{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"EnVR 76/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 76/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. April 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nDr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n24. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass \n\ndie Bundesnetzagentur die Antragstellerin auch unter Beachtung \n\nder Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu \n\nbescheiden hat. \n\nDie Kostenentscheidung des genannten Beschlusses wird auf-\n\ngehoben. Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und \ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 4/5 \nund die Bundesnetzagentur 1/5. \n\nDer Wert \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens wird \n\nauf \n\n9.992.750 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin, die zum E.ON-Konzernverbund gehört, betreibt in \n\nmehreren Bundesländern ein Gasversorgungsnetz. Sie beantragte am \n\n30. Januar 2006 die Genehmigung der Netzentgelte. Die Bundesnetzagentur \n\ngenehmigte - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - niedrigere \n\nNetzentgelte, wobei sie die Genehmigung bis 31. März 2008 befristete. Die \n\nKürzungen begründete sie mit Abzügen bei den Positionen kalkulatorische \n\nAbschreibungen, ansetzbares Umlaufvermögen, Eigenkapitalverzinsung und \n\nkalkulatorische Gewerbesteuer. Weiterhin fügte sie dem Genehmigungsbe-\n\nscheid noch zwei Auflagen bei. \n\n2 \n\nGegen den Beschluss der Bundesnetzagentur hat die Antragstellerin \n\nBeschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat nur die Kürzungen im \n\nRahmen der Feststellung des Sachanlagevermögens beanstandet und die \n\nBundesnetzagentur insofern verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung \n\nseiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Beschwerde der Antrag-\n\nstellerin hinsichtlich der beiden vorgenannten Auflagen hat es zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der Beschwerdepunkte Wert-\n\nansatz des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, Höhe des Fremdkapitalzin-\n\nses und in Bezug auf die nur jährliche Abschreibung Erfolg. Hinsichtlich der \n\nübrigen Beanstandungen der Antragstellerin ist sie unbegründet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Sachanlagevermögen - WIBERA-Indexreihen \n\nDie Angriffe der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts hinsichtlich der Rechnungsposition \"Sachanlagevermögen\" \n\nbleiben ohne Erfolg. \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Bundesnetzagentur in Bezug auf \n\ndiese Position zur Neubescheidung verpflichtet, weil sich deren Beschluss \n\nnicht entnehmen lasse, warum die Kürzungen erfolgt seien und wie sie sich \n\nerrechneten. Damit habe die Bundesnetzagentur ihre Begründungspflicht \n\ngemäß § 73 Abs. 1 EnWG verletzt. \n\nIn weiteren Ausführungen hat das Beschwerdegericht auch darauf hin-\n\ngewiesen, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan habe, inwie-\n\nfern die von ihr verwendeten Preisindizes - wie nach § 6 Abs. 3 Satz 2 \n\nGasNEV erforderlich - auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes \n\nberuhten. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \n\nsie die Tagesneuwerte im Sinne des § 6 Abs. 3 GasNEV anhand der \"WI-\n\nBERA-Indexreihe\" bestimmt habe. Denn sie habe nicht nachgewiesen, dass \n\ndie \"WIBERA-Indexreihen\" sich aus den ermittelten Zahlen des Statistischen \n\nBundesamtes ableiteten. \n\n7 \n\nb) Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin nicht \n\ngegen die - ihr günstige - Aufhebung der Kürzungen insgesamt. Sie bean-\n\nstandet aber, dass das Beschwerdegericht in seinem Berechnungshinweis \n\nihren Ansatz zur Ermittlung der Tagesneuwerte nicht gebilligt habe. Mit die-\n\nser Beanstandung kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört \n\nwerden. Zu einer Überprüfung der beanstandeten Rechtsauffassung ist der \n\nSenat nicht befugt, weil sie für das nachfolgende Verwaltungsverfahren keine \n\nBindungswirkung entfaltet und die Antragstellerin mithin nicht beschwert. \n\n8 \n\naa) Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils ergibt sich aus \n\nden tragenden Gründen der Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 27.1.1995 \n\n- 8 C 8/93, NJW 1996, 737, 738). Nur sie binden die Verwaltungsbehörde bei \n\nder von ihr vorzunehmenden Neubescheidung (§ 121 VwGO). Diese im Be-\n\nscheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung be-\n\nstimmt die Bindungswirkung insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen \n\ndas Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids ausgespro-\n\nchen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat \n\n(BVerwG, Urt. v. 19.6.1968 - V C 85/67, DVBl. 1970, 281). Ob es sich um \n\ntragende (und damit bindende) Gründe handelt, ist aus den Entscheidungs-\n\ngründen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zur Beurteilung ste-\n\nhenden Verwaltungsakts zu bestimmen (vgl. BVerwGE 111, 318, 320 ff.). \n\n9 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben war hier für den Neubescheidungsaus-\n\nspruch des Beschwerdegerichts allein tragend der Begründungsmangel, der \n\nsämtliche Kürzungen des Anlagevermögens umfasste. Die darüber hinaus-\n\ngehende Überlegung des Beschwerdegerichts stellte - wie schon aus seiner \n\nselbst gewählten Formulierung \"für das weitere Verfahren weist der Senat \n\nvorsorglich auf Folgendes hin\" deutlich wird - einen bloßen zusätzlichen Hin-\n\nweis dar, der ersichtlich nicht in einem untrennbaren Zusammenhang zu dem \n\neigentlichen Neubescheidungsgrund stand. Solche weiteren, vorsorglich er-\n\nteilten Hinweise nehmen nicht an der Bindungswirkung des Bescheidungsur-\n\nteils teil (vgl. BVerwGE 29, 1, 2; BVerwG, Beschl. v. 6.3.1962 - VII B 73/61, \n\nDVBl. 1963, 64; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 215; Ren-\n\nnert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 22). Die Antragstellerin erlei-\n\ndet hierdurch keinen Rechtsnachteil. Sie kann im wiedereröffneten Verwal-\n\ntungsverfahren zu der Tauglichkeit der von ihr in Ansatz gebrachten \"WIBE-\n\nRA-Indizes\" (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 7.4.2009 - EnVR 6/08) vortragen \n\nund gegebenenfalls weitere Nachweise beibringen. \n\n2. Mittelwert bei Eigenkapitalverzinsung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV) \n\n10 \n\nZu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass das Beschwerdege-\n\nricht - in Übereinstimmung mit der Bundesnetzagentur - bei der Bestimmung \n\ndes betriebsnotwendigen Eigenkapitals jeweils die bilanziellen Jahresend-\n\nwerte angesetzt hat. \n\n11 \n\na) Das Beschwerdegericht führt hierzu aus, dass die Ermittlung des \n\nbetriebsnotwendigen Eigenkapitals aus den Jahresendwerten der Ab-\n\nschlussbilanz und damit nach Abzug der auf das ganze Jahr bezogenen Ab-\n\nschreibungen zu ermitteln sei. Diese Form der Abrechnung ergebe sich aus \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz GasNEV. Danach müsse die Ermittlung der \n\nKosten und der Netzentgelte auf der Basis der Daten des abgelaufenen Ge-\n\nschäftsjahres erfolgen. Wenn für das Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 Satz 2 \n\nGasNEV der Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand in Ansatz \n\ngebracht werde, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass vom Verord-\n\nnungsgeber auch für das Eigenkapital ein solcher Wertansatz gewollt sei. \n\nb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nSchon der Regelungszusammenhang des § 7 GasNEV legt nahe, den \n\nMittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand zugrunde zu legen. \n\nZwar enthielt § 7 Abs. 1 GasNEV in der hier anzuwendenden alten Fassung \n\nfür die zu Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile des Eigenkapitals unmittelbar \n\n12 \n\n13 \n\nkeine Bestimmung des maßgeblichen Bewertungsstichtags; demgegenüber \n\nschrieb die Gasnetzentgeltverordnung in § 7 Abs. 2 Satz 2 schon in ihrer ur-\n\nsprünglichen Fassung für das Abzugskapital den Ansatz des Mittelwertes \n\nvor. Mangels eines Grundes, der eine abweichende Handhabung rechtferti-\n\ngen könnte, muss diese Regelung aber auch für die Wertansätze des Eigen-\n\nkapitals nach Absatz 1 gelten. Denn nur wenn die Wertansätze von Aktiva \n\nund Passiva denselben zeitlichen Vorgaben unterworfen sind, ist die Verzin-\n\nsung angemessen im Sinne des § 21 Abs. 1 EnWG. \n\n14 \n\nHierfür spricht auch die durch die ÄnderungsVO vom 29. Okto-\n\nber 2007 (BGBl I S. 2529) erfolgte Ergänzung von § 7 Abs. 1 GasNEV um \n\neinen Satz 4, in dem ausdrücklich angeordnet wird, dass jeweils der Mittel-\n\nwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen ist. Nach den \n\nMaterialien soll durch diese redaktionelle Korrektur klargestellt werden, dass \n\nfür Aktiva wie Passiva gleichermaßen die Berechnung des betriebsnotwendi-\n\ngen Eigenkapitals auf der Basis von Mittelwerten aus Jahresanfangs- und \n\n-endbestand zu erfolgen hat (BR-Drucks. 417/1/07, S. 27 f.). Es sollte also \n\n- entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur - keine Rechtsänderung \n\nherbeigeführt werden. \n\n15 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 1 \n\nSatz 4 GasNEV. Nach dieser Vorschrift, auf die das Beschwerdegericht ab-\n\nstellt, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte - soweit keine gesicherten an-\n\nderweitigen Erkenntnisse für das Planjahr vorhanden sind - auf der Basis des \n\nabgelaufenen Geschäftsjahrs. Damit wird aber nur die Datenbasis bestimmt. \n\nHieraus lässt sich kein Schluss darauf ziehen, wie das einzusetzende Eigen-\n\nkapital zu ermitteln ist. Auch bei der Bildung von Durchschnittswerten erfolgt \n\nkeine Änderung, sondern lediglich eine Teilfortschreibung der im Sinne des \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV relevanten Datenbasis. \n\n16 \n\nc) Der fehlerhafte Ansatz bei der Bestimmung der für die Eigenkapital-\n\nverzinsung relevanten Werte macht eine Neubescheidung erforderlich. Die \n\nBundesnetzagentur wird unter Zugrundelegung der genannten Mittelwerte \n\ndie Höhe des zu verzinsenden Eigenkapitals neu zu bestimmen haben. \n\n3. Monatsscharfe Abschreibungen (§ 6 Abs. 5 GasNEV) \n\n17 \n\nDie Einwendungen der Antragstellerin sind auch hinsichtlich des An-\n\nsatzes der kalkulatorischen Abschreibungen erfolgreich. Zwischen den Betei-\n\nligten besteht hinsichtlich dieses Ansatzes nur noch insoweit Streit, als die \n\nBundesnetzagentur keine monatsscharfe Abschreibung zulässt. \n\n18 \n\na) Das Beschwerdegericht ist insoweit der Argumentation der Bun-\n\ndesnetzagentur gefolgt. Eine monatsscharfe Abschreibung sei auch im Inter-\n\nesse einer zügigen und effizienten Durchführung des Verfahrens nicht ge-\n\nwollt. Deshalb sehe § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV für jede Anlage eine jährliche \n\nAbschreibung vor. Die Verwendung des Begriffs \"jährlich\" verdeutliche, dass \n\ndie Abschreibung nur in Jahresraten erfolgen solle. \n\n19 \n\nb) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon im Ausgangs-\n\npunkt fehlerhaft ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der \n\nErmittlung der kalkulatorischen Restwerte eines unterjährig angeschafften \n\nAnlagegutes bereits im Anschaffungsjahr der volle Jahresbetrag anzusetzen \n\nsei. Vielmehr sind die Restwerte für die Anlagegüter gemäß § 6 Abs. 5 \n\nGasNEV monatsscharf zu ermitteln. \n\n20 \n\naa) Das Beschwerdegericht kann sich insoweit nicht erfolgreich auf \n\nden Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV stützen. Danach sind zwar die \n\nkalkulatorischen Abschreibungen für jede Anlage jährlich auf der Grundlage \n\nder jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Hieraus \n\nfolgt indes lediglich die Notwendigkeit eines Abschreibungsplans, der die An-\n\nschaffungs- oder Herstellungskosten nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 \n\nGasNEV vorgegebenen linearen Abschreibungsmethode auf die Zeit der \n\nNutzungsdauer verteilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Abschreibungsbe-\n\ntrag bereits im Anschaffungsjahr dem vollen Jahresbetrag entsprechen \n\nmuss, auch wenn das Anlagegut unterjährig angeschafft worden ist. Der \n\nBegriff \"jährlich\" kann nicht mit \"in gleichen Jahresbeträgen\" gleichgesetzt \n\nwerden. \n\n21 \n\nbb) Umgekehrt folgt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - das \n\nErfordernis einer monatsscharfen Ermittlung der Restwerte nicht bereits aus \n\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV und den dort in Bezug genommenen Vorschriften \n\nüber Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 10 Abs. 3 EnWG. Für die Han-\n\ndelsbilanz sieht zwar § 253 Abs. 2 HGB eine Berechnung der Abschreibung \n\neines Anlagegutes für das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr grundsätzlich \n\nerst mit Beginn der Möglichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung vor. Wie \n\nder Senat aber mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 39/07, RdE 2008, \n\n323 Tz. 36 - Vattenfall) im Einzelnen zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV \n\nbegründet hat, handelt es sich bei der dortigen Bezugnahme auf die Han-\n\ndelsbilanz um keinen Verweis auf Rechtsnormen des Handelsrechts; viel-\n\nmehr dient die Handelsbilanz insoweit lediglich als Datenquelle für die Regu-\n\nlierungsentscheidung. Für § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV gilt nichts Anderes. Die \n\nErmittlung der kalkulatorischen Abschreibungen wie auch die Festlegung der \n\nEigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen System, das in seinen \n\nGrundsätzen durch § 21 EnWG vorgegeben und in der Gasnetzentgeltver-\n\nordnung näher bestimmt wird. Bei den Vorschriften der §§ 6, 7 GasNEV han-\n\ndelt es sich um ein abgeschlossenes Regelungswerk, das die Eigenkapital-\n\nverzinsung losgelöst vom Handelsrecht selbständig normiert (vgl. Senat aaO \n\nTz. 37). \n\n22 \n\ncc) Dass die Restwerte der Anlagegüter monatsscharf zu ermitteln \n\nsind, d.h. der Zeitpunkt der Lieferung oder der Fertigstellung maßgeblich ist, \n\nergibt aber eine Gesamtschau der §§ 6, 7 GasNEV. \n\n23 \n\nFür die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen stellt der Ver-\n\nordnungsgeber in § 6 GasNEV an verschiedenen Stellen auf den konkreten \n\nZeitpunkt eines bestimmten Ereignisses und nicht auf den 1. Januar des \n\nbetreffenden Jahres ab, so etwa in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV für den \n\nZeitpunkt der Errichtung des Anlagegutes oder in § 6 Abs. 6 Satz 3 GasNEV \n\nfür den Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung. Dies spricht - mangels \n\nentgegenstehender Willensäußerung des Verordnungsgebers - dafür, dass \n\nauch im Rahmen des Abschreibungsplans nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV \n\nder Zeitpunkt der Lieferung oder Herstellung eines Anlagegutes maßgeblich \n\nist. \n\n24 \n\nDarauf deutet auch die bei der erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte \n\nanwendbare Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 2 GasNEV hin. Da-\n\nnach sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen \n\nAbschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsperioden heranzu-\n\nziehen. Mit der Inbetriebnahme stellt auch diese Vorschrift auf einen konkre-\n\nten Zeitpunkt ab. \n\n25 \n\nSchließlich folgt das Erfordernis einer monatsscharfen Ermittlung der \n\nRestwerte auch aus dem Prinzip der Nettosubstanzerhaltung, von dem sich \n\nder Verordnungsgeber in § 6 GasNEV hinsichtlich der Altanlagen hat leiten \n\nlassen (vgl. BR-Drucks. 247/05, S. 27, BR-Drucks. 247/05 (Beschluss), \n\nS. 32) und das dem Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten \n\nKapitals nach § 21 Abs. 2 EnWG dienen soll. Bei einer Abschreibung des \n\nvollen Jahresbetrages bereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr wird \n\n- was auch die Bundesnetzagentur nicht in Abrede stellt - der Restwert des \n\nSachanlagevermögens, das vor dem für die Entgeltbestimmung maßgebli-\n\nchen Geschäftsjahr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV angeschafft worden \n\nist, und damit die Basis für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals gekürzt. \n\nEntgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur wird diese Kürzung nicht \n\ndurch eine entsprechende Abschreibung der in dem für den Entgeltgenehmi-\n\ngungsantrag maßgeblichen Geschäftsjahr angeschafften Anlagegüter kom-\n\npensiert. Deren Abschreibung soll den sie betreffenden Wertverzehr, nicht \n\naber den teilweise nicht berücksichtigten Wertverzehr eines anderen Anlage-\n\ngutes ausgleichen. \n\ndd) Die von der Bundesnetzagentur für eine auf das Kalenderjahr be-\n\nzogene Abschreibung angeführten Argumente greifen nicht durch. \n\nSoweit die Bundesnetzagentur aus Gründen der Gleichbehandlung ei-\n\nne solche Abschreibung für zwingend erforderlich hält, geht dies fehl; eine \n\nGleichbehandlung der Netzbetreiber ist auch bei einer monatsscharfen Ab-\n\nschreibung möglich. Soweit sie sich darauf beruft, dass mit der Möglichkeit \n\nnur jährlicher Abschreibungen ihr Prüfungsaufwand reduziert werde und \n\ndeshalb eine pauschalierte Betrachtungsweise zwecks effizienter und zügi-\n\nger Durchführung der Genehmigungsverfahren geboten sei, kann dahinste-\n\n26 \n\n27 \n\nhen, ob dies bei Verwendung von Rechenprogrammen tatsächlich der Fall \n\nist. Verfahrensökonomische Gründe können jedenfalls nicht dazu führen, das \n\nin § 21 Abs. 2 EnWG angeordnete Ziel einer angemessenen Verzinsung des \n\neingesetzten Kapitals einzuschränken. \n\n28 \n\nc) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts und zur Notwendigkeit einer Neubescheidung in diesem \n\nPunkt. Es lässt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht feststellen, ob die \n\nAntragstellerin hinsichtlich der einzelnen Anlagegegenstände ihrer Darle-\n\ngungspflicht nachgekommen ist und deshalb höhere als die von der Bundes-\n\nnetzagentur zugebilligten Abschreibungsbeträge beanspruchen kann. Da die \n\nAntragstellerin auch insoweit eine Mitwirkungslast trifft, setzt die Anerken-\n\nnung monatsscharfer Abschreibungen voraus, dass die Antragstellerin nach \n\n§ 23a Abs. 3 EnWG die erforderlichen Unterlagen vorlegt, die einen solchen \n\nkalkulatorischen Ansatz rechtfertigen. Das Beschwerdegericht wird zu prüfen \n\nhaben, ob die Antragstellerin die einzelnen Anlagen hinsichtlich ihres An-\n\nkaufszeitpunkts und der jeweils nach der konkreten Nutzungsdauer verblei-\n\nbenden Restwerte konkret aufgelistet sowie die Abschreibungsbeträge bezif-\n\nfert hat. \n\n4. Umlaufvermögen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV) \n\n29 \n\n30 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die \n\nvom Beschwerdegericht gebilligte Kürzung des Umlaufvermögens wendet. \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung dieser Kürzung damit \n\nbegründet, dass nach den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten \n\nDurchschnittswerten deutscher Unternehmen der Forderungsbestand nur \n\nknapp 20 % des Jahresumsatzes betrage. Zuzüglich eines Sicherheitszu-\n\nschlages könne deshalb lediglich ein Forderungsbestand der Verzinsung \n\nzugrunde gelegt werden, der 25 % des Jahresumsatzes nicht übersteige. \n\nDies gelte jedenfalls, soweit die Antragstellerin keine nachvollziehbaren \n\nGründe für die übersteigende Höhe des Forderungsbestandes darlegen kön-\n\nne. Einen entsprechenden Bedarf an kurzfristig verfügbaren Mitteln habe die \n\nAntragstellerin jedoch nicht vorgetragen. \n\nb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\naa) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2009 (EnVR 79/07) ent-\n\nschieden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte \n\ndes Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzu-\n\nnehmen. Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat \n\nder Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG \n\ndarzulegen und zu beweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und \n\ndie Regulierungsbehörde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pau-\n\nschale Ansätze zugrunde legt, wird der Netzbetreiber dadurch nicht be-\n\nschwert. \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\nbb) Die Antragstellerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass ein \n\nUmlaufvermögen mit der angesetzten Höhe des Forderungsbestandes be-\n\ntriebsnotwendig ist. Ihre hierfür gegebene Begründung trägt ein solches Er-\n\ngebnis nicht. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Argumen-\n\nte erläutern allein die Spezifika des Betriebs eines Gasverteilernetzes. Dies \n\nkann aber nicht erklären, warum ein Umlaufvermögen mit einem Forde-\n\nrungsbestand von über 80 Mio. Euro betriebsnotwendig sein soll. Ebenso \n\nwenig ist der übrige Vortrag der Antragstellerin geeignet, die Betriebsnot-\n\nwendigkeit eines Forderungsbestands in dieser Höhe zu belegen. Wie das \n\nBeschwerdegericht zutreffend in seiner Hilfsbegründung ausgeführt hat, bil-\n\nden die bilanziell angesetzten Pensionsrückstellungen dafür keine tragfähige \n\nGrundlage. Abgesehen davon, dass nähere Darlegungen fehlen, können \n\nRückstellungen nur dann das Vorhalten von Umlaufvermögen rechtfertigen, \n\nwenn in erheblicher Höhe mit einem zeitnahen Abfluss zu rechnen ist. Dies \n\nkommt hier allenfalls für die Deckung der Verbindlichkeiten und die von der \n\nAntragstellerin als kurzfristige Rückstellungen bezeichneten Zahlungspflich-\n\nten in Betracht, auch wenn insoweit die Darlegungen der Antragstellerin \n\nebenfalls nur mangelhaft substantiiert sind. \n\n34 \n\nZu Recht hat dabei das Beschwerdegericht auch die von der Antrag-\n\nstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 geplanten Investitionen nicht als aus-\n\nreichenden Grund angesehen. Die angeblich verbleibende Deckungslücke, \n\ndie nicht durch die kalkulatorischen Abschreibungen aufgefangen werden \n\nkann, muss nicht durch den Einsatz von Eigenkapital geschlossen werden. \n\nAbgesehen davon, dass Vortrag dazu fehlt, ob ein weiterer Eigenkapitalein-\n\nsatz in Anbetracht der Eigenkapitalquote der Antragstellerin noch im Sinne \n\neines im Wettbewerb stehenden Unternehmens sinnvoll ist, erscheint auch \n\ndas Umlaufvermögen als Anlageform hierfür nicht geeignet. Da die Finanz-\n\nmittel jedenfalls nicht kurzfristig abgerufen werden müssen, hätte es nahe \n\ngelegen, das Geld in verzinsten Finanzanlagen vorzuhalten. Auch dieser Ge-\n\nsichtspunkt einer nicht effizienten Anlageform steht - wie der Senat in der \n\nEntscheidung vom 7. März 2009 (EnVR 79/07) ausgeführt hat - einer Be-\n\nrücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Eigenkapitalverzinsung nach \n\n§ 7 Abs. 1 Nr. 4 GasNEV entgegen. \n\n35 \n\ncc) Anders, als die Antragstellerin meint, kommt es in diesem Zusam-\n\nmenhang nicht auf die nach § 3 Abs. 1 Satz 5 GasNEV ergänzend anzuwen-\n\ndenden Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der \n\nVerordnung PR Nr. 30/53 (PreisLS) an. Abgesehen davon, dass ein über-\n\nhöhtes Umlaufvermögen nicht im Sinne der Nr. 44 der Anlage zur PreisLS \n\ndem Betriebszweck dient, ist - worauf das Beschwerdegericht zutreffend hin-\n\ngewiesen hat - die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung in § 7 GasNEV \n\nselbständig geregelt. Schon aus diesem Grund scheidet eine ergänzende \n\nAnwendung der Leitsätze für die Preisermittlung hier aus. \n\n5. Kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung (§ 5 Abs. 2 GasNEV) \n\n36 \n\nErfolg hat die Antragstellerin mit ihrer Beanstandung hinsichtlich der \n\nHöhe des Fremdkapitalzinssatzes (§ 5 Abs. 2 GasNEV). Der Senat hat inso-\n\nweit ebenfalls in seiner Entscheidung vom 7. März 2009 (EnVR 79/07) ent-\n\nschieden, dass - ebenso wie für § 5 Abs. 2 StromNEV (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n14.8.2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Ener-\n\ngie) - bei der Ermittlung des Zinssatzes nicht allein auf die durchschnittliche \n\nUmlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere aus den letzten zehn Jahren \n\nabgestellt werden darf, vielmehr ein angemessener Risikozuschlag in Ansatz \n\nzu bringen ist. \n\n6. Auflagen \n\n37 \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts wendet, die beiden Auflagen seien recht-\n\nmäßig. \n\n38 \n\na) Die von der Antragstellerin angegriffenen Auflagen haben folgenden \n\nWortlaut: \n\n\"5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich \n- im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regulierter Netzbetreiber unverzüg-\nlich nach Vorliegen von deren erstmalig genehmigten Entgelten - die für ihr \nNetz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder \ngewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der Kosten/Entgeltwäl-\nzung darzulegen. \n\n 6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine \nNetzentgelte senkt, sind die genehmigten Entgelte unverzüglich entspre-\nchend anzupassen.\" \n\n39 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat die Rechtmäßigkeit der Auflagen im \n\nWesentlichen wie folgt begründet: Sie seien nach § 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG \n\ngrundsätzlich zulässig. Sie dienten der Kontrolle, dass die Höchstpreise, die \n\ndurch die Kostenüberwälzung einer vorgelagerten Netzstufe erhöht werden \n\nkönnten (§ 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG), nicht überschritten würden (Nr. 5). Die \n\nin Nummer 6 des Bescheids angesprochene Anpassungspflicht im Falle sin-\n\nkender Kosten vorgelagerter Netzbetreiber ergebe sich spiegelbildlich aus \n\ndem Anpassungsrecht nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG. Die Bundesnetz-\n\nagentur sei befugt, die Antragstellerin im Wege einer Auflage zu einer ent-\n\nsprechenden Anpassung zu verpflichten. \n\n40 \n\n41 \n\nc) Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\naa) Die Auflagen sind selbständig anfechtbar, weil es sich hierbei um \n\nNebenbestimmungen handelt, die von der Entgeltgenehmigung trennbar sind \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 34/07 Tz. 91 - Stadtwerke Speyer). \n\n42 \n\nbb) Die beiden Auflagen sind formell und materiell rechtmäßig. Die \n\nBundesnetzagentur durfte die Entgeltgenehmigung mit Auflagen versehen. \n\nEine entsprechende Ermächtigung enthält die Regelung des § 23a Abs. 4 \n\nEnWG, die sich gerade auf die Entgeltgenehmigung bezieht. Beide Auflagen \n\nsollen sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltge-\n\nnehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 \n\nVwVfG). \n\n43 \n\nDie Auflage nach Nummer 5 wiederholt im Wesentlichen die sich aus \n\n§ 23a Abs. 3 Satz 6 EnWG ergebenden Nachweispflichten. Danach muss \n\nder Netzbetreiber die Entgeltkalkulation offen legen. Dies gilt insbesondere \n\nauch für die Kosten vorgelagerter Netze, soweit diese in den Ausspeiseent-\n\ngelten enthalten sind (vgl. Arndt in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 20 \n\nRdn. 147 f.). \n\n44 \n\nDie Auflage zu Nummer 6, die eine Wälzung gesenkter Entgelte vor-\n\ngelagerter Netze zu Gunsten des Netznutzers vorsieht, ist aus Rechtsgrün-\n\nden gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof bereits in \n\nseiner Entscheidung vom 14. August 2008 (KVR 34/07 Tz. 96 - Stadtwerke \n\nSpeyer) ausgeführt hat, ist das Ziel, die Weitergabe niedrigerer Netznut-\n\nzungsentgelte vorgelagerter Netzstufen zu erzwingen, nicht zu beanstanden. \n\nEs beruht - wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat - auf der \n\nRegelung des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG, die im Falle sinkender Kosten an-\n\nderer Netze, den Netzbetreiber zu einer anteiligen Kostensenkung verpflich-\n\ntet. Dass der Netzbetreiber gegen solche Änderungen innerhalb der Kalkula-\n\ntionsperiode nicht den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einwenden \n\nkann, ergibt sich schon daraus, dass die Entgeltgenehmigung unter dem \n\nVorbehalt des Widerrufs ergeht (§ 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG), mithin also die \n\nRegulierungsbehörde nach Widerruf der Genehmigung eine Anpassung der \n\nNetzentgelte an die verringerten Vorkosten auch durch eine geänderte Ent-\n\ngeltfestsetzung erzwingen könnte. \n\n45 \n\nDie Auflagen sind im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der vorge-\n\nnannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 \n\nzugrunde lag, hier auch sachgerecht. Aus ihrem Regelungsinhalt lässt sich \n\nder Zeitpunkt, ab dem die Information der Bundesnetzagentur wie auch der \n\nKostenwälzung unverzüglich zu erfolgen hat, eindeutig als derjenige Zeit-\n\npunkt bestimmen, zu dem die gesenkten Netzentgelte gegenüber der An-\n\ntragstellerin als Netzbetreiberin wirksam werden. \n\n46 \n\nDer Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. \n\nIII. \n\nDie noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem nun \n\nneu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden, zumal es sich \n\nlediglich um Neuberechnungen handelt. Dabei wird die Bundesnetzagentur \n\nim Falle geänderter Ansätze bei der Eigenkapitalverzinsung auch die Auswir-\n\nkungen auf die kalkulatorische Gewerbesteuer (§ 8 GasNEV) zu berücksich-\n\ntigen haben. Für die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende Neube-\n\nscheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats so-\n\nwie - hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils - durch die Beschwerdeent-\n\nscheidung vorgegeben. Dies gilt auch für die noch zu klärende Frage des \n\nFremdkapitalzinssatzes. Die dabei im Streit stehende Höhe des Risikozu-\n\nschlags ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren in der Beschwerde-\n\ninstanz. Hierzu werden dort nach Maßgabe der Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs weitere Feststellungen getroffen, an denen sich die Bundes-\n\nnetzagentur orientieren wird. \n\nIV. \n\n47 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. \n\nTolksdorf \n\n Raum \n\n Meier-Beck \n\nStrohn \n\n Grüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 471/06 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/envr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":9},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/envr-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2007/EnVR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:11.603579+00:00"}}