{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2006/KZR__39-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"KZR 39/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Mai 2009 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Orange-Book-Standard EG Art. 82; GWB § 20 Abs. 1; BGB § 242 Cd a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser miss- brauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Be- klagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behin- dernden Bedingungen abzuschließen. b) Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft. c) Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen bestimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 39/06\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n6. Mai 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOrange-Book-Standard \n\nEG Art. 82; GWB § 20 Abs. 1; BGB § 242 Cd \n\na) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem \nUnterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser miss-\nbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Be-\nklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behin-\ndernden Bedingungen abzuschließen. \n\nb) Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm \nein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an \ndas er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne \ngegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und \nwenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, \ndiejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an \ndie Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft. \n\nc) Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich \nüberhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, \ngenügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss \neines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr \nnach billigem Ermessen bestimmt. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. \n\nTolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2008 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zu 3 bis 8 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 325 330 (Klagepatents), das auf \n\neiner Anmeldung vom 17. Januar 1989 beruht und im Verlaufe des Revisions-\n\nverfahrens durch Zeitablauf erloschen ist. \n\nDie mit der Klage geltend gemachten Patentansprüche 1 und 2 lauten: \n\n1. An optically readable record (1) carrier of the inscribable type, \ncomprising a recording layer (6) intended for recording an informa-\ntion pattern of optically detectable recording marks, which record \ncarrier (1) is provided with a servo track (4) which in an area in-\ntended for information recording exhibits a periodic track modula-\ntion which can be distinguished from the information pattern, char-\nacterized in that the frequency of the track modulation is modu-\nlated in conformity with a position-information signal comprising \n\nposition-code signals \nsynchronisation signals (11). \n\n(12) which alternate with position-\n\n2. An optically readable record carrier as claimed in claim 1, \n\ncharacterized in that the position-code signals (12) are biphase-\nmark-modulated signals, the position-synchronisation signals (11) \nhaving signal waveforms which differ from the biphase-mark-\nmodulated signal. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Patentnichtigkeitsklage der Beklagten zu 4 hat der Bundesgerichts-\n\nhof mit Urteil vom 3. April 2007 (X ZR 36/04) abgewiesen. \n\nDie Beklagte zu 4, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Be-\n\nklagte zu 5 ist, deren Geschäfte wiederum der Beklagte zu 6 führt, vertreibt eu-\n\nropaweit einfach und mehrfach beschreibbare optische Datenträger (CD-R und \n\nCD-RW). Sie wird unter anderem von der Beklagten zu 7 mit CD-R beliefert; die \n\nBeklagten zu 3 und 6 sind Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin der Beklagten zu 7; der Beklagte zu 8 war Geschäftsführer der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten zu 7. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 3 bis 8 (im Folgenden auch: Be-\n\nklagten) untersagt, CD-R und CD-RW, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in \n\nVerkehr gebracht worden sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, \n\nzu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. \n\nEs hat die Beklagten weiterhin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung \n\nund zur Herausgabe in ihrem Besitz befindlicher CD-R und CD-RW an einen \n\nGerichtsvollzieher zur Vernichtung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklag-\n\nten zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist im We-\n\nsentlichen erfolglos geblieben (OLG Karlsruhe InstGE 8, 14 = GRUR-RR 2007, \n\n177). Das Berufungsgericht hat die Urteilsformel \"zur Klarstellung\" dahin ge-\n\nfasst, dass die Verurteilung der Beklagten zu 3, 7 und 8 auf CD-R betreffende \n\nHandlungen beschränkt worden ist. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nMit der – vom Senat zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ih-\n\nren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel mit der Maßgabe entgegen, dass sie \n\nanstelle des Unterlassungsantrags die Feststellung begehrt, dass dieser in der \n\nHauptsache erledigt ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Be-\n\nklagten zu 4 und 7 mit den angegriffenen Handlungen entgegen § 9 PatG den \n\nGegenstand des Klagepatents benutzen, da es sich bei den von der Beklagten \n\nzu 4 vertriebenen, teils von der Beklagten zu 7 bezogenen beschreibbaren CD \n\num (handelsübliche) Datenträger handelt, die sämtliche Merkmale der Patent-\n\nansprüche 1 und 2 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklichen. \n\n10 \n\n1. Das Klagepatent betrifft nach den Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts einen optisch auslesbaren beschreibbaren Datenträger, insbesondere \n\neine beschreibbare Compact Disc (CD). Solche Datenträger werden ohne Nutz-\n\ninformationen hergestellt und erst vom Endabnehmer in einem geeigneten Re-\n\nkorder mittels eines Laserstrahls mit Daten beschrieben. Dazu ist der Aufzeich-\n\nnungsträger mit einer lichtempfindlichen Schicht versehen, deren Reflektionsei-\n\ngenschaften durch Bestrahlung mit einem starken gebündelten Laserstrahl \n\npunktuell verändert werden können. Auf einer vom Zentrum des Aufzeichnungs-\n\nträgers nach außen verlaufenden spiralförmigen Spur (Servospur) werden die \n\nInformationen als Aufzeichnungsmarken (Pits) in den Aufzeichnungsträger ge-\n\nschrieben, so dass sich eine Folge von Pits und Lands, nämlich reflektierenden \n\nund nicht reflektierenden Flächen, ergibt. Die Kodierung der Informationen auf \n\ndem Aufzeichnungsträger, bei der Datenbitfolgen in Kanalbitfolgen umgewan-\n\ndelt werden, erfolgt dabei in EFM-Modulation (Eight to Fourteen Modulation, s. \n\ndazu näher BGH, Urt. v. 19.5.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749, 750 –\n\n Aufzeichnungsträger). Bei bekannten Datenträgern weist die Servospur eine \n\nSpurmodulation mit konstanter Frequenz auf, aus der ein Taktsignal abgeleitet \n\nwird, das zur Steuerung der Aufzeichnung oder des Auslesens benutzt wird. Die \n\nServospur ist in (zur Aufnahme der Nutzinformation dienende) Informationsauf-\n\nzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufge-\n\nteilt. Diese enthalten Positionsinformationen in Form der Adresse des benach-\n\nbarten Informationsaufzeichnungsgebiets, aus denen beim Abtasten abgeleitet \n\nwerden kann, welcher Teil des Aufzeichnungsträgers gelesen wird. Auf diese \n\nWeise kann schnell und genau eine bestimmte Stelle der Platte aufgesucht \n\nwerden. \n\n11 \n\nDem Nachteil der bekannten Aufzeichnungsträger, dass die Informati-\n\nonsaufzeichnungsgebiete durch die Synchronisationsgebiete unterbrochen \n\nwerden, was insbesondere für die Aufzeichnung EFM-kodierter Informationen, \n\nungünstig ist, soll durch den erfindungsgemäßen Datenträger abgeholfen wer-\n\nden, dessen Merkmale in der Ausführungsform nach Patentanspruch 2 das Be-\n\nrufungsgericht wie folgt gliedert: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nOptisch auslesbarer Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren \nTyp. \n\nDer Aufzeichnungsträger besitzt eine Aufzeichnungsschicht, die \nzum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detek-\ntierbaren Aufzeichnungsmarken dient. \n\nDer Aufzeichnungsträger besitzt eine Servospur, die in einem \nzur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem \nInformationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulati-\non aufweist. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\n7. \n\nDie Frequenz der Spurmodulation ist entsprechend einem Posi-\ntionsinformationssignal moduliert. \n\nDas Positionsinformationssignal enthält abwechselnd Positi-\nonssynchronisationssignale und Positionscodesignale. \n\nDie Positionscodesignale sind biphase-mark-modulierte Signa-\nle. \n\nDie Positionssynchronisationssignale haben in Bezug auf das \nbiphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform. \n\n12 \n\nEin solcher Datenträger hat den Vorteil, dass die Adressinformation in \n\nder Spurmodulation enthalten ist, so dass keine Synchronisationsgebiete benö-\n\ntigt werden, die das Informationsaufzeichnungsgebiet unterbrechen. \n\n13 \n\nDie angegriffenen handelsüblichen CD-R und CD-RW weisen nach den \n\nweiteren Ausführungen des Berufungsgerichts eine Spurmodulation (Spur-\n\nschwingung) im Sinne des Merkmals 3 auf. Diese Spurschwingung sei auch in \n\nÜbereinstimmung mit einem Positionsinformationssignal \n\nfrequenzmoduliert \n\n(Merkmal 4). Dazu sei erforderlich, dass die Frequenz der Spurschwingung in \n\nAbhängigkeit vom momentanen Pegel des Positionsinformationssignals variie-\n\nre. Die aufzumodulierende Information sei das aus 76 Kanalbits bestehende \n\nPositionscodesignal, das durch Biphase-Mark-Modulation eines aus 38 Code-\n\nbits bestehenden Positionscodes gebildet werde. Der vom Klagepatent ange-\n\nsprochene Durchschnittsfachmann verstehe die bei der Aufmodulierung des \n\nPositionsinformationssignals verwendete Frequenzumtastung, bei der nur zwei \n\nverschiedene Frequenzen auftreten, je nachdem, ob das modulierende Signal \n\nden logischen Zustand Null oder Eins aufweist (23,05 KHz, wenn das Kanalbit \n\nEins ist, 21,05 KHz, wenn das Kanalbit Null ist), als Frequenzmodulation im \n\nSinne des Klagepatents, denn eine solche Frequenzumtastung stelle die Pa-\n\ntentschrift in der Beschreibung dar (Sp. 22 Z. 44 ff. = S. 26 Z. 20 ff. der Über-\n\nsetzung) und illustriere sie in Figur 9. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\na) Sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den Beklagten al-\n\nlenfalls eine mittelbare Patentverletzung vorgeworfen werden könne, da die ver-\n\ntriebenen beschreibbaren CD kein Informationsmuster und somit auch keine \n\nvon einem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation \n\naufwiesen, das Informationsmuster vielmehr erst mit dem Beschreiben der CD-\n\nR aufgebracht werde. Bei den angegriffenen Erzeugnissen werde zudem keine \n\nFrequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 verwendet. Sie setze voraus, \n\ndass an jeder Stelle aus der momentanen Frequenz der Spurschwingung auf \n\nden momentanen Logikwert des binären Adresssignals (im Sinne des Positi-\n\nonscodes) geschlossen werden könne, wie sich daraus ergebe, dass die Kla-\n\ngepatentschrift hierin die sachliche Differenz zum Gegenstand der älteren euro-\n\npäischen Patentanmeldung 265 695 sehe (Sp. 2 Z. 37-41); diesen \"Disclaimer\" \n\nhabe das Berufungsgericht missachtet. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat das Klagepatent zutreffend ausgelegt. Sei-\n\nnem Verständnis der geschützten technischen Lehre, das mit dem Verständnis \n\nübereinstimmt, das der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Patentnichtig-\n\nkeitsverfahren gewonnen hat (Urt. v. 3.4.2007 – X ZR 36/04, Tz. 21 ff.), tritt der \n\nerkennende Senat bei. \n\n17 \n\nZu Unrecht meint die Revision, bei den von den Beklagten vertriebenen \n\nbeschreibbaren CD werde Merkmal 3 erst dann verwirklicht, wenn die Platten \n\nvon ihren Nutzern beschrieben werden. Das Klagepatent schützt nicht (erst) \n\nden beschriebenen, sondern (bereits) den beschreibbaren Datenträger, d.h. \n\ndenjenigen Datenträger, der mit einer Servospur versehen ist, auf der das In-\n\nformationsmuster mittels eines geeigneten Aufzeichnungsgerätes aufgebracht \n\nwerden kann. Die von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische \n\nSpurmodulation ist mithin eine solche, die sich ihrer Struktur nach von dem \n\n– später aufzubringenden – Informationsmuster unterscheidet. Der Patentan-\n\nspruch bringt dies deutlich zum Ausdruck. Nach Merkmal 2 hat der Aufzeich-\n\nnungsträger keine Aufzeichnungsschicht mit einem Informationsmuster, son-\n\ndern eine Aufzeichnungsschicht, die zur Aufzeichnung eines Informationsmus-\n\nters bestimmt ist (\"intended for recording an information pattern\"). Die Ser-\n\nvospur weist dementsprechend, wie Merkmal 3 zum Ausdruck bringt, auch die \n\nSpurmodulation in dem Gebiet auf, das zur Aufzeichnung des Informationsmus-\n\nters bestimmt ist (\"area intended for information recording\"). Die Spurmodulati-\n\non muss sich folglich von demjenigen Informationsmuster unterscheiden, das \n\nnach der von CD-Rekordern verwendeten Konvention beim Beschreiben der \n\nCD auf der Aufzeichnungsschicht aufgezeichnet wird. Dass dies bei den ange-\n\ngriffenen Erzeugnissen der Fall ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nund von der Revision unangegriffen festgestellt. \n\n18 \n\nDie Revision zieht auch ohne Erfolg in Zweifel, dass bei der Spurmodula-\n\ntion eine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 verwendet wird. Dass \n\ndie aufzumodulierende Information das aus 76 Kanalbits bestehende Positions-\n\ncodesignal sein kann und die bei der Aufmodulierung dieses Positionsinformati-\n\nonssignals verwendete Frequenzumtastung eine Frequenzmodulation im Sinne \n\ndes Merkmals 4 ist, hat der Bundesgerichtshof in sachlicher Übereinstimmung \n\nmit dem Berufungsgericht bereits im Nichtigkeitsverfahren aus der Beschrei-\n\nbung des Klagepatents abgeleitet (BGH aaO Tz. 26). Die Revision bringt nichts \n\nvor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die in den Vordergrund \n\nihrer Argumentation gerückte Frage nach der Bedeutung eines \"Disclaimers\" \n\nstellt sich nicht; weder Patentanspruch noch Beschreibung nehmen eine solche \n\nFrequenzumtastung vom Gegenstand des Patentanspruchs aus; die Beschrei-\n\nbung stellt sie vielmehr ausdrücklich dar. \n\n19 \n\nII. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht es den Beklagten versagt hat, dem Unterlassungs-\n\nanspruch der Klägerin, der nach § 139 Abs. 1 PatG aus der Verletzung des Kla-\n\ngepatents folgt, den Einwand entgegenzuhalten, die Klägerin sei den Beklagten \n\nzu 4 und 7 zur Gewährung einer Lizenz am Klagepatent verpflichtet gewesen. \n\n20 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin verstoße nicht \n\ngegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 GWB. Sie sei zwar Norm-\n\nadressatin, da nach ihrem eigenen Vorbringen jeder, der handelsübliche CD-R \n\nund CD-RW herstelle, den für solche Datenträger geltenden, sich aus den im \n\nsogenannten Orange Book aufgeführten Spezifikationen ergebenden Standard \n\neinhalten müsse und damit notwendigerweise auch vom Klagepatent Gebrauch \n\nmache; die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent bilde damit sachlich einen \n\neigenen Markt, den die Klägerin als einzige Anbieterin beherrsche. Die Lizenz-\n\nvergabe stelle auch einen Geschäftsverkehr dar, der gleichartigen Unterneh-\n\nmen üblicherweise zugänglich sei, denn die Klägerin habe verschiedene Lizen-\n\nzen erteilt. Sie behandle jedoch die Beklagten gegenüber gleichartigen Unter-\n\nnehmen nicht ungleich. Die Beklagten hätten nicht dargetan, dass es Lizenz-\n\nnehmer gebe oder gegeben habe, mit denen die Klägerin einen Lizenzvertrag \n\nabgeschlossen habe, der die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3% des \n\nNettoverkaufspreises vorsehe, wie sie die Beklagten für angemessen erachte-\n\nten. Die Beklagten trügen zwar umfangreich dazu vor, dass die Klägerin die \n\nEinhaltung der von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge nicht hinreichend kon-\n\ntrolliere, ihre Ansprüche nicht durchsetze, Rückvergütungen vornehme und die \n\nMeldung zu geringer lizenzpflichtiger Produktions- oder Liefermengen (\"under-\n\nreporting\") dulde, so dass die vereinbarte Mindestlizenzgebühr pro verkauftem \n\nCD-Rohling letztlich nicht gezahlt werde. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich \n\naber nicht entnehmen, dass die tatsächliche und einvernehmliche Handhabung \n\neines zu anderen Bedingungen abgeschlossenen Lizenzvertrags darauf hin-\n\nauslaufe, dass nur 3% des Nettoverkaufspreises an die Klägerin abgeführt wür-\n\nden. \n\n21 \n\n2. Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung bedürfen keiner \n\nErörterung, da sich die Beklagten schon aus anderen Gründen nicht auf eine \n\nVerpflichtung der Klägerin zur Einräumung einer Lizenz am Klagepatent beru-\n\nfen können. \n\n22 \n\na) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann aller-\n\ndings grundsätzlich dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers den Ein-\n\nwand entgegenhalten, der Kläger behindere ihn mit der Weigerung, einen Pa-\n\ntentlizenzvertrag abzuschließen, unbillig in einem gleichartigen Unternehmen \n\nüblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr oder diskriminiere ihn gegenüber \n\nanderen Unternehmen und missbrauche damit seine marktbeherrschende Stel-\n\nlung. \n\n23 \n\naa) In seiner Entscheidung \"Standard-Spundfass\" (BGHZ 160, 67, 81 f.) \n\nhat der Senat offengelassen, ob ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V. mit \n\nArt. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 \n\nPatG entgegengehalten werden kann. In der instanzgerichtlichen Rechtspre-\n\nchung und der Literatur ist die Frage umstritten. \n\n24 \n\nSoweit der \"kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand\" zugelassen wird (be-\n\nfürwortend LG Düsseldorf WuW/E DE-R 2120, 2121; Heinemann, ZWeR 2005, \n\n198, 200 f.; Kühnen in Festschrift für Tilmann, S. 513, 523; Schulte/Kühnen, \n\nPatG, 8. Aufl., § 24 Rdn. 66 f.; Meinberg, Zwangslizenzen im Patent- und Urhe-\n\nberrecht als Instrument der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht im deutschen \n\nund europäischen Recht (2006), S. 196; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 \n\nRdn. 73; Wirtz/Holzhäuser, WRP 2004, 683, 693 f.), wird er auf die Erwägung \n\ngestützt, dass der Lizenzsucher zwar rechtswidrig handele, wenn er das Patent \n\nbenutze, ohne dass der Patentinhaber hierzu seine Zustimmung erteilt habe, \n\ndass der Patentinhaber ihn aber gleichwohl nicht auf Unterlassung in Anspruch \n\nnehmen könne, weil er mit dem Unterlassungsbegehren etwas verlange, was er \n\nsogleich (in Form der Lizenzerteilung) zurückzugewähren habe (dolo petit, qui \n\npetit quod statim redditurus est), und damit gegen den Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verstoße. \n\n25 \n\nNach der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf InstGE 2, 168, Tz. 27; OLG \n\nDresden GRUR 2003, 601, 603 f.; Jaecks/Dörmer in Festschrift für Säcker, \n\nS. 97, 106 ff.; Maaßen, Normung, Standardisierung und Immaterialgüterrechte \n\n(2006), S. 257 f.; Graf von Merveldt, WuW 2004, 19 ff.; Rombach in Festschrift \n\nfür Günter Hirsch, S. 311, 321 f.) soll der Zwangslizenzeinwand im Verlet-\n\nzungsprozess nicht durchgreifen, weil die Voraussetzungen eines Selbsthilfe-\n\nrechts nach § 229 BGB nicht vorlägen und die Einräumung der Lizenz \n\n– nicht anders als im Falle des § 24 PatG – nur in die Zukunft wirke; solange \n\nder Lizenzsucher seinen Lizenzierungsanspruch nicht im Wege der Klage oder \n\nWiderklage durchgesetzt habe, sei er zur Unterlassung verpflichtet. Zudem ver-\n\nlange Art. 31 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte \n\ndes Geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommens) für die Einräumung einer \n\nZwangslizenz einen hoheitlichen Akt. \n\nbb) Im Grundsatz ist der erstgenannten Auffassung zuzustimmen. \n\nDiskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, \n\neinen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschließen, das um die Lizenz \n\nnachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen üblicherwei-\n\nse zugänglichen Geschäftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit \n\nunbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsan-\n\nspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Denn das \n\nmarktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an \n\ndem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrages zu eröffnen \n\nverpflichtet ist. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist damit ebenso \n\nverboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschließen, der den Unter-\n\nlassungsanspruch erlöschen ließe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten \n\ndarf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 31 des TRIPS-Überein-\n\nkommens. Denn die Vorschrift lässt die Zuerkennung eines Rechts zur Benut-\n\nzung des Gegenstands eines Patents ohne Zustimmung des Patentinhabers \n\ngrundsätzlich zu, sofern die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung aufgrund der \n\nUmstände des Einzelfalles geprüft wird. Die weitere Voraussetzung, nach der, \n\nwer die Benutzung plant, sich vor der Benutzung erfolglos bemüht haben muss, \n\ndie Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Be-\n\ndingungen zu erhalten (Art. 31 lit. b), ist nach Art. 31 lit. k für die Vertragsstaa-\n\nten nicht verpflichtend, wenn die Benutzung gestattet ist, um eine in einem Ge-\n\nrichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik ab-\n\nzustellen. Im Übrigen ist sie auch erfüllt, wenn der Verletzer des Klagepatents \n\nsich vor der Aufnahme der Benutzung vergeblich um eine Lizenz zu nicht dis-\n\nkriminierenden Bedingungen bemüht hat. Ob das Übereinkommen von den Ver-\n\ntragsstaaten verlangt, dass das kartellrechtlich begründete Nutzungsrecht durch \n\neinen hoheitlichen Akt eingeräumt wird, wie die Revisionserwiderung unter Be-\n\nrufung auf Rombach (aaO S. 322) aus Art. 31 lit. a und i ableiten will, kann da-\n\nhinstehen, da hierfür jedenfalls die gerichtliche Prüfung im Patentverletzungs-\n\nverfahren ausreicht, in dem verbindlich entschieden wird, ob und inwieweit dem \n\nBenutzer der Erfindung ein Anspruch auf die Einräumung einer Lizenz zusteht. \n\n29 \n\nb) Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Pa-\n\ntent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer \n\nLizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbe-\n\nherrschende Stellung und handelt nur dann treuwidrig, wenn zwei Vorausset-\n\nzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Lizenzsucher ihm ein unbedingtes An-\n\ngebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht haben, das der Patentin-\n\nhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder \n\ngegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und sich an dieses Angebot \n\ngebunden halten. Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn er den Gegen-\n\nstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot ange-\n\nnommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende \n\nLizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft. Dies \n\nbedeutet insbesondere, dass der Lizenzsucher die sich aus dem Vertrag erge-\n\nbenden Lizenzgebühren zahlen oder die Zahlung sicherstellen muss. \n\n30 \n\naa) Dass der Lizenzsucher ein annahmefähiges Angebot zu Vertrags-\n\nbedingungen gemacht haben muss, die der Patentinhaber nicht ablehnen kann, \n\nohne den Lizenzsucher damit gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne \n\nsachlichen Grund ungleich zu behandeln oder ihn unbillig zu behindern, ist so-\n\nweit ersichtlich allgemein anerkannt. Denn auch der marktbeherrschende Pa-\n\ntentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfin-\n\ndung anzubieten; nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht be-\n\nhindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine \n\nmarktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unter-\n\nnehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen ab-\n\nzuschließen, muss er nicht dulden. \n\n31 \n\nDer Streitfall gibt keine Veranlassung zu näheren Ausführungen dazu, \n\nwelche Bedingungen ein solches Lizenzangebot im Einzelnen zu enthalten hat. \n\nMacht der Lizenzsucher ein Angebot zu üblichen Vertragsbedingungen, wird \n\nsich der Patentinhaber jedoch nur dann darauf berufen können, er müsse ein-\n\nzelne Vertragsbedingungen nicht akzeptieren, wenn er insoweit andere Bedin-\n\ngungen anbietet, die mit seinen kartellrechtlichen Pflichten vereinbar sind. \n\n32 \n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ein Missbrauch der \n\nmarktbeherrschenden Stellung nicht in Betracht kommt, wenn der Lizenzsucher \n\nlediglich ein bedingtes Lizenzangebot macht, insbesondere den Vertrags-\n\nschluss nur unter der Bedingung anbietet, dass das Verletzungsgericht die von \n\nihm geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausfüh-\n\nrungsform bejaht. Auf ein solches Angebot muss sich der Patentinhaber auch \n\nsonst nicht einlassen; es kann daher auch seinem Unterlassungsbegehren nicht \n\nentgegengehalten werden. \n\n33 \n\nbb) Das annahmefähige unbedingte Vertragsangebot reicht jedoch nicht \n\naus, um den \"Zwangslizenzeinwand\" gegenüber dem Unterlassungsbegehren \n\ndes Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einräumung einer jeden Lizenz \n\nwirkt grundsätzlich nur in die Zukunft (Rombach aaO S. 322). Erst wenn ihm die \n\nLizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenz-\n\nvertrages zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (so-\n\nfern und soweit keine benutzungsunabhängige Gegenleistung vereinbart ist) \n\nder Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischer-\n\nweise – wie auch im Streitfall – in Gestalt einer Stück- oder umsatzbezogenen \n\nLizenzgebühr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Li-\n\nzenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertragli-\n\nchen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten \"vorgreifen\". \n\nEr kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den dolo-petit-Einwand entge-\n\ngenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das \n\nder Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verhält, als ob der \n\nPatentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er \n\nnicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbe-\n\nsondere auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an \n\nden Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu \n\nzahlen. Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbräuchlich \n\nnoch treuwidrig, wenn er Ansprüche aus dem Patent gegenüber demjenigen \n\ngeltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers für sich \n\nin Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Lizenznehmer \n\nnach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbrin-\n\ngen verpflichtet wäre. \n\n34 \n\nDamit wird auch den Bedenken Rechnung getragen, die den Bundesge-\n\nrichtshof zu der Annahme veranlasst haben, einem urheberrechtlichen Unter-\n\nlassungsanspruch könne nicht wegen eines bestehenden Anspruchs auf Lizen-\n\nzierung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnet werden. \n\nDenn der Bundesgerichtshof hat dies vornehmlich damit begründet, dass dies \n\nauf eine gesetzliche Lizenz hinausliefe, die den Urheber schlechter stellte als \n\neine urheberrechtliche Zwangslizenz, da er seinen Vergütungsanspruch nach \n\nerfolgter Nutzung des Werks geltend machen müsste, statt die Erteilung der \n\nZustimmung von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig machen zu \n\nkönnen (BGHZ 148, 221, 231 f. – SPIEGEL-CD-ROM, vgl. auch Jaecks/Dörmer \n\naaO S. 108 f.). \n\n35 \n\nGegen das Erfordernis eines \"vertragstreuen\" Handelns des Lizenzsu-\n\nchers lässt sich nicht einwenden, es liege in der alleinigen Verantwortung des \n\nPatentinhabers, der den Vertragsschluss verweigert, dass die Gegenleistung für \n\ndie Lizenz nicht erbracht wird (so Kühnen aaO S. 523, der jedoch auch fordert, \n\ndass der Benutzer nicht nur leistungswillig, sondern auch leistungsfähig sein \n\nmüsse). Ebenso wenig wie es dem Lizenzsucher versagt werden kann, sich in \n\nerster Linie gegen den Verletzungsvorwurf zu verteidigen mit der Folge, dass \n\ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf \n\nnicht bestätigt, kann es dem Patentinhaber versagt werden, in erster Linie den \n\nUnterlassungsanspruch aus dem Patent geltend zu machen mit der Folge, dass \n\ndieser Anspruch zuzusprechen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf bestätigt \n\nund das Gericht eine marktbeherrschende Stellung oder einen Missbrauch der-\n\nselben verneint. Dann rechtfertigt aber der bloße Umstand, dass der Patentin-\n\nhaber den Abschluss des ihm angebotenen Lizenzvertrages verweigert, weil er \n\nsich hierzu berechtigt glaubt, es nicht, den Lizenzsucher gegenüber dem Li-\n\nzenznehmer dadurch zu privilegieren, dass jener im Ergebnis von der Beach-\n\ntung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von vertraglicher Leistung und Gegen-\n\nleistung dispensiert wird. Ebenso wie sich der Patentinhaber so behandeln las-\n\nsen muss, als habe er die geschuldete Lizenz erteilt, muss sich auch der Li-\n\nzenzsucher so verhalten, als sei ihm die Lizenz eingeräumt. \n\n36 \n\nDies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen \n\neines nicht diskriminierenden Vertrages über den Umfang seiner Benutzungs-\n\nhandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Ab-\n\nrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der \n\nLizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach \n\n§ 372 Satz 1 BGB die Lizenzgebühren unter Verzicht auf das Recht zur Rück-\n\nnahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag \n\nabzuschließen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften \n\nüber den Gläubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene \n\nZahlung nicht anzunehmen bereit ist (§ 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zah-\n\nlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt \n\nder Lizenzgewährung zu erbringen (§ 298 BGB). Der Sache nach wird damit \n\ndem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf \n\nRückzahlung gezahlter Lizenzgebühren für den Fall zu sichern, dass die Klage \n\nmangels Verletzung abgewiesen wird. \n\n37 \n\nc) Der Höhe nach ist die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungs-\n\nverpflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus \n\nden Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergibt. \n\n38 \n\nDass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres fest-\n\nstellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft für die Voraussetzungen des \n\nLizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. \n\n39 \n\nWenn der Lizenzsucher die Lizenzgebührenforderung des Patentinha-\n\nbers für missbräuchlich überhöht hält oder der Patentinhaber es ablehnt, die \n\nLizenzgebühr zu beziffern, etwa weil er sich für berechtigt hält, die Lizenzierung \n\ndes Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings \n\ndas Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages hin-\n\nsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzge-\n\nbührensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu \n\nbestimmende Lizenzgebühr zu richten. Andernfalls könnte die Hinterlegung ei-\n\nnes höheren als des vom Lizenzsucher selbst für angemessen gehaltenen Be-\n\ntrages seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzange-\n\nbot in gleicher Höhe begleitet wäre. Ein \"sicherheitshalber\" erhöhtes Angebot \n\nwürde dem Patentinhaber indessen die Möglichkeit verschaffen, sich durch An-\n\nnahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine überhöhte Lizenzgebühr zu \n\nsichern. Dies wäre nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverletzungs-\n\nprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue Hö-\n\nhe einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgebühr festzustellen. \n\nDenn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine höhere, über dem aus seiner \n\nSicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, \n\nwenn ihm der – grundsätzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast \n\nstehende – Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzge-\n\nbühr durch den Patentinhaber in dieser Höhe sei unbillig. Der Patentinhaber \n\nbleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgebühr vollständig \n\nfrei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kar-\n\ntellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken hält und den Lizenznehmer unbillig \n\nbehindert oder gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiert. \n\n40 \n\nEntsprechend der Regelung in § 11 Abs. 2 UrhWG steht es der Hinterle-\n\ngung der Lizenzgebühr nicht entgegen, dass die Höhe des geschuldeten Betra-\n\nges noch nicht feststeht, d.h. in diesem Fall von der Leistungsbestimmung nach \n\n§ 315 BGB abhängt. Ist ein jedenfalls ausreichender Betrag hinterlegt, kann \n\nsich das Verletzungsgericht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des \n\n\"Zwangslizenzeinwands\" vorliegen, mit der Feststellung begnügen, dass der \n\nPatentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung \n\nder Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist. \n\n41 \n\nd) Danach hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht den Ein-\n\n42 \n\n43 \n\nwand versagt, die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung \n\ndurch die Weigerung, einen Lizenzvertrag mit einer Lizenzgebühr von 3% zu \n\nvereinbaren. Denn das Berufungsgericht hat – abgesehen davon, dass es auch \n\nzum übrigen Inhalt des Vertragsangebots der Beklagten keine näheren Fest-\n\nstellungen getroffen hat – nicht festgestellt, dass die Beklagten auch nur die \n\nnach ihrer Auffassung geschuldeten Lizenzgebühren abgerechnet und Beträge \n\nin dieser Höhe hinterlegt haben. \n\nIII. Auch die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und die \n\nFeststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz haben hiernach Bestand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Dem Begehren der Klä-\n\ngerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten könnten \n\ndie Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs schon deshalb nicht mit \n\nErfolg entgegenhalten, weil sich die Beklagten auch dann schadensersatzpflich-\n\ntig gemacht hätten, wenn ihnen ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erteilung \n\neiner Lizenz zugestanden hätte. Ein entsprechender Anspruch hätte nichts dar-\n\nan geändert, dass die Beklagten von dem Schutzrecht der Klägerin ohne ihr \n\nEinverständnis Gebrauch gemacht und sie damit rechtswidrig gehandelt hätten. \n\nDa die Beklagten keine Freilizenz beanspruchten, sondern die Einräumung ei-\n\nner Lizenz gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3% des Nettover-\n\nkaufspreises begehrten, wäre der Klägerin jedenfalls ein Schaden in Höhe des \n\nBetrages entstanden, den sie hätte beanspruchen können, wenn sie mit den \n\nBeklagten einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen hätte. Da die \n\nBeklagten unstreitig CD-R hergestellt und vertrieben hätten, stehe auch auf der \n\nGrundlage des Beklagtenvorbringens fest, dass der Klägerin ein Mindestscha-\n\nden entstanden sei. Dies genüge, um dem Feststellungsbegehren der Klägerin \n\nzu entsprechen. \n\n44 \n\n2. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung der Nachprüfung in allen \n\nPunkten standhielte. Denn da der Klägerin nach dem zu II 2 Ausgeführten ein \n\ndurchsetzbarer Unterlassungsanspruch zustand, sind die Beklagten, deren \n\nschuldhaftes Handeln das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, nach \n\n§ 139 Abs. 2 PatG auch verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der \n\nihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten entgegen § 9 PatG die patentier-\n\nte Erfindung benutzt haben. \n\n45 \n\nIV. Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht gleichfalls zuer-\n\nkannten Anspruch nach § 140a Abs. 1 PatG auf Vernichtung der rechtswidrig \n\nhergestellten Datenträger. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 13.09.2002 - 7 O 35/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 U 174/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/kzr-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/kzr-39-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KZR__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:39.197431+00:00"}}