{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2003/KVR__14-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"KVR 14/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Staubsaugerbeutelmarkt GWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 130 Abs. 2 Der räumlich relevante Markt im Sinne der Zusammenschlußkontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach ökonomischen Gesichts- punkten abzugrenzen. Dieser Markt ist daher nicht notwendig auf den Geltungsbe- reich des Gesetzes beschränkt (Aufgabe von BGHZ 131, 107 – Backofenmarkt). Hat ein Unternehmen auf dem in dieser Weise abgegrenzten Markt eine beherr- schende Stellung, kommt ihm auch in jedem Teilgebiet dieses Marktes eine be- herrschende Stellung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 14/03 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nStaubsaugerbeutelmarkt \n\nGWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 130 Abs. 2 \n\nDer räumlich relevante Markt im Sinne der Zusammenschlußkontrolle nach dem \n\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach ökonomischen Gesichts-\n\npunkten abzugrenzen. Dieser Markt ist daher nicht notwendig auf den Geltungsbe-\n\nreich des Gesetzes beschränkt (Aufgabe von BGHZ 131, 107 – Backofenmarkt). \n\nHat ein Unternehmen auf dem in dieser Weise abgegrenzten Markt eine beherr-\n\nschende Stellung, kommt ihm auch in jedem Teilgebiet dieses Marktes eine be-\n\nherrschende Stellung zu. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Oktober 2004 – KVR 14/03 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- \n\nhandlung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nDr. Raum \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß \n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.121.861,30 € \n\n(= 4,15 Mio. DM) festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligte zu 1 (im folgenden: Melitta Bentz) und die Beteiligte zu 2 (im \n\nfolgenden: Bentz Beteiligungsgesellschaft) gehören als Holdinggesellschaften zur \n\nMelitta Unternehmensgruppe Bentz KG (nachfolgend: Melitta-Gruppe), einer be-\n\ndeutenden deutschen Unternehmensgruppe für die Herstellung und den Vertrieb \n\nvon Haushaltsprodukten wie Kaffeefiltern, Haushaltsfolien und -tüchern, Gefrier-, \n\nMüll- und Staubsaugerbeuteln, aber auch von Kaffee und Kaffeemaschinen. Die \n\nMelitta-Gruppe erzielte 1999 einen konsolidierten weltweiten Umsatz in Höhe von \n\n2,125 Mrd. DM, davon 1,716 Mrd. DM \n\nin der Europäischen Union und \n\n1,206 Mrd. DM im Inland. \n\nDie Melitta Bentz und die Bentz Beteiligungsgesellschaft produzieren über \n\ndrei Tochtergesellschaften Staubsaugerbeutel. Derartige Beutel werden von den \n\nHerstellern, so auch von den Unternehmen der Melitta-Gruppe, auf drei verschie-\n\ndenen Wegen abgesetzt: erstens über die Staubsauger-Gerätehersteller, die diese \n\nmit ihrer (Geräte-)Marke versehenen Beutel teilweise als Erstausrüstung verwen-\n\nden, teilweise an den Elektrofachhandel und teilweise direkt an Endverbraucher \n\nabgeben, zweitens über die Sortimentsanbieter, die unter ihrer eigenen Handels-\n\nmarke Staubsaugerbeutel an den Einzelhandel vertreiben, und drittens über den \n\nEinzelhandel, der seinerseits die Staubsaugerbeutel entweder unter einer eigenen \n\nHandelsmarke oder unter der Marke des Staubsaugerbeutelherstellers an End-\n\nverbraucher vertreibt. In Deutschland bringt die Melitta-Gruppe die von ihr herge-\n\nstellten und an die Händler vertriebenen Staubsaugerbeutel u.a. unter der Marke \n\n„Swirl“ in den Verkehr. Der Umsatz der Melitta-Gruppe mit Staubsaugerbeuteln \n\nbetrug 1999 in Westeuropa (EU- und EFTA-Staaten) 182,5 Mio. DM. \n\nDie Beteiligte zu 3 (im folgenden: Airflo Europe) ist ein in Belgien ansässiges \n\nUnternehmen, das ebenso wie die Papierindustrie Limburg N.V. (im folgenden: \n\nLimburg) zur belgischen Schultink-Gruppe gehört. Die Schultink-Gruppe ist über \n\nverschiedene Holdinggesellschaften (darunter die Beteiligten zu 4 und zu 5) in \n\nvollständigem Besitz der Familie Schultink, der auch die Beteiligten zu 6 und zu 7 \n\nangehören. Die Unternehmen der Schultink-Gruppe, die im operativen Geschäft \n\ntätig sind, produzieren und vertreiben ausschließlich Staubsaugerbeutel, die sie an \n\nGerätehersteller und außerhalb Deutschlands auch an den Einzelhandel liefern. \n\nLimburg – speziell zu diesem Zweck von der Schultink-Gruppe gegründet – belie-\n\nfert aufgrund eines langfristigen Liefervertrages ausschließlich den Staubsauger-\n\nhersteller Vorwerk. Die Umsätze der Schultink-Gruppe lagen im letzten Geschäfts-\n\njahr vor der Anmeldung bei 59 Mio. DM weltweit und bei 52,1 Mio. DM in Westeu-\n\nropa. Von den Umsätzen in Westeuropa entfielen 34,5 Mio. DM auf Airflo Europe \n\nund 17,6 Mio. DM auf Limburg. Die Umsätze von Airflo Europe sind nur zu einem \n\ngeringen Teil (0,8 Mio. DM), diejenigen von Limburg zu einem erheblichen Teil \n\n(14,1 Mio. DM) in Deutschland erwirtschaftet worden. \n\nMit Schreiben vom 28. Januar 2000 meldete die Melitta Bentz beim Bundes-\n\nkartellamt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Bentz \n\nBeteiligungsgesellschaft (oder einer ihrer Tochtergesellschaften) sowie der Airflo \n\nEurope und der Papierindustrie Limburg N.V. an, in das die operativen Staubsau-\n\ngerbeutelaktivitäten (ohne Vertrieb) der beiden Unternehmensgruppen einge-\n\nbracht werden sollten. Der Zusammenschluß sollte in der Weise vollzogen wer-\n\nden, daß die Bentz Beteiligungsgesellschaft 60% der Geschäftsanteile der Airflo \n\nEurope übernehmen sollte. Diese sowie die bei den bisherigen Eigentümern ver-\n\nbliebenen Anteile sollten sodann mit verschiedenen Einheiten der Melitta-Gruppe \n\naus dem Staubsaugerbeutelbereich in ein zu gründendes Gemeinschaftsunter-\n\nnehmen eingebracht werden, an dem die Schultink-Gruppe 20% und die Melitta-\n\nGruppe 80% halten sollten. In einer zwischen der Schultink- und der Melitta-\n\nGruppe geschlossenen Grundvereinbarung vom 30. Juli 1999 ist festgelegt, daß \n\ndie beiden Hauptgesellschafter der Schultink-Gruppe, die Beteiligten zu 6 und \n\nzu 7, jeweils für mindestens fünf Jahre als Geschäftsführer des Gemeinschaftsun-\n\nternehmens tätig werden sollen. Ferner sind der Beteiligte zu 6 und der Beteiligte \n\nzu 7 für jeweils mindestens fünf Jahre als Präsident bzw. Geschäftsführer von \n\nLimburg vorgesehen. \n\nNachdem das Bundeskartellamt den Beteiligten die beabsichtigte Untersa-\n\ngung des Zusammenschlußvorhabens mit Schreiben vom 23. Mai 2000 angekün-\n\ndigt hatte, erklärten die Beteiligten gegenüber dem Bundeskartellamt, daß die \n\nPapierindustrie Limburg N.V. nicht mehr an der Gründung des Gemeinschaftsun-\n\nternehmens beteiligt sein werde. \n\nMit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat das Bundeskartellamt – ungeachtet des \n\nAusscheidens von Limburg aus dem Zusammenschlußvorhaben – den Beteiligten \n\ndie Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Bentz Beteili-\n\ngungsgesellschaft bzw. einem ihrer Tochterunternehmen und der Airflo Europe \n\nsowie den Erwerb von 20% der Anteile und den hiermit verbundenen Sonderrech-\n\nten an dem zu gründenden Gemeinschaftsunternehmen durch die Gesellschafter \n\nund/oder Unternehmen der Schultink-Gruppe untersagt (BKartA WuW/E DE-V \n\n275). Es ist dabei von einem einheitlichen sachlichen Markt ausgegangen, in dem \n\ndie Staubsaugerbeutelhersteller ihre Produkte anbieten, hat also nicht nach den \n\nAbnehmerkreisen – den Geräteherstellern auf der einen und dem Sortiments- und \n\nEinzelhandel auf der anderen Seite – differenziert. Den räumlich relevanten Markt \n\nhat das Bundeskartellamt in der Weise abgegrenzt, daß es ökonomisch von einem \n\ndie Europäische Union und die EFTA-Staaten umfassenden westeuropäischen \n\nMarkt ausgegangen ist. Hiervon zu trennen sei der rechtlich relevante Markt, der \n\nnach der Backofenmarkt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den Gel-\n\ntungsbereich des Gesetzes beschränkt sei. Allerdings seien für die Beurteilung der \n\nMarktstellung in diesem Markt die Verhältnisse auf dem europäischen Markt in die \n\nBetrachtung einzubeziehen. Das Bundeskartellamt hat ausführlich begründet, \n\nweshalb die Melitta-Gruppe in diesem Markt über eine überragende Marktstellung \n\nverfüge. Es hat sich dabei in erster Linie auf eine Marktanteilsbetrachtung, auf die \n\nFinanzkraft sowie auf den Zugang zu den Absatzmärkten bezogen und ausge-\n\nführt, daß diese Stellung auch durch potentiellen Wettbewerb nicht hinreichend \n\nkontrolliert werde. Im Inland verfüge die Melitta-Gruppe über einen Marktanteil von \n\n59,1%, der sich durch den angemeldeten Zusammenschluß (ohne Limburg) ge-\n\nringfügig auf 59,5% erhöhe. Im ökonomischen Markt Westeuropa liege der Markt-\n\nanteil der Melitta-Gruppe vor dem Zusammenschluß bei 47,7% und erhöhe sich \n\ndurch den Zusammenschluß um den Marktanteil von Airflo Europe auf 56,8%. \n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 7 hat das Oberlandesgericht die \n\nUntersagungsverfügung des Bundeskartellamts mit Beschluß vom 30. April 2003 \n\naufgehoben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1112). Hiergegen wendet sich das \n\nBundeskartellamt mit seiner – vom Oberlandesgericht zugelassenen – Rechtsbe-\n\nschwerde. Mit ihr erstrebt das Bundeskartellamt die Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nDie Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Untersagung nach \n\n§ 36 Abs. 1 GWB verneint, weil der angemeldete Zusammenschluß die marktbe-\n\nherrschende Stellung der Melitta-Gruppe auf dem inländischen Markt nicht ver-\n\nstärke. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nIn sachlicher Hinsicht sei der relevante Markt entgegen der Ansicht des Bun-\n\ndeskartellamts nach Abnehmergruppen in einen Markt der Belieferung der Gerä-\n\ntehersteller und einen Markt der Belieferung des Handels (Sortiments- und Einzel-\n\nhandel) abzugrenzen. Was die räumliche Marktabgrenzung angehe, könne an sich \n\nmit dem Bundeskartellamt von einem westeuropäischen Angebotsmarkt ausge-\n\ngangen werden, da die Hersteller von Staubsaugerbeuteln in der Lage seien, \n\neuropaweit zu liefern. Im Rahmen der Fusionskontrolle seien allerdings allein die \n\nAuswirkungen des Zusammenschlusses auf den inländischen Markt maßgebend, \n\nda es um die nationale Zusammenschlußkontrolle gehe. Der räumlich relevante \n\nMarkt könne daher nicht größer sein als das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland. \n\nDaß sich durch das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen die marktbe-\n\nherrschende Stellung der Melitta-Gruppe verstärken werde, lasse sich nicht fest-\n\nstellen, und zwar unabhängig davon, ob man – wie das Bundeskartellamt – von \n\neinem einheitlichen oder – wie das Beschwerdegericht – von einem in zwei Ab-\n\nnehmergruppen aufgeteilten sachlichen Markt ausgehe. Auf dem deutschen Ge-\n\nsamtmarkt (Gerätehersteller und Handel) führe der Zusammenschluß nur zu \n\neinem Zuwachs von 59,1 auf 59,5%. Zwar könne im Einzelfall bereits ein geringer \n\nMarktanteilszuwachs ausreichen, um eine Verstärkungswirkung zu begründen; \n\nauch sei nicht in jedem Fall eine Spürbarkeit der Verstärkungswirkung zu fordern. \n\nDer zusammenschlußbedingte Wegfall der Airflo Europe als ehemaliger kleiner \n\nMelitta-Konkurrent bleibe aber bezogen auf den inländischen Markt wettbewerbs-\n\nneutral. Airflo Europe könne zwar als potentieller Wettbewerber der Melitta-\n\nGruppe angesehen werden; der sehr kleine Marktanteil im Inland liege aber be-\n\nreits einige Jahre zurück und habe bis zum Jahre 1999 weiter abgenommen. \n\nDer deutsche Marktanteil des zur Schultink-Gruppe gehörenden Unterneh-\n\nmens Limburg könne den Zusammenschlußbeteiligten nicht zugerechnet werden. \n\nDieses Unternehmen nehme an dem angemeldeten Zusammenschluß nicht mehr \n\nteil und bilde mit dem Gemeinschaftsunternehmen auch keine wettbewerbliche \n\nEinheit. Zwar bestehe nach der Grundvereinbarung vom 30. Juli 1999 für die Dau-\n\ner von fünf Jahren eine personelle Identität der beiden Geschäftsführer des Ge-\n\nmeinschaftsunternehmens mit dem Präsidenten und dem Geschäftsführer von \n\nLimburg. Hierdurch würden für das Gemeinschaftsunternehmen Limburgs Strate-\n\ngie, wirtschaftliche Lage und Know-how transparent. Limburg sei jedoch im Hin-\n\nblick auf die dauerhafte Lieferbeziehung zu dem Gerätehersteller Vorwerk kein \n\naktuell oder potentiell beachtlicher Wettbewerber der Melitta-Gruppe. \n\nDie Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Melitta-Gruppe auf \n\ndem westeuropäischen Markt rechtfertige die Untersagung des Gemeinschaftsun-\n\nternehmens nicht, weil rechtlich von einem auf das Inland beschränkten räumlich \n\nrelevanten Markt auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Bundeskartell-\n\namts reiche es nicht aus, daß die Marktstellung der Melitta-Gruppe auf dem west-\n\neuropäischen Markt (ohne Deutschland) durch die Gründung des Gemeinschafts-\n\nunternehmens deutlich verstärkt werde. Der Zusammenschluß könne nach deut-\n\nschem Kartellrecht nur untersagt werden, wenn er im Inland zur Verstärkung einer \n\nmarktbeherrschenden Stellung führe. Einflüsse aus dem Ausland seien nur zu be-\n\nrücksichtigen, wenn sie den inländischen Markt nachweislich verstärkend beein-\n\nflußten. Die Annahme des Bundeskartellamts, der beabsichtigte Zusammenschluß \n\nhabe im westeuropäischen Markt außerhalb Deutschlands so gravierende Auswir-\n\nkungen, daß Rückwirkungen auf den deutschen Markt zu erwarten seien, reiche \n\nüber eine bloße Vermutung nicht hinaus. Insofern sei ein konkreter Nachweis der \n\nVerstärkungswirkung erforderlich, den das Bundeskartellamt nicht erbracht habe. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-\n\nricht. \n\n1. Das Vorliegen eines Zusammenschlußtatbestandes steht hier außer \n\nStreit. Zutreffend hat das Bundeskartellamt angenommen, daß bereits mit dem \n\nErwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Airflo Europe durch die Bentz Beteiligungs-\n\ngesellschaft der Zusammenschlußtatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 lit. a \n\nGWB erfüllt ist. \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des \n\nBeschwerdegerichts, durch den angemeldeten Zusammenschluß werde die markt-\n\nbeherrschende Stellung der Melitta-Gruppe nicht verstärkt (§ 36 Abs. 1 GWB). \n\na) Das Beschwerdegericht hat sich keine abschließende Meinung darüber \n\ngebildet, wie der sachliche Markt abzugrenzen ist, in dem die Melitta-Gruppe als \n\nHerstellerin von Staubsaugerbeuteln tätig ist. Das Bundeskartellamt hat ange-\n\nnommen, daß die Hersteller von Staubsaugerbeuteln ihr Produkt auf einem ein-\n\nheitlichen Markt absetzen, zu dem als Marktgegenseite sowohl die Geräteherstel-\n\nler als auch der Sortiments- und der Einzelhandel einschließlich des Fachhandels \n\nzählen. Ohne sich abschließend festzulegen, hat das Beschwerdegericht demge-\n\ngenüber zu einer Aufteilung in zwei Märkte je nach Abnehmergruppen tendiert: \n\neinen Markt, auf dem als Abnehmer die Gerätehersteller auftreten, und einen \n\nMarkt, auf dem der Handel den Staubsaugerbeutelherstellern als Abnehmer ge-\n\ngenübersteht. Die Zusammenschlußbeteiligten haben ebenfalls eine solche Auftei-\n\nlung in einen Gerätehersteller- und einen Händlermarkt für geboten erachtet, ha-\n\nben aber dem Händlermarkt auch noch das Angebot der Gerätehersteller hinzuge-\n\nrechnet. \n\nWie der sachliche Markt abzugrenzen ist, läßt sich mangels tatrichterlicher \n\nFeststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bestimmen. Die zuletzt ge-\n\nnannte Marktaufteilung kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Sie \n\nwürde dazu führen, daß auf der Angebotsseite des Händlermarktes Wettbewerb \n\nvorgetäuscht würde, der in Wirklichkeit nicht besteht. Setzen beispielsweise die \n\nBeutelhersteller die Hälfte ihrer Produktion über die Gerätehersteller ab, lägen bei \n\ndieser Marktaufteilung die addierten Marktanteile aller Beutelhersteller auf dem \n\nHändlermarkt bei 50%, obwohl alle angebotenen Staubsaugerbeutel aus ihrer \n\nProduktion stammten. Was die anderen beiden Marktaufteilungen angeht, fehlt es \n\nfür eine abschließende Entscheidung an tatrichterlichen Feststellungen. \n\nNach ständiger Rechtsprechung ist für die Bestimmung des sachlichen Mark-\n\ntes das sogenannte Bedarfsmarktkonzept maßgebend. Danach sind einem (An-\n\ngebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach \n\nEigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten \n\nBedarfs austauschbar sind (BGH, Urt. v. 19.3.1996 – KZR 1/95, WuW/E 3058, \n\n3062 – Pay-TV-Durchleitung, m.w.N.). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzule-\n\ngen. Im Streitfall ist für die Frage der Austauschbarkeit nicht darauf abzustellen, \n\nob ein Staubsaugerbeutelmodell durch ein anderes ersetzt werden kann; dies ist \n\nim Hinblick darauf, daß ein Beutel nach Schnitt, Volumen und Verschlußmecha-\n\nnismus stets nur auf einen Staubsaugertyp zugeschnitten ist, praktisch nie der \n\nFall. Zu fragen ist vielmehr, ob ein Beutelhersteller, der bislang ein Marktsegment \n\nbedient (beispielsweise einen Gerätehersteller mit den für seine Gerätemodelle er-\n\nforderlichen Beuteln beliefert), zur Erzielung eines besseren Preises bereit und in \n\nder Lage ist, seine Produktion kurzfristig umzustellen, um das andere Segment zu \n\nbedienen (beispielsweise ein Beutelsortiment anzubieten, das für den Einzelhan-\n\ndel von Interesse ist). Damit kommt es vorliegend für die Marktabgrenzung ent-\n\nscheidend auf die Produktions- und Angebotsumstellungsflexibilität der Beutelher-\n\nsteller an (vgl. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 6). Diesen Gesichtspunkt der \n\nFlexibilität hat das Beschwerdegericht bei seiner Abgrenzung der verschiedenen \n\nAbsatzwege nicht in den Blick genommen. Dies ist nachzuholen. Dabei ist zu be-\n\nachten, daß den Beutelherstellern auch innerhalb eines Absatzweges eine erheb-\n\nliche Flexibilität abverlangt wird, wenn sie ihre Produktion beispielsweise von der \n\nBelieferung eines Geräteherstellers auf die Belieferung eines anderen Geräteher-\n\nstellers oder auch nur auf einen neuen Gerätetyp umstellen möchten. Andererseits \n\nwäre es denkbar, daß der Einzelhandel sich von vornherein nur mit kompletten \n\nSortimenten eindeckt, die für jeden gängigen Staubsaugertyp den passenden \n\nBeutel enthalten, und daß kleinere Hersteller mit der Produktion einer solchen \n\nVielzahl von Beuteln überfordert wären. \n\nb) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes ist das Beschwerdegericht \n\nin Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt von einem ökonomisch bestimm-\n\nten Markt ausgegangen, der Westeuropa (EWR) umfaßt. Diese Beurteilung läßt \n\nauch bei Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen \n\nGegenrügen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nMit Recht hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, daß keine Umstände \n\nersichtlich sind, die einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Staubsaugerbeutel-\n\nhersteller daran hindern, sein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat abzusetzen. \n\nDer Marktgegenseite – sei es der Handel oder seien es die Gerätehersteller – ist \n\nes nicht verwehrt, den Bedarf nach Staubsaugerbeuteln bei einem Hersteller \n\nnachzufragen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Dies wird nicht zu-\n\nletzt dadurch belegt, daß das Marktvolumen in Westeuropa zu etwa drei Vierteln \n\nauf deutsche Hersteller entfällt, von denen die meisten einen Großteil ihres Um-\n\nsatzes im westeuropäischen Ausland erwirtschaften. \n\nAllerdings weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht darauf hin, daß \n\ndie Marktverhältnisse im Europäischen Wirtschaftsraum sowohl hinsichtlich der \n\nVolumina als auch hinsichtlich der Marktanteile nicht als homogen bezeichnet \n\nwerden können. Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführten Unter-\n\nschiede deuten indessen nicht auf Märkte hin, die räumlich jeweils auf einen Mit-\n\ngliedstaat beschränkt wären. Denn für die angeführten Unterschiede lassen sich \n\nandere Erklärungen als die anführen, die räumlichen Märkte seien jeweils auf \n\neinen Mitgliedstaat beschränkt. So lassen sich die unterschiedlichen Volumina da-\n\ndurch erklären, daß es Geräte gibt, die ohne Staubbeutel auskommen oder die mit \n\neinem wiederverwendbaren Stoffbeutel ausgerüstet sind, und daß solche Geräte-\n\ntypen möglicherweise in manchen Gegenden Europas verbreiteter sind als in an-\n\nderen. Soweit die Beutelhersteller die Gerätehersteller beliefern, hängt ihr Markt-\n\nanteil in den Mitgliedstaaten davon ab, wie stark die Staubsauger des entspre-\n\nchenden Herstellers in jenem Mitgliedstaat verbreitet sind. Schließlich läßt sich \n\ndem unstreitigen Sachverhalt entnehmen, daß die Belieferung des Einzelhandels \n\nein umfassendes Sortiment voraussetzt und daß dieser Vertriebsweg – vor allem \n\nder Vertrieb über den Lebensmitteleinzelhandel – entscheidend durch eine einge-\n\nführte Marke gefördert wird, über die nur die Melitta-Gruppe mit der Marke „Swirl“ \n\nverfügt, die bislang vor allem in Deutschland, nicht aber flächendeckend in Europa \n\nBekanntheit erlangt hat. \n\nc) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, daß die angefochtene Entschei-\n\ndung schon die Grundsätze der Backofenmarkt-Entscheidung des Senats (BGHZ \n\n131, 107) nicht hinreichend beachtet und die durch den Zusammenschluß bewirk-\n\nte Verstärkung der Marktstellung der Melitta-Gruppe auf dem ökonomisch be-\n\nstimmten Markt nicht ausreichend berücksichtigt hat. \n\nDer Senat ist in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1995 zwar da-\n\nvon ausgegangen, daß der räumlich relevante Markt nicht größer sein könne als \n\nder Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er hat \n\ndies daraus geschlossen, daß es für die Beurteilung eines Zusammenschlusses \n\nnach deutschem Recht allein darauf ankomme, ob zu erwarten sei, daß im Inland \n\neine marktbeherrschende Stellung entstehe oder verstärkt werde. Dies folge aus \n\ndem – in § 130 Abs. 2 GWB zum Ausdruck gebrachten – Zweck des Gesetzes, \n\nden Wettbewerb auf dem inländischen Markt zu schützen. Dieser allgemeine Ge-\n\nsetzeszweck bestimme auch den Schutzzweck des § 36 GWB und beschränke \n\ndiesen – und damit auch den Anwendungsbereich der Norm – auf den Schutz der \n\ninländischen Marktstruktur. Damit werde zugleich der räumliche Markt, auf dem \n\ndie Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen \n\nZusammenschluß verhindert werden solle, normativ auf das Inland als den größt-\n\nmöglichen räumlich relevanten Markt beschränkt (BGHZ 131, 107, 113 – Back-\n\nofenmarkt, m.w.N.). Der Senat hat dabei jedoch die Augen nicht vor dem Umstand \n\nverschlossen, daß der ökonomisch bestimmte räumlich relevante Markt über das \n\nInland hinausreichen kann und daß in einem einheitlichen ökonomischen Markt \n\ndie starke Präsenz eines Wettbewerbers in einem räumlichen Marktsegment stets \n\ndie Chance bietet, diese Stellung auf andere Marktsegmente zu erstrecken. In der \n\nBackofenmarkt-Entscheidung wird diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung ge-\n\ntragen, daß die Wirkung aktuellen oder potentiellen Wettbewerbs aus dem Aus-\n\nland, dem sich ein Unternehmen auf dem inländischen Markt ausgesetzt sieht, \n\nden tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend in vollem Umfang \n\nberücksichtigt werden könne und müsse (BGHZ 131, 107, 115). \n\nNach den vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, die der rechtli-\n\nchen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind, verfügt \n\nAirflo Europe – unabhängig von Limburg – in Westeuropa über einen Marktanteil \n\nvon 9,1%, der freilich fast ausschließlich auf Umsätzen außerhalb Deutschlands \n\nberuht. Diese Marktstellung gründet sich im wesentlichen auf eine starke Stellung \n\nvon Airflo Europe im Bereich des Sortimentshandels (35%), während der Anteil an \n\nder Belieferung des Einzelhandels und der Gerätehersteller zwischen 5 und 6% \n\nliegt. Für die Melitta-Gruppe stellen diese Aktivitäten eine ständige Bedrohung \n\nauch für die inländische Marktposition dar. Zwar handelt es sich – ausgehend von \n\neinem fiktiven auf das Inland beschränkten räumlichen Markt – hierbei lediglich um \n\nSubstitutionswettbewerb, dem aber im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse, auf die die Backofenmarkt-Entscheidung in diesem Zusam-\n\nmenhang abstellt (BGHZ 131, 107, 115 – Backofenmarkt), naturgemäß eine be-\n\nsondere Rolle zukommt. Für den Regelfall muß daher davon ausgegangen wer-\n\nden, daß beispielsweise die inländische Nachfrage des Sortimentshandels jeder-\n\nzeit auf das im europäischen Ausland ohnehin schon starke Angebot von Airflo \n\nEurope ausweichen kann. Indem diese Bedrohung durch den Zusammenschluß \n\nunterbunden wird, verstärkt sich die Stellung der Melitta-Gruppe auch auf dem \n\n(fiktiven) inländischen Markt. \n\nd) Unabhängig davon hat die Rüge der Rechtsbeschwerde aber auch des-\n\nwegen Erfolg, weil an dem in der Backofenmarkt-Entscheidung aufgestellten \n\nGrundsatz, der räumlich relevante Markt könne nicht größer als das Bundesgebiet \n\nsein, aus heutiger Sicht nicht festgehalten werden kann. \n\naa) Die Vorstellung eines normativ beschränkten räumlichen Marktes ent-\n\nsprach zwar im Jahre 1995 noch einer weit verbreiteten Ansicht, doch lag stets ein \n\ngewisser Widerspruch darin, daß der relevante Markt bei dem Geltungsbereich \n\ndes Gesetzes an eine normative Grenze stößt. Denn die räumlichen Grenzen \n\neines Marktes lassen sich allein nach ökonomischen und nicht nach rechtlichen \n\nKategorien bemessen. Im europäischen Binnenmarkt, in dem die nationalen \n\nGrenzen keine Marktzutrittsschranken mehr bilden und sich deswegen die räum-\n\nlich relevanten Märkte unabhängig von den Staatsgrenzen zwischen den Mitglied-\n\nstaaten entwickeln, ist eine solche mit der ökonomischen Wirklichkeit nicht in Ein-\n\nklang stehende künstliche Grenze besonders unbefriedigend (vgl. die Kritik an der \n\nBackofenmarkt-Entscheidung bei Lange, BB 1996, 1997, 2000 f.; Dreher, JZ 1996, \n\n1025, 1028; Schütz, WuW 1996, 286 ff.; Mäger, BB 2001, 1105, 1106 f.; Brinker, \n\nWiB 1996, 134; Paschke, ZHR 160 (1996), 673, 676 f.). \n\nbb) Für eine normative Begrenzung des räumlich relevanten Marktes beste-\n\nhen keine zwingenden Gründe. \n\n(1) Ausgehend von der zutreffenden Annahme, daß nach deutschem Kartell-\n\nrecht ein Zusammenschluß nur untersagt werden kann, wenn er im Geltungsbe-\n\nreich des Gesetzes eine marktbeherrschende Stellung entstehen läßt oder ver-\n\nstärkt (§ 130 Abs. 2, § 36 Abs. 1 GWB), diente die normative Begrenzung des \n\nräumlich relevanten Marktes dazu, den räumlich relevanten Markt mit dem Gebiet \n\nin Deckung zu bringen, in dem das Entstehen oder die Verstärkung einer markt-\n\nbeherrschenden Stellung festgestellt werden muß. Eine Notwendigkeit hierzu be-\n\nsteht aber nicht. Denn wenn ein Unternehmen durch einen Zusammenschluß auf \n\neinem Markt, der über die Grenzen eines Landes hinausgeht, eine marktbeherr-\n\nschende Stellung erlangt, dann liegt auch in jedem räumlichen Teilbereich dieses \n\nMarktes eine beherrschende Stellung vor. Umgekehrt fehlt es an einer marktbe-\n\nherrschenden Stellung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn ein Unternehmen \n\nlediglich in dem inländischen Marktsegment über einen Anteil verfügt, der – wenn \n\nes sich nicht um ein Marktsegment, sondern um einen eigenständigen Markt han-\n\ndelte – die Annahme einer Marktbeherrschung rechtfertigen könnte. \n\nDie Rechtsbeschwerdeerwiderung hat sich in diesem Zusammenhang darauf \n\ngestützt, daß „die zum Schutz außerdeutscher europäischer Teilmärkte berufenen \n\nInstitutionen … den Zusammenschluß nicht aufgegriffen (haben), obwohl nach \n\nAnsicht des Bundeskartellamts der Zusammenschluß zu der Verstärkung Melittas \n\nin ganz Westeuropa führt“. Auch hieraus läßt sich indessen kein Argument gegen \n\ndie Berücksichtigung der ökonomischen Gegebenheiten ableiten. Der angemelde-\n\nte Zusammenschluß fällt eindeutig in den Anwendungsbereich der deutschen \n\nFusionskontrolle. Die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB sind überschritten, \n\nwährend die für die Anwendung der europäischen Fusionskontrolle maßgeblichen \n\nSchwellenwerte des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO a.F. nicht erreicht werden (§ 35 \n\nAbs. 3 GWB). Für einen Antrag nach § 22 Abs. 2 FKVO a.F. bestand schon des-\n\nwegen kein Anlaß, weil das deutsche Recht eine Handhabe zur Untersagung des \n\nZusammenschlusses gibt und hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist. \n\n(2) Ein wichtiges Argument für die normative Begrenzung des räumlich rele-\n\nvanten Marktes lag und liegt auch heute noch in den beschränkten Ermittlungs-\n\nmöglichkeiten, die die Kartellbehörden im Ausland haben (vgl. BGHZ 131, 107, \n\n114 – Backofenmarkt). Abgesehen davon, daß diese Schwierigkeiten in der euro-\n\npäischen Union nicht zuletzt durch das Netzwerk, das die Kartellbehörden der Mit-\n\ngliedstaaten miteinander verbindet, geringer werden, bestehen derartige Schwie-\n\nrigkeiten in ähnlicher Weise, wenn der Markt normativ beschränkt wäre. Denn in \n\ndiesem Fall muß – freilich nicht im Rahmen der Marktabgrenzung, sondern bei der \n\nFeststellung einer marktbeherrschenden Stellung – der aktuelle oder potentielle \n\nWettbewerb aus dem Ausland berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 131, 107, 115). \n\nIhn zu ermitteln ist die Kartellbehörde ohnehin von Amts wegen gehalten. Soweit \n\ndabei Schwierigkeiten auftreten, die in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht \n\nüberwunden werden können, kann die Kartellbehörde Feststellungen zu den aus-\n\nländischen Teilmärkten notfalls auf einer schwächeren Tatsachengrundlage treffen \n\nund – wenn nicht anders möglich – mit Schätzungen arbeiten. In diesem Fall muß \n\nden Beteiligten jedoch vor Erlaß der Untersagungsverfügung – spätestens mit der \n\nsogenannten Abmahnung – Gelegenheit gegeben werden, die dort getroffenen \n\nAnnahmen zu widerlegen (vgl. Bornkamm in Schwarze [Hrsg.], Europäisches \n\nWettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, S. 117, 123; ferner Schütz, \n\nWuW 1996, 286, 290). \n\ncc) Hinzu kommt, daß im Rahmen der 6. GWB-Novelle deutlich geworden \n\nist, daß der Gesetzgeber allein von einem ökonomischen Marktbegriff ausgeht. \n\nZwar kann die Ergänzung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB um das Kriterium „des tat-\n\nsächlichen oder potentiellen Wettbewerbs durch innerhalb oder außerhalb des \n\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen“ insofern als eine Be-\n\nstätigung der Backofenmarkt-Entscheidung verstanden werden, als auch dort die \n\nBerücksichtigung des Wettbewerbs aus dem Ausland als notwendig angesehen \n\nwird (BGHZ 131, 107, 115 – Backofenmarkt). Die Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs bringt aber zum Ausdruck, daß die in der Backofenmarkt-Entscheidung \n\ngetroffene Aussage mißverständlich sei. Durch die Gesetzesänderung solle dem-\n\ngegenüber „klargestellt werden, daß bei der Prüfung der Marktbeherrschung im \n\nRahmen der Fusionskontrolle die Wettbewerbsverhältnisse auf dem ökonomisch \n\nrelevanten Markt berücksichtigt werden müssen“ (BT-Drucks. 13/9720, S. 36; vgl. \n\nhierzu ferner den Bericht des Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. 13/10633, \n\nS. 71). \n\nIV. \n\nDanach kann die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kei-\n\nnen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Ent-\n\nscheidung in der Sache verwehrt. Das Beschwerdegericht hat – aus seiner Sicht \n\nfolgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang sich die \n\nMarktstellung der Melitta-Gruppe auf dem relevanten Markt verstärkt. Zwar hat \n\ndas Bundeskartellamt einen Marktanteilszuwachs von 47,7 auf 56,8% für den um-\n\nfassenden sachlichen Markt und einen Zuwachs von 40,2 auf 43,3% im reinen \n\nHandelssegment festgestellt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der \n\nBeteiligten vor dem Oberlandesgericht können jedoch diese Feststellungen einer \n\nSenatsentscheidung nicht als unstreitiger Vortrag zugrunde gelegt werden. \n\nIn dem wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht \n\nGelegenheit, eine abschließende Entscheidung über den relevanten sachlichen \n\nMarkt zu treffen. Gegebenenfalls kann diese Vorfrage erneut offenbleiben, wenn \n\nsie das Ergebnis nach den Feststellungen, die das Beschwerdegericht zur Frage \n\nder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Melitta-Gruppe zu treffen \n\nhat, nicht beeinflußt. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KVR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/kvr-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KVR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KVR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/kvr-14-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2003/KVR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:35.074437+00:00"}}