{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__35-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"KVR 35/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße StromNEV § 6 Abs. 6 Satz 6 Bei der Stromnetzentgeltermittlung gilt das Verbot von Abschreibungen unter Null auch im Falle der Veräußerung des Netzes; der Erwerber darf deshalb - anders als im Handelsrecht - die kalkulatorische Abschreibung nur für den ursprünglich angesetzten Zeitraum fortführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 35/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. August 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nStadtwerke Neustadt an der Weinstraße \n\nStromNEV § 6 Abs. 6 Satz 6 \n\nBei der Stromnetzentgeltermittlung gilt das Verbot von Abschreibungen unter Null \nauch im Falle der Veräußerung des Netzes; der Erwerber darf deshalb - anders als \nim Handelsrecht - die kalkulatorische Abschreibung nur für den ursprünglich \nangesetzten Zeitraum fortführen. \n\nBGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 35/07 - OLG Koblenz \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter \n\nDr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin, der Landesregulie-\n\nrungsbehörde und der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des \n\nKartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht \n\nden Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde aufge-\n\nhoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet hat. \n\nDie weitergehenden Rechtsbeschwerden werden zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nübertragen wird. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.101.099,97 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Sie \n\nversorgt ihre Kunden unmittelbar mit Energie und Wasser. Daneben betreibt sie \n\nauch elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden zur Netznutzung zur Verfü-\n\ngung stellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei \n\nder zuständigen Landesregulierungsbehörde die Genehmigung von Netzentgelten. \n\nDie Landesregulierungsbehörde genehmigte - unter Ablehnung des weitergehen-\n\nden Antrags - die Netzentgelte mit Bescheid vom 13. September 2006. Sie begrün-\n\ndete dies mit Kürzungen bei den Kostenpositionen kalkulatorische Abschreibung, \n\nkalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer. \n\n2 \n\nGegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und die \n\nBehandlung einzelner Rechnungspositionen gerügt. Unter Zurückweisung der wei-\n\ntergehenden Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Bescheid aufgehoben \n\n(OLG Koblenz ZNER 2007, 193). Es ist der Antragstellerin hinsichtlich der streitigen \n\nPosition kalkulatorische Abschreibungen gefolgt und hat die Regulierungsbehörde \n\nverurteilt, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \n\nneu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht hat es aber abgelehnt, für die von der \n\nAntragstellerin 1997 gekauften Ortsnetze im Rahmen der Abschreibung höhere \n\nWerte anzusetzen. Hinsichtlich der übrigen im Streit stehenden Punkte hat das Be-\n\nschwerdegericht den angefochtenen Genehmigungsbescheid bestätigt. \n\n3 \n\nGegen diese Entscheidung richten sich die - vom Beschwerdegericht zuge-\n\nlassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbe-\n\nhörde, soweit sie jeweils unterlegen sind. Die Bundesnetzagentur, die im Be-\n\nschwerdeverfahren nicht beteiligt war, hat sich den Anträgen der Landesregulie-\n\nrungsbehörde angeschlossen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden sind zu-\n\nlässig. Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur. Wie der \n\nSenat mit Beschluss vom 13. November 2007 (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der \n\nBundesnetzagentur) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Bundes-\n\nnetzagentur an dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der \n\nLandesregulierungsbehörde und gemäß § 79 Abs. 2 EnWG an dem anschließen-\n\nden gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Damit ist die Bundesnetz-\n\nagentur zugleich befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen (§ 88 Abs. 1 EnWG). Die \n\nAusführungen der Antragstellerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen \n\nAnlass. Soweit sie auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines \n\nGesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung verweist, in dem der Bundesrat \n\ndie Streichung der § 66 Abs. 3, § 79 Abs. 2 EnWG vorgeschlagen hat (BR-\n\nDrucks. 12/08 (Beschluss) S. 15 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag \n\n- nachdem ihn die Bundesregierung unter Hinweis auf den Gesetzeszweck der Ge-\n\nwährleistung einheitlicher Rechtsverhältnisse in Deutschland abgelehnt hat (BT-\n\nDrucks. 16/8305, Anlage 4) - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiterver-\n\nfolgt wurde. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antrag-\n\nstellerin nur eine Verurteilung zur Neubescheidung erreichen kann. \n\na) In gerichtlichen Verfahren über Entgeltgenehmigungen kommt im Falle \n\ndes Obsiegens des Antragstellers regelmäßig nur ein Bescheidungsausspruch in \n\nBetracht, wenn einzelne Rechnungspositionen im Streit stehen und sich die Ge-\n\nnehmigungsentscheidung der Regulierungsbehörde in einem Punkt als rechtswidrig \n\nerweist. In diesen Fällen ist es den Gerichten in der Regel nicht möglich, unter Kor-\n\nrektur der einzelnen Rechnungspositionen auf konkrete Netznutzungsentgelte zu \n\nerkennen. Dies entspricht der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte, die bei \n\nkomplexen Sachverhalten, insbesondere bei technischen Fragen oder bei der Be-\n\nrechnung von Geldbeträgen (vgl. BVerwGE 87, 288, 297), der Behörde - unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - die eigentliche Umsetzung in einen \n\nVerwaltungsakt überlassen (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 113 \n\nRdn. 39). \n\n7 \n\nAngesichts der Materialfülle und der Komplexität der Entgeltermittlung wäre \n\nfür das Gericht ein konkreter Verpflichtungsausspruch mit einem zumutbaren Auf-\n\nwand kaum zu leisten. Eine solche Verurteilung widerspräche auch der Struktur der \n\ngerichtlichen Kontrolle im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren. De-\n\nren Umfang bestimmt der Netzbetreiber als Antragsteller, der regelmäßig nur be-\n\nstimmte Punkte der Entgeltberechnung zur Überprüfung durch die Gerichte stellt. \n\nEs ist daher nicht nur aus Gründen der Verfahrensökonomie, sondern auch im Hin-\n\nblick auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers geboten, dass das Gericht \n\nden Genehmigungsantrag nicht in vollem Umfang rechnerisch nachvollziehen \n\nmuss. \n\n8 \n\nDie in solchen Verfahren regelmäßig fehlende Spruchreife betrifft ebenso \n\nauch das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit sich dort ein Rechtsfehler bei der \n\nGenehmigung der Netznutzungsentgelte herausstellt. Auch hier ist deshalb für den \n\nAntragsteller im Erfolgsfalle regelmäßig lediglich ein Bescheidungsausspruch er-\n\nreichbar. \n\n9 \n\nb) Das Verfahren hat sich im Hauptantrag nicht erledigt. Durch den Ablauf \n\ndes Genehmigungszeitraums geht die erstrebte Genehmigung höherer Netznut-\n\nzungsentgelte nicht ins Leere. Eine nach der gerichtlichen Entscheidung ergehende \n\n(erweiterte) neue Genehmigung wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der (eingeschränk-\n\nten) früheren Genehmigung zurück, nach der sich bislang die Entgelte wegen des \n\nFehlens einer aufschiebenden Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG) der hiergegen erhobe-\n\nnen Beschwerde bestimmt haben. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an - anders \n\nkann ihr Rechtsschutzbegehren nicht verstanden werden - erstrebt die Antragstelle-\n\nrin eine Genehmigung höherer Höchstbeträge für ihre Netznutzungsentgelte. Eine \n\nsolche Erhöhung wäre für sie nicht sinnlos, weil sie - hiervon ist jedenfalls auf der \n\nGrundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen - die höheren \n\nHöchstbeträge gegenüber den Netznutzern wird durchsetzen können. Selbst wenn \n\nin dem Rechtsverhältnis zu dem einzelnen Netznutzer keine Möglichkeit zu einer \n\nrückwirkenden Entgeltkorrektur bestehen sollte, dürfte die Antragstellerin die ihr \n\nrechtswidrig vorenthaltenen Entgelte jedenfalls im Wege einer periodischen Saldie-\n\nrung nach §§ 9, 11 StromNEV in Ansatz bringen, um sie in der nächsten Kalkulati-\n\nonsperiode in die Entgeltberechnung einfließen zu lassen. Die begehrte Entschei-\n\ndung entfaltet gegenüber der Antragstellerin demnach in jedem Falle noch eine \n\nunmittelbare Regelungswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 1 C 15/96, NVwZ \n\n1998, 191, 192; Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14/97, NVwZ 1999, 306). \n\n10 \n\nDamit besteht für die Antragstellerin auch das Rechtsschutzinteresse für eine \n\nEntscheidung in der Sache fort (vgl. BVerwGE 59, 23, 25). Dass ihrem Begehren \n\nnur durch einen Bescheidungsausspruch entsprochen werden kann, es mithin also \n\nfür den bereits abgelaufenen Genehmigungszeitraum eines nochmaligen Verwal-\n\ntungsakts bedarf, ist hier durch die besondere Verfahrenssituation bedingt. Dies \n\nlässt aber nicht das Rechtsschutzinteresse für eine - auch einen bereits abge-\n\nschlossenen Zeitraum betreffende - Neubescheidung der Antragstellerin entfallen \n\n(vgl. BVerwG NVwZ 1999, 306, 308). \n\n11 \n\nDie Rechtsbeschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg. \n\nIV. \n\n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\n1. Verlustenergie (§ 10 StromNEV) \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet, soweit sie sich ge-\n\ngen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, als Kosten der sogenannten \n\nVerlustenergie nach § 10 StromNEV seien ausschließlich die tatsächlichen Kosten \n\ndes abgelaufenen Kalenderjahres anzusetzen, während gesicherte Erkenntnisse \n\nüber das Planjahr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV nicht berücksichtigt \n\nwerden dürften. \n\n14 \n\na) Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, dass die Vorschrift des \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschließende Regelung darstelle, die § 3 \n\nAbs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV verdränge. \n\n15 \n\n16 \n\nb) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV können die tatsächlichen Kosten der Be-\n\nschaffung der Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr in Ansatz gebracht \n\nwerden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Regelung. \n\nVielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 \n\nStromNEV, wonach die Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse über das Plan-\n\njahr nicht ausgeschlossen ist. \n\n17 \n\nAus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV folgt nicht, dass es sich \n\nbei dieser Vorschrift im Verhältnis zu § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV um eine \n\nabschließende Sonderregelung handelt. Vielmehr enthält die Norm lediglich eine \n\nKonkretisierung der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 \n\nStromNEV, dass es für die Kosten der Verlustenergie auf die Beschaffungskosten \n\nankommen soll. \n\n18 \n\nFür eine Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV spricht vor \n\nallem eine systematische Auslegung der Vorschriften. Der Standort dieser Rege-\n\nlung in Teil 1 \"Allgemeine Bestimmungen\" der Stromnetzentgeltverordnung zeigt, \n\ndass sie allgemein für die Berechnung der Netzkosten nach §§ 4 bis 11 StromNEV \n\ngelten soll. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StromNEV die \n\nNetzkosten nach §§ 4 bis 11 StromNEV ausdrücklich in Bezug nimmt und § 3 \n\nAbs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StromNEV allgemein von der Ermittlung der Kosten spricht. \n\nDemgegenüber lässt sich den Regelungen der § 3 Abs. 1, § 10 StromNEV kein An-\n\nhaltspunkt dafür entnehmen, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschließen-\n\nde Sonderregelung sein soll. \n\n19 \n\nFür einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers geben - entgegen \n\nder Auffassung der Landesregulierungsbehörde - auch die Materialien nichts her. \n\nNach dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung stimmten die allgemeinen Be-\n\nrechnungsgrundsätze des § 3 StromNEV-Entwurf mit den speziellen Maßgaben für \n\ndie Verlustenergie in § 10 StromNEV-Entwurf noch überein, nach denen allein die \n\nIst-Daten des abgelaufenen Geschäfts- bzw. Kalenderjahres maßgeblich sein soll-\n\nten (vgl. BR-Drucks. 245/05). Erst im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens \n\nkam es zur Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV (vgl. BR-\n\nDrucks. 245/1/05 S. 38 und BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36), ohne dass den \n\nMaterialien etwas über das Verhältnis des § 10 Abs. 1 Satz 2 zu § 3 Abs. 1 Satz 5 \n\nStromNEV zu entnehmen ist. Daraus lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass \n\nes bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmung des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV auch im Rahmen des § 10 StromNEV bleiben \n\nsollte. \n\n20 \n\nBei der Ermittlung der Beschaffungskosten der Verlustenergie gebietet auch \n\nder Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV die Berücksichtigung von Er-\n\nkenntnissen über das Planjahr. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 \n\nStromNEV beruht auf der Erwägung, dass der Netzentgeltermittlung grundsätzlich \n\naktuelle Daten zugrunde zu legen sind. Insoweit konkretisiert diese Regelung das \n\nAngemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG. Eine Entgeltkontrolle würde \n\nnicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne \n\nsachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulations-\n\ngrundlagen auszugehen hätte, die ersichtlich unzutreffend sind, obwohl gesicherte \n\nErkenntnisse für das Planjahr vorliegen. \n\n21 \n\nc) Da das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - nicht überprüft hat, inwieweit gesicherte Erkenntnisse über höhere Kosten von \n\nVerlustenergie bestanden haben, wird es diese Feststellungen nachzuholen haben. \n\n22 \n\n23 \n\n2. Kalkulatorische Abschreibungen (§ 32 Abs. 3 StromNEV) \n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen, dass bei der Bestimmung der \n\nNutzungsperioden für die Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV nicht die \n\nVermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, sondern - als Auffangrege-\n\nlung - diejenige des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV Anwendung finde. Zwar sei die \n\nAntragstellerin vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung dem Anwendungs-\n\nbereich der Bundestarifordnung Elektrizität unterworfen gewesen. Es sei aber nicht \n\nfestzustellen, dass sie von ihren Kunden auch kostenbasierte Preise gefordert ha-\n\nbe. Eine Prüfung der individuellen Kosten- und Erlöslage der Antragstellerin habe \n\nim Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens nicht stattgefunden. \n\n24 \n\nDies greifen die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörde zu \n\nRecht an. Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nStromNEV sind erfüllt. \n\n25 \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, \n\ndass die Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens \n\nnicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV erfolgen kann, weil im Streitfall - was \n\ndas Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat und von den Beteiligten auch \n\nnicht angegriffen wird - die tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsperioden nicht \n\nfestzustellen sind. \n\n26 \n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber die Anwendbarkeit der \n\nVermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV verneint. \n\n27 \n\nDie Vermutung nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV findet Anwendung, soweit \n\nvor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbildung \n\nnach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes \n\nzu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden. Diese Voraussetzun-\n\ngen sind hier gegeben. \n\n28 \n\naa) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife \n\nder Antragstellerin nach der jeweils gültigen Fassung der Bundestarifordnung Elekt-\n\nrizität zu bilden. \n\n29 \n\n(1) Unter \"Bundestarifordnung Elektrizität\" i.S. des § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nStromNEV sind die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Bundestarifordnung Elek-\n\ntrizität (im Folgenden: BTOElt) vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), geändert \n\ndurch die Verordnungen vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667) und vom \n\n30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122), und deren am 1. Januar 1990 in Kraft getretene \n\nNeufassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) zu verstehen. Entscheidend \n\nist allein, ob nach der jeweils gültigen Bundestarifordnung - wie bereits nach deren \n\nVorgängerregelung in § 2 Abs. 2 der Tarifordnung für elektrische Energie vom \n\n25. Juli 1938 (RGBl. I S. 915) - eine kostenbasierte Tarifbildung vorzunehmen war. \n\nDies ist der Fall. Sowohl § 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und § 12a Abs. 2 Ziffer 1 \n\nBTOElt 1980 als auch § 12 Abs. 1 BTOElt 1989 haben die Genehmigung der Ent-\n\ngelte von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine Verbesserung der Erlöse in \n\nAnbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage erforderlich ist. Eine Beschränkung \n\nder Anwendbarkeit des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf den Geltungszeitraum der \n\nzuletzt gültigen Fassung der Bundestarifordnung Elektrizität ist § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nStromNEV nicht zu entnehmen. \n\n30 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die \n\nNetzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der Antragstellerin tatsächlich be-\n\nrücksichtigt worden sind. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kommt es allein dar-\n\nauf an, dass die Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes - wie dies für die An-\n\ntragstellerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu berücksichtigen waren. Die Vor-\n\nschrift fordert gerade nicht, dass die Kosten bei der Tarifbildung auch tatsächlich \n\nberücksichtigt wurden. Grund hierfür ist die vom Verordnungsgeber beabsichtigte \n\nmöglichst einfache Feststellung der Voraussetzungen der Vermutungsregelung. \n\nDieses Ziel würde verfehlt, wenn dafür ein hoher Aufklärungsaufwand erforderlich \n\nwäre. Deshalb kommt dem Umstand, ob und inwieweit die Kostenstruktur der An-\n\ntragstellerin - oder nur die des Verteilnetzbetreibers - Gegenstand des Tarifgeneh-\n\nmigungsverfahrens war, keine Bedeutung zu. \n\n31 \n\n(3) Schließlich steht der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 32 \n\nAbs. 3 Satz 3 StromNEV nicht entgegen, dass nach § 12a BTOElt 1980 bzw. § 12 \n\nBTOElt 1989 die Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes lediglich bei der Bil-\n\ndung der Entgelte für den Tarifkundenbereich zu berücksichtigen waren. Der Be-\n\nstimmung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kann nicht entnommen werden, dass \n\ndie Vermutung nicht eingreifen soll, wenn durch das Netz auch Sonderkunden ver-\n\nsorgt werden. Andernfalls hätte die Vorschrift nahezu keinen Anwendungsbereich. \n\n32 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin \n\nkostenbasierte Preise i.S. von § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch von Dritten ge-\n\nfordert. \n\n33 \n\n(1) Anders als die Antragstellerin meint, hat das Beschwerdegericht nicht die \n\nFeststellung getroffen, dass sie in der Vergangenheit keine kostenbasierten Preise \n\ni.S. des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV von Dritten gefordert habe und deshalb eine \n\nAnwendbarkeit dieser Vermutungsregelung ausscheide. Vielmehr hat es diese Fra-\n\nge nach Ausschöpfung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen \n\nMöglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung nicht zweifelsfrei zu beantworten ver-\n\nmocht und von einer weiteren Aufklärung abgesehen. \n\n34 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es für die Anwendung \n\ndes § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV keiner Prüfung, ob diese Annahme berechtigt \n\nwar oder ob, wie teilweise angenommen wird (vgl. OVG Münster RdE 1986, 145, \n\n146 f.), die so erteilte Genehmigung wegen fehlerhaft ermittelter Abschreibungswer-\n\nte rechtswidrig war. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für deren An-\n\nwendung nicht entscheidend, ob die Netzkosten aufgrund der jeweils zulässigen \n\nAbschreibungsdauern ermittelt wurden. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgeneh-\n\nmigungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizität Anwendung fand und ob \n\ndie so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden. Dabei ist auch unerheblich, \n\ndass die Genehmigung in einem Sammelantragsverfahren erteilt und für sämtliche \n\nAntragsteller ein gemeinsames Preisblatt genehmigt wurde. Jedenfalls stellte die-\n\nses Verfahren - ungeachtet der Prüfungsdichte im Einzelfall - ein auf den einzelnen \n\nNetzbetreiber bezogenes Genehmigungsverfahren dar. \n\n35 \n\nFür diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 32 \n\nAbs. 3 StromNEV soll vermeiden, dass die Abschreibungen, die bereits in der Ver-\n\ngangenheit in die Preise einkalkuliert waren, nochmals in die Berechnung der zu-\n\nkünftigen Kosten einfließen. Sie dient damit der Einhaltung des in § 6 Abs. 6 Satz 6 \n\nund Abs. 7 StromNEV normierten Verbots einer Abschreibung unter Null. In Fällen, \n\nin denen in der Vergangenheit bei der Stromtarifbildung nach der Bundestariford-\n\nnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen wa-\n\nren und die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden, ist die Annahme \n\ngerechtfertigt, dass auch der innerbetrieblichen Kalkulation die nach den Verwal-\n\ntungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifge-\n\nnehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsperioden zugrunde gelegt wor-\n\nden sind. Diesem Gedanken trägt § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Rechnung. Eine \n\nÜberprüfung der Genehmigungsbescheide liefe dem Zweck der Vermutung zuwi-\n\nder, das Verfahren zu vereinfachen. \n\n36 \n\nc) Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV wird vermutet, dass die nach den Ver-\n\nwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Ta-\n\nrifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsperioden der Ermittlung der \n\nKosten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Bundesarbeitsanleitung 1981 und der \n\nArbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992, die die Landesregulierungsbehörde hier \n\nangewendet hat, handelt es sich um solche Verwaltungsvorschriften. \n\n37 \n\naa) Der Begriff der Verwaltungsvorschriften ist nach Sinn und Zweck der Be-\n\nstimmung weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Verwaltungsvorschriften im en-\n\ngeren rechtstechnischen Sinne, also abstrakt-generelle Anordnungen einer Behör-\n\nde an nachgeordnete Behörden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstellten \n\nVerwaltungsbediensteten (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 24 \n\nRdn. 1). Vielmehr unterfallen dem Begriff der Verwaltungsvorschriften i.S. von § 32 \n\nAbs. 3 Satz 3 StromNEV alle abstrakt-generellen Regelungen unterhalb der Geset-\n\nzes- und Verordnungsebene, welche die Genehmigungsbehörde im Genehmi-\n\ngungsverfahren angewandt hat. Denn nicht nur in dem Fall, in dem die zulässigen \n\nNutzungsperioden in Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne niedergelegt sind, \n\nsondern auch dann, wenn sich die zulässigen Nutzungsperioden aus einer zur \n\nSelbstbindung der Verwaltung führenden abstrakt-generellen Regelung ergeben, ist \n\ndie Annahme gerechtfertigt, dass diese im Genehmigungsverfahren und bei der \n\nbetrieblichen Kalkulation des Netzbetreibers zugrunde gelegt wurden. Dementspre-\n\nchend wurde die Arbeitsanleitung 1981 in der Literatur als \"ein als Verwaltungsvor-\n\nschrift eingeführtes Hilfsmittel bei der Ausführung der BTOElt\" bezeichnet (Badura, \n\nin Badura/Kern, Maßstab und Grenzen der Preisaufsicht nach § 12a BTOElt, S. 15). \n\n38 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Beschrän-\n\nkung auf Verwaltungsvorschriften im rechtstechnischen Sinne auch nicht aus dem \n\nUmstand, dass die nach § 12 Abs. 3 Satz 4 BTOElt 1989 vorgesehenen allgemei-\n\nnen Verwaltungsvorschriften lediglich in das Entwurfsstadium gelangt sind und kei-\n\nne einheitliche Praxis der Bundesländer bei der Anwendung der Bundestariford-\n\nnung für Elektrizität bestand (vgl. Salje, RdE 2006, 253). Dieser heterogenen Praxis \n\nhat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 32 Abs. 3 \n\nSatz 3 StromNEV auf die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften verweist und \n\ndiese damit in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung aufgenommen \n\nhat. Verlangte man demgegenüber für deren Anwendbarkeit Verwaltungsvorschrif-\n\nten im rechtstechnischen Sinne, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten \n\nUngleichbehandlung zwischen Unternehmen im Geltungsbereich einer Verwal-\n\ntungsvorschrift und Unternehmen im Geltungsbereich einer Arbeitsanleitung führen. \n\n39 \n\ncc) Schließlich steht der Maßgeblichkeit der von der Landesregulierungsbe-\n\nhörde angewendeten Arbeitsanleitungen auch nicht entgegen, dass diese - wie die \n\nAntragstellerin meint - nicht förmlich in Kraft gesetzt worden sind. \n\n40 \n\nAllerdings könnte zweifelhaft sein, ob die Veröffentlichung der Bundesar-\n\nbeitsanleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 dem auch für \n\ndie Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften geltenden Grundsatz der Rechtsklar-\n\nheit entspricht. Die Landesregulierungsbehörde verweist insoweit nicht auf ein amt-\n\nliches Veröffentlichungsblatt oder Ähnliches, sondern lediglich auf den Abdruck der \n\nArbeitsanleitungen im energiewirtschaftlichen Schrifttum (vgl. etwa für die Bundes-\n\narbeitsanleitung 1981: Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen \n\nEnergieversorgung, 1995, III B, Anhang 1 zu § 12 BTOElt; Danner/Theobald, Ener-\n\ngierecht, Bd. 1, EnPrR III C 1.2; für die Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992: \n\nEbisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., S. 841). \n\n41 \n\nFür die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bedarf diese Frage \n\njedoch keiner abschließenden Entscheidung. Hielte man die Veröffentlichung der \n\nArbeitsanleitungen für nicht ausreichend, würde dies nicht zur Anwendung der \n\nVermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV führen, weil deren Voraus-\n\nsetzungen nicht gegeben sind. Da es sich bei der ordnungsgemäßen Veröffentli-\n\nchung der Arbeitsanleitungen nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 32 \n\nAbs. 3 Satz 3 StromNEV handelt, verbleibt es im Grundsatz bei dessen Anwend-\n\nbarkeit. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten in diesem Fall die nach \n\nder jeweiligen Verwaltungspraxis veranschlagten Nutzungsperioden für die Berech-\n\nnung des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlagevermögens maßgebend \n\nsein. Aufgrund der Selbstbindung der Preisaufsichtsbehörden wären mithin in je-\n\ndem Fall die sich aus den einschlägigen Arbeitsanleitungen ergebenden Nutzungs-\n\nperioden zugrunde zu legen, im Streitfall somit die sich aus der Bundesarbeitsanlei-\n\ntung 1981 und aus der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 ergebenden Nut-\n\nzungsperioden. \n\n42 \n\nd) Die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist auf die ge-\n\nsamte Abschreibung anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist \n\nsie nicht dahin (einschränkend) auszulegen, dass bei Sachanlagen, die sowohl für \n\ndie Versorgung der Tarifkunden als auch für die Versorgung der Sondervertrags-\n\nkunden benötigt wurden, eine Abschreibung nach den in § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nStromNEV maßgeblichen Nutzungsperioden nur anteilig, nämlich im Verhältnis der \n\nan Tarifkunden einerseits und an Sondervertragskunden andererseits gelieferten \n\nStrommengen, erfolgen soll. Hierfür gibt § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nichts her. \n\nHätte der Verordnungsgeber nur die Berücksichtigung der mit der Versorgung der \n\nTarifkunden verbundenen Kosten gewollt, hätte es nahegelegen, dies in § 32 Abs. 3 \n\nSatz 3 StromNEV ausdrücklich zu regeln, zumal sowohl § 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt \n\n1974 und § 12a BTOElt 1980 als auch § 12 BTOElt 1989 auf die \"gesamte Kosten- \n\nund Erlöslage der Elektrizitätsversorgung\" abstellten. Schließlich laufen gespaltene \n\nNutzungsperioden einheitlicher Wirtschaftsgüter dem Zweck der § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nEnWG zuwider, die Ermittlung der jeweiligen Nutzungsdauer zu vereinfachen (Sal-\n\nje, Abschreibung des Sachanlagevermögens nach § 32 StromNEV, S. 33). Ob für \n\nsolche Sachanlagegüter, die nicht für die Versorgung der Tarifkundenversorgung \n\neingesetzt wurden, anderes zu gelten hat (so Salje, RdE 2006, 253, 256), bedarf \n\nkeiner Entscheidung, weil das Vorhandensein entsprechender Anlagen nicht fest-\n\ngestellt ist. \n\n43 \n\ne) Die Antragstellerin kann der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte \n\nnicht den Kaufpreis für sechs 1997 erworbene Ortsteilnetze als damaligen Sach-\n\nzeitwert zugrunde legen. \n\n44 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist diesem Berechnungsansatz der Antragstelle-\n\nrin nicht gefolgt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 StromNEV komme es auf die historischen \n\nAnschaffungs- und Herstellungskosten an, die bei den fremdfinanzierten Altanlagen \n\nzugrunde zu legen seien. Andernfalls werde das Verbot einer Abschreibung unter \n\nNull nach § 6 Abs. 6 Satz 6 StromNEV umgangen. Diese Auslegung gelte für jede \n\nForm der Übernahme von Netzanlagen. Eine Korrektur dieser Ergebnisse komme \n\nweder im Blick auf § 21 EnWG oder Art. 14 GG noch auf das sich aus dem Rechts-\n\nstaatsprinzip ergebende Rückwirkungsverbot in Betracht. \n\n45 \n\nbb) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\n46 \n\n(1) Aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 6 Abs. 6 und 7 \n\nStromNEV ergibt sich die Richtigkeit des Berechnungsansatzes der Landesregulie-\n\nrungsbehörde. \n\n47 \n\nNach § 6 Abs. 6 StromNEV dürfen die Abschreibungsgrundlagen nicht geän-\n\ndert werden. Das bedeutet, dass das Abschreibungsobjekt nur einmal und ohne \n\nErhöhung der Kalkulationsgrundlage abgeschrieben werden kann. Weiterhin darf \n\nkeine Abschreibung unter Null erfolgen (§ 6 Abs. 6 Satz 6 StromNEV). Dies wäre \n\naber die Folge, wenn nicht der ursprüngliche Anschaffungspreis, sondern ein im \n\nRahmen eines Kaufs anzusetzender höherer Sachzeitwert angesetzt würde. \n\n48 \n\nDer Regelung des § 6 Abs. 7 StromNEV stellt ausdrücklich klar, dass dieses \n\nVerbot einer Abschreibung unter Null auch im Fall eines Eigentümerwechsels gilt. \n\nDamit wird insbesondere bei einem Verkauf eine Veränderung der Abschreibungs-\n\ngrundlage explizit ausgeschlossen. Eine solche Veränderung läge vor, wenn die im \n\nZeitpunkt des Verkaufs bestehenden Sachzeitwerte anstelle der historischen An-\n\nschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt würden. Die Regelung des § 6 \n\nAbs. 7 StromNEV ist ausdrücklich weit gefasst, um alle denkbaren Formen eines \n\nBetreiberwechsels des Stromnetzes (Übereignung, Leasing, Pacht) einzubeziehen. \n\nDie Auffassung der Antragstellerin, die Vorschrift könne nur für Verschiebungen \n\ninnerhalb eines Konzerns gelten, findet weder in dem Normtext des § 6 Abs. 6 und \n\n7 StromNEV noch in der Begründung der Vorschrift eine Grundlage. Vielmehr ergibt \n\nsich aus der Begründung unmissverständlich, dass eventuell auf Eigentumsüber-\n\ntragungen zurückgehende abweichende handelsrechtliche Um- und Neubewertun-\n\ngen außer Betracht bleiben müssen (BR-Drucks 245/05 S. 35). \n\n49 \n\n(2) Aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs vom 16. November 1999 (BGHZ 143, 128 ff. - Endschaftsbe-\n\nstimmung) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft eine Endschaftsbe-\n\nstimmung in einem Konzessionsvertrag über Netzanlagen. Dort ging es um die Fra-\n\nge, inwiefern die Höhe einer Ablösezahlung insbesondere aus kartellrechtlichen \n\nGründen beschränkt sein kann. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass der Sach-\n\nzeitwert des Netzes dann nicht angesetzt werden dürfe, wenn er den Ertragswert \n\nnicht unerheblich übersteige. Diese Entscheidung behandelt eine gänzlich andere \n\nSachverhaltskonstellation als der vorliegende Fall. Die dort getroffenen Aussagen \n\nsind deshalb - auch wegen des mit dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverord-\n\nnung verbundenen Systemwechsels - nicht auf die kalkulatorische Bemessung von \n\nNetznutzungsentgelten zu übertragen. \n\n50 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieses Auslegungser-\n\ngebnis nicht aufgrund übergeordneter Normen zu korrigieren. \n\n51 \n\n(1) Das Ergebnis verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot angemesse-\n\nner Preise nach § 21 Abs. 2 EnWG. Dass die Netzentgelte i.S. des § 21 EnWG \n\nnicht mehr angemessen seien, lässt sich nicht anhand einer einzelnen Rechnungs-\n\nposition beurteilen, sondern bedarf immer einer Gesamtbetrachtung. Dass die \n\nNetzentgelte danach nicht mehr angemessen sein könnten, ist nicht zu erkennen. \n\n52 \n\n(2) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich gleichfalls nicht. Die Ei-\n\ngentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil zukünftige Gewinnerwartun-\n\ngen, um die es bei Netznutzungsentgelten geht, nicht von dem Schutzbereich der \n\nEigentumsgarantie umfasst sind (BVerfGE 68, 193, 122; 105, 252, 277). Das \n\nRückwirkungsverbot ist schon deshalb nicht berührt, weil die Neuregelung der \n\nNetznutzungsentgelte allein in die Zukunft reicht. Inwieweit diese Neuregelung den \n\nNetzkauf im Jahre 1997 beeinflussen konnte, ist nicht ersichtlich. Eine unzulässige \n\nunechte Rückwirkung, mithin ein nachträglicher unzumutbarer Eingriff in einen noch \n\nnicht abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit (vgl. BVerfGE 63, 152, \n\n175; 88, 384, 406 ff.), liegt gleichfalls nicht vor. Der Erwerber des Netzes konnte \n\nnicht darauf vertrauen, dass er im Rahmen der Entgeltregulierung ein bereits abge-\n\nschriebenes Netz - zu Lasten der Stromkunden - noch einmal würde abschreiben \n\nkönnen. \n\n53 \n\n(3) Der Senat verkennt nicht, dass sich für den Netzbetreiber im Einzelfall \n\nHärten ergeben können, wenn er Netze erworben hat, die bereits vollständig abge-\n\nschrieben sind, und sein eingesetztes Kapital nicht mehr verzinst werden kann. Al-\n\nlenfalls kann aber im Einzelfall eine Korrektur des nach §§ 6, 7 StromNEV ermittel-\n\nten kalkulatorischen Ansatzes in Betracht kommen, wenn die Verzinsung für das \n\nNetz deshalb insgesamt nicht mehr angemessen erscheint. Dies setzt voraus, dass \n\nder Netzbetreiber - bezogen auf das gesamte Netz - darlegt, wie viel Kapital er ein-\n\ngesetzt hat, was er seither über die Netzentgelte verdient hat und inwieweit sich für \n\nihn nunmehr unter Anwendung der §§ 6, 7 StromNEV eine Deckungslücke ergibt. \n\nSollte sich hieraus ein unzumutbar geringer Ertrag für die Nutzung seines Netzes \n\nergeben, könnte eine Korrektur nach § 21 Abs. 2 EnWG in Betracht zu ziehen sein, \n\num dem Netzbetreiber eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung zu \n\nsichern. Im Streitfall ist für eine entsprechende konkrete Härte nichts ersichtlich. \n\n54 \n\n55 \n\n3. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (§ 7 StromNEV) \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Berechnung der \n\nkalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 StromNEV (in der bis zum \n\n5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) unbegründet. \n\n56 \n\na) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Landesregu-\n\nlierungsbehörde folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Ermitt-\n\nlung der auf höchstens 40% begrenzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote (§ 6 \n\nAbs. 2 Sätze 3 und 4 StromNEV) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten \n\nSchritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (§ 7 Abs. 1 Satz 2 \n\nStromNEV a.F.). Sodann sei aus dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromNEV \n\na.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zugelassene Eigen-\n\nkapitalquote von 40% übersteigende Eigenkapital (§ 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F) \n\nzu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zinsen für die jeweiligen Eigen-\n\nkapitalsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem über der 40%-Grenze liegen-\n\nden Betrag, zu errechnen seien (zu der Berechnungsweise im Einzelnen vgl. etwa \n\nOLG Bamberg VersorgW 2008, 30, 36). \n\n57 \n\nb) Diese Auffassung des Beschwerdegerichts ist frei von Rechtsfehlern. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der für die Be-\n\nrechnung von Netzentgelten zugelassenen Eigenkapitalquote von 40% (sog. dop-\n\npelte Deckelung) nicht zu beanstanden. \n\n58 \n\naa) § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F., der das betriebsnotwendige Eigenkapi-\n\ntal definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in den \n\nNummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enthält unmittelbar \n\nnicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass bei der Anwendung der Nummern 1 \n\nund 2 für die vorgeschriebene Multiplikation mit der Fremdkapitalquote (Nr. 1) bzw. \n\nmit der Eigenkapitalquote (Nr. 2) die tatsächlichen Quoten in Ansatz zu bringen sein \n\nsollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 bis 4 ist - gleichsam wie vor \n\ndie Klammer gezogen - ausdrücklich die Klausel \"unter Berücksichtigung der \n\nEigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2\" vorangestellt. Bestandteil der Regelung in § 6 \n\nAbs. 2 StromNEV ist aber auch dessen Satz 4, der - im Anschluss an die rechneri-\n\nsche Definition der tatsächlichen Eigenkapitalquote in Satz 3 die anzusetzende \n\n(zulässige) Eigenkapitalquote auf 40% beschränkt. Dieser Satz 4 des § 6 Abs. 2 \n\nStromNEV ist von der Bezugnahme auf \"§ 6 Abs. 2\" in § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV \n\na.F. nicht ausgenommen. Gründe, warum er gleichwohl bei der Anwendung der \n\nNummern 1 und 2 außer Betracht zu bleiben hätte, sind nicht ersichtlich. \n\n59 \n\nEs spricht auch nichts dafür, bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 \n\nStromNEV a.F. das Eigenkapital anders zu ermitteln, als in Satz 2 der Norm \n\nfestgelegt, und insofern die Beschränkung auf die zulässige Eigenkapitalquote im \n\nRahmen der Nummern 1 und 2 außer Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung zur \n\nVerzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des \n\nEigenkapitals nimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., soweit er an den Begriff des \n\nEigenkapitals anknüpft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbestimmung in \n\nSatz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 vorangestellte - Be-\n\nschränkung Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass der unmittelbar auf Satz 2 folgende \n\nund inhaltlich an ihn anknüpfende Satz 3 des § 7 Abs. 1 StromNEV a.F. von einem \n\nanderen Begriff des Eigenkapitals ausgehen könnte, lassen sich dem Gesetz nicht \n\nentnehmen. \n\n60 \n\nDie Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 StromNEV a.F. die 40%-Deckelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV bei der \n\nBerechnung der Werte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromNEV a.F. außer Ansatz \n\nzu bleiben hätte, ist mit § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kaum in Einklang zu bringen. \n\nDanach gilt die kalkulatorische Begrenzung der anzusetzenden Eigenkapitalquote \n\nauf 40% ohne jede Einschränkung \"für die Berechnung der Netzentgelte\". Sie gilt \n\nalso nicht nur für die kalkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer Regelungs-\n\ngegenstand des § 6 StromNEV ist, sondern umfassend für die Anwendung der \n\n§§ 4 ff. StromNEV. \n\n61 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Entste-\n\nhungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verständnis des \n\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu die-\n\nser Norm (BR-Drucks. 245/05 S. 35) beschränkt sich auf eine abstrakte Darstellung \n\ndes § 7 Abs. 1 und 2 StromNEV a.F. Die Verordnungsmaterialien geben insbeson-\n\ndere nichts dafür her, dass der Verordnungsgeber an die anderslautenden Rege-\n\nlungen der Verbändevereinbarung Strom II plus hat anknüpfen wollen. Im Gegenteil \n\nspricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung \n\nzum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energie-\n\nregulierung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte Änderung des § 7 \n\nAbs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisheri-\n\ngen Satzes 3 getretene Satz 5 die von der Landesregulierungsbehörde vorgenom-\n\nmene \"doppelte Deckelung\" ausdrücklich vorsieht. Diese nach der Begründung des \n\nBundesrates \"redaktionelle Änderung\" soll klarstellen, dass die 40%-Quote für jed-\n\nwedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gelten soll, also \n\nauch für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des § 7 Abs. 1 Satz 2 \n\nStromNEV a.F. (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 20). \n\n62 \n\nAufgrund dessen widerspricht die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 \n\nStromNEV a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber un-\n\nterstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu behan-\n\ndeln. Den Materialien lässt sich für einen solchen Willen nichts entnehmen. Aus der \n\nÄnderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. folgt das Gegenteil. \n\n63 \n\ncc) Schließlich spricht auch der Normzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV \n\nfür die von der Landesregulierungsbehörde durchgeführte Ermittlung der Eigenkapi-\n\ntalverzinsung. \n\n64 \n\nSinn und Zweck der Deckelung ist es, ein überhöhtes Eigenkapital kalkulato-\n\nrisch nur beschränkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Energiewirt-\n\nschaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach § 1 Abs. 1 \n\nEnWG die Schaffung einer preisgünstigen Energieversorgung. Zudem soll mit der \n\nRegulierung ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb bei der Versorgung der \n\nAllgemeinheit mit Elektrizität und Gas sichergestellt werden (§ 1 Abs. 2 EnWG). \n\n65 \n\nEin hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz für unzureichenden Wettbewerb \n\n(vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbehörden des Bundes \n\nund der Länder vom 19. April 2001, S. 27 ff., 33, veröffentlicht unter \n\nwww.bundeskartellamt.de) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und Ver-\n\nordnungsgebers nur bedingt schützenswert. Hintergrund der Begrenzung nach § 6 \n\nAbs. 2 Satz 4 StromNEV, die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kos-\n\nten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni 1997 (vgl. Ab-\n\nschnitt F Ziffer 3, abgedruckt in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2007, \n\nEnPrR III C 1.3, und Ziffer II 3 a der Begründung, abgedruckt in Danner/Theobald \n\naaO, EnPrR III C 1.4) und der Verbändevereinbarung Strom II plus zugrunde lag, ist \n\ndie Überlegung, dass es nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \n\nnicht sinnvoll erscheint, langfristig eine höhere Eigenkapitalquote als 40% aufzu-\n\nweisen (vgl. BKartA ZNER 2003, 145). Der Verordnungsgeber geht daher davon \n\naus, dass sich 40% übersteigende Eigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedin-\n\ngungen nicht einstellen würden. \n\n66 \n\nDiese Zielrichtung des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kann nur durch eine An-\n\nwendung der Deckelung auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. \n\nerreicht werden. Eine Berücksichtigung der zulässigen Eigenkapitalquote lediglich \n\nbei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens ge-\n\nmäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV a.F. würde bei der Berechnung der \n\nEigenkapitalverzinsung zu höheren absoluten Beträgen führen, als dies bei einem \n\nfunktionierenden Wettbewerb der Fall wäre. Dies widerspricht aber dem Ziel des § 6 \n\nAbs. 2 Satz 4 StromNEV, Eigenkapital, das sich in einem funktionierenden Wettbe-\n\nwerb nicht gebildet hätte, nur in einem begrenzten Maß zu berücksichtigen. \n\n67 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung nicht \n\ndas Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der Verordnungs-\n\ngeber in Bezug auf Altanlagen hat leiten lassen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 32, BR-\n\nDrucks. 245/05 (Beschluss) S. 36). Die zweifache Anwendung der 40%-Deckelung \n\nbei § 7 Abs. 1 StromNEV a.F. führt nicht dazu, dass Bestandteile des tatsächlich \n\neingesetzten Eigenkapitals nicht verzinst werden. Die vermeintliche \"Verzinsungslü-\n\ncke\" entsteht allein durch die unterschiedliche Bewertung des betriebsnotwendigen \n\nVermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und \n\nzu Tagesneuwerten andererseits. Da für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung \n\nnach § 7 Abs. 1 StromNEV allein die dortigen Bewertungsgrundsätze maßgeblich \n\nsind, ist die von der Antragstellerin angestellte Vergleichsbetrachtung auf der \n\nGrundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Bedeu-\n\ntung. \n\n68 \n\nee) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, \n\nArt. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den \n\nElektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 \n\nS. 37) vorgegebenen und in § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG in nationales \n\nRecht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren Energieversorgung. Zum einen han-\n\ndelt es sich hierbei nur um eines von mehreren Einzelzielen, die keine Rangfolge \n\naufweisen und im Falle eines Zielkonflikts in einen angemessenen Ausgleich ge-\n\nbracht werden müssen (vgl. Salje, EnWG, § 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren E-\n\nnergieversorgung kann daher in ein Spannungsverhältnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, \n\nArt. 23 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bzw. § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2 \n\nEnWG niedergelegten Ziel der Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizi-\n\ntätsmarktes treten (vgl. BT-Drucks. 15/3917 S. 60). Zum anderen ist der wettbe-\n\nwerbsorientierte Elektrizitätsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Verordnungsge-\n\nber eine sichere Energieversorgung gewährleisten wollen. Der den Maßstab für ei-\n\nne effiziente Betriebsführung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, \n\nauf dem die Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versor-\n\ngung der Verbraucher mit elektrischer Energie gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29.4.2008 - KVR 28/07, juris Tz. 13 - EDIFACT). \n\n69 \n\nff) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevanten \n\nEingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsgarantie soll \n\ndem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich \n\nsichern. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor unge-\n\nrechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie \n\nvermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 \n\nGG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht \n\naber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 68, \n\n193, 222; 105, 252, 277). Bei der Festsetzung der Netznutzungsentgelte geht es \n\num künftige Gewinnerwartungen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsga-\n\nrantie nach Art. 14 GG fallen. \n\n70 \n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausge-\n\nübten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat bisher offengelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und aus-\n\ngeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen ei-\n\nnes Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigenständiger Weise von \n\nder Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. BVerfGE 51, 193, \n\n221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-\n\nscheidung. Zwar sind auch bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche \n\nGegebenheiten für ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden aber \n\nvom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen \n\nUnternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, \n\n227 f.; 105, 252, 277). \n\n71 \n\n72 \n\n4. Kalkulatorische Gewerbesteuer (§ 8 StromNEV) \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie \n\nsich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen \n\nGewerbesteuer durch die Landesregulierungsbehörde wendet. Dies betrifft sowohl \n\ndie Nichtanerkennung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (hierzu unter a) als \n\nauch die Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Gewerbesteuer \n\nbei sich selbst (hierzu unter b). \n\n73 \n\na) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen \n\ndie Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Gewerbesteuer lediglich als kalku-\n\nlatorische Kostenposition nach § 8 StromNEV in Ansatz gebracht werden kann und \n\neine Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 \n\nStromNEV ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin han-\n\ndelt es sich bei § 8 StromNEV um eine abschließende Sonderregelung, die einen \n\nRückgriff auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 StromNEV ausschließt. \n\n74 \n\naa) Für den abschließenden Charakter des § 8 StromNEV spricht entschei-\n\ndend der systematische Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Strom-\n\nnetzentgeltverordnung zur Ermittlung der Netzentgelte. \n\n75 \n\nDie Vorschriften zur Kostenermittlung folgen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 \n\nStromNEV der Unterscheidung zwischen kalkulatorischen und tatsächlichen Kos-\n\nten. So sind zunächst die aufwandsgleichen Kosten nach § 5 StromNEV zu berück-\n\nsichtigen, die in der Vergangenheit tatsächlich entstanden sind und für die Netzent-\n\ngeltkalkulation in die Kalkulationsperiode projiziert werden. Dann folgen die Rege-\n\nlungen zu den kalkulatorischen Kostenpositionen gemäß §§ 6 bis 8 StromNEV über \n\nkalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalku-\n\nlatorische Steuern. Abschließend sind von diesen Kosten gemäß § 9 StromNEV die \n\nkostenmindernden Erlöse und Erträge abzuziehen und gemäß § 10 StromNEV die \n\nNetzverluste zu berücksichtigen. Nach dieser Systematik sind die kalkulatorischen \n\nKostenpositionen jeweils abschließend geregelt. Könnte die tatsächlich gezahlte \n\nGewerbesteuer - in Höhe einer \"sachgerechten Zuordnung\" durch eine Schlüsse-\n\nlung nach § 4 Abs. 4 StromNEV - als aufwandsgleiche Kostenposition i.S. des § 5 \n\nAbs. 1 StromNEV angesetzt werden, würde die Regelung des § 8 StromNEV leer-\n\nlaufen. \n\n76 \n\nbb) Darüber hinaus ergibt sich der abschließende Charakter des § 8 \n\nStromNEV auch aus Sinn und Zweck der Norm. \n\n77 \n\nDie Vorschrift des § 8 StromNEV knüpft an die kalkulatorische Eigenkapital-\n\nverzinsung nach § 7 StromNEV an. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollte \n\ndamit die dem Netzbetrieb sachlich zuzurechnende Gewerbesteuer als kalkulatori-\n\nsche Kostenposition anerkannt werden (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Aufgrund dieser \n\nAnbindung des § 8 StromNEV an eine kalkulatorische Bemessungsgrundlage ist es \n\nkonsequent, auch für die Gewerbesteuer lediglich einen kalkulatorischen Ansatz \n\nzuzulassen. Für eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer als \n\naufwandsgleiche Kostenposition i.S. des § 5 Abs. 1 StromNEV bleibt dann kein \n\nRaum. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht nichts dafür, dass der \n\nVerordnungsgeber mit der Regelung des § 8 StromNEV eine Besserstellung des \n\nNetzbetreibers im Sinne eines Wahlrechts zwischen dem tatsächlich gezahlten und \n\neinem kalkulatorisch ermittelten Gewerbesteuerbetrag bezweckt; hierfür finden sich \n\nauch weder im Wortlaut des § 8 StromNEV noch in der Entstehungsgeschichte der \n\nNorm Anhaltspunkte. \n\n78 \n\nAufgrund der Berücksichtigung der Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos-\n\ntenposition ist auch der Einwand der Antragstellerin unerheblich, im Falle einer tat-\n\nsächlich höheren Gewerbesteuerbelastung komme es zu einer Unterdeckung der \n\nNetzkosten. Durch den Ansatz kalkulatorischer Kosten sollen die unter simulierten \n\nWettbewerbsbedingungen sich bildenden Netzentgelte ermittelt werden. Für den \n\nAnsatz der Gewerbesteuer hat nichts anderes zu gelten als für tatsächlich anfallen-\n\nde Kosten oder Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb \n\nnicht einstellen würden und aus diesem Grund gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG \n\nbei der Entgeltbildung nicht berücksichtigt werden dürfen. \n\n79 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorgaben \n\ndes § 8 StromNEV, die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemes-\n\nsungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuziehen. Hierfür \n\nspricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 8 Satz 2 StromNEV. Folgte man der \n\nAuffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer sei so zu be-\n\nmessen, dass die Eigenkapitalverzinsung durch die spätere Gewerbesteuer nicht \n\ngeschmälert wird, wäre diese Regelung überflüssig. \n\n80 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs zu § 8 StromNEV. Danach soll die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung \n\ndie Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals \"nach\" Gewerbesteuern darstellen \n\n(BR-Drucks. 245/05 S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der Eigen-\n\nkapitalverzinsung durch die spätere Gewerbesteuer. Denn dann wirkte sich die Be-\n\nstimmung des § 8 Satz 2 StromNEV auf die Eigenkapitalverzinsung nicht aus. Dass \n\ndies dem Willen des Verordnungsgebers nicht entspräche, liegt auf der Hand. Auf-\n\ngrund dessen ist die weitere Begründung des Regierungsentwurfs zu § 8 \n\nStromNEV dahin zu verstehen, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung \n\nnach § 7 Abs. 6 StromNEV (im Regierungsentwurf noch § 7 Abs. 5) mit der Maßga-\n\nbe ungeschmälert in die Netzentgeltberechnung einfließen und dem Antragsteller \n\nals Ertrag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 \n\nStromNEV zu berechnen und dabei ihre Abzugsfähigkeit bei sich selbst zu berück-\n\nsichtigen ist. Hierauf deutet im Übrigen auch § 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV hin, nach \n\ndem die Eigenkapitalzinssätze \"vor Steuern\" festgesetzt worden sind, wenngleich \n\ndies - wie die Begründung des Regierungsentwurfs zeigt - in erster Linie auf die \n\nKörperschaftssteuer abzielt (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 35 zu § 7 Abs. 5). \n\n81 \n\nSchließlich folgt der Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich \n\nselbst auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 StromNEV. Nach § 8 Satz 1 \n\nStromNEV stellt die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV die Bemessungs-\n\ngrundlage, d.h. den Gewerbeertrag, für die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. \n\nDann ist es aber konsequente Folge der kalkulatorischen Kostenermittlung, nach \n\n§ 8 Satz 2 StromNEV den Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich \n\nselbst zu berücksichtigen. Dass aufgrund dessen die Eigenkapitalverzinsung tat-\n\nsächlich nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein \n\nkalkulatorischen Berechnungsansatzes. Eine Kostenneutralität ist hingegen - entge-\n\ngen der Auffassung der Antragstellerin - nicht herzustellen. \n\nV. \n\n82 \n\nDie Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertra-\n\ngen ist. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nKirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2007 - W 621/06 Kart -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/kvr-35-07","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":30},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":22},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":19},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/kvr-35-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:14.044964+00:00"}}