{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__55-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"EnVR 55/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Industriepark Altmark EnWG § 110 Abs. 1 Nr. 2 Der gemeinsame übergeordnete Geschäftszweck i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG setzt eine funktionale Verbindung der an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 55/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nIndustriepark Altmark \n\nEnWG § 110 Abs. 1 Nr. 2 \n\nDer gemeinsame übergeordnete Geschäftszweck i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 \nEnWG setzt eine funktionale Verbindung der an das Netz angeschlossenen \nLetztverbraucher voraus. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - EnVR 55/08 - OLG Naumburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Mai 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. \n\nDr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird auf \n\nKosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Stadt A. unterhält - über einen Eigenbetrieb - in dem auf ih- \n\nrem Gebiet gelegenen Industrie- und Gewerbepark Altmark ein Elektrizitätsver-\n\nsorgungsnetz mit drei Transformatoren zur Umspannung von 110 kV auf 30 kV, \n\nverschiedenen Schaltanlagen und Leitungen auf der Spannungsebene 30 kV. \n\nAußerdem betreibt sie dort einen Hafen und Eisenbahnbetriebsanlagen. Ver-\n\nsorgt werden damit die beiden Beigeladenen, die Z. S. GmbH (im \n\nFolgenden: Z. ) und die D. GmbH (im Folgenden: D. ), die eine \n\nZellstofffabrik und eine Papierfabrik betreiben. Im Übrigen befinden sich in dem \n\nIndustriepark noch einige kleinere Gewerbetreibende, die über ein ebenfalls auf \n\ndem Gelände verlegtes Energieversorgungsnetz der E. A. mit Strom in \n\nNiederspannung versorgt werden. \n\n2 \n\nDie Stadt A. hat bei der Landesregulierungsbehörde beantragt \n\nfestzustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 \n\nEnWG betreibe. Die Landesregulierungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt. \n\nDie dagegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen (OLG Naumburg ZNER 2008, 75). Dagegen richtet \n\nsich die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht \n\neingelegt worden. \n\nDie Antragstellerin hat die Rechtsbeschwerde allerdings beim Bundesge-\n\nrichtshof und nicht beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt, wie es nach \n\ndem Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 1 EnWG erforderlich gewesen wäre. Damit \n\nhat sie aber die in dieser Vorschrift angeordnete Frist zur Einlegung des \n\nRechtsmittels eingehalten. \n\n5 \n\nDer Senat hat hinsichtlich der vergleichbaren Rechtslage im kartellrecht-\n\nlichen Verfahren angenommen, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei \n\ndem nach § 76 Abs. 3 Satz 1 GWB (= § 75 GWB a.F.) an sich dafür nicht vor-\n\ngesehenen Bundesgerichtshof die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels wahrt \n\n(Beschl. v. 3.7.1976 - KVR 4/75, GRUR 1977, 169, 170 - Vitamin B 12, insofern \n\nnicht in BGHZ 67, 104). Das Schrifttum ist dem ganz überwiegend gefolgt \n\n(K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 76 Rdn. 3; Kollmorgen in \n\nLangen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 76 GWB Rdn. 6; MünchKommWettbR/\n\nNothdurft, § 76 GWB Rdn. 6; Mees in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, \n\nGWB, § 76 Rdn. 13; a.A. Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 76 Rdn. 5). Es besteht kein \n\nAnlass, für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren anders zu entscheiden. \n\n6 \n\nDer Gesetzgeber hat bei der Schaffung des Energiewirtschaftsgesetzes \n\n2005 die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n\nbeschränkungen weitgehend übernommen. Speziell zu dem mit § 76 GWB - ab-\n\ngesehen von der unterschiedlichen Nummerierung der in Bezug genommenen \n\nVorschriften - wortgleichen § 88 EnWG heißt es in der Gesetzesbegründung \n\nlediglich, die Vorschrift \"übernehme\" den § 76 GWB (Begr.RegE, BR-\n\nDrucks. 613/04, S. 140). Das schließt die Auslegung dieser Norm durch die \n\nRechtsprechung ein. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 \n\nNr. 2 EnWG lägen nicht vor. Dabei könne offenbleiben, ob der Industriepark \n\nAltmark ein räumlich zusammengehörendes privates Gebiet im Sinne der Vor-\n\nschrift darstelle. Auch sei nicht entscheidungserheblich, ob der gemeinsame \n\nübergeordnete Geschäftszweck allein zwischen den Letztverbrauchern beste-\n\nhen müsse oder ob auch das Verhältnis zu dem Netzbetreiber mit einbezogen \n\nwerden könne. Denn jedenfalls fehle es in beiden Beziehungen an einem über-\n\ngeordneten Geschäftszweck. \n\n10 \n\nDieses Merkmal des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG sei in Anlehnung an § 110 \n\nAbs. 1 Nr. 1 EnWG eng auszulegen. Ein gemeinsamer übergeordneter Ge-\n\nschäftszweck liege nach den Gesetzesmaterialien nur dann vor, wenn \"gemein-\n\nhin die Anschlussbedingungen und die Energielieferung aufgrund einer umfas-\n\nsenderen Interessenlage im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpakets\" akzep-\n\ntiert würden. Dafür reiche nicht aus, dass die Beteiligten nur durch die Energie-\n\nlieferung und die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur miteinander verbunden \n\nseien, auch wenn dieses Nebeneinander an einem Standort für alle Beteiligten \n\ngroße Vorteile für ihre jeweiligen Geschäftszwecke mit sich bringe. \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen liege ein gemeinsamer Geschäftszweck hier \n\nnicht vor. Die Produktionsprozesse der Beigeladenen seien nicht aufeinander \n\nbezogen. Es bestehe keine \"Wertschöpfungskette Zellstoff\". Es fehle auch an \n\neinem umfassenden Dienstleistungspaket der Antragstellerin. Die Energiever-\n\nsorgung und der Anschluss an den Hafen und die Eisenbahnanlagen reichten \n\ndafür nicht aus. Schließlich seien auch die strukturpolitischen Ziele, die die An-\n\ntragstellerin mit ihrer öffentlich geförderten Industrie- und Regionalpolitik verfol-\n\nge, kein gemeinsamer Geschäftszweck. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde \n\nstand. \n\na) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die \n\nAnerkennung eines Betriebs- oder Werksnetzes i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEnWG - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemein-\n\nschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.5.2008 \n\n- C-439/06 Slg. 2008, I-3913 = RdE 2008, 245 - Flughafen Leipzig/Halle) - nicht \n\nmöglich ist, weil schon die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das hier in Rede \n\nstehende Netz dient nicht dem Transport von Energie innerhalb des eigenen \n\nUnternehmens oder zu verbundenen Unternehmen i.S. des § 3 Nr. 38 EnWG. \n\n14 \n\nb) Auch die Merkmale eines Dienstleistungsnetzes nach § 110 Abs. 1 \n\nNr. 2 EnWG sind nicht erfüllt, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenom-\n\nmen hat. \n\n15 \n\nAls Dienstleistungsnetz im Sinne dieser Vorschrift kann ein Energiever-\n\nsorgungsnetz - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur dann anerkannt \n\nwerden, wenn es sich auf einem räumlich zusammengehörenden privaten Ge-\n\nbiet befindet und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dient, durch \n\neinen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letzt-\n\nverbraucher mit Energie zu beliefern. \n\n16 \n\n17 \n\nJedenfalls die Voraussetzungen eines gemeinsamen übergeordneten \n\nGeschäftszwecks sind nicht erfüllt. \n\naa) Ein gemeinsamer übergeordneter Geschäftszweck i.S. des § 110 \n\nAbs. 1 Nr. 2 EnWG setzt eine funktionale Verbindung der an das Netz ange-\n\nschlossenen Letztverbraucher voraus, die darauf gerichtet ist, aufeinander be-\n\nzogene und voneinander abhängige Leistungen zu erbringen, beispielsweise im \n\nSinne einer Wertschöpfungskette, wobei die Letztverbraucher nach außen als \n\nEinheit auftreten. Nicht genügend ist gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EnWG die \n\nreine Vermietung und Verpachtung, ebenso wenig aber auch die bloße Gewäh-\n\nrung von Stromversorgung und sonstigen logistischen Leistungen, auch wenn \n\ndiese als \"Gesamtpaket\" angeboten werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. \n\n20.8.2007 - 3 Kart 200/07, juris Tz. 59; Kussel, N&R 2007, 21, 25; a.A. Stötzel \n\nin Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, § 110 Rdn. 9). Für einen \n\ngemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck reicht danach nicht aus, dass \n\ndie Nutzer mit dem Ziel zusammenwirken, ihre je eigenen Zwecke lediglich zu \n\nihrem wechselseitigen Nutzen zu verwirklichen (so aber Salje, Energiewirt-\n\nschaftsgesetz, § 110 Rdn. 45 ff.; noch weiter de Wyl/Becker, ZNER 2006, 101, \n\n108). \n\n18 \n\nDieses enge Verständnis des gemeinsamen Zwecks im Sinne einer funk-\n\ntionalen Einheit entspricht dem systematischen Zusammenhang der Fallgrup-\n\npen des § 110 Abs. 1 EnWG. Die Vorschrift über die Dienstleistungsnetze in \n\n§ 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG soll die Regelung über die Werksnetze in § 110 \n\nAbs. 1 Nr. 1 EnWG lediglich ergänzen. Das ergibt sich schon aus der Gesetz-\n\ngebungsgeschichte. Die Bundesregierung hatte eine Regelung vorgeschlagen, \n\nnach der nur Werksnetze nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG privilegierungsfähig \n\nsein sollten. Erst im Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss sind die Fallge-\n\nstaltungen des § 110 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG in den Gesetzentwurf aufge-\n\nnommen worden. Dem lag ein Vorschlag des Wirtschaftsausschusses des \n\nBundesrates zugrunde, der damit begründet wurde, dass es ordnungspolitisch \n\nnicht vertretbar sei, industrielle Arealversorgungen anders zu behandeln als \n\nvergleichbare Versorgungskonstellationen \n\nim Dienstleistungsbereich \n\n(BR-\n\nDrucks. 248/1/05 [neu], S. 9 f.). Den Werksnetzen i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEnWG sollten in § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG - nur - \"vergleichbare\" Dienstleis-\n\ntungsnetze gleichgestellt werden. Danach ist bei der Auslegung des § 110 \n\nAbs. 1 Nr. 2 EnWG - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ein re-\n\nstriktiver, an der Vorschrift über die Werksnetze in § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG \n\norientierter Maßstab anzulegen (ebenso OLG Düsseldorf RdE 2006, 196; ZNER \n\n2008, 171; a.A. Habich, DVBl 2006, 211; Schroeder-Czaja/Jacobshagen, IR \n\n2006, 78, 81 f.). Bei Werksnetzen steht aber der funktionale Zusammenhang, \n\netwa im Sinne einer Wertschöpfungskette, bei einheitlichem Außenauftritt im \n\nVordergrund. \n\n19 \n\nDiese Auslegung entspricht auch im Übrigen dem Willen des Gesetzge-\n\nbers. So sind in der Begründung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses \n\nals Beispielsfälle u.a. Flughäfen, Pflegeheime und Einkaufszentren genannt. \n\nDiesen Einrichtungen ist gemein, dass darin verschiedene, sich ergänzende \n\nLeistungen erbracht oder angeboten werden, so dass eine übergeordnete Or-\n\nganisation entsteht, die nach außen einheitlich auftritt und Synergieeffekte er-\n\nzielt, die sich nur aus diesem gemeinsamen Auftritt ergeben. \n\n20 \n\nSchließlich entspricht diese enge Auslegung auch dem in § 1 Abs. 2 \n\nEnWG niedergelegten Ziel, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Energiever-\n\nsorgungsmarkt herzustellen. Um dieses Ziel nicht zu verfehlen, müssen Aus-\n\nnahmen von der Anwendbarkeit des Gesetzes auf eng umgrenzte Fallgruppen \n\nbeschränkt bleiben. \n\n21 \n\nbb) Ein Industrie- und Gewerbepark - wie ihn die Antragstellerin betreibt - \n\nerfüllt danach in der Regel keinen gemeinsamen übergeordneten Geschäfts-\n\nzweck. Anders als etwa bei einem Einkaufszentrum, in dem die Ansiedlung von \n\nGeschäften verschiedener Branchen aufgrund eines gemeinsamen Marketing-\n\nkonzepts gesteuert wird und das unabhängig von der Wettbewerbssituation der \n\nEinzelgeschäfte nach außen als Einheit auftritt, erfüllt ein Gewerbepark die \n\nVoraussetzung einer derartigen funktionalen Einheit nicht schon seinem Wesen \n\nnach. Er kann sich vielmehr aus einer Vielzahl von Unternehmen zusammen-\n\nsetzen, die lediglich die gemeinsame Infrastruktur nutzen, im Übrigen aber kei-\n\nne Berührungspunkte haben. Das ist nur dann anders, wenn zwischen den ver-\n\nschiedenen Unternehmen des Gewerbegebiets eine Zusammenarbeit besteht, \n\netwa in der Weise, dass der eine Betrieb Zulieferer des anderen ist. \n\n22 \n\nDas Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler eine derartige Zusam-\n\nmenarbeit zwischen den Beteiligten, beispielsweise auch in der Form einer \n\nWertschöpfungskette, nicht festzustellen vermocht. Dass D. für ihre Pa- \n\npierproduktion - neben Lieferungen anderer Zellstofffabrikanten - einen Teil des \n\nvon Z. hergestellten Zellstoffs abnimmt, genügt dafür nicht. Dadurch entsteht \n\nzwischen den beiden Unternehmen noch keine funktionale Verbindung, auf-\n\ngrund deren sie auch von außen als Einheit wahrgenommen werden. Vielmehr \n\nkönnte jedes der beiden Unternehmen ebenso gut auch allein oder mit anderen \n\nNachbarbetrieben existieren. \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt ein gemeinsamer über-\n\ngeordneter Geschäftszweck i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG auch nicht darin, \n\ndass für den Gewerbepark öffentliche Mittel gewährt worden sind und damit \n\nregional- und strukturpolitische Ziele verfolgt werden. Im Rahmen des § 110 \n\nAbs. 1 Nr. 2 EnWG kommt einer strukturpolitischen Zielsetzung keine Bedeu-\n\ntung zu, weil dieses Anliegen - wie das Beschwerdegericht richtig ausgeführt \n\nhat - nur von der Antragstellerin, nicht dagegen auch von den Unternehmen des \n\nGewerbeparks verfolgt wird. \n\n24 \n\nBei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Netzbetreiber in den ge-\n\nmeinsamen Geschäftszweck eingebunden sein muss (so Merkblatt der Bun-\n\ndesnetzagentur für Anträge nach § 110 Abs. 4 EnWG, S. 4; de Wyl/Becker, \n\nZNER 2006, 101, 107; Kussel, N&R 2007, 21, 25; a.A. Schroeder-Czaja/\n\nJacobshagen, IR 2006, 78, 81), ob die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ge-\n\ngen § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG (vgl. EuGH RdE 2008, 245 - Flughafen Leip-\n\nzig/Halle) auch für § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG gelten und ob diese Norm gege-\n\nbenenfalls richtlinienkonform ausgelegt werden kann. \n\n25 \n\nc) Schließlich ist nach dem festgestellten Sachverhalt auch der Tatbe-\n\nstand eines Eigenversorgungsnetzes i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG nicht \n\nerfüllt, so dass es auch insoweit keiner Klärung bedarf, ob die Vorschrift gegen \n\nGemeinschaftsrecht verstößt. Das von der Antragstellerin betriebene Netz dient \n\nnicht überwiegend der Eigenversorgung. \n\n26 \n\nNach § 110 Abs. 3 EnWG ist unter Eigenversorgung die unmittelbare \n\nVersorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten \n\nEigenanlage zu verstehen. Dem gleichgestellt ist die Versorgung des Letzt-\n\nverbrauchers aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder \n\nüberwiegend für die Versorgung dieses Letztverbrauchers errichtet und betrie-\n\nben wird, wobei überschüssige Mengen auch an andere bestimmbare Letzt-\n\nverbraucher abgegeben werden können (Salje aaO Rdn. 26 f.). \n\n27 \n\nZ. betreibt mit den Abfallprodukten aus ihrer Zellstoffproduktion zwar \n\neine Eigenanlage i.S. des § 3 Nr. 13 EnWG. Das Beschwerdegericht hat aber \n\nschon nicht festgestellt, dass Z. über das von der Antragstellerin betriebene \n\nNetz mit Strom aus dieser Eigenanlage versorgt wird. Es hat lediglich festge-\n\nstellt, dass Z. das Netz zeitweise dazu nutzt, den überschüssigen Strom in \n\ndas \"öffentliche\" Netz einzuspeisen. Das reicht für die Annahme eines Eigen-\n\nversorgungsnetzes nicht aus. \n\n28 \n\nAuch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 110 Abs. 3 \n\nEnWG sind nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob davon auch der hier allein \n\nin Betracht kommende Fall umfasst wird, dass ein Letztverbraucher eine Eigen-\n\nanlage betreibt, mit der er nicht nur sich selbst, sondern auch andere bestimm-\n\nbare Letztverbraucher - hier D. - versorgen will (so Meinhold, ZNER \n\n2005, 196, 205; de Wyl/Becker, ZNER 2006, 101, 109; a.A. Stötzel in Britz/\n\nHellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, § 110 Rdn. 21 f.). Denn es ist \n\nnicht festgestellt, dass Z. ihre Eigenanlage zu dem Zweck errichtet hat und \n\nbetreibt, gerade auch D. oder andere bestimmbare Letztverbraucher mit \n\ndem überschüssigen Strom zu versorgen. \n\n29 \n\nIV. Ein Anlass, der Antragstellerin nach § 90 Satz 1 EnWG die Erstattung \n\nder zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kos-\n\nten der Beigeladenen und der Bundesnetzagentur aufzuerlegen, besteht nicht. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/envr-55-08","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":25},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/envr-55-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:07.674306+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-06/envr-55-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-05-06","dockets":["EnVR 55/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__55-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.2009 – EnVR 55/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/envr-55-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Industriepark Altmark EnWG § 110 Abs. 1 Nr. 2 Der gemeinsame übergeordnete Geschäftszweck i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG setzt eine funktionale Verbindung der an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher voraus.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. 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