{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__79-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"EnVR 79/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SWU Netze EnWG § 21 Abs. 2; GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 5 a) Die Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung Um- laufvermögen des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes nur insoweit in Ansatz bringen, als dieses betriebsnotwendig ist. Der Antragsteller hat die für die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit maßgeblichen Umstände darzule- gen. b) Zur Berechnung der Netzkosten bei verpachtetem Netzbetrieb.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 79/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n3. März 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nSWU Netze \n\nEnWG § 21 Abs. 2; GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 5 \n\na) Die Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung Um-\nlaufvermögen des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes nur insoweit \nin Ansatz bringen, als dieses betriebsnotwendig ist. Der Antragsteller hat die \nfür die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit maßgeblichen Umstände darzule-\ngen. \n\nb) Zur Berechnung der Netzkosten bei verpachtetem Netzbetrieb. \n\nBGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn \n\nund Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Bun-\n\ndesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n740.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Städte Ulm \n\nund Neu-Ulm. Sie hat von einer weiteren Konzerngesellschaft das örtliche Gas-\n\nversorgungsnetz gepachtet. \n\n2 \n\nDie Bundesnetzagentur genehmigte mit Beschluss vom 19. Dezember \n\n2006 – unter Zurückweisung des weitergehenden Genehmigungsantrags – für \n\nden Zeitraum ab Zustellung des Beschlusses bis zum 31. März 2008 um etwa \n\n21% niedrigere als von der Antragstellerin beantragte Netzentgelte. Dies be-\n\ngründete sie mit Kürzungen bei den Positionen kalkulatorische Eigenkapitalver-\n\nzinsung, kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Gewerbesteuer. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. \n\nDas Beschwerdegericht hat den Bescheid der Bundesnetzagentur aufgehoben \n\nund diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung \n\nerneut zu bescheiden, weil dieser hinsichtlich der Berechnung der kalkulatori-\n\nschen Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer der \n\nNetzbetreiberin sowie hinsichtlich der Kürzung der kalkulatorischen Abschrei-\n\nbungen bei der Anlagengruppe \"Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen Stahl \n\nkathodisch geschützt\" beim Netzeigentümer rechtswidrig sei. Die weitergehen-\n\nde Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. \n\nHiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerden der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nur im Hinblick auf die Hö-\n\nhe der angesetzten Fremdkapitalzinsen begründet. Im Übrigen bleiben ihre Be-\n\nanstandungen erfolglos. \n\n1. Umlaufvermögen \n\n5 \n\nDie Kürzungen des Umlaufvermögens bei der kalkulatorischen Eigenka-\n\npitalverzinsung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. \n\n6 \n\na) Das Beschwerdegericht hat diese Kürzungen damit begründet, dass \n\nbei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals gemäß § 7 GasNEV \n\n(in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) \n\nzwar grundsätzlich die Bilanzwerte des Umlaufvermögens zu berücksichtigen \n\nseien. Dies schließe aber eine Kürzung des Umlaufvermögens wegen man-\n\ngelnder Wettbewerbskonformität gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht aus. \n\nDie Bundesnetzagentur habe das Umlaufvermögen zulässigerweise unter Zuhil-\n\nfenahme der Kennzahlen der Deutschen Bundesbank über die Ertrags- und \n\nFinanzierungsverhältnisse im Wettbewerb stehender deutscher Unternehmen \n\nauf ein wettbewerbsanaloges Maß zurückgeführt. Danach habe der ermittelte \n\nDurchschnittswert für den Anteil der Forderungen am Umsatz 19,82% betragen, \n\nso dass der von der Bundesnetzagentur unter Hinzurechnung eines Sicher-\n\nheitszuschlags anerkannte Anteil der Forderungen am Umsatz von 25% nicht \n\nzu beanstanden sei. Dies werde auch durch einen Vergleich mit dem nationalen \n\nNetzbetreiber in Großbritannien gestützt, bei dem dieser Anteil 15,1% ausma-\n\nche. Da es sich um eine hypothetische Vergleichsbetrachtung handele, könne \n\nder Bundesnetzagentur keine weitergehende Nachweispflicht auferlegt werden. \n\nDabei dürfe der Vergleich nicht auf andere Gasverteiler beschränkt werden, \n\nweil diese ebenfalls Monopolisten seien und ein Vergleich von Monopolunter-\n\nnehmen untereinander nicht die fiktive Wettbewerbssituation darstellen könne. \n\nDie Bundesnetzagentur habe insoweit zu Recht auf den Umsatz abgestellt, weil \n\ndieser die Zahlungseingänge abbilde, die der Schaffung von Liquidität zur Fi-\n\nnanzierung des operativen Geschäfts und damit dem Umlaufvermögen dienten. \n\nDemgegenüber habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass sich bei funktio-\n\nnierendem Wettbewerb im geltend gemachten Umfang verzinsbare Forderun-\n\ngen eingestellt hätten. Diese Kürzung dürfe auch nicht einem späteren Miss-\n\nbrauchsverfahren vorbehalten bleiben (§ 30 EnWG), weil nach § 21 Abs. 2 \n\nEnWG der Grundsatz der Kostenorientierung schon im Verfahren über die Ge-\n\nnehmigung der Entgelte zu berücksichtigen sei. Ob die angesetzten Werte \n\n7 \n\n8 \n\nwettbewerbsanalog seien, könne nicht nur aufgrund eines Vergleichsverfahrens \n\nnach § 21 Abs. 3 und 4 EnWG festgestellt werden. \n\nb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\naa) Für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung \n\nnach § 7 Abs. 1 GasNEV a.F. ist das Umlaufvermögen nicht stets mit seinem \n\nbilanziellen Wert in Ansatz zu bringen. Vielmehr ist eine Überprüfung und gege-\n\nbenenfalls Korrektur dieses Wertes nach dem Maßstab der Betriebsnotwendig-\n\nkeit vorzunehmen. Berücksichtigungsfähig ist im Rahmen der Eigenkapitalver-\n\nzinsung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV a.F. das Umlaufvermögen nur \n\ninsoweit, als es betriebsnotwendig ist. \n\n9 \n\n(1) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Danach \n\nkommt es unter anderem für das Eigenkapital und das Sachanlagevermögen \n\nauf dessen Betriebsnotwendigkeit an. Da auch das Umlaufvermögen Bestand-\n\nteil des Eigenkapitals ist, muss das Merkmal der Betriebsnotwendigkeit auch \n\nhierfür gelten. \n\n10 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet auch die \n\nEntstehungsgeschichte der Gasnetzentgeltverordnung kein anderes Verständ-\n\nnis des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV a.F. Die Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs zu dieser Norm (BR-Drucks. 247/05, S. 29) beschränkt sich auf eine \n\nabstrakte Darstellung des § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV a.F. In der Entwurfsfas-\n\nsung des § 7 GasNEV fand sich das Merkmal der Betriebsnotwendigkeit nur in \n\nSatz 1 und im Obersatz des Satzes 2, so dass diese Voraussetzung ohne wei-\n\nteres bei allen Einzelpositionen des Eigenkapitals gelten sollte. Dass der Ver-\n\nordnungsgeber durch die im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgte zusätz-\n\nliche Einfügung des Adjektivs \"betriebsnotwendig\" in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und \n\n2 GasNEV a.F. eine Beschränkung dieser Tatbestandsvoraussetzung auf Altan-\n\nlagen vornehmen wollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Im Gegen-\n\nteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Ver-\n\nordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet \n\nder Energieregulierung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte Ände-\n\nrung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 GasNEV a.F., wonach auch vor den \n\nWörtern \"Neuanlagen\", \"Finanzanlagen\" und \"Umlaufvermögen\" jeweils das \n\nWort \"betriebsnotwendig\" eingefügt wurde. Diese nach der Begründung des \n\nBundesrates \"Korrektur eines redaktionellen Versehens\" sollte klarstellen, dass \n\nnur Restwerte bzw. Bilanzwerte betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände \n\nverzinst werden können (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 20). \n\n11 \n\n(3) Schließlich legen auch der Normzweck des § 7 GasNEV und die für \n\nseine Auslegung maßgebliche gesetzliche Grundlage eine Begrenzung der \n\nVerzinsung auf das betriebsnotwendige Umlaufvermögen nahe. \n\n12 \n\nDie Bemessung der Netzentgelte richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 \n\ni.V.m. § 24 EnWG nach den Regelungen der Gasnetzentgeltverordnung. Sie \n\nerfolgt kostenorientiert, soweit die Verordnung nicht selbst Abweichungen vor-\n\nsieht. Damit ist für die Entgeltbestimmung auch § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG an-\n\nwendbar, der die kostenorientierte Entgeltbildung näher umschreibt. \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich dem im Absatz 2 \n\nSatz 1 genannten Verweis auf die Rechtsverordnung nach § 24 EnWG nicht \n\nentnehmen, dass die Regelung des Satzes 2 unberücksichtigt bleiben müsste. \n\nDies verdeutlicht schon die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG, die \n\nden Verordnungsgeber verpflichtet, Methoden zur Bestimmung der Entgelte für \n\ndie Netzzugänge gemäß §§ 20 bis 23 EnWG festzulegen. Deshalb finden auf \n\ndie Entgeltgenehmigung § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EnWG gleichermaßen \n\nAnwendung. \n\n14 \n\nIm Übrigen bedingen sich beide Sätze und stehen in einem untrennbaren \n\nZusammenhang. Aus ihnen ergibt sich der Grundsatz der Wettbewerbsanalogie \n\n(vgl. Salje, EnWG § 21 Rdn. 3; Groebel in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG \n\n§ 21 Rdn. 11). Nach § 21 Abs. 2 EnWG ist nämlich in zweifacher Hinsicht eine \n\nGrenze für die Ansatzfähigkeit von wirtschaftlichen Kennziffern des Netzbetrei-\n\nbers zu beachten. Eine Grenze gilt sowohl für die Kostenseite, die nur die Be-\n\nrücksichtigung solcher Kosten oder Kostenbestandteile erlaubt, die sich ihrem \n\nUmfang nach bei (fiktiver) Zugrundelegung wettbewerblicher Bedingungen ein-\n\nstellen würden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Das Korrektiv wettbewerbskonfor-\n\nmer Verhältnisse gilt aber auch für die anzusetzenden Vermögenswerte, die die \n\nGrundlage für die Eigenkapitalverzinsung bilden. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 \n\nEnWG ist eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzin-\n\nsung zu gewährleisten. Dies bezieht sich nicht nur auf die Zinshöhe, sondern \n\nauch auf den Ansatz des – verzinslichen – Eigenkapitals selbst. \n\n15 \n\n(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde werden die \"Über-\n\nhänge\" des Umlaufvermögens nicht durch die Begrenzung der Eigenkapitalquo-\n\nte auf 40% aufgefangen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 4 GasNEV für die kalkulatori-\n\nsche Bestimmung der Netzentgelte maßgeblich ist. Dieser Wert gibt lediglich \n\nan, bis zu welchem Prozentsatz Eigenkapital als Eigenkapital und ab welchem \n\nes als Fremdkapital verzinst wird. Damit trägt der Verordnungsgeber dem Um-\n\nstand Rechnung, dass es nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinn-\n\nvoll erscheint, wenn Unternehmen langfristig eine höhere Eigenkapitalquote als \n\n40% aufweisen (BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 35/07 Tz. 65 – Stadtwerke \n\nNeustadt an der Weinstraße). \n\n16 \n\nDer Frage, ob Teile des Eigenkapitals kalkulatorisch als Fremd- oder als \n\nEigenkapital verzinst werden, ist jedoch die Frage vorgelagert, ob und in wel-\n\ncher Form das Eigenkapital überhaupt in die Verzinsung einbezogen werden \n\nkann. \n\n17 \n\n(5) Anders als die Antragstellerin meint, sind Kürzungen des Umlaufver-\n\nmögens auf das betriebsnotwendige Maß auch bereits im Entgeltgenehmi-\n\ngungsverfahren zu berücksichtigen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine \n\nsolche Prüfung einem späteren Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG vorbe-\n\nhalten bleiben soll. Wie bereits dargelegt, stellt die grundlegende Vorschrift des \n\n§ 21 Abs. 2 EnWG für die Entgeltbildung auf ein Unternehmen ab, das in seinen \n\nwirtschaftlichen Grundlagen so zu behandeln ist, als ob es im Wettbewerb \n\nstünde. Dies schließt ein, auch entsprechende Überhänge beim Umlaufvermö-\n\ngen zu kürzen. Eine solche Kürzung des Umlaufvermögens auf das unter Wett-\n\nbewerbsbedingungen zu erwartende Maß dient unmittelbar der Festlegung an-\n\ngemessener Netzentgelte. Darüber hinaus könnte im Missbrauchsverfahren \n\neine entsprechende Preisbeanstandung nicht mehr erfolgen. Entgelte, die die \n\nObergrenzen der erteilten Genehmigung nach § 23a EnWG nicht überschreiten, \n\ngelten nämlich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG als sachlich gerechtfer-\n\ntigt. Dies verdeutlicht, dass die angemessenen Netzentgelte allein im hierfür \n\nvorgesehenen \"ex ante\"-Genehmigungsverfahren zu bestimmen sind. \n\n18 \n\n(6) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfen Kürzungen des \n\nUmlaufvermögens nicht nur auf der Grundlage eines in § 21 Abs. 3 und 4 \n\nEnWG vorgesehenen Vergleichsverfahrens erfolgen. Diese Regelungen bilden \n\ndie gesetzliche Grundlage für entsprechende Datenerhebungen der Regulie-\n\nrungsbehörden, hindern diese aber nicht, anderweitig verfügbare Vergleichsda-\n\nten zu verwerten, die auf die Wirksamkeit nicht wettbewerbskonformer Parame-\n\nter schließen lassen. Eine Ausschließlichkeit des besonderen Vergleichsverfah-\n\nrens nach § 21 Absätze 3 und 4 EnWG besteht nicht. \n\n19 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die von der Bun-\n\ndesnetzagentur vorgenommenen Kürzungen des Umlaufvermögens gebilligt. \n\n20 \n\n(1) Da die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens tatbestandliche \n\nVoraussetzung für dessen Berücksichtigung im Rahmen der Eigenkapitalver-\n\nzinsung ist, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von \n\nihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen. Hier-\n\nzu gehört auch, dass er plausibel erläutert, warum der angesetzte Forderungs-\n\nbestand in dieser Höhe für den Netzbetrieb notwendig ist. \n\n21 \n\nIm Verwaltungsverfahren ist zwar grundsätzlich die Behörde verpflichtet, \n\nden Sachverhalt in eigener Verantwortung aufzuklären (§ 24 VwVfG). Dieser \n\nPflicht der Behörde stehen jedoch Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, \n\ndie bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen \n\nbekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (vgl. § 26 Abs. 2 \n\nVwVfG). Die Mitwirkungslast begrenzt die Amtsaufklärungspflicht der Verwal-\n\ntungsbehörde. Diese braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu er-\n\nmitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. \n\n7.11.1986 – 5 C 27/85, NVwZ 1987, 404, 405). \n\n22 \n\nIn welchem Umfang einen Verfahrensbeteiligten über die allgemeine Mit-\n\nwirkungslast hinausgehende Mitwirkungspflichten treffen, bestimmt sich nach \n\nden zugrunde liegenden Fachgesetzen (vgl. BVerwGE 74, 222, 224 f.). Dort \n\nwird der von den Beteiligten beizubringende Tatsachenstoff im Einzelnen fest-\n\ngelegt (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 57 f.; \n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 26 Rdn. 44a). Solche Pflichten treffen \n\nnach dem Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Gasnetzentgeltver-\n\nordnung die Netzbetreiber, die um eine Genehmigung der von ihnen beantrag-\n\nten Netzentgelte nachsuchen. So hat der Netzbetreiber nach § 23a Abs. 3 \n\nSatz 4 EnWG die von ihm geltend gemachten Entgelte auf der Grundlage einer \n\nKalkulation darzustellen (Nr. 1) und die Änderung der Entgelte unter Berück-\n\nsichtigung der Rechtsvorschriften der Gasnetzentgeltverordnung zu begründen \n\n(Nr. 3). Die Regulierungsbehörde kann nach § 23a Abs. 3 Satz 6 EnWG weitere \n\nAngaben des Antragstellers anfordern, wenn sie diese für die Prüfung der Ge-\n\nnehmigungsvoraussetzungen für erforderlich hält. Daraus ergibt sich, dass der \n\nNetzbetreiber die seinen Antrag rechtfertigenden Umstände – gegebenenfalls \n\nnach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde – vortragen und erläutern \n\nmuss. Ist er – wie die Antragstellerin – Pächter des Netzes, hat er gemäß § 4 \n\nAbs. 5 Satz 2 GasNEV auch nachzuweisen, dass keine größeren Kosten anfal-\n\nlen, als wenn der Betreiber selbst Eigentümer des Netzes wäre. \n\n23 \n\nZusammengefasst obliegt dem Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungs-\n\nverfahren nach § 23a EnWG aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die Darlegung, \n\ndass die im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \n\nGasNEV a.F. beantragten Wertansätze hinsichtlich des Finanz- und Umlauf-\n\nvermögens gerechtfertigt sind. Seine Darlegungslast erstreckt sich auch auf die \n\nBetriebsnotwendigkeit der geltend gemachten Wertansätze. Dabei kann aller-\n\ndings die Regulierungsbehörde auf eine nähere Darlegung durch den Netz-\n\nbetreiber verzichten, soweit sie die Betriebsnotwendigkeit ohne weiteres als \n\nplausibel ansieht. \n\n24 \n\n(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Bundesnetz-\n\nagentur vorgenommenen Kürzungen des Umlaufvermögens nicht zu beanstan-\n\nden. Die Antragstellerin ist durch sie jedenfalls nicht beschwert. \n\n25 \n\n(a) Die Antragstellerin hat – trotz entsprechender Aufforderung durch die \n\nBundesnetzagentur – nicht dargelegt, dass ein Umlaufvermögen in der von ihr \n\nangesetzten Höhe und insbesondere der hohe Forderungsbestand für den \n\nNetzbetrieb notwendig sind. Dies gilt sowohl für ihren eigenen Forderungsbe-\n\nstand als auch für denjenigen der Netzeigentümerin. Die Antragstellerin hat sich \n\ndarauf beschränkt, Besonderheiten des Gasversorgungsmarktes aufzuzeigen, \n\nohne ausreichend darzulegen, dass die Führung ihres Netzbetriebs ein Umlauf-\n\nvermögen in der von ihr angesetzten Höhe erfordert. Soweit die Antragstellerin \n\nerhebliche jahreszeit- und wetterbedingte Einnahmeschwankungen geltend \n\nmacht, fehlt es an konkreten, mit Zahlenmaterial aus früheren Gaswirtschafts-\n\njahren unterlegten Berechnungen, welche die Höhe des von ihr für betriebsnot-\n\nwendig gehaltenen Umlaufvermögens nachvollziehbar erklären würden. Auch \n\nsonst ist nicht ersichtlich, dass den behaupteten Einnahmeschwankungen kurz-\n\nfristig zu bedienende Verbindlichkeiten gegenüberstehen, die ein überdurch-\n\nschnittlich hohes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig erscheinen lassen. \n\nVielmehr gilt insoweit, dass die Antragstellerin in den Zeitspannen, in denen \n\ngrößere Mengen Gas durchgeleitet werden, auch höhere Einnahmen erzielt. \n\nAuf der Ausgabenseite werden \n\nin dem Zeitraum höherer Durchleitung \n\n– abgesehen von einem möglicherweise höheren Überwachungs- und War-\n\ntungsbedarf der Leitungen – keine wesentlichen Zusatzausgaben erforderlich. \n\nDie laufenden Kosten des Netzbetreibers betreffen ansonsten nur die allgemei-\n\nne Verwaltung seiner Netze. Die aus dem Umlaufvermögen zu bestreitenden \n\nAufwendungen sind eher niedriger als in anderen Wirtschaftszweigen. Anhalts-\n\npunkte dafür, warum abhängig von der Durchleitungsmenge ein überdurch-\n\nschnittliches Umlaufvermögen vorzuhalten sein könnte, zeigt die Antragstellerin \n\nnicht auf. \n\n26 \n\nDie Betriebsnotwendigkeit des hohen Forderungsbestands des Netzei-\n\ngentümers lässt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten \n\nInvestitionsplan entnehmen. Die dort genannten Investitionen können die Höhe \n\ndes Forderungsbestands nicht rechtfertigen. Der vorgelegte Investitionsplan \n\nsieht zwischen den Jahren 2007 bis 2012 Investitionen in einer Gesamthöhe \n\nvon über 35 Mio. Euro vor, die zu einem Teil aus den verdienten Abschreibun-\n\ngen, im Übrigen aber aus Eigenkapital (in Höhe von über 18 Mio. Euro) bestrit-\n\nten werden sollen. Dieser Investitionsplan beruht im Wesentlichen auf dem Ein-\n\nsatz von Eigenkapital und entspricht schon deshalb nicht dem Wirtschaften ei-\n\nnes im Wettbewerb stehenden Unternehmens. Damit würde das mit der Eigen-\n\nkapitalquote nach § 6 Abs. 2 Satz 4 GasNEV festgelegte Ziel verfehlt, das ein-\n\ngesetzte Eigenkapital auf höchstens 40% zu begrenzen, weil sich eine höhere \n\nEigenkapitalquote unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würde (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 14.8.2008 – KVR 35/07 Tz. 65 – Stadtwerke Neustadt an der \n\nWeinstraße). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Finanzierung ihrer Inves-\n\ntitionen würde vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass die Eigenkapitalquote \n\nnoch weiter anstiege, mithin also ein Ergebnis entstünde, das sich noch weiter \n\nvon dem Leitbild des § 21 Abs. 2 EnWG entfernen würde. \n\n27 \n\nHinzu kommt, dass langfristige und erhebliche Investitionen bei einem im \n\nWettbewerb stehenden Unternehmen nicht aus dem Umlaufvermögen finanziert \n\nwerden. Eigenkapital im Blick auf zukünftige Investitionen bildet – worauf das \n\nBeschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat – ein im Wettbewerb stehendes \n\nUnternehmen über das Anlagevermögen, indem es Finanzanlagen bildet, die \n\neine Verzinsung des eingesetzten Kapitals ermöglichen. Dies gilt im besonde-\n\nren Maße für Finanzmittel, die erst in der folgenden Kalkulationsperiode benö-\n\ntigt werden. Bei entsprechend langfristigen Investitionen wird ein im Wettbe-\n\nwerb stehendes Unternehmen eine möglichst lukrative Verzinsung des Eigen-\n\nkapitals anstreben. Die Zinsen wären dann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gas-\n\nNEV kostenmindernd gegenzurechnen. Der Netzeigentümer kann nicht, um \n\nsich eine Anrechnung von Zinsen zu ersparen, Umlaufvermögen ansammeln \n\nund dafür eine Eigenkapitalverzinsung geltend machen. \n\n28 \n\nDa hier weder dargetan noch ersichtlich ist, dass aus dem hohen Forde-\n\nrungsbestand überhaupt Zinseinnahmen entstehen, scheidet die von der An-\n\ntragstellerin erörterte Möglichkeit aus, den Forderungsbestand als Finanzanlage \n\neiner Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Alt. 1 GasNEV zu \n\nunterwerfen. \n\n29 \n\n(b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob den Durchschnittswer-\n\nten der Deutschen Bundesbank für die Feststellung des betriebsnotwendigen \n\nUmlaufvermögens der ihnen vom Beschwerdegericht beigelegte Indizwert zu-\n\nkommen kann. \n\n30 \n\nHiergegen könnten allerdings Bedenken bestehen. Zwar sind solche \n\nVergleichsbetrachtungen grundsätzlich ein geeignetes Instrument, um nicht \n\nwettbewerbskonforme Strukturen aufzudecken (vgl. BGHZ 163, 282, 287 \n\n– Stadtwerke Mainz; BGHSt 52, 1 Tz. 13, 19 – Papiergroßhandel). Die vom Be-\n\nschwerdegericht zugrunde gelegten Bundesbankdaten beziehen sich aber auf \n\neine Gesamtbetrachtung über alle Branchen und lassen vor allem die Schwan-\n\nkungsbreite und die Verteilungshäufigkeit von Abweichungen von dem statisti-\n\nschen Mittelwert nicht erkennen. Um die Aussagekraft der Durchschnittswerte \n\nzu erhöhen, wären ergänzende Erhebungen dazu sinnvoll, welche strukturellen \n\nRahmendaten ein höheres Umlaufvermögen bedingen können und in welchem \n\nUmfang diese Faktoren branchentypisch auf einen Netzbetrieb zutreffen. \n\n31 \n\nDiese Bedenken können hier jedoch dahinstehen. Nimmt die Bundes-\n\nnetzagentur die Wertansätze hin, die über die Durchschnittswerte der Statistik \n\nder Deutschen Bundesbank hinausgehen und sich im Bereich eines von ihr ak-\n\nzeptierten \"Sicherheitszuschlags\" bewegen, wird die Antragstellerin hierdurch \n\njedenfalls nicht beschwert. Vielmehr wird sie hierdurch bis zu einer gewissen \n\nGrenze lediglich von ihrer Mitwirkungspflicht, die Betriebsnotwendigkeit des von \n\nihr in Ansatz gebrachten Betriebsvermögens zu begründen, entlastet. \n\n32 \n\nc) Die Kürzung des Wertansatzes des Umlaufvermögens führt nicht zu \n\neiner Kürzung der Position Abzugsvermögen. Was als Abzugskapital anzuse-\n\nhen ist, ergibt sich abschließend aus § 7 Abs. 2 GasNEV. Kürzungen des Um-\n\nlaufvermögens i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Alt. 1 GasNEV rechtfertigen des-\n\nhalb keine Kürzung des Abzugskapitals. \n\n33 \n\nAllerdings kann ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Umlaufver-\n\nmögens und dem Abzugskapital bestehen. Ist das Abzugskapital nämlich hoch, \n\nkann dies dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden \n\nmuss. Dies mag etwa der Fall sein, wenn demnächst unverzinsliche Verbind-\n\nlichkeiten zu tilgen sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 5 GasNEV). Weiterhin kann das Um-\n\nlaufvermögen sich durch vereinnahmte Anzahlungen erhöhen. Dies hat freilich \n\nkeine Kürzung des Abzugskapitals im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapi-\n\ntalverzinsung zur Folge. Zu überprüfen ist dann vielmehr, ob ein erhöhtes Ab-\n\nzugskapital gegebenenfalls ein erhöhtes Umlaufvermögen rechtfertigt (vgl. \n\nFülbier, ET 2009, 150, 151 ff.). In diesem Falle wäre eine Kürzung der Positio-\n\nnen des Umlaufvermögens nicht mehr oder nur in geringerem Umfang zulässig. \n\nAber auch dafür sind Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. \n\n2. Fremdkapitalzinssatz \n\n34 \n\n35 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat hingegen Erfolg, soweit \n\nsie den vom Beschwerdegericht angesetzten Fremdkapitalzinssatz angreift. \n\na) Das Beschwerdegericht hat – der Bundesnetzagentur folgend – für \n\ndas wie Fremdkapital zu verzinsende Eigenkapital einen Zinssatz von 4,8% p.a. \n\nfür angemessen erachtet. Dieser Zinssatz, der sich aus der durchschnittlichen \n\nUmlaufrendite der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre aller festver-\n\nzinslichen Wertpapiere inländischer Emittenten ergebe, lasse sich ohne weite-\n\nres der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnehmen und sei für \n\ndas als Fremdkapital zu behandelnde Eigenkapital anzusetzen. Für einen dar-\n\nüber hinausgehenden Risikozuschlag bestehe kein Raum. \n\n36 \n\nb) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat mit Be-\n\nschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07, WuW/E 2395 Tz. 50 ff. – Rhein-\n\nhessische Energie) bereits zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 a.F. (Satz 5 n. F.) i.V.m. § 5 Abs. 2 StromNEV entschieden hat, ist die \n\nObergrenze für den anzuerkennenden Fremdkapitalzinssatz nach der Höhe des \n\nZinssatzes zu ermitteln, zu dem sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt \n\nlangfristig Fremdkapital hätte beschaffen können; das hat für § 5 Abs. 2 \n\nHalbs. 2 GasNEV gleichermaßen zu gelten. Ein Beurteilungsspielraum kommt \n\nden Regulierungsbehörden hierbei nicht zu. Die Höhe des Fremdkapitalzinssat-\n\nzes kann dabei nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre \n\nbezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten \n\nUmlaufrendite festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines \n\nangemessenen Risikozuschlags bemessen werden. Entgegen der Auffassung \n\nder Bundesnetzagentur wird dieser Risikozuschlag nicht bereits in der ebenfalls \n\nvon der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher \n\nWertpapiere inländischer Emittenten berücksichtigt, weil es sich hierbei um ei-\n\nnen gewichteten Durchschnittswert von Anleihen der öffentlichen Hand, Bank-\n\nschuldverschreibungen und Industrieobligationen handelt, der für die Risikobe-\n\nwertung eines Netzbetreibers nicht aussagekräftig ist. \n\n37 \n\nFür die Bemessung dieses Risikozuschlags sind noch weitere Feststel-\n\nlungen des Beschwerdegerichts erforderlich. Dabei muss auf die Sicht des Kre-\n\nditgebers abgestellt und eine Risikobewertung vorgenommen werden. Diese \n\nbraucht nicht unternehmensscharf zu sein. Aus Gründen der Vereinfachung und \n\nPraktikabilität ist die Bildung sachgerecht begrenzter Risikoklassen geboten \n\n(BGH aaO Tz. 60). \n\nIII. \n\n38 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat im Hinblick auf den \n\nAnsatz des \"negativen Eigenkapitals\" und der \"negativen Gewerbesteuer\" Er-\n\nfolg. Dagegen hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur kalkulatori-\n\nschen Abschreibung der \"Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen kathodisch \n\ngeschützt\" rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Eigenkapital im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 GasNEV \n\n39 \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Berechnungs-\n\nansatz der Bundesnetzagentur hinsichtlich des zu verzinsenden Eigenkapitals \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n40 \n\na) Die Bundesnetzagentur hat bei der kalkulatorischen Berechnung den \n\nPächter und den Verpächter getrennt erfasst. Dies hat sie für erforderlich gehal-\n\nten, um eine nach § 4 Abs. 5 GasNEV nicht zu berücksichtigende Kostenerhö-\n\nhung durch die Verpachtung auszuschließen. Bei der Antragstellerin als Pächte-\n\nrin hat die Bundesnetzagentur wegen des Fehlens von Sach- und Finanzanla-\n\ngevermögen lediglich das (allerdings gekürzte) Umlaufvermögen als Eigenkapi-\n\ntal i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV angesetzt. Aufgrund dessen hat sich \n\nnach Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals ein nega-\n\ntives Eigenkapital ergeben. Aus diesem negativen Eigenkapital hat die Bundes-\n\nnetzagentur auch die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ermit-\n\ntelt. \n\n41 \n\nDas Beschwerdegericht hat diese getrennte Berechnung im Ansatz gebil-\n\nligt. Es hat jedoch die Auffassung vertreten, dass auch bei dem Pächter des \n\nNetzbetriebs das Eigenkapital nicht unter Null festgelegt werden dürfe. Sei kein \n\nEigenkapital vorhanden, fehle es an einer Basis für eine Verzinsung. Ein nega-\n\ntives Eigenkapital sei in den Netzentgeltverordnungen nicht vorgesehen und \n\nkönne auch nicht auf § 4 Abs. 5 GasNEV gestützt werden. \n\n42 \n\nb) Gegen diese Auffassung wendet sich die Bundesnetzagentur mit Er-\n\nfolg. \n\n43 \n\nNach § 4 Abs. 5 GasNEV können Betreiber Kosten oder Kostenbestand-\n\nteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch \n\nDritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber \n\nEigentümer der Anlage wäre. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere \n\ninnerhalb eines Konzerns durch die Vereinbarung überhöhter Pachtzinsen für \n\nden Netznutzer höhere Netzentgelte entstehen (vgl. Hölscher in Britz/Heller-\n\nmann/Hermes, EnWG, § 7 Rdn. 14). Um in den Verpachtungsfällen die Festle-\n\ngung überhöhter Netzentgelte zu verhindern, hat eine kalkulatorische Berech-\n\nnung sowohl beim Verpächter als auch beim Pächter stattzufinden. Die Bun-\n\ndesnetzagentur ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Antrag-\n\nstellerin als Pächterin zunächst der Pachtzins als aufwandsgleiche Kostenposi-\n\ntion gemäß § 5 Abs. 1 GasNEV in das festzulegende Netzentgelt einzurechnen \n\nwar. Allerdings kann – wegen des Gebots des § 4 Abs. 5 GasNEV – der Pacht-\n\nzins nur dann in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn die Verpachtung für \n\nden Netznutzer nicht zu einer Erhöhung der Netzentgelte führt. Um dies zu \n\nüberprüfen, muss auch für den Netzeigentümer eine Entgeltberechnung durch-\n\ngeführt werden. Ergibt diese, dass das ermittelte Netzentgelt bei dem Netzei-\n\ngentümer niedriger wäre als bei dem Netzpächter, muss eine entsprechende \n\nKürzung erfolgen. Dies hat dadurch zu geschehen, dass der anzusetzende \n\nPachtzins so weit herabgesetzt wird, bis sich bei dem Netzpächter exakt diesel-\n\nben Netzentgeltelemente ergeben, die auch beim Netzeigentümer entstehen. \n\n44 \n\nSo ist die Bundesnetzagentur auch verfahren. Im vorliegenden Fall be-\n\nsteht aber die Besonderheit, dass weiteres Abzugskapital auch bei der Antrag-\n\nstellerin anfiel. Dieses Abzugskapital überstieg ihr berücksichtigungsfähiges \n\nEigenkapital, weil die Antragstellerin als Pächterin nicht über Anlagevermögen \n\nnach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GasNEV verfügt, sondern nur Finanzanlage- \n\nund Umlaufvermögen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV ansetzen konnte. \n\nWürde man – wie das Beschwerdegericht zur Vermeidung eines negativen Ei-\n\ngenkapitals – das Abzugskapital nicht oder nicht vollständig abziehen, ergäbe \n\nsich ein höheres Netzentgelt. Dies würde aber gegen § 4 Abs. 5 GasNEV ver-\n\nstoßen. Deshalb muss das Abzugskapital vollständig angesetzt werden, damit \n\nsich kein – im Vergleich zum Netzeigentümer – höheres Netzentgelt errechnet. \n\n45 \n\nDann entsteht zwar \"negatives Eigenkapital\". Dies stellt aber nur einen \n\nrechnerischen Zwischenschritt dar. Tatsächlich wird der Antragstellerin über \n\nden in Ansatz gebrachten (gekürzten) Pachtzins das Eigenkapital des Netzei-\n\ngentümers zugute gebracht. Es ergäbe sich im Übrigen auch kein anderes Er-\n\ngebnis, wenn man das überschießende Abzugskapital alternativ bei dem Netz-\n\neigentümer in Ansatz brächte. Dann würden sich bei diesem die Verzinsung \n\ndes Eigenkapitals und damit auch dessen fiktives Netznutzungsentgelt verrin-\n\ngern. Wegen der in § 4 Abs. 5 GasNEV normierten Deckelung würde sich in \n\ndemselben Maße die Höhe des Pachtzinses reduzieren, den die Antragstellerin \n\nin Ansatz bringen darf. Daher greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht \n\ndurch, eine nach § 4 Abs. 5 GasNEV veranlasste Kürzung könne nur durch eine \n\nKürzung des in Ansatz gebrachten Pachtzinses erfolgen. Maßgeblich ist inso-\n\nweit allein, dass die Überlassung von Netzbestandteilen nicht zu einer fehlen-\n\nden Berücksichtigung von Abzugskapital und damit – entgegen § 4 Abs. 5 \n\nGasNEV – zu höheren Netzentgelten führen darf. Dieses Ergebnis kann – wie \n\ndargelegt – durch den Ansatz eines negativen Eigenkapitals oder die Kürzung \n\ndes Pachtzinses gleichermaßen erreicht werden. \n\n46 \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts kann deshalb in diesem \n\nPunkt keinen Bestand haben und ist auf die Rechtsbeschwerde der Bundes-\n\nnetzagentur aufzuheben. Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage des \n\nBerechnungsansatzes der Bundesnetzagentur den verbleibenden Einwendun-\n\ngen der Antragstellerin nachzugehen haben. \n\n2. Kalkulatorische Gewerbesteuer \n\n47 \n\nDas Rechtsmittel der Bundesnetzagentur ist deshalb auch im Hinblick \n\nauf den Ansatz der kalkulatorischen Gewerbesteuer erfolgreich. Die Bundes-\n\nnetzagentur hat bei der Antragstellerin aufgrund eines ermittelten negativen \n\nEigenkapitals in der Folge ebenso eine negative kalkulatorische Gewerbesteuer \n\nzugrunde gelegt. Dieser Berechnungsansatz ist – wie oben ausgeführt – zutref-\n\nfend, weil nach § 4 Abs. 5 GasNEV der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes \n\nbei der Geltendmachung von Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die \n\nbei dem Eigentümer auch anfallen würden. Insoweit kann bei dem vorzuneh-\n\nmenden Vergleich zugleich eine aus einem negativen Eigenkapitalansatz her-\n\nrührende negative Gewerbesteuer in einem rechnerischen Zwischenschritt ent-\n\nstehen. Daher kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts in diesem Punkt \n\ngleichfalls keinen Bestand haben. \n\n3. Kalkulatorische Abschreibungen \n\n48 \n\nOhne Erfolg bleibt dagegen die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagen-\n\ntur, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Neubescheidung im Hinblick auf \n\ndie kalkulatorischen Abschreibungen richtet. \n\n49 \n\na) Im Rechtsbeschwerdeverfahren steht allein noch im Streit, ob die Kür-\n\nzung hinsichtlich der Anlagengruppe \"Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen \n\nkathodisch geschützt\" gerechtfertigt ist. Die Bundesnetzagentur will die Antrag-\n\nstellerin an ihren Angaben im Verwaltungsverfahren festhalten. Damals hatten \n\nMitarbeiter der Antragstellerin in den so genannten B 2-Erhebungsbögen hin-\n\nsichtlich der Nutzungsdauer kürzere Fristen als die Mindestfristen nach der An-\n\nlage 1 angegeben, auf die in § 32 Abs. 3 Satz 3 GasNEV Bezug genommen \n\nwird. \n\n50 \n\nDas Beschwerdegericht hat insoweit der Beschwerde der Antragstellerin \n\nstattgegeben und die Bundesnetzagentur zu einer Neubescheidung der Antrag-\n\nstellerin verurteilt. Die Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 GasNEV greife hier \n\nein, weil der Gaspreis an den Ölpreis gekoppelt gewesen sei und deshalb keine \n\nkostenorientierten Preise gefordert worden seien. Der Nachweis einer kürzeren \n\ntatsächlichen Nutzungsdauer i.S. des § 32 Abs. 3 Satz 2 GasNEV sei nicht ge-\n\nführt. Den Angaben in den Erhebungsbögen komme ein solcher Beweiswert \n\nnicht zu. Diese Angaben bezögen sich lediglich auf fiktive Abschreibungen. Mit-\n\narbeiter der Antragstellerin hätten insoweit in der irrigen Annahme, dass es sich \n\num PVC-Rohre handele, jeweils deren (kürzere) Nutzungsdauer angesetzt. \n\nDiese noch vor der Entscheidung der Bundesnetzagentur korrigierten Angaben \n\nseien nicht geeignet, die Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 GasNEV zu wider-\n\nlegen, weil hierdurch kein Nachweis über den Ansatz einer kürzeren tatsächli-\n\nchen Nutzungsdauer i.S. des § 32 Abs. 3 Satz 2 GasNEV geführt werde. \n\nb) Diese Begründung des Beschwerdegerichts lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\nDabei kann dahinstehen, ob die Bundesnetzagentur die Kürzung ausrei-\n\nchend begründet hat. Das Beschwerdegericht hat die Zugrundelegung einer \n\nkürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch die Bundesnetzagentur nicht nur \n\naus formellen Gründen für rechtswidrig gehalten. Vielmehr hat es den Ansatz \n\nder kürzeren Nutzungsdauer auch in der Sache nicht für berechtigt erachtet, \n\nweil die ursprünglichen Angaben von vornherein keine Nachweisqualität gehabt \n\nund zudem auf einem Irrtum von Mitarbeitern der Antragstellerin beruht hätten. \n\nDamit hält das Beschwerdegericht die Angaben hinsichtlich der Nutzungsdauer \n\nder \"Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen kathodisch geschützt\" nicht für be-\n\nweiskräftig. Die Eintragungen in den Erhebungsbogen können schon deshalb \n\nnicht als Nachweis i.S. des § 32 Abs. 3 Satz 2 GasNEV angesehen werden. \n\n51 \n\n52 \n\nAndere mögliche Erkenntnisquellen, die für eine kürzere Nutzungsdauer spre-\n\nchen könnten, führt das Beschwerdegericht nicht an. \n\n53 \n\nDie gegen diese tatrichterliche Würdigung geführten Angriffe der Bun-\n\ndesnetzagentur bleiben erfolglos. Die (begründete) tatrichterliche Wertung, \n\ndass den Angaben der Nachweischarakter fehle, lässt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, Mitarbeitern der Antragstel-\n\nlerin sei ein tatsächlicher Fehler im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der B 2-\n\nFormulare unterlaufen, ist nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Die Bun-\n\ndesnetzagentur setzt insoweit lediglich ihre Würdigung der unterschiedlichen \n\nAngaben an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Die Annahme eines \n\nIrrtums beim Ausfüllen des Bewertungsbogens ist plausibel begründet. Liegt \n\naber ein solcher Fehler vor, gehen die Beanstandungen der Bundesnetzagentur \n\nins Leere, die von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben ausgehen. Denn \n\nsind nicht die ursprünglichen, sondern die korrigierten Angaben zugrunde zu \n\nlegen, stellt sich die von der Bundesnetzagentur in ihrer Rechtsbeschwerde an-\n\ngesprochene Frage einer Abschreibung unter Null nicht. Da nach der Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts die Sache in diesem Punkt von der Bundesnetz-\n\nagentur neu zu bescheiden ist, ist diese nicht gehindert, auf der Grundlage an-\n\nderer Erkenntnisquellen noch festzustellen, dass bei den Rohrleitungen im \n\nRahmen der Abschreibung tatsächlich jeweils eine kürzere Nutzungsdauer an-\n\ngesetzt wurde. \n\nIV. \n\n54 \n\nDa die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin wie auch der Bundes-\n\nnetzagentur jeweils wenigstens hinsichtlich einer Rechnungsposition einen \n\nRechtsfehler aufzeigen, war der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die \n\nbeiderseitigen Rechtsmittel aufzuheben. Dies führt, weil über die verfahrensge-\n\ngenständliche Genehmigung nur einheitlich entschieden werden kann, zu einer \n\numfassenden Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\nübertragen ist. \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 8/07 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/envr-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/envr-79-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:18.914714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-03/envr-79-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-03-03","dockets":["EnVR 79/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__79-07A","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2009 – EnVR 79/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/envr-79-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"SWU Netze EnWG § 21 Abs. 2; GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 5 a) Die Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung Um- laufvermögen des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes nur insoweit in Ansatz bringen, als dieses betriebsnotwendig ist. Der Antragsteller hat die für die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit maßgeblichen Umstände darzule- gen. b) Zur Berechnung der Netzkosten bei verpachtetem Netzbetrieb.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Bun-\n\ndesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2007 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n740.000 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GasNEV/7","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"7","label":"§ 7 GasNEV","mentions":12},{"id":"GasNEV/4","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"4","label":"§ 4 GasNEV","mentions":10},{"id":"EnWG 2005/21","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"21","label":"§ 21 EnWG 2005","mentions":8},{"id":"GasNEV/32","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"32","label":"§ 32 GasNEV","mentions":6},{"id":"EnWG 2005/23a","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"23a","label":"§ 23a EnWG 2005","mentions":4},{"id":"EnWG 2005/24","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"24","label":"§ 24 EnWG 2005","mentions":3},{"id":"EnWG 2005/30","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"30","label":"§ 30 EnWG 2005","mentions":3},{"id":"GasNEV/6","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"6","label":"§ 6 GasNEV","mentions":2},{"id":"GasNEV/5","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"5","label":"§ 5 GasNEV","mentions":2},{"id":"GasNEV/8","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"8","label":"§ 8 GasNEV","mentions":1},{"id":"StromNEV/5","law":"StromNEV","abbreviation":"StromNEV","ref":"5","label":"§ 5 StromNEV","mentions":1},{"id":"VwVfG/24","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"24","label":"§ 24 VwVfG","mentions":1},{"id":"VwVfG/26","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"26","label":"§ 26 VwVfG","mentions":1},{"id":"EnWG 2005/20","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"20","label":"§ 20 EnWG 2005","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2007-10-24","docket":"VI-3 Kart 8/07 (V)","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:1024.VI3KART8.07V.00","id":"olg-duesseldorf/2007-10-24/vi-3-kart-8-07-v","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-10-24/vi-3-kart-8-07-v","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-03-03","docket":"EnVR 79/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-03-03/envr-79-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/envr-79-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:18.914714+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}