{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2005/KVR__28-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"KVR 28/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Deutsche Bahn/KVS Saarlouis GWB § 35 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2 a) Betrifft ein Zusammenschlussvorhaben mehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte, auf denen insgesamt im letzten Kalenderjahr mindestens 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, sind die Voraussetzungen der Bagatellmarktklausel auch dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzschwelle auf keinem Einzelmarkt überschritten worden ist (Fortführung des Beschl. v. 19.12.1995 - KVR 6/95, WuW/E BGH 3037 - Raiffeisen). b) Ein Bagatellmarkt ist auch bei der materiellen Zusammenschlusskontrolle zu berücksichtigen, wenn die Zusammenschlussbeteiligten gleichzeitig auf dem Bagatellmarkt und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-Bagatellmarkt tätig sind und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Bagatellmarkt unmittelbar darüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt anzubieten. c) Die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle auf ein Zusammenschlussvorhaben, an dem ein kommunales Verkehrsunternehmen beteiligt ist, verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 28/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Kartellverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nDeutsche Bahn/KVS Saarlouis \n\nGWB § 35 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2 \n\na) Betrifft ein Zusammenschlussvorhaben mehrere räumlich nebeneinander \nliegende gleichartige Märkte, auf denen insgesamt im letzten Kalenderjahr \nmindestens 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, sind die Voraussetzungen \nder Bagatellmarktklausel auch dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzschwelle \nauf keinem Einzelmarkt überschritten worden ist (Fortführung des Beschl. v. \n19.12.1995 - KVR 6/95, WuW/E BGH 3037 - Raiffeisen). \n\nb) Ein Bagatellmarkt ist auch bei der materiellen Zusammenschlusskontrolle zu \nberücksichtigen, wenn die Zusammenschlussbeteiligten gleichzeitig auf dem \nBagatellmarkt und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-Bagatellmarkt tätig \nsind und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Bagatellmarkt unmittelbar \ndarüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und tatsächlich in der \nLage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt \nanzubieten. \n\nc) Die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle auf ein \nZusammenschlussvorhaben, an dem ein kommunales Verkehrsunternehmen \nbeteiligt ist, verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - KVR 28/05 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. April 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2005 wird auf Kos-\n\nten der Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nA. Die Beteiligte zu 1 (Deutsche Bahn AG) erbringt in Deutschland über \n\nihre Konzerngesellschaften Verkehrsleistungen im öffentlichen Schienenperso-\n\nnennahverkehr \n\n(SPNV) und \n\nim öffentlichen Straßenpersonennahverkehr \n\n(ÖSPV); im Saarland und in der Westpfalz ist als Konzerngesellschaft im Be-\n\nreich der ÖSPV-Verkehrsleistungen die Beteiligte zu 2 (RSW Regionalbus \n\nSaar-Westpfalz GmbH, im Folgenden: RSW) tätig, die im Saarland u.a. zehn \n\nRegionalbuslinien, einige Kreis- und Gemeindelinien sowie mehrere Ortsver-\n\nkehre bedient. \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 3 (KVS GmbH, im Folgenden: KVS) erbringt ebenfalls \n\nBuslinienverkehrsdienste; sie verfügt über 25 Linienverkehrsgenehmigungen \n\nund ist schwerpunktmäßig im Landkreis Saarlouis tätig. Die Geschäftsanteile an \n\nder KVS liegen über die Beteiligten zu 4, 5 und 8 sowie die Verkehrs- und E-\n\nnergiebeteiligungsgesellschaft der Stadt Dillingen mbH letztlich bei dem Betei-\n\nligten zu 6 (Landkreis Saarlouis), der Beteiligten zu 7 (Kreisstadt Saarlouis) so-\n\nwie der Stadt Dillingen. \n\n3 \n\nRSW beabsichtigt, eine 30-prozentige Beteiligung an der KVS zu erwer-\n\nben. Nach deren Gesellschaftsvertrag bedürfen u.a. Beschlüsse über die Auf-\n\nnahme neuer Geschäftszweige sowie die Feststellung des Wirtschaftsplans und \n\ndes Jahresabschlusses einer qualifizierten Mehrheit von 75 %. Im Zuge des \n\nAnteilserwerbs soll ferner zwischen den Beteiligten zu 2, 4 und 5 ein Konsortial-\n\nvertrag geschlossen werden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt \n\n(WuW/E DE-V 937). \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Beteiligten \n\nzurückgewiesen (WuW/E DE-R 1495). \n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde der Beteiligten. \n\nB. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. \n\nI. Das angemeldete Vorhaben unterliegt den Vorschriften über die Zu-\n\nsammenschlusskontrolle. \n\n9 \n\n1. Der Zusammenschluss ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB kon-\n\ntrollpflichtig, da bereits der Konzernumsatz der Deutschen Bahn die Umsatz-\n\nschwellen überschreitet. \n\n10 \n\n2. Die Voraussetzungen der Bagatellmarktklausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 GWB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt § 35 Abs. 1 GWB nicht, \n\nsoweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder \n\ngewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr \n\nweniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden. Diese Umsatzschwelle ist \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überschritten. \n\n11 \n\nDas Zusammenschlussvorhaben betrifft in erster Linie den Aufgabenträ-\n\ngermarkt für den ÖSPV, auf dem die Zusammenschlussbeteiligten und ihre \n\nWettbewerber um die Erlangung von Rechtspositionen konkurrieren, die es \n\nihnen ermöglichen, auf den nachgelagerten Fahrgastmärkten ihre Dienstleis-\n\ntungen anbieten zu können (BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - KVR 5/05, WuW/E \n\nDE-R 1681, Tz. 24 - DB Regio/üstra, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Zum \n\nUmsatzvolumen dieses Marktes hat das Beschwerdegericht keine Feststellun-\n\ngen getroffen. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, da \n\nbereits die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die dem Aufga-\n\nbenträgermarkt nachgelagerten Fahrgastmärkte die Anwendung der Bagatell-\n\nmarktklausel ausschließen. \n\n12 \n\n13 \n\na) Die auf den relevanten Fahrgastmärkten erzielten Umsätze über-\n\nschreiten die Bagatellschwelle. \n\nAllein von den Zusammenschlussbeteiligten werden auf den von ihnen \n\nbedienten saarländischen Buslinien Umsatzerlöse erzielt, die deutlich über der \n\nSchwelle von 15 Millionen Euro liegen. Ob - wie das Beschwerdegericht ge-\n\nmeint hat - jede Linie einen eigenen Markt bildet, bedarf keiner Erörterung. \n\nDenn das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Bagatell-\n\nmarktklausel auch dann nicht eingreift, wenn das Zusammenschlussvorhaben \n\nmehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte betrifft, auf \n\ndenen insgesamt mehr als 15 Millionen Euro umgesetzt werden. \n\n14 \n\nDie Zusammenschlusskontrolle greift nicht ein, wenn und soweit lediglich \n\nein Bagatellmarkt betroffen ist (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesre-\n\ngierung zur 6. GWB-Novelle, BT-Drucks. 13/9720, S. 56). Dem Wortlaut des \n\n§ 35 Abs. 2 GWB ist dies zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sinn und \n\nZweck der Bagatellmarktklausel ist es indessen, Vorhaben, die einen gesamt-\n\nwirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen, von der Fusionskontrolle auszu-\n\nnehmen; erlangt ein Zusammenschlussvorhaben dadurch gesamtwirtschaftliche \n\nBedeutung, dass es sich auf mehrere kleinere Märkte auswirkt, steht eine an \n\nSinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ihrer Anwendbarkeit \n\nentgegen (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 - KVR 6/95, WuW/E 3037, 3042 \n\n- Raiffeisen). \n\n15 \n\nDaher ist es für die Anwendung der Zusammenschlusskontrolle jeden-\n\nfalls unerheblich, ob das notwendige Umsatzvolumen auf einem einzigen grö-\n\nßeren Markt oder dadurch erzielt wird, dass die Umsatzerlöse der Unternehmen \n\nauf mehreren räumlich nebeneinander liegenden, von dem Vorhaben betroffe-\n\nnen sachlich gleichartigen Märkten addiert werden (a.A. KG WuW/E OLG 3577, \n\n3591; 3917, 3921; GK/Schütz, 5. Aufl., § 35 GWB Rdn. 25). Denn die gesamt-\n\nwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens kann sich gleichermaßen aus der \n\nAuswirkung auf einen größeren Markt oder auf die Gesamtheit mehrerer \n\nkleinräumigerer Märkte ergeben. Das einzige Kriterium der Bagatellmarktklau-\n\nsel \n\nfür die gesamtwirtschaftliche Bedeutung \n\nist das Marktvolumen von \n\n15 Millionen Euro (vgl. Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB, \n\n3. Aufl., § 35 Rdn. 33). Eine hiervon unabhängige Prüfung bei additiver Betrach-\n\ntung mehrerer kleinerer Märkte ist sachlich nicht geboten und wäre zudem mit \n\nerheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten belastet, die im Widerspruch zu der in \n\n§ 35 GWB durch die Kriterien bestimmter Umsatzerlöse im Interesse der \n\nRechtssicherheit formalisierten Bestimmung des Geltungsbereichs der Fusions-\n\nkontrolle stünden. \n\n16 \n\nb) Die Überschreitung des notwendigen Marktvolumens auf den betroffe-\n\nnen Fahrgastmärkten rechtfertigt die Anwendung der Fusionskontrollvorschrif-\n\nten auch auf den vorgelagerten Aufgabenträgermarkt, selbst wenn dort die Ba-\n\ngatellschwelle möglicherweise nicht überschritten wird. Zwar wird ein Bagatell-\n\nmarkt bei der materiellen Fusionskontrolle grundsätzlich nicht berücksichtigt \n\n(Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 35 Rdn. 35; GK/Schütz aaO Rdn. 28; Ruppelt in \n\nLangen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 35 GWB Rdn. 24). Dieser Grundsatz \n\nkann jedoch dann keine Anwendung finden, wenn die Zusammenschlussbetei-\n\nligten gleichzeitig auf dem Bagatellmarkt und einem vor- oder nachgelagerten \n\nNicht-Bagatellmarkt tätig sind und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Baga-\n\ntellmarkt unmittelbar darüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und \n\ntatsächlich in der Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem \n\nanderen Markt anzubieten. So verhält es sich hier. Die wirtschaftliche Tätigkeit \n\nder Zusammenschlussbeteiligten wie ihrer Wettbewerber betrifft Aufgabenträ-\n\ngermarkt und Fahrgastmärkte gleichermaßen, und die wettbewerbliche Position \n\neines Unternehmens auf dem Aufgabenträgermarkt wirkt sich unmittelbar auf \n\nden jeweils betroffenen Fahrgastmarkt aus, weil von ihr abhängt, ob das Unter-\n\nnehmen überhaupt auf diesem Fahrgastmarkt tätig sein kann. Insoweit ist die \n\nVoraussetzung für die Anwendung der Bagatellmarktklausel nicht erfüllt, dass \n\nlediglich ein gesamtwirtschaftlich unbedeutender Markt betroffen ist. \n\n17 \n\n3. Das Beschwerdegericht ist mit dem Bundeskartellamt davon ausge-\n\ngangen, dass das Vorhaben die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 \n\nNr. 2 GWB, des § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB \n\nerfüllt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Rechts-\n\nbeschwerde nicht angegriffen. \n\n18 \n\n4. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Anwendung \n\nder fusionskontrollrechtlichen Bestimmungen nicht durch § 8 Abs. 3 Satz 7 \n\nPBefG (i.d.F. v. 27.4.2002) ausgeschlossen wird. Auch das ist nicht zu bean-\n\nstanden und entspricht dem - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergan-\n\ngenen - Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 (KVR 5/05, WuW/E DE-R \n\n1681, Tz. 19 f. - DB Regio/üstra). \n\n19 \n\n5. Schließlich ist dem Beschwerdegericht auch darin beizutreten, dass \n\ndie Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nicht wegen des verfassungs-\n\nrechtlich verbürgten Rechts der Beteiligten zu 6 und 7 auf kommunale Selbst-\n\nverwaltung unanwendbar sind. \n\n20 \n\nNach Art. 28 Abs. 2 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet \n\nsein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze \n\nin eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im \n\nRahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze \n\ndas Recht der Selbstverwaltung. Die Vorschriften über die Fusionskontrolle be-\n\neinträchtigen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht, sondern gehö-\n\nren zu den (allgemeinen) Gesetzen, in deren Rahmen die Angelegenheiten der \n\nörtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln sind. \n\n21 \n\nDie Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit \n\nVerkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist nach § 1 \n\nAbs. 1 RegG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Ob sie als solche in vollem \n\nUmfang der kommunalen Selbstverwaltung oder gar deren unantastbarem \n\nKernbereich unterfällt, kann dahinstehen. Denn die Vorschriften über die Zu-\n\nsammenschlusskontrolle hindern die Gemeinden und Gemeindeverbände we-\n\nder daran, die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit ÖPNV-Verkehrs-\n\nleistungen sicherzustellen, noch schreiben sie ihnen vor, in welcher Weise sie \n\ndies zu tun haben. Soweit die Gemeinden sich mit eigenen Unternehmen am \n\nÖPNV beteiligen, müssen sie sich freilich an die Schranken halten, die die \n\nRechtsordnung - etwa durch das Personenbeförderungsgesetz, das Gesetz \n\ngegen unlauteren Wettbewerb oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\n\nkungen - der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen in diesem wie in \n\nanderen Wirtschaftsbereichen auferlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2005 \n\n- KVR 27/04, WuW/E DE-R 1520, 1522 - Arealnetz, zum Abdruck in BGHZ 163, \n\n296 vorgesehen). Sofern hierin überhaupt eine Einschränkung der kommunalen \n\nSelbstverwaltung liegen und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach \n\nderen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit stellen sollte, wäre sie ohne wei-\n\nteres zu bejahen. Denn die Zusammenschlusskontrolle soll die Freiheit des \n\nWettbewerbs durch die Abwehr struktureller Beeinträchtigungen erhalten und \n\nstärken und auf diese Weise ein nachfragegerechtes, effizientes und preiswer-\n\ntes Waren- und Dienstleistungsangebot fördern. Für die kostengünstige Sicher-\n\nstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistun-\n\ngen im öffentlichen Personennahverkehr und damit für die Erfüllung der Selbst-\n\nverwaltungsaufgabe ist diese strukturelle Bedingung wirksamer Entfaltung der \n\nWettbewerbskräfte nicht minder bedeutsam als in anderen Wirtschaftsberei-\n\nchen. \n\n22 \n\nII. Die angefochtene Verfügung ist, wie das Beschwerdegericht zutref-\n\nfend angenommen hat, nicht deswegen aufzuheben, weil es das Bundeskartell-\n\namt versäumt hätte, sich vor deren Erlass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 10 PBefG mit \n\nder für den ÖSPV zuständigen Genehmigungsbehörde ins Benehmen zu set-\n\nzen. \n\n23 \n\nDabei kann dahinstehen, ob ein solcher formeller Mangel überhaupt zur \n\nAufhebung der Untersagungsverfügung führen könnte und ob er nicht jedenfalls \n\nim Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Denn die Vorschrift ist nur auf \n\nVerfügungen der Kartellbehörde anzuwenden, die die in § 8 Abs. 3 Sätze 7 \n\nund 9 PBefG erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen be-\n\ntreffen, für welche - soweit sie den Zielen des § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG dienen - \n\ngegenüber dem allgemeinen Kartellrecht Sonderregelungen geschaffen worden \n\nsind. Die Zusammenschlusskontrolle unterfällt diesen Regelungen nicht (BGH, \n\nBeschl. v. 7.2.2006 - KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681, Tz. 20 - DB Regio/üstra). \n\nFür sie gilt daher auch das Erfordernis nicht, nach dem Verfügungen der Kar-\n\ntellbehörde im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde ergehen \n\nmüssen. \n\n24 \n\nIII. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen die Erwar-\n\ntung, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der RSW \n\nauf dem saarländischen ÖSPV-Aufgabenträgermarkt verstärken wird. \n\n25 \n\nDas Beschwerdegericht hat zwar in seiner Entscheidung nur den Fahr-\n\ngastmarkt näher betrachtet und insoweit an seiner bereits früher vertretenen \n\nAuffassung festgehalten, dass sich dieser Markt auf die jeweils im ÖSPV be-\n\ndiente einzelne Linie beschränke. Aus dem Zusammenhang seiner Feststellun-\n\ngen ergibt sich jedoch, dass RSW auf dem regional abzugrenzenden Aufgaben-\n\nträgermarkt, der im Streitfall das Saarland umfasst, eine marktbeherrschende \n\nStellung innehat, deren Verstärkung durch das Zusammenschlussvorhaben zu \n\nerwarten ist. \n\n26 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass sich die vom Bun-\n\ndeskartellamt festgestellten Wettbewerbsverhältnisse auf den saarländischen \n\nÖSPV-Märkten durch einen nahezu fehlenden Wettbewerb auszeichneten. Die \n\näußerst geringe Wettbewerbsintensität um den Fahrgastmarkt zeige sich daran, \n\ndass es im Saarland bis zum Zeitpunkt der Entscheidung bei insgesamt 239 \n\nerteilten Genehmigungen für Linienverkehre lediglich einen konkurrierenden \n\nAntrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung gegeben habe. Der na-\n\nhezu wettbewerbslose Zustand auf dem Fahrgastmarkt sei überdies dadurch \n\nbedingt, dass die saarländischen Aufgabenträger Verkehrsleistungen im ÖSPV \n\nbisher nicht im Wettbewerb nachgefragt hätten und dies auch für die Zukunft im \n\nWesentlichen nicht planten; lediglich zwei Aufgabenträger hätten dem Bundes-\n\nkartellamt mitgeteilt, bei der künftigen Neuvergabe von Verkehrsleistungen die \n\nMöglichkeit eines Vergabeverfahrens in Betracht ziehen zu wollen. Angesichts \n\ndieser Wettbewerbsverhältnisse komme dem Umstand, dass es sowohl regio-\n\nnale wie auch überregionale bzw. bundesweit tätige Anbieter von ÖSPV-\n\nVerkehrsleistungen gebe, die an sich mit RSW um deren Verkehrslinien konkur-\n\nrieren könnten, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Umstand, dass dem \n\nbeabsichtigten Erwerb des 30-prozentigen Geschäftsanteils ein Bieterverfahren \n\nvorangegangen sei, an dem sich u.a. die bundesweit tätige Beigeladene \n\n(Rhenus Keolis) beteiligt habe, bestätige den Befund und mache deutlich, dass \n\nunter den gegenwärtigen Voraussetzungen Verkehrsunternehmen die Erweite-\n\nrung ihres geschäftlichen Betätigungsfelds im saarländischen ÖSPV nur über \n\nden Erwerb von Beteiligungen betrieben. Schließlich werde die wettbewerblich \n\nunangefochtene Stellung, die RSW auf den von ihr bedienten Fahrgastmärkten \n\ninnehabe, durch die Besitzstandsklausel des § 13 Abs. 3 PBefG zusätzlich ge-\n\nstützt. \n\n27 \n\nAus diesen rechtsfehlerfreien und als solchen auch von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht angegriffenen Ausführungen ergibt sich in Verbindung mit den \n\nallgemeinen Erwägungen, die für eine regionale Marktabgrenzung des ÖSPV-\n\nAufgabenträgermarktes sprechen (BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - KVR 5/05, \n\nWuW/E DE-R 1681, Tz. 28 ff. - DB Regio/üstra), dass die theoretische Möglich-\n\nkeit für die Aufgabenträger, bei der Sicherstellung eines ausreichenden ÖSPV-\n\nVerkehrsangebots auf Angebote überregionaler Anbieter zugreifen zu können, \n\nauf die tatsächlichen Marktgegebenheiten bislang so wenig spürbaren Einfluss \n\nhat, dass eine bundesweite Marktabgrenzung den tatsächlichen wirtschaftlichen \n\nGegebenheiten nicht gerecht würde (vgl. BGHZ 156, 379, 384 f. - Strom und \n\nTelefon I). Andererseits schließen die in der angefochtenen Verfügung näher \n\nbegründete verkehrswirtschaftliche Integration der saarländischen Landkreise \n\nzu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, für den an einem einheitlichen Ver-\n\nkehrsverbund gearbeitet wird, und die geringe Größe des Saarlandes, bei der \n\nsich für eine direkte Verkehrsverbindung zwischen zwei innerhalb des Saarlan-\n\ndes gelegenen Orten eine maximale Entfernung von rund 50 bis 60 km ergibt, \n\neine noch kleinteiligere räumliche Marktabgrenzung vernünftigerweise aus. \n\n28 \n\n2. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, die von der Be-\n\nschwerde nicht angegriffen worden sind und von denen ersichtlich auch das \n\nBeschwerdegericht nicht hat abweichen wollen, ergeben sich im Saarland fol-\n\ngende nach Nutzwagen-Kilometern bemessene Marktanteile der dort im ÖSPV \n\ntätigen Unternehmen: \n\nRSW \n\nKVS \n\nSaarbahn GmbH \n\nNeunkircher Verkehrs-AG \n\nVölklinger Verkehrsbetriebe mbH \n\n40 - 50 % \n\n5 - 15 % \n\n20 - 30 % \n\n5 - 10 % \n\n< 5 % \n\nSonstige private Verkehrsunternehmen \n\njeweils < 2 % \n\n29 \n\nAngesichts der vom Beschwerdegericht festgestellten, durch das nahezu \n\nvollständige Fehlen tatsächlicher Konkurrenz um neu zu vergebende Linienver-\n\nkehrsgenehmigungen gekennzeichneten Marktverhältnisse rechtfertigt der deut-\n\nlich über der Schwelle des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB für die Marktbeherr-\n\nschungsvermutung liegende Marktanteil der RSW ohne weiteres die Annahme \n\neiner marktbeherrschenden Stellung. Ferner haben RSW, Saarbahn und KVS \n\nzusammen Marktanteile von mindestens 65 % inne (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nGWB), wobei die Wettbewerbsbedingungen, wie sich aus den Feststellungen \n\ndes Beschwerdegerichts ergibt, wesentlichen Wettbewerb zwischen diesen Un-\n\nternehmen nicht erwarten lassen. \n\n30 \n\n3. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass der beabsich-\n\ntigte Anteilserwerb eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der \n\nRSW erwarten lasse. Nach dem Konsortialvertrag diene die mit dem Anteilser-\n\nwerb einhergehende Kooperation der Verkehrsunternehmen dem Zweck, die \n\nbeiderseitigen Liniennetze und Fahrplanangebote aufeinander abzustimmen \n\nund zu optimieren, um Parallelverkehre abbauen und hierdurch Synergien reali-\n\nsieren zu können. Vorgesehen seien ferner eine Werkstattkooperation, um Ge-\n\nmeinkosten zu senken, den Fahrzeugbedarf zu reduzieren und Einkaufskondi-\n\ntionen zu verbessern, sowie eine Verminderung und Flexibilisierung des Perso-\n\nnaleinsatzes. Diese Vorteile erhöhten bereits aktuell die Wettbewerbsfähigkeit \n\nder RSW und verbesserten ihre Aussichten, ihre marktbeherrschende Stellung \n\nauf den bedienten Fahrgastmärkten gegen Mitbewerber zu verteidigen. Über-\n\ndies sei zu erwarten, dass RSW und KVS nach der Fusion ihre unternehmeri-\n\nschen und wettbewerblichen Interessen aufeinander abstimmten und nicht \n\nmehr eigenständige Unternehmensstrategien verfolgen würden. \n\n31 \n\nDas lässt keinen Rechtsfehler erkennen und rechtfertigt die Erwartung, \n\ndass das Fusionsvorhaben eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung \n\nder RSW auf dem Aufgabenträgermarkt zur Folge haben wird. Die Rüge der \n\nRechtsbeschwerde, mit der Annahme einer Verstärkungswirkung setze sich das \n\nBeschwerdegericht in Widerspruch zu dem von ihm festgestellten praktisch \n\nwettbewerbslosen Zustand auf den saarländischen Fahrgastmärkten, ist nicht \n\nbegründet. Auch wenn im Saarland bislang nahezu kein Wettbewerb um den \n\nLinienverkehr im ÖSPV stattgefunden hat, so sind doch die in diesem Bundes-\n\nland und damit auf demselben Markt bereits tätigen Busverkehrsunternehmen \n\nund darüber hinaus bundesweit tätige Unternehmen wie die Beigeladene zu-\n\nmindest potentiell Wettbewerber um künftig neu zu vergebende Linienverkehre. \n\nGegenüber diesen Wettbewerbern wird die Position der RSW gestärkt; die \n\nohnehin geringen Chancen der Wettbewerber auf eine Veränderung der Markt-\n\nanteile verschlechtern sich hierdurch weiter. Ferner erhöht sich, wie das Be-\n\nschwerdegericht zu Recht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit, dass RSW \n\nund KVS sich auch künftig untereinander keinen Wettbewerb um die jeweils \n\nbedienten Linien machen werden. Das genügt für eine zu erwartende Verstär-\n\nkung der marktbeherrschenden Stellung der RSW durch das Zusammen-\n\nschlussvorhaben. Auch und gerade in einem praktisch wettbewerbslosen Oli-\n\ngopol ist das sich bereits aus der Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf demsel-\n\nben Markt ergebende Wettbewerbspotential gegenüber Beeinträchtigungen zu \n\nschützen; wesentlich muss die Verstärkungswirkung des Zusammenschlusses \n\nnicht sein (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 \n\n- Deutsche Post/trans-o-flex). \n\n32 \n\nDer Streitfall ist insofern auch wesentlich anders gelagert als der \n\nSachverhalt, den das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften \n\nin seiner von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung in der Sa-\n\nche EDP - Energias de Portugal SA/Kommission (Urt. v. 21.9.2005, T-87/05, \n\nWuW/E EU-R 943) zu beurteilen hatte. Aus dem Umstand, dass die portugiesi-\n\nschen Gasmärkte zum Zeitpunkt der dort angefochtenen Entscheidung der \n\nKommission nicht dem Wettbewerb geöffnet waren, hat das Gericht erster In-\n\nstanz abgeleitet, dass ein Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung \n\nweder begründen noch verstärken könne (aaO Tz. 115 ff.). Eine vergleichbare \n\nSituation, in der jeder Wettbewerb auf dem ÖSPV-Aufgabenträgermarkt von \n\nvornherein ausgeschlossen wäre, liegt im Streitfall nicht vor. \n\nHirsch \n\nBall \n\nBornkamm \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI-Kart 19/04 (V) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KVR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvr-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"RegG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KVR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KVR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvr-28-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KVR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:33.607236+00:00"}}