{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__39-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"KVR 39/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EnWG § 23a Abs. 5 Satz 1 Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Geneh- migung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen. Vattenfall StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV zu berück- sichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 39/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. August 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nEnWG § 23a Abs. 5 Satz 1 \n\nMehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Geneh-\nmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten \nhat, sind periodenübergreifend auszugleichen. \n\nVattenfall \n\nStromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \n\nGeleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der kalkulatorischen \nEigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV zu berück-\nsichtigen. \n\nBGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 39/07 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juli 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn \n\nund Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Bundesnetzagentur und der An-\n\ntragstellerin wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2007 unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufgeho-\n\nben und wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der \n\nBundesnetzagentur vom 6. Juni 2006 aufgehoben, soweit der Ent-\n\ngeltgenehmigungsantrag abgelehnt worden ist. Insoweit wird die \n\nBundesnetzagentur verpflichtet, die Antragstellerin unter Beach-\n\ntung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. \n\nDie weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens ein-\n\nschließlich des Eilverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens tragen die Antragstellerin 3/4 und die Bundesnetzagentur 1/4. \n\nDie Beigeladenen tragen ihre Auslagen selbst. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 100 Mio. €. \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin, deren Netzgebiet die neuen Bundesländer sowie \n\nHamburg und Berlin umfasst, zählt zu den vier großen Elektrizitätsübertra-\n\ngungsnetzbetreibern in Deutschland. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 be-\n\nantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung der Preise für die \n\nDurchleitung elektrischer Energie gemäß § 23a EnWG. Die Bundesnetzagentur \n\nentsprach mit Bescheid vom 6. Juni 2006 - unter Vorbehalt des Widerrufs - dem \n\nAntrag nur teilweise und kürzte die von der Antragstellerin angesetzten Netz-\n\nnutzungsentgelte um knapp 18%. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, die \n\nvon ihr in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Juni 2006 im Vergleich zum \n\ngenehmigten Entgelt erzielten Mehrerlöse zu berechnen und kostenmindernd in \n\nder nächsten Kalkulationsperiode zu berücksichtigen. \n\n2 \n\nGegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. \n\nMit der Beschwerde hat sie die Genehmigung der von ihr beantragten Tarife \n\nunter Aufhebung der Mehrerlös-Auflage erstrebt, hilfsweise die Feststellung, \n\ndass sie den Differenzbetrag zwischen den genehmigten und den ihr tatsächlich \n\nzustehenden Tarifen in der nächsten Kalkulationsperiode kostenerhöhend in \n\nAnsatz bringen dürfe. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat die \"Mehrerlös-Auflage\" aufgehoben; im \n\nÜbrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wenden sich - so-\n\nweit sie im Beschwerdeverfahren unterlegen sind - sowohl die Antragstellerin \n\nals auch die Bundesnetzagentur mit ihren vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerden. \n\nB. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat im vollen Umfang Er-\n\nfolg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist insofern begründet, als die \n\nAblehnung des Entgeltgenehmigungsantrags aufzuheben und die Bundesnetz-\n\nagentur zu verpflichten ist, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauf-\n\nfassung des Senats zu den Rechnungspositionen \"Anzahlungen und Anlagen \n\nim Bau\" sowie \"Hebesatz bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer\" erneut zu \n\nbescheiden. \n\n5 \n\n6 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur, die sich gegen die Auf-\n\nhebung der Mehrerlös-Auflage richtet, ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es \n\nsich bei der gesetzlichen Regelung der § 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 \n\nSatz 1 EnWG, nach der der Netzbetreiber die in der Zeit vor der ersten Entgelt-\n\ngenehmigung vereinnahmten Netzentgelte \"beibehalten\" dürfe, um eine formel-\n\nle oder eine materielle Grundlage handele. Jedenfalls sei die Regulierungsbe-\n\nhörde nicht befugt, einen Mehrerlös mit den Mitteln des Sonderkartellverwal-\n\ntungsrechts abzuschöpfen. Bis zur ersten Genehmigungsentscheidung habe \n\nRechtssicherheit für die Netzbetreiber bestehen sollen. Die Vorschrift des § 11 \n\nStromNEV könne diese gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen, zumal \n\nsie nur für spätere Kalkulationsperioden gelte. \n\n7 \n\n2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bundesnetzagentur haben Er-\n\nfolg. \n\n8 \n\na) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antrag-\n\nstellerin keinen Anspruch, die von ihr in der Übergangsphase zwischen dem \n\nersten Genehmigungsantrag und der ersten Entgeltgenehmigung durch die \n\nBundesnetzagentur vereinnahmten Netzentgelte auch insoweit behalten zu \n\ndürfen, als sie nach den materiellen Entgeltmaßstäben der Stromnetzentgelt-\n\nverordnung überhöht waren. \n\n9 \n\naa) In dem genannten Zeitraum bestimmte sich die Höhe der zulässigen \n\nNetzentgelte bereits nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes, \n\ninsbesondere des § 21 EnWG, und der auf seiner Grundlage (§ 24 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 EnWG) ergangenen Stromnetzentgeltverordnung. Gemäß § 32 \n\nAbs. 2 Satz 1 StromNEV hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen \n\nihre Netzentgelte nämlich spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt \n\nnach § 118 Abs. 1b Satz 1 EnWG auf der Grundlage der Verordnung zu bestim-\n\nmen. Maßgeblicher Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 EnWG war der 29. Ok-\n\ntober 2005. Von diesem Tag an hatten Netznutzungsentgelte zugunsten der \n\nNetzbetreiber mithin eine materielle Grundlage nur noch insofern, als sie den \n\nVorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung \n\nentsprachen und über die danach zulässigen Höchstpreise nicht hinausgingen. \n\n10 \n\nbb) An der Maßgeblichkeit der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes \n\nsowie der Stromnetzentgeltverordnung für die Bestimmung der zulässigen \n\nHöchstpreise ab dem 29. Oktober 2005 vermag entgegen der Auffassung der \n\nAntragstellerin insbesondere § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG nichts zu ändern. \n\n11 \n\nDiese Vorschrift, deren entsprechende Anwendung der nach § 32 Abs. 2 \n\nSatz 2 StromNEV unberührt bleibende § 118 Abs. 1b Satz 2 EnWG auch für die \n\nErstgenehmigung anordnet, enthält - ebenso wie § 23a Abs. 5 Satz 2 EnWG - \n\neine Regelung zur Entgelthöhe während der Dauer des formellen Genehmi-\n\ngungsverfahrens. In seinen beiden Sätzen trifft Absatz 5 des § 23a EnWG \n\nunterschiedliche - nach der Rechtzeitigkeit des Genehmigungsantrags differen-\n\nzierende - Regelungen: Netzbetreiber, die den Genehmigungsantrag rechtzeitig \n\ngestellt haben - was sich im unmittelbaren Anwendungsbereich nach den \n\nFristen des § 23a Abs. 3 Satz 1 EnWG richtet und für den hier in Frage \n\nstehenden erstmaligen Genehmigungsantrag nach der Frist des § 118 Abs. 1b \n\nSatz 1 EnWG -, dürfen bis zur Entscheidung über die beantragte Genehmigung \n\nihre bisherigen Entgelte \"beibehalten\"; dabei sind mit bisherigen Entgelten im \n\nFalle des Wiederholungsantrags die ursprünglich genehmigten Entgelte ge-\n\nmeint und im Falle des Erstantrags nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltver-\n\nordnung die bis dahin (genehmigungslos) festgesetzten und veröffentlichten \n\nEntgelte (Salje, EnWG, § 118 Rdn. 7). Satz 2 betrifft die Netzbetreiber, die den \n\nGenehmigungsantrag nicht rechtzeitig gestellt haben; ihnen gegenüber kann \n\ndie Regulierungsbehörde die zulässigen Höchstpreise vorläufig festsetzen. \n\n12 \n\nDiesen Regelungen, insbesondere § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG, lässt sich \n\nnicht entnehmen, dass der Netzbetreiber, wenn er den Genehmigungsantrag \n\nrechtzeitig gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag vereinnahmte \n\nEntgelte auch insoweit endgültig behalten darf, als sie über die entsprechend \n\nden Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung genehmigten Höchstpreise \n\nhinausgehen. \n\n13 \n\n(1) Gegen die von der Antragstellerin vertretene abweichende Auslegung \n\nvon § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG sprechen zunächst die Normsystematik und das \n\nZusammenspiel der beiden Regelungen des § 23a Abs. 5 EnWG. Eindeutiger \n\nRegelungsgegenstand von § 23a Abs. 5 Satz 2 EnWG ist es, die Rechtsbezie-\n\nhungen zwischen Netzbetreibern und Netznutzern für die Übergangszeit zwi-\n\nschen Genehmigungsantrag und Wirksamwerden auf eine sichere Grundlage \n\nzu stellen. Diese Beziehungen sollen von Streit frei bleiben, der sich aus der \n\nFrage ergeben könnte, nach welchen Tarifen zwischen den Beteiligten in der \n\nÜbergangszeit die Netznutzung zu vergüten ist. Das bringt Satz 2 unmissver-\n\nständlich dadurch zum Ausdruck, dass er der Regulierungsbehörde das Recht \n\neinräumt, \"ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festzusetzen\". Angesichts des-\n\nsen würde es aber einen systematischen Bruch bedeuten, wollte man Satz 1 \n\nder Vorschrift so verstehen, dass dort nicht nur für eine Übergangszeit die \n\nRechtsbeziehungen zwischen Netzbetreiber und Netznutzer auf eine vorläufige \n\nGrundlage gestellt werden, sondern die Vorschrift darüber hinaus auch einen \n\nAnspruch des Netzbetreibers begründet, materiell - an den Vorgaben der \n\nStromnetzentgeltverordnung gemessen - überhöhte Entgelte endgültig behalten \n\nzu dürfen. \n\n14 \n\n(2) Hinzu kommt, dass ausgehend von der Auffassung der Antragstel-\n\nlerin zu § 23a Abs. 5 EnWG und insbesondere dessen Satz 1 der Rechtzeitig-\n\nkeit des Genehmigungsantrags eine Bedeutung beigemessen würde, die ihr bei \n\nwertender Betrachtung nicht zukommen darf. Ob ein Genehmigungsantrag \n\nrechtzeitig gestellt wird, kann zwar durchaus eine Differenzierung hinsichtlich \n\nder Festlegung vorläufig maßgeblicher Entgelte in der Übergangsperiode bis \n\nzum Wirksamwerden des Genehmigungsbescheids rechtfertigen. Es erscheint \n\nohne weiteres sachgerecht, demjenigen Netzbetreiber, der seinen (Folge-)An-\n\ntrag rechtzeitig stellt, zu erlauben, vorläufig nach den früher genehmigten \n\nTarifen abzurechnen, und andererseits denjenigen, der die Antragsfrist nicht \n\neinhält, den für ihn möglicherweise ungünstigeren vorläufigen Festsetzungen \n\ndurch die Regulierungsbehörde zu unterwerfen. Dass hingegen die Rechtzeitig-\n\nkeit der Antragstellung auch darüber entscheiden soll, ob der Netzbetreiber \n\nmateriell überhöhte Entgelte endgültig behalten darf oder nicht, erschließt sich \n\nnicht. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung in Bezug auf das \n\nendgültige Behalten-Dürfen von Entgelten kann das Kriterium der Rechtzeitig-\n\nkeit der Antragstellung sinnvoller Weise nicht sein. \n\n15 \n\n(3) Für ihre Auffassung kann sich die Antragstellerin auch nicht er-\n\nfolgreich auf den Wortlaut des § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG berufen. Dass der \n\nNetzbetreiber Entgelte \"beibehalten\" darf, besagt keineswegs, dass ihm die \n\nvereinnahmten Entgelte endgültig zustehen sollen. Im Gegenteil: Zumal im \n\nZusammenhang mit einer Vorschrift, die - wie dargelegt - eine Regelung für \n\neine Übergangsphase trifft, nämlich die zwischen dem Ablauf der früheren \n\nGenehmigungsperiode und dem Wirksamwerden der Folgegenehmigung, legt \n\ndie Wendung, dass Entgelte \"beibehalten\" werden dürfen, schon von ihrem \n\nWortlaut her die Auslegung nahe, dass sie nur mit Blick auf das Verhältnis zu \n\nden Netznutzern eine vorübergehende Regelung treffen will. Ihnen gegenüber \n\nsoll der Netzbetreiber, wenn er rechtzeitig einen Genehmigungs-(Folge-)Antrag \n\ngestellt hat, vorläufig auf der Grundlage der bisherigen Tarife abrechnen dürfen. \n\nHätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, wäre es ihm insbesondere \n\ndarum gegangen, zugunsten des Netzbetreibers einen Anspruch darauf zu be-\n\ngründen, Entgelte behalten zu dürfen, die über den nach Gesetz und Verord-\n\nnung zulässigen Höchstpreisen liegen, hätte eine entsprechend eindeutige \n\nWendung nahe gelegen. \n\n16 \n\n(4) Ferner vermag auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Gründe \n\nfür die Einführung des Erfordernisses einer ex-ante-Genehmigung nicht zu \n\nverfangen. Insoweit ist allerdings richtig, dass § 23a EnWG im Entwurf der Bun-\n\ndesregierung noch nicht enthalten war und erst der Bundesrat die Einfügung \n\nder Vorschrift mit der Begründung vorgeschlagen hat (BT-Drucks. 15/3917 \n\nS. 85), ein funktionsfähiger Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt setze eine \n\nrechtssichere Kalkulationsgrundlage für die Netzbetreiber voraus. Vor dem Hin-\n\ntergrund dieser sicher sinnvollen Zielsetzung ist es plausibel, dass § 23a EnWG \n\n- etwa durch die Regelung der Antragsfrist in Absatz 2 - sicherstellen will, dass \n\ndie Netznutzung auf der Basis von vor ihrem Beginn - möglichst endgültig - \n\nfestgelegten Tarifen erfolgt. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die \n\nEinrichtung der ex-ante-Genehmigung und dem mit ihr verfolgten Zweck, dem \n\nNetzbetreiber eine sichere Kalkulationsgrundlage zu verschaffen, kann aber \n\nnicht geschlossen werden, dass ihm auch Entgelte verbleiben müssten, die ihm \n\nnach dem Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Stromnetzentgeltver-\n\nordnung nicht zustehen und von vornherein nicht genehmigungsfähig waren. \n\n17 \n\n(5) Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass für die Vorschrift \n\ndes § 32 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, die im Gesamtzusammenhang der Regelun-\n\ngen des § 32 Abs. 2 StromNEV die grundsätzliche - von Satz 2 der Vorschrift \n\nnur ergänzte - Aussage trifft, bei der von der Antragstellerin vertretenen Ausle-\n\ngung praktisch kein nennenswerter Anwendungsbereich eröffnet wäre. Müssten \n\nnämlich dem antragstellenden Netzbetreiber wegen § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG \n\nin der Zeit bis zum Wirksamwerden des Genehmigungsbescheids die verein-\n\nnahmten Entgelte auch mit ihren die zulässige Höhe nach der Stromnetzent-\n\ngeltverordnung übersteigenden Anteilen endgültig verbleiben, so käme der Re-\n\ngelung, dass die Entgelte ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des 29. Oktober \n\n2005 nach den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung zu bestimmen sind, \n\nallenfalls ein Appellcharakter zu. Maßgeblich wären in der Übergangszeit jeden-\n\nfalls nicht die in der Regel geringeren, in Übereinstimmung mit der Stromnetz-\n\nentgeltverordnung gebildeten Entgelte, sondern die höheren früheren Entgelte. \n\n18 \n\n(6) Die von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung erscheint \n\ninteressengerecht. Sie vermeidet jedenfalls mehr als die Auffassung der \n\nAntragstellerin Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen, die allein \n\nschon dadurch entstehen können, dass die Entgeltgenehmigungen zu unter-\n\nschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden. Sie könnte auch mit Blick auf mögliche \n\nFolgewirkungen den Vorzug verdienen. Denn es liegt jedenfalls nicht fern, dass \n\ndie Auffassung der Antragstellerin dem Netzbetreiber, indem sie ihm überhöht \n\nvereinnahmte Entgelte auf Dauer belässt, wenig Anreize setzt, von vornherein \n\nnur niedrigere Entgelte zu verlangen, wenn nur diese noch berechtigt sind, oder \n\nvon möglichen Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens abzusehen. \n\n19 \n\ncc) Nach allem ist § 23a Abs. 5 EnWG dahin auszulegen, dass die \n\nVorschrift kein Recht des Netzbetreibers darauf begründet, die in der Zeit \n\nzwischen erstmaligem Genehmigungsantrag und Genehmigung vereinnahmten \n\nNetzentgelte auch insoweit endgültig behalten zu dürfen, als diese über die \n\nentsprechend den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung gebildeten und \n\ndeswegen später genehmigten Höchstpreise hinausgehen. Schon deshalb steht \n\n§ 32 Abs. 2 Satz 1 StromNEV zu § 23a Abs. 5 EnWG nicht in Widerspruch und \n\nkann auch der Auffassung der Antragstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie \n\nmeint, die genannte Verordnungsvorschrift könne, weil die Norm sonst gegen \n\nhöherrangiges Recht verstoße, nicht materiell-rechtliche Grundlage für die von \n\nihr beanstandete Mehrerlösklausel sein. \n\n20 \n\nb) Der Ausgleich des entstandenen (rechtsgrundlosen) Mehrerlöses, den \n\nder Netzbetreiber nicht behalten darf, hat dadurch stattzufinden, dass er - ent-\n\nsprechend dem Inhalt der von der Antragstellerin angefochtenen, vom Be-\n\nschwerdegericht aufgehobenen Mehrerlös-Auflage - periodenübergreifend ab-\n\nrechnen muss. \n\n21 \n\nTheoretisch käme zwar ebenfalls ein Ausgleich in der Weise in Betracht, \n\ndass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf \n\nder Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung \n\ngebildeten Entgelte abrechnen müsste. Wie der Senat in einer weiteren \n\nEntscheidung vom heutigen Tag näher begründet hat (BGH, Beschl. v. \n\n14.8.2008 - KVR 27/07 - Engen, dort unter III), scheidet diese Möglichkeit aber \n\nletztlich aus. In der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern \n\nschließt § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG, auch wenn die Vorschrift keinen Rechts-\n\ngrund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zuviel erhobene Entgelte endgültig \n\nbehalten darf, eine Rückabwicklung aus. \n\n22 \n\nBleibt es dem Netzbetreiber danach zwar erspart, seine in Überein-\n\nstimmung mit § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG festgelegten Entgelte teilweise rück-\n\nzuerstatten, und dürfen ihm andererseits Mehrerlöse nicht dauerhaft verbleiben, \n\nso bietet es sich an, diese Mehrerlöse wie sonstige Erlöse zu behandeln, die \n\ndem Netzbetreiber zugeflossen sind. Sie sind deshalb entsprechend der Rege-\n\nlung des § 9 StromNEV in der nächsten Genehmigungsperiode entgeltmindernd \n\nin Ansatz zu bringen. \n\n23 \n\nDies kann zwar im Einzelfall zu Ungleichgewichten führen, weil die \n\nLieferbeziehungen zu den einzelnen Netznutzern, den Stromversorgern, nicht in \n\ndemselben Umfang auch in der nächsten Planperiode fortbestehen müssen. \n\nDiese Unterschiede sind hinzunehmen. Insoweit unterscheidet sich diese \n\nFallgestaltung nicht von anderen Abweichungen, die nach § 11 StromNEV \n\nperiodenübergreifend auszugleichen sind. Unvermeidliche Defizite in der \n\nDeckungsgleichheit von Belasteten und Begünstigten hat der Verordnungsge-\n\nber durch die Regelungen in §§ 9, 11 StromNEV in Kauf genommen. \n\n24 \n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen gegen die \n\nMehrerlös-Auflage keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder \n\ngegen Art. 14 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende \n\nRückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Da die Regelungen des Energiewirt-\n\nschaftsgesetzes ebenso wie diejenigen der Stromnetzentgeltverordnung bereits \n\nzu dem Zeitpunkt galten, ab dem die Bundesnetzagentur die Mehrerlösbe-\n\nstimmung angeordnet hat, liegt keine Rückwirkung vor. Die Antragstellerin hätte \n\nnämlich zu diesem Zeitpunkt bereits wissen können, dass ihre nach altem \n\nRecht weiterberechneten Entgelte letztlich keinen Bestand haben werden. \n\nInsoweit konnte sie aufgrund der gesetzlichen Regelung auch nicht davon \n\nausgehen, dass sie die höheren nach altem Recht ermittelten Entgelte würde \n\nbehalten dürfen. \n\n25 \n\nc) Im Ergebnis entspricht die Mehrerlös-Auflage der Bundesnetzagentur \n\nnach allem materiell-rechtlich der Rechtslage. Dass sie nicht an den maßgeb-\n\nlichen Zeitpunkt des 29. Oktober 2005 anknüpft, sondern - ersichtlich aus Ver-\n\neinfachungsgründen - auf den 1. November 2005 datiert ist, beschwert die \n\nAntragstellerin nicht. \n\n26 \n\nd) Formell war die Bundesnetzagentur auch berechtigt, die Verpflichtung \n\nzur Berechnung der erzielten Mehrerlöse dem Genehmigungsbescheid als \n\nAuflage beizufügen. \n\n27 \n\naa) Insoweit besteht eine ausreichende Ermächtigung in der Regelung \n\ndes § 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG, die es der Regulierungsbehörde erlaubt, den \n\nGenehmigungsbescheid mit einer Auflage zu verbinden. Diese spezialgesetzli-\n\nche Vorschrift verdrängt nach § 1 Abs. 1 VwVfG die allgemeine Regelung des \n\n§ 36 Abs. 1 VwVfG (BGHZ 91, 178, 181). \n\n28 \n\n29 \n\nbb) Bei der Festlegung hat die Bundesnetzagentur ihr Ermessen pflicht-\n\ngemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG). \n\nErlaubt eine gesetzliche Bestimmung, dass ein Verwaltungsakt mit einer \n\nAuflage versehen wird, muss die Auflage inhaltlich vom Zweck des Verwal-\n\ntungsakts gedeckt sein (BVerwGE 56, 254, 260 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n\n10. Aufl., § 36 Rdn. 54). Nur soweit die Behörde durch die Auflage mit dem \n\nHauptverwaltungsakt vereinbare gesetzeskonforme Ziele verfolgt, handelt sie \n\nermessensfehlerfrei (vgl. BGHZ 91, 178, 181; BVerwGE 104, 331, 334 f.). \n\n30 \n\nDem genügt die Auflage. Sie dient der Entgeltbestimmung, weil sie si-\n\ncherstellt, dass der Mehrerlös in der nächsten Kalkulationsperiode berücksich-\n\ntigt werden kann. Da dieses - wie oben ausgeführt - zulässig ist, entspricht es \n\nden Grundsätzen der Netzkostenermittlung nach § 4 Abs. 2 StromNEV, die \n\nMehrerlöse wie sonstige Erträge i.S. des § 9 StromNEV in die Entgeltberech-\n\nnung einzustellen. Diese Aufgabe obliegt dem Netzbetreiber (§ 23a Abs. 3 \n\nSatz 1 EnWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StromNEV). Dass die Berücksichtigung \n\nder Mehrerlöse erst in der nächsten Kalkulationsperiode wirksam wird, hindert \n\ndie Beifügung einer entsprechenden Auflage nicht. Der Mehrerlös hat seine \n\nGrundlage in der Kalkulationsperiode, die der Genehmigung zugrunde liegt. \n\nDeshalb ist es - auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und \n\nder Planungssicherheit für den Netzbetreiber - sachgerecht, die Berechnung \n\ndes Mehrerlöses und seine Berücksichtigung für die folgende Kalkulationsperi-\n\node bereits zu diesem Zeitpunkt im Wege einer solchen Auflage festzulegen. \n\nII. \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, im Üb-\n\nrigen ist sie zurückzuweisen. \n\n1. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau\n\nZu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Bundesnetzagentur \n\n\"geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau\" generell nicht kalkulatorisch be-\n\nrücksichtigt hat. \n\n34 \n\na) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass \"geleistete Anzah-\n\nlungen und Anlagen im Bau\" zwar für die Handelsbilanz als Posten nach § 266 \n\nAbs. 2 A II 4 HGB vorgesehen, in § 7 Abs. 1 StromNEV aber nicht erwähnt sei-\n\nen. Deshalb könnten sie auch bei der Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung \n\nnicht berücksichtigt werden. Dies stelle keine planwidrige Lücke dar, weil es \n\nsich um Güter handele, die den Netznutzern noch nicht zur Verfügung stünden. \n\n35 \n\nb) Diese Auslegung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anlagen im \n\nBau und geleistete Anzahlungen sind bei der Ermittlung des nach § 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 StromNEV zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV nach den für Neuanlagen geltenden Grundsät-\n\nzen zu berücksichtigen. \n\n36 \n\naa) Das Beschwerdegericht geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend \n\ndavon aus, dass die Aktivierung eines Vermögensbestandteils in der Handelsbi-\n\nlanz im Rahmen der Bestimmung der Netznutzungsentgelte unerheblich ist. Die \n\nRegelungen über die Handelsbilanz - ebenso wie diejenigen über die Steuerbi-\n\nlanz - können deshalb grundsätzlich nicht, auch nicht ergänzend, im Rahmen \n\nder kalkulatorischen Entgeltbestimmung angewandt werden. Dem widerspricht \n\nnicht, dass die Verordnung ihrerseits Regelungen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 \n\nStromNEV) enthält, die auf die Handelsbilanz Bezug nehmen. Denn dies ist \n\nkein Verweis auf Rechtsnormen des Handelsrechts. Vielmehr dient die Han-\n\ndelsbilanz insoweit lediglich als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung. \n\nAus ihr lassen sich Kostenstruktur und Erlössituation des Netzbetreibers erken-\n\nnen. Ansonsten ordnet die Verordnung es ausdrücklich an, wenn - wie etwa in \n\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV - auf bilanzielle Ansätze zurückgegriffen wer-\n\nden darf. \n\n37 \n\nDie Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen \n\nSystem, das in seinen Grundsätzen durch § 21 EnWG vorgegeben und in der \n\nStromnetzentgeltverordnung näher bestimmt wird. Der Gesamtzusammenhang \n\nder Regelung der §§ 6, 7 StromNEV verdeutlicht, dass es sich insoweit um ein \n\nabgeschlossenes Regelungswerk handelt, das die Eigenkapitalverzinsung los-\n\ngelöst vom Handelsrecht selbständig normiert hat. Welche Vermögenswerte in \n\nwelcher Höhe kalkulatorisch verzinst werden, regelt allein § 7 StromNEV. Da-\n\nnach ist die Grundlage für eine Verzinsung das betriebsnotwendige Eigenkapi-\n\n38 \n\n39 \n\ntal gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StromNEV, das durch § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV \n\ndefiniert wird. \n\nbb) Für Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen gilt Folgendes: \n\n(1) Anlagen im Bau sind zwar in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromNEV \n\nnicht ausdrücklich genannt. Nummer 3 lässt sich aber ohne weiteres dahin aus-\n\nlegen, dass sie von dieser Vorschrift, die sich auf Neuanlagen bezieht, erfasst \n\nwerden. Eine solche Auslegung entspricht den Zielsetzungen des Energiewirt-\n\nschaftsgesetzes, nach denen in Sachanlagen investiertes Kapital verzinst wer-\n\nden soll. Damit wird die Regelung auch dem Gebot einer angemessenen Ver-\n\nzinsung des eingesetzten Kapitals (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) gerecht. Dies \n\nbedeutet, dass der Netzbetreiber für sein zur Herstellung von Anlagen aufge-\n\nwandtes Kapital grundsätzlich denselben Ertrag erwarten kann wie für Kapital, \n\ndas er in anderen Bereichen des Netzbetriebs investiert hat. Zu den Zielen des \n\nEnergiewirtschaftsrechts gehört die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von \n\nEnergieverteilungsanlagen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Sie setzt voraus, dass Investiti-\n\nonen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der ge-\n\nsetzlichen Zielsetzung nach § 11 EnWG dienen, im Hinblick auf ihre Verzinsung \n\nnicht benachteiligt werden, sondern der Investor auf eine angemessene Rendite \n\naus diesem Kapital vertrauen können muss. Dies schließt es jedenfalls aus, \n\nderartige Vermögensbestandteile ohne sachlichen Grund vollständig aus der \n\nVerzinsung herauszunehmen. \n\n40 \n\nEine unterschiedliche Verzinsung lässt sich - entgegen der Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts - nicht damit begründen, dass eine noch nicht fertige \n\nAnlage den Nutzern auch noch nicht zur Verfügung steht. Ob Einrichtungen, \n\nAnlagen bzw. sonstige Vermögensbestandteile dem Nutzer zur Verfügung ste-\n\nhen, ist nach der Regelung des § 7 StromNEV nicht entscheidend. Maßgebli-\n\nches Abgrenzungsmerkmal ist vielmehr die Betriebsnotwendigkeit des Vermö-\n\ngensbestandteils. Nur soweit ein Vermögensbestandteil betriebsnotwendig ist, \n\ndarf er nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StromNEV für die Berechnung der kalkulatori-\n\nschen Eigenkapitalverzinsung herangezogen werden. Die Betriebsnotwendig-\n\nkeit besteht aber auch für Investitionen, die - im Sinne der Erhaltung und des \n\nAusbaus einer für eine sichere Energieversorgung notwendigen Infrastruktur - \n\ndem Netzbetrieb demnächst zur Verfügung stehen sollen. \n\n41 \n\nDer Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV steht nicht ent-\n\ngegen, dass eine noch nicht in Betrieb genommene Anlage, wie die Bundes-\n\nnetzagentur meint, keinen Restwert haben kann. Entscheidend ist, dass sie ei-\n\nnen kalkulatorischen Wert hat, der es gebietet, die Regelung der Nummer 3 \n\nauch auf schon im Bau befindliche Anlagen anzuwenden. \n\n42 \n\n(2) Ebenfalls unter § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV fallen deshalb die \n\ngeleisteten Anzahlungen, soweit sie sich auf Sachanlagen beziehen. Sie sind \n\neine Investition in eine Sachanlage und stellen mithin für den Netzbetreiber ei-\n\nnen Vermögenswert dar, der sich in der Sachanlage verkörpert. Auch solche \n\nVermögenswerte unterliegen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV deshalb \n\nder Eigenkapitalverzinsung. Andernfalls käme es zu dem mit den Zielsetzungen \n\ndes Energiewirtschaftsgesetzes unvereinbaren Ergebnis, dass der Netzbetrei-\n\nber, würde er keine Anzahlung leisten, denselben Betrag als Bestandteil des \n\nBetriebsvermögens verzinst erhielte. Damit stünde er besser, als wenn er vor-\n\nhandenes Kapital jedenfalls als Anzahlung in Sachanlagen - seien sie auch \n\nnoch im Bau - investieren würde. \n\n43 \n\n44 \n\n2. Aktive Rechungsabgrenzungsposten\n\nDas Beschwerdegericht hat demgegenüber zu Recht mit der Bundes-\n\nnetzagentur die von der Antragstellerin angesetzten aktiven Rechnungsabgren-\n\nzungsposten unberücksichtigt gelassen. Ob aktive Rechnungsabgrenzungspos-\n\nten handelsrechtlich angesetzt werden können, ist im Rahmen der kalkulatori-\n\nschen Eigenkapitalverzinsung ohne Belang. Dies ergibt sich schon daraus, \n\ndass diese Positionen keinen eigenständigen Vermögensbestandteil darstellen, \n\nsondern lediglich der periodengerechten Zuordnung dienen. Aktive Rechnungs-\n\nabgrenzungsposten weisen bilanziell Anzahlungen vor dem Stichtag aus, so-\n\nweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 \n\nAbs. 1 HGB). Damit unterfallen sie weder dem Wortlaut der § 7 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 bis 4 StromNEV noch stellen sie nach dem Normzweck dieser Vorschrif-\n\nten anzusetzendes Eigenkapital dar. Die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit \n\nvon aktiven Rechnungsabgrenzungsposten belegt im Übrigen auch der Ver-\n\ngleich mit § 7 Abs. 2 StromNEV. Dort hat der Normgeber die Ansatzfähigkeit \n\npassiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB) als Abzugskapital \n\nnach § 7 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ausdrücklich anerkannt. Dies bestätigt im \n\nGegenschluss die Folgerung, dass aktive Rechnungsabgrenzungspositionen \n\nbei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung unberücksich-\n\ntigt bleiben sollten. Dies mag auch in dem Umstand begründet sein, dass durch \n\neine andere Regelung im besonderen Maße Missbrauchsmöglichkeiten (etwa \n\ndurch vorfällige Zahlungen) eröffnet sein könnten. \n\n3. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (§ 7 StromNEV) \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Berech-\n\nnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 StromNEV \n\n(in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) un-\n\nbegründet. \n\n45 \n\n46 \n\n47 \n\na) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Bundes-\n\nnetzagentur folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Ermitt-\n\nlung der auf höchstens 40% begrenzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote (§ 6 \n\nAbs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten \n\nSchritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (§ 7 Abs. 1 Satz 2 \n\nStromNEV a.F.). Sodann sei aus dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 \n\nStromNEV a.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zuge-\n\nlassene Eigenkapitalquote von 40% übersteigende Eigenkapital (§ 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 StromNEV a.F.) zu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zin-\n\nsen für die jeweiligen Eigenkapitalsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem \n\nüber der 40%-Grenze liegenden Betrag, zu errechnen seien (zu der Berech-\n\nnungsweise im Einzelnen vgl. etwa OLG Bamberg VersorgW 2008, 30, 36). \n\n48 \n\nb) Diese Auffassung des Beschwerdegerichts ist frei von Rechtsfehlern. \n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der für \n\ndie Berechnung von Netzentgelten zugelassenen 40%-igen Eigenkapitalquote \n\n(sog. doppelte Deckelung) nicht zu beanstanden. \n\n49 \n\naa) § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F., der das betriebsnotwendige Eigen-\n\nkapital definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in \n\nden Nummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enthält unmit-\n\ntelbar nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass bei der Anwendung der \n\nNummern 1 und 2 für die vorgeschriebene Multiplikation mit der Fremdkapital-\n\nquote (Nr. 1) bzw. mit der Eigenkapitalquote (Nr. 2) die tatsächlichen Quoten in \n\nAnsatz zu bringen sein sollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 \n\nbis 4 ist - gleichsam wie vor die Klammer gezogen - ausdrücklich die Klausel \n\n\"unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2\" vorangestellt. \n\nBestandteil der Regelung in § 6 Abs. 2 StromNEV ist aber auch dessen Satz 4, \n\nder - im Anschluss an die rechnerische Definition der tatsächlichen Eigenka-\n\npitalquote in Satz 3 - die anzusetzende (zulässige) Eigenkapitalquote auf 40% \n\nbeschränkt. Dieser Satz 4 des § 6 Abs. 2 StromNEV ist von der Bezugnahme \n\nauf \"§ 6 Abs. 2\" in § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. nicht ausgenommen. Grün-\n\nde, warum er gleichwohl bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 außer Be-\n\ntracht zu bleiben hätte, sind nicht ersichtlich. \n\n50 \n\nEs spricht auch nichts dafür, bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 \n\nStromNEV a.F. das Eigenkapital anders zu ermitteln als in Satz 2 der Norm \n\nfestgelegt und insofern die Beschränkung auf die zulässige Eigenkapitalquote \n\nim Rahmen der Nummern 1 und 2 außer Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung \n\nzur Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils \n\ndes Eigenkapitals nimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., soweit er an den \n\nBegriff des Eigenkapitals anknüpft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbe-\n\nstimmung in Satz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 \n\nvorangestellte - Beschränkung Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass der unmittel-\n\nbar auf Satz 2 folgende und inhaltlich an ihn anknüpfende Satz 3 des § 7 Abs. 1 \n\nStromNEV a.F. von einem anderen Begriff des Eigenkapitals ausgehen könnte, \n\nlassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. \n\n51 \n\nDie Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Anwendung des § 7 \n\nAbs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. die 40%-Deckelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nStromNEV bei der Berechnung der Werte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nStromNEV a.F. außer Ansatz zu bleiben hätte, ist mit § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nStromNEV kaum in Einklang zu bringen. Danach gilt die kalkulatorische Be-\n\ngrenzung der anzusetzenden Eigenkapitalquote auf 40% ohne jede Einschrän-\n\nkung \"für die Berechnung der Netzentgelte\". Sie greift also nicht nur für die kal-\n\nkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer Regelungsgegenstand des § 6 \n\nStromNEV ist, sondern umfassend für die Anwendung der §§ 4 ff. StromNEV. \n\n52 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Ent-\n\nstehungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verständnis \n\ndes § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzu dieser Norm (BR-Drucks. 245/05 S. 35) beschränkt sich auf eine abstrakte \n\nDarstellung des § 7 Abs. 1 und 2 StromNEV a.F. Die Verordnungsmaterialien \n\ngeben insbesondere nichts dafür her, dass der Verordnungsgeber an die an-\n\nderslautenden Regelungen der Verbändevereinbarung Strom II plus hat an-\n\nknüpfen wollen. Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verord-\n\nnungsgebers die mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechts-\n\nvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29. Oktober 2007 \n\n(BGBl. I S. 2529) erfolgte Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV \n\na.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisherigen Satzes 3 getretene \n\nSatz 5 die von der Bundesnetzagentur vorgenommene \"doppelte Deckelung\" \n\nausdrücklich vorsieht. Diese nach der Begründung des Bundesrates \"redaktio-\n\nnelle Änderung\" soll klarstellen, dass die 40%-Quote für jedwedes in der \n\nStromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gelten soll, also auch für die \n\nBerechnung der Eigenkapitalverzinsung des § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. \n\n(BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 20). \n\n53 \n\nAufgrund dessen widerspricht die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 \n\nStromNEV a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber \n\nunterstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu \n\nbehandeln. Den Materialien lässt sich für einen solchen Willen nichts entneh-\n\nmen. Aus der Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. folgt das \n\nGegenteil. \n\n54 \n\ncc) Schließlich spricht auch der Normzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nStromNEV für die von der Bundesnetzagentur durchgeführte Ermittlung der Ei-\n\ngenkapitalverzinsung. \n\n55 \n\nSinn und Zweck der Deckelung ist es, ein überhöhtes Eigenkapital kalku-\n\nlatorisch nur beschränkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Ener-\n\ngiewirtschaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach \n\n§ 1 Abs. 1 EnWG die Schaffung einer preisgünstigen Energieversorgung. Zu-\n\ndem soll mit der Regulierung ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb bei \n\nder Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sichergestellt werden \n\n(§ 1 Abs. 2 EnWG). \n\n56 \n\nEin hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz für unzureichenden Wettbewerb \n\n(vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbehörden des \n\nBundes und der Länder vom 19. April 2001, S. 27 ff., 33, veröffentlicht unter \n\nwww.bundeskartellamt.de) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und \n\nVerordnungsgebers nur bedingt schützenswert. Hintergrund der Begrenzung \n\nnach § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstel-\n\nlung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni \n\n1997 (vgl. Abschnitt F Ziffer 3, abgedruckt in Danner/Theobald, Energierecht, \n\nStand: Juli 2007, EnPrR III C 1.3, und Ziffer II 3 a der Begründung, abgedruckt \n\nin Danner/Theobald aaO, EnPrR III C 1.4) und der Verbändevereinbarung \n\nStrom II plus zugrunde lag, ist die Überlegung, dass es nach allgemeinen be-\n\ntriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinnvoll erscheint, langfristig eine hö-\n\nhere Eigenkapitalquote als 40% aufzuweisen (vgl. BKartA ZNER 2003, 145). \n\nDer Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass sich 40% übersteigende \n\nEigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würden. \n\n57 \n\nDiese Zielrichtung des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kann nur durch eine \n\nAnwendung der Deckelung auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV \n\na.F. erreicht werden. Eine Berücksichtigung der zulässigen Eigenkapitalquote \n\nlediglich bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagever-\n\nmögens gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV a.F. würde bei der \n\nBerechnung der Eigenkapitalverzinsung zu höheren absoluten Beträgen führen, \n\nals dies bei einem funktionierenden Wettbewerb der Fall wäre. Dies wider-\n\nspricht aber dem Ziel des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, Eigenkapital, das sich in \n\neinem funktionierenden Wettbewerb nicht gebildet hätte, nur in einem begrenz-\n\nten Maß zu berücksichtigen. \n\n58 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung \n\nnicht das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der Ver-\n\nordnungsgeber \n\nin Bezug auf Altanlagen hat \n\nleiten \n\nlassen \n\n(vgl. BR-\n\nDrucks. 245/05 S. 32, BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36). Die zweifache An-\n\nwendung der 40%-Deckelung bei § 7 Abs. 1 StromNEV a.F. führt nicht dazu, \n\ndass Bestandteile des tatsächlich eingesetzten Eigenkapitals nicht verzinst \n\nwerden. Die vermeintliche \"Verzinsungslücke\" entsteht allein durch die unter-\n\nschiedliche Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen \n\nAnschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und zu Tagesneuwerten an-\n\ndererseits. Da für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 \n\nStromNEV allein die dortigen Bewertungsgrundsätze maßgeblich sind, ist die \n\nvon der Antragstellerin angestellte Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der \n\nhistorischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Bedeutung. \n\n59 \n\nee) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, \n\nArt. 4, Art. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-\n\nschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie \n\n96/92/EG (ABl. Nr. L 176 S. 37) vorgegebenen und in § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 \n\nSatz 1 EnWG in nationales Recht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren \n\nEnergieversorgung. Zum einen handelt es sich hierbei nur um eines von mehre-\n\nren Einzelzielen, die keine Rangfolge aufweisen und im Falle eines Zielkonflikts \n\nin einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (vgl. Salje, EnWG, \n\n§ 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren Energieversorgung kann daher in ein \n\nSpannungsverhältnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 der Elektrizitätsbin-\n\nnenmarktrichtlinie bzw. § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2 EnWG niedergelegten Ziel der \n\nErrichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes treten (vgl. BT-\n\nDrucks. 15/3917 S. 60). Zum anderen ist der wettbewerbsorientierte Elektrizi-\n\ntätsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Verordnungsgeber eine sichere \n\nEnergieversorgung gewährleisten wollen. Der den Maßstab für eine effiziente \n\nBetriebsführung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, auf dem \n\ndie Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versorgung \n\nder Verbraucher mit elektrischer Energie gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29.4.2008 - KVR 28/07, juris Tz. 13 - EDIFACT). \n\n60 \n\nff) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevan-\n\nten Eingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsga-\n\nrantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögens-\n\nrechtlichen Bereich sichern. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögens-\n\nwerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. \n\nEine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus \n\nArt. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die \n\neinem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chan-\n\ncen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 68, 193, 222; 105, 252, 277). Bei der \n\nFestsetzung der Netznutzungsentgelte geht es um künftige Gewinnerwartun-\n\ngen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG \n\nfallen. \n\n61 \n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob und inwieweit der einge-\n\nrichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der \n\nzum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigen-\n\nständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird \n\n(vgl. BVerfGE 51, 193, 221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage be-\n\ndarf auch hier keiner Entscheidung. Zwar sind auch bloße Umsatz- und Ge-\n\nwinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für ein Unternehmen von erheb-\n\nlicher Bedeutung. Sie werden aber vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht \n\ndem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. \n\nBVerfGE 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, 227 f.; 105, 252, 277). \n\n62 \n\n63 \n\n4. Kalkulatorische Gewerbesteuer (§ 8 StromNEV)\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt im Wesentlichen auch \n\nohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Be-\n\nrechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer durch die Bundesnetzagentur \n\nwendet. Dies betrifft sowohl die Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der kal-\n\nkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst (hierzu unter a) als auch die Nicht-\n\nanerkennung der Scheingewinne (hierzu unter b). Lediglich der angewandte \n\nHebesatz ist zu korrigieren (hierzu unter c). \n\n64 \n\na) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorga-\n\nben des § 8 StromNEV, die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen \n\nBemessungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuziehen. \n\n65 \n\nHierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 8 Satz 2 StromNEV. \n\nFolgte man der Auffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbe-\n\nsteuer sei so zu bemessen, dass die Eigenkapitalverzinsung durch die spätere \n\nGewerbesteuer nicht geschmälert wird, wäre diese Regelung überflüssig. \n\n66 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zu § 8 StromNEV. Danach soll zwar die kalkulatorische Eigenka-\n\npitalverzinsung die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals \"nach\" Gewer-\n\nbesteuer darstellen (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede \n\nReduzierung der Eigenkapitalverzinsung durch die spätere Gewerbesteuer. \n\nDenn dann wirkte sich die Bestimmung des § 8 Satz 2 StromNEV auf die Ei-\n\ngenkapitalverzinsung nicht aus. Dass dies dem Willen des Verordnungsgebers \n\nnicht entsprechen würde, liegt auf der Hand. Aufgrund dessen ist die weitere \n\nBegründung des Regierungsentwurfs zu § 8 StromNEV dahin zu verstehen, \n\ndass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 6 StromNEV (im \n\nRegierungsentwurf noch § 7 Abs. 5) mit der Maßgabe ungeschmälert in die \n\nNetzentgeltberechnung einfließen und dem Antragsteller als Ertrag verbleiben \n\nsoll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV zu berechnen \n\nund dabei ihre Abzugsfähigkeit bei sich selbst zu berücksichtigen ist. Hierauf \n\ndeutet im Übrigen auch § 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV hin, nach dem die Eigen-\n\nkapitalzinssätze \"vor Steuern\" festgesetzt worden sind, wenngleich dies - wie \n\ndie Begründung des Regierungsentwurfs zeigt - in erster Linie auf die Körper-\n\nschaftssteuer abzielt (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 35 zu § 7 Abs. 5). \n\n67 \n\nSchließlich folgt der Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich \n\nselbst auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 StromNEV. Nach § 8 Satz 1 \n\nStromNEV stellt die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV die Bemes-\n\nsungsgrundlage, d.h. den Gewerbeertrag, für die kalkulatorische Gewerbesteu-\n\ner dar. Dann ist es aber konsequente Folge der kalkulatorischen Kostenermitt-\n\nlung, nach § 8 Satz 2 StromNEV den Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteu-\n\ner bei sich selbst zu berücksichtigen. Dass aufgrund dessen die Eigenkapital-\n\nverzinsung tatsächlich nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige \n\nFolge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes. Eine Kostenneutralität \n\nist hingegen - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht herzustellen. \n\n68 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht eine Berücksichtigung kal-\n\nkulatorischer Steuern auf den Scheingewinn als Bestandteil des zu versteuern-\n\nden Gewerbeertrags nach § 7 GewStG im Rahmen des § 8 StromNEV verneint. \n\n69 \n\nHierfür spricht bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 StromNEV. Nach die-\n\nser Norm kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich \n\nsachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition \n\nin Ansatz gebracht werden. Hierdurch wird auf eine rein fiktive Bemessungs-\n\ngrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 \n\nStromNEV, abgestellt. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlichen und \n\nhandelsrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde liegenden Größen, zu denen \n\ndie sich als Differenz zwischen den kalkulatorischen und bilanziellen Abschrei-\n\nbungen ergebenden Scheingewinne gehören. \n\n70 \n\nAufgrund dieser \"Einbettung\" des § 8 StromNEV in die kalkulatorische \n\nKostenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV wäre eine Berücksichtigung von \n\nScheingewinnen ein Fremdkörper. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist Teil \n\nder kalkulatorischen Kostenrechnung, die die Entgeltbildung unter funktionie-\n\nrenden Wettbewerbsbedingungen simulieren soll. In dieser \"kalkulatorischen \n\nWelt\" sind jedoch gemäß § 6 StromNEV auch die Abschreibungen rein kalkula-\n\ntorisch zu berechnen. Die (tatsächlichen) bilanziellen Abschreibungen sind da-\n\ngegen ohne Bedeutung. \n\n71 \n\nGegen eine Anknüpfung der kalkulatorischen Gewerbesteuer i.S. des § 8 \n\nSatz 1 StromNEV an die sich aus dem Gewerbesteuergesetz ergebende Be-\n\nrechnungsweise nach §§ 7 ff. GewStG spricht auch der Umstand, dass der Ver-\n\nordnungsgeber zur Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer \n\nbei sich selbst in § 8 Satz 2 StromNEV eine ausdrückliche Regelung getroffen \n\nhat. Dies lässt nur den Umkehrschluss zu, dass im Übrigen die Gewerbesteuer \n\nausschließlich auf kalkulatorischer Grundlage berechnet werden soll. \n\n72 \n\nNur diese Sichtweise lässt sich mit der Entstehungsgeschichte des § 8 \n\nStromNEV in Einklang bringen. Der erste Entwurf der Stromnetzentgeltverord-\n\nnung vom 20. April 2004 enthielt in § 8 Abs. 2 noch die Regelung, dass \"Er-\n\ntragssteuern, die infolge der Differenz von kalkulatorischen Abschreibungen \n\neines Geschäftsjahres zu den handelsrechtlichen Abschreibungen des gleichen \n\nGeschäftsjahres (Scheingewinn) anfallen, … als Kosten angesetzt werden \n\n(können).\" Im Laufe des weiteren Verordnungsgebungsverfahrens wurde je-\n\ndoch von dieser handelsrechtlichen Sichtweise ausdrücklich Abstand genom-\n\nmen und der kalkulatorische Ansatz des geltenden § 8 StromNEV gewählt (vgl. \n\n73 \n\n74 \n\nhierzu Büdenbender, DVBl. 2006, 197, 204). Vor diesem Hintergrund lässt sich \n\n§ 8 StromNEV nur als abschließende Regelung dahin verstehen, dass die Ge-\n\nwerbesteuer eine rein kalkulatorische Kostenposition sein soll, die auf der kal-\n\nkulatorischen Eigenkapitalverzinsung fußt und ansonsten - bis auf die Abzugs-\n\nfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst - keinen Rückgriff auf handels- oder \n\ngewerbesteuerrechtliche Vorgaben erlaubt. \n\nc) Hinsichtlich des Hebesatzes kann die Entscheidung des Beschwerde-\n\ngerichts keinen Bestand haben. \n\nBei der Berechnung der Gewerbesteuer hätte der zugrunde zu legende \n\nSteuermessbetrag in Zerlegungsanteile aufgespaltet werden müssen, da das \n\nUnternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält (§ 28 Abs. 1 \n\nGewStG), wobei die Leitungseinrichtungen jedoch unberücksichtigt bleiben \n\nmüssen (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GewStG). Daraus ergeben sich unterschiedliche He-\n\nbesätze nach § 16 GewStG, die auf den zerlegten Steuermessbetrag jeweils \n\nzur Anwendung gelangen (vgl. BFHE 151, 452, 453 f.). \n\nIII. \n\n75 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde hiernach begründet ist, führt sie neben der \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung zu einer Verpflichtung der Bun-\n\ndesnetzagentur zur Neubescheidung der Antragstellerin unter Beachtung der \n\nRechtsauffassung des Senats. \n\n76 \n\n1. In gerichtlichen Verfahren über Entgeltgenehmigungen kommt im Falle \n\ndes Obsiegens des Antragstellers regelmäßig nur ein Bescheidungsausspruch \n\nin Betracht, wenn einzelne Rechnungspositionen im Streit stehen und sich die \n\nGenehmigungsentscheidung der Regulierungsbehörde in einem Punkt als \n\nrechtswidrig erweist. In diesen Fällen ist es den Gerichten in der Regel nicht \n\nmöglich, konkrete Netznutzungsentgelte unter Korrektur der einzelnen Rech-\n\nnungspositionen selbst festzusetzen. Die Verpflichtung zur Neubescheidung \n\nentspricht der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte, die bei komplexen \n\nSachverhalten, insbesondere bei technischen Fragen oder bei der Berechnung \n\nvon Geldbeträgen (vgl. BVerwGE 87, 288, 297), der Behörde - unter Beachtung \n\nder Rechtsauffassung des Gerichts - die Umsetzung der Entscheidung in einen \n\nVerwaltungsakt überlassen (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 113 \n\nRdn. 39). \n\n77 \n\nAngesichts der Materialfülle und der Komplexität der Entgeltermittlung \n\nwäre für das Gericht ein konkreter Verpflichtungsausspruch mit einem zumutba-\n\nren Aufwand kaum zu leisten. Eine solche Verurteilung widerspräche auch der \n\nStruktur der gerichtlichen Kontrolle im energiewirtschaftsrechtlichen Verwal-\n\ntungsverfahren. Deren Umfang bestimmt der Netzbetreiber als Antragsteller, \n\nder regelmäßig nur bestimmte Punkte der Entgeltberechnung zur Überprüfung \n\ndurch die Gerichte stellt. Von daher wäre es nicht nur nicht verfahrensökono-\n\nmisch, sondern auch mit dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht \n\nvereinbar, wenn das Gericht seinen Genehmigungsantrag zur Gänze rechne-\n\nrisch nachvollziehen müsste. \n\n78 \n\n2. Der Senat sieht sich - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdege-\n\nricht - an einem solchen Bescheidungsausspruch nicht dadurch gehindert, dass \n\ndie Kalkulationsperiode bereits abgelaufen ist. Dass die Bundesnetzagentur die \n\nEntgelte (mit Kürzungen) nur bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt hat, führt \n\nnicht zu einer Erledigung des Begehrens der Antragstellerin mit der Folge, dass \n\nnur noch über den von ihr gestellten Hilfsantrag zu befinden wäre. \n\n79 \n\nDurch den Ablauf des Genehmigungszeitraums geht die erstrebte Ge-\n\nnehmigung höherer Netznutzungsentgelte nicht ins Leere. Eine nach der ge-\n\nrichtlichen Entscheidung ergehende neue Genehmigung wirkt vielmehr auf den \n\nZeitpunkt der früheren Genehmigung zurück, nach der sich bislang die Entgelte \n\nwegen des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG) der \n\nhiergegen erhobenen Beschwerde bestimmt haben. \n\n80 \n\nEin höherer Höchstbetrag für ihre Netznutzungsentgelte wäre für die An-\n\ntragstellerin auch nicht sinnlos, weil sie nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts die höheren Höchstbeträge gegenüber den Netznutzern wird \n\ndurchsetzen können. Selbst wenn in dem Rechtsverhältnis zu dem einzelnen \n\nNetznutzer keine Möglichkeit zu einer rückwirkenden Entgeltkorrektur bestehen \n\nsollte, dürfte die Antragstellerin die ihr rechtswidrig vorenthaltenen Entgelte je-\n\ndenfalls im Wege einer periodischen Saldierung nach § 9 StromNEV in Ansatz \n\nbringen, um sie in der nächsten Kalkulationsperiode in die Entgeltberechnung \n\neinfließen zu lassen. Die begehrte Entscheidung entfaltet gegenüber der An-\n\ntragstellerin demnach in jedem Falle noch eine unmittelbare Regelungswirkung \n\n(vgl. BVerwG NVwZ 1998, 191, 192; 1999, 306, 308). \n\n81 \n\n3. Damit besteht für die Antragstellerin auch das Rechtsschutzinteresse \n\nfür eine Entscheidung in der Sache fort (vgl. BVerwGE 59, 23, 25). Dass ihrem \n\nBegehren nur im Wege eines Bescheidungsurteils entsprochen werden kann, \n\nes mithin also für den bereits abgelaufenen Genehmigungszeitraum eines \n\nnochmaligen Verwaltungsakts bedarf, ist durch die besondere Verfahrenssitua-\n\ntion bedingt. Dies lässt aber nicht das Rechtsschutzinteresse für eine - auch \n\neinen bereits abgeschlossenen Zeitraum betreffende - Neubescheidung der \n\nAntragstellerin entfallen (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 306, 308). \n\nC. \n\n82 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nRiBGH Prof. Dr. Meier-Beck \nist urlaubsbedingt an der Un-\nterzeichnung gehindert. \n\nTolksdorf \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2007 - VI-3 Kart 289/06 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/kvr-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":36},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":21},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/kvr-39-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:05.844544+00:00"}}