{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__12-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"KVR 12/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"National Geographic II GWB 2005 § 70 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Wird eine im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts angefochten, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebungen durchzuführen, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitlichen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen wären. GWB 2005 § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen, die zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten nicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage dafür bieten, dass ihr Hersteller bei Vorliegen günstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sorti- ment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten könnte. Eine solche Ange- botsumstellungsflexibilität kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Um- stellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 12/06 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nNational Geographic II \n\nGWB 2005 § 70 Abs. 1, § 57 Abs. 1 \n\nWird eine im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ergangene Entscheidung \ndes Bundeskartellamts angefochten, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, \nselbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebungen durchzuführen, \ndie im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitlichen Rahmens von \nvornherein nicht in Betracht gekommen wären. \n\nGWB 2005 § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2 \n\nBei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen, \ndie zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten \nnicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage dafür bieten, dass ihr \nHersteller bei Vorliegen günstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sorti-\nment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten könnte. Eine solche Ange-\nbotsumstellungsflexibilität kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Um-\nstellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – KVR 12/06 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, die Vorsitzenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm sowie die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des \n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\neinschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-\n\ngenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 2 (im Folgenden: G+J/RBA) ist ein paritätisches Gemein-\n\nschaftsunternehmen, dessen Geschäftsanteile zu jeweils 50% von der Beteiligten \n\nzu 1 (im Folgenden: G+J) und der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: RBA Germany) \n\ngehalten werden. G+J/RBA ist seit 1999 Herausgeberin der deutschsprachigen \n\nAusgabe der Zeitschrift „National Geographic“. Die Rechte hatte sie durch einen \n\nim Frühjahr 1999 abgeschlossenen Lizenzvertrag erworben. G+J beabsichtigt, die \n\nvon RBA Germany gehaltenen Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen zu er-\n\nwerben und hat diesen Zusammenschluss dem Bundeskartellamt angezeigt. \n\n2 \n\nDas Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt \n\n(WuW/E DE-V 955). Es hat die Zeitschrift „National Geographic“ dem Lesermarkt \n\nfür Publikumszeitschriften und innerhalb dieses Marktes dem Bereich der populä-\n\nren Wissensmagazine zugeordnet. Die entsprechenden Titel zeichneten sich \n\ndurch einen Schwerpunkt bei anspruchsvoller, authentischer Berichterstattung \n\nüber fremde Länder und Kulturen oder über Geographie, Natur und Umwelt aus. \n\nAuf diesem Markt verfüge G+J mit den Titeln „GEO“, „P.M.“ und „National Geogra-\n\nphic“ über eine überragende Marktstellung, die sich in einem Marktanteil von etwa \n\n75% ausdrücke und die durch den angemeldeten Zusammenschluss noch ver-\n\nstärkt werde. Den restlichen Marktanteil teilten sich drei Titel – „Spektrum der Wis-\n\nsenschaft“, „Bild der Wissenschaft“ und „Natur & Kosmos“ – aus den Verlagshäu-\n\nsern Georg v. Holtzbrinck und Konradin. \n\n3 \n\nNach den Ermittlungen des Bundeskartellamts stellte sich der Markt der po-\n\npulären Wissensmagazine im Jahre 2003 wie folgt dar: \n\nTitel \n\nVerlag \n\nGründungs-\njahr \n\nErscheinungs- \nweise \n\nAuflage \n\nMarktanteil \nin % \n\nGEO \n\nP.M. \n\nG+J \n\nG+J \n\nNational \nGeographic \n\nG+J/RBA \n\n1976 \n\n1978 \n\n1999 \n\nmonatlich \n\n380.000 \n\nmonatlich \n\n335.000 \n\nmonatlich \n\n247.000 \n\nv. Holtzbrinck \n\n1978 \n\nmonatlich \n\n100.500 \n\n962.000 \n\nZwischensumme \n\nSpektrum der \nWissenschaft \n\nBild der \nWissenschaft \n\nZwischensumme \n\nSumme \n\nKonradin \n\n1964 \n\nmonatlich \n\n114.328 \n\n9,0 \n\nNatur & Kosmos \n\nKonradin \n\n1999 \n\nmonatlich \n\n100.105 \n\n314.933 \n\n1.276.933 \n\n100,0 \n\n29,8 \n\n26,2 \n\n19,3 \n\n75,3 \n\n7,9 \n\n7,8 \n\n24,7 \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerden von G+J und RBA Germany \n\nzurückgewiesen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1501). Hiergegen wendet sich \n\nG+J mit der – vom Senat zugelassenen – Rechtsbeschwerde. Mit ihr erstrebt sie \n\ndie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Untersagungsverfü-\n\ngung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Untersagung nach \n\n§ 36 Abs. 1 GWB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nBei der Marktabgrenzung sei mit dem Bundeskartellamt der sachlich relevan-\n\nte Markt der populären Wissensmagazine zugrunde zu legen, auf dem G+J über \n\neine überragende Stellung verfüge. Von einem einheitlichen Markt für Zeitschriften \n\nder allgemeinen Unterhaltungs- und Informationssegmente könne nicht ausge-\n\ngangen werden. Eine Publikumszeitschrift, die sich schwerpunktmäßig mit an-\n\nspruchsvollen Themen aus dem Bereich der Wissenschaft befasse, befriedige ein \n\nspezielles Informationsinteresse der Leser, das durch Publikumszeitschriften mit \n\nanderen Themenschwerpunkten nicht gestillt werde. Auch Wochenmagazine, Wo-\n\nchenzeitungen sowie Tageszeitungen, möglicherweise mit Verlagsbeilage, seien, \n\nauch wenn sie Wissenschaftsrubriken mit populären Wissenschaftsthemen ent-\n\nhielten, mit einer monatlich erscheinenden Wissenszeitschrift nicht austauschbar. \n\n7 \n\nDas Bedarfsmarktkonzept bedürfe nicht der Modifizierung, um die durch das \n\nZusammenschlussvorhaben betroffenen Wettbewerbsverhältnisse zu erfassen. \n\nInsbesondere sei nicht erforderlich, ergänzend auf die Produktions- und Ange-\n\nbotsumstellungsflexibilität abzustellen. Denn im Streitfall sei nicht festzustellen, \n\ndass Zeitschriftenverlage kurzfristig und ohne nennenswerte Kosten und Risiken \n\nin der Lage seien, ein mit der deutschen Ausgabe von „National Geographic“ ver-\n\ngleichbares Magazin herauszubringen. \n\n8 \n\nDie Bedeutung des hohen Marktanteils von G+J auf dem relevanten Markt \n\nwerde durch Schwankungen der Verkaufszahlen und der Marktanteile der Zeit-\n\nschriften „GEO“, „P.M.“ und „National Geographic“ nicht entkräftet. Leichte \n\nSchwankungen oder geringfügige Verluste beim Marktanteil stünden einer Markt-\n\nbeherrschung grundsätzlich nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, je höher und \n\ndauerhafter der Marktanteil und je größer der Abstand zu den übrigen Wettbewer-\n\nbern sei. Der Verhaltensspielraum von G+J werde durch Markteintritte neuer \n\nWettbewerber sowie durch potentielle Wettbewerber in Gestalt jederzeit möglicher \n\nMarkteintritte weiterer Anbieter nicht kontrolliert. Ob die erstmals im Jahre 2004 \n\nerschienenen Zeitschriften „Horizonte“, „ZEIT Wissen“ und „SZ Wissen“ überhaupt \n\ndem relevanten Markt zuzurechnen seien, sei fraglich. Sie erschienen nicht mo-\n\nnatsweise, sondern bislang nur in größeren, teils unregelmäßigen Intervallen. G+J \n\nverfüge im Übrigen über eine derart überlegene Marktstellung, dass sich auch \n\ndurch die Marktzutritte die Wettbewerbsbedingungen nicht wesentlich veränder-\n\nten. Sie gebe mit „GEO“, „P.M.“ und „National Geographic“ die drei auflagen-\n\nstärksten Titel heraus. „GEO“ und „P.M.“ seien bereits seit 1976/1978 auf dem \n\nMarkt vertreten, so dass eine starke Leser-Blatt-Bindung bestehe. Auch „National \n\nGeographic“ habe sich seit der Erstausgabe im Herbst 1999 im Markt mit einer \n\nnahezu konstanten Auflagenstärke etabliert. Demgegenüber sei ungewiss, ob und \n\ngegebenenfalls in welcher Auflagenstärke sich die genannten Neuerscheinungen \n\nam Markt durchsetzen könnten. Das bisherige Marktgeschehen zeige, dass im \n\nHinblick auf die zu überwindenden Marktzutrittsschranken und das damit verbun-\n\ndene Risiko nur in einem Umfang mit dem Aufkommen neuer Wettbewerber zu \n\nrechnen sei, der die gefestigte Stellung von G+J nicht in nennenswerter Weise \n\nbeeinträchtige. \n\n9 \n\nDurch den angemeldeten Anteilserwerb würde die überragende Marktstel-\n\nlung von G+J abgesichert, gefestigt und damit weiter verstärkt. Während derzeit \n\ndie geschäftsführende Komplementärin des Gemeinschaftsunternehmens durch \n\nden paritätisch besetzten Beirat beaufsichtigt werde und viele Maßnahmen der \n\nGeschäftsführung der einstimmigen oder mehrheitlichen Zustimmung bedürften, \n\nwürde G+J/RBA nach dem angemeldeten Zusammenschluss allein von G+J kon-\n\ntrolliert und beherrscht. Auch dieser verhältnismäßig geringfügige Vorteil reiche \n\naus, um die Marktstellung von G+J weiter zu festigen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde ha-\n\nben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Beschwerden gegen \n\ndie Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts zurückgewiesen. \n\n11 \n\n1. Das Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestandes steht außer Streit. \n\nZutreffend ist das Bundeskartellamt davon ausgegangen, dass der Tatbestand ei-\n\nnes Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfüllt ist. \n\n12 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des \n\nBeschwerdegerichts, durch den angemeldeten Zusammenschluss werde eine be-\n\nreits bestehende marktbeherrschende Stellung von G+J verstärkt. \n\n13 \n\na) Das Beschwerdegericht hat den sachlich relevanten Markt auf den Le-\n\nsermarkt für populäre Wissensmagazine begrenzt. Zu diesem Markt hat es außer \n\nden von G+J herausgegebenen Zeitschriften „GEO“, „P.M.“ und „National Geogra-\n\nphic“ die Zeitschriften „Spektrum der Wissenschaft“, „Bild der Wissenschaft“ und \n\n„Natur & Kosmos“ gerechnet, während es die übrigen Publikumszeitschriften (vgl. \n\nzum Begriff: BGH, Urt. v. 10.2.1987 – KZR 6/86, WuW/E 2360 – Freundschafts-\n\nwerbung; BKartA WuW/E BKartA 1921, 1924) nicht in den relevanten Markt ein-\n\nbezogen hat. \n\n14 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, \n\ndass dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen sind, die aus \n\nder Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur \n\nDeckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 160, 321, 326 – \n\nStaubsaugerbeutelmarkt, m.w.N.). Danach sei es gerechtfertigt, den Lesermarkt \n\nfür populäre Wissensmagazine als sachlich relevanten Markt anzusehen. Dieser \n\nMarkt umfasse Zeitschriften, die sich durch eine anspruchsvolle, authentische, \n\nbildreiche Berichterstattung über fremde Länder und Kulturen oder über Geogra-\n\nphie, Natur und Umwelt auszeichnen. Der Bedarf nach solchen Wissensmagazi-\n\nnen werde nicht in vergleichbarer Weise durch andere Zeitschriften und Zeitungen \n\ngedeckt. \n\n15 \n\nDiese tatrichterlichen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nDie Abgrenzung des maßgebenden Marktes obliegt in erster Linie dem Tatrichter, \n\nda sie wesentlich von den – tatrichterlich festzustellenden – tatsächlichen Gege-\n\nbenheiten des Marktes abhängt. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur be-\n\ngrenzt überprüft werden (BGHZ 92, 223, 238 – Gruner+Jahr/Die Zeit I; BGH, \n\nBeschl. v. 7.11.2006 – KVR 28/05, Tz. 3 – Deutsche Bahn/KVS Saarlouis II). Im \n\nStreitfall beruhen die getroffenen Feststellungen auf einer ausreichenden Prüfung \n\nder Umstände, wobei die Mitglieder des Senats des Beschwerdegerichts ebenso \n\nwie die Mitglieder der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts zu dem betref-\n\nfenden Nachfragerkreis gehören und die erforderlichen Feststellungen daher auch \n\naufgrund eigener Lebenserfahrung selbst treffen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n22.9.1987 – KVR 5/86, WuW/E 2433, 2437 – Gruner+Jahr/Die Zeit II). Auch das \n\nVorbringen der Beschwerdeführerinnen gab dem Beschwerdegericht keinen An-\n\nlass zu weiteren Ermittlungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Markterhebun-\n\ngen durch Verkehrsbefragungen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle, bei \n\nder eine Entscheidung innerhalb weniger Monate ergehen muss (§ 40 Abs. 1 \n\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 2 GWB), im Allgemeinen nicht in Betracht kommen. Die \n\nErmittlungen des Amtes sind vielmehr in der Regel auf Unterlagen und Informatio-\n\nnen gerichtet, die bei den im fraglichen Markt tätigen Unternehmen erhoben wer-\n\nden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlussabteilungen des \n\nBundeskartellamts regelmäßig über eine besondere Sachkunde hinsichtlich der \n\nVerhältnisse in der fraglichen Branche verfügen, die es ihnen gestattet, auch ohne \n\n(zeit-)aufwendige Verkehrsbefragungen zu entscheiden. Die sich aus der Fristge-\n\nbundenheit erklärende Beschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten ist im gericht-\n\nlichen Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben. Auch wenn das Gesetz für die Be-\n\nschwerdeentscheidung keine Fristen vorsieht, ist das Beschwerdegericht nicht \n\ngehalten, nunmehr selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebun-\n\ngen durchzuführen, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitli-\n\nchen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen wären. \n\n16 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden, dass Bundeskartellamt und – ihm folgend – Beschwer-\n\ndegericht im Streitfall nicht von einem Bedarfsmarkt für allgemein unterhaltende, \n\ninformierende Publikumszeitschriften ausgegangen sind. Bei „National Geogra-\n\nphic“ handelt es sich um eine sogenannte „Special-Interest“-Zeitschrift, die durch \n\nfachkundige Beiträge sowie durch eine aufwendige Bebilderung über komplexe \n\nwissenschaftliche Themen in einer allgemeinverständlichen Weise informiert. Der-\n\nartige Zeitschriften sind mit ihrem redaktionellen Angebot thematisch gerade auf \n\nspezifische Interessenbereiche ausgerichtet. Wesentlich für den Kauf einer sol-\n\nchen Zeitschrift ist in der Regel der jeweilige thematische Bild- und Textschwer-\n\npunkt (vgl. KG AG 1983, 285, insoweit nicht durch BGHZ 92, 223 – Gruner+Jahr/ \n\nDie Zeit I beanstandet). Es ist deshalb anerkannt, dass innerhalb des Marktes der \n\nPublikumszeitschriften solche Titel eigene Teilmärkte bilden (vgl. Europäische \n\nKommission, Beschl. v. 8.4.2005, Fall Nr. COMP/M 3648 Tz. 10 – Gruner+Jahr/ \n\nMPS; KG AG 1983, 285; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 19 \n\nRdn. 30; ferner Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 19 GWB \n\nRdn. 22; Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 19 Rdn. 13). \n\n17 \n\nDieser Marktabgrenzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, \n\ndass es – woran an sich kein Zweifel besteht – auch Käufer gibt, die vor dem Er-\n\nwerb einer Zeitschrift – etwa vor einer längeren Bahnfahrt – noch unentschieden \n\nsind, auf welche Art von Zeitschrift und auf welchen Themenbereich sich ihr Nach-\n\nfrageinteresse richtet (vgl. KG AG 1983, 285, 286). Dieser Umstand ändert nichts \n\ndaran, dass – wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat – die \n\nmeisten Käufer von populären Wissenszeitschriften gerade durch die ihrem be-\n\nsonderen Interesse entsprechenden Themenschwerpunkte angesprochen werden. \n\nHierfür spricht nicht zuletzt die vom Beschwerdegericht festgestellte hohe Leser-\n\nBlatt-Bindung. Sie wird nicht dadurch widerlegt, dass die Verkaufszahlen der Wis-\n\nsensmagazine aus dem Hause G+J – wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen – \n\nerheblichen Schwankungen unterliegen. Denn diese Schwankungen betreffen le-\n\ndiglich den Einzelverkauf, nicht aber den in diesem Bereich besonders wichtigen \n\nAbonnementabsatz. Die große Bedeutung des Abonnementabsatzes lässt sich \n\nbeispielsweise für das Jahr 2003 einem Vergleich der von G+J vorgetragenen \n\nZahlen des Einzelverkaufs mit der oben wiedergegebenen verkauften Auflage \n\nentnehmen: Während die verkaufte Auflage der drei Wissensmagazine aus dem \n\nHause G+J im Jahre 2003 bei 380.000 (GEO), 335.000 (P.M.) und 247.000 (Nati-\n\nonal Geographic) lag, wurden in diesem Zeitraum nach der von G+J vorgelegten \n\nAufstellung von keiner Ausgabe mehr als 100.000 (GEO), 120.000 (P.M.) und \n\n110.000 (National Geographic) im Einzelverkauf abgesetzt. \n\n18 \n\nFür die Abgrenzung des sachlichen Lesermarktes von Zeitschriften gelten \n\nkeine anderen Grundsätze als die, die für die Abgrenzung des sachlichen Marktes \n\nvon Konsumgütern heranzuziehen sind. Abzustellen ist danach auf die funktionelle \n\nAustauschbarkeit der fraglichen Güter aus der Sicht der (potentiellen) Kunden, die \n\ndiese Güter zur Deckung eines spezifischen Bedarfs nachfragen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 16.12.1976 – KVR 2/76, WuW/E 1445, 1447 – Valium I, insoweit nicht in \n\nBGHZ 68, 23; BGHZ 92, 223, 238 – Gruner+Jahr/Die Zeit I). Auch bei der Abgren-\n\nzung der Zeitungs- und Zeitschriftenmärkte kommt es maßgeblich darauf an, wel-\n\nche Produkte bei der Kaufentscheidung als zur Befriedigung gleicher Bedürfnisse \n\ngeeignet in Betracht gezogen werden (vgl. BGHZ 82, 1, 5 – Zeitungsmarkt Mün-\n\nchen). Auf den Wettbewerb um noch nicht entschiedene Käufer, die noch nicht \n\nwissen, zur Befriedigung welchen Interesses sie ihr Geld ausgeben wollen, kann \n\nregelmäßig nicht abgestellt werden, weil die Wettbewerbswirkungen, die von sol-\n\nchen Nachfragern ausgehen, regelmäßig als gering einzustufen sind; hierbei han-\n\ndelt es sich um Wirkungen eines Substitutionswettbewerbs, die erst bei der Frage \n\nder Marktbeherrschung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 82, 1, 5 – Zeitungs-\n\nmarkt München). \n\n19 \n\ncc) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass das allein auf \n\ndas Nachfrageverhalten der Marktgegenseite abstellende Bedarfsmarktkonzept \n\neines Korrektivs bedarf. Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbs-\n\nkräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind (BGHZ \n\n156, 379, 384 – Strom und Telefon I; BGH, Beschl. v. 7.2.2006 – KVR 5/05, \n\nWuW/E DE-R 1681 Tz. 29 – DB Regio/üstra, zur Veröffentlichung in BGHZ 166, \n\n165 vorgesehen). Denn für die Frage, ob ein Unternehmen über eine marktbe-\n\nherrschende Stellung verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhal-\n\ntensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrol-\n\nliert werden. Würde ausschließlich auf das vorgefasste, am konkreten Bedarf ori-\n\nentierte Kaufinteresse der Marktgegenseite abgestellt, müssten häufig extrem \n\nkleinteilige Märkte gebildet werden, weil der konkrete Bedarf – etwa der Bedarf \n\nnach einem Straßenschuh der Größe 48 – durch einen gleichartigen, aber doch in \n\neinem für den Nachfrager entscheidenden Punkt unterschiedlichen Gegenstand – \n\netwa durch einen Straßenschuh der Größe 46 – nicht befriedigt werden kann (vgl. \n\ndie zahlreichen treffenden Beispiele bei Säcker, ZWeR 2004, 1, 3 f. Fn. 2 bis 8). \n\nDem trägt die Praxis durch das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität Rech-\n\nnung (vgl. dazu auch BGHZ 160, 321, 326 – Staubsaugerbeutelmarkt; Bekannt-\n\nmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne \n\ndes Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl 1997 C 372, S. 5, Tz. 20). Es be-\n\nruht auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wett-\n\nbewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig \n\numstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen. Mit diesem \n\nKonzept lässt es sich begründen, dass auch in der Verlagsbranche teilweise \n\nMarktabgrenzungen vorgenommen werden, die sich allein mit dem Bedarfsmarkt-\n\nkonzept nicht mehr erklären lassen (vgl. hinsichtlich des Marktes für Taschenbü-\n\ncher KG WuW/E OLG 2825, 2832 sowie hinsichtlich der juristischen Fachliteratur \n\nBKartA WuW/E DE-V 191). So hätte beispielsweise ein Schuhhersteller, der an-\n\nders als seine Wettbewerber nicht nur Schuhe bis zur Größe 46, sondern auch \n\ndarüber hinaus herstellt, möglicherweise keine marktbeherrschende Stellung, weil \n\nsein Verhaltensspielraum durch Wettbewerber eingeschränkt wäre, die ihr Sorti-\n\nment jederzeit und ohne größeren Aufwand auf Schuhe der Größe 48 erweitern \n\nkönnten. \n\n20 \n\nIm Rahmen der Marktabgrenzung kann eine mögliche Angebotsumstellungs-\n\nflexibilität allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Anbieter ähnli-\n\ncher Produkte bereit und in der Lage sind, ihre Produktion kurzfristig und mit wirt-\n\nschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen. Eine solche Flexibilität hat das Be-\n\nschwerdegericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Zwar zeigen die im Be-\n\nschwerdeverfahren vorgetragenen Beispiele („Horizonte“, „ZEIT Wissen“, „SZ \n\nWissen“), dass Herausgeber von Publikumszeitschriften sowie von Tages- und \n\nWochenzeitungen immer wieder Versuche unternehmen, in den Markt der Wis-\n\nsensmagazine vorzudringen. Doch sind derartige Vorstöße, wie das Beschwerde-\n\ngericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht kurzfristig möglich und im Übrigen \n\nmit derart hohen Kosten verbunden, dass die Produkte derjenigen Verlagshäuser, \n\ndie für einen solchen Vorstoß in Betracht kommen – im Streitfall vor allem die gro-\n\nßen überregionalen Tages- und Wochenzeitungen, die über eine eigene Wissen-\n\nschaftsredaktion verfügen – nicht in den sachlichen Markt einbezogen werden \n\nkönnen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorstöße von Zeitungsverla-\n\ngen können unter diesen Umständen nur in der Weise berücksichtigt werden, dass \n\ndie konkreten Projekte – je nach Realisierungsstand – dem relevanten Markt hin-\n\nzugerechnet werden. Dagegen kann die in den Vorstößen zum Ausdruck kom-\n\nmende latente Neigung anderer Verlagshäuser, neue Wissensmagazine auf den \n\nMarkt zu bringen, lediglich im Rahmen der Bewertung der Marktzutrittsschranken \n\nund des potentiellen Wettbewerbs und damit erst bei der Frage der Marktbeherr-\n\nschung berücksichtigt werden. \n\n21 \n\nb) Auf dem hiernach allein relevanten Lesermarkt für populäre Wissensma-\n\ngazine hat G+J eine marktbeherrschende Stellung inne. Nach den nicht beanstan-\n\ndeten Feststellungen des Beschwerdegerichts betrug der Marktanteil der von ihr \n\n(mit-)herausgegebenen Titel „GEO“, „P.M.“ und „National Geographic“ im Jahre \n\n2003 etwa 75%. Diesem hohen Marktanteil kommt nicht nur wegen seiner absolu-\n\nten Größe, sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Ab-\n\nstand zu den Wettbewerbern beträchtlich ist. Auch wenn das Beschwerdegericht \n\ndie Marktanteile nicht erneut unter Berücksichtigung der noch in der Erprobungs-\n\nphase befindlichen Neuerscheinungen ermittelt hat, ist die Annahme nicht zu be-\n\nanstanden, G+J verfüge auf dem Markt der populären Wissensmagazine über ei-\n\nne überragende Marktstellung. Diese Marktstellung des Verlagshauses G+J, das \n\nnach den Feststellungen des Beschwerdegerichts 125 Zeitschriften und Zeitungen \n\nmit einem Umsatz von insgesamt 2,5 Mrd. € herausgibt, wird durch finanzielle \n\nRessourcen abgesichert, die denen der Konkurrenz überlegen sind und durch die \n\nWettbewerber davon abgehalten werden, G+J mit einem ähnlichen Produkt wie \n\n„GEO“ oder „National Geographic“ Konkurrenz zu machen. \n\n22 \n\nDiese Marktstellung von G+J auf dem relevanten Markt wird durch die oben \n\nbeschriebene latente Neigung großer Zeitungsverlage, ihre Ressourcen im Be-\n\nreich des Wissenschaftsjournalismus zu nutzen, um neue Wissensmagazine auf \n\nden Markt zu bringen, nicht in entscheidender Weise relativiert. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass diese Vorstöße vor allem die Wissensmagazine betreffen, die \n\nsich durch ein breites Spektrum populärwissenschaftlicher Beiträge aus den Be-\n\nreichen der Naturwissenschaft und der Technik auszeichnen. Aus dem Hause G+J \n\ngehört hierzu in erster Linie die Zeitschrift „P.M.“. Die beiden Titel „GEO“ und „Na-\n\ntional Geographic“, mit denen allein G+J bereits einen Marktanteil von nahezu \n\n50% erreicht, nehmen demgegenüber mit ihren auf das Leserinteresse an (frem-\n\nden) Landschaften und Kulturen gerichteten Reise- und Exkursionsberichten so-\n\nwie mit besonders aufwendigen Fotostrecken eine Sonderstellung unter den Wis-\n\nsensmagazinen ein, die durch den potentiellen Wettbewerb, der von weiteren \n\nWissensmagazinen der Zeitungsverlage der in Rede stehenden Art („Horizonte“, \n\n„ZEIT Wissen“, „SZ Wissen“) ausgehen könnte, nicht gefährdet wird. \n\n23 \n\nc) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Zusammenschluss \n\neine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von G+J auf dem Markt für \n\npopuläre Wissensmagazine erwarten lässt (§ 36 Abs. 1 GWB), weil ihre überra-\n\ngende Marktstellung durch den Erwerb des von RBA Germany gehaltenen Anteils \n\nan dem Gemeinschaftsunternehmen weiter gesichert und gefestigt wird. Auch das \n\nrügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n24 \n\nOb ein beabsichtigter Zusammenschluss die Erwartung begründet, dass eine \n\nschon bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, ist aufgrund eines \n\nVergleichs der Wettbewerbslage, wie sie vor der Verwirklichung des Vorhabens \n\nbesteht, und der nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich eintretenden Ent-\n\nwicklung festzustellen (BGHZ 71, 102, 117 – Kfz-Kupplungen; BGH, Beschl. v. \n\n6.3.2001 – KVR 18/99, WuW/E DE-R 668, 670 – Werra Rundschau). Entgegen \n\nder von G+J geäußerten Ansicht ist nach ihrem eigenen Vorbringen und den ver-\n\nfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine solche \n\nErwartung begründet. \n\n25 \n\naa) Der beabsichtigte Vollerwerb des Gemeinschaftsunternehmens führt zu \n\neiner Verstärkung der Stellung von G+J in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. \n\nDerzeit stellt sich die Situation so dar, dass G+J und RBA Germany jeweils einen \n\nGeschäftsanteil von 50% an dem Gemeinschaftsunternehmen haben. Die ge-\n\nschäftsführende Komplementärin wird durch den paritätisch besetzten Beirat be-\n\naufsichtigt. Zudem bedarf eine Vielzahl von Geschäftsführungs- und sonstigen \n\nMaßnahmen der einstimmigen oder mehrheitlichen Zustimmung des Beirats. Nach \n\ndem beabsichtigten Anteilserwerb scheidet RBA Germany aus dem Gemein-\n\nschaftsunternehmen aus. Keine geschäftsführende oder sonstige Maßnahme be-\n\ndarf dann der Zustimmung von RBA Germany. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwer-\n\ndegericht davon ausgegangen, dass hierdurch G+J Verhaltensspielräume eröffnet \n\nwerden, die sie aufgrund der teilweise gegenläufigen Interessenlage bisher nicht \n\nnutzen konnte. Denn RBA Germany hat – anders als G+J – keinen Anlass, auf die \n\nKonkurrenztitel aus dem Hause G+J – vor allem „GEO“, aber auch „P.M.“ – Rück-\n\nsicht zu nehmen. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass – wie die \n\nRechtsbeschwerde geltend macht – RBA Germany ihre Einflussmöglichkeiten in \n\nder Vergangenheit nicht oder nicht spürbar ausgenutzt hat. Es genügt insoweit, \n\ndass sie diese Rechte ausüben könnte, und zwar insbesondere immer dann, wenn \n\ngeplante Maßnahmen der Geschäftsführung ihrem Interesse zuwiderlaufen. \n\n26 \n\nbb) Es ist zu erwarten, dass G+J durch die genannten rechtlichen und fakti-\n\nschen Einflussmöglichkeiten ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Leser-\n\nmarkt für populäre Wissensmagazine verstärken wird. Auch G+J verkennt nicht, \n\ndass es zur Annahme einer solchen Verstärkungswirkung nicht der Ausweitung \n\nder bestehenden Marktanteile bedarf (BGHZ 82, 1, 10 – Zeitungsmarkt München; \n\nBGH WuW/E DE-R 668, 673 – Werra Rundschau; Beschl. v. 21.12.2004 – KVR \n\n26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 – Deutsche Post/trans-o-flex). Insbesondere ist \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Ressourcenzuwachs bei \n\ndem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Zu-\n\nsammenschluss überhaupt eine – wenngleich geringe – Verbesserung der Wett-\n\nbewerbssituation für G+J nach sich ziehen kann, wobei nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats die zu erwartenden Vorteile um so geringeres Gewicht ha-\n\nben müssen, je stärker die Marktstellung des betroffenen Unternehmens bereits \n\nvor der beabsichtigten Aufstockung der Beteiligung gewesen ist; denn gerade \n\ndann gilt es, bestehenden Restwettbewerb zu schützen und potentiellen Wettbe-\n\nwerb nicht zu entmutigen (BGH WuW/E DE-R 668, 673 – Werra Rundschau; \n\nWuW/E DE-R 1419, 1424 – Deutsche Post/trans-o-flex). Da G+J auf die darge-\n\nstellten gegenläufigen Interessen von RBA Germany keine Rücksicht zu nehmen \n\nbräuchte, ist im Falle des Zusammenschlusses zu erwarten, dass G+J Strategie- \n\nund Marketingentscheidungen träfe, die „National Geographic“ in eine umfassende \n\nGeschäftspolitik einordnen würden (vgl. BGHZ 71,102, 123 – Kfz-Kupplungen). \n\n27 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen dieser Prognose die \n\nlizenzvertraglichen Regelungen nicht entgegen, die G+J verpflichten, „National \n\nGeographic“ „nach besten Kräften zu vermarkten“. Das Beschwerdegericht weist \n\nzu Recht darauf hin, dass auch im Rahmen der lizenzvertraglichen Vorgaben Ver-\n\nhaltens- und Entscheidungsspielräume bestehen und dass eine solche Verpflich-\n\ntung nicht bedeutet, dass die Vermarktung gegebenenfalls zum Schaden des ei-\n\ngenen Unternehmens zu erfolgen hat. \n\n28 \n\ncc) Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob – wie das Be-\n\nschwerdegericht gemeint hat – die marktbeherrschende Stellung von G+J auch \n\ndadurch verstärkt wird, dass (potentielle) Wettbewerber durch den angemeldeten \n\nZusammenschluss abgeschreckt und entmutigt werden. Dies mag im Hinblick dar-\n\nauf zweifelhaft erscheinen, dass in der Vergangenheit von der Beteiligung von \n\nRBA Germany am Gemeinschaftsunternehmen offenbar kaum wettbewerbliche \n\nImpulse ausgegangen sind. \n\nIV. \n\n29 \n\nDanach ist die Rechtsbeschwerde von G+J zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. \n\nHirsch Ball Bornkamm \n\n Meier-Beck Strohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/kvr-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/kvr-12-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:54.847739+00:00"}}