{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2005/KVZ__41-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"KVZ 41/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVZ 41/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n1. Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom \n\n28. September 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Sanacorp e.G. Pharmazeutische Großhandlung beabsichtigt, von \n\nder D. B. - Aktiengesellschaft einen Ge-\n\nschäftsanteil in Höhe von 25,0000234% an der Andreae-Noris Zahn AG \n\n(ANZAG) zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb mit Be-\n\nschluss vom 18. September 2001 untersagt. Darüber schwebt vor dem Ober-\n\nlandesgericht Düsseldorf ein Beschwerdeverfahren (s. dazu BGH, Beschl. v. \n\n13.7.2004 - KVR 2/03, WuW/E DE-R 1301 - Sanacorp/ANZAG). Mit Wirkung \n\nzum 23. September 2003 veräußerte die D. B. ihren Geschäftsanteil an der \n\nANZAG zur Hälfte an die Beschwerdeführerin (Celesio). Der Veräußerungsver-\n\ntrag enthält eine Call-Option für den Fall, dass der Sanacorp der Erwerb der \n\nAnteile von der D. B. gestattet werden sollte. \n\n2 \n\nDas Bundeskartellamt hegt den Verdacht, dass Celesio die Geschäftsan-\n\nteile der D. B. abredegemäß mit dem Ziel erworben hat, einen Erwerb jener \n\nAnteile durch die A. U. zu verhindern, um der Sanacorp bei einem \n\nerfolgreichen Abschluss ihres Fusionskontrollverfahrens den beabsichtigten \n\nHinzuerwerb zu ermöglichen. Das Bundeskartellamt hat deshalb gegen Celesio \n\nein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 1 GWB \n\neingeleitet, dieses Verfahren jedoch bis zum Abschluss des Fusionskontrollver-\n\nfahrens der Sanacorp ruhend gestellt. \n\n3 \n\nCelesio begehrt die Einstellung des Verfahrens und hat mit ihrer Be-\n\nschwerde beantragt, \n\ndas Bundeskartellamt zu verpflichten, das gegen sie wegen \"An-\nteilsverhältnissen an der ANZAG\" eingeleitete Verwaltungsverfah-\nren einzustellen, \n\nhilfsweise (für den Fall, dass das Gericht eine Einstellungsreife \nverneint), das Bundeskartellamt zu verpflichten, das Verwaltungs-\nverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbetreiben, \n\nweiter hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht das Leistungsbe-\ngehren für nicht statthaft hält), festzustellen, dass das Verwal-\ntungsverfahren einzustellen, zumindest aber unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu betreiben ist. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (OLG \n\nDüsseldorf, WuW/E DE-R 1585). Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelas-\n\nsen. Dagegen wendet sich Celesio mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\nEbenso wie in dem vergleichbaren Verfahren nach § 544 ZPO ist auch \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB nur zulässig, wenn innerhalb \n\nder Begründungsfrist Zulassungsgründe i.S. des § 74 Abs. 2 GWB dargelegt \n\nwerden (BGH, Beschl. v. 18.5.1993 - KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2874 \n\n- Pauschalreisen-Vermittlung II). Dazu reicht es nicht, einen Zulassungsgrund \n\nnur pauschal zu benennen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr die Voraus-\n\nsetzungen des Zulassungsgrundes, auf den er seine Beschwerde stützt, sub-\n\nstanziiert darlegen (BGHZ 152, 181, 185; BGH, Beschl. v. 19.12.1995 \n\n- KVZ 23/95, WuW/E 3035, 3036 - Nichtzulassungsbeschwerde). Dabei hat er \n\nauch die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2002 \n\n- VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Diesen Anforderungen wird die Begründung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde hier nicht gerecht. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückge-\n\nwiesen und dazu ausgeführt: Bei dem auf Verfahrenseinstellung gerichteten \n\nHauptantrag handele es sich um eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde. \n\nDiese sei in dem Kartellverwaltungsverfahren unstatthaft, weil sie auf ein im \n\nGesetz nicht vorgesehenes Negativattest hinauslaufe. Überdies fehle das für \n\ndie vorbeugende Unterlassungsbeschwerde erforderliche qualifizierte Rechts-\n\nschutzbedürfnis. Auch die weitere Begründung der Beschwerdeführerin, das \n\nKartellverwaltungsverfahren sei allein schon deswegen einzustellen, weil es von \n\ndem Beschwerdegegner nicht weiter betrieben werde, führe nicht zur Zulässig-\n\nkeit des Antrags. Die Beschwerdeführerin habe auch insoweit kein Rechts-\n\nschutzinteresse, weil nach einer Einstellung jederzeit wieder erneut ein Verfah-\n\nren eingeleitet werden könne. Der erste Hilfsantrag, den Beschwerdegegner zu \n\nverpflichten, das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\n\nrichts fortzusetzen, sei ebenfalls unzulässig, weil es sich auch dabei um eine \n\nvorbeugende Unterlassungsbeschwerde handele. Der zweite Hilfsantrag \n\nschließlich sei unzulässig, weil das Kartellgesetz eine allgemeine Feststellungs-\n\nklage nicht vorsehe. \n\n8 \n\nMit diesen die Entscheidung tragenden Gründen befasst sich allein die \n\nvon der Beschwerdeführerin unter B. II. 6. ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebe-\n\ngründung aufgeführte Rüge, das Beschwerdegericht habe das Beschwerdebe-\n\ngehren zu Unrecht als vorbeugenden Rechtsschutzantrag aufgefasst. Die Vor-\n\naussetzungen eines möglichen Zulassungsgrundes werden nicht dargelegt. Es \n\nheißt lediglich pauschal: \"Die Bestimmung der richtigen Klageart in dem erstreb-\n\nten Rechtsbeschwerdeverfahren dient zugleich der Fortbildung des Rechts ge-\n\nmäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB.\" Auch die Bemerkung eingangs der Rechtsausfüh-\n\nrungen unter B., dass \"in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs noch nicht abschließend geklärte Fragen zur Auslegung von Klageanträ-\n\ngen\" zu beantworten seien, führt nicht weiter. Daraus und aus den übrigen Aus-\n\nführungen wird nicht deutlich, aus welchem Grund sich in Bezug auf die Ausle-\n\ngung der Beschwerdeanträge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung \n\nstellen sollte oder wieso es insoweit zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Senats bedür-\n\nfen sollte (§ 74 Abs. 2 GWB). \n\n9 \n\n10 \n\nIII. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch in der \n\nSache unbegründet. \n\nDie Beschwerdeführerin meint, ihr Hauptantrag sei von dem Beschwer-\n\ndegericht zu Unrecht als vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ausgelegt \n\nworden. Dem stehe entgegen, dass sie nie in Zweifel gezogen habe, dass bei \n\nneuen Anhaltspunkten für ein wettbewerbswidriges Verhalten das Verfahren \n\nfortgeführt oder neu begonnen werden könne. Deshalb beziehe sich die be-\n\ngehrte Einstellung des Verfahrens nur auf die Vergangenheit und Gegenwart, \n\nnicht dagegen - wie bei der vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde - auf die \n\nZukunft. Folglich bedürfe es auch nicht eines - nur für die vorbeugende Unter-\n\nlassungsbeschwerde erforderlichen - qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. \n\n11 \n\nDieses Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil es nicht auf die \n\nHilfsbegründung eingeht, mit der das Beschwerdegericht den Hauptantrag für \n\nunzulässig gehalten hat, nämlich auf die Annahme, auch ein - allgemeines - \n\nRechtsschutzbedürfnis fehle, weil nach einer Einstellung jederzeit wieder ein \n\nneues Verfahren begonnen werde könne. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass \n\nder Auslegung des Beschwerdebegehrens durch das Beschwerdegericht eine \n\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde gelegen hat, dass inso-\n\nweit eine Fortbildung des Rechts angezeigt ist oder dass die Einheitlichkeit der \n\nRechtsprechung durch eine höchstrichterliche Entscheidung gesichert werden \n\nmuss. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Beschwerdeführerin sei es \n\nzumutbar, den durch das ruhend gestellte Kartellverwaltungsverfahren entstan-\n\ndenen Schwebezustand hinzunehmen, zumal der Beschwerdegegner angebo-\n\nten hat, in einer schriftlichen Erklärung Vorgeschichte, Bedeutung und Hinter-\n\ngrund des Verfahrens sowie seiner Einleitung und Aussetzung zu erläutern, ist \n\nauch in der Sache vertretbar. \n\n12 \n\nIV. Auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, die sich mit der Be-\n\ngründetheit ihrer Anträge befassen, kommt es in dem Verfahren auf Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde nicht an, da die Beschwerde nicht als unbegründet, \n\nsondern als unzulässig zurückgewiesen worden ist. \n\n13 \n\nV. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob das Beschwerdegericht \n\nseine Hinweispflicht aus § 70 Abs. 2 GWB verletzt hat - wie die Beschwerdefüh-\n\nrerin geltend macht - und ob darin ggf. ein Verstoß gegen den Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör zu sehen ist (s. dazu BGH, Beschl. v. 23.11.2004 - KVZ 7/03, \n\nBGHReport 2005, 1006). \n\n14 \n\nIn diesem Fall wäre nämlich gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 3 GWB die Rechts-\n\nbeschwerde auch ohne Zulassung eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat aber \n\ninnerhalb der Frist des § 76 Abs. 3 GWB eine Rechtsbeschwerde nicht einge-\n\nlegt. Ob ihre Nichtzulassungsbeschwerde als - auch - Rechtsbeschwerde aus-\n\nzulegen sein könnte, kann offen bleiben. Anhaltspunkte dafür könnten sich \n\nnämlich jedenfalls erst aus der Beschwerdebegründung und damit nach Ablauf \n\nder Beschwerdefrist des § 76 Abs. 3 GWB ergeben haben. \n\n15 \n\nIm Übrigen lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht \n\nentnehmen, dass ein gemäß § 70 GWB gebotener Hinweis unterlassen worden \n\nist. Bei ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe darauf hinweisen müssen, \n\ndass es den Hauptantrag im Sinne des Begehrens einer \"endgültigen\" Verfah-\n\nrenseinstellung auffasse, verkennt die Beschwerdeführerin jedenfalls die Hilfs-\n\nbegründung des Beschwerdegerichts, in der gerade nicht von einer endgültigen \n\nEinstellung ausgegangen wird. Der ebenfalls vermisste Hinweis darauf, dass \n\n\"eine Verpflichtung zur Mitteilung des letzten Sach- und Streitstandes\" hätte \n\nbeantragt werden können, war offensichtlich nicht geboten. Ein Hinweis schließ-\n\nlich, dass \"eine Verpflichtung der Kartellbehörde, das Verfahren unter Beach-\n\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verfahrensrechtlichen Fragen zu \n\nbetreiben,\" hätte beantragt werden können, erübrigte sich, weil dieses Begeh-\n\nren von dem ersten Hilfsantrag bereits umfasst war. \n\nHirsch \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - VI-Kart 7/05 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvz-41-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvz-41-05","retrieved":"2026-07-10 20:47:37.282802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/kvz-41-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2006-07-11","dockets":["KVZ 41/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2005/KVZ__41-05","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – KVZ 41/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvz-41-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\n\n1. 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