{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"KVR 54/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EG Art. 81 Abs. 1 Verkündet am: 14. August 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Lottoblock Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf ei- nem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss auf- grund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist. GWB §§ 32, 61 Abs. 1 Hat die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung mehrfach begründet und den Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften in einen feststellenden Teil des Verfügungstenors aufgenommen, kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm überprüfte und be- stätigte Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Ver- fügung liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 54/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nEG Art. 81 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n14. August 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nLottoblock \n\nEin Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren \nernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf ei-\nnem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss auf-\ngrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder \nder Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist. \n\nGWB §§ 32, 61 Abs. 1 \n\nHat die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung mehrfach begründet und den \nVerstoß gegen die entsprechenden Vorschriften in einen feststellenden Teil des \nVerfügungstenors aufgenommen, kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - \nNormzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm überprüfte und be-\nstätigte Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Ver-\nfügung liegt. \n\nBGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 54/07 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. April 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. \n\nDr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des \n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni \n\n2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und \n\nder Anschlussrechtsbeschwerde des Bundeskartellamts teilweise \n\naufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Bun-\n\ndeskartellamts vom 23. August 2006 teilweise aufgehoben und ins-\n\ngesamt wie folgt neu gefasst: \n\nA. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechts-\nausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesell-\nschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks, durch terrestrische \nVermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze gene-\nrell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB versto-\nßen. \n\n1. Den Betroffenen zu 1 bis 16 und zu 18 wird daher nach § 32 \nGWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und \nTotoblocks aufzufordern, Spielumsätze gewerblicher Spielver-\nmittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch \nterrestrische Vermittlung erzielt worden sind. \n\n2. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den \noben genannten Beschluss des Rechtsausschusses des Deut-\nschen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn bei ihrer \nGeschäftstätigkeit zu beachten, das heißt Spielumsätze gewerb-\nlicher Spielvermittler allein deshalb zurückzuweisen, weil diese \nauf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. \n\n3. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird gemäß § 32 GWB untersagt, \n\na) gegen gewerbliche Spielvermittler, die über die nach Landes-\nrecht erforderliche Erlaubnis verfügen, allein wegen der ter-\nrestrischen Vermittlung ordnungsbehördlich zugelassener \nGlücksspiele Maßnahmen - wie insbesondere Abmahnungen \noder Vertragskündigungen - zu ergreifen, die damit begründet \nwerden, die terrestrische Vermittlung verstoße gegen das \nOrdnungsrecht, \n\nb) gewerbliche Spielvermittler, die über die nach Landesrecht er-\nforderliche Erlaubnis verfügen, ohne sonstigen Anlass allein \nwegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veran-\nlassen, diese Vermittlung in einer bestimmten Art und Weise \nzu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Un-\nvereinbarkeit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung \nmit ordnungsrechtlichen Vorschriften ist durch eine Ord-\nnungsbehörde bestandskräftig festgestellt worden. \n\nB. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen \nverstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deut-\nschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und \nSportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, \nOddset und Glücksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertrei-\nben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen \nGlücksspiele besitzen. \n\n1. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird daher nach § 32 GWB unter-\nsagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten \nin Befolgung von § 2 Blockvertrag auf das Gebiet ihres jeweiligen \nBundeslandes zu beschränken. \n\n2. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird bis zum 31. Dezember 2008 un-\ntersagt, ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteil-\nnehmer des Bundeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz \nim Land der Lottogesellschaft haben. \n\n3. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird darüber hinaus untersagt, in \nBefolgung von § 2 Blockvertrag Spielverträge mit Spielinteres-\nsenten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die \nihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zu-\nrückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung \nnach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinte-\nressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. \n\nC. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den \nStaatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Un-\nternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnah-\nmen durchzuführen, soweit sie \n\na) den Bundesländern den von gewerblichen Spielvermittlern \nstammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der \nvereinnahmten Bearbeitungsgebühren getrennt für jede gemein-\nsame Veranstaltung von Glücksspielen des Deutschen Lotto- und \nTotoblocks sowie die auf diesen Anteil entfallende Gewinnaus-\nschüttung und das Bearbeitungsentgelt für die Zwecke der Regi-\nonalisierung nach § 3 des Staatsvertrags mitteilen, \n\nb) die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staats-\nvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unter-\nnehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnah-\nmen bei den Provisionsverhandlungen mit gewerblichen Spiel-\nvermittlern berücksichtigen. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwerden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der \n\nBeigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf insgesamt \n\n30 Mio. € festgesetzt, von denen 24 Mio. € auf die Rechtsbeschwer-\n\nde und 6 Mio. € auf die Anschlussrechtsbeschwerde entfallen. \n\nGründe:\n\nA. \n\n1 \n\nDie Betroffenen zu 2 bis 16 sind Lottogesellschaften, die von den einzel-\n\n2 \n\n3 \n\nnen Bundesländern kontrolliert werden (im Folgenden: Lottogesellschaften). Die \n\nBundesländer bedienen sich dieser Gesellschaften zur Veranstaltung von Lotte-\n\nrien und Sportwetten. Die Betroffene zu 17 wickelt mit ihrem Personal für die \n\nBetroffene zu 18, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Lottogeschäft ab. Die \n\nLottogesellschaften und die Betroffene zu 18 (nachfolgend: die Lottogesell-\n\nschaften) haben den Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB, Betroffener zu 1) \n\ngegründet und ihre Zusammenarbeit im DLTB im sogenannten Blockvertrag \n\ngeregelt. \n\nDie Lottogesellschaften vertreiben Lotterien und Sportwetten ausschließ-\n\nlich im Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes, und zwar vorrangig über insge-\n\nsamt rund 25.000 Lottoannahmestellen. \n\nDie Beigeladenen sind gewerbliche Spielvermittler. Die Beigeladene zu 1 \n\nvermittelt über das Internet, im Direktvertrieb und über Telemarketing bundes-\n\nweit insbesondere die Lotterien und Sportwetten der Lottogesellschaften. Sie \n\nbeabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf die Vermittlung von Spieleinsätzen über \n\ndie Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen zu erweitern, wobei \n\nauf diesem Vertriebsweg nur die von den Lottogesellschaften gemeinsam \n\ndurchgeführten Lotterien \"6 aus 49\", \"Spiel 77\" und \"Super 6\" vermittelt werden \n\nsollen. Die Beigeladene zu 2 vermittelt Spielgemeinschaften an die Lottogesell-\n\nschaften. Seit Mai 2005 konnten sich Spieler den von ihr organisierten Spiel-\n\ngemeinschaften nicht nur auf dem Postweg und über Call-Center, sondern auch \n\nüber die Filialen der \"D. GmbH\" anschließen. Die Beigela- \n\ndene zu 3 vermittelt den Lottogesellschaften Spielumsätze hauptsächlich über \n\ndas Internet. Auch sie beabsichtigte, ihre Geschäftstätigkeit auf die Vermittlung \n\nüber Annahmestellen (sogenannte terrestrische Vermittlung) zu erweitern. \n\n4 \n\nDer Rechtsausschuss des DLTB hat auf seiner Sitzung am 25./26. April \n\n2005 den Lottogesellschaften empfohlen, sich bei den Innen- und Finanzminis-\n\ntern der Länder mit einem Musterschreiben für die Einleitung ordnungsrechtli-\n\ncher Maßnahmen gegen den terrestrischen Vertrieb der gewerblichen Spiel-\n\nvermittler einzusetzen, und den folgenden Beschluss gefasst: \n\nDer Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des Deutschen Lotto- \nund Totoblocks auf, Umsätze, die auf diese - nach seiner Auffassung \nrechtswidrige - Art und Weise durch terrestrischen Vertrieb gewerblich \nerzielt worden sind, nicht anzunehmen … \n\n5 \n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat das Bundeskartellamt insoweit \n\nfolgende Feststellungen und Anordnungen getroffen (WuW/E DE-V 1251): \n\nA. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechts-\nausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesell-\nschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks, durch terrestrische \nVermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze gene-\nrell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB sowie ge-\ngen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstoßen. \n\n1. Den Betroffenen zu 1 bis zu 18 wird daher nach § 32 GWB unter-\nsagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks \naufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spiel-\nvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. \n\n2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 GWB untersagt, \nden unter 1 bezeichneten Beschluss … weiter umzusetzen und \nsich bei ihrer Geschäftstätigkeit daran zu halten. \n\n3. Ferner werden den Betroffenen zu 2 bis zu 18 nach § 32 GWB al-\nle gegen gewerbliche Spielvermittler gerichteten Maßnahmen, wie \ninsbesondere Abmahnungen oder Vertragskündigungen, unter-\nsagt, die von den Betroffenen zu 2 bis zu 18 deshalb ergriffen \n\nwerden, weil die gewerblichen Spielvermittler ordnungsbehördlich \nzugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermittlungsstellen \nvermitteln, und die auf die Behauptung von Verstößen der ge-\nwerblichen Spielvermittler gegen das Ordnungsrecht gestützt \nwerden, ohne dass eine Ordnungsbehörde diesen Verstoß zuvor \nbestandskräftig festgestellt hat oder im Falle der Einlegung von \nRechtsmitteln ein Gericht diesen Verstoß rechtskräftig festgestellt \nhat. Ferner wird den Betroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, ge-\nwerbliche Spielvermittler zu Zusagen zu veranlassen, die terrest-\nrische Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu un-\nterlassen oder nicht aufzunehmen, deren Unvereinbarkeit mit \nordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in einem behördlichen Ver-\nfahren bestandskräftig festgestellt worden ist oder im Falle der \nEinlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig fest-\ngestellt wurde. \n\n4. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird außerdem nach § 32 GWB \nuntersagt, sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle staatli-\nchen Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte \nund Weisungen zu halten, die dazu dienen, dem unter 1 bezeich-\nneten Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- \nund Totoblocks weiter Wirksamkeit zu verschaffen. \n\n6 \n\nDas Bundeskartellamt hat überdies § 2 des Blockvertrags in der Fassung \n\nvom 22. Mai 2000 als kartellrechtswidrig beanstandet. Diese Vertragsbestim-\n\nmung lautet: \n\n(I.) Da die Lotteriehoheit jedes Landes auf das Hoheitsgebiet be-\nschränkt ist, kann jeder Blockpartner aufgrund der Erlaubnis des \nLandes Lotterien und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Lan-\ndesgebiets veranstalten und durchführen. Auch bei den in § 1 \nAbs. 1 genannten Veranstaltungen ist daher die Tätigkeit eines je-\nden Blockpartners auf das Gebiet des jeweiligen Landes be-\nschränkt. \n\n(II.) Damit die nach dem jeweiligen Landesrecht für die einzelnen Lotto- \nund Totounternehmen festgelegten Aufgaben nicht beeinträchtigt \nwerden, kann jeder Blockpartner Spielscheine auf dem Postweg aus \nanderen Ländern nur annehmen, wenn zwischen den jeweils betrof-\nfenen Blockpartnern eine die Gegenseitigkeit verbürgende Rege-\nlung besteht. \n\n(III.) Die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten, die Gegenstand \ndieses Vertrags sind, ist aufgrund einer Konzession in einem Land \n\naußerhalb der Bundesrepublik nur mit Zustimmung des Blocks zu-\nlässig. \n\n§ 1 Abs. 1 des Blockvertrags nennt die Veranstaltungen Lotto am Sams-\n\ntag und Lotto am Mittwoch sowie die Ergebnis- und Auswahlwette im Fußballto-\n\nto. \n\nAm 1. Juli 2004 trat der \"Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutsch-\n\nland\" (Lotteriestaatsvertrag) in Kraft. Der Staatsvertrag bestimmte in § 5: \n\n7 \n\n8 \n\nSicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes \n\n(1) Die Länder haben … die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes \n\nGlücksspielangebot sicherzustellen. \n\n(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese Aufgabe selbst, durch \njuristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. \n\n(3) Den in Absatz 2 Genannten ist ein Tätigwerden als Veranstalter oder \nDurchführer (...) nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach \nAbsatz 2 wahrnehmen. Sie dürfen Glücksspiele nur in diesem Land ver-\ntreiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land dürfen sie Glücks-\nspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen. \nAuf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. \n\n9 \n\nIn Bezug auf § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag hat \n\ndas Bundeskartellamt folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen: \n\nB. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verstößt \ngegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des DLTB darin geeinigt \nhaben, Lotterien und Sportwetten … jeweils nur in dem Bundesland zu ver-\ntreiben, in dem sie eine Genehmigung haben. § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsver-\ntrag und die Landesgesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 \nEG i.V. mit Art. 81 EG, soweit sie die Tätigkeit der Gesellschaften des Deut-\nschen Lotto- und Totoblocks auf das Gebiet des Bundeslandes beschrän-\nken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen \nGlücksspiele verfügen. \n\n1. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird daher nach § 32 GWB untersagt, ihr \njeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten unter Beachtung \n\nvon § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Lan-\ndesgesetzen zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu \nbeschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen ange-\nbotenen Glücksspiele verfügen. \n\n2. Insbesondere wird den Betroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, ihren Inter-\nnetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des Bundeslandes zu \nbeschränken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben. \n\n3. Ferner wird den Betroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, Maßnahmen gegen \ngewerbliche Spielvermittler zu ergreifen, die Spielverträge mit Spielinte-\nressenten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die \nBetroffenen zu 2 bis zu 18 vermitteln, soweit die Spielteilnahme und die \nVermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die Spielinteressenten \nihren Spielschein abgeben, zulässig ist. \n\n10 \n\nDas Bundeskartellamt hält ferner die im \"Staatsvertrag über die Regiona-\n\nlisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-\n\nblocks erzielten Einnahmen\" (Regionalisierungsstaatsvertrag) vorgesehene \n\nVerteilung der von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnah-\n\nmen für kartellrechtswidrig. Dieser Vertrag sieht in § 4 vor, die Einnahmen auf \n\ndie einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung der von ihnen jeweils im \n\nÜbrigen generierten Spieleinsätze zu verteilen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sind da-\n\nvon - außer der Gewinnausschüttung an die Spieler - lediglich ausgenommen \n\neine Bearbeitungsgebühr von bis zu 3% der Spieleinsätze sowie eine Pauscha-\n\nle, die auf der Basis einer Gewinnausschüttung von 50% bis Ende 2006 auf 9% \n\nund ab dem Jahr 2007 auf 8,33% festgelegt worden ist. Beträgt die Gewinnaus-\n\nschüttung weniger oder mehr als 50%, so erhöht oder vermindert sich die Pau-\n\nschale entsprechend. Zweck der Regelung ist es, die gewerblich vermittelten \n\nSpielerlöse unabhängig davon auf die Länder zu verteilen, von welcher Lotto-\n\ngesellschaft sie eingenommen werden. Dazu verpflichtet § 3 des Staatsvertrags \n\ndie Länder, die Höhe der von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Spiel-\n\neinsätze und die vereinnahmten Bearbeitungsgebühren in bestimmter Weise \n\nmitzuteilen. \n\n11 \n\nDas Bundeskartellamt hat insoweit folgende Entscheidung getroffen: \n\nC. Der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den \nUnternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Ein-\nnahmen verstößt gegen Art. 81 Abs. 1 EG i.V. mit Art. 10 EG. \n\nDen Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den \nStaatsvertrag über die Regionalisierung … durchzuführen, soweit sie \n\n- den Bundesländern den von gewerblichen Spielvermittlern stam-\nmenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der verein-\nnahmten Bearbeitungsgebühren … nach § 3 des Staatsvertrags \nmitteilen, \n\n- die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staats-\nvertrags über die Regionalisierung … bei den Provisionsverhand-\nlungen mit gewerblichen Spielvermittlern berücksichtigen. \n\n12 \n\nDie gegen den Beschluss des Bundeskartellamts von den Betroffenen \n\neingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf WuW/E \n\nDE-R 2003) zurückgewiesen, wobei es die Untersagungsverfügungen des Be-\n\nschlusstenors zu A sowie den Ausspruch zu B wie folgt neu gefasst hat: \n\nA. … \n\n1. Den Betroffenen zu 1 bis zu 16 und zu 18 wird daher nach § 32 \nGWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und \nTotoblocks aufzufordern, Spielumsätze gewerblicher Spielver-\nmittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch \nterrestrische Vermittlung erzielt worden sind. \n\n2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 GWB untersagt, \nden unter A 1 bezeichneten Beschluss des Rechtsausschusses \ndes Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn \nbei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, das heißt Spielumsätze \ngewerblicher Spielvermittler alleine deshalb zurückzuweisen, weil \ndiese auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. \n\n3. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 \n\na) werden nach § 32 GWB ferner alle gegen gewerbliche Spiel-\nvermittler gerichteten Maßnahmen - wie insbesondere Ab-\nmahnungen oder Vertragskündigungen - untersagt, die von \nihnen (den Betroffenen zu 2 bis zu 18) ausschließlich des-\n\nhalb ergriffen werden, weil der betreffende gewerbliche \nSpielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspie-\nle über terrestrische Vermittlungsstellen vermittelt, und die \nmit dem Argument begründet werden, die terrestrische Ver-\nmittlung verstoße gegen das Ordnungsrecht, es sei denn, ei-\nne Ordnungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungs-\nrechtsverstoß zuvor bestandskräftig festgestellt oder ein Ge-\nricht hat im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräf-\ntig eine dahingehende Feststellung getroffen; \n\nb) wird überdies untersagt, gewerbliche Spielvermittler ohne \nsonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung \nzu Zusagen zu veranlassen, die terrestrische Spielvermitt-\nlung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder \nnicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der be-\ntreffenden terrestrischen Spielvermittlung mit ordnungsrecht-\nlichen Vorschriften ist in einem ordnungsbehördlichen Ver-\nfahren bestandskräftig festgestellt oder im Falle der Einle-\ngung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig fest-\ngestellt worden. \n\n4. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird außerdem nach § 32 GWB \nuntersagt, sich bis zu einer Neuregelung des staatlichen Lotterie-\nrechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle künftigen staat-\nlichen Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsak-\nte und Weisungen zu halten, wonach Spielumsätze gewerblicher \nSpielvermittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen sind, \nweil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind. \n\nB. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen \nverstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deut-\nschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und \nSportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, Odd-\nset und Glücksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, \nin dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen \nGlücksspiele besitzen. § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Lotterie-\nwesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag) und die Landesgesetze \nzum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 \nEG, soweit sie es ermöglichen, die Tätigkeit der Gesellschaften des \nDeutschen Lotto- und Totoblocks auch aus fiskalischen Gründen auf \ndas Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschränken. \n\n1. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird daher nach § 32 GWB un-\ntersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwet-\nten in Befolgung von § 2 Blockvertrag sowie § 5 Abs. 3 Lotterie-\nstaatsvertrag und den Landesgesetzen zum Glücksspielwesen \nauf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschränken. \n\n2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird insbesondere untersagt, ih-\nren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des \nBundeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der \nLottogesellschaften haben. \n\n3. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird darüber hinaus untersagt, in \nBefolgung von § 2 Blockvertrag sowie § 5 Abs. 3 Lotteriestaats-\nvertrag und den Landesgesetzen Spielverträge mit Spielinteres-\nsenten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die \nihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zu-\nrückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung \nnach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinte-\nressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. \n\n13 \n\nMit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde \n\nbegehren die Betroffenen weiterhin, den Beschluss des Bundeskartellamts vom \n\n23. August 2006 aufzuheben. \n\n14 \n\nDas Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-\n\nsen; ferner beantragt es im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, den Be-\n\nschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, \n\nsoweit dort die Aussprüche zu B 1 und B 2 der angefochtenen Verfügung \ninsoweit neu gefasst wurden, als den Betroffenen gestattet wurde, den \nVertrieb bundesweit einheitlich angebotener Lotterien und Sportwetten \ndes Deutschen Lotto- und Totoblocks wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Su-\nper 6, Fußballtoto, Oddset und Glücksspirale über das Internet vom Vor-\nliegen einer Genehmigung nicht nur des eigenen, sondern aller vom An-\ngebot erreichten Bundesländer abhängig zu machen. \n\n15 \n\n16 \n\nHilfsweise stellt das Bundeskartellamt diesen Antrag eingeschränkt auf \n\nZahlenlotterien mit maximal zwei Ziehungen pro Woche. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien das \n\nVerfahren in Bezug auf die Verfügung zu A 4 übereinstimmend für erledigt er-\n\nklärt. \n\nB. \n\nZur Rechtsbeschwerde \n\n17 \n\nDie Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begründet. \n\nI. \n\nBeschluss des Rechtsausschusses des DLTB vom \n25./26. April 2005 \n\n18 \n\n19 \n\nSoweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Verfügungstenor zu A in \n\nder Fassung des Beschwerdegerichts wendet, bleibt sie weitgehend erfolglos. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Rechtsausschusses \n\ndes DLTB vom 25./26. April 2005 als Beschluss einer Unternehmensvereini-\n\ngung i.S. von Art. 81 EG und § 1 GWB angesehen, der unmittelbar darauf ge-\n\nrichtet war, das Verhalten der Lottogesellschaften dahin zu koordinieren, ter-\n\nrestrisch generierte Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzu-\n\nweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n20 \n\nNach den Feststellungen des Bundeskartellamts sei die ganz überwie-\n\ngende Zahl der Lottogesellschaften der Aufforderung des Rechtsausschusses \n\ngefolgt. Dessen Beschlussfassung sei dem DLTB unabhängig davon zuzurech-\n\nnen, ob den DLTB bindende Beschlüsse grundsätzlich von der Blockversamm-\n\nlung zu treffen seien. Die Entschließung des Rechtsausschusses sei darauf \n\ngerichtet gewesen, den Wettbewerb der Lottogesellschaften als Anbieter zuge-\n\nlassener Lotterien und Sportwetten sowie als Nachfrager für deren bundesweite \n\ngewerbliche Vermittlung zu beschränken. Es sei weder nachvollziehbar noch \n\nglaubhaft, dass die Lottogesellschaften den terrestrischen Vertrieb der gewerb-\n\nlichen Spielvermittler nicht in wettbewerbsbeschränkender Absicht, sondern \n\nausschließlich aus ordnungsrechtlichen Gründen vollständig abgelehnt hätten. \n\nFür die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung reiche es aus, dass der po-\n\ntentielle Wettbewerb zwischen den derzeit jeweils nur regional tätigen Lottoge-\n\nsellschaften beeinträchtigt werde. Die beabsichtigte Wettbewerbsbeschränkung \n\nsei auch spürbar und geeignet gewesen, den zwischenstaatlichen Handel spür-\n\nbar zu beeinträchtigen, da sie darauf gezielt habe, den gesamten nationalen \n\nMarkt für die Veranstaltung von Lotterien gegen einen terrestrischen Vertrieb \n\ngewerblicher Spielvermittler abzuschotten. Ebenso werde der nationale Nach-\n\nfragemarkt für gewerbliche Spielvermittlung, auf dem die Lottogesellschaften \n\nnach den Feststellungen des Amtes einen Nachfrageanteil von rund 98% hiel-\n\nten, nahezu vollständig abgeschottet. \n\n21 \n\nZwischenzeitliche Erklärungen des Rechtsausschusses und der Lottoge-\n\nsellschaften hätten die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Feststellung \n\nder Kartellrechtswidrigkeit sei im Interesse der gewerblichen Spielvermittler ge-\n\nrechtfertigt, denen Ersatzansprüche zustehen könnten. Bedenkenfrei seien \n\nganz überwiegend auch die Untersagungsanordnungen des Amtes. In den in-\n\nsoweit vom Beschwerdegericht vorgenommenen sprachlichen Neufassungen \n\nliege keine Teilaufhebung des Verbotsausspruchs. \n\n22 \n\n23 \n\n2. Diese Beurteilung ist weitgehend frei von Rechtsfehlern. \n\na) Die Aufforderung des Rechtsausschusses hat gegen Art. 81 Abs. 1 EG \n\nverstoßen. Sie ist i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG ein Beschluss einer Unterneh-\n\nmensvereinigung, der geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu \n\nbeeinträchtigen, und eine Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Markt \n\njedenfalls bezweckt hat. \n\n24 \n\n25 \n\naa) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass \n\ndie Entschließung ein Beschluss i.S. von Art. 81 EG ist. \n\n(1) Der DLTB ist eine Unternehmensvereinigung i.S. von Art. 81 EG. Sei-\n\nne Mitglieder, die Lottogesellschaften, sind Unternehmen (BGH, Beschl. v. \n\n8.5.2007 - KVR 31/06, WuW/E DE-R 2035 Tz. 23 - Lotto im Internet; Beschl. v. \n\n9.3.1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 291 - Lottospielgemeinschaft). Sie \n\nhandeln bei der Nachfrage nach gewerblicher Spielvermittlung auch als Unter-\n\nnehmen. Die Spielvermittlung dient dem Vertrieb entgeltlicher Teilnahmemög-\n\nlichkeiten am Glücksspiel und damit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Lottoge-\n\nsellschaften. Der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG steht deshalb die \n\n\"FENIN\"-Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemein-\n\nschaften (EuG, Urt. v. 4.3.2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 = WuW/E EU-R \n\n688 Tz. 36 ff. - FENIN; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 11.7.2006 - C-205/03, Slg. \n\n2006, I-6295 = WuW/E EU-R 1213 Tz. 26 - FENIN) nicht entgegen. \n\n26 \n\n(2) Was als Beschluss einer Unternehmensvereinigung i.S. des Art. 81 \n\nAbs. 1 EG anzusehen ist, bestimmt sich autonom nach Gemeinschaftsrecht. \n\nMaßgeblich für die Auslegung ist der mit der Aufnahme der Beschlüsse von \n\nUnternehmensvereinigungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG verfolgte \n\nZweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarun-\n\ngen zwischen Unternehmen zu verhindern. Daher gilt das Verbot des Art. 81 \n\nAbs. 1 EG auch für Beschlüsse von Vereinigungen, die auf die Folgen abzielen, \n\ndie diese Vorschrift unterbinden will. Eine andere Auslegung würde Art. 81 \n\nAbs. 1 EG jeglicher Wirksamkeit berauben (EuGH, Urt. v. 15.5.1975 - 71/74, \n\nSlg. 1975, 563 Tz. 30/31 - Frubo; Urt. v. 29.10.1980 - 209/78, Slg. 1980, 3125 = \n\nWuW/E EWG/MUV 494 Tz. 88 - Van Landewyck). Dementsprechend liegt ein \n\nBeschluss immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren \n\nernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf ei-\n\nnem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.1.1987 - C-45/85, Slg. \n\n1987, 405 Tz. 32 - Verband der Sachversicherer; Kommission, Entsch. v. \n\n5.6.1996, ABl. 1996, L 181/28 Tz. 41 - FENEX; vgl. Gippini-Fournier in \n\nLoewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Art. 81 Abs. 1 Rdn. 103). \n\n27 \n\nUnerheblich ist dabei, ob der Beschluss nach den für die Unternehmens-\n\nvereinigung geltenden internen Regeln oder dem anwendbaren nationalen Ge-\n\nsellschaftsrecht verbindlich gefasst werden konnte (EuGH WuW/E EWG/MUV \n\n494 Tz. 89 - Van Landewyck; Urt. v. 30.1.1985 - 123/83, Slg. 1985, 391 \n\nTz. 21 f. - BNIC/-Clair; Urt. v. 11.1.1990 - C-277/87, Slg. 1990, I-45 - Sandoz/ \n\nKommission). Es ist auch keine Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 81 \n\nAbs. 1 EG, dass der Beschluss einer Unternehmensvereinigung aufgrund von \n\nSanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für deren Mitglieder fak-\n\ntisch verbindlich ist (a.A. etwa Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., \n\nArt. 81 Rdn. 27; MünchKomm.Kartellrecht/Paschke, Art. 81 Rdn. 56 a.E.; \n\nEmmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, 4. Aufl., Art. 81 \n\nRdn. 72). Der mit der Einbeziehung der Beschlüsse von Unternehmensvereini-\n\ngungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG verfolgte Zweck, Umgehungen \n\ndes Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zu verhindern, kann \n\npraktische Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn an den Beschluss einer Un-\n\nternehmensvereinigung keine weitergehenden Anforderungen als an den Be-\n\ngriff der Vereinbarung in Art. 81 Abs. 1 EG gestellt werden (vgl. Mestmäcker/ \n\nSchweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 9 Rdn. 10). Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der \n\nEuropäischen Gemeinschaften liegt eine Vereinbarung i.S. von Art. 81 Abs. 1 \n\nEG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen \n\nWillen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten \n\nWeise zu verhalten. Ist dies der Fall, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich \n\ndie Unternehmen für rechtlich, tatsächlich oder moralisch verpflichtet hielten, \n\ndie Absprache einzuhalten (EuG, Urt. v. 14.5.1998 - T 347/94, Slg. 1998, \n\nII-1751 Tz. 65 - Mayr-Melnhof, m.w.N.). Nicht anders als bei einer Vereinbarung \n\nvon Unternehmen reicht es deshalb für die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG \n\nauf den Beschluss einer Unternehmensvereinigung aus, dass er eine Wettbe-\n\nwerbsbeschränkung innerhalb des gemeinsamen Markts bezweckt. \n\n28 \n\nDas Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass be-\n\nreits der Wortlaut der Entschließung des Rechtsausschusses den erforderlichen \n\nKoordinierungswillen der Unternehmensvereinigung zum Ausdruck bringt. Die \n\nFormulierung \"Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des Deutschen \n\nLotto- und Totoblocks auf\" ist insoweit eindeutig. Die Aufforderung wendet sich \n\nunmittelbar an die Lottogesellschaften und erschöpft sich deshalb nicht in einer \n\ninternen Meinungsäußerung zur Willensbildung innerhalb des DLTB. Die Ab-\n\nsicht, Außenwirkung gegenüber den Lottogesellschaften zu erzielen, kommt \n\nauch in der gleichzeitigen Empfehlung an die Lottogesellschaften zum Aus-\n\ndruck, sich bei den zuständigen Ministern der Länder mit einem Musterschrei-\n\nben für die Einleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen den terrestri-\n\nschen Vertrieb der gewerblichen Spielvermittler einzusetzen. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerde steht der Außenwirkung des Beschlusses nicht \n\nentgegen, dass der Rechtsausschuss darin zum Ausdruck gebracht hat, die \n\ndurch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler erzielten Umsätze \n\nseien \"nach seiner Auffassung\" rechtswidrig. Durch die Hinzufügung der rechtli-\n\nchen Bewertung hat der Rechtsausschuss als das im Verband für Rechtsfragen \n\nzuständige Gremium vielmehr seiner Aufforderung besonderen Nachdruck ver-\n\nliehen, weil die Lottogesellschaften davon ausgehen mussten, bei Nichtbefol-\n\ngung rechtswidrig zu handeln. \n\n29 \n\nEntscheidend ist, dass der Beschluss vom 25./26. April 2005 den Koordi-\n\nnierungswillen des Rechtsausschusses des DLTB wiedergab und von den Lot-\n\ntogesellschaften unabhängig von den für die Beschlussfassung innerhalb des \n\nDLTB geltenden Modalitäten nach seinem klaren Wortlaut als für den DLTB \n\nabgegebene Erklärung verstanden werden musste. Unerheblich ist in diesem \n\nZusammenhang, ob die Aufforderung des Rechtsausschusses (auch) den Wil-\n\nlen der im DLTB verbundenen einzelnen Lottogesellschaften zum Ausdruck \n\nbrachte oder im Hinblick auf seine Mitglieder oder deren Anwesenheit bei der \n\nfraglichen Beschlussfassung auch nur hätte bringen können. Denn für die Fra-\n\nge, ob i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG ein Beschluss einer Unternehmensvereinba-\n\nrung vorliegt, kommt es nur auf den Willen der Unternehmensvereinigung an, \n\ndie durch ihre Gremien repräsentiert wird, nicht auf den Willen ihrer Mitglieder. \n\n30 \n\nbb) Frei von Rechtsfehlern hat das Beschwerdegericht angenommen, \n\ndass der Beschluss des Rechtsausschusses auf eine Beschränkung des Wett-\n\nbewerbs unter den Lottogesellschaften sowohl als Anbieter zugelassener Lotte-\n\nrien und Sportwetten wie auch als Nachfrager von deren bundesweiter gewerb-\n\nlicher Vermittlung gerichtet war. \n\n31 \n\n(1) Mit dem Ausschluss der terrestrischen Vermittlung durch gewerbliche \n\nSpielvermittler bezweckte der Beschluss des Rechtsausschusses, den Ange-\n\nbotswettbewerb unter den Lottogesellschaften zu beschränken. Zum Zeitpunkt \n\nder Beschlussfassung waren die gewerblichen Spielvermittler bereits län-\n\nderübergreifend tätig. Sie akquirierten bundesweit Spielaufträge und vermittel-\n\nten diese an Lottogesellschaften ihrer Wahl. Dadurch kam es zu einer Verlage-\n\nrung der Einnahmen aus dem Geschäft mit den Spielteilnehmern. Werden von \n\ngewerblichen Spielvermittlern für eine Lottogesellschaft Teilnehmer aus ande-\n\nren Bundesländern geworben, gehen den Lottogesellschaften der anderen \n\nBundesländer die Einkünfte aus diesem Spielbetrieb verloren. Wegen der gro-\n\nßen Bedeutung des terrestrischen Lotterievertriebs führt der Aufbau eines ter-\n\nrestrischen Vertriebsnetzes der gewerblichen Spielvermittler zu einer erhebli-\n\nchen Verstärkung des Wettbewerbs unter den Lottogesellschaften. \n\n32 \n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Regionalisierungs-\n\nstaatsvertrag den Lottogesellschaften weitgehend den Anreiz genommen hat, \n\nüber gewerbliche Spielvermittler in Wettbewerb mit anderen Lottogesellschaften \n\nzu treten. Denn die diesen Anreiz beseitigenden Regelungen des Regionalisie-\n\nrungsstaatsvertrags sind nicht anzuwenden, weil sie ihrerseits gegen Art. 81 \n\nAbs. 1 EG verstoßen (vgl. unten B III). \n\n33 \n\n(2) Mit der Beschränkung des Anbieterwettbewerbs zwischen den Lotto-\n\ngesellschaften korrespondiert eine mit dem Beschluss des Rechtsausschusses \n\nebenfalls bezweckte Beschränkung ihres Nachfragewettbewerbs um gewerbli-\n\nche Spielvermittlung. Dieser Wettbewerb ist umso intensiver, je größer das \n\nVermittlungspotential der gewerblichen Vermittler ist. Bleibt diesen der beson-\n\nders wichtige terrestrische Vertrieb generell verschlossen, führt dies notwendig \n\nauch zu einer Beschränkung des Nachfragewettbewerbs der Lottogesellschaf-\n\nten um die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern. \n\n34 \n\n(3) Die Lottogesellschaften können sich nicht darauf berufen, der Be-\n\nschluss des DLTB habe keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, weil damit \n\nnur ein ordnungsrechtlicher Auftrag habe erfüllt werden sollen. Wie der Senat \n\nbereits entschieden hat, sind die Lottogesellschaften - und damit auch der \n\nDLTB - nicht Träger ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr, sondern allenfalls \n\ndas Mittel, das die Bundesländer unter anderem zu diesem Zweck einsetzen \n\n(vgl. BGH WuW/E DE-R 289, 292 - Lottospielgemeinschaft). Der Lotteriestaats-\n\nvertrag schloss einen terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler nicht \n\naus, sondern unterstellte ihn der behördlichen Aufsicht gemäß § 14 Abs. 2 \n\nund 3 i.V. mit § 12 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag. Diese Aufsicht ermöglichte, so-\n\nweit erforderlich, die Durchsetzung der Vorgaben für den Lotterievertrieb, die \n\ndem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE \n\n115, 276, 319) zu entnehmen sind. \n\n35 \n\n(4) Da der Beschluss des Rechtsausschusses eine spürbare Wettbe-\n\nwerbsbeschränkung jedenfalls bezweckt hat, kann offenbleiben, ob er tatsäch-\n\nlich wettbewerbsbeschränkend gewirkt hat. \n\n36 \n\ncc) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass das Beschwerde-\n\ngericht die Eignung des Beschlusses des Rechtsausschusses zu einer spürba-\n\nren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels angenommen hat. Die \n\nmit der Aufforderung bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entspricht in ihrer \n\nWirkung einem auf den Ausschluss eines bestimmten Vertriebswegs zielenden \n\nhorizontalen Kartell, das sich auf das Gesamtgebiet Deutschlands erstreckt. \n\nWie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. \n\n2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, \n\nSlg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) be-\n\nreits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet \n\neines Mitgliedstaats erfasst, regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mit-\n\ngliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen \n\n(BGH, Beschl. v. 22.2.2005 \n\n- KZR 28/03, WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I). Besondere Gründe, \n\ndie eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnten, haben die Rechts-\n\nbeschwerdeführer nicht dargelegt. \n\n37 \n\nIm Übrigen werden gewerbliche Spielvermittler durch den generellen \n\nAusschluss der von ihnen terrestrisch vermittelten Spielangebote auch daran \n\ngehindert, Spielteilnehmer für die Lottogesellschaften über Annahmestellen im \n\nAusland zu akquirieren. Es ist nichts dazu festgestellt, dass eine solche Vermitt-\n\nlungstätigkeit in allen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten der Europäischen \n\nUnion unzulässig oder es von vornherein aussichtslos wäre, sich in diesen Mit-\n\ngliedstaaten um eine gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis der dortigen Be-\n\nhörden zu bemühen. \n\n38 \n\ndd) Der Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG war mit der Beschlussfassung \n\nam 25./26. April 2005 vollendet. Etwaige spätere Distanzierungen des DLTB \n\noder der Lottogesellschaften von diesem Beschluss oder auch dessen nach-\n\nträgliche \"vorsorgliche\" Aufhebung durch den Rechtsausschuss konnten den \n\nKartellrechtsverstoß nicht rückwirkend beseitigen. Sie sind deshalb hier uner-\n\nheblich. \n\n39 \n\nee) Das Beschwerdegericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, dass \n\nder Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB vom 25./26. April 2005 gegen \n\nArt. 81 Abs. 1 EG verstößt. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Verstoß gegen \n\n§ 1 GWB vorliegt. Nach § 22 Abs. 1 GWB sind Art. 81 EG und § 1 GWB parallel \n\nanwendbar, wenn sie zu demselben Ergebnis führen. Das ist vorliegend der \n\nFall. \n\n40 \n\nb) Es begegnet ferner keinen Bedenken, dass das Bundeskartellamt \n\nnicht nur im Verhalten des DLTB als Unternehmensvereinigung, sondern auch \n\nim Verhalten der einzelnen Lottogesellschaften einen Verstoß gegen Art. 81 \n\nAbs. 1 EG gesehen hat. \n\n41 \n\nNach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt auch eine durch \n\nden Beschluss des Rechtsausschusses abgestimmte Verhaltensweise der Lot-\n\ntogesellschaften vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Beschluss \n\nauch als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen den Lottogesell-\n\nschaften anzusehen ist, wie es das Beschwerdegericht übereinstimmend mit \n\ndem Bundeskartellamt angenommen hat. \n\n42 \n\nDas Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler ein Einvernehmen der \n\nLottogesellschaften darüber festgestellt, dass die Entschließung des Rechts-\n\nausschusses vom 25./26. April 2005 den Standpunkt des DLTB wiedergab. Bei \n\nder Beschlussfassung waren nahezu alle Lottogesellschaften hochrangig ver-\n\ntreten. Es kann dahinstehen, ob auch die Geschäftsführer der Betroffenen zu 2 \n\n(Baden-Württemberg) und zu 7 (Hessen), die erst am 25. April ab 15.00 Uhr an \n\nder Sitzung teilnahmen, an dem Beschluss mitgewirkt haben, wie das Be-\n\nschwerdegericht angenommen hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass \n\ndie Betroffene zu 8 (Mecklenburg-Vorpommern) bei der Sitzung nicht vertreten \n\nwar. Denn alle Betroffene erhielten von dem Beschluss des Rechtsausschusses \n\ndadurch Kenntnis, dass der Beschluss in der Blockversammlung vom 6. bis \n\n8. Juni 2005 referiert wurde, an der alle Blockpartner teilzunehmen verpflichtet \n\nwaren. \n\n43 \n\nBei diesem Sachverhalt besteht eine Vermutung dafür, dass die Lottoge-\n\nsellschaften den Beschluss des Rechtsausschusses bei der Bestimmung ihres \n\nMarktverhaltens berücksichtigt haben. Diese Vermutung haben die Lottogesell-\n\nschaften nicht widerlegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.7.1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, \n\nI-4125 = WuW/E EU-R 320 Tz. 121, 126 - Anic Partecipazioni). Nach den vom \n\nBeschwerdegericht zugrunde gelegten Feststellungen des Bundeskartellamts \n\nhaben die meisten Lottogesellschaften den Beschluss vielmehr befolgt. \n\n44 \n\nSo haben die Betroffenen zu 6 (Bremen) und zu 15 (Niedersachsen) das \n\nvom Rechtsausschuss empfohlene Musterschreiben versandt. Unabhängig von \n\ndessen wettbewerbsrechtlicher Relevanz wird dadurch belegt, dass sie ihr \n\nMarktverhalten an dem Beschluss ausgerichtet haben. Ende August bzw. Ende \n\nDezember haben die Betroffenen zu 11 (Saarland), 12 (Sachsen), 7 (Hessen), \n\n16 (Sachsen-Anhalt) und 18 (Hamburg) den Wunsch der A. GmbH abge- \n\nlehnt, Spielumsätze aus dem terrestrischen Vertrieb ihrer Schwestergesell-\n\nschaft, der Beigeladenen zu 1, in ihr jeweiliges Zentralsystem einzuspielen. \n\n45 \n\nDie Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, diese Lottogesellschaften \n\nhätten es nicht in das Belieben der A. GmbH stellen wollen, welche Spiel- \n\numsätze angenommen würden. Ein solches Motiv würde jedoch den wettbe-\n\nwerbsbeschränkenden Charakter dieses Marktverhaltens in Befolgung des Be-\n\nschlusses des Rechtsausschusses nur unterstreichen. Denn die Möglichkeit der \n\ngewerblichen Spielvermittler, ihre bundesweit terrestrisch akquirierten Spielauf-\n\nträge bei einer Lottogesellschaft ihrer Wahl zu platzieren, führt zu dem Wettbe-\n\nwerb der Lottogesellschaften, den der Beschluss zu verhindern suchte. Ohne \n\nErfolg wendet die Rechtsbeschwerde dagegen ein, die Anfrage der A. \n\nGmbH sei für die Betroffene zu 16 ohne rechtliche Relevanz gewesen, weil in \n\nSachsen-Anhalt gewerbliche Spielvermittlung unter Erlaubnisvorbehalt stehe \n\nund Erlaubnisse nicht erteilt worden seien. Es ist nicht ersichtlich, warum die \n\nRechtslage in Sachsen-Anhalt die dortige Lottogesellschaft daran hätte hindern \n\nsollen, in anderen Bundesländern durch zulässige gewerbliche Spielvermittlung \n\nakquirierte Spielaufträge anzunehmen. \n\n46 \n\nDie Betroffenen zu 5 (Brandenburg), 8 (Mecklenburg-Vorpommern) und \n\n13 (Schleswig-Holstein) haben sich nach dem Beschluss des Rechtsausschus-\n\nses gegenüber der A. GmbH geweigert, terrestrisch vermittelte Spielum- \n\nsätze anzunehmen. Für die Bewertung dieser Weigerungen ist ohne Belang, ob \n\ndie Betroffenen zu 5 und 13 ihre mit der Beigeladenen zu 1 oder der A. \n\nGmbH abgeschlossenen Verträge aus anderen Gründen im Juni 2006 wirksam \n\ngekündigt haben, wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf vor dem Be-\n\nschwerdegericht gehaltenen Vortrag behauptet. Ebenso ist unerheblich, ob die \n\nBetroffene zu 8 schon vor dem Beschluss des Rechtsausschusses entschieden \n\nhatte, den gewerblichen Stationärvertrieb Dritter in Mecklenburg-Vorpommern \n\nnicht zu unterstützen. Denn für ihre Beteiligung an der wettbewerbsbeschrän-\n\nkenden, abgestimmten Verhaltensweise reicht es aus, dass die anderen Lotto-\n\ngesellschaften nach dem Beschluss davon ausgehen konnten, dass die Betrof-\n\nfene zu 8 ihre Haltung nicht ändern werde, und deshalb darin bestärkt wurden, \n\nsich ebenso zu verhalten. \n\n47 \n\nAuf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdege-\n\nrichts ist deshalb davon auszugehen, dass die Lottogesellschaften in Kenntnis \n\ndes Beschlusses des Rechtsausschusses ihr Verhalten gegenüber den gewerb-\n\nlichen Spielvermittlern jeweils in der Gewissheit festgelegt haben, dass sich \n\nauch die anderen Lottogesellschaften an den Beschluss halten werden (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 14.7.1972 - 48/69, Slg. 1972, 619 Tz. 115/119 - ICI). Sie trafen \n\ninfolgedessen insoweit keine selbständige unternehmerische Entscheidung \n\nmehr und haben bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit \n\nRisiken verbundenen Wettbewerbs gesetzt (vgl. EuGH WuW/E EU-R 320 \n\nTz. 115 ff. - Anic Partecipazioni; Urt. v. 31.3.1993 - C-89/85 u.a., Slg. 1993, \n\nI-1307 Tz. 63 - Ahlström). Die Betroffenen zu 2 bis 16 und 18 waren somit an \n\neiner verbotenen abgestimmten Verhaltensweise i.S. der Art. 81 Abs. 1 EG und \n\n§ 1 GWB beteiligt. \n\n48 \n\nc) Gründe für eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG oder § 2 GWB \n\nsind weder für den Beschluss des Rechtsausschusses noch für die abgestimm-\n\nte Verhaltensweise der Lottogesellschaften geltend gemacht oder sonst ersicht-\n\nlich. \n\n49 \n\nd) Da eine Zuwiderhandlung als Voraussetzung für die Abstellungsverfü-\n\ngungen unter A des Verfügungstenors erwiesen ist, bedarf es keiner Entschei-\n\ndung, ob auch ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 GWB oder Art. 82 EG vorliegt. \n\nEin berechtigtes Interesse der Beteiligten im Falle einer auf mehrere Begrün-\n\ndungen gestützten Verfügung der Kartellbehörde, die Richtigkeit einer bestimm-\n\nten Begründung gerichtlich überprüfen zu lassen, kann nicht anerkannt werden, \n\nwenn die Nachprüfung die Richtigkeit einer anderen Begründung ergeben hat \n\nund sich diese für die angeordnete Rechtsfolge als tragfähig erweist. Daran än-\n\ndert sich nichts, wenn die mehrfache rechtliche Begründung durch Erwähnung \n\nder entsprechenden Vorschriften in den feststellenden Teil des Verfügungste-\n\nnors aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall kann das Gericht das \n\n- ohnehin entbehrliche - Normzitat im Feststellungstenor auf die von ihm über-\n\nprüfte und bestätigte rechtliche Begründung beschränken, ohne dass darin eine \n\nTeilaufhebung der Verfügung liegt. Der Senat macht im vorliegenden Fall von \n\ndieser Möglichkeit Gebrauch. \n\n50 \n\ne) Soweit sie noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, \n\nerweisen sich die vom Bundeskartellamt wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 \n\nAbs. 1 EG und § 1 GWB auf der Grundlage des § 32 GWB getroffenen Feststel-\n\nlungen und Anordnungen in der ihnen vom Beschwerdegericht gegebenen Fas-\n\nsung als rechtmäßig. \n\n51 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechts-\n\nfehler von der fortbestehenden ernsthaften Besorgnis einer Wiederholung des \n\nKartellverstoßes ausgegangen. Dies rechtfertigt die in der Verfügung des Bun-\n\ndeskartellamts enthaltene Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 \n\nEG und § 1 GWB (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2008 - KVR 21/07, WuW/E DE-R \n\n2268 Tz. 49 - Soda-Club, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n52 \n\nDie für die Annahme einer Begehungsgefahr erforderliche ernsthafte Be-\n\nsorgnis einer drohenden Gesetzesverletzung ergibt sich in der Regel bereits \n\naus der in der Vergangenheit liegenden gegen Kartellrecht verstoßenden Ver-\n\nletzungshandlung (Bornkamm in Langen/Bunte aaO § 32 Rdn. 18). Dabei \n\nspricht für den Fortbestand der Begehungsgefahr hier schon, dass der \n\nRechtsausschuss die Lottogesellschaften für unbestimmte Zeit zu den Maß-\n\nnahmen gegen gewerbliche Spielvermittler aufgefordert hat (vgl. BGHZ 152, 97, \n\n102 f. - Konditionenanpassung). \n\n53 \n\nZwar ist eine auf Untersagung gerichtete Abstellungsverfügung nicht \n\nmehr möglich, sobald die Unternehmen die betreffende Verhaltensweise von \n\nsich aus aufgegeben haben und aufgrund der gesamten Umstände eine Wie-\n\nderholung des verbotenen Tuns nicht zu erwarten ist. Jedoch reicht die bloße \n\nBehauptung, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung aufgegeben zu ha-\n\nben, nicht aus, um die Abstellungsverfügung abzuwenden (KG WuW/E OLG \n\n3121, 3123 - HfG II; Bornkamm in Langen/Bunte aaO § 32 Rdn. 19). Das Be-\n\nschwerdegericht hat in tatrichterlicher Würdigung weder dem \"Aufhebungsbe-\n\nschluss\" des Rechtsausschusses vom Juli 2006 noch der Erklärung der Lotto-\n\ngesellschaften, eine gleichlautende oder ähnliche Beschlussfassung künftig \n\nnicht zu beabsichtigen, eine ernsthafte und endgültige Aufgabe der beanstan-\n\ndeten Verhaltensweise entnehmen können. Das lässt keine Rechtsfehler er-\n\nkennen. Der von den Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte \n\nUmlaufbeschluss der Lottogesellschaften wurde erst nach dem Beschluss des \n\nBeschwerdegerichts gefasst und kann als neue Tatsache im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren nicht berücksichtigt werden. \n\n54 \n\nDie Begehungsgefahr ist auch nicht durch das Inkrafttreten des neuen \n\nGlücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 entfallen. Dieser schließt eine \n\nländerübergreifende gewerbliche Spielvermittlung nicht aus, sondern stellt sie \n\nnur unter Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 19 i.V. mit §§ 4 bis 7 GlüStV). Bis zum \n\n1. Januar 2007 erteilte Erlaubnisse für Spielvermittlung gelten ohnehin bis \n\n31. Dezember 2008 fort. \n\n55 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat die Betroffene zu 17 nicht in die Untersa-\n\ngung zu A 1 einbezogen, weil sie weder Veranstalterin der Lotterien und Sport-\n\nwetten in Hamburg noch Gesellschafterin des DLTB sei und es deswegen bei \n\nihr an der erforderlichen Begehungsgefahr fehle. Dass die Betroffene zu 17 seit \n\n1. Januar 2008 unter der Firma Lotto Hamburg GmbH Veranstalterin der Staat-\n\nlichen Glücksspiele und Lotterien in Hamburg ist, kann im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren nicht berücksichtigt werden. Daher ist auch die Betroffene zu 18 wei-\n\nterhin in den Tenor aufzunehmen, auch wenn sie jetzt nicht mehr in die Veran-\n\nstaltung und Durchführung von Lotterien und Glücksspielen in Hamburg einbe-\n\nzogen ist. \n\nGegen die lediglich klarstellende sprachliche Neufassung des Verfü-\n\ngungstenors zu A 1 durch das Beschwerdegericht bestehen keine Bedenken. \n\ncc) Mit der Abstellungsverfügung zu A 2 wurde den Betroffenen zu 2 bis \n\n18 untersagt, den Beschluss des Rechtsausschusses weiter umzusetzen und \n\nbei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, d.h. Spielumsätze gewerblicher Spiel-\n\nvermittler allein deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen Ver-\n\nmittlung beruhen. \n\n56 \n\n57 \n\n58 \n\nZu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde hierzu geltend, dass diese Un-\n\ntersagungsanordnung die Lottogesellschaften unabhängig von sachlichen Wei-\n\ngerungsgründen zur Annahme jeglicher Spielumsätze zwingen wolle, die aus \n\nterrestrischer Vermittlung erzielt worden seien. Die Verfügung verpflichtet die \n\nLottogesellschaften keineswegs zur bedingungslosen Zusammenarbeit mit ge-\n\nwerblichen Spielvermittlern und lässt es insbesondere zu, die Zusammenarbeit \n\nmit ihnen aufgrund autonomer Entscheidung der Lottogesellschaften aus sach-\n\nlichen Gründen abzulehnen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das \n\nBundeskartellamt im Eilverfahren vor dem Beschwerdegericht eine weiterge-\n\nhende Stillhalteerklärung von den Betroffenen gefordert hat. Dies konnte den \n\nInhalt der Verfügung nicht ändern. \n\n59 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-\n\ndegericht die Abstellungsverfügung zu A 2 inhaltlich eingeschränkt habe, ohne \n\nsie - wie es geboten gewesen sei - teilweise aufzuheben. Schon der Zusam-\n\nmenhang der Abstellungsverfügungen zu A 1 und 2 macht deutlich, dass ledig-\n\nlich die generelle Verweigerung der Annahme terrestrisch vermittelter Spielein-\n\nsätze untersagt werden sollte. \n\n60 \n\ndd) Der vom Beschwerdegericht neu gefasste Verfügungstenor zu A 3, \n\nden es in zwei Teile untergliedert hat, hält inhaltlich gleichfalls rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. Dabei erachtet der Senat Klarstellungen in der Formulierung als \n\nzweckmäßig. \n\n61 \n\n62 \n\n(1) Das Beschwerdegericht hat die Verfügung inhaltlich nicht geändert. \n\nEs hat durch Einfügung des Wortes \"ausschließlich\" in den ursprüngli-\n\nchen Satz 1 des Verfügungstenors zu A 3 lediglich klargestellt, dass dieser Teil \n\ndes Tenors nur Maßnahmen erfassen kann, die ausschließlich deshalb ergriffen \n\nwerden, weil ein gewerblicher Spielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene \n\nGlücksspiele über terrestrische Vermittlungsstellen vermittelt. Bereits der ur-\n\nsprüngliche Wortlaut der Verfügung legte dieses Verständnis nahe. Es wird, wie \n\nauch das Bundeskartellamt im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat, durch \n\nTz. 439 der Verfügung bestätigt. Danach soll mit dem Verfügungstenor zu 3 \n\neine Umgehung der Untersagungsverfügung zu 2 verhindert werden, die den \n\nBetroffenen zu 2 bis 18 die Umsetzung des Beschlusses des Rechtsausschus-\n\nses verbietet und ihnen deshalb aufgibt, Spielumsätze gewerblicher Spielver-\n\nmittler nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen \n\nVermittlung beruhen. Dementsprechend kann auch das Umgehungsverbot der \n\nVerfügung zu 3 a nur Maßnahmen erfassen, die ausschließlich aus diesem \n\nGrund ergriffen werden. \n\n63 \n\nIn dem ursprünglichen Satz 2 des Verfügungstenors zu A 3, der von dem \n\nBeschwerdegericht als Absatz 3 b neu gefasst worden ist, hat das Beschwer-\n\ndegericht das den Lottogesellschaften untersagte Verhalten durch Hinzufügung \n\nder Worte \"ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung\" \n\nkonkretisiert. Diese Konkretisierung ist dem Wortlaut der Verfügung zwar nicht \n\nohne weiteres zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat die Untersagung je-\n\ndoch unter Heranziehung der Tz. 440 a.E., 445 a.E. und 453 Satz 3 der Verfü-\n\ngung ohne Rechtsfehler in diesem Sinne ausgelegt. \n\n64 \n\nDie übrigen Unterschiede in der Fassung des Verfügungstenors zu A 3 \n\nzwischen der ursprünglichen Verfügung und dem Beschluss des Beschwerde-\n\ngerichts sind gleichfalls nur redaktioneller Natur. \n\n65 \n\n(2) Die neu gefasste Verfügung begegnet auch inhaltlich keinen Beden-\n\nken. Sie geht zu Recht davon aus, dass die terrestrische Vermittlung durch ge-\n\nwerbliche Spielvermittler nicht generell verboten ist. Daran hat sich durch das \n\nInkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nichts geändert. \n\n66 \n\nDie gewerbliche Spielvermittlung ist auch weiterhin nicht grundsätzlich \n\nuntersagt. Sie unterliegt allerdings gemäß § 19 i.V. mit § 4 Abs. 1 GlüStV - vor-\n\nbehaltlich der Übergangsfrist des § 25 GlüStV - einem generellen Erlaubnisvor-\n\nbehalt. Die Lottogesellschaften sind zumindest berechtigt, die Zusammenarbeit \n\nmit Spielvermittlern abzulehnen, die nicht über die erforderliche landesrechtli-\n\nche Erlaubnis verfügen. \n\n67 \n\nDer mit dem Glücksspielstaatsvertrag eingeführte Erlaubnisvorbehalt \n\nverstößt nicht gegen Art. 10, 81 EG, da er als solcher keine Kartellabsprache \n\nder Lottogesellschaften fördert. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist vielmehr, die \n\nanerkannten Gemeinwohlbelange des § 1 GlüStV ordnungsrechtlich durchzu-\n\nsetzen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat erst jüngst die \n\ngemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Erlaubnisvorbehalts in einer \n\nzur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) ergangenen \n\nEntscheidung bestätigt (EuGH, Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, Slg. 2007, I-1891 = \n\nWRP 2007, 525 Tz. 65 - Placanica). Die gewerblichen Spielvermittler müssen \n\nsich daher, soweit sie nicht in den Genuss der Übergangsregelung des § 25 \n\nAbs. 2 GlüStV kommen, um die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen landes-\n\nrechtlichen Erlaubnisse bemühen. Dabei gestattet § 4 Abs. 2 GlüStV, wonach \n\nauf die Erlaubnis kein Anspruch besteht, keine willkürliche oder auf sachfremde \n\nErwägungen gestützte Ablehnung. Vielmehr ist über die Erlaubnis gemäß § 40 \n\nVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (in diesem Sinne auch \n\nErläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, zu § 19 Abs. 3). Sachfremd und \n\ndaher ermessensfehlerhaft wäre insbesondere eine Ablehnung der Erlaubnis \n\nzum Zweck einer Einnahmemaximierung der Lottogesellschaften oder mit dem \n\nZiel der Wettbewerbsbeschränkung, um die angefochtene Verfügung zu umge-\n\nhen. Wird die Erlaubnis versagt, können die Spielvermittler dagegen etwaige \n\nverfassungs- oder europarechtliche Bedenken vor den Verwaltungsgerichten \n\ngeltend machen. \n\n68 \n\nEine \"ausschließlich\" (Verfügungstenor A 3 a) oder \"ohne sonstigen An-\n\nlass allein\" (Verfügungstenor A 3 b) wegen der terrestrischen Vermittlung ergrif-\n\nfene Maßnahme der Lottogesellschaften liegt danach dann nicht vor, wenn die \n\nLottogesellschaften die Maßnahme damit begründen, dass dem gewerblichen \n\nSpielvermittler für die von ihm ausgeübte oder beabsichtigte Geschäftstätigkeit \n\neine erforderliche landesrechtliche Erlaubnis fehlt. \n\n69 \n\nAuch soweit Spielvermittler über die erforderliche Erlaubnis verfügen, \n\nsind die Lottogesellschaften nicht zu einer generellen Annahme von ihnen ter-\n\nrestrisch vermittelter Spieleinsätze verpflichtet. Sie dürfen lediglich nicht geltend \n\nmachen, dass die terrestrische Spielvermittlung als solche gegen Ordnungs-\n\nrecht verstößt. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung als Umgehungsschutz erfor-\n\nderlich und den Betroffenen ohne weiteres zuzumuten. \n\n70 \n\n71 \n\n(3) Der Senat hat klarstellende Änderungen in der Formulierung des Ver-\n\nfügungstenors zu A 3 für zweckmäßig gehalten. \n\nDurch Hinzufügung der Konkretisierung \"über die nach Landesrecht er-\n\nforderliche Erlaubnis verfügende\" vor \"Spielvermittler\" jeweils zu Beginn der \n\nVerfügungen zu A 3 a und A 3 b wird deutlich gemacht, dass die Lottogesell-\n\nschaften berechtigt sind, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, \n\ndenen diese Erlaubnis fehlt. Das stimmt mit dem Inhalt der Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts überein. Danach erfasst das Verbot unter A 3 ausschließ-\n\nlich solche Maßnahmen gegenüber gewerblichen Spielvermittlern, die allein mit \n\nder angeblichen Ordnungswidrigkeit des terrestrischen Vertriebs begründet \n\nwerden. Spielvermittler, die nicht über die nach Landesrecht erforderliche Er-\n\nlaubnis verfügen, handeln aber tatsächlich ordnungswidrig. \n\n72 \n\nIm Ausspruch zu A 3 a gestrichen hat der Senat den Halbsatz \"es sei \n\ndenn, eine Ordnungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungsrechtsverstoß \n\nzuvor bestandskräftig festgestellt ...\". Diese Beschränkung ist gegenstandslos. \n\nDer Vertriebsweg terrestrische Spielvermittlung verstößt als solcher nicht gegen \n\nOrdnungsrecht. Dafür spricht schon, dass die große Zahl von Lotterieannahme-\n\nstellen der Lottogesellschaften von keiner Seite als ordnungswidrig beanstandet \n\nwird. Dementsprechend kann ein Ordnungsrechtsverstoß, der ausschließlich \n\ndamit begründet wird, dass eine Vermittlung auf terrestrischem Weg erfolgt, von \n\nkeiner Behörde und keinem Gericht festgestellt werden. \n\n73 \n\nDer Hinweis auf eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in dem be-\n\nschränkenden Halbsatz des Ausspruchs zu A 3 b ist überflüssig und wurde des-\n\nhalb vom Senat ebenfalls gestrichen. Die Bestandskraft ordnungsbehördlicher \n\nFeststellungen setzt die Unanfechtbarkeit und gegebenenfalls die Erschöpfung \n\ndes Rechtswegs voraus. \n\n74 \n\n Dagegen bedarf es keiner Änderung der Formulierung des Ausspruchs \n\nzu A 3 b, soweit er durch eine bestandskräftige Feststellung der \"Unvereinbar-\n\nkeit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung\" in einem ordnungsbehörd-\n\nlichen Verfahren eingeschränkt ist. Diese Einschränkung hat Regelungsgehalt. \n\nAnders als der Ausspruch zu A 3 a nimmt derjenige zu A 3 b auf die Art und \n\nWeise terrestrischer Spielvermittlung Bezug. Ordnungsbehördliche Verfügun-\n\ngen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Spielvermittlung wen-\n\nden, sind nicht von vornherein ausgeschlossen. \n\nII. \n\n75 \n\n76 \n\n77 \n\nRegionalitätsprinzip (§ 2 Blockvertrag, \n§ 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag) \n\nHinsichtlich des vom Beschwerdegericht neu gefassten Verfügungste-\n\nnors zu B hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: \n\nDas in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Blockvertrags vorgesehen Regionalitäts-\n\nprinzip, wonach die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis \n\nLotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veran-\n\nstalten dürfen, verstoße als unzulässige Gebietsabsprache gegen Art. 81 Abs. 1 \n\nlit. c EG. Der Lotteriestaatsvertrag stehe einer Ausweitung des Glücksspielan-\n\ngebots auf andere Bundesländer nicht entgegen, da er in § 5 Abs. 3 Satz 3 die-\n\nse Möglichkeit ausdrücklich zulasse. Die Blockpartner hätten zudem Art. 81 \n\nAbs. 1 lit. c EG zuwidergehandelt, indem sie in § 2 Abs. 3 des Blockvertrags \n\neine Betätigung der Lottogesellschaften als Veranstalter von Lotterien und \n\nSportwetten außerhalb Deutschlands von der Zustimmung des DLTB abhängig \n\ngemacht hätten. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EG befreie die Lottogesellschaften jeden-\n\nfalls deshalb nicht von der Beachtung des Verbots von Gebietsabsprachen, weil \n\ndie Beschränkung ihrer Tätigkeit auf das eigene Bundesland nicht unverzichtbar \n\nsei, um die mit dem staatlichen Glücksspielmonopol verfolgten Gemeinwohlbe-\n\nlange zu erreichen. Der Zustimmungsvorbehalt in § 5 Abs. 3 Satz 3 Lotterie-\n\nstaatsvertrag sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass die Zustimmung \n\nzu einer bundeslandübergreifenden Geschäftstätigkeit nicht mit dem Ziel ver-\n\nweigert werden dürfe, aus fiskalischen Gründen einen Wettbewerb der Lottoge-\n\nsellschaften zu unterbinden. Es sei aber kartellrechtlich nicht zu beanstanden, \n\ndass die Länder die Tätigkeit der Lottogesellschaft eines anderen Bundeslan-\n\ndes von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machten, die nur aus ordnungs-\n\nrechtlichen Gründen abgelehnt werden könne. \n\n78 \n\nUm Inhalt und Reichweite des Kartellverstoßes zum Ausdruck zu brin-\n\ngen, sei der Feststellungsausspruch dahin zu präzisieren, dass § 5 Abs. 3 Lot-\n\nteriestaatsvertrag und die Landesgesetze zum Glücksspielwesen unangewen-\n\ndet bleiben müssten, soweit sie die Betätigung einer \"fremden\" Lottogesell-\n\nschaft aus fiskalischen Gründen unterbänden. Der Untersagungsausspruch \n\nzu B 1 sei geringfügig abzuändern, weil der Lotteriestaatsvertrag eine vorherige \n\nZustimmung der Bundesländer zur Tätigkeit einer \"fremden\" Lottogesellschaft \n\nzur Prüfung etwaiger ordnungsrechtlicher Bedenken vorsehen dürfe. Daher ent-\n\nfalle am Ende des Tenors zu B 1 der Zusatz \"in dem sie über eine Genehmi-\n\ngung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen\". \n\n79 \n\nDurch B 2 des Tenors werde den Lottogesellschaften lediglich untersagt, \n\nden Internetvertrieb auf Bürger des eigenen Bundeslandes deshalb zu be-\n\nschränken, weil dies in § 2 des Blockvertrags kartellrechtswidrig verabredet \n\nworden sei. Jede Lottogesellschaft habe über die räumliche Ausdehnung ihres \n\nInternetvertriebs autonom aufgrund unternehmerischer Erwägungen zu ent-\n\nscheiden. Sofern sie sich dafür entschieden, müssten die Lottogesellschaften \n\ndas geltende Ordnungsrecht der anderen Bundesländer beachten und dort er-\n\nforderliche Genehmigungen einholen, die nur aus ordnungsrechtlichen und \n\nnicht aus rein fiskalischen Erwägungen versagt werden dürften. \n\n80 \n\nDer Untersagungsausspruch zu B 3 sei mit der Konkretisierung zu bestä-\n\ntigen, dass er die Zurückweisung von Spielumsätzen betreffe, die gewerbliche \n\nSpielvermittler den Lottogesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-\n\npäischen Union vermittelten. Jedoch sei nur eine Zurückweisung dieser Spiel-\n\numsätze verboten, die auf § 2 des Blockvertrags, § 5 Abs. 3 des Lotteriestaats-\n\nvertrags und den Landesgesetzen zum Glücksspielwesen beruhe. \n\n81 \n\n2. Diese Beurteilung ist im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Allerdings ist \n\nder zweite Teil des Feststellungsausspruchs unzulässig. Im Übrigen muss den \n\ninzwischen erfolgten Gesetzesänderungen Rechnung getragen werden. \n\n82 \n\na) § 32 GWB gestattet nicht, dass das Bundeskartellamt in dem Tenor \n\neiner Verfügung, die ein Kartellverwaltungsverfahren abschließt, einen Verstoß \n\ngesetzlicher Bestimmungen gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 10 EG i.V. mit \n\nArt. 81, 82 EG) feststellt. \n\n83 \n\nDas Kartellverwaltungsverfahren richtet sich nur gegen Unternehmen. \n\nGrundlage einer Abstellungsverfügung des Kartellamts ist die kartellrechtliche \n\nZuwiderhandlung eines Unternehmens, die im Tenor der Verfügung in Anleh-\n\nnung an Art. 7 Abs. 1 VO 1/2003 EG festgestellt werden kann (BGH WuW/E \n\nDE-R 2268 Tz. 49 - Soda Club). Akte der Gesetzgebung sind keine Handlungen \n\nvon Unternehmen. Werden Unternehmen durch ein Gesetz zu einem Verhalten \n\nverpflichtet, das gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft verstößt, \n\nso begehen sie keine eigene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 oder 82 EG. Die \n\nKartellbehörde kann sie nur dazu verpflichten, ihr Verhalten nicht an dieser \n\nNorm auszurichten, die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar und deshalb nicht \n\nanzuwenden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, I-8079 = \n\nWuW/E EU-R 727 Tz. 51, 55 - CIF). Dementsprechend ist ein Verstoß mitglied-\n\nstaatlicher Regelungen gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG zwar geeignet, ei-\n\nne Abstellungsverfügung zu begründen. Er kann aber nicht als solcher im Ver-\n\nfügungstenor festgestellt werden. Satz 2 des Verfügungstenors zu B hat daher \n\nkeinen Bestand. \n\n84 \n\nb) Der Blockvertrag verstößt mit dem in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Regio-\n\nnalitätsprinzip und dem in § 2 Abs. 3 vereinbarten Zustimmungsvorbehalt der \n\nBlockpartner zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten außerhalb der \n\nBundesrepublik gegen Art. 81 Abs. 1 EG (vgl. BGH WuW/E DE-R 2035 \n\nTz. 24 ff. - Lotto im Internet). \n\n85 \n\naa) § 2 Abs. 1 Blockvertrag hält die Lottogesellschaften davon ab, außer-\n\nhalb ihres eigenen Bundeslandes bei einer anderen Aufsichtsbehörde eine \n\nKonzession für deren Gebiet zu beantragen. \n\n86 \n\n(1) Zwar könnte die Vorschrift bei isolierter Betrachtung, zumal wegen \n\ndes in Satz 1 enthaltenen Begründungselements, als bloße Klarstellung der \n\nSelbstverständlichkeit verstanden werden, dass eine Lottogesellschaft aufgrund \n\nder Erlaubnis eines bestimmten Bundeslandes nur in diesem Bundesland tätig \n\nwerden könne, was weitere Erlaubnisse durch andere Bundesländer nicht aus-\n\nschlösse. Einer solchen Auslegung steht jedoch der systematische Zusammen-\n\nhang von § 2 Abs. 1 Blockvertrag mit dessen Präambel sowie den Absätzen 2 \n\nund 3 des § 2 entgegen. \n\n87 \n\nNach Absatz 1 Satz 3 der Präambel ist der Tätigkeitsbereich der einzel-\n\nnen Lottogesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt, ohne \n\ndass die Möglichkeit einer Erlaubnis zum Tätigwerden in dem Gebiet eines an-\n\nderen Landes in Betracht gezogen wird. Unerheblich ist, ob die Parteien des \n\nBlockvertrags in der Präambel nur einleitend ihre einheitliche Rechtsauffassung \n\ndarstellen wollten, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht. Eine Wettbe-\n\nwerbsbeschränkung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass sie sich als ge-\n\nmeinsam formulierte - allerdings unzutreffende - Rechtsauffassung darstellt. Da \n\nsich eine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Lottogesellschaften auf das \n\nGebiet des jeweiligen Landes nicht aus Rechtsnormen ergab, vielmehr die Be-\n\nantragung einer Erlaubnis in einem anderen Bundesland rechtlich zulässig war, \n\nbewirkte die Präambel im Zusammenhang mit § 2 Blockvertrag eine vereinbarte \n\nWettbewerbsbeschränkung, weil sich alle Blockpartner an ihre - falsche - \n\nRechtsauffassung gebunden fühlten. Auf die Frage, ob den Blockpartnern diese \n\nfalsche Rechtsauffassung vorzuwerfen ist, kommt es im Kartellverwaltungsver-\n\nfahren nicht an. \n\n88 \n\nNach § 2 Abs. 3 Blockvertrag kann eine Lottogesellschaft außerhalb der \n\nBundesrepublik selbst nach Erteilung einer Konzession des ausländischen \n\nStaates nur mit Zustimmung des Blocks tätig werden. Auch das belegt, dass \n\nden Blockpartnern gerade nicht freigestellt ist, sich außerhalb ihres Bundeslan-\n\ndes um Konzessionen zu bemühen. Schließlich wird nach § 2 Abs. 2 Blockver-\n\ntrag die Annahme von Spielscheinen aus anderen Ländern auf dem Postweg \n\ndavon abhängig gemacht, dass zwischen den jeweils betroffenen Lottogesell-\n\nschaften eine die Gegenseitigkeit verbürgende Regelung besteht. Dieser sys-\n\ntematische Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 2 Blockvertrag schließt es aus, \n\ndass der Vertrag individuelle Bemühungen der Lottogesellschaften um Erlaub-\n\nnisse in anderen Bundesländern zulässt. \n\n89 \n\n§ 2 Blockvertrag beschränkt sich nicht auf eine lediglich deklaratorische \n\nWiedergabe zuvor bestehender verfassungs- oder landesrechtlicher Schranken \n\nfür die Tätigkeit der Betroffenen. Eine bloße Umsetzung des Lotteriestaatsver-\n\ntrags vom 1. Juli 2004 kann der Blockvertrag schon deshalb nicht sein, weil sei-\n\nner jetzt gültigen Fassung vom 22. Mai 2000 eine Fassung vom 21. April 1960 \n\nvorausging, deren § 2 eine - soweit hier maßgeblich - inhaltlich identische Re-\n\ngelung enthielt. Ältere landesrechtliche Regelungen, die eine § 2 Blockvertrag \n\nentsprechende Bestimmung enthielten, sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen \nder Rechtsbeschwerde geben dem Senat keinen Anlass, diese Frage abwei-\n\nchend von seiner Entscheidung im Eilverfahren zu beurteilen. \n\n90 \n\n(2) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine wettbewerbsbeschrän-\n\nkende Wirkung des § 2 Abs. 1 Blockvertrags sei ausgeschlossen, weil jede Lot-\n\ntogesellschaft rechtmäßig Glücksspiele nur innerhalb des Hoheitsgebiets ihrer \n\nGenehmigungsbehörde anbieten dürfe und es dem Landesgesetzgeber freiste-\n\nhe, der \"eigenen\" Lottogesellschaft das Angebot von Glücksspielen in anderen \n\nBundesländern zu untersagen, trifft nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass eine \n\nderartige Vertriebsbeschränkung der Lottogesellschaften auf ihre Sitzländer \n\nrechtlich geboten ist. Der ordnungsrechtlichen Zielen verpflichtete Glücksspiel-\n\nstaatsvertrag sieht eine derartige Beschränkung nicht vor. Sie wäre auch nicht \n\ngerechtfertigt, da der Schutz von Spielern in anderen Bundesländern den dorti-\n\ngen Behörden obliegt. \n\n91 \n\nEtwaige territoriale Beschränkungen von Lottogesellschaften auf das ei-\n\ngene Land durch staatlich genehmigte Teilnahmebedingungen oder andere \n\nstaatliche Maßnahmen wären vorliegend unerheblich, weil solche Regelungen \n\nihrerseits als Verstärkung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung des Block-\n\nvertrags gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verstießen und deshalb unbeacht-\n\nlich wären. \n\n92 \n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass \n\ndie Blockpartner auch dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben, dass \n\nsie in § 2 Abs. 3 Blockvertrag eine Tätigkeit der Lottogesellschaften als Veran-\n\nstalter von Lotterien und Sportwetten außerhalb Deutschlands von der Zustim-\n\nmung des DLTB abhängig gemacht haben. Dem Argument der Rechtsbe-\n\nschwerde, dem Blockvertrag wäre durch eine beliebige Ausweitung des Ver-\n\ntriebsgebiets in fremde Länder die Grundlage entzogen und die Zustimmung \n\nder Blockpartner zu einer solchen Vertriebsausweitung sei aus der Natur der \n\nPoolungsgemeinschaft geboten, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundes-\n\nkartellamt zu Recht geltend macht, kann eine Vertriebsausweitung nur eine An-\n\npassung der Rechenformel für die Gewinnermittlung erforderlich machen. Das \n\nrechtfertigt aber allenfalls eine Mitteilungspflicht an den DLTB. Das Beschwer-\n\ndegericht hat außerdem unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung \n\n(Tz. 545 ff., insbesondere Tz. 550) den wettbewerbsbeschränkenden Charakter \n\nder tatsächlichen Anwendung des § 2 Abs. 3 Blockvertrag rechtsfehlerfrei be-\n\njaht. \n\n93 \n\ncc) Ohne Erfolg tritt die Rechtsbeschwerde der Qualifikation von § 2 \n\nAbs. 1 und 3 Blockvertrag als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung unter \n\nBezug auf ein Schreiben des Bundeskartellamts vom 27. Juli 1961 entgegen, \n\nnach dem die Prüfung entsprechender Regelungen des Blockvertrags vom \n\n21. April 1960 keinen Anlass zu kartellrechtlichen Beanstandungen gegeben \n\nhabe. Der neue Tatsachenvortrag, wonach durch dieses Schreiben bei den Lot-\n\ntogesellschaften ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden \n\nsei, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Be-\n\nschwerdegericht hat zu einer Vertrauensbetätigung der Betroffenen keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass es \n\nentsprechenden Vortrag übergangen habe. \n\n94 \n\nIm Übrigen steht das Gebot des Vertrauensschutzes einer Verfügung des \n\nBundeskartellamts nicht entgegen, wenn es die Sachlage nach Änderung sei-\n\nner Rechtsauffassung neu beurteilt. Ein etwaiger Vertrauensschutz wäre allein \n\ndurch Einräumung einer Übergangsfrist zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12.3.1991 - KVR 1/90, WuW/E 2697, 2705 f. - Golden Toast). \n\n95 \n\ndd) § 2 Blockvertrag bewirkt auch eine spürbare Handelsbeeinträchtigung \n\nim gemeinsamen Markt. Vereinbarungen zwischen inländischen Wettbewer-\n\nbern, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, verfesti-\n\ngen schon ihrem Wesen nach die Abschottung der nationalen Märkte (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 17.10.1972 - 8/72, Slg. 1972, 977 Tz. 28, 30 - Cementhande-\n\nlaren; WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino). Auch der Ausschluss einer Tätigkeit \n\nder deutschen Lottogesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen \n\nUnion ergibt sich für die Lottogesellschaften erst aus § 2 Abs. 1 und 3 des \n\nBlockvertrags. Dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit von Lottogesellschaf-\n\nten durchaus in Betracht kommt, zeigt zumindest die Tätigkeit von Westlotto in \n\nLuxemburg. Auf Einzelheiten der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Tätigkeit \n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n96 \n\nee) Die in § 2 Blockvertrag enthaltene territoriale Beschränkung der Tä-\n\ntigkeit der Lottogesellschaften ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nnicht gemäß Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG aus-\n\ngenommen. Auch das begegnet keinen Bedenken. \n\n97 \n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Bereitstellung staatlich kon-\n\ntrollierter Lotterien und Sportwetten zur Kanalisierung und Kontrolle von Spiel-\n\nlust und Spieltrieb eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-\n\nresse i.S. von Art. 86 Abs. 2 EG ist und ob die Lottogesellschaften gegebenen-\n\nfalls mit dieser Dienstleistung i.S. des Art. 86 Abs. 2 EG \"betraut\" sind (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-159/94, Slg. 1997, I-5815 = EuZW 1998, 76 \n\nTz. 65 f. - Kommission gegen Frankreich). Nach der neueren Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es insoweit darauf \n\nan, ob die Erbringung der Dienstleistung unter wirtschaftlich zumutbaren Bedin-\n\ngungen gefährdet wird (EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-147/97, Slg. 2000, I-825 = \n\nWuW/E EU-R 275 Tz. 49 - Deutsche Post AG; Urt. v. 25.10.2001 - C-475/99, \n\nSlg. 2001, I-8089 = WuW/E EU-R 483 Tz. 57 - Ambulanz Glöckner). \n\n98 \n\nEine solche Gefährdung liegt fern, wenn bundeseinheitlich angebotene \n\nSpiele innerhalb eines Bundeslandes im Einklang mit dem dort anwendbaren \n\nLandesrecht, also insbesondere auf der Grundlage einer Konzession dieses \n\nLandes, durch staatlich kontrollierte und beherrschte Lottogesellschaften meh-\n\nrerer Bundesländer angeboten werden. Für alle diese Lottogesellschaften gel-\n\nten die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem \n\nUrteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) ausgesprochen hat. Ihre Tätigkeit \n\nunterliegt zudem dem Ordnungsrecht der Länder, das innerhalb des Landesge-\n\nbiets zur Durchsetzung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden kann, die \n\nden Lottogesellschaften übertragen worden sind. Der Einsatz des ordnungs-\n\nrechtlichen Instrumentariums ist gegenüber einem Gebietskartell der Lottoge-\n\nsellschaften jedenfalls das mildere Mittel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 \n\nAbs. 2 EG von der Anwendung der Wettbewerbsregeln freigestellt sein kann \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - C-340/99, Slg. 2001, I-4109 = EWS 2001, 436 \n\nTz. 52 - TNT Traco). \n\n99 \n\nHinsichtlich der nur in einzelnen Bundesländern zugelassenen Spiele ist \n\ndie Vereinbarung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots in anderen Bundeslän-\n\ndern jedenfalls nicht erforderlich, so dass die Ausnahmevorschrift des Art. 86 \n\nAbs. 2 EG ebenfalls nicht eingreifen kann. Denn soweit die Ausweitung eines \n\nderartigen Spielangebots auf ein anderes Bundesland mit dessen öffentlichen \n\nInteressen unvereinbar sein sollte, stünde es diesem frei, die ordnungsrechtlich \n\nerforderliche Genehmigung für dieses Spielangebot zu versagen. Die landes-\n\nrechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen ist räumlich auf das \n\nGebiet dieses Bundeslandes beschränkt; Erlaubnisse für Glücksspiele können \n\nvon Land zu Land unterschiedlich erteilt werden (BVerwGE 126, 149, 158 f.). \n\n100 \n\nZwar liegt es nicht fern, als unzulässige Erweiterung staatlicher Wettver-\n\nanstaltung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts nicht nur neue Glücksspie-\n\nle, sondern auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkei-\n\nten für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesell-\n\nschaften anzusehen. Daraus gegebenenfalls folgende ordnungsrechtliche Kon-\n\nsequenzen für eine Erlaubnis zur länderübergreifenden Tätigkeit einer Lottoge-\n\nsellschaft hat jedoch die zuständige Behörde des Bundeslandes zu ziehen, in \n\ndem die Lottogesellschaft tätig werden will. Es ist nichts dafür vorgetragen und \n\nauch nicht ersichtlich, dass die der Lottogesellschaft von ihrem Sitzland über-\n\ntragenen öffentlichen Aufgaben nicht mehr unter wirtschaftlich zumutbaren Be-\n\ndingungen erfüllt werden könnten, wenn sie zusätzlich noch in einem anderen \n\nBundesland tätig wird. \n\n101 \n\nc) Allerdings sind die Abstellungsverfügungen unter B 1 bis 3 gegen-\n\nstandslos geworden, soweit sie auf § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die \n\nLandesgesetze zum Glücksspielwesen Bezug nehmen. Während etwaige Än-\n\nderungen des Blockvertrags im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens ohne \n\nBedeutung sind, müssen Rechtsänderungen berücksichtigt werden. \n\n102 \n\naa) Gemäß § 29 Abs. 2 GlüStV ist der Lotteriestaatsvertrag am 1. Januar \n\n2008 außer Kraft getreten. Die in die Zukunft wirkenden Untersagungsverfü-\n\ngungen zu B 1 bis 3 können deshalb nicht mehr Bezug auf § 5 Abs. 3 Lotterie-\n\nstaatsvertrag nehmen. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält keine § 5 Abs. 3 \n\ndes Lotteriestaatsvertrags entsprechende Regelung. Die Verfügung ist daher \n\ninsoweit gegenstandslos. \n\n103 \n\nDie beiden letzten Sätze des § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sind ersatz-\n\nlos entfallen. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 GlüStV enthalten allerdings \n\nweiterhin einen auch auf die Lottogesellschaften anderer Bundesländer an-\n\nwendbaren Erlaubnisvorbehalt und sehen vor, dass auf die Erteilung der Zu-\n\nstimmung kein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits ausgeführt, bedeutet dies, \n\ndass über die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Da \n\nim Rahmen der Glücksspielaufsicht fiskalische Erwägungen sachfremd sind \n\n(vgl. BVerfGE 115, 276, 310) und mit der Neuregelung des deutschen Glücks-\n\nspielrechts angestrebt wird, den Anforderungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts zu entsprechen, ermöglicht es der Erlaubnisvorbehalt den Landesbehör-\n\nden nicht, Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern eine Zulassung aus \n\nfiskalischen Gründen zu verweigern. \n\n104 \n\nbb) Auch soweit der Tenor der Abstellungsverfügungen zu B auf die Lan-\n\ndesgesetze zum Glücksspielwesen Bezug nimmt, ist er auf der Grundlage der \n\nRechtslage ab 1. Januar 2008 gegenstandslos geworden. Das Beschwerdege-\n\nricht hat einen Verstoß der landesgesetzlichen Bestimmungen, die die Bundes-\n\nländer Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen \n\nergänzend zum Lotteriestaatsvertrag erlassen haben, gegen Art. 10 EG i.V. mit \n\nArt. 81 EG angenommen und dabei auf die diesbezüglichen Ausführungen in \n\nder angefochtenen Verfügung (Rdn. 612-615, 617-621) Bezug genommen. \n\nDamit kann jedenfalls nach geltendem Landesrecht, das der Senat in seiner \n\nEntscheidung im Eilverfahren noch nicht berücksichtigen konnte, ein Wider-\n\nspruch zum Gemeinschaftsrecht nicht mehr begründet werden. \n\n105 \n\n(1) Das Bundeskartellamt hat den Verstoß von Art. 3 Abs. 1 und 2 Staats-\n\nlotteriegesetz Bayern gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG damit begründet, \n\ndass danach ein Vertrieb von Glücksspielen in Bayern nur aufgrund einer Ver-\n\neinbarung mit der Staatlichen Lotterieverwaltung zulässig und deshalb eine Tä-\n\ntigkeit anderer Landeslottogesellschaften in Bayern von vornherein ausge-\n\nschlossen sei (Verfügung Tz. 612-615). \n\n106 \n\nAn die Stelle des Staatslotteriegesetzes ist zum 1. Januar 2008 das Ge-\n\nsetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland \n\n(AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 getreten. Es enthält keine Art. 3 Staatslot-\n\nteriegesetz entsprechende Regelung. Nach Art. 2 AGGlüStV darf die Erlaubnis \n\nfür die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele nur erteilt wer-\n\nden, wenn die ordnungsrechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsver-\n\ntrags erfüllt werden. Ist dies der Fall, so ist über die Erteilung der Erlaubnis \n\nnach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 LVwVfG Bayern) zu entscheiden; im \n\nRahmen der Ermessensausübung ist den Zielen des § 1 GlüStV Rechnung zu \n\ntragen. Diese Ziele sind: \n\n1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhin-\ndern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämp-\nfung zu schaffen, \n\n2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen \nSpieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bah-\nnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte \nGlücksspiele zu verhindern, \n\n3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, \n\n4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchge-\nführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt \nund die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkrimi-\nnalität abgewehrt werden. \n\n107 \n\nDie Ablehnung der Erlaubnis aus fiskalischen Gründen würde daher auf \n\neiner sachfremden Erwägung beruhen. Sie wird durch Art. 2 AGGlüStV nicht \n\nermöglicht. Der in Bayern vorgesehene Erlaubnisvorbehalt beeinträchtigt des-\n\nhalb nicht die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbe-\n\nwerbsregeln. Soweit er im Einzelfall in unzulässiger Weise zu wettbewerblichen \n\nZwecken ausgeübt werden sollte, würde diese Anwendung eine nach den \n\nArt. 10, 81 EG unzulässige staatliche Maßnahme sein. Die grundsätzliche ge-\n\nmeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Erlaubnisvorbehalts (vgl. EuGH, Slg. \n\n2007, I-1891 Tz. 65 - Placanica) wird jedoch durch die Möglichkeit seines Miss-\n\nbrauchs im Einzelfall nicht beseitigt. \n\n108 \n\n(2) Bezüglich Brandenburg hat das Bundeskartellamt einen Verstoß von \n\n§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über öffentliche Lotterien, Ausspie-\n\nlungen und Sportwetten im Land Brandenburg vom 13. Juli 1994 (LotGBbg \n\n1994) gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG angenommen. Danach durfte eine \n\nErlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen nicht \n\nerteilt werden, wenn die geplante Veranstaltung zu unvertretbaren Überschnei-\n\ndungen mit anderen Lotterien oder Ausspielungen geführt hätte. \n\n109 \n\nAn die Stelle des Lotteriegesetzes 1994 ist mit Wirkung vom 1. Januar \n\n2008 das Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im \n\nLand Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwe-\n\nsen in Deutschland (LotGBbg 2008) vom 18. Dezember 2007 getreten. Das \n\nLotteriegesetz 2008 enthält keine § 4 Abs. 4 LotGBbg 1994 entsprechende Be-\n\nstimmung. § 3 Abs. 1 LotGBbg 2008 sieht weiter einen Erlaubnisvorbehalt vor. \n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechen der bayeri-\n\nschen Neuregelung. Somit ist auch für Brandenburg nicht mehr festzustellen, \n\ndass es ein Landesgesetz ermöglicht, Tätigkeiten der Lottogesellschaften aus \n\nfiskalischen Gründen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken. \n\n110 \n\n(3) Das Bundeskartellamt hat angenommen, § 3 Abs. 1 und 2 des Nie-\n\ndersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen (NsLotG) vom \n\n21. Juni 1997 sei wegen Verstoßes gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG nicht \n\nanzuwenden, weil diese Vorschrift den Wettbewerb anderer Landeslottogesell-\n\nschaften ausschließe, indem sie eine Konzession für die Veranstaltung von \n\nZahlenlotto oder Sportwetten Wettunternehmen vorbehalte, an denen das Land \n\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt sei. \n\n111 \n\nEs bedarf keiner Prüfung, ob dieser Rechtsansicht zuzustimmen war. An \n\ndie Stelle des Lotteriegesetzes von 1997 ist zum 1. Januar 2008 das Nieder-\n\nsächsische Glücksspielgesetz (NsGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 getreten. \n\nAnderen Lottogesellschaften kann nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 NsGlüSpG die \n\nErlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen erteilt wer-\n\nden, wenn die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsver-\n\ntrags erfüllt werden; ist das der Fall, soll sie erteilt werden. Die Erlaubnis kann \n\ndanach nicht aus fiskalischen Gründen versagt werden. \n\n112 \n\n(4) Der Feststellungsausspruch des Beschwerdegerichts kann ferner \n\nnicht mit dem für Sachsen-Anhalt geltenden Landesrecht begründet werden. \n\n§ 3 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes schließt auch nach geltendem Recht den \n\nWettbewerb anderer Landeslottogesellschaften aus, weil diese Bestimmung die \n\nVeranstaltung und Durchführung von Zahlenlotto und Sportwetten nur durch ein \n\nUnternehmen zulässt, dessen sämtliche Anteile dem Land gehören. Sachsen-\n\nAnhalt hat sich damit für ein Landesmonopol bei der Veranstaltung von Lotte-\n\nrien und Sportwetten entschieden. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Zu-\n\nlässigkeit dieses Landesmonopols nicht auseinandergesetzt. Der von ihm neu \n\ngefasste Feststellungsausspruch in B Satz 2 des Verfügungstenors setzt aber \n\nvoraus, dass nach dem jeweiligen Landesrecht eine Erteilung der Erlaubnis für \n\nandere Lottogesellschaften überhaupt möglich ist. Denn nur dann kommt eine \n\n- unzulässige - Versagung der Erlaubnis aus fiskalischen Gründen in Betracht. \n\n113 \n\nGegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Beschlusstenor \n\ndes Beschwerdegerichts. Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er \n\nLandesmonopole für Glücksspiele als Verstoß gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 \n\nEG ansieht. \n\n114 \n\n(5) In Thüringen ist die Veranstaltung von Lotterien weiterhin ausschließ-\n\nlich dem Land vorbehalten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Glücksspielgesetz). Die \n\nAusführungen zu Sachsen-Anhalt gelten daher entsprechend. \n\n115 \n\n(6) Daraus ergibt sich, dass für keines der geltenden Landesgesetze zum \n\nGlücksspielwesen ein Verstoß gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG dargelegt \n\nist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Verstoß droht. \n\n116 \n\nd) Soweit die Abstellungsverfügungen unter B 1 bis 3 nicht gegenstands-\n\nlos sind (Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landesge-\n\nsetze zum Glücksspielwesen), erweisen sie sich auf der Grundlage von § 32 \n\nGWB als rechtmäßig. \n\n117 \n\naa) Den Betroffenen kann untersagt werden, die wettbewerbsbeschrän-\n\nkende Regelung des § 2 Blockvertrag zu befolgen und im Hinblick darauf ihr \n\nVertriebsgebiet auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken. Die Verfügung \n\nzu B 1 verpflichtet die Lottogesellschaften dazu, eine von § 2 Blockvertrag un-\n\nabhängige autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Vertrieb auf \n\nandere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung die-\n\nser Bundesländer einholen wollen. Die Genehmigung darf nur aus tatsächlich \n\ngegebenen ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen oder fiskali-\n\nschen Gründen versagt werden. \n\n118 \n\nbb) Mit der Abstellungsverfügung zu B 2 wird den Betroffenen - unter Be-\n\nrücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen - untersagt, ihren In-\n\nternetvertrieb in Befolgung von § 2 Blockvertrag auf Spielteilnehmer des Bun-\n\ndeslandes zu beschränken, in dem die Lottogesellschaft ihren Sitz hat. Derzeit \n\nhält diese Abstellungsverfügung rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n119 \n\nZwar sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele \n\nseit 1. Januar 2008 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet verboten. Dieses Ver-\n\nbot entzieht der Abstellungsverfügung zu B 2 ab 1. Januar 2009 die Grundlage. \n\nDer Internetvertrieb von Glücksspielen ist aber bis zum 31. Dezember 2008 \n\nnoch im Rahmen der engen Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV zuläs-\n\nsig. Im Hinblick darauf kann die Verfügung zu B 2 derzeit nicht als gegen-\n\nstandslos angesehen werden. \n\n120 \n\nAb 1. Januar 2009 ist § 4 Abs. 4 GlüStV zu beachten. Die Kommission \n\nhält zwar das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV für unvereinbar mit dem Gemein-\n\nschaftsrecht und hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen \n\nDeutschland eingeleitet. Solange die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 4 \n\nAbs. 4 GlüStV aber nicht festgestellt ist, ist diese Vorschrift zu beachten. \n\n121 \n\ncc) Mit der Verfügung zu B 3 in der Fassung des angefochtenen Be-\n\nschlusses wird den Betroffenen - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen \n\nRechtsänderungen - untersagt, \n\nin Befolgung von § 2 Blockvertrag Spielverträge mit Spielinteressen-\nten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihnen \nvon gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zurückzuwei-\nsen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht \ndes Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ihren \nSpielschein abgeben, zulässig ist. \n\n122 \n\nDas Beschwerdegericht hat es als Ziel dieser Anordnung erkannt, zu ver-\n\nhindern, dass die Lottogesellschaften die vereinbarte Gebietsaufteilung auch \n\nbei Spielumsätzen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft praktizieren, \n\ndie ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden. Es hat die Bege-\n\nhungsgefahr mit der umfassenden Gebietsabsprache in § 2 Blockvertrag be-\n\ngründet, deren Anwendung auch auf ausländische Spielumsätze naheliege. \n\n123 \n\nDie Verfügung zu B 3 ist auf der Grundlage von § 32 GWB rechtmäßig. \n\nDie Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht \n\nan, sondern wendet sich gegen die ursprüngliche Verfügung des Bundeskar-\n\ntellamts. Diese ist aber nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nIII. \n\nRegionalisierungsstaatsvertrag \n\n124 \n\nDie unter C des Beschlusstenors getroffenen Abstellungsverfügungen \n\nhalten rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen ist der Feststellungsausspruch \n\naus den oben unter B II 2 a dargelegten Gründen unzulässig. \n\n125 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit dem Bundeskartellamt an-\n\ngenommen, dass der Regionalisierungsstaatsvertrag gegen Art. 10 EG i.V. mit \n\nArt. 81 EG verstößt. Er verstärke die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von \n\n§ 2 Blockvertrag, weil durch die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spiel-\n\neinnahmen nach dem Verhältnis der von den Lottogesellschaften im Übrigen \n\nerzielten Einnahmen für diese weitgehend der Anreiz entfalle, sich im Wettbe-\n\nwerb mit Hilfe gewerblicher Spielvermittler um Spielinteressenten zu bemühen. \n\nDie Übereinkunft, den Lottogesellschaften höchstens 12% der gewerblich ver-\n\nmittelten Umsätze als regionalisierungsfreie Einnahme zu belassen, dämpfe \n\naußerdem den Wettbewerb der Lottogesellschaften als Nachfrager für gewerb-\n\nliche Spielvermittlung. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n126 \n\n2. Das Verbot des Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG gilt auch für staatlich \n\nveranlasste Wettbewerbsbeschränkungen, die in Gestalt von Ausgleichszah-\n\nlungen zwischen Bundesländern erfolgen. Die Finanzhoheit der Länder wird \n\ndadurch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht in Frage gestellt. \n\n127 \n\nZutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Einwand der Betroffenen \n\nzurückgewiesen, die Regionalisierung der Umsätze erfolge ausschließlich aus \n\nordnungsrechtlichen Gründen, um einer Ausuferung der gewerblichen Spielver-\n\nmittlung zu begegnen. Schon die vom Beschwerdegericht in seiner Entschei-\n\ndung wiedergegebenen Zitate belegen anschaulich, dass fiskalische und wett-\n\nbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt wurden. \n\n128 \n\n3. Der Regionalisierungsstaatsvertrag ist nicht nach Art. 86 Abs. 2 EG \n\ngerechtfertigt. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Lottogesell-\n\nschaften ohne den Regionalisierungsstaatsvertrag einseitig durchsetzbaren \n\nProvisionsforderungen der gewerblichen Spielvermittler ausgesetzt wären, die \n\nihre Tätigkeit im Rahmen der Kanalisierung der Glücksspielsucht gefährden \n\nkönnten. Zudem hat die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar ausgeführt, \n\nwelcher Zusammenhang zwischen übermäßigen Spieleinsätzen, gewerblichen \n\nSpielvermittlern und dem Regionalisierungsstaatsvertrag bestehen soll. Ein ag-\n\ngressives Werbeverhalten von Spielvermittlern kann auf der Grundlage von § 5 \n\nGlüStV ohne weiteres ordnungsrechtlich unterbunden werden. \n\n129 \n\n4. Aus den zu A II 2 a dargelegten Gründen konnte die Abstellungsverfü-\n\ngung zu C auch gegen die Lottogesellschaften gerichtet werden. Es kommt da-\n\nbei nicht darauf an, ob die Lottogesellschaften aufgrund ihrer Mitwirkung an \n\ndem im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch \n\nselbst im Sinne einer abgestimmten Verhaltensweise gegen Art. 81 EG versto-\n\nßen. \n\n130 \n\n5. Da die gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verstoßende Regionalisie-\n\nrung der Einnahmen aus gewerblicher Spielvermittlung auf den nach § 3 des \n\nRegionalisierungsstaatsvertrags mitgeteilten Informationen beruht und die Län-\n\nder diese Informationen nur von den Lottogesellschaften erhalten können, ist \n\ndie Untersagungsverfügung zu C a ebenfalls rechtmäßig. \n\n131 \n\n6. Auch gegen die Verfügung zu C b bestehen keine Bedenken. Aufgrund \n\nder im Regionalisierungsstaatsvertrag getroffenen Begrenzung der regionalisie-\n\nrungsfreien Einnahmen auf höchstens 12% der gewerblich vermittelten Umsät-\n\nze haben die Lottogesellschaften einen wirtschaftlichen Anreiz, Vermittlern kei-\n\nne höheren Provisionen zu zahlen. Es besteht deshalb die naheliegende Ge-\n\nfahr, dass sie die Begrenzung bei Provisionsverhandlungen berücksichtigen. \n\nUnerheblich ist, ob dies in der Vergangenheit tatsächlich schon der Fall war. \n\nC. \n\nZur Anschlussrechtsbeschwerde \n\n132 \n\nDie Anschlussrechtsbeschwerde des Bundeskartellamts ist zulässig (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E 2271, 2274 - Taxigenossen-\n\nschaft), aber unbegründet. \n\n133 \n\nI. Die für die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde erforderliche \n\nBeschwer des Bundeskartellamts liegt vor. Der Tenor des Beschwerdegerichts \n\nlässt zwar ein Teilunterliegen des Amtes nicht erkennen. Wie der Senat aber \n\nbereits im Beschluss vom 8. Mai 2007 im Eilverfahren ausgeführt hat, war die \n\nVerfügung zu B dahin auszulegen, dass sie eine Begrenzung der Tätigkeit der \n\nLottogesellschaften anderer Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen \n\nnur noch nachträglich erlaubte und die Anwendung eines landesrechtlichen Er-\n\nlaubnisvorbehalts ausschloss (BGH WuW/E DE-R 2035 Tz. 40 - Lotto im Inter-\n\nnet, vgl. Verfügung BKartA Tz. 604-611). Demgegenüber hält das Beschwerde-\n\ngericht die Länder für berechtigt, die Tätigkeit der Lottogesellschaft eines ande-\n\nren Bundeslandes von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, die \n\nnicht aus fiskalischen, sondern nur aus ordnungsrechtlichen Gründen abgelehnt \n\nwerden könne. Da der Tenor der Entscheidung des Beschwerdegerichts unter \n\nHeranziehung dieser Ausführungen in den Gründen auszulegen ist, ist das Bun-\n\ndeskartellamt materiell beschwert. \n\n134 \n\nII. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Lottoge-\n\nsellschaften haben vor einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit in andere Bundeslän-\n\nder einen nach deren Landesrecht bestehenden Erlaubnisvorbehalt zu beach-\n\nten. Dieser Erlaubnisvorbehalt verstößt weder gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 \n\nEG, noch kommt bei dem der Anschlussrechtsbeschwerde zugrunde liegenden \n\nSachverhalt ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfrei-\n\nheit (Art. 49 EG) in Betracht. \n\n135 \n\n1. Die Anschlussrechtsbeschwerde meint, dass der Erlaubnisvorbehalt \n\nunverhältnismäßig und damit wegen Verstoßes gegen vorrangiges Gemein-\n\nschaftsrecht (Art. 10 i.V. mit Art. 81 EG) unbeachtlich sei. Dem kann nicht bei-\n\ngetreten werden. Selbst wenn der Erlaubnisvorbehalt unverhältnismäßig wäre, \n\nwürde sich daraus allein keine Zuwiderhandlung gegen Art. 10 EG i.V. mit \n\nArt. 81 EG ergeben. Die Anschlussrechtsbeschwerde legt nicht dar, welche \n\nKartellabsprache der Lottogesellschaften durch den Erlaubnisvorbehalt in den \n\nmit der Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsver-\n\ntrag in Kraft getretenen Landesgesetzen vorgeschrieben, erleichtert oder in ih-\n\nrer Wirkung verstärkt werden soll (vgl. EuGH WuW/E EU-R 727 Tz. 45 - CIF). \n\nAllein die seit 1. Januar 2008 geltenden Landesgesetze können Gegenstand \n\nder Prüfung im Zusammenhang mit der Anschlussrechtsbeschwerde sein. \n\n136 \n\nEs spricht nichts dafür, dass der Erlaubnisvorbehalt dazu dient, eine kar-\n\ntellrechtswidrige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften abzusichern. \n\nZweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vielmehr erkennbar, die auch nach Auf-\n\nfassung des Bundeskartellamts anerkennenswerten Gemeinwohlbelange des \n\n§ 1 GlüStV ordnungsrechtlich durchzusetzen. Das bei der Entscheidung über \n\ndie Erlaubnis eingeräumte Ermessen darf nur diesem Zweck entsprechend \n\nausgeübt werden (vgl. § 40 VwVfG). \n\n137 \n\nAuch in dem von der Anschlussrechtsbeschwerde zugrunde gelegten \n\nFall, dass eine bundeseinheitlich angebotene Lotterie oder Sportwette von der \n\nLottogesellschaft eines Bundeslandes über das Internet in anderen Bundeslän-\n\ndern vertrieben werden soll, kann der Erlaubnisvorbehalt nicht als solcher, son-\n\ndern allenfalls aufgrund konkret festzustellender Umstände seine Anwendung \n\nim Einzelfall als Verstärkung der wettbewerbswidrigen Regionalisierung im \n\nBlockvertrag wirken. Selbst bei dieser Form der Vertriebsausweitung erscheint \n\naber keineswegs jede Versagung der Erlaubnis ermessensfehlerhaft. So ist \n\n- die grundsätzliche Zulässigkeit des Internetvertriebs unterstellt - durchaus \n\ndenkbar, dass die Länder Einzelheiten dieses Vertriebs aus ordnungsrechtli-\n\nchen Gründen abweichend regeln. Es könnten etwa unterschiedliche Anforde-\n\nrungen hinsichtlich der Registrierung der Spieler, des Jugendschutzes oder der \n\nmaximalen Höhe des Einsatzes bestehen. Das ist aufgrund der ordnungsrecht-\n\nlichen Lotteriehoheit der Länder zulässig und wird vom Glücksspielstaatsvertrag \n\nvorausgesetzt (vgl. § 24 GlüStV). \n\n138 \n\n2. Bei dem von der Anschlussrechtsbeschwerde vorausgesetzten Sach-\n\nverhalt ist der Erlaubnisvorbehalt auch nicht unbeachtlich, weil er gegen die \n\ngemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstößt. Art. 49 \n\nEG findet hier von vornherein keine Anwendung, weil es an einem grenzüber-\n\nschreitenden Element fehlt. \n\n139 \n\nGlücksspiele sind Dienstleistungen i.S. von Art. 50 EG. Art. 49 EG verbie-\n\ntet jedoch nur Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs für Angehörige der \n\nMitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen \n\ndes Leistungsempfängers ansässig sind. Dementsprechend verlangt Art. 49 EG \n\nnur dann die Aufhebung von Beschränkungen, die unterschiedslos für inländi-\n\nsche Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, wenn \n\ndiese Beschränkungen geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, \n\nder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche \n\nDienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (EuGH, Urt. v. \n\n29.11.2001 - C-17/00, Slg. 2001, I-9445 = EWS 2002, 83 Tz. 29 - De Coster, \n\nm.w.N.). Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungs-\n\nverkehr sind nicht auf Betätigungen anwendbar, von deren Merkmalen keines \n\nüber die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (EuGH, Urt. v. 11.4.2000 \n\n- C-51/96, Slg. 2000, I-2549 = NJW 2000, 2011 Tz. 58 - Deliège, m.w.N., vgl. in \n\ndiesem Sinne zur Warenverkehrsfreiheit auch EuGH, Urt. v. 5.12.2000 \n\n- C-448/98, Slg. 2000, I-10663 = EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont, m.w.N.). \n\nDas hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch für die Ver-\n\nmittlung von Glücksspielen ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 13.11.2003 \n\n- C-42/02, Slg. 2003, I-13519 Tz. 19 - Lindman). Dementsprechend war in allen \n\nvon der Anschlussrechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs \n\nein solcher grenzüberschreitender Bezug gegeben. Auch die Kommission hat \n\ndiesen grenzüberschreitenden Bezug zur Begründung der Vertragsverletzung \n\nhinsichtlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags, die nach ihrer \n\nAuffassung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dargelegt (vgl. Aufforde-\n\nrungsschreiben der Kommission v. 31.1.2008, S. 4, 13, 15). \n\n140 \n\nDer hier zu entscheidende Sachverhalt weist keinen grenzüberschreiten-\n\nden Bezug auf. Gegenstand der Anschlussrechtsbeschwerde ist nur der Ver-\n\ntrieb bundeseinheitlich eingeführter Glücksspiele in anderen Bundesländern \n\ndurch die (deutschen) Lottogesellschaften selbst. Ausdrücklich nicht zur Ent-\n\nscheidung steht die Vermittlung solcher Spiele durch private Unternehmen wie \n\ngewerbliche Spielvermittler. In dem rein innerstaatlichen Verhältnis zwischen \n\nBehörden und Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates findet Art. 49 EG, wie \n\nder Senat schon im Eilverfahren ausgeführt hat (BGH WuW/E DE-R 2035 \n\nTz. 42 - Lotto im Internet), keine Anwendung. Aus Art. 49 EG ergibt sich kein \n\nallgemeiner Anspruch auf Deregulierung (Parche in Schulze/Zuleeg, Europa-\n\nrecht, § 10 Rdn. 15). \n\n141 \n\nZwar kann der Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich grenzüberschreitende \n\nAuswirkungen haben, etwa weil er auch für gewerbliche Spielvermittler aus an-\n\nderen Mitgliedstaaten gilt, die ihr Geschäft auf Deutschland ausdehnen möch-\n\nten (vgl. Aufforderungsschreiben der Kommission v. 31.1.2008, S. 15). Für die \n\nAnwendbarkeit von Art. 49 EG in einem Verfahren vor einem Gericht der Mit-\n\ngliedstaaten kommt es aber nicht darauf an, ob sich eine Beschränkung ab-\n\nstrakt unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend auswirken kann, \n\nsondern darauf, ob dies konkret in dem von dem Gericht zu entscheidenden \n\nFall so ist. Auf den von der Anschlussrechtsbeschwerde zur Entscheidung ge-\n\nstellten Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug hat, ist Art. 49 \n\nEG deshalb nicht anwendbar (vgl. EuGH EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont). \n\n142 \n\n3. Der Hilfsantrag der Anschlussrechtsbeschwerde kann aus denselben \n\nGründen keinen Erfolg haben. \n\nD. \n\n143 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/kvr-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":20},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/kvr-54-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:08.594997+00:00"}}