{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2004/KZR__14-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"KZR 14/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kfz-Vertragshändler III BGB § 306; EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4, 10 1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser Verordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 un- wirksam geworden. 2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nKZR 14/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKfz-Vertragshändler III \n\nBGB § 306; EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4, 10 \n\n1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung \n\n(EG) \nNr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser \nVerordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 un-\nwirksam geworden. \n\n2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG) \n\nNr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – KZR 14/04 – \n\nOLG München \n\n LG München I \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Präsi-\n\ndenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der \n\nKlägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Revi-\n\nsionsverfahren gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen \n\nwerden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraft-\n\nfahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrunde liegende, nach \n\neinem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene Händlerver-\n\ntrag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestim-\n\nmungen: \n\n11.3 Ordentliche Kündigung durch BMW \n\nBMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen. \n\n11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes \n\nFalls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu ei-\nnem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit ei-\nner Frist von 12 Monaten zu kündigen. \n\nDies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtli-\nchen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern. \n\n13.2 Unwirksamkeitsklausel \n\nDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Be-\nstandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertrags-\npartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine \nunwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende \nwirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des \nVertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger \nSachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. \n\n2 \n\nDie Beklagte sprach im September 2002 die Kündigung sämtlicher Händ-\n\nlerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus. \n\nSie begründete diesen Schritt damit, daß die am 1. Oktober 2002 mit einer \n\nÜbergangsfrist für bestehende Händlerverträge bis zum 30. September 2003 in \n\nKraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli \n\n2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von \n\nvertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im \n\nKraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203, S. 30) gravierende rechtliche und struk-\n\nturelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich bringe, die auch eine \n\nwesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Groß-\n\nteil ihrer bisherigen Händler schloss die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung \n\nvom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. \n\n1400/2002 ausgerichtete Verträge ab. \n\n3 \n\nDie Klägerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehemali-\n\ngen Händlern keinen neuen Händlervertrag anbot, ist der Auffassung, die Kün-\n\ndigung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist für eine or-\n\ndentliche Kündigung nach Nr. 11.3 des Händlervertrages am 30. September \n\n2004 zur Beendigung ihres Händlervertrages geführt, weil die Voraussetzungen \n\neiner Strukturänderungskündigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages \n\nnicht erfüllt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirksam sei. Sie hat \n\ndeshalb Klage auf Feststellung erhoben, dass das Vertragshändlerverhältnis \n\nüber den 30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 fortbe-\n\nstehe. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München BB \n\n2004, 798). Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie festzu-\n\nstellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der da-\n\ndurch entstanden sei, dass die Beklagte den Händlervertrag nicht zum 1. Okto-\n\nber 2003 an die neue Gruppenfreistellungsverordnung angepasst habe, und sie \n\ndaher auch verpflichtet sei, der Klägerin Auskunft über die im Marktbeobach-\n\ntungsgebiet der Klägerin in der Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. September \n\n2004 verkauften Fahrzeuge zu erteilen. Äußerst hilfsweise beantragt sie festzu-\n\nstellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den aus der Vertragsbeendigung ent-\n\nstandenen Schaden zu ersetzen und deshalb die vorerwähnte Auskunft zu er-\n\nteilen. \n\n5 \n\nDer Senat hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt \n\n(Beschl. v. 26.7.2005, WuW/E DE-R 1551): \n\n1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der \nKommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des \nVertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über \nKraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145, S. 25) dahin auszulegen, dass sich die Not-\nwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzu-\nstrukturieren, und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge mit Händ-\nlern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen, auch dar-\naus ergeben kann, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 \ntiefgreifende Änderungen des von dem Lieferanten und seinen Händlern bis dahin \npraktizierten, an der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese \nVerordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wurden? \n\n2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: \n\nIst Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, daß die in ei-\nnem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Ver-\neinbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen (\"schwarze \nKlauseln\") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der einjährigen Über-\ngangsfrist nach Art. 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der \nFreistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des Ver-\ntrages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben, wenn dieser Vertrag unter \nder Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben \ndieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt worden \nist? \n\nGilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Nich-\ntigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach nationalem \nRecht die Gesamtnichtigkeit des Händlervertrages zur Folge hat? \n\n6 \n\nDer Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 30. November 2006 \n\n(C-376/05 und C-377/05, NJW 2007, 201) wie folgt beantwortet: \n\n1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat als solches keine \nUmstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. \n3 Unterabs. 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 notwendig ge-\nmacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Auf-\nbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Be-\ndeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes \nim Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und \nder Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten \nGegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist. \n\n2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die \ndarin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 10 \ndieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die \nFreistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine \nder Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 4 zum Gegenstand haben, so dass alle \nin solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestim-\nmungen nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzun-\ngen einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG nicht erfüllt waren. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages \n\ngetroffene Kündigungsregelung für wirksam und deren Voraussetzungen für \n\ngegeben erachtet. Nach seiner Auffassung hatten die aus dem Erlass der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1400/2002 resultierenden Änderungen für den Automobilver-\n\ntrieb die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklag-\n\nten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschränkungen des Händlerver-\n\ntrages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt gewe-\n\nsen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Kernbe-\n\nschränkungen dar. Dies habe zur Folge, dass ohne die Kündigung zum \n\n30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft \n\nam 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden \n\nKlauseln der Händlerverträge der Beklagten entfallen wäre. Es sei der Beklag-\n\nten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem Ablauf der Frist \n\nfür eine ordentliche Kündigung, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der allen-\n\nfalls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende Klauseln oder gar \n\nin einem - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht (§ 306 BGB) - ver-\n\ntragslosen Zustand bestünde. Die daraus folgende Notwendigkeit der Umstruk-\n\nturierung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch nicht im Hinblick auf \n\ndie Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des Händlervertrages; deren \n\nVoraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infolge des Inkrafttretens der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen Änderungen im Automobilvertrieb \n\nnicht ohne eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts Rechnung getragen \n\nwerden könne. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Ausführungen halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\nAuf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den Händlervertrag mit der \n\nKlägerin aufgrund der Regelung in Nr. 11.6 des Vertrages mit einjähriger Frist \n\nzu kündigen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nicht \n\nan. Sie kann daher offenbleiben. Das ergibt sich aus der Antwort des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften auf die zweite Vorlagefrage des Se-\n\nnats. \n\n11 \n\n1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass das \n\nzwischen ihr und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis über den \n\n30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 bestanden ha-\n\nbe. Dieser Klageantrag ist - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - \n\nunbegründet, weil der Vertrag jedenfalls gemäß § 306 Abs. 3 BGB mit Ablauf \n\ndes 30. September 2003 keinen Bestand mehr hatte. \n\n12 \n\nGemäß § 305 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB ist § 306 BGB auf den \n\nvon der Beklagten nach einheitlichem Muster abgeschlossenen Händlervertrag \n\nanwendbar (inhaltsgleich die Vorgängerregelung des § 6 AGBG). Danach führt \n\ndie Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen dann zur Unwirksamkeit \n\ndes gesamten Vertrages, wenn ein Festhalten am Vertrag auch unter Berück-\n\nsichtigung der Ergänzungen durch dispositives Recht eine unzumutbare Härte \n\nfür eine Vertragspartei darstellen würde. Diese Norm geht der allgemeineren \n\nRegel des § 139 BGB vor und gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der \n\nKlausel nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 - \n\n309 BGB), sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BGHZ \n\n129, 297, 306 zu § 6 AGBG). Sie ist - ebenso wie § 139 BGB (Sen.Urt. v. \n\n21.2.1989 - KZR 18/84, WuW/E BGH 2565, 2569 - Schaumstoffplatten; v. \n\n13 \n\n14 \n\n8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E BGH 2909, 2913 - Pronuptia II) - auch anwend-\n\nbar, wenn einzelne Klauseln aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften \n\nunwirksam sind. \n\na) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. \n\naa) Der Händlervertrag der Parteien vom 1. Oktober 1996 enthält mit den \n\nRegelungen in Nr. 1.4, 2.3 und 2.4 wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen, \n\ndie zwar die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllten und \n\ndamit gemäß Art. 81 Abs. 3 EG (vormals Art. 85 Abs. 3 EGV) vom Verbot des \n\nArt. 81 Abs. 1 EG (vormals Art. 85 Abs. 1 EGV) freigestellt waren, unter Geltung \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber zu den Kernbeschränkungen i.S. des \n\nArt. 4 der Verordnung zählen. Nach Nr. 1.4 ist es dem Händler nicht gestattet, \n\nVertragsware an nicht von der Beklagten autorisierte Wiederverkäufer zu ver-\n\näußern; Nr. 2.3 und 2.4 begrenzen den aktiven Verkauf der Vertragsware auf \n\ndas jeweilige Vertragsgebiet. Diese Kombination von exklusivem und selekti-\n\nvem Vertriebssystem ist nach Art. 4 Ziffer 1 lit. b bis e der Verordnung (EG) Nr. \n\n1400/2002 unzulässig. Damit sind die betreffenden Vertragsbestimmungen \n\nnicht nur ihrerseits nicht freigestellt, sondern führen als sogenannte schwarze \n\nKlauseln auch dazu, dass sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmun-\n\ngen des Vertrages von der Freistellungswirkung der Verordnung nicht erfasst \n\nwerden (Schütz in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl. Verordnung (EG) Nr. \n\n1400/2002 Art. 4 Rdn. 1). \n\n15 \n\nbb) Folglich sind alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln des Händ-\n\nlervertrages und diejenigen Vertragsbestimmungen, die sich davon nicht tren-\n\nnen lassen, gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie die Voraussetzungen \n\ndes Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und nicht nach Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt sind. \n\n16 \n\n(1) Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen \n\nverboten, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des \n\nGemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken und geeignet sind, den Han-\n\ndel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 30.4.1998 - \n\nC-230/96, Slg. 1998, I-2055, Rdn. 48 - Cabour SA und Nord Distribution Auto-\n\nmobile SA ./. Arnor \"SOCO\" SARL). Das Berufungsgericht ist davon ersichtlich \n\nausgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\n(2) Ob die Voraussetzungen einer (Einzel-)Freistellung nach Art. 81 Abs. \n\n3 EG erfüllt sind, braucht dagegen nicht entschieden zu werden (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 13.7.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335, 1347 - Citroën, Tz. 105 ff.). Auch \n\nunter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind nämlich Vereinbarungen, \n\ndie nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 hätten angemeldet \n\nwerden müssen, aber nicht angemeldet worden sind, jedenfalls für die Zeit vor \n\nGeltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nichtig (Wagner WRP 2003, 1369, \n\n1385 ff.; Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., VO Nr. 1/2003 Art. 34 \n\nRdn. 9; weitergehend Lampert/Niejahr/Kübler/Weidenbach, EG-Kartell-VO, \n\nRdn. 604 f.). Das folgt aus den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrau-\n\nensschutzes Dritter, die sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung berufen. Nach \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 konnte \n\nnach dem Verständnis des Art. 81 EG als eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt \n\neine Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG (vormals \n\nArt. 85 Abs. 1 EGV) erfüllte, grundsätzlich nur bis zum Tage der Anmeldung \n\nrückwirkend freigestellt werden. Für die Zeit vor der Anmeldung war sie dage-\n\ngen - vorbehaltlich der Wirkungen einer Bestätigung nach § 141 BGB - unheil-\n\nbar nichtig. Nach der an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 getretenen \n\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 und dem damit geänderten Verständnis des \n\nArt. 81 EG als eines Verbots mit Legalausnahme bedarf es zwar keiner Anmel-\n\ndung mehr, um in den Genuss einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zu \n\nkommen. Nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verlieren bereits \n\nerfolgte Anmeldungen vielmehr ihre Wirkung. Die damit gegebenenfalls eintre-\n\ntende - automatische - Wirksamkeit einer die Voraussetzungen des Art. 81 \n\nAbs. 3 EG erfüllenden Vereinbarung kann aber jedenfalls nicht auf die Zeit zu-\n\nrückwirken, in der kein Freistellungsantrag gestellt worden ist und für die daher \n\nnach der alten Rechtslage die Vereinbarung nicht nur schwebend, sondern un-\n\nbedingt nichtig war (vgl. Sen.Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, WuW/E DE-R 261 - \n\nCoverdisk; v. 11.12.2001 - KZR 13/00, WuW/E DE-R 912 - Sabet/Massa; BGH, \n\nUrt. v. 5.7.2005 - X ZR 14/03, WuW/E DE-R 1537, 1540 - Abgasreinigungsvor-\n\nrichtung, jeweils zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 134 BGB, § 34 \n\nGWB nach Aufhebung des § 34 GWB). \n\n18 \n\nDie Parteien haben keinen Freistellungsantrag gestellt. Der hier streitige \n\nZeitraum bis zum 30. September 2003 lag vor dem Beginn der Geltung der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1/2003. Der Händlervertrag war auch nicht gemäß Art. 4 \n\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 vom Anwendungsbereich des Art. 4 \n\nAbs. 1 der Verordnung ausgenommen. Damit kam unter Geltung der Verord-\n\nnung (EWG) Nr. 17/62 eine (Einzel-)Freistellung nicht rückwirkend in Betracht, \n\nso dass der Händlervertrag ohne Rücksicht auf die Frage, ob er die Vorausset-\n\nzungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt hat, gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist. \n\n19 \n\nb) Die Rechtsfolge der Nichtigkeit trat bereits am 1. Oktober 2003 ein. \n\nNach der Übergangsregelung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 \n\nwaren nämlich Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft \n\nwaren und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber \n\ndiejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erfüllten, nur bis zum 30. Sep-\n\ntember 2003 von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Das gilt nach \n\ndem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften vom 30. November 2006 ohne Ausnahme. \n\n20 \n\nc) Eine Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch gesetzliche Vor-\n\nschriften nach § 306 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Für Vertragshändler-\n\nverträge gilt grundsätzlich das Handelsvertreterrecht des Handelsgesetzbuchs \n\nanalog (BGHZ 68, 340, 344; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 84 \n\nRdn. 75 f.). Dieses Recht sieht keine den unwirksamen Vertragsbestimmungen \n\nvergleichbare Regelungen vor. \n\n21 \n\nd) Die durch die Unwirksamkeit der wettbewerbsbeschränkenden Ver-\n\ntragsbestimmungen entstandenen Lücken lassen sich auch nicht durch eine \n\nergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 74 ff.; 137, 153, 157) schließen. \n\nEs lässt sich nämlich nicht feststellen, was die Parteien bei einer angemesse-\n\nnen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertrags-\n\npartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht \n\nhätten (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 23, 282, 285; 84, 1, 7; 111, 214, 218). \n\n22 \n\nDie Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen Änderungs-\n\nbedarf für die in Europa praktizierten Automobilvertriebssysteme mit sich ge-\n\nbracht. Die bis dahin zulässige Kombination von exklusivem und selektivem \n\nVertrieb ist unter ihrer Geltung nicht mehr vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG \n\nfreigestellt. Die Kraftfahrzeughersteller mussten sich für eines der beiden Ver-\n\ntriebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge hat, dass im Rahmen \n\ndes nahezu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebssystems Gebietsbe-\n\nschränkungen und Gebietsschutz der Händler nicht mehr freigestellt sind. Um in \n\nden Genuss der Gruppenfreistellung zu kommen, mussten ferner Verkauf und \n\nKundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung \n\nzwangsweise kombiniert, entkoppelt und markenunabhängige Werkstätten als \n\nServicewerkstätten zugelassen werden, sofern sie bestimmte Standards erfüll-\n\nten. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung ermöglicht zudem weitergehend \n\nden Mehrmarkenvertrieb. \n\n23 \n\nDas alles gilt auch für das Vertragsverhältnis der Parteien. In welcher Art \n\nund Weise die Beklagte aus Anlass dieser Veränderungen ihr europaweites \n\nVertriebssystem neu würde ausrichten wollen, lässt sich auf der Grundlage des \n\nHändlervertrages vom 1. Oktober 1996 nicht entscheiden. Die Beklagte war \n\nvielmehr aufgrund der ihr zustehenden Organisationsmacht berechtigt, unab-\n\nhängig von den bestehenden Händlerverträgen ihr Vertriebsnetz auf eine neue \n\nvertragliche Grundlage zu stellen. \n\n24 \n\ne) Ebenso wenig kommt eine Anpassung des Vertragsinhalts gemäß Nr. \n\n13.2 Satz 2 des Vertrages in Betracht. Zwar kann sich die Beklagte als die Ver-\n\nwenderin des Mustervertrages nicht darauf berufen, dass diese salvatorische \n\nErsetzungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt. \n\nv. 4.12.1997 - VII ZR 187/96, WM 1998, 767, 768), weil sie das Risiko der Un-\n\nwirksamkeit des gesamten Vertrages in unangemessener Weise auf den Ver-\n\ntragspartner des Verwenders abwälzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR \n\n208/00, WM 2002, 133, 134). Die Klausel ist aber deshalb nicht anwendbar, \n\nweil sie eine Anpassung, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragsin-\n\nhalts führt, ausdrücklich ausschließt. Die hier erforderliche Anpassung des Ver-\n\ntrages an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung würde diese \n\nVoraussetzung erfüllen. \n\n25 \n\nf) Aus diesem Grund würde auch ein Festhalten an dem Händlervertrag \n\nohne die wettbewerbsbeschränkenden Regelungen für die Beklagte eine un-\n\nzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen. Aufgrund der Unwirksam-\n\nkeit sämtlicher wettbewerbsbeschränkender Klauseln verblieb am 1. Oktober \n\n2003 nur noch ein Vertragstorso. Ein Festhalten daran hätte für die Beklagte \n\ndazu geführt, dass die betreffenden Händler nicht mehr gehindert gewesen wä-\n\nren, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederverkäufer abzugeben. In-\n\nnerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten hätte zweierlei Recht gegolten mit \n\neiner deutlich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht bereit gewesen \n\nwären, einer Anpassung des Händlervertrages an die Vorgaben der neuen \n\nGruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem Beru-\n\nfungsgericht der Auffassung, dass einem Automobilhersteller derart ungeordne-\n\nte Verhältnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch für die Dauer eines Jah-\n\nres nicht zumutbar sind. \n\n26 \n\n2. Unzulässig sind die Hilfsanträge der Klägerin. Sie sind erstmals im \n\nRevisionsverfahren gestellt worden, was grundsätzlich nicht statthaft ist. Eine \n\nAusnahme von diesem Verbot (s. MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 561 \n\nRdn. 20; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 4 f.) greift hier nicht ein. Insbe-\n\nsondere kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur beurteilt werden, \n\nwenn neuer, vom Berufungsgericht nicht festgestellter Sachverhalt berücksich-\n\ntigt wird. \n\n27 \n\nIm Übrigen wären die Hilfsanträge aber auch unbegründet. Für die Be-\n\nklagte bestand unter den gegebenen Umständen keine Pflicht, den mit der Klä-\n\ngerin bestehenden Händlervertrag an die neue Rechtslage anzupassen. Die \n\nErsetzungsklausel in Nr. 13.2 des Händlervertrages konnte eine solche Pflicht \n\nnicht begründen (siehe oben II. 1 e), und eine andere Rechtsgrundlage ist nicht \n\nersichtlich. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den aus der \n\nVertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Nichtigkeit des \n\nVertrages beruht nicht auf einem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten der \n\nBeklagten, wie es für eine Haftung nach § 280 BGB Voraussetzung ist. \n\nHirsch Bornkamm Raum \n\n Meier-Beck Strohn \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 HKO 9479/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.02.2004 - U (K) 5664/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KZR__14-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/kzr-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KZR__14-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KZR__14-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/kzr-14-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KZR__14-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:54.034275+00:00"}}