{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__31-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"KZR 31/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 31/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nDr. Raum \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2002 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Stufenklage abgewiesen worden \n\nist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer \n\n- 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom \n\n2. Februar 2001 teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Gestalt einer ge-\n\nordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvorteile aus \n\nEinkäufen des Klägers bei Apollo-Lieferanten zu erteilen, die \n\nder Beklagten in dem Zeitraum vom 4. August 1994 bis \n\n28. Februar 2000 insbesondere in Gestalt von Differenzrabat-\n\nten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen von \n\nApollo-Lieferanten gewährt und nicht an den Kläger weiterge-\n\nleitet worden sind. \n\nIm weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten \n\nFranchiseverhältnis. \n\nDie Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-\n\ngeschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-\n\nren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern der Beklagten betrie-\n\nben werden. Der Kläger war vom 4. August 1994 bis Ende Februar 2000 als \n\nFranchisenehmer der Beklagten Inhaber eines Apollo-Optik-Fachgeschäfts in \n\nP.. Der nach einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit \n\nim wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene \n\nFranchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor: \n\n6. Weitere Leistungen von Apollo \n\n6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und \nVerkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-\nonsfragen. \n\nWährend der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner \nvon Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in \ngeschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen. \n\n6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-\nbeitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale. \n\n6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und \ndes systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-\nbesserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner \nweiter. ... \n\nDie für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-\n\nchisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ \n\ndie Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach \n\nAbnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der \n\nbei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-\n\nbehör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-\n\nrungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-\n\nchisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-\n\nhandelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-\n\nler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-\n\ntergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-\n\nkäufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-\n\nschiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-\n\nsatz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen, \n\ndie die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten \n\n(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-\n\nden nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den \n\nLieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe \n\nihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-\n\nbatte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten der Kläger und andere \n\nFranchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999. \n\nNachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, \n\nsprach die Beklagte am 26. November 1999 die Kündigung des Franchisever-\n\ntrages aus. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist seit Ende \n\nFebruar 2000 beendet. \n\nDer Kläger hat die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von In-\n\nteresse, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung über die \n\nvereinnahmten Differenzrabatte in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Stufenklage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers hatte keinen Erfolg. \n\nMit der insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger die Stufenklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung \n\nder Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Differenzra-\n\nbatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen \n\ndes Klägers bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein ver-\n\ntraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe der von der Beklag-\n\nten vereinnahmten Differenzrabatte und folglich auch kein vorbereitender \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. \n\nOb vertragliche Ansprüche schon am Schriftformerfordernis des § 34 \n\nGWB a.F. scheiterten, könne dahinstehen. Den vertraglichen Regelungen sei \n\njedenfalls keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen. \n\nInsbesondere könne der Kläger einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Ein-\n\nkaufsvorteile nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des Vertrages herleiten. \n\nDie finanziellen Vorteile, die die Beklagte aus ihrer Geschäftsbeziehung zu den \n\nLieferanten ziehe, gehörten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmung an \n\ndie Franchisenehmer weiterzugebenden Vorteilen. Aus dem Regelungszusam-\n\nmenhang der Abschnitte 4 bis 6 des Franchisevertrages ergebe sich vielmehr, \n\ndaß Abschnitt 6 nur die Teilhabe der Franchisenehmer an solchen Entwicklun-\n\ngen meine, die sich während der Durchführung des Vertrages in Bereichen er-\n\ngäben, in denen die Beklagte die in Abschnitt 6 genannten Beratungs- und Be-\n\ntreuungsleistungen erbringe. Vorstellbar seien in diesem Zusammenhang etwa \n\ndie Information über neue Werbeideen oder über aktuelle Entwicklungen des \n\nKäuferverhaltens sowie die Weitergabe von Erkenntnissen zur Überwindung \n\nvon Schwachstellen der betrieblichen Organisation. Da eine abweichende Aus-\n\nlegung nicht vertretbar erscheine, könne Abschnitt 6 des Franchisevertrages \n\nauch nicht gemäß § 5 AGBG in einem anderen Sinne ausgelegt werden. \n\nAuskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte \n\nstünden dem Kläger auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter \n\nSchadensersatzgesichtspunkten zu. \n\nII. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. \n\n1. Vertragliche Ansprüche des Klägers scheitern nicht bereits am Schrift-\n\nformerfordernis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob der Fran-\n\nchisevertrag dem Schriftformerfordernis genügt. Denn der Beklagten wäre es \n\njedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der \n\nSchriftform zu berufen (Senatsurt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02, WuW/E DE-R \n\n1170, 1171 f. - Preisbindung durch Franchisegeber II). \n\n2. Nach Abschnitt 6.3 der Franchiseverträge hat der Kläger Anspruch auf \n\nWeitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit auch der Teile der Lieferan-\n\ntenrabatte, die der Beklagten als \"Differenzrabatte\" aus Wareneinkäufen des \n\nKlägers bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind. Die Regelung in Nr. 6.3 \n\ndes Franchisevertrages ist dahin auszulegen, daß die Beklagte Einkaufsvorteile \n\nin Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an \n\nihre Franchisenehmer weiterzugeben hat (BGH WuW/E DE-R 1170, 1172 f.). \n\n3. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-\n\nnehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-\n\nsächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in \n\nKenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-\n\nlassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-\n\ndelten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten \n\nRabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte \n\nvorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in \n\nden Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-\n\nsächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und daß sie sich ohne Wissen \n\nihrer Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst aus-\n\nzahlen ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung \n\ndar, durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadens-\n\nersatzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersat-\n\nzes verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur \n\nvollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklag-\n\nte für Wareneinkäufe des Klägers bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabat-\n\nte vereinnahmt hat, steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Schadensersatz \n\nin Geld zu. Da dem Kläger die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahm-\n\nten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt \n\nist, hat ihm die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH \n\nWuW/E DE-R 1170, 1173). \n\nDem vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf \n\n\"Rechenschaft\" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte \n\nkommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu \n\n(BGH WuW/E DE-R 1170, 1173). \n\nIII. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Stufenklage in \n\nden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Die Sache ist hinsichtlich des auf der \n\nersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif, \n\nda weitere Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen. Über den Aus-\n\nkunftsanspruch ist daher unter Abänderung des klageabweisenden Urteils \n\nerster Instanz im Sinne des Klägers zu entscheiden. Im übrigen ist die Ent-\n\nscheidung über die Stufenklage dem Berufungsgericht zu überlassen, das auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/kzr-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/kzr-31-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2002/KZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:22.486858+00:00"}}