{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__12-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-07-21","aktenzeichen":"EnVR 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 12/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n21. Juli 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf \n\nund die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. De-\n\nzember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen \n\nwird. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 216.453,83 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz im Versor-\n\ngungsgebiet der Stadt Erding, der Gemeinden Berglern, Eitting und Marzling \n\nsowie Teilen der Gemeinden Fraunberg, Langenbach und Wartenberg. Am \n\n31. Oktober 2005 beantragte sie bei der Landesregulierungsbehörde die Ge-\n\nnehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Bescheid \n\nvom 31. Oktober 2006 genehmigte die Landesregulierungsbehörde - unter Ab-\n\nlehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 \n\nbis 31. Dezember 2007 niedrigere als die beantragten Höchstpreise. Sie be-\n\ngründete dies unter anderem mit einer Kürzung der Kosten für die Beschaffung \n\nvon Verlustenergie und mit der vollen Berücksichtigung der kostenmindernden \n\nZinserträge aus den im Übrigen mangels Nachweises der Betriebsnotwendig-\n\nkeit gekürzten liquiden Mitteln. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-\n\nschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nnen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die in dem \n\nBescheid angeordnete Rückwirkung der Entgeltgenehmigung und gegen die \n\nKürzung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie wendet. Im Übrigen \n\nist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n1. Rückwirkung \n\nDie Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die in dem Genehmigungsbe-\n\nscheid angeordnete Rückwirkung der Entgeltgenehmigung begründet. \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Rückwirkung damit \n\nbegründet, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Rückwirkung vorausge-\n\nsetzt habe, weil nur so materiell rechtmäßige Zustände hätten hergestellt wer-\n\nden können. Die Verweisung in der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 1b \n\nSatz 2 EnWG (in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung) auf die \n\nentsprechende Geltung des § 23a Abs. 5 EnWG stehe einer Rückwirkung nicht \n\nentgegen, weil jene Norm keinen materiellen, sondern lediglich einen formellen \n\nBehaltensgrund statuiere. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nWie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 27/07, RdE \n\n2008, 334, Tz. 30 ff. - Stadtwerke Engen) im Einzelnen begründet hat, verbie-\n\nten § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG i.V. mit § 118 Abs. 1b Satz 2 EnWG a.F. zur \n\nVermeidung einer Preisanpassung in sämtlichen Rechtsbeziehungen des Netz-\n\nbetreibers mit den Stromversorgern eine rückwirkende Entgeltgenehmigung. \n\nVielmehr sind Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt, dass er bis zur \n\nGenehmigung der Netzentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, \n\nperiodenübergreifend auszugleichen (Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 39/07, \n\nRdE 2008, 323, Tz. 8 ff. - Vattenfall). \n\n9 \n\nEntgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Antragstellerin eine \n\nrückwirkende Entgeltgenehmigung auch nicht beantragt (dazu Senat RdE 2008, \n\n334, Tz. 32 - Stadtwerke Engen) oder hiermit auf andere Weise ihr Einver-\n\nständnis erklärt. Soweit sie in ihrem Entgeltgenehmigungsantrag vom 31. Okto-\n\nber 2005 eine Genehmigung zum 1. Mai 2006 erbeten hat, betraf dies ersicht-\n\nlich einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, weil die Antragstellerin zum Zeit-\n\npunkt der Antragstellung aus objektiver Sicht - wie auch § 23a Abs. 3 Satz 1 \n\nund Abs. 4 Satz 2 EnWG nahe legen - von einer Dauer des Genehmigungsver-\n\nfahrens von höchstens sechs Monaten ausgehen durfte. Diese Sichtweise steht \n\nauch in Einklang mit ihrem späteren Schreiben vom 13. März 2006, in dem sie \n\nsich, sollte sich die Genehmigung nicht mehr bis zum 1. Mai 2006 durchführen \n\nlassen, auch mit einer späteren Genehmigung einverstanden erklärte. Soweit \n\nsie daher mit Schreiben vom 12. April 2006 einer rückwirkenden Genehmigung \n\nausdrücklich widersprach, war hiermit - anders als die Rechtsbeschwerdeerwi-\n\nderung meint - keine nachträgliche Einschränkung ihres Antrags verbunden, \n\nsondern lediglich eine nochmalige Klarstellung ihrer von Anfang an geäußerten \n\nRechtsposition. \n\n10 \n\nDie in dem Genehmigungsbescheid angeordnete Rückwirkung kann da-\n\nher keinen Bestand haben. Der Bescheid vom 31. Oktober 2006 ist deshalb \n\ndahin abzuändern, dass die genehmigten Entgelte erst mit Zustellung des Be-\n\nscheids der Landesregulierungsbehörde wirksam werden. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Verlustenergie \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist auch begründet, soweit sie \n\nsich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, als Kosten der so-\n\ngenannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV seien ausschließlich die tat-\n\nsächlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres anzusetzen, während ge-\n\nsicherte Erkenntnisse über das Planjahr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 \n\nStromNEV nicht berücksichtigt werden dürften. \n\n13 \n\na) Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, dass die Vorschrift \n\ndes § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschließende Regelung darstelle, die \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV verdränge. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nWie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 36/07, RdE \n\n2008, 337 Tz. 9 ff. - Stadtwerke Trier) entschieden und im Einzelnen begründet \n\nhat, handelt es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV nicht um eine abschlie-\n\nßende Regelung. Vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Vorschrift des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV, wonach die Berücksichtigung gesicherter \n\nErkenntnisse über das Planjahr (dazu Senat, Beschl. v. 7.4.2009 - EnVR 6/08, \n\nTz. 8 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar) nicht ausgeschlossen ist. \n\n16 \n\nDa das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-\n\nrichtig - nicht überprüft hat, inwieweit gesicherte Erkenntnisse über höhere Kos-\n\nten von Verlustenergie bestanden haben, wird es diese Feststellungen nachzu-\n\n17 \n\n18 \n\nholen haben. \n\n3. Kostenmindernde Zinserträge \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Be-\n\nrücksichtigung der gesamten Zinserträge aus der Anlage liquider Mittel trotz \n\nderen Kürzung wendet. \n\n19 \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich unter \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit dem Vorbringen der Antragstellerin \n\nbefasst, die netzkostenmindernde Berücksichtigung sämtlicher mit den liquiden \n\nMitteln erzielter Zinserträge bei gleichzeitiger pauschaler Kürzung der insge-\n\nsamt vorhandenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes sei rechtswid-\n\nrig. \n\n20 \n\nHiermit kann sie keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht \n\nauf, aufgrund welchen Vortrags sich das Beschwerdegericht hätte veranlasst \n\nsehen sollen, auf diese Frage einzugehen und gegebenenfalls insoweit von \n\nAmts wegen zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz zwingt das Beschwer-\n\ndegericht nicht, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerde-\n\nverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (BGHZ \n\n163, 296, 300 m.w.N. - Arealnetz). Auch ein Verstoß gegen den Anspruch der \n\nAntragstellerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. \n\n21 \n\nIn dem mit der Beschwerde angefochtenen Genehmigungsbescheid hat \n\ndie Landesregulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Kürzung der von \n\nder Antragstellerin angesetzten liquiden Mittel eine anteilige Verminderung der \n\nZinserträge abgelehnt, weil die Antragstellerin keine kostenverursachungsge-\n\nrechte Zuordnung der Zinserträge vorgenommen habe. Dies ist von der Antrag-\n\nstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden. Die Beschwerde-\n\nbegründung enthält auf S. 54 zu der von ihr beanstandeten Kürzung der liqui-\n\nden Mittel lediglich die Erklärung, die Kürzung stehe \"in Widerspruch zu bilanz-\n\nwirtschaftlichen Vorgaben, da die - in voller Höhe kostenmindernd angerechne-\n\nten - Zinserträge mit den von der Beschwerdegegnerin letztlich zuerkannten \n\nliquiden Mitteln gar nicht hätten erwirtschaftet werden können\". Dabei handelt \n\nes sich aber nur um ein Begründungselement im Rahmen ihrer Beanstandung \n\nder Kürzung ihrer liquiden Mittel, nicht jedoch um einen eigenständigen - hilfs-\n\nweise zu führenden - Angriff gegen den vollen Ansatz der Zinserträge. \n\n22 \n\nIII. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens übertragen ist. \n\n23 \n\nIV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 216.453,83 € festge-\n\nsetzt. Dies ist die Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstelle-\n\nrin zu berücksichtigenden, im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend ge-\n\nmachten Netzkosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netz-\n\nkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.12.2007 - Kart 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/envr-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/envr-12-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2008/EnVR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:15.474892+00:00"}}