{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"KRB 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 4 Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen \"Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition\" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsu- chung auch gegen ihn richten sollte.","text_plain":"KRB 1/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. März 2007 \nin der Kartellbußgeldsache \ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \nja \n__________________ \n\nOWiG § 33 Abs. 1 Nr. 4 \n\nEin Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen \"Verantwortliche im \nVerkauf, Kalkulation und Akquisition\" ergangen ist, unterbricht die Verjährung \ngegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass \nder Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsu-\nchung auch gegen ihn richten sollte. \n\nBGH, Beschluss vom 6. März 2007 – KRB 1/07 – OLG Düsseldorf \n\nwegen Kartellordnungswidrigkeiten \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 ohne mündli-\n\nche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 wird das \n\nUrteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 19. Juni 2006 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG aufgeho-\n\nben, soweit es diesen Betroffenen betrifft; aufrechterhalten \n\nbleiben die Feststellungen zu den objektiven und subjekti-\n\nven Voraussetzungen der Tat. \n\n2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 \n\nsowie die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 werden \n\nnach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verwor-\n\nfen; der Betroffene zu 2 hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Betroffenen zu 1, an einen anderen Kar-\n\ntellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwie-\n\nsen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Betroffenen wegen vorsätzlichen „Sich-\n\nHinwegsetzens“ über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB 1990 unwirk-\n\nsamen Vertrages, den Betroffenen zu 2 darüber hinaus – tateinheitlich – we-\n\ngen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB 1999 \n\nverurteilt. Gegen den Betroffenen zu 1 hat es eine Geldbuße in Höhe von \n\n25.000 Euro, gegen den Betroffenen zu 2 eine solche in Höhe von \n\n150.000 Euro verhängt. Während die Rechtsbeschwerde des Betroffenen \n\nzu 2 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen \n\nErfolg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts trafen sich die Ver-\n\ntreter der im Vertriebsgroßraum H. tätigen Papiergroßhändler zwischen \n\n1996 und 2000, um Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruckpapier \n\nabzusprechen. Für die P. GmbH & Co. KG (künftig: P. ), \n\nals deren Prokurist der Betroffene zu 1 für den Vertrieb in H. verant-\n\nwortlich war, nahm deren Niederlassungsleiter G. an drei bis fünf \n\nTreffen bis Ende 1996 teil. Im Rahmen dieser Treffen hatte G. zu-\n\nmindest vorgetäuscht, sich an die Preisabsprachen halten zu wollen. Von \n\ndiesen Treffen berichtete G. jeweils seinem Vorgesetzten, dem Be-\n\ntroffenen zu 1, der dieses Verhalten G. billigte. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Betroffenen zu 1 \n\neine Förderung der verbotenen Absprachen, an denen sich G. be-\n\nteiligt habe. Damit habe der Betroffene zu 1 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG \n\nselbst ordnungswidrig gehandelt. Diese Tat, die bis zum Beginn des Jahres \n\n1997 beendet gewesen sei, sei nicht verjährt, weil die Durchsuchungsbe-\n\nschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 3. und 6. April 2000 die Verjährung \n\nrechtzeitig unterbrochen hätten. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 hat Erfolg und führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Oberlandesge-\n\nrichts, die Verjährung sei durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsge-\n\nrichts Bonn unterbrochen worden, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings \n\ndavon aus, dass die Tat des Betroffenen zu 1 im Zeitpunkt des Erlasses der \n\nDurchsuchungsbeschlüsse noch nicht verjährt war. Zwar galt zum Zeitpunkt \n\nder Beendigung der Tat noch die dreijährige Verjährungsfrist, die jedoch \n\ndurch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 \n\n(BGBl. I 2038), das am 20. August 1997 in Kraft trat, auf fünf Jahre verlän-\n\ngert wurde (Art. 8 Nr. 1). Die Verlängerung der Verjährungsfrist erfasste auch \n\ndie hier zu beurteilende Tat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\n\nsetzes noch nicht verjährt war (vgl. BGHSt 50, 30, 36 – Einspruchsrücknah-\n\nme). Die insoweit maßgebende fünfjährige Verjährungsfrist endete deshalb \n\nnicht vor Ablauf des Jahres 2001. \n\n2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse \n\ndes Amtsgerichts Bonn die Verjährung in Bezug auf den Betroffenen zu 1 \n\nunterbrochen haben. \n\na) Das Oberlandesgericht hält die Durchsuchungsbeschlüsse gegen-\n\nüber dem Betroffenen zu 1 nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG für verjährungsun-\n\nterbrechend. Diese hätten sich gegen die P. gerichtet und seien \n\nauf eine umfassende Sachaufklärung angelegt gewesen. Ihre verjährungsun-\n\nterbrechende Wirkung erstrecke sich deshalb auf sämtliche Vertriebsverant-\n\nwortliche der P. . Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n8 \n\nb) Ein Durchsuchungsbeschluss unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 \n\nOWiG nur dann die Verjährung gegen einen Tatverdächtigen, wenn er sich \n\nauf diesen Tatverdächtigen bezieht \n\n(BGH, Beschl. v. 1.8.1995 \n\n– 1 StR 275/95, StV 1995, 585). Die Unterbrechung der Verjährung wirkt im-\n\nmer nur gegenüber einer konkreten Person (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Dies \n\nsetzt voraus, dass gegen diese Person ein entsprechendes Ermittlungsver-\n\nfahren anhängig ist, hinsichtlich dessen die Verjährung unterbrochen werden \n\nkann. Deshalb ist es allgemein anerkannt, dass richterlichen Maßnahmen, \n\ndie sich auf die Ermittlung eines noch unbekannten Täters richten, die Eig-\n\nnung fehlt, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen (BGHSt 24, 321, \n\n323; 2, 54, 55). Der Betroffene muss vielmehr im Zeitpunkt der Vornahme \n\nder Unterbrechungshandlung bereits „der Person nach“ bekannt sein (BGHSt \n\n42, 283, 290). Deshalb kommt dem bisherigen Gang des Ermittlungsverfah-\n\nrens und seiner Dokumentation in den Verfahrensakten eine entscheidende \n\nBedeutung zu. Der hieraus erkennbare Verdachtsgrad und insbesondere \n\nauch die Fassung der Durchsuchungsanträge sind maßgeblich für die Beur-\n\nteilung heranzuziehen, ob die Verfolgungsbehörde ihre Ermittlungen bereits \n\nauf den Betroffenen erstreckt hat. \n\n9 \n\nDurchsuchungsbeschlüsse können nur dann verjährungsunterbre-\n\nchende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung, mag sie sich auch gegen \n\neinen Dritten richten, innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen \n\nbereits bekannten Täter geführt wird. Zwar muss dessen Name nicht zutref-\n\nfend bezeichnet sein (BGHSt 42, 283, 290). Es müssen jedoch Merkmale \n\nbekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen \n\nder Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren \n\nAblauf erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unter-\n\nlagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323). Er muss als Tatverdäch-\n\ntiger im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in \n\nden Akten genannt sein (BGH, Urt. v. 7.3.1961 – 1 StR 22/61, GA 1961, 239, \n\n240; BGH bei Holtz, MDR 1991, 701). \n\n10 \n\nc) Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag \n\nder Senat nicht abschließend zu beurteilen. Die Durchsuchungsbeschlüsse \n\nweisen lediglich aus, dass gegen die P. allgemein der Verdacht \n\nbestand, Beschäftigte von ihr könnten sich an Preisabsprachen beteiligt ha-\n\nben. Konkrete Personen sind in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht ge-\n\nnannt. Vielmehr wurde die Durchsuchung von Räumen solcher Personen \n\nangeordnet, die abstrakt und nur ihrer Funktion nach bestimmt waren (Ver-\n\nantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition sowie die Aufsichts-\n\npflichtigen). Dies legt den Schluss nahe, dass insoweit die Durchsuchung \n\nerst Erkenntnisse über mögliche Beteiligte erbringen sollte. Anhaltspunkte, \n\ndie den allgemeinen Verdacht – auch im Hinblick auf den Vertriebsraum \n\nH. als hier maßgeblichem Tatort – näher eingrenzen könnten, werden \n\naus den Durchsuchungsbeschlüssen nicht deutlich. Gegen welche Personen \n\nein konkreter Verdacht gegeben war, lässt sich den Durchsuchungsbe-\n\nschlüssen mithin ebenso wenig entnehmen wie den Ausführungen des Ober-\n\nlandesgerichts hierzu. Das Oberlandesgericht sieht sämtliche Vertriebsver-\n\nantwortliche als Tatverdächtige. Abgesehen davon, dass es weder näher \n\nausführt, ob sich die Verdachtsmomente gerade auch auf den Vertriebsraum \n\nH. bezogen, noch, auf welchen Grundlagen diese gegebenenfalls be-\n\nruhten, könnte hierdurch lediglich ein abstrakter Tatverdacht begründet wer-\n\nden. Der abstrakte Tatverdacht sollte mit Hilfe der Durchsuchungen erst auf \n\nbestimmte Personen eingegrenzt werden. Dies reicht für eine verjährungsun-\n\nterbrechende Wirkung der Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht aus. \n\n11 \n\nd) Es lässt sich nicht klären, ob eine wirksame Unterbrechungshand-\n\nlung vorliegt. Der Senat kann aufgrund der Aktenlage gleichfalls nicht sicher \n\nausschließen, dass eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung erfolgt \n\nist. Deshalb kommt die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung derzeit \n\nebenfalls nicht in Betracht. Da das vorgelegte Aktenmaterial nicht die Ermitt-\n\nlungsvorgänge umfasst, die im Vorfeld der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgt \n\nsind, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob sich aufgrund des Ermitt-\n\nlungsstands der Verfolgungswille des Bundeskartellamts schon so weitge-\n\nhend konkretisiert hatte, dass der Betroffene zu 1 als Tatverdächtigter anzu-\n\nsehen war. Dann müssten freilich gegenüber der P. bereits kon-\n\nkrete Verdachtsmomente auch für den Vertriebsraum H. bestanden ha-\n\nben und der Betroffene zu 1, wenn auch nicht mit vollständigen Personalien, \n\nso doch jedenfalls aufgrund seiner konkreten Funktion als Person identifiziert \n\nin Verdacht geraten sein. Ließe sich das anhand des vorliegenden Aktenma-\n\nterials belegen, käme den Durchsuchungsbeschlüssen verjährungsunterbre-\n\nchende Wirkung zu. \n\n12 \n\n3. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur Prüfung dieser \n\nFragen zurückzuverweisen. Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen \n\nin jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozesshindernis der Verjährung \n\nselbst im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2003 \n\n– 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275, 276). Ihm liegen weder die hierfür erforder-\n\nlichen Akten vor, noch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen, \n\ndass zum Umfang des Verdachtsgrads gegebenenfalls sogar Ermittlungsbe-\n\namte zur Klärung von Zweifelsfragen als Zeugen vernommen werden müss-\n\nten (BGH aaO). Ermittlungen mit erheblichem Aufwand könnten zudem für \n\ndie Überprüfung notwendig werden, ob möglicherweise andere Unterbre-\n\nchungstatbestände gegeben sind. Hierzu bedarf es gleichfalls der Sichtung \n\ndes gesamten Aktenmaterials. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung des Aktenmaterials zu \n\nprüfen haben, ob bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Betrof-\n\nfenen zu 1 bestand und sich das Verfahren mithin zu diesem Zeitpunkt schon \n\ngegen ihn als Person richtete. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weiter zu \n\nuntersuchen sein, ob andere rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maß-\n\nnahmen in Betracht kommen können. \n\n14 \n\nDie Feststellungen zur Tat bleiben sowohl in objektiver als auch in \n\nsubjektiver Hinsicht aufrechterhalten. Sie sind – wie der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – rechtsfehlerfrei getroffen \n\nund ersichtlich von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unbeeinflusst \n\n(§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 2 StPO). \n\nHirsch Bornkamm Raum \n\n Strohn Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2006 - VI-Kart 4/06 (Owi) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/krb-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/krb-1-07","retrieved":"2026-07-10 21:28:42.745375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-06/krb-1-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2007-03-06","dockets":["KRB 1/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.03.2007 – KRB 1/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/krb-1-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 4 Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen \"Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition\" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsu- chung auch gegen ihn richten sollte.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. 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