{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___4-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"KZR 4/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 4/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nDr. Raum \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 30. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist Landwirt. Er verwandte in den Vegetationsperioden 1997/98, \n\n1998/99 und 1999/2000 aus eigener Ernte stammendes Saatgut sortengeschütz-\n\nter Pflanzen für eine neue Aussaat (Nachbau). Ein solcher Nachbau ist zulässig, \n\naber vergütungspflichtig, und zwar bei Sorten, die nach der Gemeinschaftssorten-\n\nschutzverordnung (GSortV) geschützt sind, seit 1994, bei Sorten, die nach dem \n\nSortenschutzgesetz (SortG) geschützt sind, seit 1997. \n\nDie klagende GmbH ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, die u.a. \n\nmit der Wahrnehmung der Sortenschutzrechte – auch soweit sie vom Beklagten \n\ngenutzt worden sind – beauftragt ist. Sie soll diese Rechte im eigenen Namen gel-\n\ntend machen. Die Sortenschutzinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, sind entwe-\n\nder selbst Gesellschafter oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflan-\n\nzenzüchter, der seinerseits Gesellschafter ist. \n\nUm für die Berechnung der angemessenen Vergütung, die die Landwirte den \n\nSortenschutzinhabern für den Nachbau schulden, eine Grundlage zu bieten, \n\nschlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bau-\n\nernverband im Jahre 1996 ein Kooperationsabkommen. Danach sind für einen \n\nNachbau als Entgelt 80% der sogenannten Z-Lizenz zu zahlen. Die Z-Lizenz ist \n\ndie Lizenzgebühr, die ein Lizenznehmer üblicherweise im Rahmen der Herstellung \n\nvon Saatgut einer geschützten Sorte zahlt. \n\nAuf der Grundlage dieses Abkommens unterzeichnete der Beklagte Nach-\n\nbauvereinbarungen mit den betreffenden, durch die Klägerin vertretenen Sorten-\n\nschutzinhabern der von ihm nachgebauten Sorten. Mit dem Vordruck über die \n\nNachbauerklärung für den Anbau zur Ernte 1997/98 hatte die Klägerin dem Be-\n\nklagten einen \"Ratgeber zur Nachbauerklärung\" übersandt. Darin heißt es u.a.: \n\nVerzichten Sie auf die Vorzüge des Kooperationsabkommens, so werden Sie für Ihren \ngesamten Betrieb ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sortenschutz-\ngesetzes (SortG) sowie der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sorten-\nschutz veranlagt. … \n\nEntscheiden Sie sich für die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen, haben \nSie zusätzliche Angaben betreffend Ihrer Aufbereitung zu machen. Zu veranlagende \nNachbaugebühren sind in ihrer Höhe unabhängig von Ihrem betriebsspezifischen \nSaat- und Pflanzgutwechsel. Sie betragen 80% der Z-Lizenzgebühr. Die Veranlagung \nnach den gesetzlichen Regelungen sieht selbst bei einem hohen Saat- und Pflanz-\ngutwechsel keine Rabattausschüttung vor. \n\nMit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsan-\nspruch in Höhe von 2.944,66 (cid:1) zuzüglich Zinsen geltend, der sich aus den Nach-\n\nbauvergütungen für die in Rede stehenden Vegetationsperioden errechnet. Der \n\nBeklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, in der ge-\n\nbündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin liege ein verbo-\n\ntenes Kartell. Außerdem hat der Beklagte seine Zustimmung zu den Nachbauver-\n\neinbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten \n\nhatte keinen Erfolg (OLG München WuW/E DE-R 1132). \n\nMit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Beklag-\n\nte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in der gebündelten Geltendmachung der \n\nNachbaurechte durch die Klägerin kein Kartell nach § 1 GWB gesehen. Auch eine \n\narglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht \n\nausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei befugt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im eigenen Na-\n\nmen gerichtlich geltend zu machen. Die ihr erteilten Ermächtigungen seien wirk-\n\nsam. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liege nicht vor. Der hier gewählte Weg \n\ndes Abschlusses von Nachbauvereinbarungen sei lediglich eine von vier Möglich-\n\nkeiten, die den Landwirten im Falle des Nachbaus zur Verfügung stünden: Es ste-\n\nhe ihnen frei, mit den betroffenen Züchtern Individualvereinbarungen zu schließen. \n\nAuf der Grundlage solcher Individualvereinbarungen sei auch eine Abwicklung ü-\n\nber die Klägerin möglich. Die vom Beklagten gewählte Abrechnung nach dem Ko-\n\noperationsabkommen sei die dritte, die Berufung auf die gesetzliche Regelung die \n\nvierte Möglichkeit. Weder für die Landwirte noch für die Züchter bestehe \n\nirgendein Zwang, die Abrechnung über die Klägerin zu wählen. Daß die Züchter \n\nzu Individualvereinbarungen nicht bereit seien, stehe dieser Einschätzung nicht \n\nentgegen. Hierfür gebe es vernünftige wirtschaftliche Gründe; insbesondere sei es \n\nfür die Züchter mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn sie \n\nmit Tausenden von Landwirten Vereinbarungen schließen und die danach fälligen \n\nNachbauvergütungen einziehen wollten. Da sich die Höhe der Nachbauvergütung \n\nkaum nennenswert auf die Anbaukosten auswirke, fehle es im übrigen an einer \n\nspürbaren Wettbewerbsbeschränkung. \n\nDie vom Beklagten erklärte Anfechtung der Nachbauvereinbarungen wegen \n\narglistiger Täuschung greife nicht durch. Die Klägerin habe nicht ausdrücklich be-\n\nhauptet, daß die Höhe der Nachbauvergütung gesetzlich festgeschrieben sei. Die \n\ngewählte Formulierung sei nicht eindeutig. Unter diesen Umständen könne nicht \n\ndavon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Unrichtigkeit der Angabe ge-\n\nkannt und mit dieser Angabe den Willen des Getäuschten habe beeinflussen wol-\n\nlen. Vielmehr sei die Klägerin der zutreffenden Auffassung gewesen, daß ein \n\nLandwirt bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung 80% der \n\nZ-Lizenzgebühr zahlen müsse. Bei dieser Sachlage fehle es im übrigen an der \n\nKausalität \n\neiner \n\nunterstellten \n\nTäuschung \n\nfür \n\nden Abschluß \n\nder \n\nNachbauvereinbarungen. \n\nDas Kooperationsabkommen, auf das sich die Nachbauvereinbarungen \n\nstützten, verstoße ebenfalls nicht gegen das Kartellverbot. Derartige Vereinbarun-\n\ngen zwischen den Berufsvereinigungen der Züchter und der Landwirte seien in \n\n§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG ausdrücklich vorgesehen. Diese Bestimmung stelle ei-\n\nne Spezialregelung gegenüber dem Kartellverbot dar. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläge-\n\nrin grundsätzlich befugt ist, die Ansprüche der Sortenschutzinhaber im eigenen \n\nNamen, also in gewillkürter Prozeßstandschaft, geltend zu machen. \n\na) Abgesehen von der kartellrechtlichen Wirksamkeit der Ermächtigung, die \n\ndie Sortenschutzinhaber der Klägerin erteilt haben – dazu sogleich unter b) –, be-\n\nstehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Pro-\n\nzeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, die \n\nzu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wie-\n\nderum Gesellschafterin der Klägerin ist. Da die geltend gemachten Vergütungsan-\n\nsprüche Sortenschutzrechte betreffen, deren Schutz auf nationalem oder auf Ge-\n\nmeinschaftsrecht beruht, ist insofern zu unterscheiden: \n\naa) Unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche auf einem na-\n\ntionalen oder auf einem Gemeinschaftssortenschutzrecht beruhen, bedarf es für \n\ndie gewillkürte Prozeßstandschaft neben der wirksamen Ermächtigung durch die \n\nRechtsinhaber eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Gel-\n\ntendmachung der fremden Rechte. Ein solches Interesse der Klägerin ist gege-\n\nben. Es ergibt sich daraus, daß sie die Ansprüche ihrer Gesellschafter sowie der \n\nMitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter geltend macht, der \n\nebenfalls ihr Gesellschafter ist (vgl. BGHZ 149, 165, 167 f. – Nachbau-Auskunfts-\n\npflicht). \n\nbb) Soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der Gemeinschafts-\n\nsortenschutzverordnung geschützt sind, müssen darüber hinaus die Vorausset-\n\nzungen erfüllt sein, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der \n\nKommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 \n\nGSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltend-\n\nmachung der Nachbauvergütung aufstellt. Danach kann die Vergütung \"von ein-\n\nzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern oder von einer \n\nVereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die auf gemein-\n\nschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist\". Der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. März \n\n2004 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem ebenfalls die Klä-\n\ngerin betreffenden Fall (Rs. C-182/01, Tz. 58 – Saatgut-Treuhandverwaltungsge-\n\nsellschaft mbH/Jäger) zur Auslegung dieser Bestimmung entschieden, daß auch \n\neine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzin-\n\nhabern sein und die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, wo-\n\nbei die Sortenschutzinhaber entweder selbst Mitglied der Vereinigung oder einer \n\nanderen Vereinigung sein müssen, die ihrerseits Mitglied der den Anspruch gel-\n\ntend machenden Vereinigung ist. \n\nDer Umstand, daß die Klägerin die Rechte der Sortenschutzinhaber – wie \n\nstets im Falle der Prozeßstandschaft – im eigenen Namen geltend macht, steht \n\neiner berechtigten Geltendmachung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV nicht \n\nentgegen. Allerdings verweist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nin der angeführten Entscheidung in einer nicht tragenden Erwägung darauf, nach \n\nArt. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV könne eine Organisation von Sortenschutzinhabern \n\nnur im Namen ihrer Mitglieder, nicht jedoch im eigenen Namen oder im Namen \n\nvon Sortenschutzinhabern tätig werden, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten \n\n(EuGH, Urt. v. 11.3.2004 – Rs. C-182/01, Tz. 57). Dieser Erwägung ist indessen \n\nnicht zu entnehmen, daß die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 \n\nSatz 1 NachbauV die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend machen \n\nkönnte. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Regelungszusammenhang der \n\nfraglichen Bestimmung. \n\nDie vom Gerichtshof gewählte Formulierung geht auf die sprachlichen Fas-\n\nsungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV zurück, die – wie die französische und \n\ndie spanische – davon sprechen, die Vereinigung der Sortenschutzinhaber könne \n\nnur im Namen ihrer Mitglieder tätig werden. So heißt es in der französischen Fas-\n\nsung der fraglichen Bestimmung: \n\nToute organisation de titulaires ne peut agir qu'au nom de ses membres et unique-\nment au nom de ceux qui lui ont donné un mandat écrit pour ce faire. \n\nEntsprechend lautet die spanische Fassung: \n\nLa organización de titulares sólo podrá actuar en nombre de sus miembros, y sólo en \nnombre de aquéllos que le hayan dado mandato por escrito para que lo haga. \n\nDagegen ist in anderssprachigen Fassungen derselben Bestimmung nicht davon \n\ndie Rede, daß die Vereinigung im eigenen Namen handeln müsse. So heißt es in \n\nder deutschen Fassung: \n\nEine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder \ntätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben. \n\nDie englische Fassung enthält eine ähnliche Formulierung: \n\nAn organization of holders may act only for its members, and only for those thereof \nwhich have given the respective mandate in writing to the organization. \n\nBesonders deutlich ist die italienische Fassung, die davon spricht, die Vereinigung \n\nkönne \"nur für Rechnung ihrer Mitglieder\" tätig werden: \n\nUn'organizzazione di titolari può agire soltanto per conto dei suoi membri, e solo per \nquelli fra essi che le abbiano conferito per iscritto il rispettivo mandato. \n\nAuch im übrigen ergibt sich – soweit ersichtlich – kein einheitliches Bild: Während \n\ndie niederländische und die portugiesische Fassung ähnlich wie die Fassungen in \n\nfranzösischer und spanischer Sprache auf ein Handeln namens oder im Namen \n\nder Mitglieder abzustellen scheinen, finden sich in den Fassungen in dänischer \n\nund schwedischer Sprache Formulierungen, die offenbar den Fassungen in deut-\n\nscher und englischer Sprache entsprechen. \n\nTrotz dieser unterschiedlichen Formulierungen läßt sich dem Regelungszu-\n\nsammenhang unzweideutig entnehmen, daß Vereinigungen von Sortenschutzin-\n\nhabern, die die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, dies im eigenen Namen, \n\naber eben auf fremde Rechnung tun können. Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NachbauV \n\nergibt sich, daß der Vergütungsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht ohne \n\nweiteres abtretbar ist. Wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV sodann bestimmt, daß \n\nder Vergütungsanspruch nicht nur von einzelnen Sortenschutzinhabern oder von \n\nmehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam, sondern auch von einer Vereinigung \n\nvon Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, daß eine \n\nsolche Vereinigung nicht selbst als Träger des Rechts auftreten, sondern nur das \n\n(fremde) Recht des Sortenschutzinhabers geltend machen darf. Eine solche Gel-\n\ntendmachung eines fremden Rechts kann im deutschen Recht – nach dem sich, \n\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, die Ausübung der sich aus Art. 14 Abs. 3 \n\nGSortV, Art. 5 NachbauV ergebenden Rechte deutscher Sortenschutzinhaber rich-\n\ntet (vgl. Art. 1 Abs. 3 NachbauV) – nur im Wege der Prozeßstandschaft, also im \n\neigenen Namen der Vereinigung, erfolgen (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzge-\n\nsetz, § 10a Rdn. 38). Würde eine Vereinigung im Namen eines Sortenschutzinha-\n\nbers tätig, würde nicht sie, sondern der vertretene Sortenschutzinhaber den An-\n\nspruch geltend machen. Der dritten Variante des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV \n\nkäme dann keine Bedeutung zu; denn es ist eine Selbstverständlichkeit, daß sich \n\ndie Sortenschutzinhaber im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche von \n\nDritten vertreten lassen können. Im übrigen hätte der Verordnungsgeber – wäre es \n\nnur um eine solche Vertretung der Sortenschutzinhaber bei der (eigenen) Gel-\n\ntendmachung ihrer Ansprüche gegangen – nicht die Formulierung gewählt, wo-\n\nnach \"die genannten Rechte … von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern \n\ngeltend gemacht werden (können)\". \n\nDaß der Gerichtshof trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen \n\nFormulierung im Urteil vom 11. März 2004 (Rs. C-182/01, Tz. 57) eine Geltend-\n\nmachung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht aus-\n\nschließen wollte, zeigen schließlich auch die Antworten, die er auf die Vorlagefra-\n\ngen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben hat. Aus dem in der Entschei-\n\ndung mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die (mit der Klägerin des vorliegen-\n\nden Verfahrens identische) Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rechte von \n\nmehr als sechzig Sortenschutzinhabern im eigenen Namen geltend gemacht hat \n\n(EuGH aaO Tz. 19). Gleichwohl hat dieser Umstand den Gerichtshof nicht dazu \n\nveranlaßt, auf Zweifel an der Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche \n\nhinzuweisen. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keine Veranlassung, die \n\nFrage, ob die Klägerin die in Rede stehenden Rechte im Wege der gewillkürten \n\nProzeßstandschaft geltend machen kann, zum Gegenstand eines weiteren Vorab-\n\nentscheidungsersuchens zu machen. \n\nb) \n\nIm Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die \n\nvon den Inhabern des Sortenschutzrechts ausgesprochene Ermächtigung der Klä-\n\ngerin nicht gegen das Kartellverbot verstößt. \n\naa) Allerdings liegt darin, daß die Züchterbetriebe die Klägerin mit dem \n\nAbschluß von Nachbauvereinbarungen und mit der Geltendmachung der Ansprü-\n\nche auf die Nachbauvergütung beauftragt haben, ein abgestimmtes Verhalten, das \n\ngrundsätzlich unter § 1 GWB fällt. \n\nZwar liegt den Ermächtigungen, die die einzelnen Züchterbetriebe zugunsten \n\nder Klägerin ausgesprochen haben, ein Austauschvertrag zugrunde, in dem die \n\nZüchter die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Nachbaurechte beauftragt haben. \n\nBeauftragen aber Wettbewerber – untereinander abgestimmt und inhaltsgleich – \n\nein Unternehmen damit, die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen im \n\nMarkt anzubieten, liegt darin eine weitreichende Koordinierung des Wettbewerbs-\n\nverhaltens, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des abgestimmten Verhaltens \n\nunter § 1 GWB fällt (vgl. BGHZ 152, 347, 351 – Ausrüstungsgegenstände für Feu-\n\nerlöschzüge; \n\nferner Zimmer \n\nin \n\nImmenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 \n\nRdn. 186 ff.; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 25; Bunte in Langen/Bunte, Kartell-\n\nrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 47). Ob bei einer solchen sternförmigen, eine hori-\n\nzontale Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens bewirkenden Vertragskonstel-\n\nlation eine darüber hinausgehende Abstimmung der einzelnen Vertragspartner un-\n\ntereinander erforderlich ist und ob gegebenenfalls schon aufgrund der Gleichför-\n\nmigkeit der Sternverträge auf eine solche Abstimmung geschlossen werden kann, \n\nbedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist gerade die Aufgabe der Klä-\n\ngerin, für ihre Gesellschafter, also für die einzelnen Züchterbetriebe, deren Nach-\n\nbaurechte zu koordinieren und gegenüber Dritten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit \n\nstellt sich daher stets als ein abgestimmtes Verhalten der Züchterbetriebe dar. \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch an der \n\nSpürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kein Zweifel. \n\n(1) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, \n\ndaß ein gesonderter Markt für Nachbaurechte nicht besteht. Denn Nachbaurechte \n\nkönnen nicht gehandelt werden. Der Landwirt ist bei der Auswahl des Saatguts, \n\ndas er für einen Nachbau verwenden möchte, auf die Sorten beschränkt, die er \n\nselbst angebaut und von denen er selbst Vermehrungsmaterial erzeugt hat. Frem-\n\ndes Vermehrungsmaterial darf er keinesfalls für seinen Nachbau verwenden \n\n(§ 10a Abs. 2 Satz 1 SortG; Art. 14 Abs. 1 GSortV). Da für den Landwirt bei der \n\nEntscheidung darüber, mit welcher Pflanzensorte er Nachbau betreibt, allenfalls \n\ngeringe Wahlmöglichkeiten bestehen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Beru-\n\nfungsgericht Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung allein auf dem (vorge-\n\nlagerten) Saatgutmarkt erwogen hat. Bei dem Erwerb des zertifizierten Saatguts \n\nstellt es einen Faktor für die Auswahl dar, unter welchen Bedingungen das jeweili-\n\nge Produkt für den Nachbau eingesetzt werden kann. \n\n(2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für diesen Markt eine spürbare \n\nWettbewerbsbeschränkung verneint. Die Einschaltung der Klägerin führt dazu, \n\ndaß die Züchterbetriebe im wesentlichen dieselben Nachbauvergütungen verlan-\n\ngen. Daß die Klägerin in nennenswertem Umfang für Züchterbetriebe nur das In-\n\nkasso individuell vereinbarter Nachbauvergütungen übernommen hätte, ist nicht \n\nersichtlich. Für den einzelnen Züchterbetrieb stellt es auch keine vernünftige Al-\n\nternative dar, mit einzelnen Landwirten Individualvereinbarungen zu treffen, um \n\nsodann die Vergütung selbst oder über die Klägerin einzutreiben. Dementspre-\n\nchend sind auch die Landwirte mit ihrem Versuch, mit einzelnen Züchterbetrieben \n\nindividuelle Vereinbarungen zu schließen, gescheitert. Vielmehr wurden sie von \n\nden Züchterbetrieben durchweg an die Klägerin verwiesen. \n\nDie Höhe der Nachbauvergütung stellt für den Landwirt, der die eigene Ernte \n\nteilweise zum Nachbau verwendet, schon beim Erwerb des Saatguts einen Kos-\n\ntenfaktor dar. Er wird darauf achten, daß nicht nur der Kaufpreis für das Saatgut \n\ngünstig ist, sondern daß er ein Saatgut erwirbt, das auch zu möglichst günstigen \n\nBedingungen nachgebaut werden kann. Die Höhe der Nachbauvergütung ist da-\n\nher ein Bemessungsfaktor für den Preis, den der am Nachbau interessierte Land-\n\nwirt insgesamt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufwenden muß. Ein abge-\n\nstimmtes Verhalten sämtlicher Anbieter, das insofern zu einer einheitlichen Preis-\n\ngestaltung führt, bewirkt stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Im übri-\n\ngen ließe sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – das Fehlen der \n\nSpürbarkeit nicht damit begründen, daß sich die Kosten, die ein Landwirt insge-\n\nsamt für die Herstellung des von ihm angebotenen Produkts aufwenden muß, \n\ndurch das abgestimmte Verhalten nur ganz geringfügig – im Beispiel des Beru-\n\nfungsgerichts um 0,3% – erhöhen. Ist mit dem Berufungsgericht auf den Markt für \n\nzertifiziertes Saatgut abzustellen, müssen die Auswirkungen der Wettbewerbsbe-\n\nschränkung auf diesem Markt geprüft werden. Es geht nicht an, die Wettbewerbs-\n\nbeschränkung auf diesem Markt mit der Begründung zu verneinen, sie habe auf \n\neinen anderen Markt – nämlich den Markt für das von den Landwirten hergestellte \n\nEndprodukt – keine nennenswerten Auswirkungen. In dem vom Berufungsgericht \n\nherangezogenen Rechenbeispiel erhöhen sich die Kosten, die ein Landwirt für das \n\nSaatgut einer bestimmten Sorte aufzuwenden hat, immerhin um knapp 3%, wenn \n\ndie Nachbaugebühr nicht 60, sondern 80% der Z-Lizenzsätze beträgt. \n\ncc) Das Kartell, das darin zu sehen ist, daß die auf einem Nachbau beru-\n\nhenden Vergütungsansprüche sämtlicher Züchterbetriebe in einer Hand gebündelt \n\nund dort einheitlich bemessen und geltend gemacht werden, ist jedoch durch die \n\ngesetzliche Regelung in § 10a SortG und in Art. 14 GSortV, Art. 3 und 5 Nach-\n\nbauV gerechtfertigt. Diese gesetzlichen Regelungen enthalten Spezialregelungen, \n\ndie insofern zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit von § 1 GWB führen. \n\nIndem das Sortenschutzgesetz und die Gemeinschaftssortenschutzverord-\n\nnung dem Sortenschutzinhaber kein ausschließliches Recht hinsichtlich des \n\nNachbaus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung \n\n(gesetzliche Lizenz) einräumen, haben sie eine Gestaltung gewählt, die eine kol-\n\nlektive Wahrnehmung der Ansprüche nahelegt. Denn von dem Nachbaurecht wird \n\nvon einer großen Zahl von Landwirten Gebrauch gemacht. Dem einzelnen \n\nZüchterbetrieb wäre es kaum möglich, individuelle Vereinbarungen mit dem jewei-\n\nligen Landwirt zu treffen. Soweit keine Vereinbarungen getroffen worden sind, \n\nmüßten die Züchter eigene Ermittlungen anstellen, um den Vergütungsanspruch \n\nauch gegenüber vertragsungebundenen Nachbaubetrieben geltend machen zu \n\nkönnen. \n\nIm Urheberrecht, in dem das Recht des Urhebers hinsichtlich einer Reihe \n\nvon Nutzungen auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung reduziert ist, \n\nwerden derartige Ansprüche durchweg kollektiv wahrgenommen. Das Gesetz \n\nsieht in diesen Fällen sogar vielfach vor, daß die Ansprüche nur durch eine Ver-\n\nwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (z.B. § 26 Abs. 5, § 49 \n\nAbs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG). Die Geltendmachung durch eine Verwertungs-\n\ngesellschaft führt notgedrungen dazu, daß ein Wettbewerb hinsichtlich dieser Nut-\n\nzungsrechte nicht stattfindet. Vielmehr sieht das Gesetz vor, daß die Verwer-\n\ntungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Rechte Tarife \n\naufstellen müssen (§ 13 UrhWG). Dies führt dazu, daß die angemessene Vergü-\n\ntung stets auf dieselbe Weise berechnet wird. Werden Gesamtverträge zwischen \n\nVerwertungsgesellschaften und Nutzervereinigungen abgeschlossen, gelten die \n\ndort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (§§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG). \n\nAllerdings gehen die Ausnahmeregelungen des § 10a Abs. 4 SortG und der \n\nArt. 3 und 5 NachbauV deutlich weniger weit als die das Urheberrecht betreffende \n\nBereichsausnahme des § 30 GWB. Die Vorschrift des § 10a Abs. 4 SortG läßt \n\nihrem Wortlaut nach Gesamtverträge zwischen den Berufsvereinigungen zu, ohne \n\ngleichzeitig auch eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche von dem Kartell-\n\nverbot auszunehmen. Hinsichtlich der Ansprüche, die auf Gemeinschaftssorten-\n\nschutzrechten beruhen, setzt auch Art. 5 Abs. 4 NachbauV das Vorhandensein \n\nderartiger Gesamtverträge zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern \n\nund von Landwirten voraus; Art. 3 Abs. 2 NachbauV sieht darüber hinaus auch die \n\nMöglichkeit einer kollektiven Wahrnehmung der Ansprüche vor. Diese gesetzli-\n\nchen Regelungen zeigen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglich-\n\nkeit individueller Vereinbarungen zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten \n\nzwar nicht ausschließen, im Interesse einer vereinfachten Geltendmachung der \n\nAnsprüche aber auch gesamtvertragliche Vereinbarungen sowie eine kollektive \n\nGeltendmachung der Ansprüche zulassen wollte. Denn die Rahmenverträge, die \n\n§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG als eine den § 1 GWB insofern ausschließende Spe-\n\nzialregelung gestattet (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs \n\nBT-Drucks. 13/7038, S. 14; vgl. ferner Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Hand-\n\nbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Bd. 1, Rdn. 363; Keu-\n\nkenschrijver aaO § 10a Rdn. 28) und deren Existenz Art. 5 Abs. 4 NachbauV \n\nvoraussetzt, zielen auf einheitliche wie ein Tarif wirkende Vergütungssätze ab. \n\nAuch wenn die einzelnen Züchter und die einzelnen Landwirte an die in einem \n\nsolchen Rahmenvertrag vorgesehenen Vergütungssätze nicht gebunden sind, \n\nwerden diese Sätze doch in aller Regel die maßgebliche Grundlage für die Be-\n\nrechnung der Vergütungsansprüche darstellen. Dies zeigt, daß die gesetzliche \n\nRegelung einheitliche Vergütungssätze wenn nicht anstrebt, so doch in Kauf \n\nnimmt. Von einer ausdrücklichen Bereichsausnahme hat der deutsche Gesetzge-\n\nber – wie sich der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Sorten-\n\nschutzgesetzes entnehmen läßt – nur deshalb abgesehen, weil dadurch der uner-\n\nwünschte Eindruck entstanden wäre, daß das Wettbewerbsrecht insgesamt keine \n\nAnwendung im Bereich des Sortenschutzes fände (BT-Drucks. 13/7038, S. 14). \n\nUnter diesen Umständen kann in der gebündelten Geltendmachung der Vergü-\n\ntungsansprüche der Züchterbetriebe durch die Klägerin kein Verstoß gegen das \n\nKartellverbot gesehen werden. \n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die zwi-\n\nschen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung trotz der erfolgten An-\n\nfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht unwirksam ist. \n\na) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin verneint hat. \n\naa) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in dem \"Ratgeber \n\nzur Nachbauerklärung\" die gesetzliche Festlegung des Vergütungssatzes auf 80% \n\nnicht ausdrücklich behauptet wird. Zwar kann der Satz, wonach \"die Nachbauge-\n\nbühren 80% der Z-Lizenzgebühr\" betrage, so aufgefaßt werden. Es ist aber auch \n\ndas Verständnis möglich, daß im Rahmen der gesetzlichen Regelung von einem \n\nVergütungssatz von 80% auszugehen sei. \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich aus dem Umstand, daß in \n\ndiesem Zusammenhang von einer \"Gebühr\" statt von einer \"Vergütung\" oder ei-\n\nnem \"Entgelt\" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf eine Arglist der Klägerin zie-\n\nhen. Es ist üblich, von Lizenzgebühren zu sprechen, obwohl es sich auch dort \n\nnicht um öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern um zivilrechtliche Vergütungen \n\nhandelt. Auch in der juristischen Terminologie wird nicht stets klar zwischen öffent-\n\nlich-rechtlichen Gebühren und zivilrechtlichen Vergütungen unterschieden. \n\ncc) Ebenfalls mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Klägerin \n\nhabe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, daß die Landwirte bei \n\neiner Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung keinen niedrigeren als den \n\nVergütungssatz von 80% zu zahlen gehabt hätten. Wird eine angemessene Ver-\n\ngütung geschuldet, gilt im allgemeinen die vereinbarte Vergütung als angemes-\n\nsen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien kommt dem \n\nVergütungssatz in einer Rahmenvereinbarung großes Gewicht zu. Hier sieht das \n\nGesetz ausdrücklich vor, daß die Höhe der Vergütung in einer solchen Rahmen-\n\nvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen festgelegt werden \n\nkann (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Dies ist im Streitfall geschehen. Die 80% ent-\n\nsprechen genau dem Wert, den der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter \n\nund der Deutsche Bauernverband als angemessene Vergütung bestimmt haben. \n\nFür die Klägerin selbst stand fest, daß der Vergütungssatz bei einer Abrechnung \n\nnach dem Gesetz auf keinen Fall den Satz unterschreiten durfte, der bei einer Ab-\n\nrechnung nach dem Kooperationsabkommen zu zahlen war. Denn die Landwirte, \n\ndie sich zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bereiterklärt hatten, durften nicht \n\nschlechter gestellt werden als die Landwirte, die auf einer Abrechnung nach der \n\ngesetzlichen Regelung bestanden hatten. \n\nb) \n\nIm Hinblick darauf, daß die Rahmenvereinbarung zwischen den berufs-\n\nständischen Vereinigungen einen Vergütungssatz von 80% der Z-Lizenzsätze vor-\n\nsah, wäre eine Kausalität zwischen einer unterstellten Täuschung und der Ver-\n\ntragsunterzeichnung zweifelhaft. Die oben angeführten Erwägungen machen deut-\n\nlich, daß für den Beklagten aus damaliger Sicht keine realistische Chance be-\n\nstand, im Rahmen einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung einen Ver-\n\ngütungssatz von unter 80% erzielen zu können. Unter diesen Umständen spricht \n\nwenig dafür, daß sich der Beklagte von der Unterzeichnung der Vereinbarung hät-\n\nte abhalten lassen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß das Gesetz die Höhe der \n\nVergütung nicht selbst festschreibt. \n\n3. Soweit die Revision die Berechnung der Vergütungshöhe als undurch-\n\nschaubar rügt, zeigt sie nicht auf, daß der Beklagte in den Vorinstanzen die vorge-\n\nlegte Berechnung der Vergütung als nicht nachvollziehbar beanstandet hätte. \n\nIII. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/kzr-4-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/kzr-4-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:00.498083+00:00"}}