{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___1-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"KZR 1/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der Oberhammer GWB § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 33 Unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begegnet es kartellrechtlichen Bedenken, wenn das den Markt für Festnetzan- schlüsse beherrschende Telefonunternehmen zusammen mit einem Tochterun- ternehmen, das auf dem Markt für den Internetzugang bereits über eine starke Stellung verfügt, ISDN-Anschlüsse gekoppelt mit einem Internetzugang anbietet. Eine solche Kopplung ist kartellrechtlich verboten, wenn von dem Kopplungsan- gebot eine tatsächliche Sogwirkung ausgeht und ein erheblicher Teil der ISDN- Kunden aufgrund der Kopplung für andere Anbieter von Internetzugängen verloren ist. Dies gilt auch dann, wenn der Internetzugang im Rahmen des Kopplungsan- gebots den Teilnehmer zu nichts verpflichtet und ihm die Möglichkeit offenläßt, Kunde eines anderen Anbieters zu werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 1/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n30. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Oberhammer \n\nGWB § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 33 \n\nUnter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung \nbegegnet es kartellrechtlichen Bedenken, wenn das den Markt für Festnetzan-\nschlüsse beherrschende Telefonunternehmen zusammen mit einem Tochterun-\nternehmen, das auf dem Markt für den Internetzugang bereits über eine starke \nStellung verfügt, ISDN-Anschlüsse gekoppelt mit einem Internetzugang anbietet. \nEine solche Kopplung ist kartellrechtlich verboten, wenn von dem Kopplungsan-\ngebot eine tatsächliche Sogwirkung ausgeht und ein erheblicher Teil der ISDN-\nKunden aufgrund der Kopplung für andere Anbieter von Internetzugängen verloren \nist. Dies gilt auch dann, wenn der Internetzugang im Rahmen des Kopplungsan-\ngebots den Teilnehmer zu nichts verpflichtet und ihm die Möglichkeit offenläßt, \nKunde eines anderen Anbieters zu werden. \n\nBGH, Urteil vom 30. März 2004 – KZR 1/03 – OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. November 2002 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte zu 1 ist die Deutsche Telekom. Sie verfügte in Deutschland bis \n\n1996 über ein Netzmonopol und bis Ende 1997 über ein Monopol für Fernsprech-\n\ndienstleistungen. Auch heute noch hat sie in Deutschland im Bereich der Netz-\n\nkommunikation eine beherrschende Marktstellung inne. Inzwischen bieten aller-\n\ndings in vielen Regionen Deutschlands auch andere Telefongesellschaften Tele-\n\nfonanschlüsse im Festnetz an. Die Beklagte zu 2, eine Tochter der Beklagten \n\nzu 1, betreibt den Online-Dienst \"T-Online\", den größten derartigen Dienst in \n\nDeutschland. Sie steht im Wettbewerb zur Klägerin, die zum AOL-Konzern, dem \n\nweltweit größten Online-Dienst, gehört und in Deutschland den Online-Dienst AOL \n\nbetreibt. \n\nDie Beklagte zu 1 bietet seit mehreren Jahren neben analogen Festnetzan-\n\nschlüssen ISDN-Anschlüsse an, über die der Kunde bei deutlich höheren Übertra-\n\ngungsgeschwindigkeiten gleichzeitig telefonieren, ein Telefax versenden oder \n\nempfangen und Zugang zum Internet haben kann. Für einen ISDN-Anschluß gibt \n\nes mehrere Tarifvarianten, die durchweg eine monatliche Grundgebühr vorsehen. \n\nSeit Januar 2000 warben die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gemeinsam für \n\neine als \"Der Oberhammer\" bezeichnete Kombination der beiden Produkte \n\nT-ISDN und T-Online. Dieses Angebot bestand aus dem T-ISDN-Anschluß zu den \n\nüblichen aus Grundpreis und Gesprächsgebühren zusammengesetzten Tarifen \n\nsowie aus einem T-Online-Anschluß zu einem \"call-by-call\"-Tarif, der keine (zu-\n\nsätzliche) Grundgebühr, sondern lediglich nutzungsabhängige Gebühren vorsah \n\n(Minutenpreis zuletzt 1,99 Cent). Ein solcher Tarif ist vor allem für Kunden interes-\n\nsant, die den Internet-Anschluß nur gelegentlich nutzen. Für dieses Angebot warb \n\ndie Beklagte zu 1 mit Aussagen wie \"T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluß \n\nohne zusätzliche Grundgebühr\", \"T-ISDN jetzt T-Online-Anschluß inklusive\", \"Neu \n\nbei T-ISDN: Grundgebühr für T-Online entfällt!\". Auf einer Pressekonferenz be-\n\nschrieb der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 dieses Angebot in \n\nder Weise, daß \"bei einem neuen T-ISDN-Anschluß … der T-Online-Anschluß \n\njetzt automatisch und kostenlos mitgeliefert\" werde. Dies wurde zunächst in der \n\nWeise gehandhabt, daß jeder Besteller eines ISDN-Anschlusses von der Beklag-\n\nten zu 2 als Kunde begrüßt und registriert wurde und eine \"Auftragsbestätigung\" \n\nsowie die Zugangssoftware für den T-Online-Anschluß mit individueller Kennung \n\nerhielt. Später konnten Besteller eines ISDN-Anschlusses ankreuzen, ob sie auch \n\nT-Online-Kunde werden wollten. Der \"call-by-call\"-Tarif der Beklagten zu 2 wurde \n\nferner den Kunden der Beklagten zu 1 angeboten, die bereits über einen ISDN-\n\nAnschluß verfügten. \n\nDie Klägerin hat es als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschen-\n\nden Stellung und als unbillige Behinderung beanstandet, daß die Beklagten neue \n\nISDN-Kunden der Beklagten zu 1 automatisch zu T-Online-Kunden machten. Sie \n\nhat behauptet, vier von fünf Neukunden der Beklagten zu 1 hätten sich aufgrund \n\nder Kopplung für den \"call-by-call-Tarif\" der Beklagten zu 2 entschieden; ein weite-\n\nrer Anteil bediene sich anderer Tarifangebote der Beklagten zu 2. Nur ein geringer \n\nAnteil der ISDN-Neukunden der Beklagten zu 1 (6,24%) gehe überhaupt nicht \n\noder über andere Anbieter ins Netz. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlas-\n\nsung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststel-\n\nlung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt. Die Beklagten sind \n\nder Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die – vom Senat \n\nzugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. \n\nDie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden \n\nStellung durch die Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEs bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten eine – unterstellt \n\n– marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt und Marktteilnehmer im \n\nWettbewerb behindert hätten. Entscheidend sei, daß es dem Kunden, der neben \n\ndem ISDN-Anschluß die Möglichkeit erhalte, einen T-Online-Anschluß einzurich-\n\nten, unbenommen bleibe, sich für einen anderen Internetzugang als den der Be-\n\nklagten zu 2 zu entscheiden. Auch wenn er den T-Online-Zugang installiert habe, \n\nstehe es dem Kunden stets frei, sich für einen anderen Online-Dienst zu entschei-\n\nden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kunden unter \n\neinem psychischen Zwang zur Nutzung des T-Online-Zugangs stünden. Selbst \n\nwenn von dem Angebot der Beklagten eine Sogwirkung ausgehe, liege darin kein \n\nMißbrauch und keine unbillige Behinderung, sondern allein das Ausnutzen der tat-\n\nsächlichen Vorteile, die den Beklagten ihre Marktstellung biete. Es könne ihnen \n\nauch nicht angelastet werden, daß sie Vorteile aus der Kopplung der beiden An-\n\ngebote zögen. In der kartellrechtlichen Beurteilung seien die Konzernunternehmen \n\nals Einheit zu betrachten. Der Konzern sei nicht verpflichtet, sein eigenes Lei-\n\nstungsangebot zurückzuhalten, um fremden Wettbewerb zu fördern. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen \n\nFeststellungen Ansprüche der Klägerin aus § 33 i.V. mit § 19 Abs. 1 und Abs. 4 \n\nNr. 1 GWB wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden \n\nStellung durch die Beklagten verneint. \n\n1. Die Klägerin hat gegenüber dem Berufungsgericht klarstellend darauf \n\nhingewiesen, Ziel ihrer Klage sei es zu verhindern, daß neue ISDN-Kunden der \n\nBeklagten zu 1 automatisch T-Online-Kunden würden; sie wende sich nicht gegen \n\neine Handhabung, bei der der Neukunde, der bei der Beklagten zu 1 einen ISDN-\n\nAnschluß bestelle, auf einem Formular einen Internetzugang über T-Online bean-\n\ntragen oder sein Interesse an einem solchen Zugang bekunden könne. Der Kläge-\n\nrin geht es somit darum, eine gekoppelte Abgabe von Dienstleistungen – ISDN-\n\nAnschluß auf der einen und Internetzugang auf der anderen Seite – zu verhindern. \n\nSie befürchtet, die Beklagte zu 1 könne auf diese Weise aufgrund ihrer überra-\n\ngenden Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse die Stellung ihrer Tochter-\n\ngesellschaft auf dem Markt für den Internetzugang stärken. Die Klägerin macht \n\ndamit geltend, in dem Verhalten der Beklagten liege eine mißbräuchliche Markt-\n\nbehinderung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GWB und eine unbillige Behinde-\n\nrung nach § 20 Abs. 1 GWB. \n\n2. Daß die Beklagte zu 1 auf dem Markt für Festnetzanschlüsse über eine \n\nüberragende Stellung i.S. von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB verfügt und insoweit \n\nNormadressatin des Mißbrauchsverbots ist, läßt sich bereits dem Tatbestand des \n\nlandgerichtlichen Urteils entnehmen, auf den das Berufungsurteil verweist. Die \n\nbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 auf diesem Markt haben die Beklagten \n\nim übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Da das beanstandete Kopplungsangebot \n\nvon den Beklagten gemeinsam getragen war, kommt hinsichtlich der Beklagten \n\nzu 2, die selbst nicht Täterin einer vom Festnetzmarkt ausgehenden Behinderung \n\nsein kann, eine Gehilfenhaftung in Betracht (§ 830 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. \n\n24.6.2003 – KZR 32/02, WuW/E DE-R 1125, 1127 – Buchpreisbindung [zum Ab-\n\ndruck in BGHZ 155, 189 bestimmt]). \n\n3. \n\nIn der von der Klägerin beanstandeten Kopplung des ISDN-Anschlusses \n\nmit dem T-Online-Internetzugang kann eine mißbräuchliche Behinderung der \n\nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 \n\nNr. 1 GWB liegen. In Betracht kommen insofern in erster Linie die Wettbewerber \n\nder Beklagten zu 2 auf dem Internet-Zugangsmarkt, zu denen auch die Klägerin \n\nzählt. Daß die Beeinträchtigung nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf ei-\n\nnem Drittmarkt auftritt, steht der Anwendung des § 19 GWB nicht entgegen. Denn \n\nes entspricht der weiten Generalklausel der – durch die Anwendungsbeispiele in \n\n§ 19 Abs. 4 GWB auszufüllenden – Bestimmung des § 19 Abs. 1 GWB, ein miß-\n\nbräuchliches Verhalten auch dann zu erfassen, wenn es zu einer Beeinträchtigung \n\nanderer Marktteilnehmer auf einem anderen Markt führt (BGH, Urt. v. 4.11.2003 \n\n– KZR 16/02, WuW/E DE-R 1206 f. – Strom und Telefon I [zum Abdruck in BGHZ \n\nbestimmt]; Urt. v. 4.11.2003 – KZR 38/02, WuW/E DE-R 1210, 1211 – Strom und \n\nTelefon II, jeweils m.w.N.). Die Fälle des mißbräuchlichen Behinderungswettbe-\n\nwerbs sind somit durch die Formulierung \"in einer für den Wettbewerb auf dem \n\nMarkt erheblichen Weise\" im Anwendungsbeispiel des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB \n\nnicht auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen eine Beeinträchtigung des \n\n(Rest-)Wettbewerbs auf dem beherrschten Markt in Rede steht, auch wenn – wie \n\nes der Wortlaut nahelegt – bei der Formulierung des Gesetzestextes diese Fälle \n\nim Vordergrund gestanden haben mögen (vgl. Möschel in Immenga/Mestmäcker, \n\nGWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 114). Nach § 33 GWB stehen zivilrechtliche Ansprüche \n\nin einem derartigen Fall denjenigen zu, die durch die mißbräuchliche Behinderung \n\nauf dem Drittmarkt beeinträchtigt werden (BGH WuW/E DE-R 1206, 1207 – Strom \n\nund Telefon I; WuW/E DE-R 1210, 1211 – Strom und Telefon II). \n\n4. Die durch die 6. GWB-Novelle vollzogene Umgestaltung des kartellrecht-\n\nlichen Mißbrauchstatbestands in eine Verbotsnorm hat dazu geführt, daß nunmehr \n\ndemjenigen, der durch den Mißbrauch beeinträchtigt wird, Unterlassungs- und ge-\n\ngebenenfalls Schadensersatzansprüche nach § 33 GWB zustehen. Können diese \n\nAnsprüche – wie dargelegt – im Falle eines Behinderungsmißbrauchs (§ 19 Abs. 4 \n\nNr. 1 GWB) auch von Dritten geltend gemacht werden, die nicht auf dem be-\n\nherrschten Markt tätig sind, erscheint es fraglich, ob in den Fällen eines Verstoßes \n\ngegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB der \n\nzivilrechtliche Rechtsschutz auch weiterhin nur Unternehmen gewährt werden soll, \n\ndie auf dem beherrschten Markt tätig sind (so noch BGH, Urt. v. 23.2.1988 \n\n– KZR 17/86, WuW/E 2483, 2487 f. – Sonderungsverfahren; Urt. v. 24.9.2002 \n\n– KZR 34/01, WuW/E DE-R 1011, 1013 – Wertgutscheine für Asylbewerber; zwei-\n\nfelnd bereits BGH WuW/E DE-R 1206, 1207 – Strom und Telefon I; WuW/E DE-R \n\n1210, 1211 – Strom und Telefon II). Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, \n\nweil ein möglicher Anspruch aus § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB im Streitfall nicht \n\nweiterreichen würde als ein Anspruch aus § 33 i.V. mit § 19 Abs. 1 und Abs. 4 \n\nNr. 1 GWB. \n\n5. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht \n\ndie Kopplung von ISDN-Anschluß und Internetzugang nicht als mißbräuchlich an-\n\ngesehen hat. \n\na) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Kunden im Zuge der \n\nbeanstandeten gekoppelten Abgabe von ISDN-Anschluß und Internetzugang nicht \n\nan die Beklagte zu 2 als Online-Dienst gebunden würden. Der Kunde erhalte zwar \n\nalles, was für eine Internetnutzung erforderlich sei; es bleibe ihm aber überlassen, \n\nob er von diesem Angebot Gebrauch machen oder ob er sich für den Internetzu-\n\ngang eines anderen Anbieters entscheiden wolle. Der Kunde werde daher nicht \n\ngebunden; vielmehr stelle sich der von der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellte \n\nInternetzugang wirtschaftlich als eine Option dar. Mit ähnlichen Erwägungen hat \n\ndas Bundeskartellamt in seinem Tätigkeitsbericht 1999/2000 begründet, weshalb \n\ndas aufgrund einer Beschwerde der Klägerin gegen die Beklagten eingeleitete kar-\n\ntellamtliche Verfahren, das ebenfalls die Kopplung des ISDN-Anschlusses mit dem \n\nInternetzugang zum Gegenstand hatte, eingestellt worden \n\nist (BT-Drucks. \n\n14/6300, S. 161 f.). \n\nb) Grundsätzlich steht es dem Kaufmann frei, seine Waren oder Dienstlei-\n\nstungen nur gekoppelt mit anderen Waren oder Dienstleistungen abzugeben. Das \n\nKartellrecht schränkt diese Freiheit jedoch ein, wenn die Kopplung zu einer we-\n\nsentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Unter dieser Voraussetzung \n\nkann die Kartellbehörde nach § 16 Nr. 4 GWB selbst einem nicht marktbeherr-\n\nschenden Unternehmen untersagen, Waren oder Leistungen, die weder sachlich \n\nnoch handelsüblich zusammengehören, nur gekoppelt abzugeben. Gehen Kopp-\n\nlungspraktiken von marktbeherrschenden Unternehmen aus, können die wettbe-\n\nwerbsschädlichen Auswirkungen vor allem darin bestehen, daß das marktbeherr-\n\nschende Unternehmen seine Macht mit Hilfe der Kopplung auf andere Märkte \n\nausdehnt (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 16 Rdn. 84; \n\nBechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 61; Dirksen in Langen/Bunte, Kartellrecht, \n\n9. Aufl., Art. 82 EG Rdn. 154; Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbe-\n\nwerbsrecht, Art. 86 EGV Rdn. 198). Besteht diese Gefahr, ist dem marktbeherr-\n\nschenden Unternehmen die Kopplung von Waren oder Leistungen, die weder \n\nsachlich noch aufgrund einer Branchenübung zusammengehören, nach § 19 \n\nAbs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GWB stets untersagt (vgl. auch Art. 81 Abs. 1 lit. e und \n\nArt. 82 Satz 2 lit. d EG). \n\nc) Die hier in Rede stehenden Leistungen – ISDN-Anschluß auf der einen \n\nund Internetzugang auf der anderen Seite – gehören weder sachlich noch auf-\n\ngrund einer Branchenübung zusammen. Mit Hilfe des ISDN-Anschlusses wird \n\nlediglich die Infrastruktur geschaffen, um über die Telefonleitung verschiedene \n\nDienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Dies ist in erster Linie die her-\n\nkömmliche Leistung des Telefonierens (Sprachtelefonie), aber auch die Fernkopie \n\n(Telefax). Der Internetzugang und die weiteren von Internet-Service-Providern \n\nüblicherweise angebotenen Leistungen sind von der Einrichtung des Telefonan-\n\nschlusses sachlich klar abzugrenzen. Überzeugende technische oder wirtschaftli-\n\nche Gründe für eine Zusammenfassung der beiden Leistungen sind nicht ersicht-\n\nlich. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen übergangenen Sachvortrag aus \n\nden Tatsacheninstanzen auf, wonach eine Branchenübung bestünde, den Fest-\n\nnetzanschluß des Telefons mit dem Internetzugang und den weiteren dazugehö-\n\nrenden Leistungen zu koppeln. Vielmehr werden die beiden Leistungen in der \n\nRegel getrennt und von verschiedenen Unternehmen angeboten. \n\nd) Was die Frage angeht, ob von der beanstandeten Kopplung eine wett-\n\nbewerbsschädliche Wirkung ausgeht, hat das Berufungsgericht ebenso wie das \n\nBundeskartellamt in der im Tätigkeitsbericht gegebenen Begründung für die Ein-\n\nstellung des Verfahrens gegen die Beklagten zu stark darauf abgestellt, daß die \n\nKopplung nicht zu einer Bindung der Kunden führe. Das Berufungsgericht hat da-\n\nbei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die schädlichen Wirkungen der Kopplung \n\nnicht notwendig nur dann eintreten, wenn für die Kunden, die einen ISDN-An-\n\nschluß bestellen, ein rechtlicher Zwang besteht, sich für den Internetzugang der \n\nBeklagten zu 2 zu bedienen. Vielmehr kann die Beklagte zu 1 ihre dominierende \n\nMachtstellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse auch dann zu einer Stärkung \n\nder Marktposition der Beklagten zu 2 auf dem Markt der Online-Dienste einsetzen, \n\nwenn die beanstandete Kopplung ohne rechtlichen Zwang dazu führt, daß ein \n\nGroßteil der auf diese Weise geworbenen T-Online-Kunden für andere Online-\n\nDienste praktisch verloren ist. Eine solche tatsächliche Wirkung kann etwa darauf \n\nberuhen, daß ein Großteil der Kunden, die einen ISDN-Anschluß bestellt haben, \n\nsich die mitgelieferte Software für den T-Online-Zugang sogleich installiert oder in-\n\nstallieren läßt und von einem späteren Wechsel zu einem anderen Online-Dienst \n\naus Trägheit oder deswegen absieht, weil die spätere Installation eines weiteren \n\nZugangs – zu Recht oder zu Unrecht – als technisch schwierig angesehen wird. \n\nGeht von der beanstandeten Kopplung eine solche Sogwirkung aus, kann dies \n\nbedeuten, daß dem marktbeherrschenden Unternehmen ein derartiges Verhalten, \n\ndas als solches nicht zu beanstanden wäre, verwehrt ist (vgl. BGH WuW/E DE-R \n\n1206, 1210 – Strom und Telefon I; WuW/E DE-R 1210, 1213 – Strom und Tele-\n\nfon II). Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob den Beklagten nur die \n\nbeanstandete Kopplung (vgl. oben unter II.1.) oder darüber hinaus auch andere \n\nMaßnahmen untersagt werden könnten, mit deren Hilfe ISDN-Kunden der Beklag-\n\nten zu 1 der Beklagten zu 2 zugeführt werden. Generell gilt, daß der Verhaltens-\n\nspielraum des Normadressaten je stärker eingeschränkt ist, um so stärker seine \n\nStellung auf dem beherrschten Markt und um so größer die Gefahr ist, daß sich \n\ndiese Marktmacht mit Hilfe des fraglichen Verhaltens auf den Drittmarkt ausdeh-\n\nnen läßt. Diese Gefahr wird wiederum in der Regel je größer sein, um so stärker \n\nschon die bisherige Marktposition des Normadressaten oder seines Konzernun-\n\nternehmens auf dem Drittmarkt ist. \n\nDem Berufungsurteil läßt sich bislang – durch Bezugnahme auf das landge-\n\nrichtliche Urteil – lediglich entnehmen, daß die Beklagte zu 1 über eine beherr-\n\nschende Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse, insbesondere auf dem \n\nTeilmarkt der digitalen Anschlüsse, verfügt und daß die Beklagte zu 2 auf dem \n\nMarkt der Online-Dienste führender Anbieter ist. Darüber hinaus hat die Klägerin – \n\nworauf die Revision hinweist – zu den wettbewerbsschädlichen Auswirkungen, die \n\nvon dem beanstandeten Kopplungsangebot ausgehen, ausführlich unter Beweis-\n\nantritt vorgetragen. Da das Berufungsgericht die Kopplung mangels eines rechtli-\n\nchen Zwangs als unerheblich angesehen hat, hat es hierzu – aus seiner Sicht fol-\n\ngerichtig – bislang keine Feststellungen getroffen. \n\ne) Das Berufungsgericht führt zur Bekräftigung seiner Auffassung noch an, \n\nes könne der Beklagten zu 1 nicht verwehrt werden, das eigene Tochterunter-\n\nnehmen gegenüber Wettbewerbern zu bevorzugen, auch wenn dadurch Dritten \n\nder Marktzutritt erschwert werde. Der Beklagten zu 1 stehe es frei, ihre Aktivitäten \n\nso zu organisieren, daß ein Tochterunternehmen die Internetdienstleistungen an-\n\nbiete. Die kartellrechtliche Beurteilung dürfe davon nicht abhängen. Dem ist inso-\n\nweit zuzustimmen, als der Streitfall ebenso zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte \n\nzu 1 selbst die Leistungen eines Online-Dienstes erbringen würde. Im Streitfall \n\ngeht es nicht um die Bevorzugung eines Konzernunternehmens gegenüber ande-\n\nren Anbietern, sondern um die Verlagerung der auf einem Markt bestehenden \n\nMacht auf einen anderen Markt. In einem solchen Verhalten kann unabhängig da-\n\nvon, ob die Aktivitäten der Beklagten zu 1 und zu 2 auf zwei Konzerngesellschaf-\n\nten aufgeteilt sind, der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegen. \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da noch Feststellungen zur \n\nStellung der Beklagten zu 1 auf dem Markt für Fernsprechdienstleistungen im \n\nFestnetz und zu den Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf den Markt \n\nder Internet-Service-Provider zu treffen sind. Im übrigen hat das Berufungsgericht \n\nbereits im angefochtenen Urteil auf Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung hin-\n\ngewiesen. Darüber hinaus sollte die vom Berufungsgericht referierte Klarstellung \n\ndes Klagebegehrens auch im Antrag zum Ausdruck gebracht werden. \n\nDie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/kzr-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/kzr-1-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:54.592984+00:00"}}