{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"KZR 37/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \"Hörfunkrechte\" GWB §§ 19, 20 Abs. 1; BGB § 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaft- lichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren ver- fassungsrechtlicher Gewährleistung teil. b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerecht- fertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 37/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n\"Hörfunkrechte\" \n\nGWB §§ 19, 20 Abs. 1; BGB § 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 \n\na) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaft-\nlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen \nSportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in \nBild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit \nderen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des \nvon ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die \nVerwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren ver-\nfassungsrechtlicher Gewährleistung teil. \n\nb) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerecht-\nfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter \neines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem \nHörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung \naus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der \nHörfunkberichterstattung gewährt. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2003 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender \n\nin \n\nHamburg. Die Beklagten zu 2 und 4 sind die beiden überregional bekannten \n\nHamburger Fußballvereine. Die Männermannschaft des Hamburger Sportver-\n\neins (HSV) spielt in der 1. Bundesliga, der FC St. Pauli spielte in der Saison \n\n2001/02 in der 1. Bundesliga und 2000/01 sowie 2002/03 in der 2. Bundesliga. \n\nDie Beklagte zu 3 veranstaltet im Auftrag des Vereins \"Die Liga - der Fußball-\n\nverband e.V.\" (im Folgenden: Ligaverband) die Bundesligaspiele. Dem Ligaver-\n\nband gehören die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sport-\n\nvereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der \n\nBeklagten zu 3 auch die \"Vermarktungsrechte\" an den Bundesligaspielen über-\n\ntragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fußball-Bund e.V. \n\n(DFB) überlassen worden sind. \n\n2 \n\nDie Klägerin berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs im Rahmen \n\nder Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelmäßig entweder durch \n\nkurze Live-Berichte oder mit aktuellen Spielzusammenfassungen aus den Sta-\n\ndien über die Heimspiele der Mannschaften des HSV und des FC St. Pauli in \n\nden Fußballbundesligen. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und \n\nMitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Sta-\n\ndien unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten Pressekon-\n\nferenzen und zu den sogenannten Mixed-Zonen am Spielfeldrand, in denen \n\nMedienvertreter mit den Spielern und anderen Gesprächspartnern Interviews \n\nführen können. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten Auseinanderset-\n\nzungen zwischen den Lizenzvereinen und den privaten Hörfunkveranstaltern \n\nüber das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von \"Hörfunkrechten\" gekommen \n\nwar, verlangte die Beklagte zu 3 von der Klägerin erstmals für die Fußballsaison \n\n2001/02 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des HSV \n\nund des FC St. Pauli zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot für die Saison \n\n2001/2002 nahm die Klägerin nicht an, jedoch kam es schließlich - bei Auf-\n\nrechterhaltung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen \n\nAkkreditierung der Klägerin für diese Saison, wobei sich die Klägerin verpflich-\n\ntete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berich-\n\nten. \n\n3 \n\nMit dem Hauptantrag der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, \n\ndass den Beklagten ihr gegenüber \"keine Rechte für die Live- und/oder sonstige \n\nBerichterstattung im Hörfunk ('Hörfunkrechte')\" an den von den Beklagten zu 2 \n\noder 4 ausgetragenen Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga zustünden. Mit \n\neinem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklag-\n\nten zu 2 und 4 bei Heimspielen der 1. und 2. Bundesliga verpflichtet seien, ihr \n\nzum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien gegen Zahlung \n\neines angemessenen Aufwendungsersatzes \"Zutritt zum Spiel (Presseplätze), \n\nTeilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeits-\n\nplatz und technische Dienstleistungen für einen Hörfunkreporter zu gewähren\". \n\nSchließlich begehrt die Klägerin mit einem in zweiter Instanz gestellten weiteren \n\nHilfsantrag die Feststellung, dass ihr ein Anspruch gegen die Beklagten auf \n\n- abgesehen von einem angemessenen Aufwendungsersatz - unentgeltliche \n\nLive- oder sonstige Berichterstattung über Bundesliga-Heimspiele aus den Sta-\n\ndien der Beklagten zu 2 und 4 im Umfang von bis zu fünf Minuten pro Spiel zu-\n\nstehe. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben (LG \n\nHamburg AfP 2002, 252 = SpuRt 2002, 202; OLG Hamburg NJW-RR 2003, \n\n1485 = AfP 2003, 361 = SpuRt 2003, 243). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die \n\nKlage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Zwar ist im Hauptantrag \n\nder Klage als Weniger das Klagebegehren enthalten festzustellen, dass die Be-\n\nklagten den Zutritt der Klägerin zu Bundesligaheimspielen des HSV oder des \n\nFC St. Pauli nicht von der Abgeltung von Hörfunkrechten abhängig machen dür-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nfen. Insoweit ist der Hauptantrag der Klage entgegen der Meinung des Beru-\n\nfungsgerichts zulässig. Er ist jedoch ebenso wie die Hilfsanträge unbegründet, \n\nweil der Klägerin ein Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum \n\nZwecke der Hörfunkberichterstattung nicht zusteht. \n\nI. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag der Klage sei \n\ninsgesamt unzulässig, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt wie folgt begründet: \n\nDer Hauptantrag der Klage sei schon deshalb unzulässig, weil er nicht \n\nauf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses mit den von der Klä-\n\ngerin gewünschten Modalitäten der Leistungsgewährung gerichtet sei. Ein \n\nFeststellungsinteresse bestehe nur insofern, als es um die als solche kosten-\n\nlose Hörfunkberichterstattung mit Kurzbeiträgen aus den Stadien gehe. Soweit \n\ndie Klägerin sich für die Zulässigkeit ihres weitergehenden Hauptantrages auf \n\ndas \"Lizenzangebot\" für die Saison 2002/03 berufe, nach dem zur Grundpau-\n\nschale auch die \"Berichterstattung nach dem Spiel\" gehöre, ergebe sich daraus \n\nnicht, dass die Beklagten diese Berichterstattung unabhängig von ihrem Ort \n\nzum Gegenstand eines Entgeltverlangens gemacht hätten. Der Hauptantrag der \n\nKlägerin sei auch deshalb zu weit, weil es der Klägerin nur um eine begrenzte \n\nBerichterstattung bis zu maximal fünf Minuten aus dem Stadion und nicht um \n\ndie Übertragung längerer Spielsequenzen gehe. Ein darüber hinausgehendes \n\ngegenwärtiges Feststellungsinteresse bestehe nicht. \n\n10 \n\n2. Daran ist zutreffend, dass der Hauptantrag in der von der Klägerin be-\n\nwusst gewählten umfassenden Formulierung nicht auf die Feststellung eines \n\nkonkreten Rechtsverhältnisses gerichtet und somit unzulässig ist. Soweit die \n\nKlägerin auf die Feststellung anträgt, dass den Beklagten keine \"Hörfunkrechte\" \n\nzustehen, begehrt sie nicht lediglich die Feststellung bestimmter Rechtsbezie-\n\nhungen zwischen ihr und den Beklagten, sondern zielt auf die Beantwortung der \n\n(abstrakten) Frage ab, ob dem Veranstalter eines Fußballspiels - und somit \n\nauch den Beklagten - generell rechtliche Befugnisse zustehen, die sich mit dem \n\nBegriff der Hörfunkrechte umschreiben lassen. Das ist aber nur eine Vorfrage \n\nfür die daraus gegebenenfalls \n\nfolgenden und allein \n\nfeststellungsfähigen \n\nRechtsbeziehungen zwischen den Parteien. \n\n11 \n\n3. Aus der für den Klageantrag gegebenen Begründung ergibt sich je-\n\ndoch, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag, den das Revisionsgericht selbst \n\nauslegen kann (BGHZ 120, 204, 207), auch geklärt wissen möchte, ob die Be-\n\nklagten die Gewährung des von der Klägerin gewünschten Zutritts zu Bundes-\n\nligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der Rundfunk-\n\nberichterstattung davon abhängig machen dürfen, dass sie - die Klägerin - ein \n\nEntgelt für dasjenige entrichtet, was die Beklagten jedenfalls außergerichtlich \n\nals Hörfunkrechte bezeichnen, nämlich die Erlaubnis, im Hörfunk zu bestimm-\n\nten Zeiten, in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Bedingungen aus \n\ndem Stadion über das jeweilige Fußballspiel und die Gesamtveranstaltung mit \n\nPressekonferenz und dergleichen berichten sowie Interviews führen und sen-\n\nden zu dürfen. Dieses Begehren hat bereits das Landgericht zutreffend dem \n\nHauptantrag der Klägerin entnommen. \n\n12 \n\nEs betrifft eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die sich aus der \n\nRechtsposition ergibt, die von den Beklagten als Hörfunkrechte bezeichnet und \n\nals bestehend für sich in Anspruch genommen wird, und an deren alsbaldiger \n\nFeststellung die Klägerin ein rechtliches Interesse hat. Dabei kommt es nicht \n\ndarauf an, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbe-\n\nanstandet - ausgeführt hat, lediglich an einer Kurzberichterstattung im Umfang \n\nvon nicht mehr als fünf Minuten interessiert ist. Denn die Beklagten bean-\n\nspruchen die \"Hörfunkrechte\" unabhängig von der zeitlichen Dauer der Hör-\n\nfunkberichterstattung für sich. Eine zeitliche Eingrenzung des Antrags trüge da-\n\nher zur weiteren Konkretisierung des streitigen Rechtsverhältnisses nichts \n\nRechtserhebliches bei; zu einer solchen Einschränkung ist die Klägerin daher \n\nnicht genötigt. \n\n13 \n\nDas rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ent-\n\nfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagten in den Tatsacheninstanzen erklärt \n\nhaben, es gehe ihnen nicht um Bestehen oder Nichtbestehen von Hörfunkrech-\n\nten, sondern sie bestritten ausschließlich den vermeintlichen Anspruch der Klä-\n\ngerin, unentgeltlich die Stadien des HSV und des FC St. Pauli zum Zwecke der \n\nRadioberichterstattung aus den Stadien zu betreten. Denn unbeschadet dessen \n\nhaben die Beklagten an ihrer Auffassung festgehalten, ihnen stehe vergleichbar \n\nder vielfach als \"Fernsehrechte\" bezeichneten Rechtsposition bei der Fernseh-\n\nübertragung eines Fußballspiels die wirtschaftliche Verwertung der Möglichkeit \n\nder Hörfunkberichterstattung zu; nichts anderes soll der Begriff der \"Hörfunk-\n\nrechte\" schlagwortartig bezeichnen (s. dazu näher Petersen, Medienrecht, \n\n2. Aufl., S. 171 f., m.w.N.). \n\n14 \n\nDarüber hinaus ist das Klagebegehren, wie der erste \"Hilfsantrag\" ledig-\n\nlich verdeutlicht, aber auch auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten \n\nder Klägerin den Zutritt zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung überhaupt \n\nunentgeltlich zu gestatten haben und nur Ersatz für besondere Aufwendungen \n\nwie die Bereitstellung besonderer Arbeitsplätze und technische Dienstleistun-\n\ngen beanspruchen dürfen, nicht aber ein - über den Aufwendungsersatz hin-\n\nausgehendes - Entgelt für den Zugang zum Spiel und diesen Dienstleistungen \n\nzum Zwecke der Hörfunkberichterstattung. Auch insoweit ist der Klageantrag \n\nzulässig. \n\n15 \n\n4. Hingegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie den Hauptantrag \n\nweitergehend auch insofern für zulässig hält, als das Feststellungsbegehren \n\nnicht auf die Hörfunkberichterstattung aus den Stadien beschränkt ist. Das Be-\n\nrufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt, dass sich die Beklagten irgendwelcher die Hörfunkberichterstattung \n\naußerhalb der Stadien betreffenden Ansprüche nicht berühmt haben. Diese \n\nFeststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO); die von \n\nder Revision diskutierte Frage, ob die Beklagten eine Berühmung aufgegeben \n\nhaben, stellt sich somit nicht. \n\n16 \n\nII. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten dürfen aufgrund des ihnen \n\nzustehenden Hausrechts den von der Klägerin gewünschten Zutritt zu den \n\nBundesligaheimspielen von der Abgeltung von \"Hörfunkrechten\" abhängig ma-\n\nchen. Mit dem Verlangen nach Zahlung eines solchen Entgelts verstoßen die \n\nBeklagten weder gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des \n\n§ 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung \n\ndurch die Forderung von Entgelten missbräuchlich auszunutzen, die von denje-\n\nnigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschein-\n\nlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB), noch verletzen sie sonst \n\nRechte der Klägerin. \n\n17 \n\n1. Die Beklagten sind Normadressaten des § 19 Abs. 1 und des § 20 \n\nAbs. 1 GWB. \n\n18 \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht zu dieser Normadressateneigen-\n\nschaft keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, sondern unter Bezug-\n\nnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils eine markt-\n\nbeherrschende Stellung der Beklagten lediglich unterstellt. Aus den gemäß \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels abweichender Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts auch für das Berufungsverfahren maßgeblichen tatbestandlichen Fest-\n\nstellungen des Landgerichts ergibt sich jedoch die Normadressateneigenschaft \n\nder Beklagten. \n\n19 \n\nb) Die Beklagten sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wett-\n\nbewerbsbeschränkungen (BGHZ 137, 297, 304 - Europapokalheimspiele). Sie \n\nbefassen sich - die Beklagten zu 2 und 4 über den Ligaverband - als Anbieter \n\nmit der Vermarktung von Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga gegenüber \n\nden Medien (BGHZ 137, 297, 307). Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-\n\nhören insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die Be-\n\nreitstellung geeigneter Arbeitsplätze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke \n\nder Berichterstattung in Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der über-\n\nragenden Popularität der Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung \n\nüber diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berich-\n\nte über andere Sportereignisse substituierbar. Die für den Zugang zu den Spie-\n\nlen notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen \n\neigenen Markt (vgl. BGHZ 101, 100, 103 f. - Inter-Mailand-Spiel; s. auch Palzer, \n\nZUM 2004, 279, 285 f. m. Hinw. zur Praxis der Kommission der Europäischen \n\nGemeinschaften). \n\n20 \n\nc) Wie dieser Markt in räumlicher Hinsicht abzugrenzen ist, kann dahin-\n\nstehen. Bestünden örtliche oder regionale Märkte, wären die Beklagten zu 2 \n\nund 4 ohne weiteres als marktbeherrschend anzusehen. Sie sind aber auch \n\ndann marktbeherrschend, wenn von einem bundesweiten Markt ausgegangen \n\nwird. Denn zwischen den Bundesligavereinen besteht bei der Vermarktung der \n\nFußballspiele jedenfalls gegenüber dem Hörfunk kein Wettbewerb (§ 19 Abs. 2 \n\nSatz 2 GWB), da sie die Vermarktung dem Ligaverband und der Beklagten zu 3 \n\nübertragen haben, die, wie das Landgericht festgestellt hat, für die Mitglieder \n\nder Lizenzligen ein Gesamtvermarktungs- und Verwertungskonzept entwickelt \n\nhat und den Hörfunksendern standardisierte Angebote für die Hörfunkberichter-\n\nstattung im Lizenzfußball in einer Saison unterbreitet. \n\n21 \n\nd) Als diejenige, die die Vermarktung für den Ligaverband und damit für \n\ndie Beklagten zu 2 und 4 wie für die anderen Bundesligavereine durchführt, ist \n\nauch die Beklagte zu 3 selbst Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. \n\n22 \n\n2. Das Verlangen nach einem Entgelt für die \"Hörfunkrechte\" stellt jedoch \n\nweder eine Behinderung noch eine Diskriminierung noch sonst einen Miss-\n\nbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dar. Die Beklagten \n\nsind nicht gehindert, den von der Klägerin begehrten Zutritt zu den Stadien von \n\neinem Entgelt für \"Hörfunkrechte\" abhängig zu machen. \n\n23 \n\na) Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, steht den Beklagten zu 2 und 4 als (Mit-)Ver-\n\nanstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB \n\nabzuleitende Hausrecht zur Seite. Entgegen der Meinung der Revision bildet \n\ndieses Recht eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkver-\n\nanstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung \n\naus dem Stadion abhängig zu machen. \n\n24 \n\nDas Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (s. da-\n\nzu näher Waldhauser, Die Fernsehrechte des Sportveranstalters, S. 68 ff.; \n\nStrauß, Hörfunkrechte des Sportveranstalters, Diss. Köln, S. 125 ff.) und dient \n\nzunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlich-\n\nkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Ein \"Hörfunkrecht\" im Sinne einer \n\nausschließlichen Befugnis, von der Örtlichkeit aus über Hörfunk zu berichten, ist \n\ndamit als solches nicht verbunden (vgl. OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1977, 348, \n\n350; A. Fikentscher, SpuRt 2002, 186, 187; Ladeur, GRUR 1989, 885, 886). \n\n25 \n\nDas Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich \n\nfrei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und \n\nwem er ihn verweigert (BGHZ 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im Hotelzim-\n\nmer; BGHZ 124, 39, 42 f.). Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu be-\n\nstimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der \n\nZahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sport-\n\nübertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265). \n\n26 \n\nb) Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unterneh-\n\nmen beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsver-\n\nkehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Bericht-\n\nerstattung - gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, allerdings \n\nweder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne \n\nsachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB). \n\nDie Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich \n\nbei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 \n\nAbs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB). Nach den der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-\n\ndezulegenden Feststellungen verstoßen die Beklagten gegen diese Verbote \n\njedoch nicht. \n\n27 \n\nDa die Klageanträge nicht auf die Feststellung gerichtet sind, dass den \n\nBeklagten ein Entgelt in bestimmter Höhe nicht zustehe, kommt es insoweit nur \n\nauf die Frage an, ob das Verlangen nach einem Entgelt, das die Klägerin für \n\nden Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung zu entrichten \n\nhat, bereits als solches kartellrechtlich zu beanstanden ist. Das haben die Vor-\n\ninstanzen im Ergebnis zu Recht verneint. \n\n28 \n\naa) Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein \n\nHörfunkveranstalter wie die Klägerin den ihm gewährten Zutritt zum Stadion \n\nund zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschau-\n\ner oder auch ein Pressevertreter. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klä-\n\ngerin den Zutritt nicht nur zur Berichterstattung über das dort veranstaltete \n\nSpiel, sondern zur Berichterstattung aus dem Stadion nutzt, und wird zusätzlich \n\nauch an den Leistungen deutlich, die die Klägerin nach ihrem Hilfsantrag von \n\nden Beklagten gegen Aufwendungsersatz erwartet (Presseplätze, Teilnahme an \n\nallen Pressekonferenzen, Zutritt zu \"Mixed-Zonen\", Arbeitsplatz, technische \n\nDienstleistungen). Hierfür können die Beklagten ein Entgelt beanspruchen, das \n\ndem Umstand Rechnung trägt, dass der Hörfunkberichterstattung und insbe-\n\nsondere der Live-Berichterstattung von den Bundesligaheimspielen der Beklag-\n\nten zu 2 und 4 ein wirtschaftlicher Wert zukommt. \n\n29 \n\nbb) Dabei ist freilich zu beachten, dass die Tätigkeit eines Hörfunkveran-\n\nstalters wie der Klägerin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der durch \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit steht. Die Rundfunk-\n\nfreiheit dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE \n\n57, 295, 319 f.), die nur unter den Bedingungen umfassender und wahrheits-\n\ngemäßer Information gelingen kann. Information ist daher ein wesentlicher Be-\n\nstandteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. BVerfGE 73, 118, 158). \n\n30 \n\nDie Informationsfunktion des Rundfunks beschränkt sich dabei nicht auf \n\npolitische Informationen im engeren Sinn. Die Meinungsbildung erhält ebenso \n\nvon anderen Gegenständen des öffentlichen Interesses Nahrung, ohne dass \n\nobjektive Kriterien für Relevanz oder Irrelevanz vorgegeben werden könnten. \n\nDeswegen gehört zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags \n\ndie gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche un-\n\nter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 35, \n\n202, 222 f.; 57, 295, 319 f.; 73, 118, 157 f.; 74, 297, 325; 101, 361, 390). Dazu \n\nzählen auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeu-\n\ntung solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert; \n\nsie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport \n\nbietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist \n\nAnknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine um-\n\nfassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird, \n\nlässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen (BVerfGE \n\n97, 228, 257). Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung \n\nvertretenen Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass nur die nach-\n\nträgliche Berichterstattung über das Sportereignis, nicht aber der Live-Bericht \n\nüber das laufende Spiel unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit stünde. Viel-\n\nmehr gewährleistet die Rundfunkfreiheit gerade auch die aktuelle Information, \n\ndie dem Zuhörer die Möglichkeit gibt, sich nahezu zeitgleich über das Spielge-\n\nschehen zu unterrichten. \n\n31 \n\ncc) Die Rundfunkfreiheit verleiht der Klägerin indessen nicht das Recht, \n\nden der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen \n\nbloßen Aufwendungsersatz (sowie gegebenenfalls den von einem normalen \n\nZuschauer zu entrichtenden Eintrittspreis) in dem beanspruchten Umfang nut-\n\nzen zu können. Zwar ist sie bei der Auslegung und Anwendung von Vorschrif-\n\nten des bürgerlichen Rechts, die sich wie im Streitfall das Hausrecht als \n\nSchranken für die ungehinderte Ausübung der Rundfunkfreiheit darstellen, zu \n\nberücksichtigen. Das führt jedoch nicht zu einem Anspruch des Hörfunkveran-\n\nstalters auf unentgeltliche Einräumung der Möglichkeit der Bundesligabericht-\n\nerstattung aus dem Stadion. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele \n\ndurch die Beklagten zu 2 und 4 steht als berufliche Betätigung ihrerseits unter \n\ndem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). \n\n32 \n\nDie in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tä-\n\ntigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung \n\neiner Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313). Beruf ist \n\ndanach nicht nur die aufgrund einer persönlichen \"Berufung\" ausgewählte und \n\naufgenommene Tätigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, \n\ndie sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft, und damit der dem \n\nErwerb dienende Sport ebenso wie die Veranstaltung sportlicher Ereignisse. \n\nBei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht \n\ngemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts wie \n\ndie Beklagten anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 290, 363). \n\n33 \n\nSeinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche \n\nSchutz des Art. 12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der \n\nexistenzsichernden Funktion des Berufs (vgl. BVerfGE 81, 242, 254) umfasst er \n\ninsbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung \n\n(BVerfGE 97, 228, 253). Dazu gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die \n\nVerwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis unmittelbar oder mittelbar \n\nmitzuerleben. Denn ein Sportereignis wie ein Fußballbundesligaspiel stellt als \n\nsolches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht \n\nallein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch \n\ndas sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es \n\ndurch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios \n\nüber Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Das Hausrecht, \n\nmit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung \n\ndes von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, dient in diesem Zusam-\n\nmenhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und \n\nnimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil. \n\n34 \n\nMüsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen \n\nunentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen \n\nVerwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fern-\n\nsehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fuß-\n\nballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu \n\nsein. Aber auch die Hörfunkberichterstattung kann nicht grundsätzlich anders \n\nbeurteilt werden. Zwar enthält sie dem Hörer die Abbildung des Spiels vor, die \n\ndie Fernsehübertragung zu leisten vermag. Gleichwohl ermöglicht die Reporta-\n\nge - jedenfalls teilweise - dem Hörer die sinnliche Teilhabe am Spielgeschehen. \n\nDemgemäß ist sie für den Hörfunksender in dem Maße, in dem sie Hörer an die \n\nBundesligaberichterstattung im Radio zu binden vermag, auch wirtschaftlich \n\nattraktiv. Der Klägerin eine solche wirtschaftlich wertvolle Berichterstattung un-\n\nentgeltlich zu gestatten, sind die Beklagten daher nicht verpflichtet. \n\n35 \n\nVielmehr kann, wie das Landgericht unter Verweis auf das von den Be-\n\nklagten vorgelegte Gutachten Melichar (Anl. B 1, S. 12 f.) ausgeführt hat, der \n\nVeranstalter bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die \n\nBefugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird \n\n(vgl. auch Hoge Raad, GRUR Int. 1988, 784, 785 f.; Krause, Hörfunk-\n\nBerichterstattung in Fußballstadien aus dem Blickwinkel des Zivil- und Wettbe-\n\nwerbsrechts in: Vieweg (Hrsg.), Spektrum des Sportrechts, S. 223, 241; K. P. \n\nMailänder/P. O. Mailänder in: Dörr/Mailänder, Freiheit und Schranken der \n\nHörfunkberichterstattung über den Spitzensport, S. 125; Meister, AfP 2003, \n\n307, 309 f.; Schmid-Petersen, SpuRt 2003, 234, 236; Strauß aaO, S. 179 ff.; \n\nTettinger, ZUM 1986, 497, 505 f.; Wertenbruch, SpuRt 2001, 185, 187; Winter, \n\nZUM 2003, 531, 538; a.A. hinsichtlich aktueller, die Grenze zur Unterhaltung \n\nnicht überschreitender Berichterstattung Kübler, Massenmedien und öffentliche \n\nVeranstaltungen, S. 70, 73, 80 ff.). \n\n36 \n\nDer Umstand, dass die Hörfunkberichterstattung letztlich auch den Ver-\n\nanstaltern zugute kommen dürfte, indem sie Sportereignisse ins Bewusstsein \n\nder Öffentlichkeit hebt und Anreize schafft, künftige Spiele im Stadion mitzuer-\n\nleben (Brinkmann, Media Perspektiven 2000, 491, 493), mag zwar in der Ver-\n\ngangenheit die Veranstalter von der Forderung entsprechender Entgelte ab-\n\ngehalten haben. Ein rechtlicher Zwang hierzu besteht jedoch nicht. \n\n37 \n\ndd) Ein solcher Zwang lässt sich auch nicht mit der Erwägung begrün-\n\nden, mit der Forderung nach Zahlung eines Entgelts für die Ermöglichung der \n\nHörfunkberichterstattung stellten die Beklagten Zutrittsbedingungen auf, die von \n\ndenjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit ergeben würden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das tat-\n\nsächliche Vorbringen der Klägerin erlaube eine solche Feststellung nicht, lässt \n\nkeinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-\n\nfen. Der bloße Umstand, dass in der Vergangenheit Hörfunkentgelte nicht be-\n\nansprucht worden sind, genügt angesichts der insgesamt veränderten Vermark-\n\ntungsgepflogenheiten im Profisport nicht, um die früheren Verhältnisse als den \n\nmaßgeblichen Vergleichsmarkt anzusehen. \n\n38 \n\nee) Die Vermarktung von \"Hörfunkrechten\" darf freilich nicht dazu führen, \n\ndass der Hörfunkveranstalter durch programmbezogene Auflagen wie insbe-\n\nsondere die Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema \n\nFußball in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von \n\nDritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird (vgl. Brinkmann, \n\nMedia Perspektiven 2000, 491, 496; Ory, AfP 2002, 195, 197). Das stellt jedoch \n\nnicht die - allein zur Entscheidung stehende - Berechtigung der Beklagten in \n\nFrage, den Zutritt für Hörfunkveranstalter und somit auch für die Klägerin von \n\nder Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkübertragung aus dem \n\nStadion abhängig zu machen. \n\n39 \n\n3. Mit Recht kommt die Revision nicht auf den in den Vorinstanzen erho-\n\nbenen Einwand zurück, Entgeltansprüche der Beklagten seien verwirkt. Die \n\nParteien streiten nicht um das Recht der Beklagten, nachträglich Entgelte für \n\nvon der Klägerin bislang unentgeltlich genutzte Berichterstattungsmöglichkeiten \n\nerheben zu können. Vielmehr geht es darum, ob die Beklagten dazu übergehen \n\ndurften, den bislang unentgeltlich gewährten Zutritt künftig nurmehr entgeltlich \n\nzu gestatten. Darauf, dass dies nicht geschehen werde, konnte die Klägerin \n\nschon deswegen nicht vertrauen, weil sie nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bereits 1987 durch ein Schreiben des DFB auf den Standpunkt \n\nder Beklagten hingewiesen worden ist. \n\n40 \n\nIII. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage auch in-\n\nsoweit unbegründet ist, als die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Be-\n\nklagten ihr Zutritt zu Bundesligaheimspielen des HSV und des FC St. Pauli ge-\n\ngen bloßen Aufwendungsersatz zu gewähren haben. \n\n41 \n\nSchließlich bleibt die Revision auch hinsichtlich des auf eine Kurzbericht-\n\nerstattung abgestellten zweiten Hilfsantrags ohne Erfolg, da auch dieser Antrag \n\neinen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang voraussetzt. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 308 O 415/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 67/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/kzr-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/kzr-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:58.784651+00:00"}}