{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__28-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"KVR 28/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EDIFACT EnWG § 29 Abs. 1; VwVfG § 35; StromNZV § 27 Abs. 1 a) Entscheidungen, in denen die Regulierungsbehörde durch Festlegungen zum Datenaustausch Bedingungen und Methoden für den Netzzugang fest- legt, sind Allgemeinverfügungen. b) Zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EnWG kann die Regulierungsbe- hörde auch Festlegungen zum Datenaustausch zwischen dem Netzbetrei- ber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Vertriebsorgani- sation treffen. c) Sofern dies zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs für alle Energieversorger erforderlich und verhältnismäßig ist, ist die Regu- lierungsbehörde befugt, die Verwendung der bundeseinheitlich festgelegten Netzzugangsprozesse und -formate auch für den Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorzuschrei- ben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 28/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n29. April 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nEDIFACT \n\nEnWG § 29 Abs. 1; VwVfG § 35; StromNZV § 27 Abs. 1 \n\na) Entscheidungen, in denen die Regulierungsbehörde durch Festlegungen \nzum Datenaustausch Bedingungen und Methoden für den Netzzugang fest-\nlegt, sind Allgemeinverfügungen. \n\nb) Zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EnWG kann die Regulierungsbe-\nhörde auch Festlegungen zum Datenaustausch zwischen dem Netzbetrei-\nber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Vertriebsorgani-\nsation treffen. \n\nc) Sofern dies zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs \nfür alle Energieversorger erforderlich und verhältnismäßig ist, ist die Regu-\nlierungsbehörde befugt, die Verwendung der bundeseinheitlich festgelegten \nNetzzugangsprozesse und -formate auch für den Datenaustausch innerhalb \neines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorzuschrei-\nben. \n\nBGH, Beschluss vom 29. April 2008 – KVR 28/07 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. April 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des \n\n3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweck-\n\nentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten \n\nder Bundesnetzagentur zu tragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. \n\nDie Betroffene ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsun-\n\nternehmen. Ihre Abteilungen Netz und Vertrieb nutzen ein gemeinsames Da-\n\ntenverarbeitungssystem. \n\nMit der angefochtenen Festlegung (Vfg. Nr. 33/2006, Amtsbl. BNA \n\n14/2006, S. 1911) hat die Bundesnetzagentur angeordnet, dass ab dem 1. Au-\n\ngust 2007 bei den – näher bezeichneten – Geschäftsprozessen, die zur Anbah-\n\nnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Letztverbrau-\n\nchern mit Elektrizität erforderlich sind, bestimmte Nachrichtentypen des Daten-\n\nformats EDIFACT zu verwenden sind. In der Verfügung ist weiterhin bestimmt: \n\n\"5. 1Neben der Verwendung des in Ziffer 2 genannten Datenfor-\nmats und der in Ziffer 3 genannten Nachrichtentypen können \nzur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 freiwillige \nbilaterale Vereinbarungen zur Verwendung eines anderen Da-\ntenformats oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Anpas-\nsung einzelner Prozessschritte getroffen werden. 2Dies gilt un-\nter der Voraussetzung, dass allen Dritten diese Vereinbarung \nzur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 unter \nVerwendung des von Ziffer 2 abweichenden Datenformats o-\nder der in Ziffer 3 genannten Nachrichtentypen auf Anfrage \nebenfalls angeboten wird. 3Betreiber von Elektrizitätsversor-\ngungsnetzen haben den Wortlaut einer solchen Vereinbarung \nder Bundesnetzagentur vorzulegen, die Möglichkeit einer sol-\nchen Vereinbarung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und \nNetznutzern auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über \nden Abschluss einer solchen Vereinbarung vorzulegen, das \nohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. \n6. 1Der Datenaustausch im Rahmen der Anwendung der Ge-\nschäftsprozesse nach Ziffer 1 kann für eine mit dem Betreiber \neines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Sinne von § 3 Nr. 38 \nEnWG verbundene Vertriebsorganisation von Ziffer 2 und 3 \nabweichen. 2Soweit dabei auf einen gemeinsamen Datenbe-\nstand zurückgegriffen wird, können einzelne Prozessschritte, \ndie in den Geschäftsprozessen nach Ziffer 1 vorgegeben sind \nund die der Informationsübermittlung dienen, entfallen. 3Ein \nGebrauchmachen von dieser Ausnahme setzt voraus, dass \ndies gegenüber den übrigen Lieferanten diskriminierungsfrei \nerfolgt. 4Insbesondere sind den übrigen Lieferanten Informati-\nonen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem \nUmfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung zu stellen. \n5Gegenüber der Bundesnetzagentur ist vom Netzbetreiber vor \nGebrauchmachen von der Möglichkeit des Satz 1 nachzuwei-\nsen, wie die Diskriminierungsfreiheit unter Beachtung der in \nSatz 3 genannten Kriterien sichergestellt wird. 6Ferner hat der \nNetzbetreiber bei Gebrauchmachen von der Möglichkeit des \nSatz 1 eine Protokollierung des anfallenden Informationsaus-\ntauschs anzufertigen, um die Beachtung der Kriterien des Sat-\nzes 4 erforderlichenfalls nachweisen zu können. 7Die Protokol-\n\nlierung des Informationsaustauschs kann maschinell erfolgen \nund ist 18 Monate aufzubewahren und der Bundesnetzagentur \nauf Verlangen vorzulegen. 8Betreiber von Elektrizitätsversor-\ngungsnetzen haben der Bundesnetzagentur eine schriftliche \nFassung der Rechte und Pflichten der verbundenen Vertriebs-\norganisation im Hinblick auf den Informationsaustausch und \nden Informationszugang vorzulegen. 9Die Bundesnetzagentur \nbehält sich vor, Dritten, die ein berechtigtes Interesse nach-\nweisen, dieses Schriftstück zugänglich zu machen. 10Für die \nDauer des Gebrauchmachens von der Option des Satzes 1 \nhat dies der Netzbetreiber im Internet anzuzeigen. 11Die vor-\nstehenden Regelungen dieser Ziffer werden bis zum \n01.10.2009 befristet.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit der Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren von Interesse, die Festlegung zu 6 Sätze 5 bis 11 angegriffen. Das \n\nBeschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, RdE \n\n2007, 166). \n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde, mit der die Betroffene den Antrag auf Aufhebung der Festlegung \n\nzu 6 Sätze 5 bis 11 weiterverfolgt. \n\nDie Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen, dass es sich bei der \n\nangegriffenen Festlegung, die sich an die Betreiber von Stromnetzen richtet, um \n\neinen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelt, zu deren \n\nErlass die Bundesnetzagentur aufgrund von § 29 Abs. 1 EnWG befugt ist. Dies \n\ngreift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. \n\n8 \n\na) \n\nNach § 29 Abs. 1 EnWG trifft die Regulierungsbehörde Entschei-\n\ndungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den \n\nNetzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Genehmi-\n\ngung gegenüber dem Antragsteller oder durch Festlegung gegenüber einem \n\nNetzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Eine solche Ent-\n\nscheidung durch Festlegung kann die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 \n\nNr. 11 StromNZV zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch \n\nzwischen den betroffenen Marktteilnehmern insbesondere hinsichtlich Fristen, \n\nFormaten sowie Prozessen treffen, die eine größtmögliche Automatisierung \n\nermöglichen. Wie die Einzelgenehmigung oder -festlegung ist auch eine derarti-\n\nge – gegenüber einer Gruppe oder allen Netzbetreibern Fristen, Formate und \n\nProzesse für den Datenaustausch regelnde – Festlegung ungeachtet ihrer ge-\n\nnerellen Wirkung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Sie stellt nach ihrer ge-\n\nsetzlichen Ausgestaltung keine Rechtsverordnung dar, zu deren Erlass das Ge-\n\nsetz die Regulierungsbehörde nicht ermächtigt, sondern eine Allgemeinverfü-\n\ngung. \n\n9 \n\naa) Allgemeinverfügung ist nach der Definition des § 35 Satz 2 VwVfG \n\nein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten \n\noder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigen-\n\nschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. \n\n10 \n\nDie Allgemeinverfügung hat damit mit der Rechtsnorm die Eigenschaft \n\ngemeinsam, dass sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen \n\nbestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Sie unterscheidet sich \n\nvon der Rechtsnorm dadurch, dass sie wie der in § 35 Satz 1 VwVfG geregelte \n\n(Einzel-)Verwaltungsakt verbindliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet \n\ndes öffentlichen Rechts ist. Es wird kein abstrakter, sondern ein konkreter \n\nSachverhalt geregelt. \n\n11 \n\nDabei ergibt sich freilich aus der Funktion der Allgemeinverfügung, eine \n\nRegelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale be-\n\nstimmten Personenkreis zu treffen, dass die Regelung gleichwohl genereller \n\nNatur ist. Dies schließt es regelmäßig aus, dass der geregelte Sachverhalt so-\n\nwohl sachlich als auch räumlich, zeitlich und hinsichtlich des betroffenen Perso-\n\nnenkreises konkretisiert wird. So hat sich die Rechtsprechung bei der Qualifika-\n\ntion des am häufigsten diskutierten Grenzfalls (BVerwGE 59, 221, 224) zwi-\n\nschen Rechtsnorm und Verwaltungsakt, dem Verkehrszeichen, als Verwal-\n\ntungsakt von der Erwägung leiten lassen, dass das Verkehrszeichen eine kon-\n\nkrete örtliche Verkehrssituation regelt (BVerwGE 27, 181, 183; 59, 221, 225). \n\nSowohl hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs als auch hinsichtlich des \n\nAdressatenkreises ist die Regelung jedoch offen. Die Allgemeinverfügung ist \n\ndamit nicht absolut trennscharf von der abstrakten Regelung zu unterscheiden. \n\nVielmehr muss die Grenze des generell-konkret durch Verwaltungsakt Regelba-\n\nren unter Berücksichtigung der Eigenart der geregelten Materie so bestimmt \n\nwerden, dass sie für den zu ordnenden Sachbereich eine sachgerechte Ab-\n\ngrenzung zwischen Normsetzung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber \n\nund Normvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde ermöglicht. Dabei \n\nist es dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht verwehrt, für den Vollzug \n\nhinreichend bestimmter gesetzlicher Vorschriften die Form einer Allgemeinver-\n\nfügung vorzusehen, wenn er die Maßstäbe und das Verfahren der Entschei-\n\ndungsfindung mit einer dem Sachbereich angemessenen Genauigkeit regelt \n\n(BVerfGE 106, 275, 307 f.; BVerwGE 70, 77, 82). \n\n12 \n\nbb) Nach dem Energiewirtschaftsgesetz hat die Regulierungsbehörde \n\nNetzzugangsbedingungen und -methoden durch Verwaltungsakt festzulegen. \n\nDies ergibt sich unmittelbar aus § 60a Abs. 2 EnWG, der die Festlegung nach \n\n§ 29 Abs. 1 EnWG ausdrücklich als Allgemeinverfügung bezeichnet (ebenso \n\nU. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 35 Rdn. 297). In \n\nÜbereinstimmung damit ermächtigt § 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG die Bundesregie-\n\nrung nicht nur dazu, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates \n\ndie Bedingungen für den Netzzugang oder Methoden zur Bestimmung dieser \n\nBedingungen festzulegen. Nach § 24 Satz 1 Nr. 2 EnWG kann die Bundesre-\n\ngierung vielmehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates \n\nauch regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regu-\n\nlierungsbehörde diese Bedingungen und Methoden festlegen kann. Das Gesetz \n\nermächtigt den Verordnungsgeber mithin dazu, der Regulierungsbehörde die \n\nallgemeine Festlegung von Netzzugangsbedingungen zu übertragen, und wählt \n\ndamit für behördliche Regelungen dieser Art die Handlungsform der Allgemein-\n\nverfügung. \n\n13 \n\ncc) Diese gesetzliche Regelung trägt der Eigenart des Regulierungs-\n\nrechts Rechnung. Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze \n\ndient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wett-\n\nbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines \n\nlangfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energie-\n\nversorgungsnetzen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Für die Stromnetze regelt die Strom-\n\nnetzzugangsverordnung die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer \n\nEnergie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit \n\nverbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon \n\nentfernt liegenden Entnahmestellen dieser Netze (§ 1 StromNZV). In diesem \n\ngesetzlichen Rahmen getroffene Entscheidungen (Festlegungen) der Regulie-\n\nrungsbehörde zu Bedingungen und Verfahren des Stromnetzzugangs sind re-\n\ngelmäßig nicht auf die Abwehr einer konkreten Gefahr oder die Untersagung \n\neines konkreten Missbrauchs gerichtet, sondern dazu bestimmt, in dem durch \n\ndas Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzzugangsverordnung vorgege-\n\nbenen Rahmen durch generelle Handlungsanweisungen das Verhalten der \n\nMarktteilnehmer in typischerweise im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung \n\nhäufig wiederkehrenden einzelnen Situationen so zu steuern, dass sich die \n\nWettbewerbskräfte auf dem Strommarkt bestmöglich entfalten können. Der Ge-\n\nsetzesvollzug durch die Regulierungsbehörde besteht daher anders als etwa im \n\nOrdnungsrecht weithin nicht in der Regelung konkreter Einzelfälle, sondern in \n\nder Konkretisierung der allgemeinen Regelungen des Gesetz- und Verord-\n\nnungsrechts auf der Ebene einzelner typischer und regelmäßig wiederkehren-\n\nder Geschäftsprozesse. \n\n14 \n\nGegenstand der Festlegung von Datenaustauschprozessen und -forma-\n\nten, wie sie hier in Streit stehen, sind infolgedessen zumeist nicht die Bedin-\n\ngungen der Nutzung eines konkreten örtlichen Netzes und damit auch nicht die \n\nBenutzung einer – zudem nicht öffentlichen – Sache. Regelungsgegenstand ist \n\nvielmehr das Verhalten des Netzbetreibers in jedem einzelnen Nutzungsfall, in \n\ndem zur Anbahnung, vertraglichen Ausgestaltung und Abwicklung der Netznut-\n\nzung bestimmte Geschäftsprozesse anfallen, die gegebenenfalls als solche \n\nnormativ vorgegeben sind, aber vom Netzbetreiber im einzelnen unterschiedlich \n\nausgestaltet und praktiziert werden können. Die Festlegung hat in diesem Zu-\n\nsammenhang die Funktion, die normativen Anforderungen an das Wettbe-\n\nwerbsverhalten des Netzbetreibers auf der Ebene des einzelnen Geschäftspro-\n\nzesses unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und technischen \n\nGegebenheiten durch eine konkrete Verhaltensanweisung auf einen typisierten \n\nEinzelfall anzuwenden. Diese situative Bezogenheit der Festlegung auf einen \n\nwiederkehrenden einzelnen Geschäftsprozess lässt die Allgemeinverfügung als \n\ngeeignete und damit dem Gesetzgeber offenstehende Handlungsform für den \n\nVollzug des Regulierungsauftrags durch die Regulierungsbehörde erscheinen \n\n(im Ergebnis ebenso Burgi, DVBl. 2006, 269, 274; kritisch für Methodenfestle-\n\ngungen nach § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 24 Satz 1 Nr. 2 EnWG Britz, RdE \n\n2006, 1, 3 ff.). \n\n15 \n\nDem steht auch nicht entgegen, dass sich die Festlegung an alle Netz-\n\nbetreiber richten kann. Denn damit ist der Adressatenkreis nach allgemeinen \n\nMerkmalen bestimmt oder zumindest bestimmbar und entspricht somit dem für \n\n16 \n\n17 \n\neine Allgemeinverfügung als eine generell-konkrete Regelung vorgesehenen \n\nAdressatenkreis. \n\nb) \n\nAuch die angefochtene Festlegung hält sich in den Grenzen einer \n\nsolchen Allgemeinverfügung. \n\nDass sie für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gilt und vorbehaltlich \n\ndes in Nr. 8 vorgesehenen Widerrufs auch in ihrer zeitlichen Geltung nicht be-\n\ngrenzt ist, steht, wie auch für Dauerverwaltungsakte anerkannt, nicht im Wider-\n\nspruch zur Funktion der Festlegung, einen bestimmten einzelnen Geschäfts-\n\nprozess zu regeln. Entscheidend ist, dass nicht Sachverhalte geregelt werden, \n\nvon denen ungewiss ist, ob sie sich überhaupt und in welcher Gestalt ereignen \n\nwerden, sondern Sachverhalte, die, wenn auch in unbestimmter Anzahl, häufig \n\nwiederkehren und bei jedem Auftreten durch die Regulierung so gestaltet wer-\n\nden sollen, wie es der Zweck des Gesetzes erfordert. Ebendies tut auch die \n\nangefochtene Verfügung, indem sie zur Abwicklung der in Nr. 1 bezeichneten \n\neinzelnen Geschäftsprozesse das Datenformat EDIFACT vorschreibt und in Nr. \n\n3 für einzelne Datenübermittlungsvorgänge jeweils einen bestimmten EDIFACT-\n\nNachrichtentyp verbindlich macht und hiervon für den internen Datenaustausch \n\nnur unter den Bedingungen der angefochtenen Nr. 6 Sätze 5 bis 10 und befris-\n\ntet (Nr. 6 Satz 11) dispensiert. \n\n18 \n\nc) \n\nDie materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung zieht die Rechtsbe-\n\nschwerde – mit Ausnahme der Nr. 6 Sätze 5 bis 11 – nicht in Zweifel. Die Stan-\n\ndardisierung der Geschäftsprozesse und der für diese zu verwendenden Daten-\n\nformate erlaubt es dem Zugangspetenten, mit jedem Netzbetreiber in einem \n\neinheitlichen Format und durch einheitliche Vorgänge zu kommunizieren. Die \n\nStandardisierung führt, wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung \n\nzutreffend ausgeführt wird, damit zu einer Verringerung der beim Zugangspe-\n\ntenten anfallenden Kosten, da er die Geschäftsprozesse mit einem erhöhten \n\nAutomatisierungsgrad abwickeln kann. Dies ist insbesondere für bundesweit \n\ntätige neue Stromanbieter von Bedeutung, die in einer Vielzahl von Netzgebie-\n\nten Kunden gewinnen wollen und dabei jeweils mit mit dem örtlichen Netz-\n\nbetreiber verbundenen Vertriebsgesellschaften konkurrieren. \n\n19 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, die Bundesnetzagentur sei \n\ndurch § 27 Abs. 1 StromNZV nicht dazu ermächtigt, auch den Datenaustausch \n\nzwischen dem Netzbetreiber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbun-\n\ndenen Vertriebsorganisation zu regeln (angefochtene Festlegung zu 6). Die \n\nRegulierungsbehörde dürfe Festlegungen nach § 27 StromNZV nur zur Verwirk-\n\nlichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten \n\nZwecke erlassen. Das Beschwerdegericht habe hingegen die Regulierungsbe-\n\nhörde rechtsfehlerhaft zu Festlegungen auch zur Verwirklichung der in § 1 Abs. \n\n2 und 3 genannten weiteren Zwecke des Energiewirtschaftsgesetzes für befugt \n\nerachtet und deswegen die Regelungen zum – bereits effizienten – Datenaus-\n\ntausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens \n\n(Festlegung zu 6 Sätze 3 bis 10) zur Verhinderung einer Diskriminierung ande-\n\nrer Stromlieferanten für zulässig gehalten. Überdies sei es unverhältnismäßig, \n\ndass ein von den allgemeinen Regeln abweichender Datenaustausch nur befris-\n\ntet beibehalten werden dürfe (Festlegung zu 6 Sätze 1, 2 und 11). \n\nAuch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Die Festlegung zu 6 hält sich im \n\nRahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist auch im Übrigen rechtmäßig. \n\na) \n\nDie Regulierungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch den inter-\n\nnen Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungs-\n\nunternehmens den allgemeinen Regeln für den Datenaustausch zu unterwer-\n\nfen. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\naa) Nach § 22 StromNZV erfolgt der Datenaustausch zur Anbahnung \n\nund zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsver-\n\nsorgungsnetzen und Netznutzern elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüg-\n\nlich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitli-\n\nchen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stel-\n\nlen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine \n\ngrößtmögliche Automatisierung ermöglichen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 11 \n\nStromNZV kann die Regulierungsbehörde demgemäß zur Verwirklichung eines \n\neffizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes \n\ngenannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-\n\ntriebs Entscheidungen zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus-\n\ntausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich \n\nFristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung \n\nermöglichen, durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG treffen. \n\n23 \n\nDiese Ermächtigung der Regulierungsbehörde zu den Datenaustausch \n\nbetreffenden Festlegungen durch die Stromnetzzugangsverordnung ist durch \n\ndie Verordnungsermächtigung nach § 24 EnWG gedeckt und daher ihrerseits \n\nrechtswirksam. Wie unter I 1 a bb ausgeführt, kann die Bundesregierung nach \n\n§ 24 Satz 1 EnWG durch Rechtsverordnung die Bedingungen für den Netzzu-\n\ngang oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen festlegen und re-\n\ngeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungs-\n\nbehörde ihrerseits diese Bedingungen und Methoden festlegen kann. Nament-\n\nlich können nach § 24 Satz 2 Nr. 2 EnWG die Rechte und Pflichten der Beteilig-\n\nten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Ener-\n\ngieversorgungsnetzen einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten \n\nund der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt \n\nwerden. \n\n24 \n\nbb) Marktteilnehmer im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV sind \n\nNetzbetreiber und Netznutzer. Zu diesen gehören auch Netzbetreiber und \n\nStromlieferanten, die einem vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-\n\nmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG angehören und daher nach den §§ 6 bis 8 \n\nEnWG zur rechtlichen und operationellen Entflechtung verpflichtet sind. \n\n25 \n\nZutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass auch zwi-\n\nschen den Unternehmen eines vertikal integrierten Versorgers ein Datenaus-\n\ntausch im Sinne des § 24 Satz 2 Nr. 2 EnWG und der §§ 22, 27 StromNZV un-\n\nabhängig davon stattfindet, ob Daten übermittelt werden oder auf einen (ge-\n\nmeinsamen) Datenbestand zugegriffen wird. Ein Datenaustausch vom Netz-\n\nbetreiber zum Netznutzer findet immer dann statt, wenn der Netznutzer auf Da-\n\nten zugreift, die vom Netzbetreiber für den Zugriff des Netznutzers zur Verfü-\n\ngung gestellt worden sind. Nur ein solches Verständnis wird der Bedeutung ge-\n\nrecht, die der Bereitstellung und der Verfügbarkeit von netz- und netznutzungs-\n\nbezogenen Informationen für den Wettbewerb unter den netznutzenden Unter-\n\nnehmen zukommt. Demgemäß schreibt § 9 Abs. 1 EnWG in Umsetzung der \n\nArt. 12 und 16 der Richtlinie 2003/54 (EG) auch eine informationelle Entflech-\n\ntung (BT-Drucks. 15/3917 S. 54) insoweit vor, als vertikal integrierte Energie-\n\nversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen haben, dass die \n\nVertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Aus-\n\nübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt \n\nwird. Auch im vertikal integrierten Unternehmensverbund darf daher der inte-\n\ngrierte Netznutzer nur Zugriff auf die Daten seiner Kunden und weder auf die \n\nDaten der Kunden anderer Netznutzer noch auf Daten dieser Netznutzer ha-\n\nben. Dieser informationellen Entflechtung hat der Gesetzgeber dadurch sogar \n\nbesondere Bedeutung beigemessen, dass er – wiederum entsprechend der \n\nRichtlinie – keine De-minimis-Regelung vorgesehen hat, wie sie in § 7 Abs. 2 \n\nund § 8 Abs. 6 EnWG für die rechtliche und operationelle Entflechtung geschaf-\n\nfen worden ist (vgl. Otto, RdE 2005, 261, 267). \n\n26 \n\nb) \n\nFestlegungen der Regulierungsbehörde zum Datenaustausch die-\n\nnen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur der Sicherstel-\n\nlung eines effizienten, sondern gleichermaßen der Gewährleistung eines dis-\n\nkriminierungsfreien Netzzugangs. \n\n27 \n\nNach § 24 Satz 3 EnWG ist bei Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr. 1 \n\nund 2 der Vorschrift das Interesse an der Ermöglichung eines effizienten und \n\ndiskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transaktions-\n\nunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der \n\nElektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen. Die Verord-\n\nnungsermächtigung macht damit deutlich, dass sich der Zweck der Regulie-\n\nrungsermächtigung nicht in der Sicherung eines effizienten Netzzugangs unter \n\nAusklammerung der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 EnWG erschöpft, einen wirk-\n\nsamen und unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen. Vielmehr soll gerade \n\nder Wettbewerb eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung sicherstel-\n\nlen. Ein solcher Wettbewerb setzt wiederum wegen der Leitungsgebundenheit \n\nder Energieversorgung vor allem einen diskriminierungsfreien Netzzugang vor-\n\naus. Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben deshalb nach § 20 Abs. 1 \n\nEnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei \n\nNetzzugang zu gewähren; sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der \n\nerforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten, und haben \n\nden Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informatio-\n\nnen zur Verfügung zu stellen. \n\n28 \n\nDie Befugnisse der Regulierungsbehörde sind daher nicht darauf be-\n\nschränkt, gegen ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers, insbe-\n\nsondere eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, einzuschreiten \n\n(§ 30 Abs. 2 EnWG). Vielmehr soll die Regulierung von vornherein nicht nur \n\neffiziente, sondern auch diskriminierungsfreie Bedingungen für den Netzzugang \n\nsicherstellen. \n\n29 \n\nc) \n\nAllerdings ist die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 11 \n\nStromNZV nur insoweit befugt, auch für den Datenaustausch innerhalb eines \n\nvertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens die Verwendung der \n\nbundeseinheitlichen Prozesse und Formate vorzuschreiben, als dies zur Ge-\n\nwährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs erforderlich und verhält-\n\nnismäßig ist. Auch diese Voraussetzungen sind indessen erfüllt. \n\n30 \n\naa) Unterschiedliche Formen des Datenaustauschs zwischen Netz-\n\nbetreiber und verbundenem Versorger einerseits und Netzbetreiber und außen-\n\nstehendem Versorger andererseits sind grundsätzlich für eine diskriminierende \n\nHandhabung anfällig. Insbesondere beim Auftreten von Störungen im Kommu-\n\nnikationsweg oder bei der Fortentwicklung der zur Kommunikation verwendeten \n\ntechnischen Lösung liegt es nicht fern, dass der internen Kommunikation höhe-\n\nre Priorität beigemessen wird. \n\n31 \n\nEs ist mithin nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht angegriffen, dass die Bundesnetzagentur die mit der Festlegung \n\nzu 6 Sätze 1 und 2 eingeräumte Möglichkeit, innerhalb vertikal integrierter E-\n\nnergieversorgungsunternehmen (für eine Übergangsfrist) von den Festlegun-\n\ngen zu 2 und 3 abweichende Formen des internen Datenaustausches zu ver-\n\nwenden, davon abhängig gemacht hat, dass der Datenaustausch diskriminie-\n\nrungsfrei gehandhabt wird und den übrigen Lieferanten Informationen zu \n\ngleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger \n\nQualität zur Verfügung gestellt werden (Festlegung zu 6 Sätze 3 und 4). \n\n32 \n\nbb) Ebenso hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei auch die ledig-\n\nlich befristete Zulassung eines solchen von den allgemein vorgeschriebenen \n\nFormaten abweichenden internen Datenaustauschs für verhältnismäßig erach-\n\ntet. \n\n33 \n\nDie Bundesnetzagentur hat es zu Recht für erforderlich gehalten, durch \n\ndie in den Sätzen 5 bis 10 der Festlegung zu 6 getroffenen Anordnungen Vor-\n\nkehrungen gegen eine diskriminierende Handhabung unterschiedlicher Daten-\n\naustauschwege zu treffen. Ohne solche – eine ständige Überwachung erfor-\n\ndernde – Vorkehrungen kann ein diskriminierungsfreier Datenaustausch nur \n\ndurch einheitliche Datenformate und -austauschprozesse sichergestellt werden. \n\n34 \n\nDie mit einem Verzicht auf den Zugriff auf einen gemeinsamen Datenbe-\n\nstand verbundene Kostenbelastung und der Verlust von Synergieeffekten könn-\n\nten zwar die Maßnahme gegenüber einer unbefristeten Zulassung (überwach-\n\nter) abweichender Datenaustauschprozesse grundsätzlich insbesondere dann \n\nals unverhältnismäßig erscheinen lassen, wenn das Diskriminierungspotential \n\nunterschiedlicher Datenaustauschprozesse, zu dem das Beschwerdegericht \n\nkeine näheren Feststellungen getroffen hat, eher gering sein sollte. Das Be-\n\nschwerdegericht hat jedoch – von der Rechtsbeschwerde unangefochten – \n\nfestgestellt, dass es eines solchen Verzichts nicht bedarf, weil die Festlegung \n\nzu 5 es den vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ermöglicht, \n\ndie bislang intern genutzten Systeme weiterhin zu verwenden, wenn sie nur den \n\nZugang zu diesen Systemen externen Versorgern in gleichem Umfang und in \n\ngleicher Weise öffnen, wie dies gegenüber dem internen Vertrieb der Fall ist. \n\nDie hiergegen erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. \n\n35 \n\nSoweit sie geltend macht, ein Angebot nach der Festlegung zu 5 sei für \n\naußenstehende Energielieferanten notwendigerweise uninteressant, ist dies \n\nunerheblich. Je weniger Interesse Außenstehende daran haben können, sich \n\nder für den internen Datenaustausch vorgesehenen Wege zu bedienen, desto \n\nweniger beschwert es die Betroffene, wenn sie ein entsprechendes Angebot \n\nunterbreiten muss. Auch sonst macht sie nicht geltend, im Beschwerdeverfah-\n\nren dargetan zu haben, dass und inwiefern ihr ein solches Angebot technisch \n\noder wirtschaftlich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. \n\n36 \n\nEbenso unerheblich ist der Einwand, es sei widersprüchlich, dass die \n\nFestlegung zu 6 Vorkehrungen zur Sicherung der diskriminierungsfreien Hand-\n\nhabung befristet zugelassener interner Datenaustauschformate und -prozesse \n\nvorsehe, während die Festlegung zu 5 hierauf verzichte. Im Übrigen erklärt sich \n\ndiese Differenzierung ohne weiteres daraus, dass die Festlegung zu 5 identi-\n\nsche und damit notwendigerweise diskriminierungsfreie Datenaustauschpro-\n\nzesse voraussetzt, während die Festlegung zu 6 nur einen gleichwertigen Da-\n\ntenaustausch verlangt und es demgemäß erforderlich macht sicherzustellen, \n\ndass die Gleichwertigkeit auch tatsächlich erzielt wird. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 358/06 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/kvr-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/kvr-28-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:09.585462+00:00"}}