{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"KZR 40/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Standard-Spundfaß GWB §§ 19, 20 Abs. 1; PatG § 24 a) Ein sich aus dem Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, einer un- billigen Behinderung oder einer Diskriminierung ergebender kartellrechtlicher Anspruch auf Einräumung einer Patentlizenz wird durch die nach § 24 PatG dem Patentgericht eingeräumte Befugnis zur Erteilung einer Zwangslizenz nicht ausgeschlossen. b) Ein marktbeherrschender Patentinhaber verstößt gegen das Diskriminie- rungsverbot, wenn er den Umstand, daß der Zugang zu einem nachgelager- ten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlicher Rahmenbedin- gungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, dazu ausnutzt, um bei der Vergabe von Lizenzen den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichte- ten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wider- sprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 40/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStandard-Spundfaß \n\nGWB §§ 19, 20 Abs. 1; PatG § 24 \n\na) Ein sich aus dem Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, einer un-\nbilligen Behinderung oder einer Diskriminierung ergebender kartellrechtlicher \nAnspruch auf Einräumung einer Patentlizenz wird durch die nach § 24 PatG \ndem Patentgericht eingeräumte Befugnis zur Erteilung einer Zwangslizenz \nnicht ausgeschlossen. \n\nb) Ein marktbeherrschender Patentinhaber verstößt gegen das Diskriminie-\nrungsverbot, wenn er den Umstand, daß der Zugang zu einem nachgelager-\nten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlicher Rahmenbedin-\ngungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, dazu \nausnutzt, um bei der Vergabe von Lizenzen den Zutritt zu diesem Markt nach \nKriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichte-\nten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wider-\nsprechen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die Industriefässer herstellt und vertreibt, ist Inhaberin des \n\nam 21. Dezember 1990 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland und zwölf weitere Vertragsstaaten des Europäischen Patentüber-\n\neinkommens erteilten europäischen Patents 515 390 (Klagepatent). Anspruch 1 \n\ndes Klagepatents, dessen Erteilung am 29. Dezember 1993 bekanntgemacht \n\nworden ist, lautet: \n\n\"Spundfaß aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich \ndes Oberbodens (12) an der Faßwandung (22) angeordneten umlau-\nfenden Trage- und Transportring (30) und mit wenigstens einem im \nRandbereich des Oberbodens (12) angeordneten Spundlochstutzen \n(16), der in einem Spundlochstutzengehäuse (18) derart eingesenkt ist, \ndaß die Stirnfläche des Spundlochstutzens (16) bündig mit oder gering-\nfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens (12) abschließt, \ndadurch gekennzeichnet, daß der Oberboden (12) zusätzlich zum \nbzw. neben dem Spundlochstutzengehäuse (18) ein im wesentlichen \nkreisabschnittsförmiges Flächenteil bzw. eine Abschrägung (10) auf-\nweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen (16) ausgebil-\ndet ist und - in Normalposition des Fasses betrachtet - flach schräg nach \ninnen in den Faßkörper abgeschrägt verlaufend eingezogen ist, wobei \ndie Abschrägung (10) ihre tiefste Stelle auf der Seite des Faßmantels \n(22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) aufweist und dort in die \ntiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengehäusebodens (20) bzw. \nin den Spundlochstutzen (16) einmündet.\" \n\nDie Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des italienischen Faß-\n\nherstellers M. SpA. Sie vertrieb in Deutschland unter der Bezeichnung \"SR \n\n220 Super Roll\" ein Spundfaß. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung des Kla-\n\ngepatents und erwirkte ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar \n\n1999 (4 O 395/98), durch das der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfü-\n\ngung der Vertrieb des angegriffenen Spundfasses untersagt wurde. Die Beklag-\n\nte erkannte die einstweilige Verfügung als endgültige und zwischen den Partei-\n\nen verbindliche Regelung des Streitverhältnisses an. Eine Klage ihrer Mutterge-\n\nsellschaft, mit der diese die Nichtigerklärung des Klagepatents für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erstrebte, blieb vor dem Bundespatentgericht ohne Erfolg; \n\ndie Berufung wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Mai 2000 \n\n(X ZR 45/98, bei Bausch BGH 1999 - 2001, 409 - Spundfaß) zurück. \n\nMit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rechnungslegung in An-\n\nspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet \n\nsei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die angegriffenen, seit dem \n\n29. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen \n\nwerde. \n\nDie Beklagte stellt die Benutzung des Klagepatents nicht in Abrede, hält \n\nsich hierzu jedoch für berechtigt, da die Klägerin verpflichtet sei, ihr die \n\n(kostenlose) Mitbenutzung des Klagepatents zu gestatten. Sie beruft sich hier-\n\nfür auf folgenden Sachverhalt: \n\nAnfang 1990 erhoben in Deutschland führende Unternehmen der chemi-\n\nschen Industrie, die dem Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) ange-\n\nhörten, die Forderung nach einem Kunststoffaß mit verbesserter Restentlee-\n\nrung. Auf entsprechende Aufforderung unterbreiteten vier deutsche Faßherstel-\n\nler, nämlich die Klägerin \n\nsowie die Unternehmen K., S. und \n\nv. L., in einer Arbeitsgruppe hierzu Vorschläge. Favorisiert wurde der auf \n\nder technischen Lehre des Klagepatents beruhende Vorschlag der Klägerin, der \n\ndaraufhin Eingang in von der BASF AG, der Bayer AG, der Hoechst AG und der \n\nHüls AG abgezeichnete \"VCI-Rahmenbedingungen für das neue L-Ring-Faß \n\n- Stand 31.07.90\" fand, die neben Angaben zum Volumen, zu Abmessungen, \n\nStauchwiderstand, Gewicht, Verschlüssen u.a. folgende Vorgaben enthielten: \n\n\"... \n 3. Restentleerung: \n\n< 100 ml Wasser, bei Überkopfmethode 0 - 20 ° Neigung; \n\n ... \n 8. Faßbauart: \n\nHochgelegter Oberboden, L-Ring, neue kompakte Ausführung für \nalle Faßgreifer geeignet, Unterboden ohne L-Ring bzw. Stauchrand, \n... \n\n ... \n 11. Patentrechtliche Freistellung oder Abstimmung der Hersteller euro-\npaweit ist Voraussetzung zur Freigabe der neuen Faßbauart vom \nVCI. \n\n 12. Bildlich einheitliche Bauart, nur herstellverfahren-bedingte Abwei-\n\nchungen zulässig.\" \n\nZu Nr. 11 dieser Rahmenbedingungen gab die Klägerin unter dem \n\n6. August 1990 die Erklärung ab: \n\n\"... (die Klägerin) wird alle europäischen Schutzrechte, die das neue \nL-Ring-Faß betreffen, den Firmen \n\nK., \nv. L. und \nS. \n\nzugänglich machen, soweit Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt wer-\nden.\" \n\nDen drei genannten Unternehmen erteilte die Klägerin Freilizenzen am \n\nKlagepatent. Ferner räumte sie weiteren in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\n\npäischen Gemeinschaft ansässigen Faßherstellern entgeltliche Lizenzen ein. \n\nEine Anfrage der Muttergesellschaft der Beklagten nach einer Lizenz beschied \n\nsie hingegen am 17. Juli 1996 abschlägig. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Beru-\n\nfungsinstanz hat die Beklagte widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurtei-\n\nlen, ihr die kostenlose Benutzung des Klagepatents in der Bundesrepublik \n\nDeutschland zu gestatten. Das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin haben \n\ndie Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Wider-\n\nklage abgewiesen (OLG Düsseldorf InstGE 2, 168). Hiergegen richtet sich die \n\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre \n\nzweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel \n\nentgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. \n\nNach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden \n\nSachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagten der mit der \n\nWiderklage geltend gemachte Anspruch auf Einräumung einer unentgeltlichen \n\nLizenz am Klagepatent zusteht. \n\nI. Die Abschlußerklärung, die die Beklagte im Anschluß an das Verfü-\n\ngungsverfahren 4 O 395/98 abgegeben hat, steht der Zuerkennung eines sol-\n\nchen Anspruchs nicht entgegen. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund dieser Erklärung stehe \n\nwie nach einem zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Hauptsa-\n\ncheurteil fest, daß die Beklagte die Benutzung des Klagepatents zu unterlassen \n\nhabe. Wer die Benutzung eines Patents zu unterlassen habe, könne jedoch die \n\nGewährung einer dessen Gebrauch gerade ermöglichenden Lizenz nicht bean-\n\nspruchen. \n\nDie Bindung der Beklagten an die von ihr abgegebene Abschlußerklä-\n\nrung schließt die Bejahung eines Anspruchs auf Gewährung einer unentgeltli-\n\nchen Lizenz und damit die Zuerkennung des Widerklageanspruchs indes nicht \n\naus. Denn die Frage, ob der Beklagten ein solcher Anspruch zusteht, war nicht \n\nStreitgegenstand des Vorprozesses, sondern dort bloße Vorfrage. Auf die Ver-\n\nneinung dieser Vorfrage erstreckt sich daher die Bindungswirkung der Ab-\n\nschlußerklärung nicht (eingehend dazu BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00, \n\nNJW 2003, 3058, 3059). Vielmehr würde umgekehrt die Einräumung der be-\n\ngehrten Lizenz einen neuen Sachverhalt begründen, der den Unterlassungsan-\n\nspruch erlöschen ließe. \n\nII. Es hält allerdings der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, daß das \n\nBerufungsgericht - im Zusammenhang mit der Prüfung des Schadensersatzbe-\n\ngehrens der Klägerin - angenommen hat, der Beklagten stehe kein vertraglicher \n\nAnspruch auf Einräumung einer Freilizenz am Klagepatent zu. \n\n1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus Nr. 11 der VCI-\n\nRahmenbedingungen und der Erklärung der Klägerin vom 6. August 1990 er-\n\ngebe sich kein Vertrag zugunsten Dritter, aus dem der Beklagten der geltend \n\ngemachte Anspruch zustehe. Selbst wenn man eine vertragliche Verpflichtung \n\nder Klägerin unterstelle, habe die Klägerin nur den drei anderen an der Entwick-\n\nlung \n\neines \n\nneuen Kunststoffasses \n\nbeteiligten \n\nFaßherstellern K., \n\nS. und v. L. Benutzungsrechte zu gewähren gehabt. \n\nIhren \n\ninneren \n\nGrund finde diese Beschränkung darin, daß diese drei Hersteller nach Aufforde-\n\nrung von Unternehmen der chemischen Industrie oder des VCI als Wettbewer-\n\nber an der Entwicklung eines neuen Fasses beteiligt gewesen seien und infol-\n\ngedessen jedenfalls in gewissem, nicht näher bekannten Umfang auch Auf-\n\nwendungen für die Entwicklung gehabt hätten. Die Einräumung der Freilizenzen \n\nsei vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich diese Aufwendungen als nutz-\n\nlos erwiesen hätten, nachdem die Wahl auf den Beitrag der Klägerin gefallen \n\nsei. \n\n2. Die Revision rügt, die Beschränkung des Anspruchs auf Einräumung \n\neiner Freilizenz auf die drei deutschen Konkurrenten der Klägerin finde schon \n\nkeine Stütze im Wortlaut der Nr. 11 der VCI-Rahmenbedingungen. Vor allem \n\naber würden die Erwägungen des Berufungsgerichts der Interessenlage der \n\nBeteiligten in keiner Weise gerecht. Ziel des VCI sei es gewesen, eine Abhän-\n\ngigkeit von einem einzigen Faßhersteller zu vermeiden. Dieses Interesse spre-\n\nche für eine weite Auslegung der Lizenzierungspflicht. Die VCI-Rahmenbedin-\n\ngungen entsprächen, wie die Beklagte vorgetragen habe, dem damals ange-\n\nmeldeten patentgemäßen Lösungsvorschlag. Durch die VCI-Rahmenbedin-\n\ngungen sei die Gestaltung des L-Ring-Fasses nach dem Klagepatent in den \n\nRang eines Industriestandards erhoben worden; es sei nicht möglich, ein Faß \n\nherzustellen, das den Vorgaben der VCI-Rahmenbedingungen entspreche, \n\nohne vom Klagepatent Gebrauch zu machen. Andere Spundfässer, die nicht \n\nden VCI-Bedingungen entsprächen, seien in Deutschland praktisch unverkäuf-\n\nlich. Das Berufungsgericht habe die allgemeinkundige Tatsache außer acht ge-\n\nlassen, daß Normungsgremien bei ihrer Tätigkeit den allgemeinen Grundsatz \n\nbeachteten, daß die Normung nicht zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil ein-\n\nzelner führen dürfe und ein patentierter Gegenstand nur dann einer Norm zu-\n\ngrunde gelegt werden dürfe, wenn der Schutzrechtsinhaber eindeutig auf die \n\nGeltendmachung seines Ausschließlichkeitsrechts verzichte oder sich jedenfalls \n\nbereit erkläre, an alle Interessenten diskriminierungsfrei und zu angemessenen \n\nBedingungen Lizenzen zu vergeben. Wollte man den VCI-Bedingungen mit \n\ndem Berufungsgericht eine abschließende Begrenzung des Kreises der Lizenz-\n\nberechtigten auf drei (deutsche) Hersteller entnehmen, läge darin eine miß-\n\nbräuchliche Empfehlung, die im Zweifel nicht gewollt gewesen sei. \n\n3. Mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen. Es steht nicht \n\nin Frage, was der VCI oder seine an der Formulierung der VCI-Rahmenbedin-\n\ngungen beteiligten Mitglieder gewollt haben, sondern in welchem Umfang sich \n\ndie Klägerin zur Lizenzvergabe verpflichtet hat. Ihre Erklärung vom 6. August \n\n1990 ist jedoch schon dem Wortlaut nach eindeutig darauf beschränkt, den Un-\n\nternehmen K., S. \n\nund \n\nv. L. \n\n\"das \n\nneue \n\nL-Ring-Faß\" \n\nbetref- \n\nfende Schutzrechte zugänglich machen zu wollen. Die Revision zeigt nicht auf, \n\ndaß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Umstände dargetan hat, in deren \n\nLicht der Erklärung der Klägerin ein anderer objektiver Inhalt beigemessen wer-\n\nden könnte, als sich aus ihrem Wortlaut ergibt. \n\nIII. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht der Beklagten auch einen sich aus einem Verstoß gegen das Dis-\n\nkriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB ergebenden gesetzlichen Anspruch \n\nauf Gleichbehandlung mit denjenigen Unternehmen versagt hat, denen die Klä-\n\ngerin eine Freilizenz am Klagepatent eingeräumt hat. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein sol-\n\ncher Anspruch - ebenso wie ein auf eine unbillige Behinderung im Sinne des \n\n§ 20 Abs. 1 GWB oder auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung \n\nim Sinne des § 19 GWB gestützter kartellrechtlicher Anspruch auf Einräumung \n\neiner Lizenz - durch die nach § 24 PatG dem Patentgericht eingeräumte Befug-\n\nnis zur Erteilung einer Zwangslizenz nicht ausgeschlossen wird (so aber \n\nBenkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 24 Rdn. 19; Knöpfle/Leo in Gemeinschafts-\n\nkommentar, 5. Aufl., § 19 GWB Rdn. 2466). \n\nDenn beide Rechtsinstitute dienen unterschiedlichen Zielsetzungen und \n\nhaben unterschiedliche Voraussetzungen. § 24 Abs. 1 Nr. 2 PatG in der Fas-\n\nsung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer \n\nGesetze vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1998, 1827) setzt ebenso wie § 24 Abs. 1 \n\nPatG a.F. voraus, daß das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangsli-\n\nzenz gebietet. Ein solches öffentliches Interesse kann zu bejahen sein, wenn zu \n\nder Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers besondere Umstände hinzu-\n\ntreten, welche die uneingeschränkte Anerkennung des ausschließlichen Rechts \n\nund die Interessen des Patentinhabers zurücktreten lassen, weil die Belange \n\nder Allgemeinheit die Ausübung des Patents durch den Lizenzsucher gebieten. \n\nAls derartige Umstände, die die Annahme eines öffentlichen Interesses recht-\n\nfertigen, kommen unabhängig von einer etwaigen mißbräuchlichen Ausübung \n\ndes Patentrechts technische, wirtschaftliche, sozialpolitische und medizinische \n\nGesichtspunkte in Betracht. Die Frage, ob ein öffentliches Interesse die Ertei-\n\nlung einer Zwangslizenz an einen bestimmten Lizenzsucher gebietet, hängt von \n\nden Umständen des Einzelfalls ab und ist im Einzelfall unter Abwägung der \n\nschutzwürdigen Interessen des Patentinhabers und aller die Interessen der All-\n\ngemeinheit betreffenden maßgeblichen Gesichtspunkte zu entscheiden (BGHZ \n\n131, 247, 251 - Interferon-gamma). Demgegenüber dient ein kartellrechtlicher \n\nAnspruch auf Lizenzierung der Durchsetzung des gegenüber jedem Marktteil-\n\nnehmer geltenden Verbots, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu miß-\n\nbrauchen. Die bloße Inhaberschaft an einem Patent begründet noch keine sol-\n\nche Marktstellung, sondern kann lediglich eine ihrer Voraussetzungen sein. \n\nUmgekehrt ist der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung für die pa-\n\ntentrechtliche Zwangslizenz weder notwendige Voraussetzung noch ohne wei-\n\nteres hinreichend. \n\nDies wird dadurch bestätigt, daß für eine patentierte Erfindung auf dem \n\nGebiet der Halbleitertechnologie eine Zwangslizenz nach § 24 Abs. 3 PatG nur \n\nerteilt werden darf, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Ver-\n\nwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinha-\n\nbers erforderlich ist. Damit wird (nur) für einen besonderen Fall die patentrecht-\n\nliche Zwangslizenz zusätzlich von der Feststellung einer unzulässigen Wettbe-\n\nwerbsbeschränkung abhängig gemacht (Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 24 \n\nRdn. 57). \n\n2. Nach dem mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Beklagtenvor-\n\nbringen ist die Klägerin Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB, weil die Vergabe \n\nvon Lizenzen am Klagepatent sachlich einen eigenen Markt bildet und die Klä-\n\ngerin diesen Markt als einzige Anbieterin beherrscht. \n\nDie Bestimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt grundsätzlich \n\ndem Bedarfsmarktkonzept, nach welchem einem bestimmten relevanten Markt \n\nalle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen sind, die aus der Sicht der \n\nNachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung \n\neines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 131, 107, 110 - Back-\n\nofenmarkt; BGH, Urt. v. 19.3.1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3062 - Pay-TV-\n\nDurchleitung). Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den \n\nNachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte, durch \n\nSchutzrechte geschützte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bildet die \n\nVergabe von Rechten, die potentielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage \n\nversetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, \n\ndem Produktmarkt vorgelagerten Markt. Denn die Erlangung solcher Rechte ist \n\nfür ein Unternehmen, welches das \"Normprodukt\" herstellen oder vertreiben \n\nwill, unersetzlich. \n\nDie sachliche Marktabgrenzung ergibt sich daher nicht aus dem Um-\n\nstand, daß die Klägerin kraft des ihr verliehenen patentrechtlichen Ausschließ-\n\nlichkeitsrechts jeden Dritten von der Benutzung der technischen Lehre des Kla-\n\ngepatents ausschließen kann. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Benutzung die-\n\nser technischen Lehre nach dem Vorbringen der Beklagten nicht durch eine \n\nandere technische Gestaltung eines Spundfasses für von der chemischen Indu-\n\nstrie hergestellte Flüssigkeiten substituierbar ist. Denn nach dem Vortrag der \n\nBeklagten können die \"VCI-Rahmenbedingungen für das neue L-Ring-Faß\" nur \n\ndurch ein patentgemäßes Faß erfüllt werden, das dadurch zum \"Normfaß\" ge-\n\nworden sei. Da die Unternehmen der chemischen Industrie in Deutschland von \n\nzahlenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen nur den VCI-\n\nRahmenbedingungen entsprechende Fässer abnähmen, seien nicht diesem \n\nStandard und damit dem Klagepatent entsprechende Industrie-Spundfässer \n\npraktisch unverkäuflich. \n\n3. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin gegen \n\ndas Diskriminierungsverbot verstößt, indem sie sich weigert, der Beklagten bzw. \n\nihrer Muttergesellschaft eine Lizenz am Klagepatent einzuräumen, die sie (ent-\n\ngeltlich oder unentgeltlich) anderen in- und ausländischen Faßherstellern einge-\n\nräumt hat, und die Beklagte damit in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen \n\nUnternehmen üblicherweise zugänglich ist, gegenüber solchen gleichartigen \n\nUnternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. \n\na) Die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent stellt einen Geschäftsver-\n\nkehr dar, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die Zu-\n\ngänglichkeit dieses Geschäftsverkehrs ergibt sich daraus, daß die Klägerin eine \n\nReihe von Lizenzen an diesem Patent vergeben hat. Ihre Lizenznehmer sind \n\nauch der Beklagten gleichartige Unternehmen, denn für das Merkmal der \n\nGleichartigkeit ist ausschließlich darauf abzustellen, daß die zu vergleichenden \n\nUnternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Funktion im Verhältnis zu dem markt-\n\nbeherrschenden Unternehmen dieselben Aufgaben erfüllen (BGHZ 129, 53, 60 \n\n- Importarzneimittel); das ist hier unbedenklich zu bejahen. \n\nb) Die Beklagte wird daher sowohl gegenüber den Unternehmen K., \n\nS. \n\nund \n\nv. L. \n\nals \n\nauch \n\ngegenüber \n\ndenjenigen \n\nausländischen \n\nAnbietern von Spundfässern, denen die Klägerin entgeltliche Lizenzen einge-\n\nräumt hat, ungleich behandelt, indem die Klägerin es ablehnt, auch der Beklag-\n\nten die Benutzung des Klagepatents zu gestatten. \n\nEntscheidende Bedeutung kommt hiernach der Frage zu, ob die Un-\n\ngleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Da der Widerklageantrag aus-\n\nschließlich auf die Einräumung einer Freilizenz gerichtet ist, kann er allerdings \n\nnur dann Erfolg haben, wenn die Beklagte nicht nur überhaupt eine Lizenz am \n\nKlagepatent und damit Gleichbehandlung mit denjenigen Unternehmen verlan-\n\ngen kann, an die die Klägerin eine entgeltliche Lizenz vergeben hat (nachfol-\n\ngend zu c), sondern auch Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen drei \n\nUnternehmen hat, denen die Klägerin die Benutzung des Klagepatents unent-\n\ngeltlich gestattet hat (nachfolgend zu d). \n\nc) Der Umstand, daß es der Klägerin als Patentinhaberin grundsätzlich \n\nfreisteht, ob sie überhaupt Lizenzen am Klagepatent vergibt und gegebenenfalls \n\nan wen, entbindet sie nicht von der Beachtung des Diskriminierungsverbotes \n\nund enthebt demgemäß nicht von der Prüfung der Frage, ob die Lizenzverwei-\n\ngerung gegenüber der Beklagten eines sachlich gerechtfertigten Grundes ent-\n\nbehrt. \n\naa) Allerdings ist zu beachten, daß eine unterschiedliche Behandlung \n\nvon Interessenten bei der Gestattung der Benutzung eines Patentes, eines an-\n\nderen gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts ein wesentliches \n\nElement der Ausschließungswirkung des Schutzrechts selbst ist. Denn die Wir-\n\nkung des Schutzrechts besteht gerade in der Befugnis, Dritte von der Benut-\n\nzung des Schutzgegenstandes ausschließen zu können. Diese Ausschließlich-\n\nkeit ist nicht Ausnahme vom Wettbewerb, sondern sein Mittel, das die Mitbe-\n\nwerber des Schutzrechtsinhabers auf substitutiven statt auf imitierenden Wett-\n\nbewerb verweist (Ullrich \n\nin \n\nImmenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, \n\nGRUR Teil B Rdn. 38). Die Ausschließungsbefugnis schließt das Recht ein, \n\nnicht jedem Interessenten, sondern anstelle oder neben einer Eigennutzung nur \n\neinzelnen Bewerbern eine Lizenz zur Nutzung des Schutzrechts zu erteilen. \n\nDenn dadurch macht der Schutzrechtsinhaber von seiner Befugnis Gebrauch, \n\nden durch die geschützte geistige Leistung errungenen, anderen Marktteilneh-\n\nmern nicht zugänglichen Vorsprung im Wettbewerb selbst oder durch Lizenz-\n\nvergabe an einzelne Dritte wirtschaftlich zu nutzen. \n\nDiese Rechtsposition beansprucht auch dann Schutz, wenn der Patent-\n\ninhaber marktbeherrschend ist. Denn im Interesse der Technologieförderung \n\nschützt das Patent gerade auch das in einer Erfindung verkörperte Potential, \n\ndie formale Ausschließlichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen \n\nMonopol ausbauen zu können (Busche in Festschrift für Tilmann, S. 645, \n\n649 f.). \n\nbb) Für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Li-\n\nzenzinteressenten besteht daher grundsätzlich ein weiter Spielraum. Strengere \n\nAnforderungen kommen jedoch dann in Betracht, wenn zu der durch das Patent \n\nvermittelten Marktbeherrschung zusätzliche Umstände hinzutreten, angesichts \n\nderer die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet, die zu \n\nsichern das Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (s. auch \n\nEuGH, Urt. v. 5.10.1988 - Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 - Volvo/Veng; Urt. v. \n\n6.4.1995 - Rs. C-241 und 242/91 P, Slg. 1995, I-743 - RTE und ITP/Kom-\n\nmission [\"Magill\"]; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-418/01, WRP 2004, 717 - IMS \n\nHealth/NDC Health). \n\nWelche Umstände hierfür in Betracht kommen, läßt sich nicht für alle \n\ndenkbaren Fallgruppen abschließend bestimmen. Für den Streitfall genügt die \n\nErkenntnis, daß an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung \n\ndann nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn sich die \n\nmarktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der \n\nErfindung zugrundeliegenden Leistung ergibt - wie insbesondere daraus, daß \n\nsich aufgrund überragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfin-\n\ndungsgemäßen Lehre alternative Lösungen auf dem Markt nicht absetzen las-\n\nsen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, daß der Zugang zu einem nach-\n\ngelagerten Produktmarkt aufgrund einer Norm oder aufgrund normähnlicher \n\neinheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentge-\n\nmäßen Lehre abhängig ist (vgl. Ullrich aaO, GRUR Teil B Rdn. 42). Denn in \n\ndiesem Fall verhindert oder erschwert die Norm, daß sich die patentgemäße \n\nLösung, wie es Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb \n\nmit abweichenden technischen Lösungen bewähren muß. Dem muß die kartell-\n\nrechtliche Kontrolle Rechnung tragen, indem sie danach fragt, ob einer unter-\n\nschiedlichen Behandlung bei einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller be-\n\nteiligten Interessen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichte-\n\nten Funktion des Gesetzes orientiert (BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; BGHZ \n\n52, 65, 71 - Sportartikelmesse; BGHZ 107, 273, 280 - Staatslotterie; BGH, Urt. \n\nv. 24.6.2003 - KZR 32/01, WuW/E DE-R 1144, 1146 - Schülertransporte), die \n\nsachliche Rechtfertigung fehlt. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, daß der \n\nZugang zu einem nachgelagerten Markt aufgrund einer Norm oder normähnli-\n\ncher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre ab-\n\nhängig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die \n\nder auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes wi-\n\ndersprechen, mißbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Patentinhaber an der Norm mit-\n\ngewirkt, sie initiiert oder ihr zumindest zugestimmt hat. Es genügt vielmehr, daß \n\ner durch sie begünstigt wird. Unbillige Ergebnisse ergeben sich hieraus schon \n\ndeshalb nicht, weil eine Industrienorm oder normähnliche Vorgaben eine pa-\n\ntentgemäße Produktgestaltung regelmäßig nicht ohne Zusagen des Patentin-\n\nhabers vorgeben werden, daß und gegebenenfalls unter welchen Vorausset-\n\nzungen er Dritten die Benutzung des Patents gestatten wird. \n\ncc) Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu kann eine \n\nsachliche Rechtfertigung der Lizenzverweigerung derzeit weder bejaht noch \n\nverneint werden. \n\nd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben es auch nicht, je-\n\ndenfalls einen Anspruch der Beklagten auf eine Freilizenz am Klagepatent aus-\n\nzuschließen. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Vergabe von Freilizenzen lediglich an \n\ndie Unternehmen K., S. \n\nund \n\nv. L. \n\nfür \n\nsachlich \n\ngerechtfer- \n\ntigt gehalten. Es hat sich in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zu \n\neinem fehlenden vertraglichen Anspruch der Beklagten auf eine Freilizenz be-\n\nzogen und darauf abgestellt, daß die drei konkurrierenden Hersteller nach Auf-\n\nforderung von Unternehmen der chemischen Industrie oder des VCI als Wett-\n\nbewerber an der Entwicklung eines neuen Fasses beteiligt gewesen sind und \n\ninfolgedessen jedenfalls in gewissem Umfang auch Aufwendungen für die Ent-\n\nwicklung gehabt hätten, die nutzlos geworden seien, nachdem die Wahl auf den \n\nBeitrag der Klägerin gefallen war. Die VCI-Rahmenbedingungen seien deshalb \n\nan die Gewährung von Freilizenzen an die genannten drei Hersteller von \n\nKunststoffässern gekoppelt gewesen. Diese Begründung genügt zur sachlichen \n\nRechtfertigung der Ungleichbehandlung der Beklagten nicht. \n\nbb) Allerdings ist die in der Vergabe von teils entgeltlichen, teils unent-\n\ngeltlichen Patentlizenzen liegende unterschiedliche Behandlung der Lizenz-\n\nnehmer nicht notwendigerweise als ungerechtfertigt anzusehen. Da das Stre-\n\nben eines Marktteilnehmers nach möglichst günstigen Bedingungen und Prei-\n\nsen ebenso wie das seiner Marktgegenseite grundsätzlich wettbewerbskonform \n\nist, kann allein daraus, daß dieses Streben nicht in jedem Fall zu einem glei-\n\nchen wirtschaftlichen Ergebnis in Form eines übereinstimmenden Verhältnisses \n\nvon Leistung und Gegenleistung führt, noch keine negative Bewertung im Rah-\n\nmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 GWB gefolgert werden. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, ob eine unterschiedliche Konditionengestaltung auf \n\nWillkür oder wirtschaftlichem Handeln fremden unternehmerischen Entschei-\n\ndungen beruht. § 20 GWB will dem Mißbrauch von Marktmacht entgegenwir-\n\nken; die Vorschrift enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das \n\nmarktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen \n\n- günstigsten - Bedingungen, insbesondere Preise, einzuräumen. Auch dem \n\nmarktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, \n\nauf unterschiedliche Marktbedingungen auch differenziert reagieren zu können. \n\nFür die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind deshalb Art \n\nund Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung entscheidend. Deren Zulässig-\n\nkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der \n\nbetroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige An-\n\ngebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür \n\noder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehme-\n\nrisch vernünftigem Handeln fremd sind. Daneben ist im Auge zu behalten, daß \n\ndie durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die \n\nAusübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wett-\n\nbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH WuW/E \n\n3058, 3065 - Pay-TV-Durchleitung). \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Be-\n\nschränkung der Freilizenz auf drei inländische Wettbewerber der Klägerin als \n\nwettbewerbskonformen Interessenausgleich erscheinen zu lassen. Zunächst \n\nversteht es sich nicht von selbst, daß die Klägerin überhaupt Veranlassung hat-\n\nte, den Aufwendungen dieser drei Unternehmen für die Entwicklung eines \n\nSpundfasses mit verbesserter Restentleerung Rechnung zu tragen. Zudem hat \n\ndas Berufungsgericht zu den Aufwendungen keine Feststellungen getroffen. Es \n\nist deshalb ungeklärt, ob diese Aufwendungen in einem jedenfalls annähernd \n\nangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Freilizenz stehen. Zudem ist es \n\nauch nicht zwingend, daß diese Aufwendungen (in vollem Umfang) dadurch \n\nnutzlos geworden sind, daß die VCI-Rahmenbedingungen auf das von der Klä-\n\ngerin entwickelte patentgemäße Spundfaß abgestellt sind; das hängt vielmehr \n\ndavon ab, inwieweit die Entwicklungsarbeit der Konkurrenten der Klägerin eine \n\nFaßgestaltung betroffen haben, die mit den VCI-Rahmenbedingungen unver-\n\neinbar ist; auch dazu ist nichts festgestellt. Soweit das Berufungsgericht \n\nschließlich gemeint hat, die VCI-Rahmenbedingungen seien an die Gewährung \n\nvon Freilizenzen an die drei in Rede stehenden Hersteller von Kunststoffässern \n\ngekoppelt gewesen, ist dies kein wettbewerbskonformer Gesichtspunkt. Denn \n\ndas liefe darauf hinaus, im Interesse der VCI-Mitglieder zwar zu verhindern, daß \n\ndiese von einem einzigen Faßhersteller - der Klägerin - abhängig werden, \n\ngleichzeitig die gewünschte Angebotsbreite jedoch auf einen etablierten kleinen \n\nKreis von Unternehmen zu beschränken und anderen als der Klägerin und ihren \n\ndrei inländischen Konkurrenten den Marktzutritt zu erschweren. \n\nB. \n\nAuch der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Kläge-\n\nrin nach § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet sei, hat keinen \n\nBestand. \n\nI. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen \n\ndes Landgerichts angenommen, daß das angegriffene Spundfaß (L-Ring-Faß) \n\ndie technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß \n\nverwirklicht und die Beklagte demgemäß mit dem Vertrieb dieses Fasses ein \n\nerfindungsgemäßes Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat (§ 9 Satz 2 Nr. 1 \n\nPatG). Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von \n\nder Revision nicht angegriffen. \n\nII. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Schadens-\n\nersatzverpflichtung der Beklagten jedoch nicht unerheblich, ob sie von der Klä-\n\ngerin nach § 33 i.V.m. § 20 Abs. 1 GWB (und für den Zeitraum vor dem 1. Ja-\n\nnuar 1999 nach § 35 i.V.m. § 26 Abs. 2 GWB a.F.) die Einräumung einer Lizenz \n\nam Klagepatent verlangen konnte. \n\n1. Soweit die Beklagte eine Freilizenz beansprucht, hat das Berufungs-\n\ngericht seine Auffassung zum einen wiederum mit der Wirkung der Abschlußer-\n\nklärung der Beklagten begründet. Für den Zeitraum vor deren Zugang bei der \n\nKlägerin entfalte die Abschlußerklärung zwar keine Wirkung. Insoweit stehe \n\neinem Anspruch auf eine Freilizenz indes entgegen, daß es nicht mißbräuchlich \n\nsei, wenn die Klägerin nur den Unternehmen K., S. und v. \n\nL. wegen deren Beteiligung an der Entwicklung eines neuen Spundfasses \n\neine Freilizenz erteilt habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, ihr hätte \n\nzumindest wie anderen Drittunternehmen eine entgeltliche Lizenz eingeräumt \n\nwerden müssen, könne sie damit nicht gehört werden. Eine Benutzung des \n\nKlagepatents wäre ihr nämlich nur erlaubt gewesen, wenn von der zuständigen \n\nKartellbehörde oder durch ein Kartellgericht ausgesprochen worden wäre, daß \n\nihr eine Lizenz einzuräumen sei. Ein hierauf gerichtetes Verfahren habe die Be-\n\nklagte jedoch nicht angestrengt, sondern sich eine Selbsthilfe angemaßt, die die \n\nRechtsordnung nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des \n\n§ 229 BGB zulasse. \n\n2. Mit diesen Erwägungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die \n\nBeklagte dem Schadensersatzbegehren der Klägerin einen Anspruch auf Ein-\n\nräumung einer Lizenz entgegenhalten kann. \n\na) Die Abschlußerklärung der Beklagten präjudiziert die Beurteilung der \n\nFrage, ob die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, nicht. \n\nDenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht von der rechts-\n\nkräftigen Bejahung der Schutzrechtsverletzung im Schadensersatzprozeß keine \n\nFeststellungswirkung für den Unterlassungsprozeß aus und umgekehrt (BGHZ \n\n150, 377, 383 - Faxkarte). Die Anerkennung ihrer Verpflichtung zur Unterlas-\n\nsung durch die Beklagte erstreckt sich daher nicht auf die Feststellung, daß die \n\ngleichartigen Handlungen der Beklagten in der Vergangenheit rechtswidrig wa-\n\nren und insoweit die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruchs der Klägerin vorliegen. \n\nb) Ebensowenig kann ein Anspruch der Beklagten auf eine Lizenz am \n\nKlagepatent mit der Begründung außer Betracht bleiben, ein solcher Anspruch \n\nhätte von der zuständigen Kartellbehörde oder durch ein Kartellgericht ausge-\n\nsprochen werden müssen. \n\nDabei kann unerörtert bleiben, ob den Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts für den Unterlassungsanspruch zu folgen wäre (kritisch dazu Kühnen in \n\nFestschrift für Tilmann, S. 513; s. aber auch BGHZ 148, 221, 231 f. - SPIEGEL-\n\nCD-ROM). Denn im Streitfall ist nicht über den Unterlassungsanspruch, son-\n\ndern nur über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch zu entscheiden. Ersatz eines ihr durch die Benutzungshandlungen der \n\nBeklagten entstandenen Schadens kann die Klägerin, wenn der Beklagten ein \n\nAnspruch auf Benutzungsgestattung zusteht, jedenfalls nur in Höhe des Betra-\n\nges verlangen, den sie auch hätte beanspruchen können, wenn sie sich nicht \n\n(rechtswidrig) geweigert hätte, der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft eine \n\nLizenz am Klagepatent einzuräumen. Da auch ein Anspruch auf Freilizenz in \n\nBetracht kommt, kann damit ein ersatzfähiger Schaden auch vollständig entfal-\n\nlen. \n\nC. \n\nDas Berufungsgericht wird hiernach die fehlenden Feststellungen dazu \n\nnachzuholen haben, ob die Klägerin Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB und \n\ndes § 26 Abs. 2 GWB a.F. ist und sich gegebenenfalls (erneut) mit der sachli-\n\nchen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Beklagten mit den \n\nLizenznehmern der Klägerin zu befassen haben. In diesem Zusammenhang \n\nkann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob die Beklagte das Klagepatent \n\nerst in Benutzung genommen hat, nachdem sie bzw. ihre Muttergesellschaft \n\nsich vergeblich um eine Lizenz bemüht hat, oder ob sie das Klagepatent verletzt \n\nhat, ohne einen Anspruch auf Benutzungsgestattung geltend zu machen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 - Lüsterbehang-\n\nsteine). \n\nBei dieser Sachlage ist derzeit eine Erörterung der - gegebenenfalls nicht \n\nohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu \n\nentscheidenden - Frage nicht veranlaßt, ob die Vorschriften der von der Beklag-\n\nten gleichfalls geltend gemachten Art. 82 EG, 86 EGV unter den Bedingungen \n\ndes Streitfalls andere Anforderungen an den Mißbrauch einer marktbeherr-\n\nschenden Stellung durch Verweigerung einer Patentlizenz stellen. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/kzr-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/kzr-40-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:12.221189+00:00"}}