{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"KRB 20/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Frankfurter Kabelkartell StPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. = GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Wird eine Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs rechts- kräftig abgeurteilt, dann besteht ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher Handlungen des Hinwegsetzens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F.), die sich auf diese Absprache beziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nKRB 20/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. November 2003\n\nin dem Kartellbußgeldverfahren\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nFrankfurter Kabelkartell\n\nStPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. = GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F.\n\nWird eine Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs rechts-\n\nkräftig abgeurteilt, dann besteht ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher\n\nHandlungen des Hinwegsetzens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. (vgl.\n\n§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F.), die sich auf diese Absprache beziehen.\n\nBGH, Beschluß vom 4. November 2003 - KRB 20/03 - OLG Frankfurt am Main\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003\n\ndurch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Neben-\n\nbeteiligten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main - 1. Kartellsenat - vom 25. April 2003 gemäß § 79\n\nAbs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO\n\na) in den Fällen 3 (nach der Falliste des Bußgeldbescheids:\n\nB 197/93), 4 (F 1/95), 22 (B 63/94), 27 (F 7/95), 37 (F 32/95)\n\nund 48 (F 91/95) der Beschlußgründe aufgehoben; in diesen\n\nFällen wird das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-\n\nstellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und die not-\n\nwendigen ausscheidbaren Auslagen des Betroffenen und der\n\nNebenbeteiligten;\n\nb) in den übrigen Fällen im Rechtsfolgenausspruch aufgeho-\n\nben.\n\n2. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden nach § 79\n\nAbs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Hinsichtlich der nach Ziff. 1. b) verbliebenen Fälle wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nnoch offenen Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kar-\n\ntellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat im Beschlußwege gegen\n\nden Betroffenen wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in 53 Fällen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:7)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:11)(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:11)(cid:25)(cid:9)(cid:23)(cid:26)(cid:1)(cid:13)(cid:5)(cid:27)(cid:1)(cid:11)(cid:18)(cid:28)(cid:10)(cid:29)(cid:18)\n\n(cid:7)(cid:30)(cid:5)(cid:31)(cid:1)! \n\neine Geldbuße in Höhe von insgesamt 3.350 \n\nderen Geschäftsführer der Betroffene war, hat das Oberlandesgericht wegen\n\n(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:7)\"(cid:5)#(cid:14)%$&(cid:1)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:25)\n\ndessen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von 58.700 \n\ndiese Entscheidung wenden sich der Betroffene und die Nebenbeteiligte mit\n\nihren Rechtsbeschwerden. Ihre Rechtsmittel haben in dem sich aus dem Be-\n\nschlußtenor ergebenden Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Nach den Feststellungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts\n\ngab die Nebenbeteiligte, die Montage- sowie Kabelverlegearbeiten durchführte,\n\nzusammen mit weiteren Firmen zwischen 1992 und 1996 Angebote für den Bau\n\nkommunikationstechnischer Anlagen \n\nim Bereich des Flughafens F. ab.\n\nDie \n\nArbeiten, \n\nwelche \n\ndie \n\nF. AG \n\n(FAG) \n\nin \n\nAuftrag \n\ngab,\n\nwurden überwiegend nur beschränkt ausgeschrieben. In einzelnen Fällen holte\n\ndie FAG Preisangebote per Telefax ein (sogenannte \"Fax-Anfragen\"). Dabei\n\nbestimmten Mitarbeiter der FAG schon vor der Ausschreibung, welches Unter-\n\nnehmen den Auftrag für ein bestimmtes Gewerk erhalten sollte. Dem ausge-\n\nwählten Unternehmen wurde die Höhe des maximalen Volumens des Angebots\n\nvorgegeben. Den anderen Betrieben, die sich an dem Ausschreibungsverfahren\n\nbeteiligten, teilten die Mitarbeiter der FAG bestimmte Mindestpreise mit. Auf\n\ndiese Weise stellten die FAG-Bediensteten sicher, daß die in dieses Vergabe-\n\nsystem einbezogenen Unternehmen jeweils in einer bestimmten Anzahl von\n\nFällen Aufträge erhielten, ohne sich einem Preiswettbewerb stellen zu müssen.\n\nIn diese wechselseitigen Bieterabsprachen ließ sich auch der Betroffene ein-\n\nbinden, der in 53 Fällen für die Nebenbeteiligte vorher abgestimmte Angebote\n\nabgab, auf deren Grundlage die Nebenbeteiligte in etlichen Fällen auch den\n\nZuschlag erhielt.\n\nIm Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex der Submissionsabspra-\n\nchen \n\nfür das Bauvorhaben im Bereich des Flughafens F. erging am\n\n15. Juni 1998 ein (rechtskräftig gewordener) Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nF.. Gegenstand \n\ndieses Strafbefehls waren \n\nunter \n\nanderem Be-\n\nstechungshandlungen des Betroffenen gegenüber Mitarbeitern der FAG. Wei-\n\nterhin wurde der Betroffene in elf Fällen wegen Betrugs verurteilt, weil er sich\n\nnach vorheriger Preisabsprache mit anderen Bietern an den Ausschreibungen\n\nbeteiligt hatte, worauf es jeweils zu einer Auftragserteilung zu überhöhten Prei-\n\nsen gekommen war.\n\nNachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Betroffenen\n\nwegen Betrugs in den hier in Rede stehenden Fällen nach § 154 StPO einge-\n\nstellt hatte, hat sie das Verfahren insoweit zur Verfolgung der Ordnungswidrig-\n\nkeiten an die Landeskartellbehörde abgegeben. Diese hat am 7. April 2000\n\neinen Bußgeldbescheid erlassen und gegen den Betroffenen eine Geldbuße in\n\nHöhe von 13.200 DM verhängt. Gegen die Nebenbeteiligte hat die Landeskar-\n\ntellbehörde eine Geldbuße in Höhe von 160.000 DM festgesetzt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerden führen zu einer Aufhebung des angefochte-\n\nnen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen 3 (Falliste\n\ndes Bußgeldbescheids: B 197/93), 4 (F 1/95), 22 (B 63/94), 27 (F 7/95),\n\n37 (F 32/95) und 48 (F 91/95). In den verbliebenen Fällen sind die Rechtsbe-\n\nschwerden hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs erfolgreich; im übrigen sind\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt lediglich in den\n\nvorgenannten Fällen ein Verfahrenshindernis vor.\n\na) Nur diese oben aufgeführten Fälle betreffen Tathandlungen, die zu-\n\ngleich \n\nin \n\ndem \n\nrechtskräftigen Strafbefehl \n\ndes Amtsgerichts \n\nF.\n\nals Betrugshandlungen erfaßt sind.\n\naa) Die Beteiligung an Submissionsabsprachen kann neben dem Tatbe-\n\nstand einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. auch den\n\nStraftatbestand des Betrugs erfüllen (BGHSt 38, 186; 41, 385, 388). Verfolgt die\n\nStaatsanwaltschaft die Absprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, ist sie\n\ngrundsätzlich auch für die Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Ord-\n\nnungswidrigkeit zuständig (§ 40 OWiG). Die für die Verfolgung solcher Ord-\n\nnungswidrigkeiten an sich zuständige Kartellbehörde ist dabei an die Entschlie-\n\nßung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird\n\n(§ 44 OWiG). Eine Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit kommt dann nicht\n\nmehr in Betracht, wenn hinsichtlich derselben prozessualen Tat eine Ahndung\n\nwegen einer Straftat erfolgt. Eine hierbei gegebenenfalls gleichzeitig vorliegen-\n\nde Ordnungswidrigkeit wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch die Straftat\n\nverdrängt.\n\nbb) Die durch den Strafbefehl bewirkte rechtskräftige Ahndung der Ab-\n\nsprache als Betrug steht in den genannten Fällen einer neuerlichen Verfolgung\n\nder Tat als Ordnungswidrigkeit entgegen. Die kartellrechtliche Ordnungswidrig-\n\nkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. erfaßt jedes Handeln, das der Durchfüh-\n\nrung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf ab-\n\nzielt, den Vertrag oder Beschluß als gültig anzusehen und zu behandeln, ob-\n\nwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 14, 55,\n\n59; 41, 385, 389 m.w.N.). Die Abgabe eines entsprechenden Angebotes, das\n\nauf einer solchen Absprache beruht, ist auf die Umsetzung einer solchen un-\n\nwirksamen Absprache gerichtet und erfüllt damit den Tatbestand des § 38\n\nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F. Zugleich stellt aber die Abgabe des Angebots\n\ndie Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar, weil darin konkludent\n\ngegenüber dem Auftraggeber erklärt wird, daß das Angebot ohne eine vorheri-\n\nge Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist (BGHSt 47,\n\n83). In der Angebotsabgabe fallen die Tathandlungen des Betrugs und der\n\nKartellordnungswidrigkeit in einer Handlung zusammen und stehen damit im\n\nVerhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.\n\nFür die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ist es unerheblich, daß\n\nes weitere Einzelakte geben kann, die ihrerseits wiederum den Tatbestand der\n\nOrdnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. erfüllen, weil sich die Be-\n\nteiligten in anderer Art und Weise über die Unwirksamkeit der Kartellvereinba-\n\nrung hinweggesetzt haben. Die auf einer unwirksamen Kartellvereinbarung be-\n\nruhenden Ausführungshandlungen werden zu einer Bewertungseinheit verbun-\n\nden und verlieren dadurch ihre rechtliche Selbständigkeit. Deshalb liegt nur eine\n\neinheitliche Ordnungswidrigkeit vor, die sämtliche Teilakte umfaßt, die auf die\n\nDurchsetzung einer konkreten Kartellabsprache gerichtet sind (BGHSt 41, 385,\n\n394). Bei solchen mehraktigen Delikten wird eine Tateinheit zwischen zwei De-\n\nlikten bereits dann begründet, wenn die Verwirklichung beider Tatbestände we-\n\nnigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26;\n\nRissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 StGB Rdn. 19 m.w.N.).\n\nEs reicht deshalb aus, daß die Tathandlungen des Betrugs und der Kar-\n\ntellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. jeweils in der Abgabe\n\nder Preisangebote zusammenfallen. Damit stehen der Betrug und die Kar-\n\ntellordnungswidrigkeit im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB. Das\n\ntateinheitliche Konkurrenzverhältnis führt in prozessualer Hinsicht regelmäßig\n\nzur Annahme einer einheitlich prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO. Die\n\ndurch \n\nden \n\nrechtskräftigen Strafbefehl \n\ndes Amtsgerichts F. \n\ner-\n\nfolgte Verurteilung wegen Betrugs verbraucht die Strafklage im Hinblick auf den\n\ngesamten Lebenssachverhalt, der den Gegenstand der prozessualen Tat im\n\nSinne des § 264 StPO bildet. Der Strafklageverbrauch erfaßt sämtliche Ausfüh-\n\nrungshandlungen, die auf der Grundlage der unwirksamen Kartellvereinbarung\n\nerfolgt sind. Von der Verfolgung als Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1\n\nNr. 1 GWB a.F. sind deshalb alle Handlungen ausgeschlossen, die sich auf Ab-\n\nsprachen hinsichtlich desjenigen Projekts beziehen, das auch dem Betrugsvor-\n\nwurf zugrunde liegt. Dies ist bei den oben genannten Taten der Fall.\n\ncc) Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts betreffen\n\ndie vom Strafbefehl erfaßten Taten erkennbar dieselben Gewerke, die auch den\n\neinzustellenden Bußgeldfällen zugrunde liegen. Die Beschreibungen der jewei-\n\nligen Gegenstände der Projekte stimmen dabei ebenso überein wie ihre nume-\n\nrischen Bezeichnungen. Für den Senat bestehen keine Zweifel, daß es sich\n\ninsoweit auch um identische Gewerke gehandelt hat.\n\nIm Strafbefehl liegt allerdings eine darüber hinausgehende Beschreibung\n\nder einzelnen Taten vor. Sämtlichen dort unter Nummer 8. bis 18. genannten\n\nFällen ist dabei aber gemeinsam, daß die Betrugsvorwürfe auf der Abgabe von\n\nAngeboten beruhen, denen abgesprochene und überhöhte Preise zugrunde\n\nlagen. Daß daneben im Strafbefehl über die Abgabe überhöhter Angebote hin-\n\naus dem Betroffenen weitere unselbständige Betrugshandlungen (etwa durch\n\nfalsche Mengenangaben im Leistungsverzeichnis oder der Schlußrechnung) zur\n\nLast gelegt wurden, beseitigt die allein durch die Angebotsabgabe vermittelte\n\nTatidentität (§ 264 StPO) nicht.\n\nb) Ein weiterreichendes Verfahrenshindernis liegt dagegen nicht vor.\n\naa) Hinsichtlich der übrigen Taten besteht keine Tatidentität im Sinne des\n\n§ 264 StPO, weil die jeweils verfahrensgegenständlichen Projekte unterschied-\n\nlich sind. Die hierfür vorgenommenen Ausschreibungen bzw. Faxanfragen ha-\n\nben jeweils eine neue kartellrechtswidrige Preisabstimmung erforderlich ge-\n\nmacht. Beruhen die Tathandlungen des Hinwegsetzens auf selbständigen kar-\n\ntellrechtswidrigen Unrechtsvereinbarungen, so liegen ungeachtet ihres krimi-\n\nnologisch faßbaren Zusammenhangs unterschiedliche Tathandlungen im Sinne\n\ndes § 53 StGB vor. Im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Vorhaben ste-\n\nhen die übrigen Kartellordnungswidrigkeiten zu den vom Strafbefehl erfaßten\n\nBetrugsvorwürfen im Verhältnis der Tatmehrheit. Dies führt - von hier offen-\n\nsichtlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - zu jeweils unter-\n\nschiedlichen Taten im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 41, 385, 394 f.).\n\nbb) Keiner Prüfung bedarf es, ob die vom Strafbefehl erfaßten Beste-\n\nchungshandlungen des Betroffenen in einem Zusammenhang mit Tathandlun-\n\ngen stehen, die im Bußgeldbescheid als Ordnungswidrigkeiten nach § 38\n\nAbs. 1 Nr. 1 GWB a.F. geahndet werden. Selbst wenn die Bestechung im Hin-\n\nblick auf die Durchführung einer vom Bußgeldbescheid erfaßten kartellrechts-\n\nwidrigen Absprache erfolgt sein sollte, bestünde im Hinblick auf die jeweils un-\n\nterschiedlichen Schutzgüter und die jeweils unterschiedlichen Tathandlungen\n\nkeine derart innere Verknüpfung zwischen beiden Vorwürfen, daß von einer\n\neinheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen wäre (vgl.\n\nBGHSt 41, 385, 389 f.).\n\nc) Die Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. sind auch\n\nnicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\n\nnach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. betrug ursprünglich drei Jahre (§ 38 Abs. 5\n\nSatz 1 GWB a.F. i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Durch das am 20. August\n\n1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997\n\n(BGBl. I S. 2038) ist die Verjährungsfrist auf nunmehr fünf Jahre verlängert\n\nworden. Gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits abge-\n\nschlossene Taten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken,\n\nsolange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerfGE 81, 132,\n\n135; BVerfG NStZ 2000, 251; vgl. auch BGHSt 46, 310, 317 ff.).\n\nHinsichtlich der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit war die dreijährige Ver-\n\njährungsfrist noch in keinem Fall verstrichen. Die Verjährung beginnt nach § 31\n\nAbs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Tat. Bei Ordnungswidrigkeiten nach\n\n§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. wird die Tat erst durch den letzten Teilakt beendet,\n\nder die kartellrechtswidrige Absprache umsetzt. Kommt es zu einer Auftragser-\n\nteilung, tritt eine Beendigung erst dann ein, wenn der aufgrund der kartell-\n\nrechtswidrigen Absprache erteilte Auftrag durchgeführt und die Schlußrechnung\n\ngelegt wurde. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Bieter, die sich an der Abspra-\n\nche beteiligt haben, unabhängig davon, ob sie den Auftrag erhalten haben\n\n(BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KRB 5/86, WuW/E 2329, 2334 - Prüfgruppe).\n\nDie Schlußrechnungen wurden frühestens 1995 erstellt. Soweit in eini-\n\ngen Fällen keine Schlußrechnungen \n\nfeststellbar sind (F 79/95; F 88/95;\n\nB 192/95; B 230/95), führt dies gleichfalls nicht zum Eintritt der Verjährung. In\n\ndiesen Fällen fand die Submission jeweils erst in den Jahren 1995 bzw. 1996\n\nstatt. Da die Verjährung spätestens mit dem Erlaß des richterlichen Durchsu-\n\nchungsbeschlusses vom 26. August 1998 (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und wie-\n\nderum durch den Erlaß des Bußgeldbescheides vom 7. April 2000 (§ 33 Abs. 1\n\nNr. 9 OWiG) unterbrochen wurde, sind sämtliche Taten nicht verjährt.\n\n2. Hinsichtlich der übrigen Fälle haben die Rechtsbeschwerden nur in-\n\nsoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben kann.\n\nBei der Bemessung der Bußgelder muß der zeitliche Abstand zwischen\n\nden kartellrechtswidrigen Absprachen und ihrer Ahndung berücksichtigt werden.\n\nEs besteht schon wegen des langen Zeitraums zwischen den Submissionsab-\n\nsprachen und ihrer Aburteilung ein geringeres Bedürfnis, das ordnungswidrige\n\nVerhalten zu ahnden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KRB 7/86, WuW/E\n\n2336 f. - U-Bahn-Bau Frankfurt). Allein dieser erhebliche (hier teilweise über\n\nzehn Jahre betragende) zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem ge-\n\nrichtlichen Urteil kann zu einem Milderungsgrund führen (BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13). Dies hat das Oberlandesgericht nicht er-\n\nkennbar bedacht.\n\nIm vorliegenden Fall werden daneben noch Feststellungen zu dem er-\n\nheblichen Zeitraum zu treffen sein, der zwischen dem Erlaß des Bußgeldbe-\n\nscheides (7. April 2000) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\n(25. April 2003) verstrichen ist. Im Hinblick auf die über dreijährige Dauer des\n\ngerichtlichen Bußgeldverfahrens ist eine Darlegung der Hinderungsgründe ge-\n\nboten, die einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung entgegenstanden. Der\n\nneue Tatrichter hat dabei zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall zu einer gegen\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung gekommen ist.\n\nDie Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention, zu denen auch das Be-\n\nschleunigungsgebot zählt, gelten gleichermaßen für das Bußgeldverfahren (vgl.\n\nEGMR NJW 1985, 1273 f.). Auch Bußgeldsachen müssen in einer unter rechts-\n\nstaatlichen Gesichtspunkten noch angemessenen Zeit erledigt werden (BVerfG\n\nNJW 1992, 2472 f.). Wenngleich in Bußgeldsachen wegen der im Verhältnis\n\nzum Strafverfahren geringeren psychischen Belastung der Beteiligten die An-\n\nforderungen an die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-\n\nrung abgemildert sind, läßt sich im Hinblick auf die über dreijährige Verfahrens-\n\ndauer nicht ausschließen, daß ein Maß an Untätigkeit vorliegt, das zur Annah-\n\nme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nötigt. Eine solche wird\n\ngegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr müßte insbesondere durch eine\n\n- regelmäßig unerläßliche - spezielle Zumessung der Geldbuße Rechnung ge-\n\ntragen werden, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau\n\nbestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-\n\nverzögerung 13; BGH, Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 215/02, wistra 2002, 420 f.).\n\nBei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung\n\nvon Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Bußgelder\n\naber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widerspre-\n\nchen dürfen, treffen können.\n\nHirsch\n\nGoette\n\nBornkamm\n\nRaum\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/krb-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/krb-20-03","retrieved":"2026-07-10 14:57:09.429507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-04/krb-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2003-11-04","dockets":["KRB 20/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.11.2003 – KRB 20/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/krb-20-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Frankfurter Kabelkartell StPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. = GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Wird eine Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs rechts- kräftig abgeurteilt, dann besteht ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher Handlungen des Hinwegsetzens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F.), die sich auf diese Absprache beziehen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Neben-\n\nbeteiligten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main - 1. Kartellsenat - vom 25. 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Hinsichtlich der nach Ziff. 1. b) verbliebenen Fälle wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nnoch offenen Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kar-\n\ntellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":6},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":3},{"id":"OWiG 1968/31","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"31","label":"§ 31 OWiG 1968","mentions":2},{"id":"OWiG 1968/79","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"79","label":"§ 79 OWiG 1968","mentions":2},{"id":"OWiG 1968/33","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"33","label":"§ 33 OWiG 1968","mentions":2},{"id":"OWiG 1968/21","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"21","label":"§ 21 OWiG 1968","mentions":1},{"id":"OWiG 1968/40","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"40","label":"§ 40 OWiG 1968","mentions":1},{"id":"OWiG 1968/44","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"44","label":"§ 44 OWiG 1968","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"GWB/81","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"81","label":"§ 81 GWB","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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