{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__69-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"KVR 69/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 69/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch \n\nden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und \n\nDr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober \n\n2007 aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Gasversorgungsnetz be-\n\ntreibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte \n\nfür den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetz-\n\nagentur allgemein fest, dass die Genehmigungsanträge nach § 23a Abs. 1 \n\nEnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der \n\nLandesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bun-\n\ndesnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung \n\nbestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen \n\nBeschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle \n\neingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die \n\naus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Be-\n\nschwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetz-\n\nagentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag-\n\nstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als \n\nzuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin \n\nberufen. \n\nDie gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG \n\nnach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den Ge-\n\nnehmigungsantrag hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbe-\n\nreich des Landes fällt, ist die niedersächsische Landesregulierungsbehörde für \n\ndie Erteilung von Genehmigungen nach § 23a EnWG und die damit zusam-\n\nmenhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAn der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich \n\nauch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organ-\n\nleihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof jüngst \n\nentschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375 \n\n- Organleihe, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), berührt es \n\nweder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusam-\n\nmenhang stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der \n\nOrganleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegen-\n\nden Verwaltungsaufgaben nach § 23a EnWG der Bundesnetzagentur überträgt. \n\nDieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom \n\n17./22. November 2005 (Nds. MBl. 2005, 943), mit dem das Land Niedersach-\n\nsen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für \n\nden Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung \n\nebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentschei-\n\ndungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bun-\n\ndesnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für \n\ndieses Bundesland getroffen wurden. \n\n5 \n\nMangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist \n\nSitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersach-\n\nsen die Landeshauptstadt Hannover. Das für diesen Sitz zuständige Oberlan-\n\ndesgericht ist Celle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2 \n\nEnWG i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2007 - 13 VA 6/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/kvr-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/kvr-69-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:29.807261+00:00"}}