{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__23-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"KVR 23/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Beteiligung der Bundesnetzagentur EnWG § 33 Abs. 2, § 79 Abs. 2, § 88 Abs. 2 An dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landes- regulierungsbehörde und dem anschließenden Beschwerdeverfahren ist die Bundesnetzagentur beteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 23/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n13. November 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nBeteiligung der Bundesnetzagentur \n\nEnWG § 33 Abs. 2, § 79 Abs. 2, § 88 Abs. 2 \n\nAn dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landes-\nregulierungsbehörde und dem anschließenden Beschwerdeverfahren ist die \nBundesnetzagentur beteiligt. \n\nBGH, Beschluss vom 13. November 2007 – KVR 23/07 – OLG Naumburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. November 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-\n\nter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be-\n\nschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n16. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen \n\nwird. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n791.173,86 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin, die Stadtwerke W. GmbH, ist ein kommu-\n\nnales Unternehmen, das Elektrizität erzeugt, verteilt und mit elektrischem Strom \n\nHandel betreibt. Sie unterhält ein Stromnetz auf einer Fläche von ca. 90 km² \n\nund versorgt ca. 31.000 Einwohner. Die Stadtwerke haben bei der Antragsgeg-\n\nnerin, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt \n\nals Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas, einen Antrag auf Ge-\n\nnehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Diesem Antrag hat die \n\nLandesregulierungsbehörde nur unter Auflagen entsprochen. Auf die hiergegen \n\ngerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Be-\n\nscheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag un-\n\nter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu be-\n\nscheiden (OLG Naumburg RdE 2007, 168). Das Beschwerdegericht hat die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\n2 \n\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Bundesnetzagentur gerügt, \n\ndass sie im Beschwerdeverfahren – wie vorher auch im Verwaltungsverfahren – \n\nnicht beteiligt worden war. Sie hat zugleich die Wiedereröffnung der mündlichen \n\nVerhandlung beantragt. Diesem Antrag hat das Beschwerdegericht nicht ent-\n\nsprochen. Die Bundesnetzagentur greift die Endentscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts mit ihrer Rechtsbeschwerde an. Nach Auffassung der Bundesnetz-\n\nagentur begründet ihre Nichteinbeziehung einen Verfahrensmangel, der zur \n\nAufhebung der Sachentscheidung führen muss. Sowohl die Antragstellerin als \n\nauch die Antragsgegnerin, die ihrerseits keine Rechtsbeschwerde eingelegt \n\nhaben, treten dem Rechtsmittel der Bundesnetzagentur entgegen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur \n\nan dem Verfahren nicht zu beteiligen sei. In seiner Zwischenentscheidung vom \n\n27. März 2007 (VersorgW 2007, 105), auf die das Beschwerdegericht in der \n\nangefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, führt es dazu aus: \n\n4 \n\nDie Notwendigkeit einer Beteiligung der Bundesnetzagentur ergebe sich \n\nnicht aus § 79 Abs. 2 EnWG. Regulierungsbehörde im Sinne dieser Bestim-\n\nmung könne nicht nur die Bundesnetzagentur, sondern auch die Landesregulie-\n\nrungsbehörde sein. Die Regelung betreffe nicht Verfahren der vorliegenden Art, \n\nweil hier die Landesbehörden aufgrund einer bundesrechtlichen Kompetenzzu-\n\nweisung tätig würden. Nur in den Fällen, in denen – wie in §§ 4, 36 Abs. 2 \n\nEnWG – das Gesetz selbst den Begriff der „nach Landesrecht zuständigen Be-\n\nhörde“ gebrauche, komme die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 EnWG in Be-\n\ntracht. Dieses Ergebnis werde auch durch das Gesetzgebungsverfahren belegt. \n\nNachdem zunächst eine alleinige Kompetenz der Bundesnetzagentur vorgese-\n\nhen gewesen sei, sei es auf Initiative des Bundesrats im Vermittlungsverfahren \n\nzu der Kompetenzaufteilung auf Bundes- und Landesregulierungsbehörden ge-\n\nkommen. Eine Abstimmung werde durch die Informationspflichten der Landes-\n\nbehörden nach §§ 60a, 64a EnWG ausreichend sichergestellt. Die Regelungs-\n\nsituation unterscheide sich auch von derjenigen im Kartellverfahren, die eine \n\nBeteiligung des Bundeskartellamts bei Verfahren vor der Landeskartellbehörde \n\nvorsehe. Die energiewirtschaftlichen Maßnahmen hätten eine wesentlich kürze-\n\nre Geltungsdauer und könnten damit auch schneller korrigiert werden. Eine Be-\n\nteiligung der Bundesnetzagentur lasse sich auch nicht aus einer analogen An-\n\nwendung des § 79 Abs. 2 EnWG herleiten. Es fehle insoweit eine planwidrige \n\nRegelungslücke. Da der Gesetzgeber im Interesse der Bewältigung der Verfah-\n\nrensflut und zur Sicherstellung einer zeitnahen Entscheidung über die Entgelte \n\neine Aufspaltung der Zuständigkeit bewusst vorgesehen habe und damit auch \n\nAbweichungen der Genehmigungspraxis der Landesregulierungsbehörde von \n\nderjenigen der Bundesnetzagentur in Kauf genommen habe, sei eine entspre-\n\nchende Lücke jedenfalls nicht planwidrig. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist zulässig. \n\na) Die Bundesnetzagentur ist beschwerdeberechtigt im Sinne des § 88 \n\nAbs. 1 EnWG. Danach steht die Rechtsbeschwerde der Regulierungsbehörde \n\nsowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. Die Regelung über die Be-\n\nschwerdeberechtigung in Rechtsbeschwerdeverfahren knüpft damit an die Re-\n\ngelung über die Beteiligung im Beschwerdeverfahren an. Dort sind nach § 79 \n\nAbs. 1 EnWG neben der Regulierungsbehörde als Antragsgegnerin der Be-\n\nschwerdeführer und Dritte beteiligt, deren Interessen durch die Entscheidung \n\nerheblich berührt werden und die von der Regulierungsbehörde beigeladen \n\nworden sind. Daneben ist auch die Regulierungsbehörde nach § 79 Abs. 2 \n\nEnWG an dem Verfahren beteiligt, wenn sich die Beschwerde gegen die Ent-\n\nscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde richtet. Regulierungs-\n\nbehörde im Sinne des § 79 Abs. 2 EnWG – und damit auch im Sinne des § 88 \n\nAbs. 1 EnWG – ist die Bundesnetzagentur, wenn das Verfahren eine durch eine \n\nLandesbehörde getroffene Regulierungsentscheidung betrifft. \n\n8 \n\naa) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte dieser Vor-\n\nschrift gestützt. Die Regelung des § 79 Abs. 2 EnWG ist im Laufe des Gesetz-\n\ngebungsverfahrens zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes unverän-\n\ndert geblieben. Die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgte nicht \n\nnur zeitgleich zur 7. GWB-Novelle, sondern hat sich im Hinblick auf die Ausges-\n\ntaltung des Regulierungsverfahrens auch an kartellrechtlichen Grundsätzen \n\norientiert. So ist die Vorschrift des Regierungsentwurfs zu § 79 EnWG der Re-\n\ngelung des § 67 GWB nachgebildet worden (BT-Drucks. 15/3917, S. 71). Nach \n\n§ 67 Abs. 2 GWB ist im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Lan-\n\ndeskartellbehörde das Bundeskartellamt zu beteiligen. Da nach der Konzeption \n\ndes Gesetzentwurfes der Bundesregierung die Bundesregulierungsbehörde für \n\nElektrizität, Gas, Telekommunikation und Post die Regulierungsbehörde im \n\nSinne des Gesetzes war, wollte der Entwurf eine Übereinstimmung mit der \n\nRechtslage nach dem Kartellgesetz herstellen. Immer dann, wenn in energie-\n\nwirtschaftsrechtlichen Verfahren eine nach Landesrecht zuständige Behörde \n\ngehandelt hat, sollte die (im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann so umbe-\n\nnannte) Bundesnetzagentur beteiligt sein. Gesetzgeberisches Anliegen dieser \n\nVorschrift war es, im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren eben-\n\nso wie im Bereich des Kartellrechts (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mest-\n\nmäcker, GWB, 4. Aufl., § 67 Rdn. 6) eine einheitliche Rechtsanwendung durch \n\ndie Beteiligung der entsprechenden Bundesoberbehörde sicherzustellen. \n\n9 \n\nAllerdings hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Zustän-\n\ndigkeitsverteilung in Regulierungssachen verändert. Nachdem zunächst der \n\nBundesrat in seiner Gegenäußerung eine weitgehende Übertragung der Zu-\n\nständigkeit auf die Landesbehörden verlangt hatte (BT-Drucks. 15/3917, \n\nS. 92 ff.), kam es im Vermittlungsausschuss zu der jetzt geltenden Regelung. \n\nDanach wurden Landesregulierungsbehörden geschaffen, denen die Entschei-\n\ndungen in den Katalogsachen nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 EnWG über-\n\ntragen wurden, wenn Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren \n\nElektrizitäts- und Gasverteilernetz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen \n\nsind, soweit das Netz nicht über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Obwohl \n\nder Bundesrat eine weitergehende Verlagerung der Zuständigkeiten nach die-\n\nsem Gesetz auf die Länder befürwortete und zugleich ergänzende Regelungen \n\nüber die gegenseitige Information vorschlug, ließ er die Regelung des § 79 \n\nAbs. 2 EnWG unbeanstandet. Auch im Vermittlungsverfahren, das zum jetzigen \n\nRechtszustand führte, kam es zu keiner Änderung des § 79 Abs. 2 EnWG. Dies \n\nbildet ein starkes Indiz dafür, dass eine an den Vorgaben des § 67 Abs. 2 GWB \n\norientierte Regelung nach allgemeiner Meinung fortbestehen sollte. Eine Betei-\n\nligung der Bundesnetzagentur an dem Verfahren vor der zuständigen Landes-\n\nbehörde war während des Gesetzgebungsverfahrens durchgängig vorgesehen. \n\nSchon der Referentenentwurf, der eine Zuständigkeit der Landesbehörden für \n\neine Missbrauchsaufsicht bei den Energiepreisen schaffen wollte (§ 35 Abs. 1 \n\ndes Entwurfs), enthielt Regelungen, die der Bundesregulierungsbehörde (jetzt: \n\nBundesnetzagentur) sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Be-\n\nschwerdeverfahren ein Beteiligungsrecht einräumte (§ 60 Abs. 3; § 74 Abs. 2 \n\ndes Entwurfs). Auch wenn sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Zu-\n\nständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden mehrmals ge-\n\nändert hatte, wurde in Anlehnung an die kartellrechtlichen Bestimmungen wäh-\n\nrend des gesamten Gesetzgebungsverfahrens der Grundsatz nie aufgegeben, \n\ndass immer dann, wenn das Regulierungsverfahren von einer Landesbehörde \n\ndurchgeführt wird, die zuständige Bundesoberbehörde beteiligt werden sollte. \n\n10 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich die Be-\n\nteiligungsregelung des § 79 Abs. 2 EnWG nicht auf die Verfahren beschränken, \n\nin denen die „nach Landesrecht zuständigen Behörden“ tätig werden. Dies sind \n\ndie vom Beschwerdegericht genannten Verfahren nach §§ 4, 36 Abs. 2 EnWG \n\nsowie die Verfahren nach § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 5 \n\nEnWG. Insoweit überträgt das Energiewirtschaftsgesetz der „nach Landesrecht \n\nzuständigen Behörde“ bestimmte Verwaltungskompetenzen. Diese Verfahren \n\nsind jedoch – worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist – keine Regulie-\n\nrungsverfahren im Sinne des § 75 EnWG. Sie betreffen die Genehmigung des \n\nNetzbetriebes (§ 4 EnWG), die Feststellung der Grundversorgungspflicht (§ 36 \n\nAbs. 2 EnWG), die Planfeststellung und Enteignung für Energieanlagen (§ 43 \n\nAbs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG) sowie sicherheitstechnische Anforderungen \n\n(§ 49 Abs. 5 EnWG). Damit sind sie nicht von dem Beschwerdeverfahren nach \n\n§§ 75 ff. EnWG erfasst (Salje, EnWG, § 75 Rdn. 6). Dies war nach dem Rege-\n\nlungszustand aufgrund der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung noch \n\nanders, weil dort für Entscheidungen der nach Landesrecht zuständigen Behör-\n\nde gleichfalls der Rechtsweg zum Oberlandesgericht vorgesehen war (§ 75 \n\nAbs. 4 des Entwurfs – BT-Drucks. 15/3917, S. 31). Dies hat der Bundesrat in \n\nseiner Stellungnahme beanstandet (BT-Drucks. 15/3917, S. 93) und verlangt, \n\ndass nur Regulierungsentscheidungen dem Beschwerdeverfahren mit dem \n\nRechtsweg zu den Oberlandesgerichten unterfallen. Nachdem der Zusatz in \n\n§ 75 Abs. 4 des Entwurfs im späteren Gesetzgebungsverfahren ersatzlos ge-\n\nstrichen wurde, ist nach dem Wortlaut des § 75 EnWG nunmehr eindeutig, dass \n\ndas dort geregelte Beschwerdeverfahren sich ausschließlich auf Entscheidun-\n\ngen von Regulierungsbehörden bezieht. \n\n11 \n\nDie vom Beschwerdegericht genannten Verfahren können deshalb kei-\n\nnen Anwendungsfall für die in diesem Verfahren vorgesehene Beteiligungsrege-\n\nlung bilden. Damit liefe § 79 Abs. 2 EnWG leer, wenn man die Vorschrift nur auf \n\nEntscheidungen anwenden wollte, in denen die „nach Landesgesetz zuständige \n\nBehörde“ entschieden hat. Deshalb kann dieses Tatbestandsmerkmal nur so \n\nverstanden werden, dass die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ diejenige \n\nBehörde ist, die das Land aufgrund seiner Organisationshoheit beim Vollzug \n\nvon Bundesgesetzen mit der Aufgabe einer Landesregulierungsbehörde betraut \n\nhat. Dies gilt durchgängig für die Verwendung des Begriffs innerhalb des Teils 8 \n\ndes Energiewirtschaftsgesetzes, der das behördliche und gerichtliche Verfahren \n\nregelt. Da es hier nur um Regulierungsverfahren geht, bezeichnet die „nach \n\nLandesrecht zuständige Behörde“ immer die Landesregulierungsbehörde, wenn \n\nfür diese besondere Regelungen geschaffen werden sollen (etwa § 69 Abs. 7 \n\noder 8 EnWG). Wird der „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ die „Regulie-\n\nrungsbehörde“ gegenübergestellt, muss damit die Bundesnetzagentur gemeint \n\nsein, die im Regulierungsverfahren originär zuständig ist (§ 54 Abs. 3 EnWG), \n\nsoweit die Entscheidungskompetenz nicht ausdrücklich der Landesregulie-\n\nrungsbehörde zugewiesen ist. Da im Regulierungsverfahren nur von der Bun-\n\ndesnetzagentur oder den Landesregulierungsbehörden geführte Verfahren \n\ndenkbar sind, es mithin keine weitere zuständige Behörde gibt, kann Regulie-\n\nrungsbehörde im Sinne des § 79 Abs. 2 EnWG deshalb nur – wie im Gesetz-\n\nentwurf der Bundesregierung vorgesehen – die Bundesnetzagentur sein. Nur \n\nderen Beteiligung ergibt einen Sinn, weil die Landesregulierungsbehörde als \n\nAntragsgegnerin ohnehin an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. \n\n12 \n\ncc) Diese Auslegung ist auch systemgerecht, wenn man von der vom \n\nGesetzgeber verfolgten Prämisse ausgeht, eine dem Kartellrecht nachgebildete \n\nBeteiligung auch im energiewirtschaftlichen Regulierungsverfahren zu schaffen, \n\nzumal beide Verfahren wegen der Sachnähe der jeweiligen Verfahrensgegen-\n\nstände auch möglichst einheitlich strukturiert sein sollten. Versteht man die Be-\n\nzeichnung „die nach Landesrecht zuständige Behörde“ in dem Sinne, dass da-\n\nmit die Behörde gemeint ist, die das Landesrecht als zuständige Landesregulie-\n\nrungsbehörde bestimmt, ergibt sich der erstrebte Gleichklang mit dem Rege-\n\nlungszustand im Kartellrecht. Nach § 66 Abs. 3 EnWG ist dann im Verfahren \n\nvor der Landesregulierungsbehörde die Bundesnetzagentur beteiligt; dies ent-\n\nspricht der Beteiligung des Bundeskartellamts im Verfahren vor den Landeskar-\n\ntellbehörden (§ 54 Abs. 3 GWB). Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidun-\n\ngen der Landesregulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur nach § 79 \n\nAbs. 2 EnWG zu beteiligen; dies entspricht der Beteiligung des Bundeskartell-\n\namts im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landeskartellbehör-\n\nde (§ 67 Abs. 2 GWB). Schließlich folgt für das Rechtsbeschwerdeverfahren die \n\nBeschwerdeberechtigung aus der Beteiligung am Beschwerdeverfahren; auch \n\ninsoweit decken sich § 88 Abs. 1 EnWG und § 76 Abs. 1 GWB. Daraus ergibt \n\nsich, dass die jeweilige Bundesoberbehörde auch in der Lage ist, die Entschei-\n\ndungen der Landesbehörde einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen und auch \n\ndie Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte durch das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht überprüfen zu lassen. \n\n13 \n\ndd) Ein solches Verständnis der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen \n\nBundes- und Landesregulierungsbehörde entspricht nicht nur der im Kartell-\n\nrecht seit langem bestehenden Gesetzeslage; diese Auslegung erscheint auch \n\naufgrund der Verzahnung der Entscheidungszuständigkeiten sinnvoll. Entgegen \n\nder Auffassung des Beschwerdegerichts und der Rechtsbeschwerdegegnerin-\n\nnen (ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 10.4. 2007 – W 595/06 Kart) ändert hier-\n\nan nichts, dass mit den Regelungen der §§ 60a, 64a EnWG Vorschriften ge-\n\nschaffen wurden, die im Verwaltungsverfahren eine einheitliche Handhabung \n\nder Regulierungsmaßstäbe sicherstellen sollen. So ist nach § 60a EnWG ein \n\nLänderausschuss zu bilden, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu sichern. \n\nGemäß § 64a EnWG unterstützen sich die Bundesnetzagentur und die Landes-\n\nregulierungsbehörden gegenseitig. Aufgrund dieser Regelungen mag ein (insti-\n\ntutionalisierter) Austausch im Regulierungsverfahren gewährleistet sein. Dies \n\nreicht dennoch nicht aus, um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Voll-\n\nzug des Energiewirtschaftsgesetzes herbeizuführen. Weicht eine Landesregu-\n\nlierungsbehörde nämlich in der Rechtsanwendung ab, kann ein einheitlicher \n\nGesetzesvollzug nur dadurch erreicht werden, dass es der Bundesnetzagentur \n\nüber ihr Beteiligungsrecht ermöglicht wird, diese Entscheidung gerichtlich über-\n\nprüfen zu lassen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Rechtsbeschwerde \n\nzum Bundesgerichtshof. \n\n14 \n\nOhne ein solches Beteiligungsrecht der Bundesnetzagentur wäre die Si-\n\ncherstellung eines einheitlichen Gesetzesvollzugs in Regulierungssachen er-\n\nheblich beeinträchtigt. Die Einheitlichkeit des Vollzugs hat wegen der Interde-\n\npendenz der Netze eine herausragende Bedeutung. Die Grundlagen für die \n\nEntgeltkontrolle müssen übereinstimmen, weil sich nur so wettbewerbliche \n\nStrukturen bilden können. Die Umsetzung der Ziele der Regulierung wäre ge-\n\nfährdet, wenn sich eine unterschiedliche Regulierungspraxis und in der Folge \n\nWettbewerbsverzerrungen entwickeln könnten. \n\n15 \n\nDurch die Beteiligung der Bundesnetzagentur wird keine verfassungs-\n\nrechtlich bedenkliche Mischverwaltung von Bundes- und Landesbehörden ge-\n\nschaffen. Da mit der Beteiligungsmöglichkeit keine Einvernehmens- oder Zu-\n\nstimmungserfordernisse verbunden sind und der Bundesnetzagentur keine \n\nWeisungsrechte gegenüber den Landesbehörden eingeräumt werden, bleiben \n\ndie Länderzuständigkeiten unberührt. Es entsteht keine (gemeinsame) Zustän-\n\ndigkeit von Bund und Ländern. Der Bundesnetzagentur wird über ihr Beteili-\n\ngungsrecht neben der Gelegenheit, sich im konkreten Landesregulierungsver-\n\nfahren zu äußern, vor allem die Möglichkeit eröffnet, über eine gerichtliche Kon-\n\ntrolle der Entscheidungen der Landesregulierungsbehörden eine einheitliche \n\nRechtsanwendung sicherzustellen. Ob die Entscheidungen der Landesregulie-\n\nrungsbehörden – anders als die Entscheidungen der Kartellbehörden – dabei \n\nmöglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum wirken und sofort vollziehbar \n\nsind, ist demgegenüber – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts –\n\nnicht von maßgeblicher Bedeutung. \n\n16 \n\nb) Die am 7. Mai 2007 beim Beschwerdegericht eingegangene Rechts-\n\nbeschwerde der Bundesnetzagentur ist statthaft. Das Beschwerdegericht hat \n\ndie Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen (§ 86 Abs. 1 EnWG). Da-\n\nmit steht auch der bislang nicht am Verfahren beteiligten Bundesnetzagentur \n\ndie Rechtsbeschwerde offen, weil sie rechtsbeschwerdebefugt ist. \n\n17 \n\nc) Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Bundesnetzagentur ist nicht ver-\n\nwirkt. Die Rechtsbeschwerdegegnerinnen leiten eine Verwirkung daraus her, \n\ndass die Bundesnetzagentur in Kenntnis der anhängigen Verfahren zu lange \n\nzugewartet habe, bis sie ihre Beteiligung konkret betrieben habe. Abgesehen \n\ndavon, dass nicht feststeht, wann die Bundesnetzagentur von dem konkreten \n\nVerfahren Kenntnis erlangt hat, lässt sich aus dem Zeitpunkt, zu dem sich die \n\nBundesnetzagentur beteiligt, grundsätzlich keine Verwirkung herleiten. Ein Be-\n\nteiligungsrecht bedeutet nicht, dass die Bundesnetzagentur dieses auch in je-\n\ndem Einzelfall durch aktive Teilnahme wahrzunehmen hätte. Ob und wann sich \n\ndie Bundesnetzagentur an dem Verfahren der Landesregulierungsbehörde be-\n\nteiligt, kann sie vielmehr grundsätzlich nach eigenem Ermessen bestimmen. \n\nMaßgebendes Kriterium hierfür ist ihre Aufgabe, einen einheitlichen Vollzug der \n\nRegulierung sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur wird sich deshalb schon \n\naus Gründen ihrer Arbeitskapazität im Regelfall nur dann an einem Regulie-\n\nrungsverfahren vor der Landesbehörde beteiligen, wenn dort wichtige Fragen \n\nzu entscheiden sind oder die Kohärenz der Rechtsanwendung berührt ist. Des-\n\nhalb ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagen-\n\ntur sich erst im Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Ziel beteiligt, die aus ihrer \n\nSicht abweichende oder fehlerhafte Entscheidung eines Oberlandesgerichts \n\ndurch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. \n\n18 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\nder Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche. \n\n19 \n\nDie Nichtbeteiligung der Bundesnetzagentur erschöpft sich nicht nur in \n\neiner fehlenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, die unter Umständen \n\nnachgeholt oder auf bestimmte Beschwerdepunkte gestützt werden könnte, zu \n\ndenen die Bundesnetzagentur dann darzulegen hätte, was sie – abweichend \n\nvon der Entscheidung des Beschwerdegerichts – ausgeführt hätte. Unabhängig \n\ndavon, ob der Bundesnetzagentur ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts ein \n\nentsprechender Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich und zumutbar \n\nwäre, führt das Unterlassen der Beteiligung der Bundesnetzagentur jedenfalls \n\ndann zur umfassenden Aufhebung, wenn die nicht beteiligte Bundesnetzagen-\n\ntur die Prozessführung der Landesregulierungsbehörde – wie hier – nicht ge-\n\nnehmigt hat. Wie der Senat im Falle der unterbliebenen Beteiligung des Bun-\n\ndeskartellamts im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Landes-\n\nkartellbehörde ausgeführt hat, liegt hierin in entsprechender Anwendung des \n\n§ 551 Nr. 5 ZPO a. F. (jetzt: § 547 Nr. 4 ZPO; § 86 Abs. 4 Nr. 4 EnWG) ein ab-\n\nsoluter Aufhebungsgrund, der zur umfassenden Zurückverweisung der Sache \n\nan das Beschwerdegericht zwingt (BGH, Beschl. v. 28.6.1983 – KVR 7/82, \n\nWuW/E 2010, 2011 – Taxi-Funk-Zentrale Kassel). Für das energiewirtschafts-\n\nrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren kann nichts anderes gelten. Auch inso-\n\nweit greift der vom Senat angeführte Gesichtspunkt durch, dass im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren dieser Mangel in der Regel nicht mehr ausgeglichen werden \n\nkann und deshalb eine umfassende Aufhebung der Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts ohne Rücksicht darauf erfolgen muss, ob diese im Ergebnis \n\nrichtig ist. \n\n20 \n\n3. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, \n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nübertragen ist. \n\nHirsch Bornkamm Raum \n\n Meier-Beck Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 1 W 25/06 (EnWG) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/kvr-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":14},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/kvr-23-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/KVR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:03.994434+00:00"}}