{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2001/KVR__14-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"KVR 14/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GWB § 40 Abs. 2 und 6, § 63 Abs. 2, §§ 59, 71 HABET/Lekkerland a) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann eine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er nicht darzutun. b) Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, ist im Beschwer- deverfahren nur zu prüfen, ob die Freigabe in bezug auf diesen Markt ge- rechtfertigt ist. c) Die Aufhebung einer Freigabeverfügung setzt im allgemeinen voraus, daß die Freigabe zu Unrecht erfolgt ist. Eine Aufhebung ohne Herbeiführung der Spruchreife kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Sachver- haltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder die Ermittlungen sich als unverwertbar erweisen. In diesem Fall muß die Aufhe- bung jedoch in aller Regel innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Kartellbehörde beim Beschwerdegericht erfolgen (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO analog). d) Der Kartellbehörde stehen im Beschwerdeverfahren dieselben hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (entgegen OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 900 – Blitz-Tip). e) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Freigabeverfügung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freigabeentscheidung abzustel- len.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nKVR 14/01\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Kartellverwaltungssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n\nGWB § 40 Abs. 2 und 6, § 63 Abs. 2, §§ 59, 71\n\nHABET/Lekkerland\n\na) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann\neine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen\nwirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines\nsubjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses\n(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er nicht darzutun.\n\nb) Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von\nmehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, ist im Beschwer-\ndeverfahren nur zu prüfen, ob die Freigabe in bezug auf diesen Markt ge-\nrechtfertigt ist.\n\nc) Die Aufhebung einer Freigabeverfügung setzt im allgemeinen voraus, daß die\nFreigabe zu Unrecht erfolgt ist. Eine Aufhebung ohne Herbeiführung der\nSpruchreife kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Sachver-\n\nhaltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder die\nErmittlungen sich als unverwertbar erweisen. In diesem Fall muß die Aufhe-\nbung jedoch in aller Regel innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der\nAkten der Kartellbehörde beim Beschwerdegericht erfolgen (§ 113 Abs. 3\nSatz 4 VwGO analog).\n\nd) Der Kartellbehörde stehen im Beschwerdeverfahren dieselben hoheitlichen\nErmittlungsbefugnisse zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (entgegen OLG\nDüsseldorf WuW/E DE-R 900 – Blitz-Tip).\n\ne)\n\nIm Verfahren über die Beschwerde gegen eine Freigabeverfügung ist auf die\ntatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freigabeentscheidung abzustel-\nlen.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 – KVR 14/01 – Kammergericht\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juni 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.\n\nDr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Raum\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und der Beteiligten\n\nzu 1 bis 3 wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts\n\nvom 9. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-\n\ndegericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.022.583,70 \n\n(2 Mio. DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDie zur Austria Tabak AG gehörende HABET Handels- und Beteiligungsge-\n\nsellschaft mbH & Co. KG (Beteiligte zu 1, im folgenden: HABET) war mit ihrer\n\nBeteiligungsgesellschaft tobaccoland Großhandelsgesellschaft mbH & Co. KG (im\n\nfolgenden: tobaccoland) das größte deutsche Unternehmen des Tabakwaren-\n\nfachgroßhandels. Die Lekkerland Deutschland GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 2,\n\nim folgenden: Lekkerland) war ein bundesweit tätiges Großhandelsunternehmen\n\nmit den Sortimentsschwerpunkten Süßwaren und Getränke (sog. Convenience-\n\nProdukte). Mit Schreiben vom 30. August 1998 meldete HABET beim Bundeskar-\n\ntellamt den Erwerb von jeweils 25,1 % der Anteile an Lekkerland und ihrer Kom-\n\nplementärin (Beteiligte zu 3) an. HABET wollte nach Abtrennung des Automaten-\n\ngeschäfts den (Tabakwaren-)Großhandelsbereich von tobaccoland in die Lek-\n\nkerland einbringen, die anschließend in Lekkerland & Tobaccoland GmbH & Co.\n\nKG (im folgenden: L&T) umbenannt werden sollte. Vorausgegangen war eine vom\n\nBundeskartellamt geprüfte und nicht untersagte Umstrukturierung von Lekkerland,\n\nin deren Verlauf Lekkerland den (Tabakwaren-)Großhandelsbereich von zwei an-\n\nderen Unternehmen übernommen hatte.\n\nDas Bundeskartellamt hat diesen Zusammenschluß mit Beschluß vom\n\n25. Februar 1999 – nachdem die viermonatige Untersagungsfrist bis Ende Febru-\n\nar 1999 verlängert worden war – unter Auflagen freigegeben (BKartA WuW/E\n\nDE-V 116). Die Auflagen bestanden im wesentlichen darin, daß die am Zusam-\n\nmenschluß beteiligten Unternehmen im Raum Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-\n\nVorpommern funktionsfähige Teile des Geschäftsbetriebs mit einem (Tabakwa-\n\nren-)Großhandelsumsatz in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages an einen\n\nDritten veräußern sollten. Die Beteiligten haben die Auflagen inzwischen erfüllt\n\nund den Zusammenschluß vollzogen.\n\nGegen die Freigabeentscheidung hat die Beigeladene, eine mittelständische\n\nTabakwarenfachgroßhändlerin in Köln, Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwer-\n\nde hat das Kammergericht den Freigabebeschluß des Bundeskartellamts aufge-\n\nhoben (KG WuW/E DE-R 688).\n\nHiergegen wenden sich das Bundeskartellamt und die am Zusammenschluß\n\nbeteiligten Unternehmen HABET und L&T mit ihren – vom Kammergericht zuge-\n\nlassenen – Rechtsbeschwerden. Das Bundeskartellamt beantragt, die angefoch-\n\ntene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzu-\n\nverweisen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen ebenfalls, den Beschluß des\n\nKammergerichts aufzuheben; sie halten die Sache jedoch für entscheidungsreif\n\nund beantragen daher in erster Linie, die Beschwerde der Beigeladenen insge-\n\nsamt oder doch insoweit zurückzuweisen, als das Bundeskartellamt den Zusam-\n\nmenschluß außerhalb von Nordrhein-Westfalen freigegeben hat. Die Beigeladene\n\nbeantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.\n\nDie Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich dadurch verzö-\n\ngert, daß ein zunächst vorgesehener Termin zur mündlichen Verhandlung auf An-\n\nregung der Beigeladenen sowie der Zusammenschlußbeteiligten aufgehoben\n\nworden ist.\n\nB.\n\nDas Kammergericht hat zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen\n\nFreigabeentscheidung ausgeführt:\n\nDie Beschwerde sei zulässig. Die Freigabeentscheidung sei eine Verfügung\n\nder Kartellbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GWB, gegen die die Verfahrensbetei-\n\nligten nach § 54 Abs. 2 und 3 GWB mit der Beschwerde vorgehen könnten. Dar-\n\nüber hinaus sei erforderlich, daß die Beigeladene durch die Entscheidung materi-\n\nell beschwert sei. Auch diese Voraussetzung sei gegeben; denn sie mache gel-\n\ntend, durch die Freigabe des Zusammenschlusses an ihrem Standort in Köln da-\n\ndurch beeinträchtigt zu sein, daß die ohnehin schon bestehende marktbeherr-\n\nschende Stellung von tobaccoland durch den Zusammenschluß noch verstärkt\n\nwerde. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben; das von der Beigeladenen\n\nverfolgte Ziel sei rechtlich noch möglich, weil mit der rechtskräftigen Aufhebung\n\nder Freigabeverfügung eine neue Viermonatsfrist zu laufen beginne, innerhalb\n\nderen die Untersagung des Zusammenschlusses erfolgen könne. Mit Recht habe\n\ndas Bundeskartellamt seiner Entscheidung bereits das neue, seit 1. Januar 1999\n\ngeltende Recht zugrunde gelegt.\n\nDie Beschwerde sei auch begründet. Ausreichend hierfür sei, daß sich im\n\nBeschwerdeverfahren die Grundlage der Freigabeentscheidung als nicht tragfä-\n\nhig erweise und eine Untersagung ernsthaft in Betracht komme. Die Prüfung\n\ndurch das Beschwerdegericht reiche im Falle der Freigabeverfügung nicht so weit\n\nwie bei einer Untersagung des Zusammenschlusses, bei der ein erneutes Tätig-\n\nwerden des Amtes regelmäßig ausscheide, weil die Viermonatsfrist verstrichen\n\nsei; daher müsse das Beschwerdegericht in diesen Fällen letztlich über Untersa-\n\ngung oder Freigabe entscheiden. Anders verhalte es sich bei der Freigabeent-\n\nscheidung: Mit Rechtskraft der Aufhebung würden dem Amt durch die neue Frist\n\nerneut beide Möglichkeiten – Untersagung oder Freigabe – an die Hand gegeben.\n\nUnter diesen Umständen sei das Beschwerdegericht nicht gehalten, das Verfah-\n\nren bis zur Entscheidungsreife zu führen. Sei die Freigabeentscheidung mit der\n\ngegebenen Begründung nicht zu halten, sei sie aufzuheben, ohne daß eine\n\nNachbesserung durch das Amt abzuwarten sei.\n\nIm Streitfall seien die Feststellungen, die das Bundeskartellamt hinsichtlich\n\nder Marktverhältnisse in Nordrhein-Westfalen getroffen habe, vom Beschwerde-\n\ngericht nur beschränkt überprüfbar. Allein auf diesen räumlichen Markt sei abzu-\n\nstellen, weil dies der Markt sei, in dem auch die Beigeladene tätig sei. Die Fest-\n\nstellungen, die das Amt insoweit getroffen habe, erwiesen sich nicht als tragfähig,\n\nweil es bereits an einer empirischen Absicherung der räumlichen Marktabgren-\n\nzung fehle. Außerdem ermangele es an verläßlichen Grundlagen für die Errech-\n\nnung der Marktanteile. Was den auf den Lebensmittelgroßhandel entfallenden\n\nMarktanteil angehe, habe das Amt lediglich einen Mittelwert in Ansatz gebracht,\n\nder aus den Zahlen anderer regionaler Märkte gebildet worden sei. Da sich die\n\nWerte aber regional stark unterschieden, könnten sie in Nordrhein-Westfalen im\n\noberen Bereich liegen, was zu einem kleineren Marktvolumen und damit auch zu\n\neinem größeren Marktanteil der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen\n\nführe. Eine Aufhebung der Freigabeverfügung nur insoweit, als sie den Regio-\n\nnalmarkt Nordrhein-Westfalen betreffe, komme nicht in Betracht, weil über die\n\nFreigabe nur einheitlich entschieden werden könne.\n\nC.\n\nOhne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 bis 3 mit ihren Rechtsbeschwerden\n\ngeltend, die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Freigabeverfügung hätte\n\nals unzulässig verworfen werden müssen. Ihre Rüge, das Kammergericht habe\n\nebenso wie das Bundeskartellamt zu Unrecht das seit dem 1. Januar 1999 gel-\n\ntende Recht zugrunde gelegt, ist nicht begründet.\n\n§ 131 Abs. 9 GWB bestimmt, daß die §§ 23 bis 24a GWB a.F. für Zusam-\n\nmenschlüsse fortgelten, die die Umsatzschwelle des § 35 Abs. 1 GWB erreichen,\n\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht\n\nabschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind. Der Gesetzeswortlaut\n\nläßt zwar mehrere Auslegungen zu, weil durch die abwechselnde Verwendung\n\nder Konjunktionen „und“ und „oder“ nicht deutlich wird, welche Merkmale kumula-\n\ntiv und welche Merkmale alternativ vorliegen müssen. Zutreffend hat das Kam-\n\nmergericht diese Bestimmung aber in der Weise ausgelegt, daß für die Geltung\n\ndes alten Rechts drei Bedingungen erfüllt sein müssen: Erstens muß die Umsatz-\n\nschwelle des § 35 Abs. 1 GWB erreicht sein; zweitens muß der Zusammenschluß\n\nvor dem 1. Januar 1999 vollzogen worden sein; drittens muß es sich um einen\n\nZusammenschluß handeln, der am 1. Januar 1999 entweder noch nicht angezeigt\n\noder – wenn angezeigt – noch nicht abschließend geprüft war. Damit trifft das\n\nGesetz für diejenigen Zusammenschlüsse eine Übergangsregelung, die nach al-\n\ntem Recht anzeige-, aber nicht anmeldepflichtig waren und die schon bei Prüfung\n\ndurch das Bundeskartellamt vollzogen sein konnten (vgl. KG WuW/E DE-R 451,\n\n452; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 131 Rdn. 9; Klaue in Immenga/Mestmäcker,\n\nGWB, 3. Aufl., § 131 Rdn. 17; anders Jungbluth in Langen/Bunte, Kartellrecht,\n\n9. Aufl., § 131 GWB Rdn. 10). In diesen Fällen bestand für den Gesetzgeber ein\n\noffensichtlicher Regelungsbedarf (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Wirt-\n\nschaftsausschusses, BT-Drucks. 13/10633 S. 73), weil ansonsten in diesen Fällen\n\nmit Inkrafttreten des neuen Rechts ein Vollzugsverbot mit den Rechtsfolgen des\n\n§ 41 GWB n.F. gegolten hätte. Hätte der Gesetzgeber – wie die Rechtsbeschwer-\n\nde der Beteiligten meint – die Anwendung des alten Rechts in all den Fällen si-\n\ncherstellen wollen, in denen ein Zusammenschluß am 1. Januar 1999 noch nicht\n\nabschließend geprüft war, hätte sich eine wesentlich einfachere Formulierung an-\n\ngeboten.\n\nFür diese nach altem Recht lediglich anzeigepflichtigen und bereits vollzo-\n\ngenen Zusammenschlüsse gilt altes Recht, wenn sie am 1. Januar 1999 noch\n\nnicht angezeigt waren – für diesen Fall enthält das alte Recht in § 39 Abs. 1 Nr. 2\n\nGWB a.F. eine Bußgeldandrohung – oder wenn an diesem Tage noch nicht ab-\n\nschließend über den Zusammenschluß entschieden worden war. Für einen noch\n\nnicht abschließend geprüften Zusammenschluß, der – wie im Streitfall – bereits\n\nnach altem Recht anmeldepflichtig war, enthält das Gesetz keine Übergangsre-\n\ngelung. In diesen Fällen ist vielmehr für das weitere Verfahren neues Recht an-\n\nzuwenden (Klaue in Immenga/Mestmäcker aaO; a.A. Bechtold aaO § 131\n\nRdn. 10).\n\nD.\n\nDie Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1 bis\n\n3 haben in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.\n\nI. Die Rechtsbeschwerden rügen mit Recht, daß das Kammergericht die\n\nSache als entscheidungsreif angesehen und die Freigabeverfügung des Bundes-\n\nkartellamts aufgehoben hat.\n\n1. Das Kammergericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es\n\nsich bei der Verfügung, mit der das Bundeskartellamt einen angemeldeten Zu-\n\nsammenschluß freigibt, anders als nach früherem Recht (vgl. dazu BGH, Beschl.\n\nv. 31.10.1978 – KVR 3/77, WuW/E 1556, 1561 – Weichschaum III), um einen\n\nförmlichen Verwaltungsakt handelt, der von den zum Verfahren beigeladenen,\n\ndurch die Freigabe in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffenen Dritten\n\nmit der Anfechtungsbeschwerde angefochten werden kann. Die Verletzung eines\n\nsubjektiven öffentlichen Rechts, wie sie § 42 Abs. 2 VwGO für die Klage im ver-\n\nwaltungsgerichtlichen Verfahren voraussetzt, braucht jedenfalls derjenige nicht\n\ndarzutun, der sich für seine Beschwerdebefugnis auf die formelle Stellung als\n\nBeigeladener stützen kann (§ 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 3 GWB; vgl. Karsten\n\nSchmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 63 Rdn. 27; Werner in Wiedemann,\n\nHandbuch des Kartellrechts, § 54 Rdn. 27). Dies gilt auch und gerade für die\n\nDrittbeschwerde gegen eine fusionskontrollrechtliche Freigabeverfügung (vgl.\n\nMestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker aaO § 40 Rdn. 75 u. 81; Körber,\n\nBB 2000, 1532, 1536; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 40 GWB\n\nRdn. 32; Bosch in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., § 40 GWB Rdn. 29; OLG\n\nDüsseldorf WuW/E DE-R 759, 763). Zwar ist in der Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs zur 6. GWB-Novelle davon die Rede, Dritte seien künftig beschwerde-\n\nbefugt, „wenn sie in eigenen Rechten betroffen sind“ (vgl. BT-Drucks. 13/9720\n\nS. 44). Hieraus kann indessen nicht der Schluß gezogen werden, die kartellrecht-\n\nliche Beschwerdebefugnis setze in diesen Fällen abweichend von § 63 Abs. 2\n\nGWB eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des Dritten voraus\n\n(so aber Dormann, Drittklagen im Recht der Fusionskontrolle, S. 103 ff.; dies.,\n\nWuW 2000, 245, 252 f.; offen Richter in Wiedemann aaO § 21 Rdn. 107). Denn\n\naus der Begründung ergibt sich unmißverständlich, daß nach der Vorstellung des\n\nGesetzgebers Wettbewerber der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen –\n\ndem europäischen Beispiel folgend – in der Lage sein sollten, die Freigabeent-\n\nscheidung anzufechten (vgl. BT-Drucks. 13/9720 S. 44). Gegen eine Freigabe-\n\nentscheidung der Kommission kann hingegen jeder mit der Nichtigkeitsklage vor-\n\ngehen, der durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist\n\n(Art. 230 Abs. 4 EG; dazu ausführlich Dormann, Drittklagen im Recht der Fusi-\n\nonskontrolle, S. 194 ff.; Veelken, WRP 2003, 207, 235 ff.). Dies entspricht im we-\n\nsentlichen dem auch im deutschen Kartellverwaltungsverfahren anerkannten Er-\n\nfordernis der materiellen Beschwer, wonach der Beschwerdeführer durch die an-\n\ngefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen\n\nnachteilig berührt sein muß (dazu sogleich unter D.I.2.b)).\n\n2. Ebenfalls mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß die Frei-\n\ngabeentscheidung aufgrund der Beschwerde der Beigeladenen nicht uneinge-\n\nschränkt überprüft werden kann.\n\na) Eine Einschränkung der Überprüfungskompetenz des Beschwerdege-\n\nrichts ergibt sich allerdings nicht etwa daraus, daß dem Bundeskartellamt bei der\n\nFrage, ob es einen Zusammenschluß untersagt oder freigibt, ein Ermessen zu-\n\nstünde; lediglich bei der Auswahl von Bedingungen und Auflagen, die mit einer\n\nFreigabe verbunden werden, kommt ein Ermessen der Kartellbehörde in Betracht\n\n(vgl. Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 40 GWB Rdn. 20 u. 26; Richter in Wiede-\n\nmann aaO § 21 Rdn. 64).\n\nb) Das Beschwerdegericht, das über die von einem Dritten gegen eine\n\nFreigabeverfügung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB eingelegte Beschwerde zu ent-\n\nscheiden hat, kann jedoch die angefochtene Verfügung nur insoweit überprüfen,\n\nals eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Beschwerdeführers in\n\nBetracht kommt. Denn der als Beigeladener grundsätzlich beschwerdebefugte\n\nDritte (§ 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB) muß durch die Freigabeverfü-\n\ngung formell und materiell beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1984 –\n\nKVR 8/83, WuW/E 2077, 2078 f. – Coop-Supermagazin; Kollmorgen in Lan-\n\ngen/Bunte aaO § 63 GWB Rdn. 21; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker\n\naaO § 63 Rdn. 27; a.A. Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 40 GWB Rdn. 32; Bech-\n\ntold aaO § 63 Rdn. 6 u. § 40 Rdn. 21). Gleichzeitig beschränkt die Beschwer den\n\nGegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht: Wird der Beschwer-\n\ndeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede ste-\n\nhenden Märkten nachteilig betroffen, muß er dartun, daß die Freigabe gerade in\n\nbezug auf diesen Markt nicht gerechtfertigt erscheint.\n\nIm Streitfall steht die Beigeladene als Tabakfachhändlerin zwar im Wettbe-\n\nwerb zu L&T, sie ist jedoch allein im Raum Köln tätig. Die Beigeladene und die\n\nam Zusammenschluß beteiligten Unternehmen begegnen sich lediglich auf die-\n\nsem räumlichen Markt, den das Bundeskartellamt – insoweit in Übereinstimmung\n\nmit den Verfahrensbeteiligten – im Bundesland Nordrhein-Westfalen gesehen hat.\n\nDie Aufhebung der angefochtenen Freigabeentscheidung kommt daher nur in\n\nBetracht, wenn die Annahme des Bundeskartellamts, der Zusammenschluß führe\n\nauf diesem Markt nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der beteiligten\n\nUnternehmen, sich nicht als zutreffend erweist.\n\n3. Zu Unrecht hat sich das Kammergericht auf den Standpunkt gestellt, ei-\n\nne Freigabeverfügung sei im Beschwerdeverfahren bereits dann aufzuheben,\n\nwenn sich herausstellt, daß die Grundlagen der Entscheidung nicht tragfähig sind\n\nund eine Untersagung ernsthaft in Betracht kommt. Damit ist das Kammergericht\n\nvon dem das kartellrechtliche Beschwerdeverfahren ebenso wie den Verwal-\n\ntungsprozeß beherrschenden Untersuchungsgrundsatz abgewichen, dem zufolge\n\ndas Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu er-\n\nmitteln hat (vgl. § 70 Abs. 1 GWB, § 86 Abs. 1 VwGO; BGHZ 59, 42, 50 – Strom-\n\ntarif; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 70 Rdn. 1). Die vom Kam-\n\nmergericht angeführten Erwägungen rechtfertigen im Streitfall eine Ausnahme von\n\ndiesem Grundsatz nicht.\n\na) Das Kammergericht hat angenommen, der Umfang der dem Beschwer-\n\ndegericht obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts hänge im\n\nVerfahren der Zusammenschlußkontrolle davon ab, ob sich die Beschwerde ge-\n\ngen eine Untersagungs- oder gegen eine Freigabeverfügung richte. Dahinter\n\nsteht die Erwägung, daß im Falle der Aufhebung der Freigabeverfügung die Vier-\n\nmonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB von neuem zu laufen beginnt (§ 40\n\nAbs. 6 GWB), die Kartellbehörde folglich Gelegenheit hat, den Sachverhalt erneut\n\nnach den Vorgaben des Beschwerdegerichts zu ermitteln und zu entscheiden.\n\nDagegen führt die rechtskräftige Aufhebung einer Untersagungsverfügung zu ei-\n\nner faktischen Freigabe des Zusammenschlusses, weil zu diesem Zeitpunkt die\n\nViermonatsfrist regelmäßig abgelaufen ist. Dieser Unterschied rechtfertigt indes-\n\nsen die vom Kammergericht angenommene Einschränkung des Untersuchungs-\n\ngrundsatzes nicht.\n\nDas Kammergericht ist von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen,\n\ndaß die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im Falle der\n\nAnfechtung einer fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung nur aus-\n\nnahmsweise so weit reicht, weil die Aufhebung der Verfügung der endgültigen\n\nFreigabe gleichkomme. Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr verpflichtet das\n\nGesetz das Beschwerdegericht generell in Fällen der Überprüfung einer fusions-\n\nkontrollrechtlichen Entscheidung der Kartellbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln\n\nund erst im Falle der Spruchreife zu entscheiden (vgl. für das verwaltungsgericht-\n\nliche Verfahren BVerwGE 78, 177, 180 f.; 85, 368, 379 f.; Kopp/Schenke, VwGO,\n\n13. Aufl., § 113 Rdn. 193 ff.; Gerhardt \n\nin Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\n\nVwGO, Stand: Jan. 2003, § 161 Rdn. 8). Dabei ist allerdings zu beachten, daß\n\ndas Beschwerdegericht nur eine kassatorische Entscheidung treffen kann; es\n\nkann die Verfügung der Kartellbehörde nur aufheben, ist also nicht befugt, an-\n\nstelle der Kartellbehörde eine eigene, als sachdienlich angesehene Entscheidung\n\nzu treffen (BGHZ 41, 42, 54 f. – Fensterglas; BGH, Beschl. v. 3.4.1975 –\n\nKVR 1/74, WuW/E 1345, 1346 – Polyester-Grundstoffe; BGHZ 67, 104, 110 f. –\n\nVitamin B 12; BGH, Beschl. v. 25.10.1988 – KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 – Lü-\n\nsterbehangsteine; Beschl. v. 18.5.1993 – KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2871 – Pau-\n\nschalreisen-Vermittlung II). Die Aufhebung der Entscheidung der Kartellbehörde\n\nsetzt indessen grundsätzlich voraus, daß diese Entscheidung rechtswidrig ist (vgl.\n\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BGHZ 67, 104, 111 – Vitamin B 12).\n\nGeht es um die Untersagung eines Zusammenschlusses, muß das Be-\n\nschwerdegericht im allgemeinen die tatsächlichen Voraussetzungen der Untersa-\n\ngung ermitteln; die Aufhebung setzt im Regelfall voraus, daß der Sachverhalt, den\n\ndas Bundeskartellamt der Untersagung zugrunde gelegt hat, nicht die Untersa-\n\ngung, sondern die Freigabe rechtfertigt. Ist dagegen eine Freigabeentscheidung\n\nangefochten, ist Voraussetzung für die Aufhebung dieser Entscheidung im allge-\n\nmeinen, daß nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt der Zusammenschluß\n\nhätte untersagt werden müssen. Sind für die Spruchreife noch weitere Ermittlun-\n\ngen erforderlich, so sind sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchzufüh-\n\nren. Dies bedeutet indessen nicht, daß das Beschwerdegericht selbst ermitteln\n\nmuß. Die ergänzenden Ermittlungen können vielmehr auch von der Kartellbehör-\n\nde – sei es von sich aus oder nach einer entsprechenden Aufforderung von seiten\n\ndes Beschwerdegerichts – durchgeführt werden. Ihr stehen hierfür – entgegen\n\nden insofern geäußerten Bedenken (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 900, 902 ff.)\n\n– dieselben hoheitlichen Befugnisse (§ 59 Abs. 1 und 6 GWB) zur Seite wie im\n\nVerwaltungsverfahren (KG WuW/E OLG 2767, 2769 f.; WuW/E OLG 3821,\n\n3824 f.). Zwar geht das Gesetz als Regelfall davon aus, daß im gerichtlichen\n\nVerfahren das Gericht und nicht die Kartellbehörde ergänzend ermittelt. Doch es\n\nentspricht einer bewährten Übung, daß umfangreichere Ermittlungen, mit denen\n\ndie hierfür nicht ausgestatteten Beschwerdegerichte überfordert wären, von der\n\nKartellbehörde durchgeführt werden. Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht ent-\n\ngegen; denn die Ermittlungen erfolgen in Erfüllung der den Kartellbehörden für\n\n„Verwaltungssachen” (vor §§ 54 bis 80 GWB) übertragenen Aufgaben (§ 59\n\nAbs. 1 GWB). Zwar steht die Bestimmung über Auskunftsverlangen der Kartellbe-\n\nhörde heute nicht mehr in dem Teil des Gesetzes, in dem die Aufgaben der Kar-\n\ntellbehörden geregelt sind (§§ 44 bis 47 GWB a.F.), sondern in dem Unterab-\n\nschnitt über das Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 bis 62 GWB). Eine\n\nsachliche Änderung hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht herbeiführen wollen,\n\nzumal sich die während des Beschwerdeverfahrens nachgeholte Ermittlungstätig-\n\nkeit ohne weiteres als Teil des kartellbehördlichen Verfahrens verstehen läßt.\n\nb) Das Beschwerdegericht ist allerdings nicht unter allen Umständen genö-\n\ntigt, die Spruchreife herbeizuführen. Es kann in besonders gelagerten Fällen die\n\nkartellbehördliche Verfügung allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlun-\n\ngen aufheben. Ist eine Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde vollständig\n\nunterblieben oder erweisen sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unver-\n\nwertbar, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Er-\n\nmittlungen erfordert, kann das Beschwerdegericht die angefochtene Verfügung\n\nausnahmsweise auch ohne Herbeiführung der Spruchreife aufheben, um der\n\nKartellbehörde Gelegenheit zu geben, diese Ermittlungen in einem neuen Ver-\n\nwaltungsverfahren nachzuholen (KG WuW/E OLG 1321, 1323; WuW/E OLG\n\n2140, 2141 f.; Kollmorgen in Langen/Bunte aaO § 70 GWB Rdn. 3; Karsten\n\nSchmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 71 Rdn. 19; Bechtold aaO § 71 Rdn. 5).\n\nEine solche Übung kann sich auf eine entsprechende Anwendung von § 113\n\nAbs. 3 Satz 1 VwGO stützen; dort ist ausdrücklich geregelt, daß das Gericht –\n\nwenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält – den Verwaltungsakt\n\naufheben kann, um die weiteren Ermittlungen in einem neuen Verwaltungsverfah-\n\nren durchzuführen (dazu Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner aaO\n\n§ 113 Rdn. 46; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 21;\n\nKopp/Schenke aaO § 113 Rdn. 163 ff.).\n\nc) Eine solche ähnlich wie eine Zurückverweisung wirkende Entscheidung\n\n– die Begründung des entsprechenden Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung\n\nder Verwaltungsgerichtsordnung spricht untechnisch von einer „Zurückverwei-\n\nsung der Streitsache an die Verwaltungsbehörden” (BT-Drucks. 11/7030, S. 1) –\n\nist freilich an enge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere muß eine derartige\n\nAufhebung – wie § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Ver-\n\nfahren ausdrücklich festlegt – auch unter Berücksichtigung der Belange der Be-\n\nteiligten sachdienlich sein. Die Rechtsbeschwerden rügen mit Erfolg, daß diese\n\nVoraussetzung im Streitfall nicht vorliegt.\n\naa) An der Sachdienlichkeit fehlt es meist schon deswegen, weil auch im ge-\n\nrichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, die noch erforderlichen Ermittlungen\n\ndurch die Kartellbehörde durchführen zu lassen (dazu oben unter D.I.3.a) a.E.;\n\nvgl. auch Kollmorgen in Langen/Bunte aaO § 70 GWB Rdn. 4). Im Verfahren der\n\nZusammenschlußkontrolle kommt hinzu, daß eine Aufhebung der angefochtenen\n\nVerfügung mit dem Ziel, weitere Ermittlungen zu ermöglichen, in aller Regel nicht\n\nmit dem Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Einklang zu bringen\n\nist, das in den Fristenregelungen für das kartellbehördliche Verfahren (§ 40\n\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GWB) zum Ausdruck kommt. Nach der Intention\n\ndes Gesetzgebers sollen die an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen\n\ninnerhalb der noch überschaubaren Frist von fünf Monaten nach Eingang der\n\nvollständigen Anmeldung des Vorhabens Gewißheit darüber erlangen, ob der Zu-\n\nsammenschluß zulässig ist oder nicht. Damit soll dem berechtigten Interesse der\n\nUnternehmen Rechnung getragen werden, die Zeit der Ungewißheit über einen\n\ngeplanten Zusammenschluß möglichst kurz zu halten. Untersagt die Kartellbehör-\n\nde den Zusammenschluß, müssen die beteiligten Unternehmen die mit einer ge-\n\nrichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung verbundenen weiteren Verzögerun-\n\ngen bis zur endgültigen Klärung in Kauf nehmen. Die durch die 6. GWB-Novelle\n\ngeschaffene Möglichkeit der Anfechtung von Freigabeentscheidungen hat jedoch\n\ndazu geführt, daß sich auch bei einer Freigabe des Zusammenschlusses die Zeit\n\nder Ungewißheit erheblich verlängern kann. Denn im Falle der rechtskräftigen\n\nAufhebung einer Freigabeverfügung läuft die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2\n\nSatz 2 GWB von neuem (§ 40 Abs. 6 GWB). Zwar hat der Gesetzgeber den Ge-\n\nrichten keine entsprechenden Fristen gesetzt, innerhalb deren sie über die Be-\n\nschwerde (oder Rechtsbeschwerde) zu entscheiden haben. Doch läßt sich dem\n\ngesetzlichen Rahmen ein besonderes Beschleunigungsgebot entnehmen. Eine\n\nAufhebung der Freigabeentscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife ist mit\n\ndiesem Gebot grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dabei ist zu berücksichtigen,\n\ndaß ein angemeldeter Zusammenschluß nach erfolgter Freigabe im allgemeinen\n\nund so auch im Streitfall vollzogen wird. Führt das nach Aufhebung der Freigabe\n\nnotwendig werdende erneute kartellbehördliche Verfahren zu einer Untersagung,\n\nmuß der vollzogene Zusammenschluß entflochten werden, was die am Zusam-\n\nmenschluß beteiligten Unternehmen in um so größere Schwierigkeiten bringt, je\n\nmehr Zeit seit dem Vollzug verstrichen ist. Da für das erneute Verfahren die tat-\n\nsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen sind,\n\nkann es zu einer solchen Untersagung des Zusammenschlusses auch in einem\n\nFall kommen, in dem die ursprüngliche Freigabe aufgrund der damaligen Verhält-\n\nnisse zu Recht erfolgt ist.\n\nbb) Auch im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren kommt eine Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife grundsätz-\n\nlich nur innerhalb der Frist in Betracht, die § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO für eine\n\nsolche Entscheidung setzt. Soll daher die Entscheidung der Kartellbehörde auf-\n\ngehoben werden, ohne daß die Sache spruchreif ist, muß dies im allgemeinen in-\n\nnerhalb von sechs Monaten seit Eingang der behördlichen Verfahrensakten bei\n\nGericht geschehen. Keinesfalls ist eine solche Entscheidung sachdienlich, wenn\n\n– wie im Streitfall – seit Eingang der Verfahrensakten beim Beschwerdegericht\n\nnahezu zwei Jahre vergangen sind.\n\ncc) Unabhängig davon rechtfertigen die Umstände des Streitfalls eine „Zu-\n\nrückverweisung” der Sache zur weiteren Aufklärung nicht.\n\nDas Kammergericht hat die angefochtene Freigabeentscheidung aus zwei\n\nGründen als nicht tragfähig erachtet. Zum einen sei die räumliche Marktabgren-\n\nzung nicht hinreichend empirisch abgesichert. Wie das Kammergericht an ande-\n\nrer Stelle zutreffend erkannt hat, stand jedoch nur noch die fusionskontrollrechtli-\n\nche Beurteilung hinsichtlich desjenigen (regionalen) Marktes zur Überprüfung, in\n\ndem auch die Beigeladene tätig ist. Dies war sowohl nach Auffassung des Bun-\n\ndeskartellamtes als auch nach Ansicht der Beigeladenen das Gebiet des Bun-\n\ndeslandes Nordrhein-Westfalen. Die räumliche Abgrenzung des hier allein noch\n\nrelevanten Marktes stand also nicht im Streit. Unabhängig davon läßt die räumli-\n\nche Marktabgrenzung durch das Bundeskartellamt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nZum anderen hat das Kammergericht beanstandet, daß die Nachfragebezie-\n\nhungen zwischen Tabakwarengroß- und -einzelhandel nicht aufgeklärt worden\n\nseien; der Mittelwert, den das Bundeskartellamt aufgrund von stichprobenartig\n\neingeholten Auskünften gebildet habe, sei nicht notwendig für den räumlichen\n\nMarkt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zutreffend. Diese Bedenken hat\n\ndas Kammergericht den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2001 mitgeteilt,\n\nnachdem ihm die vollständigen Verfahrensakten bereits im Juli 1999 vorgelegt\n\nworden waren und im Mai 2000 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefun-\n\nden hatte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2001 hatte das\n\nBundeskartellamt die Ermittlungen zu den Marktanteilen bereits weitgehend ab-\n\ngeschlossen. Teilweise waren die Antworten auf die im März 2001 herausge-\n\nschickten Auskunftsersuchen jedoch noch nicht eingegangen. Der Vertreter des\n\nBundeskartellamts trug die entsprechenden Teilergebnisse vor und kündigte an,\n\ndie vollständigen Ergebnisse der Nachermittlungen nachzureichen. Unter diesen\n\nUmständen hätte das Kammergericht dem Bundeskartellamt eine angemessene\n\nFrist für die Vorlage der weiteren Ermittlungsergebnisse setzen und auf diese\n\nWeise die Spruchreife herstellen müssen. Der damit verbundene – im übrigen\n\nnicht dem Bundeskartellamt anzulastende – Zeitverlust steht in keinem Verhältnis\n\nzu der Verzögerung, zu der ein neues Verwaltungsverfahren der Kartellbehörde\n\nführen würde.\n\n4. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Kammergerichts,\n\ndurch die die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben worden ist,\n\nkeinen Bestand haben.\n\nII. Eine endgültige Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr ist\n\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückzuverweisen.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3\n\nkann die Beschwerde der Beigeladenen nicht mit der Begründung zurückgewie-\n\nsen werden, das Kammergericht habe an die Darlegung der Marktverhältnisse im\n\nRegionalmarkt Nordrhein-Westfalen überzogene Anforderungen gestellt. Aus\n\nRechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht insofern eine\n\ngenauere Darlegung verlangt und insbesondere gefordert hat, die Marktanteile\n\ndes Lebensmittelgroßhandels dürften nicht lediglich aufgrund stichprobenartiger\n\nErhebungen geschätzt, sondern müßten für diesen Markt ermittelt werden.\n\n2. Auch eine Teilbestätigung der Freigabe – etwa bezogen auf alle Regio-\n\nnalmärkte mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen – kommt nicht in Betracht.\n\nDenn die Freigabeentscheidung ist in vollem Umfang aufzuheben, wenn die Vor-\n\naussetzungen für eine Untersagung in einem der verschiedenen räumlichen\n\nMärkte vorliegen, wenn also der Zusammenschluß in einem der Märkte eine be-\n\nherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Eine Teilaufhebung der Freigabe\n\nkäme nur in Betracht, wenn auch die Teiluntersagung eines Zusammenschlusses\n\nzulässig wäre. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Ruppelt in Langen/Bunte\n\naaO § 40 GWB Rdn. 6; Bosch in Gemeinschaftskommentar aaO § 40 GWB\n\nRdn. 34 f.; Bechtold aaO § 40 Rdn. 27; Mestmäcker/Veelken \n\nin \n\nImmenga/\n\nMestmäcker aaO § 40 Rdn. 40; ferner BGH, Beschl. v. 10.12.1991 – KVR 2/90,\n\nWuW/E 2731, 2734 – Inlandstochter; Beschl. v. 29.9.1981 – KVR 2/80, WuW/E\n\n1854, 1862 – Zeitungsmarkt München [insoweit nicht in BGHZ 82, 1]). Nur unter\n\nzwei Gesichtspunkten kommt eine Teilbarkeit eines Zusammenschlusses in Fra-\n\nge: Zum einen kann in der Freigabe unter Bedingungen oder Auflagen (§ 40\n\nAbs. 3 GWB) eine Teiluntersagung gesehen werden; sie setzt in der Regel die\n\nMitwirkung der beteiligten Unternehmen voraus und kann nur durch die Kartellbe-\n\nhörde, nicht durch das Beschwerdegericht ausgesprochen werden (vgl. Bechtold\n\naaO § 40 Rdn. 18 u. 27). Zum anderen kommt eine Teiluntersagung immer dann\n\nin Betracht, wenn die Kommission einen Fall der Zusammenschlußkontrolle teil-\n\nweise an das Bundeskartellamt verwiesen hat (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 lit. b und\n\nSatz 3 FKVO); unabhängig davon mag eine Teiluntersagung bei Auslandszu-\n\nsammenschlüssen in Erwägung zu ziehen sein (dazu Ruppelt in Langen/Bunte\n\naaO § 40 GWB Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden der Betei-\n\nligten kann eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Freigabe eines Teils ei-\n\nnes Zusammenschlusses auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs. 6\n\nGWB entnommen werden, die für den Fall gilt, daß „eine Freigabe ... durch ge-\n\nrichtlichen Beschluß ... ganz oder teilweise aufgehoben“ wird. Die Vorschrift ist\n\ndem Vorbild des Art. 10 Abs. 5 FKVO nachgebildet (Begründung des RegE zur\n\n6. GWB-Novelle BT-Drucks. 13/9720 S. 60); ihr läßt sich nichts für eine weiterge-\n\nhende Teilbarkeit der Freigabeentscheidung entnehmen.\n\nIII. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach\n\naufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBeschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nIm wiedereröffneten Beschwerdeverfahren wird das Bundeskartellamt Gele-\n\ngenheit haben, die vom Kammergericht für notwendig befundenen, inzwischen\n\noffenbar abgeschlossenen Ermittlungen zur Frage des Marktvolumens in Nord-\n\nrhein-Westfalen vorzulegen. Seiner Entscheidung wird das Kammergericht die\n\ntatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Freigabeverfügung zugrunde zu le-\n\ngen haben. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei einer\n\nVerfügung, durch die ein Zusammenschluß untersagt wird, um einen Verwal-\n\ntungsakt mit Dauerwirkung, bei dessen Überprüfung durch das Beschwerdege-\n\nricht tatsächliche Veränderungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu\n\nberücksichtigen sind (BGHZ 88, 273, 278 – Springer/Elbe-Wochenblatt II; BGH,\n\nBeschl. v. 22.9.1987 – KVR 5/86, WuW/E 2433, 2438 – Gruner + Jahr/Zeit; kri-\n\ntisch dazu Lieberknecht, AG 1988, 151, 158). Auf die Freigabeverfügung können\n\ndiese Grundsätze aber nicht übertragen werden. Eine solche Entscheidung bean-\n\nsprucht keine Dauerwirkung; sie enthält eine Aussage vielmehr nur für den Zeit-\n\npunkt, zu dem sie getroffen wird (vgl. Dormann, Drittklagen im Recht der Fusions-\n\nkontrolle, S. 172 f.). Im übrigen wäre eine Berücksichtigung der tatsächlichen\n\nVeränderungen für die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in hohem\n\nMaße unbillig. Ist ein Zusammenschluß zu Recht freigegeben worden, darf nicht\n\ndie – nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Freigabe unbegründete –\n\nBeschwerde eines Dritten dazu führen, daß den Zusammenschlußbeteiligten der\n\nzu Recht gewährte Vorteil der Freigabe wieder aberkannt wird, nur weil sich\n\n– möglicherweise nach mehreren Jahren – die Wettbewerbslage durch ein kartell-\n\nrechtlich unbedenkliches internes Wachstum dieser Unternehmen zu ihren Gun-\n\nsten verändert hat.\n\nHirsch\n\nGoette\n\nBall\n\nBornkamm\n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KVR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/kvr-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KVR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KVR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/kvr-14-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2001/KVR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:39.602546+00:00"}}