{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2000/KZR__30-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"KZR 30/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fernwärme für Börnsen UWG § 1; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 a) Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubauge- biet mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer gemein- deeigenen Gesellschaft betriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darin weder unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs der öffentlichen Hand noch unter dem der Kopplung verschiedener Waren oder Leistungen ein Wettbe- werbsverstoß nach § 1 UWG. b) Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine Kopplung in einem Austauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begeg- net. Eine unbillige Behinderung der Anbieter anderer Energiequellen, die auf- grund der Kopplungsklausel vom Wettbewerb in dem fraglichen Neubaugebiet ausgeschlossen werden, liegt darin nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 30/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nFernwärme für Börnsen\n\nUWG § 1; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4\n\na) Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubauge-\nbiet mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer gemein-\ndeeigenen Gesellschaft betriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darin\nweder unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs der öffentlichen Hand noch\n\nunter dem der Kopplung verschiedener Waren oder Leistungen ein Wettbe-\nwerbsverstoß nach § 1 UWG.\n\nb) Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine Kopplung in einem\nAustauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begeg-\nnet. Eine unbillige Behinderung der Anbieter anderer Energiequellen, die auf-\ngrund der Kopplungsklausel vom Wettbewerb in dem fraglichen Neubaugebiet\nausgeschlossen werden, liegt darin nicht.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – KZR 30/00 – OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli\n\n2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen I des Landgerichts Kiel vom 10. November 1999 abgeän-\n\ndert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist die Gemeinde Börnsen mit etwa 3.300 Einwohnern, die im\n\nOsten von Hamburg liegt; sie ist Trägerin der Bauleitplanung im Gemeindegebiet.\n\nAls Mehrheitsgesellschafterin ist sie zusammen mit den Hamburger Gaswerken\n\nGesellschafterin eines Energieverteilungsunternehmens – der Gas- und Wärme-\n\ndienst Börnsen GmbH –, das die Gemeinde Börnsen mit Erdgas versorgt. Seit\n\n1998 unterhält der Gas- und Wärmedienst Börnsen ein eigenes auf dem Prinzip\n\nder Kraft-Wärme-Kopplung beruhendes gasbetriebenes Blockheizkraftwerk.\n\nDieses Blockheizkraftwerk, dessen Bau rund 1 Mio. DM gekostet hat, soll ein\n\nNeubaugebiet in Börnsen mit Fernwärme versorgen. Ein Teil der Grundstücke in\n\ndem Neubaugebiet steht im Eigentum der Beklagten und wird von ihr an bauwillige\n\nInteressenten verkauft. Beim Verkauf verpflichtet sie die Käufer zur Abnahme der\n\nFernwärme des Gas- und Wärmedienstes Börnsen und läßt sich diese Verpflich-\n\ntung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichern. Die entsprechende\n\nBestimmung in den Kaufverträgen hat folgenden Wortlaut:\n\nDer Käufer verpflichtet sich, den Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbe-\nreitung in dem auf dem Grundstück zu errichtenden Wohngebäude ausschließlich\ndurch das im Bebauungsplan Nr. 11 vorgesehene Blockheizkraftwerk (Gas- und\nWärmedienst Börnsen GmbH) zu decken. Die Gemeinde kann Ausnahmen genehmi-\ngen. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, eine beschränkte persönliche\nDienstbarkeit ... eintragen zu lassen.\n\nAußerdem macht die Beklagte die Vergabe von Aufträgen für die Erschlie-\n\nßung des Neubaugebiets davon abhängig, daß der Erschließungsträger eigene\n\nGrundstücke in diesem Gebiet ebenfalls nur mit einer entsprechenden dinglich\n\nabgesicherten Verpflichtung zur Abnahme von Fernwärme des Gas- und Wärme-\n\ndienstes Börnsen verkauft.\n\nDer Kläger, der als Verband die Interessen der angeschlossenen Brennstoff-\n\nund Mineralölhändler vertritt, hat dieses Verhalten der Gemeinde als wettbe-\n\nwerbswidrig nach § 1 UWG beanstandet. Die Beklagte beeinträchtige den Wett-\n\nbewerb auf diesem Markt in erheblicher und unzulässiger Weise dadurch, daß sie\n\nihre Stellung dazu mißbrauche, die Nachfrage der Bauplatzerwerber in den Neu-\n\nbaugebieten gezielt auf das in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Fernwärmeversor-\n\ngungsunternehmen zu lenken. Von den etwa 100 Wohneinheiten in dem fragli-\n\nchen Neubaugebiet stünden fast alle im Eigentum entweder der Beklagten oder\n\nder Erschließungsträgerin. In dem Neubaugebiet finde daher kaum noch Wettbe-\n\nwerb zwischen den Anbietern fossiler Brennstoffe und dem Gas- und Wärme-\n\ndienst statt, zumal die Beklagte zugunsten fossiler Brennstoffe auch keine Aus-\n\nnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang genehmige.\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens\n\nin Anspruch genommen. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die\n\nin der Vergangenheit gebundenen Erwerber aus dieser Verpflichtung zu entlas-\n\nsen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, von den im\n\nGemeindegebiet belegenen 80 Baugrundstücken stünden lediglich 26 in ihrem Ei-\n\ngentum. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie mit der Kopplung des Verkaufs an\n\nden Bezug der Fernwärme übergeordnete kommunale Ziele verfolge. Denn die\n\nBelange des Klima- und Umweltschutzes ließen es als geboten erscheinen, daß\n\nbei der Schaffung von Neubaugebieten der Zuwachs umweltschädlicher Emissio-\n\nnen auf ein Minimum reduziert werde.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Be-\n\nseitigung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Schleswig NJWE-\n\nWettbR 2000, 253 = ZfIR 2000, 956 mit krit. Anm. Jaeger).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten in Übereinstim-\n\nmung mit dem Landgericht als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig und als nach\n\n§ 20 Abs. 4 und 5 GWB kartellrechtswidrig eingestuft. Zur Begründung hat es\n\nausgeführt:\n\nDie Beklagte handele bei dem beanstandeten Verhalten im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Zum Nachteil der Mitglieder des Klägers\n\nfördere sie objektiv den Wettbewerb des Blockheizkraftwerks, und dies entspreche\n\nauch ihrer Absicht; denn es sei ihr daran gelegen, andere Energielieferanten vom\n\nMarkt fernzuhalten, damit das Blockheizkraftwerk rentabel betrieben werden kön-\n\nne.\n\nDas Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen die guten Sitten i.S. von\n\n§ 1 UWG. Die Beklagte schließe durch ihr Verhalten den Leistungswettbewerb\n\nunter Ausnutzung ihrer öffentlich-rechtlichen Vorteile zu Lasten der Mineralöl-\n\nhändler aus. Zwar seien die Kommunen nicht gehindert, sich wirtschaftlich zu be-\n\ntätigen. Dabei dürften sie sich aber nur der Wettbewerbsmittel bedienen, die auch\n\nprivaten Mitbewerbern zur Verfügung stünden. Wettbewerbswidrig sei dagegen\n\nder mißbräuchliche Einsatz ihrer Sonderstellung. Danach erweise sich die Kopp-\n\nlung eines Grundstücksverkaufs mit einem privatrechtlichen Anschluß- und Benut-\n\nzungszwang als eine unter Mißbrauch ihrer hoheitlichen Sonderstellung bewirkte\n\nBehinderung des freien Leistungswettbewerbs; denn der Gas- und Wärmedienst\n\nBörnsen erziele ohne echte eigene Leistung Vorteile am Markt, insbesondere\n\nmüsse er sich weder einem Preis- noch einem Leistungswettbewerb mit den An-\n\nbietern fossiler Brennstoffe stellen. Diese vorteilhafte Stellung könne die Beklagte\n\ndem Gas- und Wärmedienst Börnsen nur deswegen verschaffen, weil sie aufgrund\n\nihrer öffentlich-rechtlichen Stellung gezielt Neubaugebiete ausweise, über die Ver-\n\ngabeentscheidung Einfluß auf die Erschließungsträger nehme, Grundstücke gün-\n\nstig kaufen und verkaufen könne, über vielfältige Kontakte zu bauwilligen Interes-\n\nsenten verfüge und schließlich keinen Gewinn erzielen müsse.\n\nDie Verknüpfung zwischen dem Verkauf gemeindeeigener Grundstücke und\n\ndem privatrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang könne auch nicht damit\n\ngerechtfertigt werden, daß die Gemeinde auf diese Weise ihre öffentlichen Aufga-\n\nben erfülle. Denn Klimaschutz und Energieversorgung gehörten nicht zu den Auf-\n\ngaben kommunaler Daseinsvorsorge. Im übrigen könne die Beklagte, soweit sie\n\nam Wettbewerb teilnehme, unter Berufung auf ihre hoheitlichen Befugnisse für\n\nsich keine Sonderstellung in Anspruch nehmen. Daher sei durch das Verbot der\n\nVerwendung fossiler Brennstoffe im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB),\n\ndas von der Gemeindevertretung der Beklagten inzwischen beschlossen worden\n\nsei, keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers sei darüber hinaus auch aus §§ 33,\n\n20 Abs. 4 GWB begründet. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit kämen diesel-\n\nben Erwägungen zum Zuge, die bereits bei § 1 UWG angestellt worden seien.\n\nNeben Unterlassung könne der Kläger auch Beseitigung beanspruchen, und\n\nzwar in der Form, daß der durch die Kopplung bewirkte, noch fortdauernde Stö-\n\nrungszustand zu beseitigen sei, was im Streitfall dadurch geschehen könne, daß\n\ndie Beklagte die Käufer der Grundstücke aus der übernommenen Verpflichtung\n\nentlasse und in die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit einwillige.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der\n\nKlage.\n\n1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten\n\npraktizierte Kopplung des Verkaufs gemeindeeigener Grundstücke mit der Be-\n\nzugsverpflichtung zugunsten des Gas- und Wärmedienstes Börnsen weder wett-\n\nbewerbsrechtlich noch kartellrechtlich zu beanstanden.\n\na) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 13 Abs. 2\n\nNr. 2 i.V. mit § 1 UWG zu.\n\naa) Das Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr ist nicht zweifel-\n\nhaft. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Mit dieser Rüge\n\ndringt sie indessen nicht durch.\n\nDas Merkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs ist nicht abstrakt,\n\nsondern in Bezug auf denjenigen zu beurteilen, der den wettbewerbsrechtlichen\n\nAnspruch geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 – I ZR 154/95, GRUR 1997,\n\n914, 915 = WRP 1997, 1051 – Die Besten II; Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 12/95,\n\nGRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 – Emil-Grünbär-Klub). Danach ist im\n\nStreitfall maßgeblich, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Wettbewerb des\n\nGas- und Wärmedienstes Börnsen zu Lasten anderer Energielieferanten – so\n\nauch zu Lasten der Mineralölhändler, deren Interessen der Kläger vertritt – fördert.\n\nDies wird auch von einer entsprechenden Absicht getragen. Dabei muß noch nicht\n\neinmal mit dem Berufungsgericht darauf abgestellt werden, daß die Beklagte\n\ndurch ihr Verhalten andere Energielieferanten vom Markt fernhalten möchte, damit\n\ndas Blockheizkraftwerk des Gas- und Wärmedienstes rentabel betrieben werden\n\nkann. Es reicht aus, daß die Beklagte durch die Vereinbarung einer Bezugsver-\n\npflichtung den Wettbewerb des Blockheizkraftwerks fördern möchte. Daß sie dabei\n\nauch umweltpolitische Ziele verfolgt, steht dieser Beurteilung in keiner Weise ent-\n\ngegen.\n\nbb) Den Wettbewerbsverstoß hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß\n\ndie Beklagte unter Ausnutzung der Vorteile, die ihr aus ihrer öffentlich-rechtlichen\n\nStellung erwachsen, mit ihrem Verhalten den Leistungswettbewerb unter den\n\nEnergielieferanten zu Lasten der Mineralölhändler ausschließt. Diese Beurteilung\n\nhält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Weder die öffentlich-rechtliche Stellung\n\nder Beklagten noch die beanstandete Kopplung des Baugrundstücks mit der Be-\n\nzugsverpflichtung hinsichtlich der Fernwärme rechtfertigen die Annahme eines\n\nWettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG. Auch ein Verstoß unter dem Gesichts-\n\npunkt des Rechtsbruchs kommt nicht in Betracht.\n\n(1) Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß allein der Um-\n\nstand, daß die beklagte Gemeinde in ihrem Eigentum stehende Grundstücke ver-\n\nkauft und sich als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft über eine Beteiligungs-\n\ngesellschaft am Wettbewerb der Energieversorger beteiligt, ihr Verhalten noch\n\nnicht wettbewerbswidrig macht. Durch ihre Beteiligung an einem zur Erzeugung\n\nvon Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirt-\n\nschaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur Er-\n\nfüllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt (BGH, Urt. v.\n\n19.6.1986 – I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 – Kommunaler\n\nBestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 222/95, GRUR 1999, 256,\n\n257 = WRP 1998, 857 – 1.000 DM Umwelt-Bonus). Entsprechendes gilt für ihre\n\nTätigkeit als Grundstückseigentümerin. Sie hat dabei im Wettbewerb grundsätzlich\n\nkeine Vorzugsstellung, ist aber auch nicht generell strengeren Verhaltensregeln\n\nunterworfen als ein privater Grundstückseigentümer und ein privates Energiever-\n\nsorgungsunternehmen in gleicher Lage (Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1\n\nRdn. 560).\n\nDie für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Beschränkungen (vgl. §§ 56,\n\n59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) finden danach im Streitfall\n\nebensowenig Anwendung wie die Grundsätze, nach denen unter Ausnutzung ei-\n\nner hoheitlichen Stellung geschlossene Kopplungsgeschäfte nach § 138 BGB un-\n\nter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können (dazu BGH, Urt. v.\n\n2.10.1998 – V ZR 45/98, NJW 1999, 208; Mayer-Maly/Armbrüster \n\nin\n\nMünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 138 Rdn. 88). Die öffentliche Hand, die sich privat-\n\nwirtschaftlich betätigt, darf sich allerdings bei der Wahrnehmung ihrer erwerbswirt-\n\nschaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihren\n\nMitbewerbern verschaffen, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Verbesserung\n\nihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres Wettbewerbs ein-\n\nsetzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen nicht zugäng-\n\nlich sind, ihr dagegen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur\n\nVerfügung stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopolstellung aus-\n\nnutzt (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 – Kommunaler Bestattungswirtschaftsbe-\n\ntrieb I; GRUR 1999, 256, 257 – 1.000 DM Umwelt-Bonus).\n\nDerartige Umstände sind im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht gegeben. Die Beklagte macht lediglich von Gestaltungsmöglichkeiten\n\nGebrauch, über die ein privater Grundstückseigentümer ebenso verfügt. Sie un-\n\nterscheidet sich insofern nicht von einem privaten Erschließungsunternehmen, das\n\nfür ein Neubaugebiet eine Fernwärmeversorgung vorsieht und – damit sich die für\n\neine Fernwärmeversorgung erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen rentieren – in\n\ndie Grundstückskaufverträge eine entsprechende Bezugsverpflichtung aufnimmt.\n\nSoweit die Beklagte aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse in der Lage ist, eine\n\nsolche Maßnahme durch eine entsprechende Gestaltung der Bauleitplanung zu\n\nunterstützen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB), liegt darin für sich genommen kein\n\nMißbrauch hoheitlicher Befugnisse. Vielmehr bietet es sich an, daß eine Gemein-\n\nde, die die Verwendung fossiler Brennstoffe in einem bestimmten Gebiet durch ei-\n\nne Bestimmung des Bebauungsplans untersagt, für alternative Energiequellen\n\nSorge trägt. Die Beklagte mißbraucht ihre Stellung auch nicht dadurch, daß sie –\n\nwie die Revisionserwiderung geltend macht – Grundstücke günstig erwerben kann\n\nund über vielfältige Kontakte zu bauwilligen Käufern verfügt.\n\n(2) Die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens liegt auch nicht in dem\n\ngekoppelten Angebot von zwei verschiedenen Wirtschaftsgütern: dem Baugrund-\n\nstück auf der einen und der Versorgung mit Fernwärme auf der anderen Seite.\n\nDaß ein Anbieter ein kombiniertes Angebot unterbreitet, indem er eine bestimmte\n\nWare oder Leistung nur gekoppelt mit einer anderen Ware oder Leistung abgibt,\n\nist für sich genommen lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Lauterkeitsrecht-\n\nlich von Bedeutung ist bei derartigen Vertragsgestaltungen im allgemeinen nicht\n\ndas Geschäft selbst, sondern die Werbung für das Angebot, und zwar immer\n\ndann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächli-\n\nchen Angebots, namentlich über den Wert der Teilleistungen, getäuscht oder\n\nsonst unzureichend informiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 173/01,\n\nUmdruck S. 10 ff. – Kopplungsangebot I, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nOb die gekoppelte Abgabe selbst zulässig ist, richtet sich dagegen in erster Linie\n\nnach den kartellrechtlichen Bestimmungen, insbesondere bei Verträgen nach § 16\n\nGWB. Danach unterliegen Kopplungsgeschäfte zwischen Unternehmen einer\n\nkartellrechtlichen Mißbrauchskontrolle und können unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen für unwirksam erklärt werden; Ansprüche Dritter können sich in diesem\n\nFall aber erst ergeben, nachdem die Kartellbehörde eingeschritten ist. Darüber\n\nhinaus kann in der Verwendung solcher Vertragsklauseln – etwa dann, wenn sie\n\nnicht diskriminierungsfrei verwendet werden – der Mißbrauch einer marktbeherr-\n\nschenden Stellung oder ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs-\n\nund Behinderungsverbot liegen (§§ 19, 20 GWB). Schließlich kann eine Kopplung\n\naufgrund des – hier nicht einschlägigen – Verbots der Kopplung von Grundstücks-\n\nkaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen nach Art. 10 § 3 MRVerbG\n\nverboten sein (dazu Hesse, BauR 1985, 30 ff.).\n\n(3) Verstößt die Vereinbarung gegen ein derartiges gesetzliches Verbot –\n\nhier kommt ohnehin nur eine Zuwiderhandlung gegen ein kartellrechtliches Verbot\n\nin Betracht –, kann darin unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsbruchs gleichzeitig\n\nauch ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG liegen. Wie sich aus den nachste-\n\nhenden Ausführungen ergibt, scheidet ein solcher Verstoß im Streitfall aus.\n\nb) Kartellrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind nicht\n\ngegeben.\n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein An-\n\nspruch aus §§ 33, 20 Abs. 4 GWB zu.\n\n(1) § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB enthält ein Behinderungsverbot, das – anders\n\nals § 20 Abs. 1 GWB – nur zwischen Wettbewerbern, also im Horizontalverhältnis,\n\ngilt. Bei § 20 Abs. 4 GWB müssen daher das behindernde und das behinderte\n\nUnternehmen im selben Markt tätig sein (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker,\n\nGWB, 3. Aufl., § 20 Rdn. 282 f.; Schultz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl.,\n\n§ 20 GWB Rdn. 229). In ihrer Eigenschaft als Verkäuferin von Bauland tritt die Be-\n\nklagte nicht in demselben Markt auf, in dem die Mitglieder des Klägers tätig sind.\n\nEin einheitlicher Markt für Wärmeenergie – unterstellt, die Beklagte wäre in einem\n\nsolchen Markt tätig – besteht nicht, weil für die Marktgegenseite, also die Hausbe-\n\nsitzer, die sich entweder für Fernwärme oder für eine Ölheizung entschieden ha-\n\nben, die beiden Formen der Wärmeenergie nicht austauschbar sind. In den Blick\n\nzu fassen wäre allenfalls der Markt, in dem sich die verschiedenen Anbieter von\n\nHeizsystemen um die Bauherren und um die Hauseigentümer bemühen, die sich\n\nerstmals oder im Zuge einer fälligen Neuinstallation für eine bestimmte Wärme-\n\nquelle entscheiden müssen. Auf diesem allgemeinen Markt der Heizsysteme ver-\n\nfügt die Beklagte oder der mit ihr verbundene Gas- und Wärmedienst Börnsen im\n\nVerhältnis zu den Mitgliedern des Klägers jedoch nicht über eine überlegene\n\nMarktmacht im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB.\n\nDas Bundeskartellamt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu\n\nBedenken gegeben, ob nicht von einem räumlich eng begrenzten Markt auszuge-\n\nhen sei, der sich auf die Installation von Heizsystemen in dem fraglichen Neubau-\n\ngebiet beschränke. Eine solche Marktabgrenzung kommt indessen nicht in Be-\n\ntracht. Denn die Nachfrage nach einem Heizsystem ist im Streitfall dem Grund-\n\nstückserwerb nicht nachgeschaltet. Vielmehr entscheidet sich die Marktgegenseite\n\nmit dem Erwerb des Grundstücks für ein bestimmtes Heizsystem. Die von der Be-\n\nklagten und dem Gas- und Wärmedienst Börnsen angebotenen Leistungen sind\n\nfür diese Nachfrager mit einer Fülle anderer Grundstücksangebote im Osten\n\nHamburgs und in anderen Nachbargemeinden austauschbar. Für eine überlegene\n\nMarktmacht der Beklagten oder des Gas- und Wärmedienstes Börnsen auf die-\n\nsem Markt ist nichts ersichtlich.\n\n(2) Aber auch wenn die Normadressateneigenschaft der Beklagten zu beja-\n\nhen wäre, kann das Verhalten der Beklagten nicht als eine unbillige Behinderung\n\nangesehen werden. Auch im Rahmen des § 20 Abs. 4 GWB ist für das Merkmal\n\nder Billigkeit auf eine Interessenabwägung abzustellen. Hierbei kommen dieselben\n\nErwägungen zum Tragen, die für die Verneinung eines lauterkeitsrechtlichen An-\n\nspruchs maßgeblich sind. Insbesondere ist von einem berechtigten Interesse der\n\nBeklagten auszugehen, in die Grundstückskaufverträge eine Bezugspflicht zugun-\n\nsten des Gas- und Wärmedienstes Börnsen aufzunehmen.\n\nbb) Einen Boykott nach § 21 Abs. 1 GWB hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nverneint. Wie bereits dargelegt, sind Kopplungen in Austauschverträgen grund-\n\nsätzlich kartellrechtlich zulässig (§ 16 Nr. 4 GWB). Die mit solchen Vereinbarun-\n\ngen notwendig verbundenen Nachteile für andere Unternehmen fallen nicht unter\n\n§ 21 Abs. 1 GWB; denn die jeder Ausschließlichkeitsbindung immanente Folge\n\ndes Ausschlusses anderer Unternehmen nimmt das Gesetz hin und unterwirft sie\n\nlediglich einer Mißbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 5.7.1973 – KVR 3/72, WuW/E 1269, 1275 f. – Fernost-Schiffahrtskonferenz).\n\nDie restriktive Anwendung des § 21 Abs. 1 GWB auf wettbewerbsbeschränkende\n\nVereinbarungen in Vertikalverträgen findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Be-\n\nschränkung eine gegen bestimmte Dritte gerichtete Zielsetzung aufweist und wo\n\nmit ihrer Hilfe bestimmte, individualisierbare Unternehmen getroffen oder sogar\n\nvom Markt verdrängt oder ferngehalten werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1999\n\n– KZR 18/98, WuW/E DE-R 395, 396 – Beteiligungsverbot für Schilderpräger,\n\nm.w.N.). Die Bezugsverpflichtung, die die Beklagte zugunsten des Gas- und Wär-\n\nmedienstes Börnsen mit den Grundstückskäufern vereinbart, zeichnet sich nicht\n\ndurch eine solche Zielrichtung aus.\n\n2. Auch soweit die Beklagte in Verträgen mit Erschließungsträgern diese\n\nverpflichtet, ebenfalls eine Bezugsverpflichtung zugunsten des Gas- und Wärme-\n\ndienstes Börnsen zu vereinbaren, wenn sie Grundstücke in dem fraglichen Neu-\n\nbaugebiet verkaufen, stehen dem Kläger keine lauterkeits- oder kartellrechtlichen\n\nAnsprüche zu.\n\na) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt auch insofern keinen\n\nWettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.\n\nGleichgültig, ob es sich bei den Vereinbarungen mit Erschließungsträgern\n\num öffentlich-rechtliche Verträge i.S. von § 124 BauGB handelt oder ob die Be-\n\nklagte – was ebenfalls denkbar ist – insofern privatrechtliche Vereinbarungen trifft,\n\ngilt hier ein strengerer Maßstab. Handelte es sich bei der Beteiligung der Beklag-\n\nten an dem Gas- und Wärmedienst Börnsen um eine bloße erwerbswirtschaftliche\n\nBetätigung der Beklagten, wäre es ihr verwehrt, diese Tätigkeit mit ihren öffentli-\n\nchen Aufgaben zu verknüpfen und die Vergabe von Erschließungsaufträgen da-\n\nvon abhängig zu machen, daß der Erschließungsträger dem kommunalen Beteili-\n\ngungsunternehmen Kunden zuführt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes darf die öffentliche Hand die staatliche Autorität und die damit ver-\n\nbundene Vertrauensstellung nicht zur Erreichung von Wettbewerbsvorteilen miß-\n\nbräuchlich nutzen. Auch eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher\n\nInteressen, die zur Interessenkollision bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben füh-\n\nren kann, ist unlauter (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.10.1963 – Ib ZR 72/62, GRUR\n\n1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 – Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.12.1970 –\n\nI ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 – Ärztekammer; Urt. v.\n\n12.11.1998 – I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 597 = WRP 1999, 650 – Holsteiner\n\nPferd; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 937 ff.;\n\nKöhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 572). Darüber hinaus ergibt sich aus § 124\n\nAbs. 3 Satz 1 BauGB, daß sich die Beklagte in Erschließungsverträgen nur Lei-\n\nstungen versprechen lassen darf, die „den gesamten Umständen nach angemes-\n\nsen (sind) und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen“. Die-\n\nses spezielle Kopplungsverbot (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; ferner Jae-\n\nger, ZfIR 2000, 960, 961) gilt unabhängig davon, ob die Verträge, die die Beklagte\n\nmit Erschließungsträgern schließt, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Na-\n\ntur sind (vgl. dazu Jaeger, ZfIR 2000, 960, 962).\n\nDie Verpflichtung, die die Beklagte den Erschließungsträgern auferlegt, stellt\n\nsich auch bei Beachtung dieses strengeren Maßstabs nicht als wettbewerbswidrig\n\ndar. Denn die Beklagte verfolgt mit den Bezugsverpflichtungen zugunsten des\n\nGas- und Wärmedienstes Börnsen ein berechtigtes öffentliches Interesse. Un-\n\nstreitig dient es dem Klima- und Umweltschutz, wenn die Häuser in dem fraglichen\n\nNeubaugebiet mit Fernwärme aus dem Blockheizkraftwerk versorgt werden und\n\ndie erforderliche Wärme nicht dezentral durch Verwendung fossiler Brennstoffe\n\nerzeugt wird. Die Beachtung derartiger Belange des Klima- und Umweltschutzes\n\nfügt sich ohne weiteres in die sonstige Erschließung des Neubaugebietes ein (vgl.\n\n§ 127 Abs. 4 Satz 2 BauGB; Jaeger, ZfIR 2000, 960, 961). Ihre Durchsetzung mit\n\nHilfe von dinglich gesicherten Bezugsverpflichtungen, die den Erwerbern von\n\nBauland entweder unmittelbar oder mittelbar über die Erschließungsträger aufer-\n\nlegt werden, ist sachlich gerechtfertigt. Sie begegnet auch keinen wettbewerbs-\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nb) Auch kartellrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte\n\nnicht zu. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1\n\nGWB stützen. Fraglich ist bereits die Normadressateneigenschaft der Beklagten.\n\nDenn es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte auf dem Markt für die Vergabe von\n\nErschließungsarbeiten eine marktbeherrschende Stellung hätte oder die Erschlie-\n\nßungsträger zumindest i.S. von § 20 Abs. 2 GWB von der Beklagten abhängig wä-\n\nren. Im übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zu § 1 UWG, daß eine mögliche\n\nBehinderung der Mitglieder des Klägers im Hinblick auf die von der Beklagten\n\nverfolgten Zwecke nicht unbillig wäre. Aus denselben Gründen scheidet auch ein\n\nAnspruch des Klägers aus § 33 i.V. mit § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB aus.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist abzuwei-\n\nsen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nHirsch Goette Bornkamm\n\n Raum Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/kzr-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/kzr-30-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:35.211978+00:00"}}