{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-08-17","aktenzeichen":"KVR 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Soda-Club GWB § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3 Satz 3; EG Art. 82 a) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschie- bende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Be- schwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. b) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB kommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 EG ge- stützt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 11/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. August 2006 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nSoda-Club \n\nGWB § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3 Satz 3; EG Art. 82 \n\na) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschie-\nbende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Be-\nschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 \nGWB die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende \nWirkung zukommt. \n\nb) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB \nkommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 EG ge-\nstützt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 17. August 2006 – KVR 11/06 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2006 durch \n\nden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden \n\nRichter Ball und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss \n\ndes 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n12. April 2006 aufgehoben. \n\n Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Betroffenen auf-\n\nschiebende Wirkung hat. \n\n2. Die Gerichtskosten hat das Bundeskartellamt zu tragen. Außer-\n\ngerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Betroffenen produzieren und vertreiben Besprudelungsgeräte für \n\nTrinkwasser für den Hausgebrauch. \n\nMit Beschluss vom 9. Februar 2006 hat das Bundeskartellamt den Betrof-\n\nfenen untersagt, das von ihnen praktizierte System des Vertriebs und der Wie-\n\nderbefüllung der CO2-Zylinder für Trinkwasser-Besprudelungsgeräte weiterzu-\n\nverfolgen (WuW/E DE-V 1177). Die Verfügung hat folgenden Wortlaut: \n\n1. Das von [den Betroffenen] (im Folgenden: Soda-Club) praktizierte System des \nVertriebs und der Wiederbefüllung der von Soda-Club in den Verkehr ge-\nbrachten und von ihr als Mietzylinder bezeichneten CO2-Zylinder für Trink-\nwasser-Besprudelungsgeräte (im Folgenden: „Mietzylinder“) verstößt gegen \n§ 19 GWB und Art. 82 EG. \n\n2. Unternehmen, \n\n- die mit Soda-Club keine Vertriebsvereinbarung getroffen haben oder \n\n- eine getroffene Vertriebsvereinbarung unter Einhaltung der vertraglichen \n\nFristen gekündigt haben oder \n\n- die [eine] Vertriebsvereinbarung – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – \n\nfristlos gekündigt haben, \n\ndürfen Soda-Club-„Mietzylinder“ von Endverbrauchern und vertraglich nicht \n(mehr) an Soda-Club gebundenen Unternehmen entgegennehmen, unter Be-\nachtung der gesetzlichen Vorschriften selbst befüllen oder bei Abfüllunter-\nnehmen, welche die für eine Befüllung notwendigen gesetzlichen Vorausset-\nzungen erfüllen, befüllen lassen und in Verkehr bringen. \n\n3. Endverbraucher dürfen „Mietzylinder“ von Soda-Club bei Unternehmen ihrer \nWahl, auch bei den in Ziffer 2 des Tenors genannten Unternehmen, tauschen \nbzw. wiederbefüllen lassen. \n\n4. Um die Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 des Tenors genannten Vor-\nschriften abzustellen, wird Soda-Club gemäß § 32 Abs. 1 und 2 GWB unter-\nsagt, die in Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Unternehmen an der Entgegen-\nnahme, Befüllung oder Weitergabe der so genannten „Mietzylinder“ zu hin-\ndern. \n\n5. a) Soda-Club hat die auf ihren „Mietzylindern“ angebrachten Banderolen bin-\nnen einer Frist von 2 Monaten textlich entsprechend Ziffer 2 bis 4 des Tenors \nanzupassen. \n\nb) Zusätzlich ist auf der Banderole der folgende Text in einem Kästchen von \n4 cm Höhe und 10 cm Länge in dazu passendem Schriftgrad und Fettdruck \ngut lesbar aufzubringen: „Dieser Zylinder sowie alle übrigen Zylinder des der-\nzeit umlaufenden Zylinderbestandes dürfen nicht nur von Soda-Club, sondern \n– unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften – auch von anderen Abfüll-\nunternehmen befüllt werden“. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsmittelbelehrung des Bundeskartellamts enthält den Hinweis, \n\ndass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, soweit dieser Be-\n\nschluss auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG gestützt werde. \n\nGegen den Beschluss haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt. Sie \n\nhaben beantragt: \n\n1. \n\nfestzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, \n\n2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 65 Abs. 3 \nSatz 3 GWB anzuordnen, soweit der Beschluss auf eine Zuwiderhandlung \ngegen die Vorschrift des Art. 82 EG gestützt wird. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen und \n\nauf den Hilfsantrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde insoweit ange-\n\nordnet, als die Beschwerde die Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses betrifft. \n\nDen weitergehenden Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n6 \n\nII. Das Beschwerdegericht hat den auf Feststellung der aufschiebenden \n\nWirkung der Beschwerde gerichteten Hauptantrag als unbegründet angesehen, \n\nweil die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, soweit die Entschei-\n\ndung des Bundeskartellamts auf Art. 82 EG gestützt sei. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\n7 \n\n§ 64 Abs. 1 GWB regele, inwieweit Beschwerden eine aufschiebende Wir-\n\nkung haben. Nach der Gesetzessystematik werde eine aufschiebende Wirkung \n\nnur in den Fällen begründet, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. \n\nEindeutig geregelt sei insoweit, dass die Beschwerde gegen eine Verfügung \n\nnach § 32 i.V. mit §§ 19 bis 21 GWB aufschiebende Wirkung habe, während \n\nArt. 82 EG nicht erwähnt sei. Nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik \n\nsei daraus zu schließen, dass einer Beschwerde gegen eine Verfügung nach \n\n§ 32 GWB i.V. mit Art. 82 EG keine aufschiebende Wirkung zukomme. \n\n8 \n\nAus der Begründung des Regierungsentwurfs zur 7. GWB-Novelle (BT-\n\nDrucks. 15/3640, S. 64) gehe hervor, dass in Missbrauchsverfahren nach den \n\n§§ 19 bis 21 GWB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erhalten bleiben \n\nsolle, weil dies insbesondere wegen der vielfach schwierigen Rechts- und Tat-\n\nfragen und der teilweise weitreichenden Wirkungen solcher Entscheidungen \n\ngeboten sei. Diese Begründung treffe an sich auf Art. 82 EG in gleicher Weise \n\nzu. Angesichts des klaren Wortlautes des neu gefassten § 64 GWB könne je-\n\ndoch der Geltungsbereich der Norm nicht im Wege einer Analogie erweitert \n\nwerden. Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines effektiven \n\nRechtsschutzes gebiete eine solche Analogie nicht. \n\n9 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung und zur Feststellung, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. \n\n10 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nFeststellungsantrag statthaft ist. Für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 \n\nVwGO ist die Zulässigkeit eines solchen Antrags auf Feststellung der aufschie-\n\nbenden Wirkung allgemein anerkannt, wenn eine Behörde den Suspensiveffekt \n\neines eingelegten Rechtsmittels in Frage stellt (vgl. für Fälle der faktischen Voll-\n\nziehung BVerwG NVwZ 1986, 638; OVG Schleswig NVwZ-RR 1997, 626; ferner \n\nSchoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2004, § 80 \n\nRdn. 241 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn das Bundeskartellamt – wie in der \n\nRechtsmittelbelehrung geschehen – die aufschiebende Wirkung einer Be-\n\nschwerde nach § 64 Abs. 1 GWB verneint. Trifft diese Auffassung zu, können \n\nnicht nur Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt (§ 86a GWB), sondern auch \n\nZuwiderhandlungen gegen die Verfügung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GWB mit \n\neinem Bußgeld geahndet werden (vgl. Dannecker/Biermann in Immenga/ \n\nMestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 81 Rdn. 257). Der Betroffene hat danach ein be-\n\nsonderes, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Interesse an der gerichtlichen \n\nKlärung der Frage, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. \n\n11 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung \n\nder Beschwerde nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 GWB verneint. Einer Beschwerde ge-\n\ngen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB kommt auch insoweit aufschie-\n\nbende Wirkung zu, als die Verfügung auf Art. 82 EG gestützt ist (so auch Bir-\n\nmanns in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: Mai 2006, § 64 GWB \n\n2005 Rdn. 26). Zwar ist dieser Fall in der enumerativen Aufzählung in § 64 \n\nAbs. 1 GWB nicht enthalten. Dies schließt jedoch eine analoge Anwendung die-\n\nser Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1965 – KVR 1/64, WuW/E \n\n667, 670 – Rechtselbische Zementpreise IV; KG WuW/E OLG 5263, 5265; \n\nKarsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, aaO § 64 Rdn. 4; Kollmorgen in \n\nLangen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 64 Rdn. 2). \n\n12 \n\na) Einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörde nach \n\n§ 32 GWB i.V. mit Art. 82 EG ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 \n\nNr. 1 GWB aufschiebende Wirkung beizumessen. Abstellungsverfügungen \n\nnach § 32 i.V. mit §§ 19 bis 20 GWB müssen – soweit eine Beeinträchtigung \n\ndes Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Rede steht und die weiteren Vor-\n\naussetzungen dieser Bestimmung vorliegen – auch auf Grundlage des Art. 82 \n\nEG ergehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 1/2003; § 22 Abs. 3 \n\nSatz 2 GWB). Wären solche Verfügungen, soweit sie auf Art. 82 EG gestützt \n\nsind, sofort vollziehbar, liefe die Absicht des Gesetzgebers, „für Entscheidungen \n\nin Missbrauchsverfahren nach den §§ 19 bis 21“ die aufschiebende Wirkung der \n\nBeschwerde beizubehalten (s. Regierungsentwurf zur 7. GWB-Novelle, BT-\n\nDrucks. 15/3640, S. 64), praktisch leer. \n\n13 \n\nb) Die analoge Heranziehung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist auch gebo-\n\nten, weil andernfalls gleiche oder zumindest vergleichbare Sachverhalte ohne \n\nsachlich einleuchtenden Grund ungleich behandelt würden (Art. 3 Abs. 1 GG; \n\nvgl. BVerfGE 35, 263, 272; BGH WuW/E 667, 670 – Rechtselbische Zement-\n\npreise IV). Da Art. 82 EG Verhaltensweisen betrifft, die in der Regel auch nach \n\n§§ 19 bis 21 GWB verboten sind, stellen sich dort dieselben „vielfach schwieri-\n\ngen Rechts- und Tatfragen“. Ihnen kommen dieselben „weitreichenden Wirkun-\n\ngen“ zu, die den Gesetzgeber veranlasst haben, der Beschwerde gegen die auf \n\n§§ 19 bis 21 GWB gestützten Verfügungen eine aufschiebende Wirkung \n\nbeizumessen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/3640, \n\nS. 64; Birmanns in Frankfurter Kommentar aaO). Zwar mögen diese Vorausset-\n\nzungen auch bei Verfügungen vorliegen, die sich gegen wettbewerbsbeschrän-\n\nkende Vereinbarungen \n\nrichten \n\n(Birmanns \n\nin Frankfurter Kommentar \n\naaO). Hinsichtlich solcher Verfügungen enthält das Gesetz indessen eine ein-\n\ndeutige Regelung, und es unterliegt keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber der \n\nBeschwerde insoweit keine aufschiebende Wirkung beimessen wollte. Dies \n\nlässt sich der Begründung des Regierungsentwurfs zur 7. GWB-Novelle ent-\n\nnehmen, die sich hierzu wie folgt äußert (BT-Drucks. 15/3640, S. 64): \n\nDurch die Neuregelung wird die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen \nVerfügungen der Kartellbehörden eingeschränkt. Nach der neuen Nummer 1 ent-\nfällt die aufschiebende Wirkung bei Verfügungen nach § 32 gegen wettbewerbsbe-\nschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen \n(Art. 81 EG bzw. §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes). … Auch im europäischen Recht be-\nwirkt die Anfechtung von Entscheidungen in Kartellverfahren keinen automatischen \nAufschub des Vollzugs. Für Entscheidungen in Missbrauchsverfahren nach den \n§§ 19 bis 21 bleibt die aufschiebende Wirkung dagegen erhalten. Dies ist insbe-\nsondere wegen der vielfach schwierigen Rechts- und Tatfragen in solchen Verfah-\nren und der teilweise weit reichenden Wirkungen solcher Entscheidungen geboten. \n\nc) Eine unterschiedliche Regelung des Suspensiveffekts von Beschwer-\n\n14 \n\nden je nachdem, ob sich die angefochtene Verfügung auf das autonome deut-\n\nsche Recht (§§ 19 bis 21 GWB) oder auf europäisches Recht (Art. 82 EG) \n\nstützt, ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht angezeigt. \n\n15 \n\nDas deutsche Recht geht in der Regelung der aufschiebenden Wirkung, \n\ndie einer verwaltungsrechtlichen Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) oder einer kartell-\n\nrechtlichen Beschwerde (§ 64 Abs. 1 GWB) zukommt, insoweit über das euro-\n\npäische Recht und über das Recht vieler Mitgliedstaaten hinaus, als es für den \n\nRegelfall bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe \n\nanordnet. Dagegen kommt einer Klage nach Art. 230 Abs. 4 EG gegen eine \n\nEntscheidung der Kommission keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 242 EG). \n\nEine Verpflichtung, das deutsche Recht insoweit dem europäischen Recht an-\n\nzupassen, besteht nicht. Sie lässt sich weder dem gemeinschaftsrechtlichen \n\nEffektivitätsgebot (Art. 10 EG) noch der Regelung in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 VO \n\n(EG) Nr. 1/2003 entnehmen, die diesen Grundsatz für die Anwendung der \n\nArt. 81 und 82 EG durch die nationalen Wettbewerbsbehörden wiederholt. Die \n\nVerpflichtung zur wirksamen Anwendung von Art. 81 und 82 EG nötigt nicht \n\ndazu, die Bestimmungen über das Kartellverwaltungs- und über das gerichtliche \n\nVerfahren den entsprechenden Bestimmungen des europäischen Rechts voll-\n\nständig nachzubilden. Vielmehr kann der wirksamen Durchsetzung der Wett-\n\nbewerbsregeln des Vertrages auch dadurch genügt werden, dass die Kartellbe-\n\nhörde nach § 65 Abs. 1 GWB die sofortige Vollziehung anordnet. Dabei kann \n\ndas maßgebende öffentliche Interesse gerade auch darin bestehen, dem Ge-\n\nmeinschaftsrecht zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhelfen (vgl. zu § 80 \n\nAbs. 2 Nr. 4 VwGO Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner aaO § 80 \n\nRdn. 157; Jannasch, NVwZ 1999, 495, 496 ff., jeweils m.w.N.). \n\nAuch die vom Bundeskartellamt angeführte Rechtsprechung des Gerichts-\n\n16 \n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften wendet sich nicht dagegen, dass das \n\ndeutsche Recht der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO (und entspre-\n\nchend der Beschwerde nach § 64 Abs. 1 GWB) im Regelfall eine aufschieben-\n\nde Wirkung einräumt; diese Entscheidungen verweisen lediglich auf die Ver-\n\npflichtung der Verwaltungsbehörde, die aufschiebende Wirkung in geeigneten \n\nFällen durch eine Anordnung des Sofortvollzugs zu überwinden und dem Ge-\n\nmeinschaftsrecht auf diese Weise zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhel-\n\nfen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.7.1990 – C-217/88, Slg. 1990, I-2879, 2905 Tz. 25 –\n\n Weindestillation; ferner Urt. v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/89, Slg. 1991, \n\nI-415, 541 Tz. 20 ff. – Zuckerfabrik Süderdithmarschen; Urt. v. 9.11.1995 \n\n– C-465/93, Slg. 1995, I-3761, 3792 Tz. 40 – Atlanta). \n\n17 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 GWB. \n\nHirsch \n\nBall \n\n Bornkamm \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2006 - VI - Kart 5/06(V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-17/kvr-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":10},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-17/kvr-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2006/KVR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:00.572435+00:00"}}