{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__79-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"EnVR 79/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 79/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter \n\nDr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beigeladenen, ihm Einsicht in die ungeschwärzte \n\nFassung der Verfahrensakte zu gewähren und ihm insbesondere \n\ndie Rechtsbeschwerdebegründungen der Antragstellerin vom \n\n14. März 2008 und der Bundesnetzagentur vom 3. April 2008 un-\n\ngeschwärzt zur Verfügung zu stellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetzagentur die Genehmi-\n\ngung der Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23a EnWG. Nachdem die \n\nBundesnetzagentur diesem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, hat auf Be-\n\nschwerde der Antragstellerin das Beschwerdegericht den Bescheid der Bun-\n\ndesnetzagentur - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auf-\n\ngehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verurteilt; die Be-\n\nschwerde des Beigeladenen hat es als unzulässig verworfen. Gegen diesen \n\nBeschluss haben die Antragstellerin, die Bundesnetzagentur sowie der Beige-\n\nladene die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde einge-\n\nlegt. Der Beigeladene, ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern \n\nvertritt, beantragt mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 beim Bundesgerichtshof Ein-\n\nsicht in die Verfahrensakten. Zugleich begehrt er die Übersendung der in dieser \n\nInstanz gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründungen, in ungeschwärzter Form. Im Beschwerdeverfahren hatte das \n\nOberlandesgericht einen bei ihm gestellten Antrag auf Akteneinsicht durch Be-\n\nschluss vom 2. Mai 2007 zurückgewiesen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antrag des Beigeladenen ist nach § 88 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 84 \n\nEnWG zulässig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 84 Abs. 1 und 2 EnWG steht dem \n\nBeigeladenen nicht zu, weil er nicht zu dem Kreis der im § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nEnWG genannten Verfahrensbeteiligten zählt. \n\na) Der Beigeladene ist insbesondere nicht als Beschwerdeführer im Sin-\n\nne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 EnWG anzusehen. Zwar hat \n\ner selbst Beschwerde (und auch Rechtsbeschwerde) eingelegt. Maßgeblich für \n\ndie Frage des Akteneinsichtsrechts ist jedoch nicht seine formelle Stellung als \n\nBeschwerdeführer. Um ein gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten er-\n\nweitertes Akteneinsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 und 2 EnWG zu erlangen, muss \n\nder Beigeladene eine zulässige Beschwerde erhoben haben. Dies hat das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend verneint. \n\n5 \n\nb) Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig, weil er materiell \n\nnicht beschwert ist. \n\n6 \n\naa) Allerdings steht nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 EnWG die Be-\n\nschwerde den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Die \n\nRegulierungsbehörde hat den Beigeladenen im Verfahren über die Genehmi-\n\ngung der Netzentgelte beteiligt. Das reicht jedoch für die Annahme der Zuläs-\n\nsigkeit der Beschwerde nicht aus: \n\n7 \n\nWie der Bundesgerichtshof zu der Parallelnorm des inhaltsgleichen § 63 \n\nAbs. 2 GWB bereits entschieden hat, kann im Interesse der Vermeidung einer \n\nPopularklage in der Beschwerdeinstanz für die Bejahung der Zulässigkeit nicht \n\nmaßgeblich auf das formalisierte Merkmal der Verfahrensbeteiligung im Verfah-\n\nren vor der Kartellbehörde abgestellt werden. Hinzukommen muss vielmehr \n\neine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses \n\n(BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - KVR 25/06, WuW/E DE-R 2138, 2140 Tz. 12 - An-\n\nteilsveräußerung). Eine materielle Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn \n\nder Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Kartell-(Regulie-\n\nrungs-)Behörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell \n\nbetroffen ist (BGH aaO Tz. 14; BGHZ 155, 214, 217 - Habet/Lekkerland). \n\n8 \n\nFür die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Regu-\n\nlierungsbehörde nach § 79 EnWG kann nichts anderes gelten. Die Verfahrens-\n\nregelungen des Beschwerdeverfahrens sind weitgehend dem Kartellgesetz \n\nnachgebildet (vgl. BGHZ 174, 324, 327, 330 Tz. 8, 12 - Beteiligung der Bun-\n\ndesnetzagentur). Es ist kein Grund für eine vom Kartellverfahren abweichende \n\nAuslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ersichtlich (a.A. Salje, EnWG \n\n§ 75 Rdn. 28 ff.). \n\n9 \n\nbb) Eine materielle Beschwer liegt beim Beigeladenen nicht vor. Der Bei-\n\ngeladene ist ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern vertritt, mit-\n\nhin in Bezug auf die Netznutzung von aktuellen oder potenziellen Kunden der \n\nAntragstellerin. Seine eigene Rechtssphäre ist durch die Entgeltregulierung \n\nnicht berührt. Ob bei den Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen, wenn diese \n\ndas Netz der Antragstellerin nutzen wollen, eine unmittelbare wirtschaftliche \n\nBetroffenheit durch die Genehmigung der Entgelte entsteht, kann der Senat \n\noffenlassen. Jedenfalls wirkt sich beim Beigeladenen eine mögliche Betroffen-\n\nheit seiner Mitgliedsunternehmen nur mittelbar aus (vgl. K. Schmidt in Immen-\n\nga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 63 Rdn. 48). Wollte man ein derartiges mittel-\n\nbares Verbandsinteresse ausreichen lassen, liefe dies letztlich auf eine allge-\n\nmeine Beschwerdebefugnis von Verbänden hinaus. Eine solche hat das Ener-\n\ngiewirtschaftsgesetz gegen Verfügungen der Regulierungsbehörde bewusst \n\nnicht zugelassen. Wäre eine entsprechende Erweiterung der Beschwerdebe-\n\nfugnis beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber - wie in den Fällen des \n\n§ 32 Abs. 2 EnWG und der § 33 Abs. 2, § 34a GWB - hierfür eine ausdrückliche \n\nErmächtigung geschaffen. \n\n10 \n\nc) Der Beigeladene kann die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen \n\nauch nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft vertreten. Ob eine \n\nsolche Prozessstandschaft überhaupt im gerichtlichen Verfahren über die An-\n\nfechtung hoheitlicher Maßnahmen zulässig ist, erscheint - jedenfalls soweit ge-\n\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist - zweifelhaft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, \n\n537; K. Schmidt aaO Rdn. 48; Kollmorgen in Lange/Bunte, GWB, 10. Aufl., § 63 \n\nRdn. 36). Eine zulässige Prozessstandschaft würde jedenfalls voraussetzen, \n\ndass der Ermächtigte ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendma-\n\nchung des Rechts im eigenen Namen hätte (vgl. BVerwGE 61, 334, 340 f.). Ein \n\nsolches Eigeninteresse fehlt aber bei der Geltendmachung von bloßen Mitglie-\n\nderinteressen (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 537, 539). Deshalb sind Vereine oder \n\nVerbände prozessual nicht berechtigt, für ihre Mitglieder deren Rechte wahrzu-\n\nnehmen, auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte ihr Vereins-\n\nzweck ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorbem. 26 vor § 40; von Nicolai in \n\nRedeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdn. 25). \n\n11 \n\n2. Da der Beigeladene nicht beschwerdeberechtigt ist, hat der Senat \n\nüber sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 84 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 79 Abs. 1 \n\nNr. 3 EnWG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Abwägung \n\naller für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände führt hier dazu, den \n\nAntrag des Beigeladenen abzulehnen. \n\n12 \n\nDer Beigeladene bedarf zu einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren zukommenden Aufgaben keiner Akteneinsicht. \n\nDie Beiladung nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG dient in erster Linie dazu, die Ent-\n\nscheidungsbasis für das Gericht zu optimieren. Im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbildet allein der angefochtene Beschluss die Grundlage für die sachlich-recht-\n\nliche Überprüfung. Eine Überprüfung der Sache in tatsächlicher Hinsicht findet \n\nnicht statt. Wie der Rechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdegegner \n\nist auch der - selbst nicht beschwerdebefugte - Beigeladene darauf beschränkt, \n\ndem Rechtsbeschwerdegericht seine Sicht der Rechtslage zu vermitteln. Hierfür \n\nist aber nur die Kenntnis des Beschlusses und der rechtlichen Begründungen \n\nder Verfahrensparteien erforderlich. Weitergehende Informationen zum Tatsa-\n\nchenstoff benötigt er für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. \n\n13 \n\nDies gilt auch für die geschwärzten Stellen in den Schriftsätzen im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren. Insoweit ist gleichfalls nicht ersichtlich, wie eine \n\nKenntnis der bislang geschwärzten Fakten für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\ndienlich sein könnte. \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 8/07 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/envr-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/envr-79-07","retrieved":"2026-07-10 18:54:28.574950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-14/envr-79-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2008-10-14","dockets":["EnVR 79/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__79-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – EnVR 79/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/envr-79-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beigeladenen, ihm Einsicht in die ungeschwärzte\n\nFassung der Verfahrensakte zu gewähren und ihm insbesondere\n\ndie Rechtsbeschwerdebegründungen der Antragstellerin vom\n\n14. 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