch erfassen wollen. Wenn er die Pumpspeicherkraftwerke in Bezug auf \n\ndie Netzentgeltpflicht hätte privilegieren wollen, hätte er für sie einen Ausnah-\n\nmetatbestand schaffen müssen, was er - im Gegensatz zu den Gesetzgebern in \n\nanderen Staaten - nicht getan habe. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. Das Beschwerdegericht hat - in Bestätigung der Bundesnetz-\n\nagentur - die Inanspruchnahme von Strom für den Betrieb der Pumpspeicher-\n\nkraftwerke zu Recht als Letztverbrauch i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV \n\nangesehen. \n\n7 \n\na) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV werden die Kosten der Netz- und \n\nUmspannebenen, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die \n\nnachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit die-\n\nse Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus \n\nder jeweiligen Netzebene zuzuordnen sind. Entgeltpflichtig ist nur der Letzt-\n\nverbraucher. Dagegen ist die bloße (Zwischen-)Speicherung von Elektrizität aus \n\ndem Netz nicht entgeltpflichtig, weil ein entsprechender Entgelttatbestand nicht \n\nbesteht und gemäß § 17 Abs. 8 StromNEV die Entgelttatbestände abschließend \n\ngeregelt sind. \n\n8 \n\nOb die Versorgung des Pumpspeicherkraftwerks mit Strom eine entgelt-\n\npflichtige Netznutzung ist, hängt somit davon ab, ob dieses als Letztverbraucher \n\nanzusehen ist. Der Begriff des Letztverbrauchers ist in § 3 Nr. 25 EnWG legal \n\ndefiniert. Danach sind Letztverbraucher natürliche und juristische Personen, die \n\nEnergie für den eigenen Verbrauch kaufen. Diese Begriffsbestimmung deckt \n\nsich inhaltlich mit der in Art. 2 Nr. 9 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie \n\n(2003/54/EG) vom 26. Juni 2003 (EltRL), die den \"Endkunden\" als denjenigen \n\nbestimmt, der Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft. Insoweit ist - wie aus \n\nden Begriffsbestimmungen der Art. 2 Nr. 10 und 11 EltRL deutlich wird - End-\n\nkunde nicht nur derjenige, der für den eigenen Haushalt Energie beschafft, \n\nsondern auch derjenige, der Elektrizität für gewerbliche Zwecke erwirbt, wobei \n\nhierzu auch Erzeuger und Großhändler zählen (Nr. 11). \n\n9 \n\nb) Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht die Pumpspeicher-\n\nkraftwerke als Letztverbraucher im Sinne dieser Begriffsbestimmung angese-\n\nhen. Die Inanspruchnahme von Elektrizität aus dem Netz für das Hochpumpen \n\ndes Wassers vom unteren in das obere Becken des Pumpspeicherkraftwerkes \n\nbegründet einen Letztverbrauch i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV, auch \n\nwenn von dem Pumpspeicherkraftwerk dann wieder Strom ins Netz abgegeben \n\nwird. Der Pumpvorgang zehrt die entnommene elektrische Energie zunächst \n\nauf. Wird das Wasser aus dem oberen Becken abgelassen, wird neue elektri-\n\nsche Energie gewonnen. Dies sind grundsätzlich zwei getrennte Vorgänge, die \n\njeweils auch unterschiedlich abgerechnet werden. Die Pumpspeicherkraftwerke \n\nkaufen den Strom aus dem Höchstspannungsnetz an und veräußern den von \n\nihnen eingespeisten Strom wieder. Insoweit nutzen sie das Höchstspannungs-\n\nnetz, indem sie aus diesem Netz Strom beziehen, den sie für eigene Zwecke \n\nverwenden. Damit sind sie Letztverbraucher im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nStromNEV. \n\n10 \n\nDem steht nicht entgegen, dass Pumpspeicherkraftwerke ihrer Funktion \n\nnach letztlich die Bedeutung eines Speichers haben, weil sie Strom in der Ü-\n\nberschussphase entnehmen und in der Mangelsituation einspeisen. Hierauf \n\nkommt es für die Frage einer Entgeltpflicht der Netznutzung nicht an, da nach \n\ndem Regelungszusammenhang der Stromnetzentgeltverordnung die Entnahme \n\nund die Einspeisung von Strom getrennt zu behandeln sind. Entgeltpflichtig \n\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ist neben der Weiterverteilung, die nicht mit \n\neiner Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz verbunden ist, der Letzt-\n\nverbrauch. Das Nebeneinander von Weiterverteilung und Letztverbrauch als \n\nForm entgeltpflichtiger Netznutzung macht deutlich, dass die Nutzung der \n\nEnergie maßgebend ist, und zwar - wie Art. 2 Nr. 11 EltRL ausdrücklich be-\n\nstimmt - auch die durch Erzeuger oder Großhändler. Deshalb ist Letztverbrauch \n\ni.S. des § 3 Nr. 25 EnWG - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - eben-\n\nso ein Verbrauch, der nur zu einer Energieumwandlung führt. Entscheidend ist \n\nallein, dass der entnommene Strom für eine bestimmte energieabhängige Funk-\n\ntion verwendet und hierfür aufgezehrt wird. Selbst wenn dadurch eine andere \n\nEnergieform (im vorliegenden Fall: die Lageenergie des hochgepumpten Was-\n\nsers) entsteht, ändert dies nichts am Letztverbrauch der primär eingesetzten \n\nElektrizität i.S. des § 3 Nr. 25 EnWG. Der vom Pumpspeicherkraftwerk ange-\n\nkaufte Strom wird für dessen Betrieb genutzt. \n\n11 \n\nc) Entscheidend kommt hinzu, dass auch weitere gesetzliche Vorschrif-\n\nten dafür sprechen, die Stromentnahme der Pumpspeicherkraftwerke als ent-\n\ngeltpflichtige Netznutzung anzusehen. \n\n12 \n\nEine andere Auslegung wäre insbesondere mit dem durch das Gesetz \n\nzur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August \n\n2009 (BGBl. I S. 2870) dem § 118 EnWG angefügten Absatz 7 nicht in Einklang \n\nzu bringen. Er bestimmt, dass nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete \n\nPumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur Speicherung elektrischer \n\nEnergie, die bis zum 31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, für einen Zeitraum \n\nvon zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichern-\n\nden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt \n\nsind. Die Regelung ergibt nur Sinn, wenn der Gesetzgeber selbst grundsätzlich \n\nvon einer Netzentgeltpflichtigkeit ausgeht. Zugleich legt sie unmissverständlich \n\nfest, dass Netznutzungsentgelte für die Pumpspeicherkraftwerke, die vor die-\n\nsem Zeitpunkt errichtet wurden, auch in Zukunft nicht erlassen werden sollen. \n\nEin Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Entgelt-\n\npflicht eine Neuregelung schaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: \n\n13 \n\nAus der Begründung zu § 118 Abs. 7 EnWG (BT-Drucks 16/12898 \n\nS. 20), der erst in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wur-\n\nde, ergibt sich, dass der Zubau weiterer Pumpspeicherkraftwerke im Hinblick \n\nauf die zunehmende Windenergieeinspeisung als kurzfristig wünschenswert \n\neingestuft wurde (BT-Drucks aaO). Die in § 118 Abs. 7 EnWG vorgesehene \n\nbefristete Aufhebung der Netzentgeltpflicht ist der Sache nach damit letztlich \n\neine Anschubsubventionierung, die einen Anreiz für den Bau neuer Pumpspei-\n\ncherkraftwerke schaffen soll, indem diese für eine Anlaufphase von zehn Jah-\n\nren von der Netzentgeltpflicht befreit werden. Damit wird inzident aber zugleich \n\nausgesagt, dass die Entnahme von Strom für ein Pumpspeicherkraftwerk gene-\n\nrell eine entgeltpflichtige Netznutzung darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit der \n\nNovelle demnach nicht die - ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte - neuere \n\nGenehmigungspraxis der Bundesnetzagentur korrigieren, sondern vielmehr nur \n\ndie Errichtung neuer Pumpspeicherkraftwerke fördern. \n\n14 \n\nAuch aus dem Regelungszusammenhang des Stromsteuergesetzes er-\n\ngibt sich mittelbar, dass der Gesetzgeber die Pumpspeicherkraftwerke als Letzt-\n\nverbraucher von Strom ansieht. Dieses Gesetz knüpft die Steuerpflicht daran, \n\ndass Strom durch Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird \n\n(§ 5 Abs. 1 StromStG). Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, ist \n\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der (Strom-)Steuer befreit. In der hierzu \n\nergangenen Verordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl I S. 794) wird in § 12 Abs. 1 \n\nNr. 2 bestimmt, dass der zur Stromerzeugung entnommene Strom auch derje-\n\nnige ist, der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der \n\nSpeichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht \n\nwird. Dies lässt den Schluss zu, dass der Strombezug der Pumpspeicherkraft-\n\nwerke – vorbehaltlich der Freistellung – als steuerpflichtiger Letztverbrauch i.S. \n\nvon § 5 Abs. 1 StromStG anzusehen ist. \n\n15 \n\nd) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Behandlung der Betreiber \n\nvon Pumpspeicherkraftwerken als netzentgeltpflichtige Letztverbraucher kön-\n\nnen nicht überzeugen: \n\n16 \n\nEntgegen ihrer Auffassung wird die in einem Pumpspeicherkraftwerk an-\n\ngewandte Speichertechnologie gegenüber anderen Speichertechnologien durch \n\ndiese Auslegung nicht systemwidrig diskriminiert. Vielmehr werden lediglich \n\nunterschiedliche Sachverhalte ihrer jeweiligen Natur entsprechend verschieden \n\nbehandelt und berücksichtigt, dass das Pumpspeicherkraftwerk Energie nicht \n\nim eigentlichen Sinne speichert, sondern über den Verbrauch von Elektrizität \n\nneuen Strom erzeugt. \n\n17 \n\nDer Umstand, dass die Zuleitung des Stroms an ein Pumpspeicherkraft-\n\nwerk umsatzsteuerlich nicht als Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG angesehen \n\nwird (BFHE 172, 148), weil der subjektive Tatbestand der Verschaffung nicht \n\nerfüllt ist, lässt für das eigenständige Regelungswerk der Stromnetzentgeltver-\n\nordnung keine Rückschlüsse zu. Hier ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV \n\nallein die Entnahme durch einen Letztverbraucher maßgebend. \n\n18 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch auf § 15 Abs. 1 Satz 3 \n\nStromNEV. Zwar trifft zu, dass für die Einspeisung des von einem Pumpspei-\n\ncherkraftwerk erzeugten Stroms nach § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV keine \n\nNetzentgelte anfallen, weil für die Einspeisung von Strom generell keine Netz-\n\nentgelte zu entrichten sind. Das ändert aber nichts daran, dass die vorherige \n\nEntnahme von Strom aus dem Netz entgeltpflichtig ist. Die Tätigkeit der Pump-\n\nspeicherkraftwerke kann auch nicht als einheitlicher (kostenfreier) Einspei-\n\nsungsvorgang angesehen werden. Insoweit gilt für die Stromerzeugung durch \n\nein Pumpspeicherkraftwerk nichts anderes als für jeden Energieerzeuger, der \n\nElektrizität für die Energieerzeugung in Anspruch nimmt. Soweit er diese ver-\n\nbraucht (etwa durch Stromverbrauch beim Anfahren von Kraftwerken), ist er \n\nLetztverbraucher und netzentgeltpflichtig nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. \n\nFür eine abweichende Beurteilung bei einem Pumpspeicherkraftwerk ist kein \n\nRaum. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV auf den \n\ngesamten Stromhaushalt des Pumpspeicherkraftwerks scheidet aus. Es fehlt \n\nersichtlich an einer Regelungslücke, die eine Analogie erst eröffnen könnte. \n\n19 \n\nSchließlich verstößt die Heranziehung der Betreiber von Pumpspeicher-\n\nkraftwerken zu Netzentgelten weder gegen die Vorgaben des Energie-\n\nwirtschaftsgesetzes noch ist sie systemwidrig. Es mag sein, dass den Pump-\n\nspeicherkraftwerken energiewirtschaftlich eine wesentliche Funktion zukommt, \n\nweil sie antizyklisch die Auslastung der Netzinfrastruktur steuern können. Sie \n\nsind insbesondere in der Lage, Strom aus dem Netz zu nehmen, wenn eine \n\nÜberlastung droht. Im Zusammenhang mit den Erneuerbaren Energien haben \n\ndie Pumpspeicherkraftwerke eine besondere Bedeutung, weil die Energieein-\n\nspeisung dieser Energieträger stark von den äußeren Rahmenbedingungen \n\n(Wind, Sonnenlicht) abhängt. Die Funktionsweise des Pumpspeicherkraftwerks \n\nerlaubt den Strombezug aus dem Netz auch in solchen Phasen, in denen aus \n\nErneuerbaren Energien kein Strom gewonnen werden kann. \n\n20 \n\nDiese Gesichtspunkte sprechen aber nicht per se gegen die Entgelt-\n\npflicht der Netznutzung durch Pumpspeicherkraftwerke. Es \n\nlässt sich \n\n- entgegen der Auffassung der Antragstellerin - in Bezug auf die Gesamtheit der \n\nStromkunden nicht generell feststellen, dass hierdurch eine Verteuerung der \n\nElektrizitätsversorgung eintreten muss. Wären die Pumpspeicherkraftwerke \n\nnämlich nicht netzentgeltpflichtig, so träfen die Netznutzer der nachgelagerten \n\nNetzebenen entsprechend erhöhte Netznutzungsentgelte (§ 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nStromNEV). Sind die Pumpspeicherkraftwerke dagegen netzentgeltpflichtig, so \n\nverringern sich die Netzkosten für die Gesamtheit der Netznutzer auf den nach-\n\ngeordneten Netzebenen. Allerdings werden die Preise für den von den Pump-\n\nspeicherkraftwerken eingespeisten Strom wegen der von ihnen zu entrichten-\n\nden Netzentgelte höher ausfallen müssen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist \n\nnicht ohne weiteres erkennbar, ob die Entgeltpflicht der Netznutzung für Pump-\n\nspeicherkraftwerke bei den Endkunden und insbesondere bei den privaten \n\nHaushalten zu einer Verteuerung der Stromversorgung führen würde. Schon \n\nweil eine schlüssige Darlegung einer Kostensteigerung für den Endverbraucher \n\nfehlt, lässt sich der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die Ziel-\n\nvorgaben des § 1 EnWG nicht feststellen, so dass offen bleiben kann, ob die \n\nAntragstellerin diesen Gesichtspunkt überhaupt in zulässiger Form in das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren eingebracht hat. \n\n21 \n\nZutreffend ist allerdings, dass durch die Erhöhung der Preise für den \n\nStrom, der aus den Pumpspeicherkraftwerken ins Netz eingespeist wird, des-\n\nsen Absatzmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Hierin liegt aber - worauf die \n\nBundesnetzagentur zutreffend hingewiesen hat - sogar ein Element der Wett-\n\nbewerbsgleichheit, weil andere Stromerzeuger, die z.B. den Energieträger Gas \n\neinsetzen, auch Netzentgelte entrichten müssen. Dies zeigt vor allem das Bei-\n\nspiel der Gasturbinenwerke, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Versor-\n\ngungssicherheit teilweise ähnliche Funktionen wie Pumpspeicherkraftwerke \n\nübernehmen, weil jedenfalls eine Unterversorgung des Netzes auch durch sol-\n\nche Gasturbinenwerke ausgeglichen werden könnte. \n\n22 \n\nDie von der Antragstellerin vorgebrachten weiteren Bedenken betreffen \n\nin erster Linie die Frage nach dem energiepolitischen Sinn der Netzentgelt-\n\npflicht für Pumpspeicherkraftwerke. Für derartige Erwägungen ist jedoch im \n\nRahmen der Auslegung der vorhandenen Normen kein Raum. Sie können sich \n\nnur an den Gesetzgeber richten. Dieser hat allerdings - wie oben ausgeführt - \n\nmit der Schaffung des § 118 Abs. 7 EnWG die Entscheidung getroffen, Pump-\n\nspeicherkraftwerke nicht generell von der Netzentgeltpflicht zu befreien. \n\nTolksdorf \n\n Raum \n\n Kirchhoff \n\n Grüneberg \n\n Löffler \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2008 - VI-3 Kart 5/08 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/envr-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/envr-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:59.626598+00:00"}}