{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"KVR 54/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 2 Abs. 1 Anstalten des öffentlichen Rechts, deren sich die Bundesländer zur Durchfüh- rung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 54/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2008 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGKG § 2 Abs. 1 \n\nAnstalten des öffentlichen Rechts, deren sich die Bundesländer zur Durchfüh-\nrung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten \nbefreit, wenn ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan \ndes Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1997 \n- IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87). \n\nBGH, Beschl. v. 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 \n\ndurch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und \n\nDr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 gegen \n\nden Kostenansatz vom 22. September 2008 (Kassenzei-\n\nchen 780008135437) wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist eine rechtsfähige Anstalt \n\ndes öffentlichen Rechts, die für das Land Berlin insbesondere Lotterien durch-\n\nführt. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\n\nschluss des Bundeskartellamts gewendet. Der Bundesgerichtshof hat den Be-\n\nschluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Erinnerung wendet \n\nsich die DKLB gegen die ihr daraufhin übersandte Kostenrechnung. Sie macht \n\ngeltend, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten \n\nbefreit zu sein. \n\n2 \n\nDie nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet. \n\n3 \n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind allein die nach Haushaltsplänen des \n\nBundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten von der Zahlung \n\nder Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzung liegt bei der DKLB nicht vor. \n\nFür die Kostenbefreiung ist notwendig, dass der Haushaltsplan des Bundes o-\n\nder Landes den Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben \n\nunmittelbar ausweist. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Anstalt als Trä-\n\nger mittelbarer Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es kommt \n\nauch nicht auf die Reichweite staatlicher Aufsicht an (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87; Hartmann, Kos-\n\ntengesetze, 37. Aufl. 2007, § 2 Rdn. 6). \n\n4 \n\nSelbst wenn Einnahmen aus dem Lotteriegeschäft der DKLB im Haushalt \n\ndes Landes Berlin ausgewiesen wären, wofür nichts ersichtlich ist, würde dies \n\nfür den Befreiungstatbestand ebenso wenig ausreichen wie der bloße Ausweis \n\nvon Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-\n\ngaben in dem am 16. Januar 1997 entschiedenen Fall. Dafür wäre es vielmehr \n\nunabdingbar, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der DKLB in den \n\nHaushaltsplan des Landes Berlin aufgenommen wären. Das ist nicht der Fall. \n\n5 \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/kvr-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/kvr-54-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:26.470977+00:00"}}