{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2001/KZR___5-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"KZR 5/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag ZPO § 322 Abs. 1; GWB § 34 F.: 20. Februar 1990 Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße gegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksam- keit nach § 34 GWB a.F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe sich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 5/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n16. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag\n\nZPO § 322 Abs. 1; GWB § 34 F.: 20. Februar 1990\n\nDie rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen\nkartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße\ngegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksam-\nkeit nach § 34 GWB a.F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe\nsich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.\n\nBGH, Urt. v. 16. April 2002 – KZR 5/01 – OLG Düsseldorf\n LG Dortmund\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien – zwei Kommanditgesellschaften, die Leuchten und Leucht-\n\ntechnik herstellen und vertreiben – sind aus einer Realteilung hervorgegangen.\n\nUrsprünglich verfügte die Klägerin über zwei Produktionsstätten, eine für Möbel-\n\neinbauleuchten und eine für Leuchtentechnik. Gesellschafter der Klägerin waren\n\nzu gleichen Teilen Uwe-Jens L. und Eckhard H. . Beide Gesellschafter\n\nkamen überein, ihre Gesellschafterbeziehungen zum Ende des Jahres 1995 in der\n\nWeise zu beenden, daß der Gesellschafter L. mit der Klägerin das Werk für\n\nMöbeleinbauleuchten und der Gesellschafter H. mit der Ende 1995 gegrün-\n\ndeten Beklagten das Werk für Leuchtentechnik fortführen sollten.\n\nAb 1. Januar 1996 wurden beide Betriebe getrennt geführt. Die beiden Ge-\n\nsellschafter verhandelten in der Folgezeit, um die Modalitäten der Trennung zu re-\n\ngeln. Am 20. Mai 1996 kam es schließlich zu einem Realteilungsvertrag zwischen\n\nden Parteien, an dem auch die beiden persönlich haftenden Komplementärgesell-\n\nschaften sowie die beiden Gesellschafter L. und H. beteiligt waren. § 15\n\ndieses Vertrages enthält die folgende Wettbewerbsklausel:\n\n[Die Beklagte] wird sich im Vertrieb im wesentlichen auf Leuchtenhersteller, Elektro-\ngroßhandel, Messebauer und Elektrohandel beschränken. Die Vertriebsbereiche Seri-\nenmöbelhersteller, Möbelzulieferer, Großhändler gemäß Anl. 15 zu diesem Vertrage,\nInnenausbauer, Ladenbauer, Messebauer mit ha. -Produkten, Wohnwagenher-\nsteller und – mit den unten geregelten Ausnahmen – Paneelhersteller werden von [der\nBeklagten] nicht bearbeitet und nicht beliefert. Produkte gem. Anl. 16 aus dem ha. -\nProgramm per Übertragungsstichtag werden von [der Beklagten] nicht vertrieben.\n\nDiese Wettbewerbsklausel gilt nur für Deutschland und ist in ihrer Wirksamkeit aus\nrechtlichen Gründen auf 2 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages beschränkt.\n\nIn Ausnahme der vorstehenden Wettbewerbsbeschränkung ist ausschließlich [die Be-\nklagte] zur Belieferung von Hü. mit allen verbundenen Unternehmen berechtigt. Die\ne. -Kunden werden ausschließlich von [der Klägerin] beliefert. Gegenseitigen Kun-\ndenschutz gewähren sich [die Klägerin] und [die Beklagte] für die Paneelhersteller\ngemäß Anl. 17 zu diesem Vertrage. Die Übernahme weiterer Paneelhersteller bedarf\nin jedem Fall der vorherigen Abstimmung.\n\nBei Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zahlt der übertretende\nBeteiligte an den anderen Beteiligten eine Vertragsstrafe von 25 % des Umsatzes aus\nallen betreffenden Geschäften. ...\n\nDie Anlage 15 enthält eine Liste mit den Namen von zwanzig inländischen\n\nund elf ausländischen Großhändlern. Anlage 17 enthält eine Tabelle mit den Na-\n\nmen von insgesamt 25 Paneelherstellern, von denen sechzehn der Klägerin und\n\nneun der Beklagten zugeordnet sind.\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob Einigkeit über diese – von den Ver-\n\ntragspartnern nicht unterzeichneten und mit dem Hauptvertrag nicht fest verbun-\n\ndenen – Anlagen bestand.\n\nNach Unterzeichnung des Realteilungsvertrags kam es zwischen den Partei-\n\nen unter anderem deswegen zum Streit, weil die Beklagte einen in Anlage 17 der\n\nKlägerin zugeordneten Paneelhersteller beliefert hatte.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung im einzelnen bezeichneter\n\nVertriebshandlungen in Anspruch genommen und – nachdem Zweifel an der kar-\n\ntellrechtlichen Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes geäußert worden waren –\n\ndie Feststellung beantragt, „daß die Wettbewerbsklausel ... in § 15 des Realtei-\n\nlungsvertrages ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Bestimmungen ver-\n\nstößt“. Ferner hat die Klägerin Auskunft über weitere gegen die Wettbewerbsklau-\n\nsel verstoßende Vertriebshandlungen der Beklagten begehrt und – als zweite\n\nStufe – Zahlung einer sich aus der Auskunft errechnenden Vertragsstrafe verlangt.\n\nDas als Kartellgericht angerufene Landgericht Dortmund hat die beiden Ver-\n\nfahrensteile getrennt und über die Unterlassungs- und Feststellungsklagen geson-\n\ndert entschieden. Durch Urteil vom 4. Februar 1999 hat es die Unterlassungsklage\n\nmit der Begründung abgewiesen, die für das Wettbewerbsverbot als Geltungsdau-\n\ner vereinbarten zwei Jahre seien verstrichen; es hat jedoch festgestellt, „daß die\n\nWettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrages der Parteien vom 20. Mai\n\n1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“. In den Urteilsgründen\n\nheißt es hierzu:\n\nDie Wettbewerbsregelung in § 15 des Realteilungsvertrages vom 20. Mai 1996 ist\nkartellrechtswirksam. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liegt nicht vor. Dabei kann es da-\nhinstehen, ob die Regelung in § 15 des Vertrages zur Sicherung der mit dem Realtei-\nlungsvertrag bezweckten Auseinandersetzung der Gesellschafter erforderlich war.\nHierfür dürfte einiges sprechen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, läge eine Unwirk-\n\nsamkeit nach § 1 GWB aber nur vor, wenn eine spürbare Beeinflussung der Marktver-\nhältnisse durch das Kartell vorliegt. ...\n\nDieses Urteil ist rechtskräftig geworden.\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Stufenklage. Nach Beweis-\n\naufnahme hat das Landgericht die Beklagte mit Teilurteil vom 11. Mai 2000 – wie\n\nbeantragt – zur Auskunftserteilung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat die Be-\n\nklagte sich erstmals darauf berufen, die Wettbewerbsklausel sei wegen Verstoßes\n\ngegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. i.V. mit\n\n§ 125 BGB nichtig, weil die Vertragsanlagen 15 und 17 weder unterzeichnet noch\n\nmit der Haupturkunde fest verbunden seien. Das Berufungsgericht hat die Stufen-\n\nklage in vollem Umfang abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-\n\nge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Akten\n\ndes Landgerichts Dortmund 13 O 180/97 (Kart.) sind beigezogen worden und wa-\n\nren – insbesondere das Urteil vom 4. Februar 1999 – Gegenstand der mündlichen\n\nVerhandlung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig er-\n\nachtet, weil die in erster Instanz zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Beklagte\n\nmit mehr als 1.500 DM beschwert sei. Die Berufung sei auch begründet. Der gel-\n\ntend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Realtei-\n\nlungsvertrag wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis\n\nnichtig sei. Dem stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom\n\n4. Februar 1999 nicht entgegen. Urteile seien nur insoweit der Rechtskraft fähig,\n\nals über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Inwieweit das Gericht über\n\nden Streitgegenstand entschieden habe, sei durch Auslegung der Urteilsformel zu\n\nermitteln, wobei – soweit Zweifel bestünden – der Tatbestand und die Entschei-\n\ndungsgründe heranzuziehen seien. Das in Rede stehende Urteil vom 4. Februar\n\n1999 sei in dieser Hinsicht der Auslegung zugänglich. Denn der Wortlaut der Ur-\n\nteilsformel lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entschei-\n\ndung lediglich die Vereinbarkeit der umstrittenen Klausel mit materiellem Kartell-\n\nrecht oder auch die Einhaltung des Schriftformgebots gewesen sei. Zwischen den\n\nParteien sei die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit allein im Hinblick auf § 1\n\nGWB erörtert worden. Dementsprechend äußerten sich auch die Entscheidungs-\n\ngründe ausschließlich zu dieser Frage.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der Feststellungs-\n\nantrag auf die (unzulässige) Klärung einer Rechtsfrage gerichtet gewesen sei.\n\nZwar entfalte das – an sich unstatthafte – Feststellungsurteil des Landgerichts\n\nRechtswirkung und entfalte Rechtskraft. Eine extensive Auslegung des Urteils\n\nkomme aber unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei\n\nzulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO\n\na.F.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Wert\n\ndes Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen\n\ndie Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft in erster Linie nach dem Aufwand an\n\nZeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert\n\n(BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Urt. v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050);\n\nauf ein ebenfalls zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat sich die Be-\n\nklagte nicht berufen. Soweit die Revision zulässig ist, ist die Bemessung der Be-\n\nschwer vom Revisionsgericht überprüfbar. Da es sich um eine Ermessensent-\n\nscheidung handelt, beschränkt sich diese Prüfung jedoch darauf, ob das Beru-\n\nfungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es\n\nvon dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\n\nWeise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.1992 – VIII ZB 2/92, NJW\n\n1992, 2020; NJW 1999, 3050 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 511 Rdn. 39).\n\nDerartige Ermessensfehler zeigt die Revision indessen nicht auf.\n\nNicht zu beanstanden ist es, daß die eidesstattlichen Versicherungen der\n\nbeiden Mitarbeiter der Beklagten F. und M. , auf die sich das Berufungsge-\n\nricht stützt, nicht im Original, sondern nur in Fernkopie (Telefax) vorgelegen ha-\n\nben. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht formbedürftig. Sie können auch per\n\nTelefax abgegeben werden (BayObLG NJW 1996, 406, 407 zu § 156 StGB; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4). Die Tatsache, daß – anders als in dem\n\nzitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts – das Telefax hier vom\n\nAbsender an den Anwalt (mit der Bestimmung, es bei Gericht zu verwenden) und\n\nnicht unmittelbar an das Gericht geschickt worden ist, mag im Rahmen der straf-\n\nrechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Im Streitfall ist sie nicht von maßgebli-\n\ncher Bedeutung. Denn die Glaubwürdigkeit der beiden Mitarbeiter hängt nicht ent-\n\nscheidend davon ab, ob das Gericht ihre Bekundungen als eidesstattliche Versi-\n\ncherungen oder als schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO) be-\n\nwertet. Auch letztere sind als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (vgl. Zöl-\n\nler/Greger aaO § 294 Rdn. 5; Musielak/Huber aaO § 294 Rdn. 4). Für den Be-\n\nweiswert der Urkunden ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, nach welcher Be-\n\nstimmung sich die beiden Mitarbeiter im Falle einer unrichtigen Erklärung strafbar\n\ngemacht hätten, zumal sie im Streitfall aufgrund der erfolgten Belehrung von einer\n\nStrafbarkeit nach § 156 StGB ausgehen mußten.\n\nDas Vorbringen der Beklagten kann auch nicht deswegen als unglaubhaft\n\neingestuft werden, weil eine Löschung der EDV-Daten vor Ablauf der in § 257\n\nAbs. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei. Die Beklagte\n\nhat nicht behauptet, sie habe die aufzubewahrenden Unterlagen vernichtet oder\n\ngelöscht. Vielmehr sind die Kundenaufträge nach Darstellung der Beklagten noch\n\nvorhanden; sie müssen jedoch mit erheblichem Aufwand einzeln durchgesehen\n\nwerden, weil die entsprechenden Daten nicht mehr im Computer gespeichert sind.\n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den Real-\n\nteilungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformer-\n\nfordernis des § 34 GWB a.F. als nichtig angesehen hat. Dieser Beurteilung steht\n\ndas zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n4. Februar 1999 entgegen, in dem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die\n\nWettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrags der Parteien vom 20. Mai\n\n1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.\n\na) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die\n\nGrenzen der Rechtskraft eines Urteils auf die Urteilsformel abzustellen ist, der in\n\nerster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 15.6.1982\n\n– VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 199/77, NJW 1979,\n\n1046, 1047). Allerdings können zur Auslegung der Urteilsformel Tatbestand und\n\nEntscheidungsgründe sowie in geeigneten Fällen auch das Parteivorbringen he-\n\nrangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1979 – KZR 1/79, GRUR 1980, 242,\n\n245 – Denkzettel-Aktion; Urt. v. 21.1.1986 – VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704;\n\nUrt. v. 21.11.1989 – KZR 17/88, WuW/E 2615, 2619 – Schulbuch-Koppelungs-\n\ngeschäft; Urt. v. 11.11.1994 – V ZR 46/93, NJW 1995, 967; Urt. v. 8.2.1996\n\n– IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827; Urt. v. 28.5.1998 – I ZR 275/95, GRUR\n\n1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß\n\ndie Urteilsformel zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur in\n\nengen Grenzen möglich. Sie muß sich im Interesse der Rechtssicherheit an das\n\nhalten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.11.1961 – VII ZR 12/61, LM ZPO § 1042 Nr. 8; NJW 1982, 2257; Urt. v.\n\n16.3.1999 – XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006). Das Urteil schafft daher Rechts-\n\nkraft auch insoweit, als es irrigerweise über einen Anspruch entscheidet, den die\n\nPartei nicht erhoben hatte; die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil\n\ndurch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert\n\n(BGHZ 34, 337, 339 f.; BGH GRUR 1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA).\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tenor des Urteils des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 4. Februar 1999 bedürfe der Auslegung; der Wortlaut las-\n\nse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglich\n\ndie Vereinbarkeit der Wettbewerbsklausel mit materiellem Kartellrecht oder auch\n\ndie Einhaltung des Schriftformgebots des § 34 GWB a.F. gewesen sei. Dem ver-\n\nmag der Senat nicht zu folgen. Der Tenor des fraglichen Urteils läßt keinen Zweifel\n\ndaran aufkommen, daß kartellrechtliche Gründe der Wirksamkeit des Realtei-\n\nlungsvertrages nicht entgegenstehen. Insbesondere gibt die Urteilsformel keinen\n\nAnlaß, zwischen der Vereinbarkeit mit materiellem und formellem Kartellrecht zu\n\nunterscheiden.\n\naa) Bereits der Wortlaut des Tenors („Es wird festgestellt, daß die Wettbe-\n\nwerbsklausel ... nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“) ist eindeutig.\n\nBei dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. handelt es\n\nsich um eine kartellrechtliche Vorschrift, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit\n\nder entsprechenden Vertragsklausel (und damit grundsätzlich des gesamten Ver-\n\ntrages) nach sich zieht. In nichts deutet der Wortlaut auf eine Beschränkung etwa\n\nin dem Sinne hin, daß lediglich ein Verstoß gegen das Kartell- oder das Preisbin-\n\ndungsverbot in Rede gestanden hätte.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine solche Beschrän-\n\nkung auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß die Unwirksamkeit wegen\n\nNichteinhaltung des kartellrechtlichen Schriftformgebots nicht allein eine einzelne\n\nBestimmung, sondern den gesamten Vertrag betrifft (Bornkamm in Langen/Bunte,\n\nKartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB Rdn. 26). Der Klägerin ging es bei ihrer\n\nKlage allein um die Durchsetzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, so daß\n\nsich die Beschränkung des Antrags auf diese Bestimmung zwanglos erklärt.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Tenor auch nicht deswegen\n\nauslegungsbedürftig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am\n\n4. Februar 1999 noch nicht feststand, mit welchem Inhalt der fragliche Vertrag zu-\n\nstande gekommen war. Zwar war es zwischen den Parteien streitig, ob sich die\n\ngetroffene Vereinbarung auf die Anlagen 15 und 17 bezog. Das Landgericht hat\n\njedoch zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung auf einer „abstrakten\n\nkartellrechtlichen Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustande-\n\nkommen im übrigen unterstellt“ beruhte.\n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründen auch die verfah-\n\nrensrechtlichen Besonderheiten der kartellrechtlichen Feststellungsklage keine\n\nZweifel; sie unterstreichen vielmehr die Eindeutigkeit der vom Landgericht getrof-\n\nfenen Feststellung.\n\nMit Recht weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß die Feststel-\n\nlungsklage, über die das Landgericht Dortmund entschieden hat, unzulässig war.\n\nDenn sie war auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht auf die Fest-\n\nstellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet\n\n(§ 256 Abs. 1 ZPO). Dennoch waren derartige auf die Klärung einer abstrakten\n\nRechtsfrage gerichteten Feststellungsanträge unter der Geltung des § 96 Abs. 2\n\nGWB a.F. nicht selten. Diese Bestimmung sah vor, daß immer dann, wenn sich in\n\neinem Verfahren vor einem für Kartellstreitigkeiten nicht zuständigen Gericht\n\n(§§ 87, 89, 92 GWB a.F.) eine kartellrechtliche Vorfrage stellte, das Verfahren\n\nauszusetzen und den Parteien Gelegenheit zu geben war, die kartellrechtliche\n\nFrage mit einer Feststellungsklage vor dem für Kartellstreitigkeiten zuständigen\n\nGericht zu klären. Mit dieser Feststellungsklage konnten daher abstrakte Rechts-\n\nfragen geklärt werden. Diese Besonderheit beschränkte sich aber auf die nach\n\nAussetzung gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. erhobene Feststellungsklage. Es war\n\nzwar möglich, eine solche Klage – wie im Streitfall – vorab beim Kartellgericht zu\n\nerheben; für sie galten aber die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des\n\n§ 256 ZPO (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 96 GWB Rdn. 25\n\na.E.).\n\nDanach war die erhobene Feststellungsklage zwar im konkreten Fall man-\n\ngels eines nach § 96 Abs. 2 GWB a.F. ausgesetzten Verfahrens unzulässig;\n\ngleichwohl war die Verfahrensweise aber nicht ungewöhnlich. Unter der Geltung\n\ndes § 96 Abs. 2 GWB a.F. wurden häufig derartige Feststellungsklagen erhoben,\n\nin denen es immer wieder um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit von\n\nVerträgen ging. Zu klären waren dabei im allgemeinen die Frage einer möglichen\n\nUnwirksamkeit nach § 1 oder § 15 GWB a.F. sowie die Einhaltung des kartell-\n\nrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 34 GWB a.F.). Typischerweise sollten\n\nauch sämtliche kartellrechtlichen Vorfragen geklärt werden, um eine (erneute)\n\nAussetzung des Hauptprozesses zu vermeiden. Die Urteilsformel, wonach die\n\nfragliche Wettbewerbsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstieß,\n\nentsprach daher damals einer üblichen Tenorierung und ließ erkennen, welche\n\nkartellrechtlichen Fragen damit geklärt sein sollten.\n\ndd) Auch im vorliegenden Fall ist der Streitstoff vom Landgericht auf dieses\n\nübliche Maß reduziert worden. Die Klägerin hatte nämlich die Feststellung bean-\n\ntragt, „daß die Wettbewerbsklausel ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche\n\nVorschriften verstößt“. Da sonstige Wirksamkeitsfragen nicht Gegenstand des\n\nVerfahrens vor dem für Kartellsachen zuständigen Gericht sein sollten, hat das\n\nLandgericht den Ausspruch entsprechend begrenzt und hierzu ausgeführt (Urteil\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 4.2.1999 im Verfahren 13 O 180/97 (Kart.)):\n\nDas Feststellungsinteresse der Klägerin für den Klageantrag zu 1 ist\ngegeben gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. ... Der Antrag ist, wie die Erörte-\nrungen im Termin ergeben haben, allein auf die abstrakte kartellrechtli-\nche Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustandekom-\nmen im übrigen unterstellt, gerichtet.\n\nDaraus wird deutlich, daß es der Klägerin zunächst um eine noch umfassen-\n\ndere Feststellung zur Wirksamkeit gegangen war. Das Landgericht hielt jedoch\n\ndas Klagebegehren nur für zulässig, soweit es um die Klärung der kartellrechtli-\n\nchen Wirksamkeit ging. Daß das Landgericht sich in seinem Urteil nur zur Frage\n\neiner möglichen Unwirksamkeit nach § 1 GWB geäußert hat, erlaubt entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß das Landgericht seinen\n\nAusspruch zur Wirksamkeit entsprechend beschränken wollte. Es ist vielmehr\n\ngang und gäbe, daß das Gericht sich auf die von den Parteien behandelten Streit-\n\npunkte beschränkt und andere von den Parteien nicht angesprochene Punkte un-\n\nerörtert läßt. Unterläuft dem Gericht hierbei ein Fehler, indem es einen Gesichts-\n\npunkt übersieht, der die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel\n\nhätte begründen können, folgt daraus noch nicht ein Wille, den Gegenstand der\n\nausgesprochenen Feststellung zu beschränken.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist\n\nnunmehr darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die Beklagte zu Recht zur\n\nAuskunft verurteilt hat. Hierfür ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nzu übertragen ist.\n\nHirsch\n\nGoette\n\nBornkamm\n\n Raum\n\n Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/kzr-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/kzr-5-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:03.635270+00:00"}}