{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"KZR 10/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle CITROËN EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; AGBG § 13; UKlaG § 1 Die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahr- zeughändlervertrages, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft ge- richteten Unterlassungsbegehrens ist, ist für die Zeit nach dem 30. April 2004 auch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht zu beurteilen. EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; VO (EG) Nr. 1400/2002 Wettbewerbsbeschränkende Regelungen eines Kraftfahrzeughändlervertrages, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit 1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistel- lungsverordnung Nr. 1400/2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 EG zu- lässig sein, sofern die Freistellungsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt sind. AGBG § 9 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl; BGB § 307 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl Zur Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 10/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nCITROËN \n\nEG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; AGBG § 13; UKlaG § 1 \n\nDie EG-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahr-\nzeughändlervertrages, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft ge-\nrichteten Unterlassungsbegehrens ist, ist für die Zeit nach dem 30. April 2004 \nauch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht \nzu beurteilen. \n\nEG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; VO (EG) Nr. 1400/2002 \n\nWettbewerbsbeschränkende Regelungen eines Kraftfahrzeughändlervertrages, \ndie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen \nGemeinschaft zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit \n1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistel-\nlungsverordnung Nr. 1400/2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 EG zu-\nlässig sein, sofern die Freistellungsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt \nsind. \n\nAGBG § 9 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl; BGB § 307 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl \n\nZur Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Köln \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Mai 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nDr. Raum \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird unter \n\nZurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil \n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n25. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals das Berufungsgericht \n\ndie Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die Ver-\n\nwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-\n\nHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenver-\n\nwechslung) zu unterlassen, \n\nfür die Zeit nach dem \n\n30. September 2002 zurückgewiesen hat und als es \n\nauf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der \n\nKlauseln \n\nI 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages \n\n(Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten), \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Be-\n\nzugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Min-\n\ndestabsatzmenge an Vertragsware) \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festle-\n\ngung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung \n\nder Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit vor dem 1. Mai \n\n2004 und \n\n2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag \n\n(Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) \n\nabgewiesen hat. \n\nII. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 26. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1999 teilweise \n\ngeändert. \n\n Hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-\n\nHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenver-\n\nwechslung) wird die Klage für die Zeit nach dem 30. Septem-\n\nber 2002 abgewiesen. \n\nIII. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1999 \n\nwird zurückgewiesen, soweit der Beklagten die Verwendung \n\nder Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händler-\n\nvertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklag-\n\nten) unbeschränkt und \n\nder Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händler-\n\nvertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Um-\n\nfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware) sowie \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festle-\n\ngung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung \n\nder Modellpolitik der Beklagten) jeweils für die Zeit vor dem \n\n1. Mai 2004 \n\nuntersagt worden ist. \n\nIV. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern Kraftfahrzeuge \n\nund Kraftfahrzeugteile der Marke CITROËN in Deutschland. Der Kläger zu 1 ist \n\nein Verband zur Wahrung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirt-\n\nschaftlichen und sozialen Interessen des Kraftfahrzeuggewerbes. Der Kläger \n\nzu 2 ist die Verbandsorganisation der CITROËN-Vertragshändler in Deutsch-\n\nland. \n\nDie Beklagte bedient sich seit dem Jahr 1997 zum Abschluß von Ver-\n\ntragshändlerverträgen eines aus dem CITROËN-Händlervertrag und diversen \n\nAnlagen bestehenden Vertragsmusters, das, soweit in der Revisionsinstanz \n\nnoch von Interesse, die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln enthält, die \n\nnach Auffassung der Kläger die Vertragshändler unangemessen benachteiligen \n\n(die Klauseln sind im jeweiligen Regelungszusammenhang wiedergegeben, die \n\nbeanstandeten Klauseln und Klauselteile in Kursivdruck). \n\nI. \n\n6. \n\na) \n\nb) \n\nc) \n\nVertragsgegenstand ... \n\nMarkenexklusivität ... \n\nDer Händler konzentriert sich in seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Absatzförde-\nrungspflicht und seiner vorliegend geregelten Absatzverpflichtungen auf seine \nkonkreten Aufgaben aus diesem Vertrag. \n\nEs ist dem Händler in seinem Betrieb (Anlage 3) nicht gestattet, neue Kraftfahr-\nzeuge anderer Marken als der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwa-\ngen) zu verkaufen, abzusetzen oder zu vertreiben. \n\nUnbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) ist der Händler berech-\ntigt, den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen anderer Marken zu übernehmen, \nfalls der Händler CITROËN nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür \nvorliegen. \n\n1Der Händler verpflichtet sich, bei Übernahme eines Zweitfabrikats gemäß dieser \nRegelung dafür Sorge zu tragen, daß keine Verwechslung der Marke CITROËN \nmit der Zweitmarke möglich ist, gleich in welcher Form dies geschieht. 2Er ver-\npflichtet sich weiterhin, dafür Sorge zu tragen, daß in keiner Weise Nutzen aus \nInvestitionen für ein Zweitfabrikat gezogen werden, die von CITROËN insbeson-\ndere in den Bereichen Ausstattung und Personalschulung getätigt wurden, noch \naus den Rechten an geistigem Eigentum unter dem know-how von CITROËN. \n\nUnbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) und soweit die Voraus-\nsetzungen zum Vorbuchstaben b) nicht vorliegen, ist der Händler berechtigt, an-\ndere als von CITROËN angebotene neue Kraftfahrzeuge zu vertreiben, jedoch \nnur, wenn dies in räumlich getrennten Verkaufslokalen, unter getrennter Ge-\nschäftsführung, mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise geschieht, \ndie eine Verwechslung der Marken ausschließt, bei Arbeiten im Rahmen des \nKundendienstes, die in einer gemeinsamen Werkstatt ausgeführt werden, dafür \nSorge getragen ist, daß kein Dritter unberechtigt Nutzen aus Investitionen zieht, \ndie von CITROËN, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Werkstatt oder \nder Ausbildung des Personals erbracht wurden. \n\nIII. \n\nVerkaufsaufgaben des Händlers ... \n\n2. \n\nMindestabsatz, Lager-, Vorführfahrzeuge \n\n1Der Händler ist verpflichtet, sich zu bemühen, jährlich (Kalenderjahr) innerhalb \ndes Vertragsgebietes Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) und \nCITROËN Original-Ersatzteile - jeweils von CITROËN bezogen - mindestens in \n\ndem Umfang abzusetzen, der von CITROËN und dem Händler einvernehmlich \nfestgesetzt worden ist. 2Bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Min-\ndestmenge erfolgt die Festsetzung durch einen Sachverständigen, der insbeson-\ndere anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und Vorausschät-\nzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und der Markterwartung im \nBundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der Modell- und Vertriebspolitik der \nCITROËN DEUTSCHLAND AG eine Festsetzung \nvornehmen wird. \n3Besonderheiten und Deregulierungen im Vertragsgebiet (z.B. Mitarbeiter-\nFahrzeuge von Kraftfahrzeugherstellern bzw. -importeuren, Zulassungen von \nMietgesellschaften etc.) werden berücksichtigt. 4Die Festlegung des Sachver-\nständigen ist verbindlich. 5Bis zur Festlegung des Sachverständigen gilt der Vor-\nschlag der CITROËN DEUTSCHLAND AG als verbindlich. 6Das Verfahren regelt \nsich gemäß Anlage 8 dieses Vertrages. \n\n1Des weiteren erklärt sich der Händler im Rahmen seiner Absatzförderungspflicht \nausdrücklich bereit, ständig einen Bestand an Vorführwagen aus dem aktuellen \nProgramm der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) zu unterhal-\nten, deren Mindestzahl für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Jah-\nresverkaufsziels für Neufahrzeuge im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt \nwird. 2Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Festsetzung ebenfalls durch \neinen Sachverständigen (Anlage 8). 3Sämtliche Modellreihen sollen im Bestand \nder Vorführfahrzeuge repräsentiert sein (Anlage 7). 4Für Fahrzeugtypen, die neu \nin das Vertragsprogramm im Laufe eines Jahres aufgenommen werden, wird \nCITROËN dem Händler einen Vorschlag für die einzustellende Anzahl der Vor-\nführwagen unterbreiten. 5Wird eine Einigung mit dem Händler nicht erzielt, wird \nerneut der Sachverständige gemäß vorbeschriebenem Verfahren entscheiden. \n6Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorschlag von CITROËN als verbindlich. \n\n1Der Händler unterhält darüber hinaus ständig einen entsprechenden Lagerbe-\nstand an Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen), der wenigstens \neinem Elftel des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge entspricht. 2Die Zusam-\nmensetzung der Fahrzeugtypen soll anteilsmäßig der Bedeutung des Vertrags-\nprogramms an Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) entsprechen. \n3Den genauen Bestand in Menge und Zusammensetzung legen CITROËN und \nder Händler einvernehmlich in einer Jahresvereinbarung fest. 4Bei fehlendem \nEinvernehmen erfolgt die Festsetzung durch den zu benennenden Sachverstän-\ndigen. 5Das Verfahren regelt sich in Anlage 8. 6Bis zur Einigung bzw. Festlegung \ndurch den Sachverständigen gilt der Vorschlag von CITROËN als verbindlich. \n\nAnlage 7 zum CITROËN Händler-Vertrag: \n\n3.3. Vorführwagen-Bestand ... \n\n(Absatz 2) Für hochvolumige Modelle (derzeit SAXO, ZX und XANTIA) gilt ein \ndreimaliger Wechsel pro Kalenderjahr als vereinbart, \nfür die restlichen \nPKW/Kombi-Modelle (derzeit XM, EVASION und BERLINGO) ein zweimaliger, \n\nfür die Nfz.-Modelle (soweit Nfz.-Vereinbarung vorliegt) ein einmaliger Wechsel \npro Kalenderjahr. \n\n... \n\nV. \n\nGewährleistung/Kundendienst \n\n1CITROËN leistet für gelieferte Vertragswaren (neue CITROËN Personenkraft-\nwagen), für die der Händler seinerseits Gewähr zu leisten hat, in entsprechen-\ndem Umfang Gewähr. 2CITROËN vergütet anerkannte Gewährleistungsarbeiten \nnach CITROËN Gewährleistungsrichtlinien (Anlage 5). \n\nDer Händler leistet für alle Vertragswaren oder ihnen entsprechende Fahrzeuge, \ndie von einem anderen Unternehmen des CITROËN Vertriebsnetzes im gemein-\nsamen Markt (EU) verkauft wurden, Gewähr, erbringt Kundendienst und führt Ku-\nlanzentscheidungen in Abstimmung mit CITROËN, Rückrufaktionen sowie Er-\nzeugnisänderungskampagnen nach den CITROËN Richtlinien (Anlage 7) durch. \n\nAnlage 5 zum CITROËN Händler-Vertrag \n\n2.13 Umfang der Vergütung ... \n\nCITROËN vergütet dem Händler Aufwendungen für Gewährleistungs- und Ku-\nlanzarbeiten getrennt nach Arbeitsleistung, ausgewechselten, von CITROËN be-\nzogenen CITROËN Original-Teilen sowie unvermeidbaren Fremdleistungen. \n\nCITROËN vergütet dem Händler 100 % seines Stundenverrechnungssatzes un-\nter Zugrundelegung des Richtzeitenkatalogs. ... \n\n... \n\n1CITROËN vergütet dem Händler die für Gewährleistungsarbeiten verwendeten \nund von CITROËN bezogenen CITROËN Original-Teile gemäß der nachstehen-\nden Vergütungstabelle. 2Weitergehende Beträge werden nicht erstattet, insbe-\nsondere keine Kosten für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung. \n\n(Es folgt der Abdruck einer Garantie-Vergütungstabelle Ersatzteile betreffend) \n\nX. \n\nVertragsdauer/Kündigung ... \n\n3. \n\nAußerordentliche Kündigung \n\n1Dieser Vertrag ist außerordentlich kündbar mit sofortiger Wirkung, wenn ein \nwichtiger Grund vorliegt. \n\n2Ein wichtiger Grund liegt unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung \nsonstiger Gründe, z.B. insbesondere für eine Kündigung durch CITROËN, dann \nvor, \n\n... \n\nwenn der Händler seiner Absatzförderungspflicht, beschrieben in Ziffer III. 2., ins-\nbesondere dadurch nicht nachkommt, daß die vereinbarten Absatzzahlen für Ver-\ntragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) keine 70 % der Jahresverein-\nbarung oder Festlegung durch den Sachverständigen erreichen und keine 70 % \ndes in dem jeweiligen Bundesland geltenden Marktanteils für das Fabrikat \nCITROËN erreicht werden und der Händler in der Folgezeit von 6 Monaten nach \nAbmahnung vereinbarte oder durch Sachverständige festgesetzte Jahresziele im \nAbsatz der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) weiterhin (an-\nteilsmäßig) nicht erreicht. Für die Berechnung wird CITROËN die Besonderheiten \nim Vertragsgebiet berücksichtigen, die zu Lasten des Händlers sich im Rahmen \nder Nichterreichung der Jahresziele ausgewirkt haben (z.B. Ansässigkeit eines \nKraftfahrzeug-Herstellers oder Kraftfahrzeug-Importeurs im Vertragsgebiet, An-\nsässigkeit eines Mietwagenunternehmens im oder in der Nähe des Vertragsge-\nbietes, Mitarbeiter-Fahrzeuge für das Fabrikat CITROËN, etc.). \n\nn) \n\n... \n\nXIV. Allgemeine Vorschriften \n\n1. \n\nZurückbehaltungsrecht/Aufrechnung \n\n1Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber CITROËN ist für den \nHändler ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung des Händlers unbestrit-\nten oder rechtskräftig festgestellt ist. 2CITROËN ist berechtigt, mit eigenen Forde-\nrungen gegen Forderungen des Händlers aufzurechnen, dies auch mit Forderun-\ngen, die für die P.S.A. Bank (CITROËN Bank) gegen den Händler bestehen. \n\n... \n\nMit der im November 1997 erhobenen Klage nehmen die Kläger die Be-\n\nklagte auf Unterlassung der Verwendung der betreffenden Klauseln (§ 13 \n\nAGBG, jetzt § 1 UKlaG) in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in vollem \n\nUmfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-\n\nHändlervertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten), III 2 \n\nAbs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËN-\n\nHändler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware), III 2 Abs. 1 \n\nSatz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmengen \n\nunter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten), 2.13 Abs. 4 der Anla-\n\nge 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) \n\nund XIV 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Konzernverrechnungsklau-\n\nsel) abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und für \n\nbeide Parteien die Revision zugelassen. \n\nMit dieser erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage hin-\n\nsichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages \n\n(Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), III 2 Abs. 1 Satz 2 des \n\nCITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Be-\n\nrücksichtigung der Vertriebspolitik der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 \n\nSatz 6 und Abs. 3 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages (einseitiges Bestim-\n\nmungsrecht in bezug auf Mindestabsatzmengen sowie Bestand an Lager- und \n\nVorführwagen), III 2 Abs. 2 Satz 3 (Bestand an Vorführwagen), 3.3 der Anlage 7 \n\nzum CITROËN-Händlervertrag (Wechselintervall für Vorführwagen) und X 3 \n\nlit. n des CITROËN-Händlervertrages (außerordentliches Kündigungsrecht we-\n\ngen Nichterreichens von Absatzzielen) weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger ist zum überwiegenden, die Revision der Beklag-\n\nten nur zu einem geringen Teil begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sich bei der Inhaltskontrolle der beanstandeten \n\nKlauseln nach § 307 BGB, soweit diese wettbewerbsbeschränkenden Charak-\n\nter besitzen, im wesentlichen an den Regelungen der Verordnung (EG) \n\nNr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Arti-\n\nkel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstver-\n\neinbarungen über Kraftfahrzeuge (Abl. (EG) Nr. L 145/25 vom 29.6.1995, fort-\n\nan: GVO 1475/95) orientiert. Dieses Regelwerk, so hat es ausgeführt, bezwek-\n\nke als Bestandteil des EG-Kartellrechts nicht allein den Schutz des Wettbe-\n\nwerbs als Institution, sondern auch den Schutz der einzelnen Marktteilnehmer. \n\nDie Gruppenfreistellungsverordnung verfolge als Ziel einen Interessenausgleich \n\nzwischen dem beherrschenden Prinzipal und den von ihm abhängigen Händ-\n\nlern, denen sie größere Freiheit und geschäftliche Selbständigkeit gegenüber \n\nden Kraftfahrzeugherstellern und -importeuren verschaffen wolle. Da die Grup-\n\npenfreistellungsverordnung somit auch den Schutz der Vertragshändler be-\n\nzwecke, komme ihren Bestimmungen Ordnungs- und Leitbildfunktion im Sinne \n\nvon § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) zu. \n\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen-\n\ngelassen, ob Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung für den \n\nKraftfahrzeugvertrieb Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle von Kraftfahrzeug-\n\nhändlerverträgen zukommt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die \n\nFrage in der Daihatsu-Entscheidung ausdrücklich offengelassen (BGHZ 124, \n\n351, 353). Der erkennende Senat hat bei der Inhaltskontrolle einer Kündigungs-\n\nklausel unter anderem darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene Kündi-\n\ngungsfrist den Vorgaben der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung \n\nentsprach, ohne zu der grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen, ob deren \n\nRegelungen als Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, jetzt \n\n§ 307 BGB taugen (Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-\n\nVertragshändler, zum damaligen CITROËN-Händlervertrag). \n\nDie Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus \n\ndiesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders unangemes-\n\nsen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen \n\nnach § 13 AGBG (jetzt: § 1 UKlaG) sein können (BGH, Urt. v. 26.1.1983 \n\n- VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, 1322 unter II 7; BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, \n\n198; 152, 121, 133, je m.w.N.; zustimmend Brandner in Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 41; Micklitz in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., \n\n§ 13 AGBG Rdn. 46 f.; M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 \n\nRdn. 10; im Ergebnis ebenso Lindacher daselbst, § 13 Rdn. 38; Hensen aaO \n\n§ 13 Rdn. 5 f.). Händlervertragsklauseln, die die Wettbewerbsfreiheit der Händ-\n\nler einschränken - das trifft für die beanstandeten Klauseln bis auf zwei Aus-\n\nnahmen, die Klauseln über die Vergütung von Gewährleistungsarbeiten und die \n\nKonzernverrechnungsklausel, zu - sind daher zugleich gemäß § 307 BGB, § 9 \n\nAGBG unwirksam, soweit sie den Händlern Beschränkungen auferlegen, die \n\nnicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Ver-\n\nbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 EG \n\nnichtig sind. \n\nSoweit das Unterlassungsbegehren der Kläger in die Zukunft gerichtet \n\nist, ist für die EG-kartellrechtliche Beurteilung des Klauselwerks allerdings die \n\nseit 1. Mai 2004 geltende Rechtslage maßgeblich. Es entspricht gefestigter \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Unterlassungsansprüche, deren \n\nRechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom \n\nRevisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen \n\nsind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getre-\n\nten ist (Senat, Urt. v. 29.9.1998 - KZR 3/97, WuW/E DE-R 197, 198 - Röntgen-\n\nbilder; Urt. v. 8.12.1998 - KZR 26/97, WuW/E DE-R 217 - Postbeförderungs-\n\nvorbehalt; Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WuW/E DE-R 487, 489 - Zahnersatz \n\naus Manila; Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, WuW/E DE-R 1125, 1126 - Buch-\n\npreisbindung; ebenso BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Nach Art. 1 Abs. 2 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durch-\n\nführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbe-\n\nwerbsregeln (Abl. (EG) Nr. L 1/1 v. 4.1.2003) sind Vereinbarungen, Beschlüsse \n\nund aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 \n\nEG, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen, nicht (mehr) ver-\n\nboten, auch wenn sie nicht durch eine ausdrückliche Freistellung vom Verbot \n\ndes Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen sind. Daraus folgt für den Streitfall, daß \n\ndie Unvereinbarkeit einer Händlervertragsklausel mit der seit 1. Oktober 2002 \n\nfür den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung \n\nNr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 (Abl. (EG) Nr. L 203/30 v. \n\n1.8.2002, fortan: GVO 1400/2002) nicht zwingend die Nichtigkeit nach Art. 81 \n\nAbs. 2 EG zur Folge hat, sondern daß die Klausel gleichwohl nach Art. 81 \n\nAbs. 3 EG wirksam sein kann, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Le-\n\ngalausnahme erfüllt sind. \n\nInwieweit dies bei den hier in Rede stehenden Händlervertragsklauseln \n\nder Fall ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil es dazu an Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts und ebenso an Sachvortrag der Parteien fehlt. Die-\n\nser Umstand nötigt indessen insoweit nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, als die beanstandeten \n\nKlauseln die Vertragshändler der Beklagten schon aus anderen Gründen als \n\nwegen ihrer möglicherweise gegebenen Unvereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG \n\nund der daraus folgenden Nichtigkeit unangemessen benachteiligen. Das trifft \n\nauf die beanstandeten Klauseln mit wettbewerbsbeschränkendem Inhalt zum \n\nganz überwiegenden Teil zu (unten II.). Einzig die Wirksamkeit der eine Be-\n\nzugsbindung für neue CITROËN-Personenkraftwagen statuierenden Klausel \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 1 des Händlervertrages hängt davon ab, ob die Legalausnah-\n\nme des Art. 81 Abs. 3 EG eingreift (unten II. 3.). \n\nEine \"Verwendung“ Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlas-\n\nsung mit der Klage begehrt wird, besteht auch darin, daß der Verwender sich in \n\nAltfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer \n\nVerträge nicht mehr verwendet (BGH, Urt. v. 11.2.1981 - VIII ZR 335/79, NJW \n\n1981, 1511 unter II 1; BGHZ 116, 1, 6; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO \n\n§ 13 Rdn. 27). Insoweit gelten für die Inhaltskontrolle der beanstandeten Klau-\n\nseln andere Maßstäbe, weil für deren kartellrechtliche Beurteilung für die Zeit \n\nvor dem 1. Mai 2004 allein die jeweils geltende Gruppenfreistellungsverordnung \n\nmaßgeblich ist und weil Klauseln, die für sich betrachtet unbedenklich sind, \n\ngleichwohl nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sein können, weil sie Bestandteil \n\neines Vertragswerks sind, das sogenannte schwarze Klauseln enthält, die so-\n\nwohl nach der bis zum 30. September 2002 maßgeblichen Gruppenfreistel-\n\nlungsverordnung Nr. 1475/95 als auch nach der seit 1. Oktober 2002 geltenden \n\nNachfolgeverordnung Nr. 1400/2002 bewirken, daß die Freistellung für alle die \n\nWettbewerbsfreiheit der Händler beschränkenden Klauseln entfällt (unten III.). \n\nII. \n\nVerwendung der beanstandeten Klauseln \n\nnach dem 30. April 2004 \n\n1. \n\nKlausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Markenverwechslung \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel stehe nicht in \n\nEinklang mit der GVO 1475/95. \n\nb) Im Gegensatz hierzu bestimmt Art. 1 Abs. 1 \n\nlit. b Satz 2 der \n\nGVO 1400/2002, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt \n\nhat, daß die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu \n\nsorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsver-\n\nbot im Sinne dieser Verordnung darstellt. Jedenfalls im zeitlichen Geltungsbe-\n\nreich der GVO 1400/2002 und damit auch für den zukünftigen Abschluß von \n\nHändlerverträgen ist die Klausel daher nicht schon wegen Verstoßes gegen \n\nArt. 81 Abs. 1 EG als unangemessen anzusehen. \n\nEine unangemessene Benachteiligung der Händler ist aber auch unab-\n\nhängig von der kartellrechtlichen Beurteilung der Klausel nicht zu erkennen. An \n\nMaßnahmen, die einer Verwechslung der Marke CITROËN mit einer von dem \n\nHändler vertriebenen Zweitmarke vorbeugen, besteht ein anzuerkennendes \n\nerhebliches Interesse der Beklagten. Legitime Händlerinteressen, hinter denen \n\nes zurückzutreten hätte, sind nicht zu erkennen und auch von der Revision der \n\nKläger nicht aufgezeigt worden. Zwar mag gerade ein Händler mit geringem \n\nAbsatz und entsprechend kleiner Ausstellungsfläche aus wirtschaftlichen Grün-\n\nden auf den Vertrieb einer Zweitmarke angewiesen sein. Selbst in einem klei-\n\nnen Ausstellungs- oder Verkaufsraum ist es aber möglich, die ausgestellten \n\nFahrzeuge und das Werbe- und Informationsmaterial so anzuordnen, daß für \n\ndie Kunden die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Marke klar erkennbar bleibt. \n\n2. \n\nKlausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Investitionsschutz \n\na) Das Berufungsgericht hat die Klausel nicht für unangemessen gehal-\n\nten und die Unterlassungsklage daher insoweit auf die Berufung der Beklagten \n\nabgewiesen. Die Klausel gehe zwar über die in Art. 3 Nr. 4 der GVO 1475/95 \n\nfreigestellte Verpflichtung des Händlers hinaus, bei Kundendienstarbeiten in \n\neiner gemeinsamen Werkstatt die unberechtigte Nutzung von Investitionen des \n\nHerstellers auszuschließen. Dennoch stelle sie einen angemessenen Interes-\n\nsenausgleich dar. \n\nb) Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar ist grundsätzlich ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, die \n\nNutzung ihrer Investitionen in Ausstattung und Schulung der Händlerbetriebe \n\nzur Förderung eines Konkurrenzprodukts zu unterbinden. Andererseits muß ein \n\nHändler, der neben Fahrzeugen der Marke CITROËN solche einer Zweitmarke \n\nvertreibt, die Möglichkeit haben, auch diese Fahrzeuge zu warten und zu repa-\n\nrieren. Da Fahrzeughersteller in großem Umfang Fahrzeugkomponenten von \n\nZulieferern beziehen, die zumeist nicht nur einen Fahrzeughersteller beliefern, \n\nist es unvermeidlich, daß Werkstattpersonal, das von der Beklagten auf deren \n\nKosten geschult worden ist, hierbei erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten \n\nauch bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Zweitmarke an-\n\nwendet. Um der Investitionsschutzklausel der Beklagten zu genügen, müßte ein \n\nHändler, der in seiner Werkstatt Wartungs- und Reparaturarbeiten auch an \n\nFahrzeugen des Zweitfabrikats durchführt, neben den von der Beklagten ge-\n\nschulten Fachkräften zusätzliches Personal mit gleichen, aber nicht durch \n\nSchulung der Beklagten erworbenen Fachkenntnissen vorhalten. Durch diesen \n\nzusätzlichen Aufwand ginge der mit dem Vertrieb - einschließlich der Wartung \n\nund der Reparatur - von Fahrzeugen einer Zweitmarke angestrebte Rationali-\n\nsierungseffekt vielfach verloren. \n\nDiesem gewichtigen gegenläufigen Interesse der Händler trägt die Klau-\n\nsel keine Rechnung. Sie schreibt den Händlern vielmehr ohne Einschränkung \n\nvor, dafür zu sorgen, daß \"in keiner Weise\" Nutzen aus Investitionen für ein \n\nZweitfabrikat gezogen wird. Hierdurch werden die Vertragshändler der Beklag-\n\nten unangemessen benachteiligt, denn die Beklagte versucht mit dieser Rege-\n\nlung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf \n\nKosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren \n\nBelange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, \n\n118; 143, 103, 113). \n\nDie darin liegende unangemessene Benachteiligung der Händler hat zur \n\nFolge, daß die Klausel insgesamt - nicht nur im Hinblick auf den Schutz von \n\nInvestitionen der Beklagten in die Personalschulung - unwirksam ist, ohne \n\nRücksicht darauf, ob die Klausel auch den Schutz von Investitionen der Beklag-\n\nten in die Ausstattung der Werkstattbetriebe ihrer Händler unangemessen \n\nregelt. Denn die Klausel kann nicht teilweise - hinsichtlich der Sachinvestitio-\n\nnen - aufrechterhalten werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klausel sich \n\nihrem Wortlaut nach aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich \n\nzulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt (BGHZ 125, 343, \n\n348; BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a bb). \n\nDas trifft auf die hier zu beurteilende Klausel nicht zu. Denn auch wenn die \n\nWörter \"und Personalschulung\" oder der Satzteil \"insbesondere in den Berei-\n\nchen Ausstattung und Personalschulung\" gestrichen würden, bliebe eine Rege-\n\nlung erhalten, nach der die Händler ohne Einschränkung zum Schutz der Inve-\n\nstitionen der Beklagten, auch solcher in die Personalschulung, verpflichtet \n\nwären. \n\n3. \n\nKlausel \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Mindestabsatz \n\na) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen, soweit das Landgericht ihr die Verwendung der Klausel in bezug auf \n\nCITROËN-Originalersatzteile untersagt hat. Das nimmt die Beklagte hin. In be-\n\nzug auf Vertragsware - neue CITROËN-Personenkraftwagen - hat es die Klage \n\ndagegen mit der Begründung abgewiesen, die Festlegung eines Mindestabsat-\n\nzes, verbunden mit der Verpflichtung, sich um die Erzielung desselben zu be-\n\nmühen und eine Mindestmenge abzunehmen, benachteilige die Händler grund-\n\nsätzlich nicht unangemessen. Die Übernahme einer Bezugsverpflichtung ge-\n\ngenüber der Beklagten bilde die Gegenleistung des Händlers dafür, daß ihm die \n\nBeklagte ein Vertriebsrecht in einem bestimmten Vertragsgebiet eingeräumt \n\nhabe. \n\nb) Betrachtet man die Klausel unter Ausklammerung kartellrechtlicher \n\nAspekte allein unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten, wie das Berufungs-\n\ngericht dies getan hat, so ist dessen Wertung nicht zu beanstanden. Die Festle-\n\ngung von Mindestabsatzmengen und Bezugspflichten in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen, wie sie von seiten der Lieferanten für den Abschluß von \n\nHändlerverträgen oder ähnlichen Dauerschuldverhältnissen wie etwa Bierliefe-\n\nrungsverträgen zwischen Brauereien und Gastwirten verwendet werden, be-\n\nnachteiligt die Abnehmerseite grundsätzlich nicht unangemessen (vgl. für Bier-\n\nlieferungsverträge z.B. BGHZ 147, 279, 282 ff.). \n\nDie Verpflichtung der Händler, die zur Erreichung der Mindestabsatz-\n\nmenge benötigten Neufahrzeuge von der Beklagten zu beziehen, begegnet je-\n\ndoch kartellrechtlichen Bedenken. Denn die Bezugsbindung an die Beklagte \n\nwirkt sich zugleich als Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Händ-\n\nlern des selektiven Vertriebssystems für CITROËN-Fahrzeuge aus, weil sie die \n\nHändler bis zum Erreichen der jeweils festgelegten Mindestabsatzmenge daran \n\nhindert, Neufahrzeuge statt von der Beklagten von einem anderen deutschen \n\noder europäischen CITROËN-Vertragshändler zu beziehen. Eine derartige Ver-\n\ntragsbestimmung, die unmittelbar oder mittelbar die Beschränkung von Querlie-\n\nferungen zwischen Händlern oder Werkstätten innerhalb eines selektiven Ver-\n\ntriebssystems objektiv bezweckt, ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der GVO 1400/2002 \n\neine Kernbeschränkung, für die die Freistellung nach Art. 2 der Verordnung \n\nnicht gilt (Schütz in Gemeinschaftskommentar z. GWB, 5. Aufl., 7. Lieferung \n\n2002, EG-Gruppenfreistellungen, Branchen-Regelungen, Kfz-Vertrieb, VO [EG] \n\n1400/2002, Art. 4 Rdn. 35). Ob die Klausel nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und \n\naus diesem Grund zugleich nach § 307 BGB unwirksam ist, hängt folglich da-\n\nvon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legalausnahme des \n\nArt. 81 Abs. 3 EG erfüllt sind. Dies vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es \n\ndazu an Feststellungen des Berufungsgerichts und ebenso an Tatsachenvor-\n\ntrag der Parteien fehlt. \n\n4. \n\nKlausel \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Berücksichtigung der Modellpolitik \n\na) Das Berufungsgericht hält das Kriterium der \"Modellpolitik\" im Rahmen \n\nder Festsetzung von Mindestabsatzmengen durch den Sachverständigen für \n\nhinreichend transparent und auch für materiell unbedenklich. Die Revision der \n\nKläger tritt dem inhaltlich nur mit dem Argument entgegen, Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 \n\nder GVO 1475/95 regele abschließend, nach welchen Kriterien die sachver-\n\nständigen Feststellungen zu treffen seien, und lasse keinen Raum für ergän-\n\nzende vertragliche Regelungen, die auf ein unzulässiges einseitiges Bestim-\n\nmungsrecht hinausliefen, soweit sie zu abweichenden Ergebnissen der sach-\n\nverständigen Feststellungen führen könnten. \n\nb) Dieser Einwand ist, soweit der Beklagten die Verwendung der Klausel \n\nfür den zukünftigen Abschluß von Händlerverträgen untersagt werden soll, \n\nschon deswegen unbeachtlich, weil der zeitliche Geltungsbereich der \n\nGVO 1475/95 am 30. September 2002 geendet hat. Die seither maßgebliche \n\nGVO 1400/2002 führt im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95 \n\nkeine Kriterien für die Festsetzung von Absatzzielen durch einen unabhängigen \n\nSachverständigen oder einen Schiedsrichter (Art. 3 Abs. 6 der GVO 1400/2002) \n\nmehr auf. Davon abgesehen liegt es auf der Hand, daß die Festlegung von Ab-\n\nsatzzielen nur auf der Grundlage bestimmter Daten möglich ist, zu denen auch \n\ndie Modellpolitik des Herstellers zählt. Daraus folgt des weiteren, daß die Nen-\n\nnung dieses ohnehin zu berücksichtigenden Kriteriums nicht dazu führen kann, \n\ndaß das Ergebnis der Festsetzung durch den Sachverständigen einseitig zu \n\nLasten der Händler verfälscht wird. Die Einbeziehung der Modellpolitik des Her-\n\nstellers in die Absatzprognose benachteiligt die Händler daher auch unabhängig \n\nvon kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht unangemessen. \n\n5. \n\nKlausel \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Berücksichtigung der Vertriebspolitik \n\na) Im gleichen Zusammenhang hält das Berufungsgericht das Kriterium \n\nder \"Vertriebspolitik\" demgegenüber für verschwommen und unbestimmt und \n\nnicht hinreichend objektivierbar mit der Folge, daß die Klausel insoweit wegen \n\nVerstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. \n\nb) Dem ist zuzustimmen. Anders als die Modellpolitik, die in Geschäfts-\n\nunterlagen nachprüfbar dokumentiert ist und technisch bedingt keinem sprung-\n\nhaften Wechsel unterliegen kann, ist die Vertriebspolitik ein konturloser Begriff, \n\nmit dessen Hilfe die Festsetzung von Mindestabsatzmengen durch den Sach-\n\nverständigen nahezu beliebig gesteuert werden könnte. Was unter Vertriebspo-\n\nlitik zu verstehen ist, ist weder inhaltlich hinreichend klar eingrenzbar noch not-\n\nwendigerweise nachprüfbar dokumentiert. Dem zufolge könnten vertriebspoliti-\n\nsche Ziele aus taktischen Gründen kurzfristig definiert oder geändert oder auch \n\nnur vorgeschoben werden, um die Festsetzung von Mindestabsatzmengen zu \n\nbeeinflussen. Ein solcher Klauselinhalt ist jedenfalls mit dem Transparenzgebot \n\n(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vereinbaren und deswegen nach § 307 \n\nBGB unwirksam. \n\n6. \n\nKlausel \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 5 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestabsatz-\n\nmenge \n\na) Das Berufungsgericht sieht in dem einseitigen Bestimmungsrecht der \n\nBeklagten in bezug auf die Mindestabsatzmenge einen Verstoß gegen Art. 4 \n\nAbs. 1 Nr. 3 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b der GVO 1475/95. Es nimmt ergänzend \n\nauf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unan-\n\ngemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen \n\nBezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges Leistungsbestimmungs- oder \n\nLeistungsänderungsrecht einräumt (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - VIII ZR 125/98, \n\nBGHZ 142, 358, 368 = NJW 2000, 515). \n\nb) Ob das kartellrechtliche Argument des Berufungsgerichts unter der \n\nGeltung der nunmehr maßgeblichen GVO 1400/2002 Gültigkeit beanspruchen \n\nkann, ist zweifelhaft, denn das Verfahren zur Festsetzung von Mindestabsatz-\n\nmengen ist dort nur noch rudimentär geregelt (Art. 3 Abs. 6). Zweifelhaft ist des \n\nweiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswe-\n\ngen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung \n\nzum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in \n\nder Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig, \n\ndaß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird \n\n(BGHZ 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt. Dies erscheint wegen des \n\nnur vorläufigen und vorübergehenden Charakters der einseitigen Festsetzung \n\nfraglich. Die Klausel benachteiligt die Händler jedoch deswegen unangemes-\n\nsen, weil für eine auch nur vorläufige und vorübergehende Berechtigung der \n\nBeklagten, Mindestabsatzmengen ihrer Händler einseitig festzusetzen, kein Be-\n\ndürfnis erkennbar ist. Die Beklagte hat vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit, \n\ndas in der Anlage 8 zum CITROËN-Händlervertrag geregelte Verfahren zur ein-\n\nvernehmlichen, ersatzweise durch einen Sachverständigen vorzunehmenden \n\nFestsetzung der Mindestabsatzmengen jeweils so rechtzeitig einzuleiten, daß \n\ndie Mindestabsatzmenge vor Beginn des dafür maßgeblichen Zeitraums fest-\n\nsteht. \n\nDie Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung \n\nder Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbe-\n\nstimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei \n\nandernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung \n\neiner Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwen-\n\ndungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirk-\n\nsamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheits-\n\nmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als \n\ninhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der \n\nin § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spiel-\n\nraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer \n\nFormularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO). \n\n7. \n\nKlausel \n\nIII 2 Abs. 2 Satz 3 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Bestand an Vorführwagen \n\na) Das Berufungsgericht hält die Klausel für unangemessen, weil sie in \n\nWiderspruch zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 3 der GVO 1475/95 stehe, vor al-\n\nlem kleine und mittlere Händler wirtschaftlich stark belasten könne und ver-\n\ntriebspolitisch nicht geboten sei, weil ein Händler einen Vorführwagen im Be-\n\ndarfsfall bei einem anderen Händler ausleihen oder kurzfristig von der Beklag-\n\nten beziehen könne. \n\nb) Die Klausel ist auch durch die derzeit maßgebliche GVO 1400/2002 \n\nnicht freigestellt, weil die Beklagte damit zu Lasten der Händler den Spielraum \n\nfür eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende einvernehmliche oder durch \n\neinen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmende Festsetzung des Be-\n\nstands an Vorführwagen (Art. 3 Abs. 6 lit. d) einengt. Dafür macht es keinen \n\nUnterschied, ob die Beklagte sich vertraglich ein einseitiges Bestimmungsrecht \n\nvorbehält oder - wie hier - in einer von ihr vorgegebenen, allein ihre Interessen \n\nberücksichtigenden Vertragsklausel den Mindestbestand zum Gegenstand \n\neiner vertraglichen Festlegung macht. Ein Händler, der aus wirtschaftlichen \n\nGründen davon absehen möchte, einen Vorführwagen aus einer weniger ge-\n\nfragten Modellreihe anzuschaffen, wird sich in den Verhandlungen mit der Be-\n\nklagten dem kaum zu entkräftenden Argument ausgesetzt sehen, daß dies im \n\nWiderspruch zu der vertraglichen Absprache stehe. Ein Sachverständiger wird \n\nsich bei der Festsetzung nach Art. 3 Abs. 6 lit. d der GVO 1400/2002 ebenfalls \n\nan der vertraglichen Regelung orientieren, auch wenn diese nur als Soll-\n\nBestimmung ausgestaltet ist. In ihren praktischen Auswirkungen läuft die Klau-\n\nsel daher trotz ihrer vordergründigen Unverbindlichkeit auf die Festlegung einer \n\nMindestanzahl an Vorführwagen durch die Beklagte hinaus, die auch nach der \n\nGVO 1400/2002 nicht freigestellt ist. \n\nOb die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und daher \n\nschon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam ist oder ob \n\nsie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt, bedarf \n\nkeiner Entscheidung. Denn die Klausel ist aus den vorgenannten Gründen \n\n- unabhängig von ihrer kartellrechtlichen Beurteilung - unangemessen im Sinne \n\ndes § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige \n\nVertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertrags-\n\npartner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hin-\n\nreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzu-\n\ngestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Zumindest \n\nfür absatzschwächere Händlerbetriebe kann sich die Verpflichtung, aus jeder \n\nModellreihe einen Vorführwagen bereitzuhalten, übermäßig belastend auswir-\n\nken. Eine Abwägung des Händlerinteresses, diese Belastung in Grenzen zu \n\nhalten, mit dem eigenen Absatzinteresse der Beklagten läßt die Klausel voll-\n\nständig vermissen. \n\n8. \n\nKlausel \n\nIII 2 Abs. 2 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestanzahl \n\nvon Vorführwagen \n\nDie Klausel ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinnge-\n\nmäß gleichermaßen gelten, unangemessen. \n\n9. \n\nKlausel 3.3 der Anlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag \n\n- Wechselintervall für Vorführwagen \n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts teilt die Klausel das rechtliche \n\nSchicksal der Klausel über den Mindestbestand an Vorführwagen. \n\nb) Dem ist zuzustimmen. Die Klausel steht in noch eindeutigerem Wider-\n\nspruch zu Art. 3 Abs. 6 lit. d der GVO 1400/2002. Denn mit der Formulierung \n\n\"gilt als vereinbart\" schließt die Klausel eine spätere Vereinbarung der Ver-\n\ntragsparteien über abweichende Wechselintervalle von vornherein ebenso aus \n\nwie eine abweichende Festsetzung solcher Intervalle durch einen unabhängi-\n\ngen Sachverständigen. Mit der Differenzierung der Wechselintervalle nach der \n\nHöhe der Absatzzahlen der unterschiedlichen Modellreihen legt die Beklagte \n\nzudem durch einseitige Vorgabe vertraglich jährliche Mindestabnahmemengen \n\nihrer Händler fest. Dies ist mit Art. 3 Abs. 6 lit. b der GVO 1400/2002 nicht zu \n\nvereinbaren, die nur eine - einvernehmlich oder durch einen unabhängigen \n\nSachverständigen vorzunehmende - Festsetzung von Absatzzielen, nicht aber \n\nvon Mindestabsatzmengen, freistellt. \n\nOb die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und daher \n\nschon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam ist oder ob \n\nsie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt, bedarf \n\nauch für die hier zu beurteilende Klausel keiner Entscheidung. Denn diese ist \n\nebenso aus den vorgenannten Gründen - unabhängig von ihrer kartellrechtli-\n\nchen Beurteilung - unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, weil die \n\nBeklagte mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuch-\n\nlich das eigene Absatzinteresse auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen \n\nversucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksich-\n\ntigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90, \n\n280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). \n\n10. Klausel \n\nIII 2 Abs. 3 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages \n\n- Einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf den Lagerbestand an \n\nVertragsware \n\nDie Klausel ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinnge-\n\nmäß gleichermaßen gelten, unangemessen. \n\n11. Klausel \n\nX 3 \n\nlit. n \n\ndes \n\nCITROËN-Händlervertrages \n\n- Außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens von \n\nAbsatzzielen \n\na) Das Berufungsgericht hält die Klausel schon deswegen für unwirksam, \n\nweil sie nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausgestaltung \n\neinseitiger Eingriffsbefugnisse des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedin-\n\ngungen in vertragliche Rechtspositionen seiner Vertragspartner entspreche. \n\nDas ist nicht richtig. Die genannten Erfordernisse gelten nur für ein in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein sol-\n\nches Kündigungsrecht im Ergebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht \n\ngleichkommt (BGHZ 142, 358, 364 ff.). Auf eine Klausel, die - wie hier - ein zur \n\nVollbeendigung des Vertrages führendes Kündigungsrecht statuiert, sind sie \n\ndagegen nicht übertragbar. \n\nb) Zu Recht wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle ferner des-\n\nwegen nicht stand, weil sie sich auch auf neu abgeschlossene Händlerverträge \n\nmit erst kurzer Laufzeit beziehe, bei denen eine Kündigung mit einer Frist von \n\nnur sechs Monaten in aller Regel zu kurz bemessen sei, um dem Händler die \n\nAmortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermög-\n\nlichen. Zwar läßt sich diese Erwägung der Kawasaki-Entscheidung (BGHZ 142, \n\n358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des Händlervertrages führendes \n\nKündigungsrecht übertragen. Die Beklagte weist aber mit Recht darauf hin, daß \n\ndie Klausel eine Kündigung im für den Händler ungünstigsten Fall frühestens \n\nnach einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren erlaubt, weil erst nach \n\nAblauf eines Jahres festgestellt werden könne, ob der für dieses Jahr festge-\n\nsetzte Mindestabsatz nicht erreicht worden sei, und die Kündigung erst nach \n\nAblauf der durch die Abmahnung in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist mit einer \n\nFrist von weiteren sechs Monaten ausgesprochen werden könne. Damit ver-\n\nbleibt auch einem neuen CITROËN-Vertragshändler eine Mindestlaufzeit des \n\nVertrages, die der Mindestfrist für eine ordentliche Kündigung nach Art. 3 Abs. 5 \n\nlit. b der GVO 1400/2002 entspricht und rund doppelt so lang ist wie die - von \n\nden Klägern nicht beanstandete - Frist für eine ordentliche Kündigung in den \n\nersten drei Jahren bei Erstabschluß eines CITROËN-Händlervertrages (Klausel \n\nX 2 Abs. 2). Eine Kündigungsklausel, die für die ordentliche Kündigung eines \n\nKraftfahrzeughändlervertrages eine der dafür maßgeblichen Gruppenfreistel-\n\nlungsverordnung entsprechende Frist vorsieht, ist nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (Senat, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-\n\nVertragshändler, zum damaligen CITROËN-Händlervertrag) nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nc) Die Klausel benachteiligt die Händler aber deswegen unangemessen, \n\nweil sie der Beklagten die außerordentliche Kündigung des Händlervertrages \n\nauch für den Fall ermöglicht, daß ein Händler sich nach besten Kräften bemüht \n\nhat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, dieses aber gleichwohl aus von \n\nihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat. \n\naa) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\neine in einem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltene, im wesentlichen gleich-\n\nlautende Kündigungsregelung ungeachtet des Umstands, daß Kraftfahrzeug-\n\nhändlern nach der seinerzeit maßgeblichen GVO 1475/95 im Hinblick auf Min-\n\ndestabsatzmengen kartellrechtlich nur eine \"Bemühenspflicht\" auferlegt werden \n\ndurfte, als mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95 vereinbar bezeichnet (Urt. v. \n\n30.4.1998 - Rs. C-230/96, Slg. 1998 S. I-2055). Ob aus dieser Entscheidung zu \n\nfolgern ist, daß eine derartige Klausel auch nach der derzeit geltenden \n\nGVO 1400/2002 freigestellt ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\nbb) Denn die hier zu beurteilende Kündigungsklausel hält ungeachtet \n\nihrer etwaigen Vereinbarkeit mit EG-Kartellrecht der Inhaltskontrolle nach § 307 \n\nBGB nicht stand. \n\n(1) Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus \n\nwichtigem Grund setzt allerdings kein Verschulden des Kündigungsgegners \n\nvoraus (BGH, Urt. v. 13.12.1995 - XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309 unter B 2 a; \n\nfür Handelsvertreterverträge: Umkehrschluß aus § 89a Abs. 2, § 89b Abs. 3 \n\nNr. 2 HGB; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, \n\nBd. 1, 3. Aufl., Rdn. 1739). Entscheidend ist vielmehr allein, ob dem Kündigen-\n\nden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung \n\nder beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur \n\nvereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche \n\nKündigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Nach diesen \n\nGrundsätzen, die auch vor der Kodifizierung des Kündigungsrechts für Dauer-\n\nschuldverhältnisse aus wichtigem Grund durch das Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetz insbesondere im Handelsvertreterrecht Anwendung fanden, ist das \n\nNichterreichen eines dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes \n\nallein noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (Küstner/ \n\nThume aaO Rdn. 1976 ff.; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89a HGB \n\nRdn. 18). Anderes kann für einen Umsatzrückgang gelten, der auf einer Pflicht-\n\nvernachlässigung des Handelsvertreters beruht (BGH, Urt. v. 18.2.1982 \n\n- I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 1; Küstner/Thume aaO Rdn. 1991; \n\nMartinek/Semler/Habermeier, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl., § 14 \n\nRdn. 16; Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl., \n\nRdn. 650 für Vertragshändlerverträge). \n\n(2) Allerdings können individualvertraglich Gründe für eine außerordentli-\n\nche Kündigung festgelegt werden, die eine Kündigung unabhängig davon er-\n\nmöglichen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses \n\nunzumutbar ist (BGH, Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1; \n\nStumpf/Jaletzke/Schultze aaO Rdn. 653). Entsprechenden Klauseln in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen sind dagegen enge Grenzen gezogen; dort ge-\n\nregelte Kündigungsgründe müssen auch objektiv so erheblich sein, daß sie eine \n\nfristlose Kündigung als angemessen erscheinen lassen (Ulmer in Ulmer/ \n\nBrandner/Hensen aaO Anhang §§ 9-11 Rdn. 891). \n\n(3) Nach diesen Vorgaben hält die hier zu beurteilende Kündigungsklau-\n\nsel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Zwar ist ohne Zweifel ein \n\nInteresse der Beklagten anzuerkennen, sich von einem Händler, der das ver-\n\neinbarte oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgesetzte Ab-\n\nsatzziel deutlich verfehlt, auch gegen dessen Willen zu trennen. Das adäquate \n\nMittel hierzu ist indessen die ordentliche Kündigung des Händlervertrages, die \n\nnicht von Kündigungsgründen abhängig ist, zum Schutz des Händlers aber in \n\nder Regel nur mit einer Frist von zwei Jahren ausgesprochen werden kann (X 2 \n\ndes CITROËN-Händlervertrages; Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der GVO 1475/95, Art. 3 \n\nAbs. 5 lit. b der GVO 1400/2002). Das Recht, einen Händlervertrag ohne Ein-\n\nhaltung dieser Frist durch außerordentliche Kündigung zu beenden, setzt nach \n\nder gesetzlichen Regelung (§ 314 BGB) voraus, daß der Beklagten die Fortset-\n\nzung des Vertrages bis zum Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist nicht zu-\n\nmutbar ist. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Händler trotz Abmah-\n\nnung seiner Pflicht nicht nachkommt, sich um die Erreichung des Absatzziels zu \n\nbemühen (III 2 Abs. 1 des CITROËN-Händlervertrages). Gelingt es dem Händ-\n\nler jedoch trotz pflichtgemäßen Bemühens nicht, das Absatzziel zu erreichen, \n\nso ist das noch kein Grund, ihm den Schutz der zweijährigen Kündigungsfrist zu \n\nentziehen. Daß damit die \"Verlängerung einer Hängepartie\" auf zwei Jahre ver-\n\nbunden ist, mag für die Beklagte unerfreulich sein; daß ihr dies - gemessen an \n\nden nachteiligen Folgen einer Halbierung der Kündigungsfrist für den Händler - \n\nunzumutbar wäre, ist dagegen nicht zu erkennen. \n\nIst der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem \n\nHändler, der trotz pflichtgemäßen Bemühens zeitweise das Absatzziel nicht \n\nerreicht, für die Dauer der zweijährigen Kündigungsfrist nicht typischerweise \n\nunzumutbar, so ist die Klausel mit einem wesentlichen Grundgedanken der ge-\n\nsetzlichen Regelung in § 314 BGB, § 89a HGB, von der sie abweicht, nicht zu \n\nvereinbaren. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene \n\nBenachteiligung der CITROËN-Vertragshändler. Gründe, die diese Benachteili-\n\ngung der Händler als noch angemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht \n\nersichtlich. Eine angemessene Berücksichtigung auch ihrer Interessen hätte \n\nvielmehr eine differenzierte Kündigungsregelung erfordert, nach der nur die \n\nVerletzung der Bemühenspflicht und nicht allein das Ausbleiben des Absatzer-\n\nfolges der Beklagten das Recht gäbe, den Vertrag durch außerordentliche Kün-\n\ndigung vorzeitig zu beenden. \n\n12. Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag \n\n- Vergütung von Gewährleistungsarbeiten \n\na) Das Berufungsgericht hat die Klausel, die zusammen mit der in Bezug \n\ngenommenen Vergütungstabelle die Vergütung von CITROËN-Originalteilen \n\nfestlegt, die der Händler bei der Ausführung von Gewährleistungsarbeiten ver-\n\nwendet (Nr. 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag), für kon-\n\ntrollfähig und im Ergebnis für unbedenklich gehalten. Es hat dies damit begrün-\n\ndet, daß die Beklagte den Händlern nach Auftragsrecht für die verwendeten \n\nTeile keinen Gewinnaufschlag, sondern nur Aufwendungsersatz schulde. Die-\n\nsen gewährleiste die Klausel in ausreichendem Maße. Die Kläger hätten, was \n\nzu ihren Lasten gehe, nicht darzulegen vermocht, daß ein typischer Vertrags-\n\nhändler nach der Erstattungsregelung keine volle Kostendeckung erreiche. \n\nb) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Kläger mit \n\nErfolg. \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Klau-\n\nsel allerdings insoweit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, als sie für die \n\nVergütung der für Gewährleistungsarbeiten verwendeten Teile unter Bezug-\n\nnahme auf die entsprechende Tabelle bestimmte Prozentsätze der Händlerein-\n\nkaufspreise vorsieht. Denn hierbei handelt es sich um unmittelbare Preisbe-\n\nstimmungen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG) auch im \n\nRahmen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht auf ihre \n\nAngemessenheit überprüft werden dürfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 142, 46, 48 f. \n\nm.w.N.). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei \n\ndeswegen nicht einschlägig, weil die Regelung betreffend die Gewährleistung \n\nund die dafür zu zahlende Vergütung nur eine Nebenabrede im Rahmen des \n\nHändlervertrages darstelle. Daran ist richtig, daß die Ausführung von Garantie- \n\nund Gewährleistungsarbeiten nicht zu den Hauptpflichten eines Kraftfahrzeug-\n\nhändlervertrages zu zählen ist. Für die Frage der Kontrollfähigkeit kommt es auf \n\ndiese Unterscheidung indessen nicht an. Denn anders als Preisnebenabreden \n\nunterliegen Preisabreden für Nebenleistungen ebensowenig der Inhaltskontrolle \n\nwie Preisklauseln für die vertragliche Hauptleistung (BGHZ 116, 117, 120; 142, \n\n46, 49; BGH, Urt. v. 17.11.1992 - X ZR 12/91, WM 1993, 468 unter II 2 b). \n\nKontrollfähig ist demgegenüber die in Satz 2 der Klausel enthaltene Re-\n\ngelung, daß weitergehende Beträge, insbesondere Kosten für Lagerhaltung, \n\nFracht und Verpackung, nicht erstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine \n\nPreisnebenabrede, die zwar mittelbar Auswirkungen auf den Preis hat, an de-\n\nren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives \n\nRecht (§ 670 BGB) treten kann, und die deswegen der Inhaltskontrolle nach \n\n§ 307 BGB unterliegt (vgl. BGHZ 124, 254, 256; 136, 261, 264). \n\nbb) Bei der hiernach zulässigen Inhaltskontrolle dieses Klauselbestand-\n\nteils ist von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (bisher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) auszuge-\n\nhen. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, \n\nwenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re-\n\ngelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Da der Händler bei \n\nder Ausführung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten im Auftrag der Be-\n\nklagten tätig wird, ist die Vergütungsregelung an den dispositiven Bestimmun-\n\ngen des gesetzlichen Auftragsrechts zu messen. Dieses gewährt dem Beauf-\n\ntragten in § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der \n\nBeauftragte den Umständen nach zum Zweck der Ausführung des Auftrags für \n\nerforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Beauf-\n\ntragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des \n\nAuftraggebers erbringt (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 670 Rdn. 2). Dazu ge-\n\nhören neben dem Händlereinkaufspreis auch Aufwendungen des Händlers für \n\nLagerhaltung, Fracht und Verpackung der zur Ausführung des Auftrags benötig-\n\nten, von der Beklagten zu beziehenden Originalteile. \n\nDie hiervon abweichende Regelung unter Nr. 2.13 der Gewährleistungs-\n\nrichtlinien der Beklagten benachteiligt die Händler, indem sie Ansprüche auf \n\nErsatz der Aufwendungen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung aus-\n\nschließt. Diese Benachteiligung ist nur dann nicht unangemessen, wenn die \n\nden Händlern statt dessen gewährte Pauschalvergütung von zuletzt 13 % des \n\nHändlereinkaufspreises der bezogenen Teile die den Händlern bei der Durch-\n\nführung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten entstehenden Aufwendun-\n\ngen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung abdeckt. \n\nOb das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen ver-\n\nmocht. Begründet hat es seine Entscheidung insoweit im Kern damit, daß die \n\nKläger ihrer Darlegungslast für die die unangemessene Benachteiligung be-\n\ngründenden Umstände nicht genügt hätten. Das ist nicht richtig. Die Beweis-\n\nlastverteilung, von der das Berufungsgericht ausgeht, betrifft nur die Frage der \n\nUnangemessenheit nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB, früher § 9 \n\nAbs. 1 AGBG (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 5). Aus der dort in \n\nBezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November \n\n1995 (XI ZR 255/94, NJW 1996, 388, 389) ergibt sich nichts anderes. In den \n\nFällen des - hier einschlägigen - § 307 Abs. 2 BGB, früher § 9 Abs. 2 AGBG, \n\nwird die unangemessene Benachteiligung demgegenüber vermutet, wie sich \n\naus der Formulierung \"im Zweifel\" ergibt (Palandt/Heinrichs aaO). Wer sich auf \n\ndie Vermutung beruft, muß deren Voraussetzungen darlegen und beweisen; \n\nalsdann ist es Sache des anderen Teils, die Vermutung zu entkräften \n\n(Palandt/Heinrichs aaO; Brandner aaO § 9 Rdn. 129; M. Wolf aaO § 9 Rdn. 58). \n\nSomit hätte die Beklagte darlegen müssen, daß die den Händlern zugestande-\n\nne Kostenpauschale von 13 % den händlertypischen Aufwand für Lagerhaltung, \n\nFracht und Verpackung von Originalteilen, die für Gewährleistungs- und \n\nKulanzarbeiten verwendet werden, abdeckt. Daß dies geschehen wäre, ist den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. \n\n13. Klausel \n\nXIV 1 \n\nSatz 2 \n\ndes CITROËN-Händlervertrages \n\n- Konzernverrechnungsklausel \n\nDie von den Klägern beanstandete Konzernverrechnungsklausel (Ab-\n\nschnitt XIV 1 Satz 2) hat das Berufungsgericht mit Recht für unbedenklich \n\ngehalten. \n\na) In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten, \n\nKonzernverrechnungsklauseln seien ihrer geringen Verbreitung wegen überra-\n\nschend und könnten daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB (früher § 3 AGBG) in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden (Ulmer in \n\nUlmer/Brandner/Hensen aaO § 3 Rdn. 35; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher \n\naaO § 3 Rdn. 76). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn \n\nauf die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB kann eine Klage \n\nnach § 1 UKlaG, früher § 13 AGBG, nicht gestützt werden, weil die Entschei-\n\ndung, ob eine Klausel wegen ihres Überraschungscharakters nicht Vertragsin-\n\nhalt geworden ist, in aller Regel von den Besonderheiten des Einzelfalls ab-\n\nhängt (BGHZ 116, 1, 3 m.w.N.). \n\nb) Darüber hinaus werden Konzernverrechnungsklauseln teilweise auch \n\nals unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, früher § 9 \n\nAGBG, angesehen (M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 11 Nr. 3 Rdn. 15; \n\nPalandt/Heinrichs aaO § 387 Rdn. 22). Begründet wird dies meist damit, daß \n\ndurch solche Klauseln die Forderungen des Vertragspartners als Kreditunterla-\n\nge weitgehend entwertet werden, vor allem dann, wenn die Konzernmitglieder \n\nnicht namentlich genannt sind oder ihr Kreis unangemessen weit ist (M. Wolf \n\naaO m.N.). Der Bundesgerichtshof, der sich, soweit ersichtlich, nur in einer ein-\n\nzigen Entscheidung mit der Inhaltskontrolle einer Konzernverrechnungsklausel \n\nbefaßt hat, hat offen gelassen, ob diese Bedenken durchgreifen (BGHZ 81, 15, \n\n17 f.). \n\nc) Nach Auffassung des Senats benachteiligt die hier zu beurteilende \n\nKonzernverrechnungsklausel die Vertragshändler der Beklagten nicht unange-\n\nmessen. Der Kreis der einbezogenen Konzernunternehmen beschränkt sich auf \n\ndie konzernangehörige und als solche erkennbare P.S.A-Bank (CITROËN-\n\nBank). Dabei besteht die Besonderheit, daß nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, der Zahlungsver-\n\nkehr zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern über diese konzernei-\n\ngene Bank abgewickelt wird. Bei den Forderungen, die der CITROËN-Bank ge-\n\ngen die Vertragshändler der Beklagten zustehen, handelt es sich hiernach im \n\nwesentlichen um Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen ihre Händler aus \n\nder Lieferung von Fahrzeugen und Teilen. Unter diesen Umständen ist nicht zu \n\nerkennen, aus welchen Gründen es unbillig sein soll, die Händler einer Auf-\n\nrechnung mit solchen Gegenforderungen auszusetzen, auch wenn nicht die \n\nBeklagte selbst, sondern die CITROËN-Bank Gläubigerin ist. An dieser Beurtei-\n\nlung vermag auch der Hinweis der Revision der Kläger auf die im Jahre 1999 \n\neingeführte Bestimmung des § 455 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 449 Abs. 3 BGB, \n\nnichts zu ändern. Daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung für den Eigen-\n\ntumsvorbehalt die Einbeziehung der Forderungen eines anderen Konzernunter-\n\nnehmens unterbunden hat, besagt für die Zulässigkeit einer Konzernverrech-\n\nnungsklausel, zumal unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen der \n\nGeschäftsabwicklung zwischen der Beklagten und ihren Händlern, nichts. Un-\n\nerheblich ist für die Inhaltskontrolle schließlich, ob in der Insolvenz wirksam mit \n\nForderungen eines konzernangehörigen Drittunternehmens aufgerechnet wer-\n\nden kann (so zutreffend OLG Frankfurt ZIP 2003, 1408, 1410). \n\nIII. \n\nVerwendung der beanstandeten Klauseln für die Zeit \n\nvor dem 1. Mai 2004 \n\n1. Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die in den zeitlichen Gel-\n\ntungsbereich der GVO 1475/95 fallen, sind für die EG-kartellrechtliche Beurtei-\n\nlung der Händlervertragsklauseln die Bestimmungen dieser Freistellungsver-\n\nordnung maßgeblich. Denn eine gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Ver-\n\ntragsbestimmung, die nach der damals maßgeblichen Verordnung nicht freige-\n\nstellt und deswegen nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig war, kann durch eine Locke-\n\nrung der Freistellungsvoraussetzungen in der Nachfolge-GVO 1400/2002 nur \n\nfür den Zeitraum seit deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2002, nicht aber rück-\n\nwirkend für die Zeit bis 30. September 2002 Wirksamkeit erlangt haben. Erst zu \n\ndiesem Zeitpunkt kann demgemäß auch die aus dem Verstoß gegen zwingen-\n\ndes Recht (Art. 81 Abs. 1 EG) folgende Unangemessenheit nach § 307 BGB, \n\n§ 9 AGBG entfallen sein. Daraus folgt, daß die Beklagte es zu unterlassen hat, \n\nsich für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 auf Klauseln ihres Vertragswerks zu \n\nberufen, die mangels Freistellung durch die GVO 1475/95 nach Art. 81 Abs. 2 \n\nEG vor dem 1. Oktober 2002 nichtig waren. \n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich solcher Sachverhalte, die \n\nin den \n\nzeitlichen Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallen, für gegen Art. 81 \n\nAbs. 1 EG verstoßende Klauseln, die die Freistellungsvoraussetzungen der \n\nGVO 1400/2002 nicht erfüllen, aber möglicherweise seit dem 1. Mai 2004 nach \n\nder Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG nicht mehr verboten sind. Denn vor \n\ndem 1. Mai 2002 waren gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Vereinbarungen \n\nauch dann nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Voraussetzungen des \n\nArt. 81 Abs. 3 EG für eine Freistellung erfüllt, die Vereinbarungen aber weder \n\neinzeln noch durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung \n\nfreigestellt waren. Die Beklagte hat es demgemäß zu unterlassen, sich in bezug \n\nauf Sachverhalte aus der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 auf \n\nKlauseln zu berufen, die gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen und nicht durch die \n\nGVO 1400/2002 freigestellt sind. \n\nNur für \"Altfälle\" aus der Zeit nach dem 30. April 2004 hängt die EG-\n\nkartellrechtliche Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln - ebenso wie für den \n\nzukünftigen Abschluß neuer Händlerverträge - davon ab, ob gegen Art. 81 \n\nAbs. 1 EG verstoßende Klauseln, die nach der GVO 1400/2002 nicht freigestellt \n\nsind, gleichwohl nach der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erlaubt und \n\ndamit wirksam sind. \n\n2. Soweit die Klage darauf abzielt, es der Beklagten zu untersagen, sich \n\nin Altfällen auf die beanstandeten Klauseln zu berufen, ist weiter zu berücksich-\n\ntigen, daß die Klauseln jeweils Bestandteil eines bereits bestehenden Händler-\n\nvertrages sind. Anders als bei der Verwendung der Klauseln für den zukünftigen \n\nAbschluß neuer Händlerverträge, für den die Klauseln jeweils isoliert einer In-\n\nhaltskontrolle zu unterziehen sind, weil sie einzeln oder im Rahmen eines in-\n\nhaltlich veränderten Vertragswerks verwendet werden können, steht für bereits \n\nbestehende Händlerverträge der gesamte Vertragsinhalt in dem Sinne fest, daß \n\ner von der Beklagten nicht einseitig verändert werden kann. Dieser Unterschied \n\nist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil einzelne der beanstandeten \n\nKlauseln oder andere Regelungen des Händlervertrages, die gegen Art. 81 \n\nAbs. 1 EG verstoßen, nach der jeweils maßgeblichen Gruppenfreistellungsver-\n\nordnung als sogenannte schwarze Klauseln einzustufen sind, deren Wirkung \n\ndarin besteht, daß die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden \n\nBestimmungen des Vertragswerks entfällt \n\n(Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 der \n\nGVO 1475/95; Art. 4 Abs. 1 der GVO 1400/2002). \n\na) Um \"schwarze\" Klauseln nach der GVO 1475/95 handelt es sich je-\n\ndenfalls bei den Bestimmungen des Händlervertrages, die eine Bezugsbindung \n\nder Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge festlegen (Klausel III 2 Abs. 1 \n\nSatz 1 des CITROËN-Händlervertrages; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 \n\ni.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95) und den Händlern einen bestimm-\n\nten Bestand sowie bestimmte Wechselintervalle für Vorführwagen vorschreiben \n\n(Klausel III 2 Abs. 2 Satz 3 des CITROËN-Händlervertrages, Klausel 3.3 der \n\nAnlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 \n\ni.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 der GVO 1475/95). Da die Existenz dieser Klauseln \n\ngemäß Art. 6 Abs. 2 der GVO 1475/95 die Nichtigkeit aller wettbewerbsbe-\n\nschränkenden Bestimmungen des CITROËN-Händlervertrages nebst Anlagen \n\nzur Folge hat, darf die Beklagte sich für Altfälle aus der Zeit vor dem 1. Oktober \n\n2002 auch auf solche die Handlungsfreiheit der Händler beschränkende Klau-\n\nseln nicht berufen, die für sich genommen kartellrechtlich unbedenklich oder für \n\ndie Zeit nach dem 30. April 2004 möglicherweise nach Art. 81 Abs. 3 EG erlaubt \n\nsind und die Händler auch nicht aus anderen Gründen unangemessen \n\nbenachteiligen. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 ist der Beklagten folglich \n\nauch die Verwendung der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-\n\nHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), III 2 \n\nAbs. 1 Satz 1 (Festlegung von Mindestabsatzmengen an Vertragsware) und \n\nIII 2 Abs. 1 Satz 2 (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichti-\n\ngung der Modellpolitik) zu untersagen. \n\nb) Zumindest eine \"schwarze\" Klausel nach der GVO 1400/2002 enthält \n\nder CITROËN-Händlervertrag in Ziffer III 2 Abs. 1 Satz 1. Diese Klausel be-\n\nzweckt, wie oben unter II 3 dargelegt, unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c \n\nder GVO 1400/2002 durch die Bezugsbindung der Händler im Umfang der Min-\n\ndestabsatzmenge eine Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Händ-\n\nlern des selektiven Vertriebssystems für CITROËN-Fahrzeuge. Damit entfällt \n\nauch für die Zeit nach dem 30. September 2002 die Freistellung sämtlicher \n\nwettbewerbsbeschränkender Klauseln des Vertragswerks zumindest für die Zeit \n\nbis zum 30. April 2004. Infolgedessen ist der Beklagten die Verwendung der \n\nKlauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 (Festlegung von Mindestabsatzmengen an Ver-\n\ntragsware) und III 2 Abs. 1 Satz 2 (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter \n\nBerücksichtigung der Modellpolitik) auch für diesen Zeitraum zu untersagen. \n\nAnders verhält es sich hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des \n\nCITROËN-Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechs-\n\nlung), weil die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu \n\nsorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsver-\n\nbot im Sinne dieser Verordnung darstellt. \n\nIV. \n\nDas angefochtene Urteil ist nach alledem gemäß § 562 Abs. 1 ZPO auf-\n\nzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre \n\nVerurteilung, die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-\n\nHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung) zu unter-\n\nlassen, für die Zeit nach dem 30. September 2002 zurückgewiesen hat und so-\n\nweit es auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6 \n\nlit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zum Schutz von \n\nInvestitionen der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlerver-\n\ntrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatz-\n\nmenge an Vertragsware) und hinsichtlich der Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 \n\nzum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) in \n\nvollem Umfang und hinsichtlich der Klausel und III 2 Abs. 1 Satz 2 des \n\nCITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Be-\n\nrücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 \n\nabgewiesen hat. \n\nHinsichtlich der Klausel III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händler-\n\nvertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestab-\n\nsatzmenge an Vertragsware), soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger \n\nauf die Zeit nach dem 30. April 2004 gerichtet ist, und der Klausel 2.13 Abs. 4 \n\nder Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungs-\n\narbeiten) bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen; insoweit ist der \n\nRechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). Im übrigen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so daß der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage abzuweisen, soweit sie \n\ndarauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 \n\nSatz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Marken-\n\nverwechslung) für die Zeit nach dem 30. September 2002 zu untersagen. Die \n\nweitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen. \n\nAuf die Revision der Kläger ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich \n\nder Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zum \n\nSchutz von Investitionen der Beklagten) zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die \n\nKlauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung \n\nder CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware) \n\nund III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Min-\n\ndestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten), \n\nsoweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln jeweils für die Zeit vor dem \n\n1. Mai 2004 untersagt worden ist. \n\nDie Revision der Kläger ist zurückzuweisen, soweit das Unterlassungs-\n\nbegehren darauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Klausel III 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestab-\n\nsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit \n\nnach dem 30. April 2004 zu untersagen, und soweit die Kläger die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Klausel XIV 1 Satz 2 des \n\nCITROËN-Händlervertrages (Konzernverrechnungsklausel) erstreben. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/kzr-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":24},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/kzr-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:08.944590+00:00"}}