{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2004/KVR__27-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"KVR 27/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Arealnetz GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 4; EnWG (1998) § 10 Abs. 1 a) Für den Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es ausreichend, daß der Normadressat über eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Infrastruk- tureinrichtung verfügt. b) Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Strom- netze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat des kartellrechtlichen Mißbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Ver- sorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den Zugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur seines Niederspannungsnetzes verweigern. c) Der Normadressat des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruk- tureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, daß der dadurch ermöglichte Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung generell verwehre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 27/04 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nArealnetz \n\nGWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 4; EnWG (1998) § 10 Abs. 1 \n\na) Für den Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es ausreichend, daß der \nNormadressat über eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Infrastruk-\ntureinrichtung verfügt. \n\nb) Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Strom-\nnetze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat \ndes kartellrechtlichen Mißbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Ver-\nsorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den \nZugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse \nan einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen \nStruktur seines Niederspannungsnetzes verweigern. \n\nc) Der Normadressat des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruk-\ntureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, daß der dadurch ermöglichte \nWettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich \nauch nicht darauf berufen, daß er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung \ngenerell verwehre. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 2005 – KVR 27/04 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. April 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Kar-\n\ntellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beteiligte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein-\n\nschließlich der in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Erledi-\n\ngung der Angelegenheit notwendigen Aufwendungen des Bundeskar-\n\ntellamts und der Beigeladenen zu 2 zu tragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 Mio. € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nA. \n\nDie Beteiligte (im folgenden: Mainova) ist ein regionales Energieversor-\n\ngungsunternehmen, das im Geschäftsbereich Strom aufgrund eines Konzes-\n\nsionsvertrages das \n\nin \n\nihrem Eigentum stehende Stromversorgungsnetz \n\nin \n\nFrankfurt a.M. betreibt. Die weiteren Beteiligten sind vom Bundeskartellamt zu \n\ndem Verfahren beigeladen worden. Ihre Geschäftstätigkeit ist u.a. auf den Betrieb \n\nvon Arealnetzen gerichtet. Unter einem Areal versteht man in diesem Zusammen-\n\nhang eine aus einem oder mehreren Grundstücken bestehende, zu Wohn- oder \n\ngewerblichen Zwecken genutzte private Liegenschaft, die zur Versorgung der im \n\nAreal ansässigen Letztverbraucher über ein eigenes Niederspannungs-Verteilnetz \n\nverfügt. Dieses Netz ist in der Regel über eine eigene Umspannanlage an die Mit-\n\ntelspannungsebene des vorgelagerten Netzes angeschlossen. Das Arealnetz wird \n\nvon Unternehmen betrieben, die es entweder selbst errichtet haben oder die es \n\nvom Eigentümer erworben oder gepachtet haben. Der Arealnetzbetreiber schließt \n\nalle anschlußwilligen Endkunden an sein Arealnetz an. \n\nIm Jahre 2002 vereinbarte die Beigeladene zu 1, die Energieversorgung \n\nOffenbach AG (im folgenden: EVO), mit einer Projektentwicklungsgesellschaft die \n\nErrichtung und den Betrieb einer Umspannanlage und der damit zusammenhän-\n\ngenden Schalt- und Verteilanlagen in der sogenannten City West (Galvanistraße/ \n\nSolmsstraße) in Frankfurt a.M. Ebenfalls 2002 schloß die Beigeladene zu 2, die \n\nGETEC net GmbH (im folgenden: GETEC), mit einer anderen Gesellschaft einen \n\nVertrag über die Pacht und den Betrieb des mit dem Neubau eines Bürogebäudes \n\nfür die Landesärztekammer Hessen errichteten Arealnetzes in der Rhonestraße in \n\nFrankfurt a.M. In beiden Fällen lehnte Mainova das Ersuchen der Arealnetzbetrei-\n\nber um einen Anschluß an ihr Mittelspannungsnetz ab. Nachdem im Fall City West \n\nder Versuch gescheitert war, den Netzanschluß durch eine einstweilige Verfügung \n\nzu erzwingen, errichtete Mainova das Verteilnetz selbst und übernahm es in ihren \n\nBetrieb. Im Fall Rhonestraße erklärte sich die Projektentwicklungsgesellschaft, die \n\nsich gegenüber den Endabnehmern zur Stromlieferung verpflichtet hatte und des-\n\nhalb auf den Anschluß an das vorgelagerte Netz dringend angewiesen war, \n\nschließlich bereit, das Verteilnetz entgegen der ursprünglichen Planung an \n\nMainova zu verkaufen, die es seitdem selbst betreibt. Beide Projektentwicklungs-\n\ngesellschaften sind jedoch gewillt, an den ursprünglichen vertraglichen Vereinba-\n\nrungen mit den Arealnetzbetreibern EVO und GETEC festzuhalten. In einem drit-\n\nten Fall errichtete die Beigeladene zu 3, die Energie Direkt GmbH, auf dem zu \n\neinem Wohngebiet umgewandelten ehemaligen Kasernengelände Friedberger \n\nWarte in Frankfurt a.M. ein Verteilnetz mit Umspannanlagen, das sie selbst betrei-\n\nben möchte. Auch in diesem Fall verweigerte Mainova den Anschluß an ihr Mittel-\n\nspannungsnetz. \n\nMit Verfügung vom 8. Oktober 2003 hat das Bundeskartellamt der Mainova in \n\nden Fällen EVO (City West) und GETEC (Rhonestraße) das von diesen bean-\n\nstandete Verhalten wegen eines Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung \n\nnach § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 und 4 GWB und wegen eines Verstoßes gegen das \n\nBehinderungsverbot nach § 20 Abs. 1 GWB verboten (BKartA WuW/E DE-V 811). \n\nIm einzelnen ist Mainova untersagt worden, \n\n1. der GETEC den Stromnetzanschluß an ihr Mittelspannungsnetz zu \nverweigern, soweit diese den Betrieb der Netzanlagen auf dem Areal \nRhonestraße übernehmen und dort gegenüber den auf dem Areal \nangeschlossenen Endkunden als Arealnetzbetreiber auftreten will; \n\nferner, sich zu weigern, die für den Netzanschluß erforderlichen Vor-\nkehrungen zu treffen bzw. diese zu ermöglichen und die für den \nNetzanschluß erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zu ange-\nmessenen Entgelten i.S. des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu schließen, \ndamit die auf dem Areal angeschlossenen Endkunden mit Strom ver-\nsorgt werden können. \n\n2. der GETEC und der EVO den Netzanschluß an ihr Mittelspannungs-\nnetz zu verweigern, soweit die GETEC oder die EVO ein von ihnen \nerrichtetes, erworbenes oder gepachtetes Arealnetz betreiben und \nauf dem Areal gegenüber den dort angeschlossenen Endkunden als \nArealnetzbetreiber auftreten wollen; \n\nferner, sich zu weigern, die für einen entsprechenden Netzanschluß \nerforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. diese zu ermöglichen \n\nund die für den Netzanschluß erforderlichen vertraglichen Vereinba-\nrungen zu angemessenen Entgelten i.S. des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB \nzu schließen, damit die auf dem Areal angeschlossenen Endkunden \nmit Strom versorgt werden können. \n\nDen (allgemein gefaßten) Untersagungsausspruch zu 2 hat das Bundeskar-\n\ntellamt in der Weise beschränkt, daß die Untersagung nur gilt, \n\n soweit es sich bei den betroffenen Arealen um Neubauten oder Ge-\nbietserschließungen handelt bzw. soweit es sich um Areale handelt, \nauf denen die Mainova vor Antrag auf Netzanschluß des Areals nicht \nbereits selbst Arealnetzanlagen errichtet hat und/oder betreibt. \n\nWährend des Beschwerdeverfahrens hat die Stadt Frankfurt a.M. zwei Tage \n\nvor dem vom Beschwerdegericht anberaumten Verkündungstermin beantragt, zu \n\ndem Verwaltungsverfahren gegen Mainova beigeladen zu werden. Ohne die \n\n– nachfolgend ergangene, den Beiladungsantrag ablehnende – Entscheidung des \n\nBundeskartellamts abzuwarten, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der \n\nMainova zurückgewiesen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1307). Hiergegen richtet \n\nsich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Mainova, mit der sie ihren auf Auf-\n\nhebung der Untersagungsverfügung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Hilfsweise \n\nhat sie beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \n\nbeim Oberlandesgerichts Düsseldorf anhängige Beschwerde auszusetzen, mit der \n\nsich die Stadt Frankfurt a.M. gegen die Ablehnung ihres Beiladungsantrags wen-\n\ndet. Das Bundeskartellamt und die Beigeladene zu 2 (GETEC) beantragen, die \n\nRechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die anderen beiden Beigeladenen haben im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. \n\nB. \n\nDas Beschwerdegericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß \n\ngegen das Verbot des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und \n\ngegen das Verbot der unbilligen Behinderung gesehen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDie Weigerungshaltung von Mainova verstoße gegen § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 4 \n\nGWB. Mainova sei infolge eines natürlichen Monopols auf dem Markt der Netz-\n\ndienst- und Netznutzungsleistungen marktbeherrschend. Arealnetzbetreiber wie \n\ndie Beigeladenen könnten nur auf dem nachgelagerten Markt des Betriebs von \n\nArealnetzen auftreten. Dort bestehe zumindest ein potentieller Wettbewerb zwi-\n\nschen den Arealnetzbetreibern und Mainova, die selbst bereit sei, auf diesem \n\nMarkt tätig zu werden. Die Arealnetzbetreiber seien darauf angewiesen, daß das \n\nArealnetz zum Zweck der Versorgung an das vorhandene Netz angeschlossen \n\nwerde. \n\nDie Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes versperrten den Zugang zu \n\neiner Anwendung der kartellrechtlichen Bestimmungen nicht. §§ 6 und 10 EnWG \n\nseien vorliegend nicht anzuwenden. Die Regelung der Anschluß- und Versor-\n\ngungspflicht in § 10 Abs. 1 EnWG sei nicht in dem Sinne abschließend, daß allein \n\nLetztverbraucher einen Anspruch auf Anschluß an das Stromverteilungsnetz ha-\n\nben könnten. Eine andere Sichtweise widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel, \n\ndurch eine Öffnung bestehender Netze und Infrastruktureinrichtungen auch den \n\nWettbewerb um Versorgungsgebiete und Versorgungsnetze zu fördern. Mainova \n\nkönne sich auch nicht auf eine sachliche Rechtfertigung für die Zugangsverweige-\n\nrung berufen, insbesondere sei ihr ein Anschluß der Arealnetze zuzumuten. Für \n\ndie Frage der Zumutbarkeit seien die sich gegenüberstehenden unternehmeri-\n\nschen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs ge-\n\nrichteten Zielsetzung des Gesetzes gegeneinander abzuwägen. Auch hier gelte, \n\ndaß die Anwendung des Kartellrechts nicht von vornherein durch entgegenste-\n\nhende energiewirtschaftliche Zielvorstellungen überlagert werde. Vielmehr seien \n\ndiese Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gegen ein \n\nkartellrechtliches Mitbenutzungsrecht könnten sie sich im Ergebnis nur durchset-\n\nzen, wenn der in Anspruch genommene Netzbetreiber den gemeinwirtschaftlichen \n\nVerpflichtungen nicht mehr in ausreichender Weise nachkommen könne. \n\nDem geltend gemachten Anspruch könne nicht der Gesichtspunkt einer zu \n\nbewahrenden Einheitlichkeit des Stromverteilungsnetzes entgegengehalten wer-\n\nden. Die Vorstellung, daß innerhalb einer Gemeinde ein Energieversorgungsunter-\n\nnehmen mit einem Stromverteilungsnetz für die Versorgung der Letztverbraucher \n\nverantwortlich sei, sei inzwischen in mehrfacher Hinsicht durchbrochen. Mainova \n\nkönne sich auch nicht auf eine Gefährdung der Versorgungssicherheit, eines Ge-\n\nmeinschaftsinteresses mit hohem Rang, berufen. Denn das eigene Versorgungs-\n\nnetz der Mainova werde durch die Errichtung und den Anschluß von Arealnetzen \n\nin Neubau- und Neuerschließungsgebieten nicht berührt. Nicht berechtigt sei die \n\nForderung der Mainova, die in Arealen ansässigen Letztverbraucher müßten aus \n\nGründen der Versorgungssicherheit auch das „mehrstrangig gespeiste und ver-\n\nmaschte“ Niederspannungsnetz mitfinanzieren. Die Vorstellung einer Beteiligung \n\nan den Kosten des Niederspannungsnetzes, das von den Letztverbrauchern im \n\nAreal gar nicht in Anspruch genommen werde, sei fernliegend. Die von Mainova \n\ngeäußerten Zweifel an der Verläßlichkeit der Arealnetzbetreiber und an der Ver-\n\nsorgungszuverlässigkeit in den Arealen seien nicht angebracht. Es sei auch nicht \n\nzu erwarten, daß sich die Preisgünstigkeit der Versorgung in dem von Mainova \n\ngeltend gemachten Umfang durch die dezentrale Versorgung von Arealnetzen \n\nverschlechtere. Das behauptete „Rosinenpicken“ wirke sich nicht stärker auf die \n\nErlös- und Kostensituation von Gebietsversorgern aus als der durch § 6 Abs. 1 \n\nEnWG zugelassene und geförderte Durchleitungswettbewerb. Schließlich sei \n\nMainova als Gebietsversorger auch in ihren wettbewerblichen Reaktionsmöglich-\n\nkeiten nicht derart beschränkt, daß ein Grund zur Verweigerung des Anschlusses \n\nbestehe. \n\nIn der Weigerungshaltung der Mainova liege ein Mißbrauch einer marktbe-\n\nherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 GWB sowie eine unbillige \n\nBehinderung nach § 20 Abs. 1 GWB, weil die Wettbewerbsmöglichkeiten der \n\nBetreiber von Arealnetzen auf dem nachgelagerten Markt durch die Ablehnung \n\ndes Netzzugangs beeinträchtigt würden. \n\nC. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBeschwerde der Mainova gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartell-\n\namts mit Recht zurückgewiesen. \n\nI. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen bleiben \n\nohne Erfolg. \n\n1. Unbegründet ist die Rüge, mit der die Rechtsbeschwerde einen Verstoß \n\ngegen das Gebot der Amtsermittlung (§ 70 Abs. 1 GWB) geltend macht. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe nicht ermittelt, ob \n\ndie GETEC, wie vom Bundeskartellamt angenommen, in anderen Städten bereits \n\nArealnetze betreibe. Diese Frage sei von erheblicher Bedeutung, weil das Bun-\n\ndeskartellamt aufgrund dieser Feststellung von einem nachgelagerten Markt für \n\nden Betrieb von Arealanlagen ausgegangen sei. Die Rechtsbeschwerde zeigt je-\n\ndoch nicht auf, aufgrund welchen Vortrags sich das Beschwerdegericht hätte \n\nveranlaßt sehen sollen, in dieser Frage ergänzend von Amts wegen zu ermitteln. \n\nDer Untersuchungsgrundsatz zwingt das Beschwerdegericht nicht, Feststellungen \n\nder Kartellbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, \n\nvon Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGHZ 51, 371, 377 – Filtertüten II; BGH, \n\nBeschl. v. 8.12.1998 – KVR 31/97, WuW/E DE-R 243, 247 – Pirmasenser Zeitung; \n\nKarsten Schmidt \n\nin \n\nImmenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 70 Rdn. 5 f.; \n\nKollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 70 GWB Rdn. 2). \n\nSoweit sich die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge dagegen wendet, daß \n\ndas Bundeskartellamt Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf einem \n\nüber das Land Hessen hinausreichenden Markt bejaht und damit die eigene Zu-\n\nständigkeit anstelle der der Landeskartellbehörde begründet hat, ist zu bemerken, \n\ndaß die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Kartellbehörde im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GWB). \n\n2. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die \n\nrichterliche Hinweispflicht (§ 70 Abs. 2 GWB) verletzt; es habe die Beschwerde-\n\nführer darüber im unklaren gelassen, daß es den Vortrag nicht als ausreichend er-\n\nachte, wonach Gebietsversorger wie Mainova nicht in der Lage seien, mit den A-\n\nrealnetzbetreibern in Wettbewerb zu treten. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg, \n\nohne daß es einer Klärung der Frage bedarf, ob das Beschwerdegericht seiner \n\nHinweispflicht nachgekommen ist und ob gegebenenfalls die Entscheidung auf \n\ndiesem Verfahrensfehler beruht. Denn die Verfahrensrüge aus § 76 Abs. 2 Satz 1 \n\nGWB ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn mit der Rüge im einzelnen an-\n\ngegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht worden wäre; \n\nder zunächst unterbliebene Vortrag muß vollständig nachgeholt werden (vgl. zu \n\n§ 139 ZPO BGH, Urt. v. 8.10.1987 – VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; Urt. \n\nv. 3.3.1998 – X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270, jeweils m.w.N.). Dies ist im \n\nStreitfall nicht geschehen. \n\n3. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das \n\nBeschwerdegericht habe zu Unrecht eine Entscheidung getroffen, ohne daß zuvor \n\ndie Stadt Frankfurt a.M. zu dem Kartellverwaltungsverfahren beigeladen worden \n\nsei. Der Umstand, daß die Beiladung der Stadt Frankfurt a.M. unterblieben ist, hät-\n\nte nur dann einer Entscheidung des Beschwerdegerichts entgegengestanden, \n\nwenn es sich um eine notwendige Beiladung gehandelt hätte. Notwendig ist eine \n\nBeiladung, wenn an dem fraglichen Rechtsverhältnis Dritte in der Weise beteiligt \n\nsind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann \n\n(§ 65 Abs. 2 VwGO; vgl. auch § 71 Abs. 1 Satz 4 GWB). Diese Voraussetzung ist \n\nerfüllt, wenn der Dritte durch die zu treffende Entscheidung in eigenen Rechten \n\nverletzt werden kann (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 54 \n\nRdn. 46; Schultz in Langen/Bunte aaO § 54 GWB Rdn. 33). \n\nDie Stadt Frankfurt a.M., die Mehrheitsgesellschafterin der Mainova ist, ist \n\ndurch die im Kartellverwaltungsverfahren getroffene Entscheidung indessen nicht \n\nin eigenen Rechten beeinträchtigt worden. Die Rechtsbeschwerde beruft sich in-\n\nsoweit ohne Erfolg auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 \n\nGG). Zwar ist anerkannt, daß es sich bei der Versorgung der Bürger mit Energie \n\num eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung handelt (vgl. BVerfG NJW \n\n1990, 1783; BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 – 3 C 36/03, LKV 2005, 166, 168 = ZNER \n\n2005, 82, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet, daß die Kommunen das Recht haben, \n\ndiese Aufgabe der Daseinsvorsorge in eigener Verantwortung ohne staatliche \n\nEingriffe zu erfüllen. Dagegen wird ihnen durch das Recht der kommunalen \n\nSelbstverwaltung keine Sonderstellung gegenüber anderen Adressaten kartell-\n\nrechtlicher Verbote eingeräumt, wenn sie sich dabei privatrechtlicher Mittel bedie-\n\nnen. Die öffentliche Hand ist – wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt – \n\nwie jeder andere Anbieter oder Nachfrager an das Verbot des Mißbrauchs einer \n\nmarktbeherrschenden Stellung und an das Verbot der unbilligen Behinderung ge-\n\nbunden. \n\nDa die Stadt Frankfurt a.M. keinen Anspruch darauf hatte, als notwendige \n\nBeigeladene an dem Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden, konnte das Ober-\n\nlandesgericht über die Beschwerde entscheiden, ohne daß der Beiladungsantrag \n\nder Stadt Frankfurt a.M. beschieden war. Aus denselben Gründen kommt auch die \n\nbeantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts über die von der Stadt Frankfurt a.M. gegen die Ablehnung \n\nihres Beiladungsantrags gerichtete Beschwerde nicht in Betracht. Eine Beeinträch-\n\ntigung des Rechtsschutzes ist damit schon deswegen nicht verbunden, weil das \n\nRechtsbeschwerdegericht den wahrscheinlichen Ausgang des anderen Verfah-\n\nrens selbständig prüfen muß. Ist zu erwarten, daß der Ausgang des anderen Ver-\n\nfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung haben wird, ist das \n\ndem Rechtsbeschwerdegericht eingeräumte Ermessen in der Weise auszuüben, \n\ndaß der Aussetzungsantrag im Interesse der Verfahrensökonomie abzulehnen ist \n\n(vgl. zu § 148 ZPO Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 7; BGH, Beschl. v. \n\n7.5.1992 – V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149, 1150; ferner zu § 94 VwGO \n\nRudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2004, § 94 \n\nRdn. 31). \n\nII. Auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die materiellrechtliche \n\nBeurteilung des Beschwerdegerichts haben keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, daß Mainova ihre \n\nmarktbeherrschende Stellung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 4 GWB dadurch \n\nmißbraucht hat, daß sie den beigeladenen Arealnetzbetreibern den Zugang zu \n\nihrem Mittelspannungsnetz verweigert hat. Nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB liegt ein \n\nMißbrauch u.a. darin, daß sich ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbie-\n\nter von Leistungen weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes \n\nEntgelt Zugang zu den eigenen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es \n\ndem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die \n\nMitbenutzung nicht möglich ist, auf einem nachgelagerten Markt als Wettbewerber \n\ndes marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn die \n\nMitbenutzung der Infrastruktureinrichtung aus betriebsbedingten oder sonstigen \n\nGründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Beschwerdegericht hat die \n\ngesetzlichen Voraussetzungen eines Mißbrauchs nach dieser Bestimmung mit \n\nRecht bejaht. \n\na) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB \n\nsei nicht dazu bestimmt, einen Anspruch auf Netzzugang zu gewähren; Ziel der im \n\nZuge der 6. GWB-Novelle eingeführten Neuregelung sei es gewesen, einen An-\n\nspruch für die Durchleitung zu schaffen. Eine derart enge Zweckbestimmung des \n\n§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB widerspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch der ge-\n\nneralklauselartigen Fassung des § 19 Abs. 1 GWB, die durch einen – naturgemäß \n\nnicht abschließenden – Beispielskatalog ergänzt wird. Im übrigen hat der Gesetz-\n\ngeber die Bestimmung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ungeachtet ihres Beispielcha-\n\nrakters als offenen Tatbestand konzipiert, der es durch eine allgemein auf die Auf-\n\nnahme von Wettbewerb abstellende Formulierung insbesondere ermöglichen soll, \n\nheute noch nicht absehbare Entwicklungen auf künftigen Märkten wettbewerbs-\n\nrechtlich zu erfassen (vgl. Begründung zur 6. GWB-Novelle, BT-Drucks. 13/9720, \n\nS. 51). Eine hinter dem Wortlaut zurückbleibende Auslegung verbietet sich unter \n\ndiesen Umständen. \n\nb) Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Beschwerdegericht \n\nMainova als Normadressatin des Mißbrauchsverbots nach § 19 Abs. 1 i.V. mit \n\nAbs. 4 Nr. 4 GWB angesehen hat. \n\naa) In ihrem Elektrizitätsversorgungsgebiet verfügt Mainova als Eigentümerin \n\nder Stromnetze auf allen Spannungsebenen über ein natürliches Monopol. Die \n\nbeigeladenen Arealnetzbetreiber können den erwünschten Zugang zum Mittel-\n\nspannungsnetz nur von Mainova erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der \n\nStrom zur Versorgung ihrer Arealnetze bei Mainova oder bei einem Wettbewerber \n\nbezogen wird. Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. \n\nbb) Für die Normadressateneigenschaft ist es ausreichend, daß das fragliche \n\nUnternehmen auf dem Markt für die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung über \n\neine beherrschende Stellung verfügt. Nicht erforderlich ist, daß es (auch) auf dem \n\nvor- oder nachgelagerten Markt, zu der die Infrastruktureinrichtung den Zugang \n\neröffnen würde, eine solche Stellung innehat. \n\nIm Schrifttum ist umstritten, ob im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB die \n\nbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Mitbenutzung der Infrastrukturein-\n\nrichtung (so Weyer, AG 1999, 257, 261; Bunte, WuW 1997, 302, 314) oder auf \n\ndem vor- oder nachgelagerten Markt (so vor allem Möschel in Immenga/ \n\nMestmäcker aaO § 19 Rdn. 192; Klimisch/Lange, WuW 1998, 15, 23; Dreher, DB \n\n1999, 833, 835) bestehen muß oder ob es ausreichend ist, wenn auf einem der \n\nbeiden Märkte eine beherrschende Stellung besteht (so Schultz in Langen/Bunte \n\naaO § 19 Rdn. 152; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 83; Lutz, RdE 1999, 102, \n\n106 f.). \n\nIm Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es zumindest ausreichend, wenn \n\nnicht erforderlich, daß die beherrschende Stellung auf dem Markt für die Mitbenut-\n\nzung der Infrastruktureinrichtung besteht. Sinn und Zweck der Bestimmung des \n\n§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es, den Zugang zu wesentlichen Einrichtungen zu er-\n\nmöglichen, wenn sich das den Zugang verweigernde Unternehmen auf diese Wei-\n\nse auf einem vor- oder nachgelagerten Markt vor Wettbewerb schützt. Diese Ge-\n\nfahr besteht insbesondere dann, wenn das Unternehmen auf dem Markt, auf dem \n\nes den Zugang eröffnen könnte, über eine beherrschende Stellung verfügt. Denn \n\nherrscht auf diesem Markt Wettbewerb, sind die wettbewerbsschädlichen Wirkun-\n\ngen der Sperre ungleich geringer, selbst wenn das den Zugang sperrende Unter-\n\nnehmen auf diese Weise eine beherrschende Stellung auf dem vor- oder nachge-\n\nlagerten Markt abzusichern sucht. \n\ncc) Da Mainova in ihrem Versorgungsbereich den Markt für den Zugang zum \n\nMittelspannungsnetz beherrscht, ist sie Normadressatin des § 19 Abs. 4 Nr. 4 \n\nGWB, ohne daß es darauf ankäme, ob sie auch den nachgelagerten Markt be-\n\nherrscht, zu dem sie den Zugang sperrt. \n\nc) Als nachgelagerten Markt hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler \n\nden Markt für den Betrieb von Arealnetzen angesehen. \n\naa) Dabei kann offenbleiben, ob zu diesem Markt – wie das Bundeskartell-\n\namt angenommen hat – üblicherweise neben dem Betrieb des Arealnetzes noch \n\neine Reihe weiterer Leistungen zählt (Planung, Errichtung, Pacht oder Erwerb). \n\nFür die Anwendung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist die Feststellung ausreichend, \n\ndaß es Unternehmen gibt, die den Betrieb von Arealnetzen als gewerbliche Lei-\n\nstung anbieten. Das Beschwerdegericht hat diese Feststellung rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffen. Im übrigen ist es naheliegend, daß sich ein solcher Markt entwickelt, wenn \n\nder Anschluß eines neu erschlossenen Areals an das allgemeine Niederspan-\n\nnungsnetz zu höheren Kosten führt, als wenn das Areal an das Mittelspannungs-\n\nnetz angeschlossen und der Strom auf Niederspannung umgespannt wird, um so-\n\ndann die Verbraucher wie gewohnt mit Niederspannung zu versorgen. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht von einem ein-\n\nheitlichen Markt der Netzdienstleistungen ausgegangen werden. Das lehrt bereits \n\ndas Beispiel der beigeladenen Arealnetzbetreiber, die keine umfassenden Netz-\n\ndienstleistungen anbieten und daher auf den Zugang zum Mittelspannungsnetz \n\nvon Mainova angewiesen sind. \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde möchte die Existenz eines nachgelagerten Mark-\n\ntes auch aus Rechtsgründen ausschließen. Sie meint, das Energiewirtschaftsge-\n\nsetz gehe von einem einheitlichen örtlichen Versorgungsmarkt aus. Hierbei han-\n\ndelt es sich jedoch um – normative – Erwägungen, die nicht die Frage der Markt-\n\nabgrenzung, sondern die der sachlichen Rechtfertigung und der Zumutbarkeit be-\n\ntreffen (dazu unten unter C.II.1.e). Im Rahmen der Prüfung eines Mißbrauchs \n\nnach § 19 Abs. 1 GWB kommen ebenso wie bei einer entsprechenden Prüfung \n\nnach § 20 Abs. 1 oder 2 GWB die dem Verbot entgegenstehenden Interessen erst \n\nim Rahmen der Prüfung eines rechtfertigenden Grundes zur Sprache. Dies gilt \n\nauch dann, wenn sich der Normadressat als Rechtfertigung für das beanstandete \n\nVerhalten auf eine entsprechende gesetzliche Regelung beruft (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 25.10.1988 – KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 – Lüsterbehangsteine; Urt. v. \n\n13.7.2004 – KZR 40/02, WuW/E DE-R 1329, 1332 – Standard-Spundfaß). \n\ncc) In welcher Weise der Markt für den Betrieb von Arealnetzen räumlich ab-\n\nzugrenzen ist, spielt im Streitfall keine Rolle mehr. Die sich daran allein anknüp-\n\nfende Frage der Zuständigkeit des Bundeskartellamts ist im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren nicht zu überprüfen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GWB). \n\nd) Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß Mainova auf dem nach-\n\ngelagerten Markt des Betriebs von Arealnetzen zumindest potentieller Wettbewer-\n\nber der Beigeladenen ist. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht \n\nangeführt, Mainova habe für den Fall des Unterliegens angekündigt, ebenfalls A-\n\nrealnetze zu betreiben. Im übrigen steht außer Frage, daß Mainova den Zugang \n\nder Arealnetzbetreiber zu ihrem Mittelspannungsnetz deswegen sperrt, weil sie die \n\nKunden in den fraglichen Arealen – sei es unmittelbar oder sei es über ein von ihr \n\nselbst betriebenes Arealnetz – selbst versorgen will. \n\ne) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Be-\n\nschwerdegericht das Verhalten der Mainova nicht als sachlich gerechtfertigt aner-\n\nkannt hat. \n\naa) Die Zugangsverweigerung läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß an-\n\ndernfalls eine Veränderung der Kundenstruktur drohe und das System allgemeiner \n\nTarife auf andere Weise nicht erhalten werden könne. \n\nAllerdings würde es sich für die Kunden- und Preisstruktur von Mainova in \n\nder Regel positiv auswirken, wenn ihr die Versorgung der Areale vorbehalten blie-\n\nbe. Denn bei den Arealen wird es sich regelmäßig um Gebiete handeln, die sich \n\ndurch hohe Versorgungsdichte und vergleichsweise hohen Energiebedarf aus-\n\nzeichnen und die sich daher positiv auf die Kunden- und Preisstruktur von \n\nMainova auswirken könnten. Auf der anderen Seite wird der Bestand des Strom-\n\nnetzes der allgemeinen Versorgung durch die Arealnetze nicht gefährdet. Denn \n\ndas Bundeskartellamt hat das Verhalten der Mainova nur dann für mißbräuchlich \n\nerachtet, wenn sie Arealnetzen, die der Versorgung von Neubauten oder von neu \n\nerschlossenem Gelände dienen, den Zugang zu ihrem Mittelspannungsnetz ver-\n\nweigert. Damit halten sich die von Mainova befürchteten Beeinträchtigungen der \n\nKunden- und damit letztlich der Preisstruktur in Grenzen, weil das bisherige Ver-\n\nsorgungsgebiet von Mainova durch den Betrieb eines Arealnetzes nicht beein-\n\nträchtigt wird und ein Verlust von Kunden nur in Betracht kommt, wenn bisherige \n\nMainova-Kunden in ein dezentral versorgtes Areal umziehen. \n\nIm übrigen läßt sich weder der noch geltenden Regelung des § 10 Abs. 1 \n\nEnWG noch der künftigen Regelung des § 18 Abs. 1 EnWG ein gesetzgeberi-\n\nsches Ziel entnehmen, wonach im Interesse eines einheitlichen örtlichen Versor-\n\ngungsmarktes und einer einheitlichen Tarifstruktur möglichst alle in einem Versor-\n\ngungsgebiet ansässigen Kunden von dem – einem Anschluß- und Versorgungs-\n\nzwang unterliegenden – Betreiber des Energieversorgungsnetzes versorgt werden \n\nsollen. Dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Ziel der Gewährlei-\n\nstung der Versorgungssicherheit steht gleichberechtigt das Ziel einer Liberalisie-\n\nrung der Energiemärkte gegenüber. Mit jedem Wettbewerb ist jedoch tendenziell \n\neine Beeinträchtigung der Kunden des – das Netz betreibenden – örtlichen Ver-\n\nsorgungsunternehmens verbunden. Denn jeder Wettbewerber wird sich – gleich-\n\ngültig ob die Versorgung über eine eigene Stichleitung, im Wege der Durchleitung \n\noder durch Anschluß von Arealnetzen an das Mittelspannungsnetz des Netz-\n\nbetreibers erfolgen soll – in erster Linie um die lukrativen Kunden (große Versor-\n\ngungsdichte, hoher Energiebedarf) bemühen. Der gesetzlichen Regelung ist dabei \n\ndie Erwägung fremd, daß Wettbewerb nur dann gefördert werden solle, wenn die \n\nGefahr eines „Rosinenpickens“ ausgeschlossen ist. \n\nDer Gesetzgeber hat es daher hingenommen, daß die Kunden- und Tarif-\n\nstruktur der örtlichen Energieversorgungsnetze durch den Wettbewerb in einem \n\ngewissen Maße beeinträchtigt werden kann. Zwar wird damit für die traditionellen \n\nVersorgungsunternehmen die Quersubventionierung zugunsten der struktur-\n\nschwachen Bereiche des Versorgungsnetzes eingeschränkt. Dem Liberalisie-\n\nrungskonzept liegt aber die Vorstellung zugrunde, daß die Verbraucherpreise in-\n\nfolge der Öffnung der Märkte sinken werden, so daß selbst für die strukturschwa-\n\nchen Bereiche die negativen Effekte des Wettbewerbs durch die positiven zumin-\n\ndest ausgeglichen werden. \n\nbb) Auch die Beeinträchtigungen, die sich aus der Öffnung der Energiemärk-\n\nte für die Netzstruktur der traditionellen Versorgungsnetze ergeben können, lassen \n\ndie Verweigerung des Zugangs zum Mittelspannungsnetz nicht als gerechtfertigt \n\nerscheinen. Zwar ist zutreffend, daß der Betrieb eines Netzes generell teurer wer-\n\nden kann, wenn es vermehrt Inseln innerhalb des Gebietes gibt, die das Netz nicht \n\nversorgt. Dies ist jedoch eine Folge der Liberalisierung der Energiemärkte, die mit \n\nStichleitungen ebenso verbunden sein kann wie mit Arealnetzen. Im übrigen ist die \n\nBundesregierung in § 17 Abs. 3 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigt \n\nworden, durch Rechtsverordnung „unter angemessener Berücksichtigung der In-\n\nteressen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlußnehmer“ \n\nzu regeln, „in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein Netzanschluß \n\n… zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer mög-\n\nlichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze der allgemeinen \n\nVersorgung berücksichtigt werden“ (künftig § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EnWG). Der \n\nVerordnungsgeber hat es demnach in der Hand, in Zukunft Bestimmungen zu tref-\n\nfen, die eine stärkere Berücksichtigung des Strukturinteresses ermöglichen (vgl. \n\ndie Gegenäußerung des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, \n\nBT-Drucks. 15/3917 S. 82). \n\ncc) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, daß die Versorgungssicherheit \n\ninnerhalb eines Arealnetzes schlechter sei als außerhalb, weil dieses Netz nur mit \n\neiner einzigen Leitung an das vorgelagerte Mittelspannungsnetz der Mainova an-\n\ngeschlossen sei. Im übrigen sei schon jetzt zu beobachten, daß die Netzarchitek-\n\ntur auch in den Arealnetzen schlechter sei als außerhalb, weil aufgrund des be-\n\nstehenden Kostendrucks auf Redundanzen verzichtet werde. Dieser Einwand \n\nkann sich nicht auf entsprechende Feststellungen stützen. Es ist nicht einzusehen, \n\nweshalb nicht auch die Betreiber von Arealnetzen für eine entsprechende Versor-\n\ngungssicherheit Sorge tragen werden. Im übrigen wäre aus Rechtsgründen nichts \n\ndagegen einzuwenden, wenn die Abnehmer innerhalb eines Areals im Interesse \n\nniedrigerer Preise eine geringere Versorgungssicherheit in Kauf nähmen. \n\ndd) Die Rechtsbeschwerde möchte dem Beschwerdegericht insofern folgen, \n\nals dieses die Arealnetzbetreiber nicht oder nicht generell als Adressaten der An-\n\nschluß- und Versorgungspflicht angesehen hat. Wegen der drohenden Ungleich-\n\nbehandlung leitet sie daraus ein Recht der Mainova ab, den Arealnetzbetreibern \n\nden Zugang zu verweigern. \n\nDemgegenüber hat das Bundeskartellamt mit Recht angenommen, daß der \n\nArealnetzbetreiber in seinem Netz der Betreiber für die allgemeine Versorgung ist. \n\nZwar spricht § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG von Gemeindegebieten. Das erklärt sich \n\naus dem Umstand, daß die heute noch bestehenden Versorgungsgebiete in aller \n\nRegel mindestens das Gebiet einer Gemeinde umfassen. Damit ist jedoch nicht \n\ngesagt, daß kleinere Versorgungsgebiete innerhalb einer Gemeinde nicht dem \n\nAnschluß- und Versorgungszwang des § 10 Abs. 1 EnWG unterfallen (vgl. \n\nBüdenbender, EnWG, § 10 Rdn. 31). \n\nee) Die Rechtsbeschwerde hält den Anschluß auch deswegen für unzumut-\n\nbar, weil Mainova zu den Arealnetzbetreibern nicht in Wettbewerb treten könne. \n\nDenn aufgrund der durch § 10 EnWG vorgegebenen Mischkalkulation werde sie \n\nfür die Endverbraucher in den dicht besiedelten Arealen keine wettbewerbsfähigen \n\nPreise anbieten können. Das Bundeskartellamt hat mit Recht darauf hingewiesen, \n\ndaß ein Gebietsversorger auch selbst Arealnetze bilden und in diesen Netzen an-\n\ndere Tarife verlangen könne als in anderen Netzen. Mainova ist also im Wettbe-\n\nwerb um Neuareale oder bei der Neuausschreibung der Pacht unter den gegebe-\n\nnen Umständen nicht gehindert, für das jeweilige Areal wettbewerbsorientierte \n\nPreise anzubieten. Nur wenn sie das Areal in ihr allgemeines Niederspannungs-\n\nnetz integriert, muß sie die Kunden im Areal zu den allgemeinen Tarifen beliefern. \n\nff) Mainova kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß sie gene-\n\nrell Dritten, die ihrerseits ein Niederspannungsnetz zur Versorgung von Letztver-\n\nbrauchern unterhalten, den Zugang zu ihrem Mittelspannungsnetz verweigere. \n\nDenn im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist der für den Behinderungswett-\n\nbewerb nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 GWB von der Rechtsprechung ent-\n\nwickelte Grundsatz eingeschränkt, auch der Normadressat sei nicht verpflichtet, \n\neinen Wettbewerber zum eigenen Nachteil zu fördern; ihm stehe es grundsätzlich \n\nfrei, eine bestimmte Ware oder Leistung Dritten überhaupt nicht anzubieten (vgl. \n\nzu § 22 Abs. 4 GWB a.F. BGHZ 128, 17, 36 ff. – Gasdurchleitung; zu § 26 Abs. 2 \n\nGWB a.F. BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 2/90, WuW/E 2755, 2759 – Aktionsbe-\n\nträge, m.w.N.). Denn es ist erklärtes Ziel der Regelung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB \n\n(„essential facilities“-Doktrin), den Spielraum des Normadressaten in der besonde-\n\nren Situation weiter einzuschränken, in der Wettbewerb nur möglich ist, wenn be-\n\nstehende Infrastruktureinrichtungen von mehreren Wettbewerbern benutzt werden \n\nkönnen (6. GWB-Novelle, Begründung des RegE, BT-Drucks. 13/9720, S. 51 so-\n\nwie Stellungnahme des Bundesrates aaO S. 73; Möschel in Immenga/Mestmäcker \n\naaO § 19 Rdn. 205; Dreher, DB 1999, 833, 835 ff.). Daß dieser Wettbewerb auf \n\ndem vor- oder nachgelagerten Markt für den den Zugang kontrollierenden Norm-\n\nadressaten nachteilig ist, ist dieser Konstellation immanent. \n\n2. Ob in der Verweigerung des Netzzugangs – wie das Beschwerdegericht \n\nangenommen hat – gleichzeitig ein Mißbrauch nach § 19 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 \n\nNr. 1 GWB zu sehen ist und ob das Verhalten von Mainova auch als unbillige Be-\n\nhinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu werten ist, bedarf im Streitfall im Hinblick auf \n\ndas Vorliegen eines Mißbrauchs nach § 19 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 Nr. 4 GWB kei-\n\nner weiteren Klärung. \n\nD. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KVR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/kvr-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":17},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KVR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KVR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/kvr-27-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2004/KVR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:29.454045+00:00"}}