{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2005/KRB___2-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"KRB 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKRB 2/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2006 \n\nin der Kartellbußgeldsache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 ohne \n\nmündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und \n\nProf. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDie Anträge auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni \n\n2005 und die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat durch den oben bezeichneten Beschluss auf Rechtsbe-\n\nschwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Nebenbetroffenen das Ur-\n\nteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2004 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die auf § 79 Abs. 3, 5 OWiG gestützte \n\nTeilaufhebung ist mit der Begründung erfolgt, das Oberlandesgericht habe die \n\nFrage, ob ein nach § 38 Abs. 4 GWB a.F. zur Erhöhung des Bußgeldrahmens \n\nführender Mehrerlös bei den Nebenbetroffenen entstanden ist, nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene zu 6 und begehrt in \n\nanaloger Anwendung des § 311a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs, das \n\nnur im Wege der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sachge-\n\nrecht gewährleistet werden könne. Die Nebenbetroffene zu 2 hat sich diesen \n\nAnträgen ohne eigene Begründung angeschlossen und auf die Ausführungen \n\nder Nebenbetroffenen zu 6 Bezug genommen. \n\n2 \n\nDie Anträge, die als solche nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG \n\nzu behandeln sind, geben keinen Anlass, das beim Bundesgerichtshof abge-\n\nschlossene und nunmehr vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige \n\nVerfahren wieder aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Anträge den \n\nformellen Anforderungen nach § 356a StPO genügen oder jedenfalls der Ne-\n\nbenbetroffenen zu 6 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Ein \n\nVerstoß gegen das rechtliche Gehör der Nebenbetroffenen liegt im vorliegen-\n\nden Fall ersichtlich nicht vor. \n\n3 \n\n1. Der Einwand der Nebenbetroffenen, der Kartellsenat hätte nicht ohne \n\nHauptverhandlung entscheiden dürfen, geht fehl. Im Ordnungswidrigkeitenver-\n\nfahren ermöglicht § 79 Abs. 5 OWiG auch dann, wenn die Vorinstanz durch Ur-\n\nteil entschieden hat, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch \n\nBeschluss. Anders als im strafprozessualen Revisionsverfahren (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO) ist das Rechtsbeschwerdegericht insoweit weder an die Antragstellung \n\nder Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht gebunden noch erfor-\n\ndert die Entscheidung im Beschlusswege Einstimmigkeit. Vielmehr steht die \n\nDurchführung einer Hauptverhandlung allein \n\nim Ermessen des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 39 f.; \n\nSteindorf in KK - OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdn. 150). \n\n4 \n\nNach der gesetzlichen Regelung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) ist die Be-\n\nschlussentscheidung der vom Gesetz vorgesehene Normalfall (Steindorf, Seitz \n\naaO). Umstände, die den Senat hätten veranlassen müssen, nur nach einer \n\nmündlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, sind nicht ersichtlich und wer-\n\nden von der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Allein der Gesichtspunkt, dass im \n\nKartellverwaltungsverfahren nach § 76 Abs. 5 i.V.m. § 69 GWB eine mündliche \n\nVerhandlung zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt keinen entsprechenden \n\nSchluss auf die Rechtslage im Bußgeldverfahren. Dort hat der Gesetzgeber in \n\n§ 84 GWB vielmehr ausdrücklich auf § 79 OWiG Bezug genommen, der eine \n\nmündliche Verhandlung auf die Rechtsbeschwerde als Regelfall gerade nicht \n\nvorsieht. \n\n5 \n\nDie durch dieses Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erforderten \n\ngleichfalls keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. Für die Aufhebung wa-\n\nren Begründungsdefizite in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entschei-\n\ndung maßgeblich, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung be-\n\ndurften. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt der Beschluss \n\ndes Senats vom 28. Juni 2005 keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits \n\ndie Rechtsbeschwerdebegründung der Generalstaatsanwaltschaft zeigt die vom \n\nSenat angeführten Begründungsmängel auf. Mit den Argumenten der General-\n\nstaatsanwaltschaft haben sich die Antragstellerinnen detailliert in ihren Gegen-\n\nerklärungen vom 31. August 2004 bzw. 14. September 2004 auseinanderge-\n\nsetzt. Dass der Generalbundesanwalt der Auffassung der Generalstaatsanwalt-\n\nschaft nicht gefolgt ist, ist ohne Belang, weil der Senat an die Antragstellung \n\ndes Generalbundesanwalts nicht gebunden ist. \n\n7 \n\nIm Übrigen erschöpfen sich die umfänglichen Ausführungen der Antrag-\n\nstellerinnen im Wesentlichen in Überlegungen zur Beweiswürdigung. Zudem \n\nenthält ihr Vortrag auch urteilsfremde Tatsachen. Mit solchem Vorbringen kön-\n\nnen sie im nachträglichen Gehörsverfahren nach § 356a StPO i.V.m. § 79 \n\nAbs. 3 OWiG keine Berücksichtigung finden. Den Antragstellerinnen ist unbe-\n\nnommen, sich im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht erneut \n\ndahingehend zu verteidigen, dass ihnen kein kartellbedingter Mehrerlös ent-\n\nstanden sei. Der neue Tatrichter ist durch die Aufhebungsansicht des Senats \n\nnach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, bei den Ne-\n\nbenbetroffenen wiederum keinen kartellbedingten Mehrerlös festzustellen. Der \n\nBundesgerichtshof hat nämlich nicht die Entstehung eines kartellbedingten \n\nMehrerlöses positiv festgestellt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des an-\n\ngefochtenen Urteils beanstandet. \n\n8 \n\nDen Antragstellerinnen sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil \n\ndas Verfahren einen Gebührentatbestand (KV 4500) auslöst (vgl. OLG Köln \n\nStraFo 2005, 484). \n\n9 \n\nMit dieser Entscheidung erledigt sich der weitere Antrag auf Aussetzung \n\nder Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005. \n\nHirsch \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2004 - Kart 41-43 u.45-47/01 OWi -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KRB___2-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/krb-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KRB___2-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KRB___2-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/krb-2-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2005/KRB___2-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:35.555543+00:00"}}