{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"KRB 59/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsichtsgesuch a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Buß- geldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKRB 59/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin dem Kartellbußgeldverfahren \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\n__________________ \n\nOWiG § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1 \n\nAkteneinsichtsgesuch \n\na) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Buß-\ngeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, \nwenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und \ngleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. \n\nb) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern \n\ndie Akteneinsicht grundsätzlich nicht. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07 - OLG Düsseldorf \n\nwegen Kartellordnungswidrigkeiten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n hier: Beschwerde wegen teilweiser Versagung der Akteneinsicht \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 ohne mündli-\n\nche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-\n\nter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des \n\nVorsitzenden des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 16. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDas Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu beschei-\n\nden. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und \n\ndie der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nBeim Oberlandesgericht Düsseldorf ist ein Kartellbußgeldverfahren ge-\n\ngen die Antragstellerin anhängig. Ihr wird als Nebenbetroffener vorgeworfen, \n\nsich durch ihre Mitarbeiter an Preisabsprachen im Bereich von Sach- und \n\nTransportversicherungen beteiligt zu haben. Dieses Verfahren ist Teil eines \n\nGesamtkomplexes von 38 Bußgeldverfahren, die sich wegen der Mitwirkung an \n\ndiesen Preisabsprachen gegen andere Versicherer, deren Vorstände oder lei-\n\ntende Mitarbeiter richten. Das Verfahren wurde zunächst einheitlich als Ge-\n\nsamtverfahren geführt, bevor es noch vom Bundeskartellamt vor Erlass der \n\nBußgeldbescheide getrennt wurde. Die Akten liegen mittlerweile – nachdem \n\nEinspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt worden ist – dem Kartellse-\n\nnat vor. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten der Parallelverfahren. \n\nDer Vorsitzende des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat \n\ndiesem Antrag hinsichtlich bestimmter Aktenteile entsprochen, den Antrag aber \n\nim Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antrag-\n\nstellerin. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat der Beschwerde nicht abgehol-\n\nfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwer-\n\nde hat Erfolg. \n\n3 \n\nI. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat insoweit Akteneinsicht bewilligt, \n\nals der Aktenbestand zu dem gegen die Antragstellerin geführten Kartellbuß-\n\ngeldverfahren gehört. Hierzu hat er auch den Aktenbestand gezählt, der sich \n\nauf das Kartellbußgeldverfahren gegen die Go. Versiche-\n\nrung AG bezieht, weil das Verfahren gegen diese Nebenbetroffene zu dem Ver-\n\nfahren gegen die Antragstellerin verbunden sei. Der Vorsitzende hat hingegen \n\ndie Akteneinsicht in diejenigen Akten verweigert, die das Bundeskartellamt ge-\n\ngen andere Betroffene und Nebenbetroffene angelegt hat. Diese Akten seien \n\nfür die Antragstellerin verfahrensfremd. Zudem enthielten sie keine für sie \n\nschuld- oder rechtsfolgenrelevante Gesichtspunkte. \n\n4 \n\nII. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft. Da das Oberlan-\n\ndesgericht in Kartellbußgeldsachen im ersten Rechtszug zuständig ist, ist nach \n\n§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO gegen Beschlüsse und Ver-\n\nfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen, die Beschwerde zum Bundesge-\n\nrichtshof zulässig. \n\n5 \n\nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil sich die An-\n\ntragstellerin gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht wendet. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat allerdings ausgeführt, dass beschwerdebefugt nach dieser \n\nBestimmung nur derjenige ist, der Verfahrensbeteiligter im anhängigen Kartell-\n\nbußgeldverfahren ist, nicht aber ein Verletzter, der lediglich im Zusammenhang \n\nmit der Kartellordnungswidrigkeit Schadensersatzansprüche geltend macht \n\n(BGHSt 36, 338, 339). An einer solchen Stellung als Verfahrensbeteiligte könn-\n\nte hier bei der Antragstellerin gezweifelt werden, weil sich ihr Akteneinsichtsbe-\n\ngehren auf die anhängigen Parallelverfahren bezieht, an denen die Antragstel-\n\nlerin nicht beteiligt ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren An-\n\nspruch jedoch auch daraus hergeleitet, dass es sich der Sache nach um ein \n\neinheitliches Verfahren handelt. Im Rahmen der Zulässigkeit reicht eine solche \n\nBegründung aus. Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung \n\ndes § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO, die den Streit um den Umfang der Akteneinsicht \n\nim Hinblick auf ein anhängiges Straf- (bzw. Bußgeld-)Verfahren einer Entschei-\n\ndung durch das Rechtsmittelgericht zuführen will. Davon ist auch die Frage um-\n\nfasst, was Bestandteil der gerichtlichen Akten und damit Gegenstand des Ak-\n\nteneinsichtsrechts ist. Insoweit ist die Fallgestaltung zu unterscheiden von Ak-\n\nteneinsichtsgesuchen Dritter, die nicht selbst Betroffene eines Kartellbußgeld-\n\nverfahrens sind, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an dem anhän-\n\ngigen Kartellbußgeldverfahren haben. Jedenfalls nach der Behauptung der An-\n\ntragstellerin geht es um die Einsicht in Akten, die dem anhängigen Bußgeldver-\n\nfahren zugeordnet sind. Da die Antragstellerin ihrer Zielrichtung nach eine \n\nsachgerechte Verteidigung und Mitwirkung in dem gegen sie anhängigen Buß-\n\ngeldverfahren durchsetzen will, ist ihre Beschwerde als statthaft anzusehen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2005 – StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akten-\n\neinsicht 3). \n\n6 \n\n7 \n\nIII. Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die seit dem 24. September \n\n2007 wirksame Verschmelzung der Nebenbetroffenen auf die H. \n\n AG nicht erledigt. \n\n1. Das Verfahren richtet sich nunmehr gegen ihre Rechtsnachfolgerin, \n\ndie H. -G. AG. Zwar ist nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Bußgelder nach § 30 OWiG nur unter \n\neingeschränkten Voraussetzungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf \n\nden Rechtsnachfolger des Unternehmens übergehen. Danach darf ein Bußgeld \n\ngegenüber dem Unternehmen, auf das die Nebenbetroffene verschmolzen wur-\n\nde, nur dann festgesetzt werden, wenn das Vermögen des verschmolzenen \n\nUnternehmens noch in gleicher oder ähnlicher Weise eingesetzt wird und in der \n\nneuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus-\n\nmacht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 – KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222; Beschl. \n\nv. 23.11.2004 – KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383). Ob diese weiteren Vor-\n\naussetzungen vorliegen, betrifft aber nicht die Stellung der Rechtsnachfolgerin \n\nals Nebenbetroffene, sondern lediglich die Frage, ob die Rechtsnachfolgerin mit \n\neinem Bußgeld belastet werden darf, das gegen ihre Rechtsvorgängerin wegen \n\neines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter verhängt wurde. \n\n8 \n\nDas Verfahren kann im Übrigen selbst dann gegen die H. -G. \n\n AG als Rechtsnachfolgerin des G. -Konzerns geführt \n\nwerden, wenn gegen H. aus dem Gesamtkomplex ein eigenständiges Buß-\n\ngeldverfahren anhängig sein sollte. Im Falle einer Verschmelzung zweier Un-\n\nternehmen bleibt es grundsätzlich möglich, zwei getrennte Bußgelder zu ver-\n\nhängen, falls durch Kartellordnungswidrigkeiten ihrer Mitarbeiter für jedes der \n\nbeiden Unternehmen ein Bußgeld verwirkt ist (vgl. Raum in Langen/Bunte, Kar-\n\ntellrecht, 10. Aufl., § 81 GWB Rdn. 36). \n\n9 \n\n2. Die prozessualen Handlungen der erloschenen Nebenbetroffenen wir-\n\nken für und gegen ihre Rechtsnachfolgerin. Dies umfasst auch das angebrachte \n\nAkteneinsichtsgesuch und die gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht \n\neingelegte Beschwerde. Das Akteneinsichtsgesuch besteht deshalb weiter fort. \n\nHiervon ist zu unterscheiden, welcher Verteidiger die Akteneinsicht als Person \n\nkonkret wahrnimmt. Dies hat der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts zu klären. Deshalb kann es im Beschwerdeverfahren auch dahin-\n\nstehen, ob die Auffassung der Verteidiger zutrifft, dass mit der Verschmelzung \n\nihr Wahlverteidigermandat erloschen sei, oder ob in dieser gegenüber dem \n\nBundesgerichtshof abgegebenen Erklärung konkludent eine Mandatsniederle-\n\ngung zu erblicken ist. \n\n10 \n\n11 \n\nIV. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. \n\n1. Im Ansatz zutreffend bestimmt der Vorsitzende des 1. Kartellsenats \n\nden Umfang der Akteneinsicht danach, welche Akten dem Gericht in dem ge-\n\ngen die Antragstellerin geführten Verfahren vorliegen (BGHSt 49, 317, 327; \n\nBGH, Beschl. v. 2.2.1999 – 1 StR 636/98, NStZ 1999, 371). Das Aktenein-\n\nsichtsrecht in die dem Gericht vorliegenden Akten ist umfassend. Es erstreckt \n\nsich auf sämtliche Aktenbestandteile, mithin auch auf die vom Gericht beigezo-\n\ngenen Akten anderer Behörden und Gerichte. Insoweit gilt das Akteneinsichts-\n\nrecht uneingeschränkt und ist auch nicht im Wege eines sogenannten „In Ca-\n\nmera“-Verfahrens beschränkbar (BGHSt 49, 317, 327; BGH, Urt. v. 11.2.2000 – \n\n3 StR 377/99, NJW 2000, 1661, 1662). Damit ist ausgeschlossen, dass Er-\n\nkenntnisse, die das Verfahren betreffen, von der Verfolgungsbehörde nicht ge-\n\nmäß § 69 Abs. 3 OWiG dem Gericht zugänglich gemacht oder – unter Aus-\n\nschluss der Verteidigung – nur dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Das \n\nbedeutet aber auch, dass das Gericht die der Verteidigung zu überlassenden \n\nAktenbestandteile weder vorher sichten noch einer Auswahl unterziehen darf \n\n(BGHSt 37, 204, 206). \n\n12 \n\nDas Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich nur auf das gegen \n\nden jeweils Betroffenen geführte Verfahren. Es erfasst weiterhin hinzuverbun-\n\ndene Verfahren wie hier das Verfahren gegen die Go. Versi-\n\ncherung AG, weil es sich insoweit um ein einheitliches Verfahren handelt. Ak-\n\ntenbestandteile anderer Verfahren unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nach \n\n§ 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam \n\ngeführt und später getrennt wurden. Deshalb hat es der Bundesgerichtshof für \n\nzulässig erachtet, dem Verteidiger die Einsicht in die Verfahrensakten zu ver-\n\nweigern, die sich auf einen Mitbeschuldigten beziehen, gegen den das Verfah-\n\nren vorher abgetrennt wurde. Jedenfalls wenn die Abtrennung nicht willkürlich \n\nerfolgt sei, dürfe die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, soweit \n\ndurch eine Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet sei (BGHSt 50, \n\n224, 228). Die Akten der Parallelverfahren sind im formellen Sinne „fremde“ \n\nAkten (a.A. im Sinne eines generellen Akteneinsichtsrechts: Laufhütte in KK \n\n5. Aufl. § 147 StPO Rdn. 6; OLG Karlsruhe AnwBl. 1981, 18). Es bedarf des-\n\nhalb eines legitimierenden Interesses, um in diesen Fällen eine Akteneinsicht \n\nzu rechtfertigen (Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 72). \n\n13 \n\n2. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation begegnet eine Beschränkung \n\ndes Akteneinsichtsrechts auf die verfahrensgegenständlichen Akten durchgrei-\n\nfenden Bedenken. \n\n14 \n\na) Sämtliche Verfahren betreffen Absprachen auf dem Markt für Versi-\n\ncherungsdienstleistungen. Den Personen, gegen die sich die Verfahren richten, \n\nwird die Beteiligung an diesen Absprachen vorgeworfen. Gleiches gilt für die \n\nhinter diesen Personen stehenden Unternehmen, gegen die als Nebenbetroffe-\n\nne Geldbußen festgesetzt wurden. Es lässt sich aufgrund dieser Verfahrenssi-\n\ntuation nicht von vornherein ausschließen, dass sich in den später abgetrennten \n\nVerfahren gegen andere Betroffene oder Nebenbetroffene für das streitgegen-\n\nständliche Verfahren relevante Gesichtspunkte ergeben könnten. Für die Ver-\n\nteidigung der Antragstellerin kann das Einlassungsverhalten anderer Betroffe-\n\nner oder Nebenbetroffener ebenso von Bedeutung sein wie neuere Ermittlun-\n\ngen der Verfolgungsbehörden, die möglicherweise gegen andere Betroffene \n\noder Nebenbetroffene geführt wurden. All dies kann Rückschlüsse auf das vor-\n\nliegende Verfahren zulassen. \n\n15 \n\nb) Im vorliegenden Fall besteht noch eine weitere Besonderheit, die eine \n\nGewährung von Akteneinsicht in die Parallelverfahren erforderlich macht. So-\n\nwohl den Verfolgungsbehörden (Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft beim \n\nOberlandesgericht) als auch dem Gericht liegen diese Akten in ihrer Gesamtheit \n\nvor. Diese können damit weitergehende Informationen aus diesen Verfahren \n\nauch im Verfahren gegen die Antragstellerin nutzen. Insoweit unterscheidet sich \n\ndiese Verfahrenskonstellation von den Fällen, in denen Akten von anderen Be-\n\nhörden oder Gerichten noch beigezogen werden müssen und ihr Inhalt sämtli-\n\nchen Beteiligten erst durch Einsicht in die beigezogenen Verfahrensakten ver-\n\nmittelt wird. Hier sind die Akten der Parallelverfahren dem Gericht und den Ver-\n\nfolgungsbehörden jederzeit zugänglich. Bei einer solchen Fallkonstellation ge-\n\nbietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK), der Verteidi-\n\ngung dasselbe Maß an Kenntnis des Akteninhalts einzuräumen wie den übrigen \n\nVerfahrensbeteiligten. Dem Fairnessgrundsatz würde es widersprechen, der \n\nVerteidigung die Kenntnis von Aktenbestandteilen zu verweigern, die einen Be-\n\nzug zu dem Verfahren gegen die Antragstellerin haben könnten. Die Verteidi-\n\ngung braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vorsitzende \n\nfestgestellt hat, in den Akten der Parallelverfahren befänden sich keine Akten-\n\nbestandteile, die schuld- oder rechtsfolgenrelevanten Inhalt hätten (BGHSt 37, \n\n204, 206). Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, \n\nunterliegt allein ihrer Einschätzung. Um dies zu überprüfen, muss sie durch \n\nEinsichtnahme von dem Inhalt der Akten Kenntnis nehmen können. \n\n16 \n\nV. Der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlandesgerichts hat das \n\nAkteneinsichtsgesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffas-\n\nsung des Senats neu zu bescheiden. An einer dem Gesuch der Antragstellerin \n\nentsprechenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil ihm in diesem Ver-\n\nfahrensstadium die Aktenführung nicht obliegt. Zudem sieht er sich nicht in der \n\nLage, die Akten, auf die sich das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin be-\n\nzieht, aus dem Gesamtverfahren genau zu bezeichnen. Weiterhin wird nach der \n\nVerschmelzung zu klären sein, durch welchen Verteidiger die Akteneinsicht \n\nwahrgenommen wird. \n\n17 \n\nAus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Vorsitzende des Kar-\n\ntellsenats Akteneinsicht zu gewähren hat. Die Akteneinsicht schließt grundsätz-\n\nlich auch solche Aktenbestandteile ein, die als Geschäftsgeheimnisse gekenn-\n\nzeichnet sind und mit der Bitte um vertrauliche Behandlung vorgetragen wur-\n\nden. Solche Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen können, wenn sie \n\ndem Gericht übermittelt worden sind, gegenüber der Verteidigung grundsätzlich \n\nnicht verheimlicht werden. Anders als die für das Verfahren vor der Verfol-\n\ngungsbehörde geltende Regelung des § 49 Abs. 1 OWiG (vgl. Bohnert/Lampe \n\nin KK-OWiG 3. Aufl. § 49 Rdn. 1), die für das Akteneinsichtsrecht des Betroffe-\n\nnen selbst eine Beschränkung insoweit vorsieht, als überwiegende schutzwür-\n\ndige Interessen Dritter entgegenstehen, gewährt § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 \n\nAbs. 1 StPO im gerichtlichen Verfahren dem Verteidiger ein umfassendes Ak-\n\nteneinsichtsrecht. Dieses weitergehende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, \n\ndas durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, rechtfertigt sich auch des-\n\nhalb, weil dieser als Organ der Rechtspflege in einer besonderen Pflichtenstel-\n\nlung steht. Er wird seinem Mandanten nur solche Auskünfte zukommen lassen, \n\ndie für eine Durchführung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind \n\n(vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2007, 1052, 1053). \n\n18 \n\nDas besondere Akteneinsichtsrecht des § 72 GWB und insbesondere \n\ndas Verfahren nach Absatz 2 dieser Bestimmung über die Offenlegung von Ge-\n\nschäftsgeheimnissen ist auf das Bußgeldverfahren nicht anwendbar. Dies ergibt \n\nsich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift, die im Zusam-\n\nmenhang mit den Regelungen über das Kartellverwaltungsverfahren steht. Eine \n\nEinschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zudem mit dem im Bußgeldverfah-\n\nren gleichermaßen geltenden (§ 71 Abs. 1 OWiG) strafprozessualen Grundsät-\n\nzen nicht vereinbar. Danach ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass Akten-\n\nbestandteile, die der Verfolgungsbehörde oder dem Gericht bekannt sind, der \n\nVerteidigung vorenthalten werden. Auch die „vertrauliche“ Mitteilung an das Ge-\n\nricht ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen (BGHSt 42, 71). Ebenso \n\nwenig dürfen – im Gegensatz zur Regelung nach § 99 VwGO – Aktenteile nur \n\nexklusiv dem Gericht zur Verfügung gestellt werden (BGH, NJW 2000, 1661, \n\n1662). \n\n19 \n\nWährend im zivilgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein \n\nZeugnisverweigerungsrecht anerkannt ist, wenn der Zeuge ein Geschäftsge-\n\nheimnis offenbaren müsste (§ 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 98 VwGO), gilt dies im \n\nStraf- und Bußgeldverfahren nicht. Dies zeigt den im Verhältnis zum Aufklä-\n\nrungsinteresse geringeren Schutz auf, den Geschäftsgeheimnisse im Straf- und \n\nBußgeldverfahren genießen. Dort sind sie grundsätzlich immer dann zu offen-\n\nbaren, wenn es die Ermittlung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebietet. \n\nEin Schutz besteht lediglich durch die Möglichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG, die \n\nÖffentlichkeit auszuschließen. Gegenüber den Prozessbeteiligten und damit \n\nauch gegenüber der Verteidigung darf dagegen ein Geschäftsgeheimnis, soweit \n\nes für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Entscheidungserheblichkeit \n\nentfalten kann, nicht verschwiegen werden. Insoweit unterscheidet sich diese \n\nFallkonstellation von derjenigen, die der Kammerentscheidung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 26. Oktober 2006 (BVerfG, NJW 2007, 1052) zugrunde \n\nlag und bei der eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des \n\nvon der Akteneinsicht Betroffenen und dem Informationsbedürfnis des um Ak-\n\nteneinsicht nachsuchenden (verfahrensfremden) Dritten für erforderlich gehal-\n\nten wurde. Zwar ist die Antragstellerin im Blick auf diese Parallelverfahren bei \n\nformaler Betrachtung auch Dritte. Bei einer solchen Sichtweise bliebe jedoch \n\nunbeachtet, dass es in der Sache um einen untrennbar verwobenen Gesamt-\n\nkomplex geht. Dies rechtfertigt es, das Akteneinsichtsrecht, das dem Betroffe-\n\nnen über seine Verteidiger zusteht, auch auf diesen Gesamtkomplex zu erstre-\n\ncken und insoweit das Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf mögliche Ge-\n\nschäftsgeheimnisse zurücktreten zu lassen. Das leitende Interesse für die Ak-\n\nteneinsicht ist hier die Vorbereitung der Verteidigung in einem im Wesentlichen \n\ngleichgelagerten Bußgeldverfahren, nicht ein aus einer anderen Rechtsbezie-\n\nhung folgendes Interesse. \n\n20 \n\nIn erster Linie werden Geschäftsgeheimnisse von anderen Nebenbetrof-\n\nfenen in Betracht kommen, die sich sowohl aus eigenen Angaben, beschlag-\n\nnahmten Unterlagen als auch aus Zeugenaussagen Dritter ergeben können. \n\nEin besonderes Schutzbedürfnis ist für diesen Kreis nicht zu erkennen. Würde \n\nman nämlich die Verfahren verbinden, was letztlich nur eine nach verfahrens-\n\nökonomischen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung wäre, bestünde kei-\n\nne Handhabe, der Antragstellerin die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu \n\nverweigern. Der zufällige Gesichtspunkt der Verfahrenstrennung bzw. -verbin-\n\ndung kann deshalb kein Grund sein, der Antragstellerin die Einsicht in diese \n\nAktenbestandteile zu verweigern, die sie in ihrem Rechtskreis berühren könn-\n\nten. \n\n21 \n\nDer Kreis der Betroffenen und Nebenbetroffenen ist zudem weniger \n\nschutzwürdig, weil er nicht auskunftspflichtig ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. \n\n§§ 136, 55 StPO). Damit entfällt eine wesentliche zusätzliche Legitimation für \n\neinen Geheimhaltungsschutz. Die besondere Rechtfertigung für eine Geheim-\n\nhaltung der durch die Auskunft erlangten Daten ist in erster Linie darin zu se-\n\nhen, dass der Auskunftspflichtige gegenüber der Kartellbehörde einer bußgeld-\n\nbewehrten Pflicht (§ 81 Abs. 2 Nr. 6 GWB) nachkommt (vgl. Kollmorgen in Lan-\n\ngen/Bunte aaO § 72 GWB Rdn. 8). Dann muss sich der Auskunftspflichtige \n\nauch auf eine vertrauliche Behandlung verlassen dürfen. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass sich auch Geschäftsgeheimnisse von am Preiskartell nicht beteiligten Drit-\n\nten bei den Akten befinden, die das Bundeskartellamt durch solche verbindliche \n\nAuskunftsverlangen nach § 59 GWB erlangt hat, sind nicht ersichtlich. Es kann \n\ndeshalb offenbleiben, ob die Antragstellerin auch in solche Aktenbestandteile \n\nEinsicht nehmen dürfte. \n\n22 \n\nVI. Der Senat hat die Kosten der Staatskasse auferlegt, weil die Antrag-\n\nstellerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen Erfolg hat. Für das \n\nBeschwerdeverfahren, das mit dieser Entscheidung seinen Abschluss findet \n\n(vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 11a), ist zugunsten der Antrag-\n\nstellerin eine Kostenerstattung zu Lasten der Staatskasse auszusprechen. \n\nHirsch Bornkamm Raum \n\n Meier-Beck Strohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2007 - VI-Kart 18-26/06 (OWi) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/krb-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/krb-59-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:19.784891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/krb-59-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2007-10-04","dockets":["KRB 59/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.10.2007 – KRB 59/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/krb-59-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsichtsgesuch a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Buß- geldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des\n\nVorsitzenden des 1. 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