{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__27-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"EnVR 27/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 27/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n7. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n7. April 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und \n\ndie Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der \n\nAngelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu \n\ntragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin betreibt ein Gasversorgungsnetz im südlichen Branden-\n\nburg und Teilen von Sachsen und Sachsen-Anhalt. Am 30. Januar 2006 beantragte \n\nsie bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang \n\ngemäß § 23a EnWG. Mit Beschluss vom 12. April 2007 genehmigte die Bundesnetz-\n\nagentur - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom \n\n13. April 2007 bis 31. März 2008 niedrigere als die beantragten Höchstpreise. Sie \n\nbegründete dies unter anderem mit einer Kürzung des Umlaufvermögens im Rahmen \n\nder kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwer-\n\ndegericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die von der Bundesnetzagentur bei der Ermitt-\n\nlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vorgenommene Kürzung des Um-\n\nlaufvermögens in Bezug auf die liquiden Mittel auf einen Monatsumsatz gebilligt. Es \n\nhat dies damit begründet, dass bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenka-\n\npitals gemäß § 7 GasNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im \n\nFolgenden: a.F.) zwar grundsätzlich die Bilanzwerte des Umlaufvermögens zu be-\n\nrücksichtigen seien. Dies schließe aber eine Kürzung des Umlaufvermögens wegen \n\nmangelnder Wettbewerbskonformität gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht aus. Die \n\nBundesnetzagentur habe das Umlaufvermögen zulässigerweise unter Zuhilfenahme \n\nder Kennzahlen der Deutschen Bundesbank über die Ertrags- und Finanzierungs-\n\nverhältnisse im Wettbewerb stehender deutscher Unternehmen auf ein wettbewerbs-\n\nanaloges Maß zurückgeführt. Danach habe der ermittelte Durchschnittswert für den \n\nAnteil der liquiden Mittel am Umsatz 5,38% und für den Anteil der Forderungen \n\n19,82% betragen, so dass die von der Bundesnetzagentur unter Hinzurechnung ei-\n\nnes Sicherheitszuschlags anerkannten Anteile der liquiden Mittel am Umsatz von \n\neinem Monatsumsatz (= 8,33%) und der Forderungen von 25% nicht zu beanstanden \n\nseien. Dies werde auch durch einen Vergleich mit dem nationalen Netzbetreiber in \n\nGroßbritannien gestützt, für den diese Anteile 7,6% bzw. 15,1% ausmachten. Dem-\n\ngegenüber habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass diese Anteile \n\nbei ihr aufgrund unternehmensindividueller Besonderheiten höher lägen. Vielmehr \n\nbeschränke sich ihr Vorbringen lediglich auf allgemeine Aussagen zur Notwendigkeit \n\nvon Finanzmitteln, die sie zur Durchführung von Reinvestitionen und zur Deckung \n\nvon kurz- bis mittelfristigen Verbindlichkeiten benötige. \n\n2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2009 (EnVR 79/07) entschie-\n\nden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlauf-\n\nvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Um-\n\nstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im \n\nRahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG darzulegen und zu bewei-\n\nsen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbehörde - wie \n\nhier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ansätze zugrunde legt, wird der \n\nNetzbetreiber nicht beschwert. \n\nb) Die Antragstellerin hat den Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit der \n\nvon ihr angesetzten liquiden Mittel nicht erbracht. \n\nSoweit sie die Betriebsnotwendigkeit mit dem Erfordernis der Deckung kurz-\n\nfristiger Verbindlichkeiten begründet, hat sie diese in dem Schreiben vom 21. Juli \n\n2006 nur pauschal aufgeführt, ohne sie im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. \n\nVor allem ist nicht nachvollziehbar, weshalb hierunter auch die Position Eigenkapital-\n\nverzinsung fallen soll, deren Höhe nahezu den gesamten Kürzungsbetrag ausmacht. \n\nDie Einstellung dieser Kostenposition in das Umlaufvermögen würde zu einer noch-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nmaligen Verzinsung der Eigenkapitalverzinsung und damit einer Überbezahlung der \n\nInvestition durch den Netznutzer führen. Wirtschaftlich würde hiermit ein Inflations-\n\nausgleich für bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen angesetzt wer-\n\nden, was jedoch - wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07, \n\nWuW/E 2395 Tz. 61 ff. - Rheinhessische Energie) zur Stromnetzentgeltverordnung \n\nim Einzelnen begründet hat - nicht zulässig ist. \n\n9 \n\nDie Antragstellerin hat die Betriebsnotwendigkeit der liquiden Mittel auch \n\nnicht mit dem erforderlichen Ausgleich von Liquiditätsschwankungen nachvollziehbar \n\nbegründet. Sie beschränkt sich insoweit auf einen pauschalen Hinweis auf eine \n\n\"zwingende Mindestausstattung\" mit liquiden Mitteln, ohne - wie das Beschwerdege-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat - die konkreten Mittelzu- und -abflüsse auch nur an-\n\nsatzweise substantiiert darzulegen. \n\n10 \n\nSchließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die \n\nBundesnetzagentur eine Gesamtbetrachtung ihres Umlaufvermögens hätte vorneh-\n\nmen müssen, weil einem hohen Kassenbestand ein auffällig niedriger Forderungsbe-\n\nstand gegenüber gestanden habe. Zwar kann zwischen beiden ein Zusammenhang \n\nbestehen, so etwa wenn ein Großteil der ausstehenden Forderungen kurz vor dem \n\nfür den Entgeltgenehmigungsantrag maßgeblichen Stichtag bezahlt worden ist. Dass \n\ndies bei der Antragstellerin der Fall war, hat sie aber nicht nachvollziehbar vorgetra-\n\ngen. \n\n11 \n\nc) Da die Antragstellerin bereits die Betriebsnotwendigkeit der von ihr ange-\n\nsetzten liquiden Mittel nicht nachgewiesen hat, geht ihr Einwand, bei einer pauscha-\n\nlen Deckelung des Umlaufvermögens müsste auch das Abzugskapital entsprechend \n\ngekürzt werden, von vornherein ins Leere. Die Höhe des Abzugskapitals bemisst \n\nsich vielmehr nach den Maßgaben des § 7 Abs. 2 GasNEV. \n\n12 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. \n\n13 \n\nIV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird in Übereinstimmung mit der \n\nSchätzung des Beschwerdegerichts auf 290.000 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). \n\nTolksdorf Raum Meier-Beck \n\n Strohn Grüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2008 - VI-3 Kart 70/07 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/envr-27-08","cited_norms":[{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/envr-27-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:11.981472+00:00"}}