{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/2000/KVZ__23-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"KVZ 23/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nKVZ 23/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2001\n\nin der Kartellverwaltungssache\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2001 durch den\n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis,\n\nProf. Dr. Goette und Ball und die Richterin Dr. Tepperwien\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des\n\nKartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August\n\n2000 insoweit aufgehoben, als dieser die Rechtsbeschwerde nicht\n\nzugelassen hat.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nGründe:\n\nI. Die Betroffene zu 1. (im folgenden: Scandlines GmbH) und ihre\n\nSchwestergesellschaft, die Scandlines A/S, betreiben die Fährverbindung auf\n\nder sogenannten Vogelfluglinie zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rödby\n\nauf der dänischen Insel Lolland. Der Fährhafen in Puttgarden gehört der\n\nScandlines GmbH. Ein Teil des Hafengeländes besteht aus Gleis- und Ran-\n\ngieranlagen, die überwiegend im Eigentum der Betroffenen zu 2., der Deutsche\n\nBahn AG, stehen. Die Beigeladenen wollen – unabhängig voneinander – einen\n\neigenen Fährdienst zwischen Puttgarden und Rödby aufnehmen und begehren\n\nhierfür das Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur\n\ndes Fährhafens Puttgarden. Nachdem ihnen die Scandlines GmbH die Mitbe-\n\nnutzung verweigerte, wandten sie sich an die Kommission der Europäischen\n\nGemeinschaften, die sie an das Bundeskartellamt verwies.\n\nDas Bundeskartellamt hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:\n\n\"1. Der Beteiligten zu 1. wird untersagt, sowohl der Beigeladenen\n\nzu 1. als auch der Beigeladenen zu 2. das Recht zu verweigern,\n\ndie in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infra-\n\nund Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein an-\n\ngemessenes Entgelt mitzubenutzen, um mit Azimuth-Schiffen ei-\n\nnen stündlich zwischen Rödby und Puttgarden verkehrenden\n\nFährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der\n\nBeteiligten zu 1. steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nur\n\nder Beigeladenen zu 1. oder nur der Beigeladenen zu 2. einzu-\n\nräumen.\n\n2. Der Beteiligten zu 1. wird untersagt, sich zu weigern, die für eine\n\nMitbenutzung des Fährhafens Puttgarden erforderlichen Vorkeh-\n\nrungen (insbesondere in bezug auf Umbaumaßnahmen und öf-\n\nfentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) im Einvernehmen\n\nmit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. die-\n\nse zu ermöglichen.\n\n3. Die sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebenden\n\nVerpflichtungen der Beteiligten zu 1 treten am 1. März 2000 in\n\nKraft.\"\n\nDas Bundeskartellamt hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfü-\n\ngung angeordnet, bezüglich der Ziffer 2 i.V. mit Ziffer 3 unter der aufschieben-\n\nden Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der Scandlines\n\nGmbH rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Aufhebung des\n\nBeschlusses alle nachweisbar aus der Mitbenutzung resultierenden Aufwen-\n\ndungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür angemessene Sicher-\n\nheiten leistet.\n\nZur Begründung seiner Verfügung hat das Bundeskartellamt ausgeführt,\n\ndie grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, einer der beiden Beige-\n\nladenen Zugang zum Fährhafen Puttgarden zu gewähren, sei als mißbräuchli-\n\nche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von § 19 Abs. 1,\n\nAbs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 EG anzusehen. Die Verfügung sei hinreichend\n\nbestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseiti-\n\ngung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eine\n\nweitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Ent-\n\nscheidungsfreiheit der Scandlines GmbH nicht geboten. Welche Genehmi-\n\ngungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest,\n\nsondern hänge davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Scand-\n\nlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hin-\n\nsichtlich der Frage, welches Entgelt als angemessen anzusehen sei, gebe es\n\neine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze,\n\nzudem werde die Höhe des Entgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaß-\n\nnahmen man sich einige und wer deren Kosten trage.\n\nAuf die Beschwerde der Scandlines GmbH und der Deutsche Bahn AG\n\nhat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 2. August 2000 (WuW/E DE-R\n\n569) die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Zur Begründung hat\n\nes ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie der hin-\n\nreichenden Bestimmtheit entbehre. Aus dem Tenor des angefochtenen Be-\n\nschlusses ergebe sich, daß das Bundeskartellamt nicht lediglich eine feststel-\n\nlende Teilentscheidung, sondern eine im Vollstreckungswege durchsetzbare\n\nVerfügung habe treffen wollen. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, die\n\nweder in den Gründen der Verfügung konkretisiert würden noch hinsichtlich\n\nihres Inhalts und ihrer Bedeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden,\n\nführe zur Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für den\n\nHinweis auf ein \"angemessenes Entgelt\". Die Scandlines GmbH könne nicht\n\nerkennen, welches Entgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei wel-\n\nchem Betrag sie zur Gestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Be-\n\nrücksichtigung des Verhandlungsspielraums zwischen der Scandlines GmbH\n\nund einer der Beigeladenen hätte das Bundeskartellamt zumindest einen\n\nHöchstbetrag bestimmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe,\n\nhätte sich die Behörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilent-\n\nscheidung zunächst nur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem\n\nGrunde nach zu befinden, ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot\n\nauszusprechen. Unbestimmt sei die Verfügung zum anderen durch die Ver-\n\nwendung des Begriffs der für eine Mitbenutzung \"erforderlichen Vorkehrun-\n\ngen\". Da die angefochtene Verfügung keine Entscheidung darüber enthalte,\n\nwelche Umbaumaßnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der Scandlines\n\nGmbH konkret auferlegt würden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs\n\nletztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Eine Untersagungsverfü-\n\ngung müsse aber das geforderte Verhalten klar, umfassend und unmißver-\n\nständlich bezeichnen. Mit Rücksicht auf den Verhandlungs- und Gestaltungs-\n\nspielraum der Scandlines GmbH habe sich das Bundeskartellamt dabei auf die\n\nFestlegung zu beschränken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung\n\nder widerstreitenden Interessen notwendig, aber auch ausreichend seien, um\n\neine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Es habe dementsprechend\n\ndas Mindestmaß dessen festzulegen, was die Scandlines GmbH beim Umbau\n\nihres Fährhafens hinzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen\n\nzu bestimmen, was von ihr verlangt werden könne. Diesen Erfordernissen ge-\n\nnüge die angefochtene Verfügung nicht.\n\nDas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.\n\nHiergegen wendet sich das Bundeskartellamt mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde. Die Betroffenen treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Frage nach den An-\n\nforderungen an die Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Verfügung, mit der\n\ndie Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen untersagt werden\n\nsoll, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, die sich voraussichtlich in einer Vielzahl\n\nanderer Fälle stellen wird und bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinrei-\n\nchend geklärt ist (BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVZ 1-3/87, WuW/E 2513 f.\n\n- Sportartikelfachgeschäft; Beschl. v. 8.2.1994 - KVZ 22/93, WuW/E 2906,\n\n2908 - Lüdenscheider Taxen; Kleier in Frankfurter Kommentar zum GWB,\n\n3. Aufl., § 73 Rdn. 47 ff., m.w.N.; Hinz in Gemeinschaftskommentar zum GWB,\n\n4. Aufl., § 73 Rdn. 11, m.w.N.).\n\nFür das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Auffas-\n\nsung des Bundeskartellamts zugrunde zu legen, wonach die grundsätzliche\n\nWeigerung der Scandlines GmbH, der Beigeladenen zu 1 oder der Beigelade-\n\nnen zu 2 das Recht zur Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden einzuräu-\n\nmen, kartellrechtswidrig ist. Ferner ist mangels abweichender Feststellungen\n\ndes Beschwerdegerichts davon auszugehen, daß eine Mitbenutzung des Fähr-\n\nhafens durch eine der Beigeladenen bauliche Veränderungen der landseitigen\n\nHafenanlagen erfordert, daß es aber hinsichtlich deren Art und Umfang,\n\nDurchführung und Finanzierung eine Reihe verschiedener Möglichkeiten gibt.\n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Auffassung, daß die\n\nangefochtene Verfügung dem Gebot hinreichender Bestimmtheit nicht genügt.\n\nSie hängt damit von der Frage ab, ob und gegebenenfalls unter welchen Vor-\n\naussetzungen die Kartellbehörde, die dagegen vorgehen will, daß der Inhaber\n\neiner Infrastruktureinrichtung einem anderen Unternehmen deren Mitbenutzung\n\nverweigert, rechtlich die Möglichkeit hat, diese Weigerung zu untersagen, ohne\n\nzugleich die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts zu beziffern oder sonst be-\n\nrechenbar festzulegen. Sie hängt ferner von der Frage ab, ob die Kartellbehör-\n\nde in einem Fall, in dem eine Mitbenutzung Änderungen an der in Rede ste-\n\nhenden Infrastruktureinrichtung voraussetzte, stets zugleich festlegen muß,\n\nwelche Änderungen von dem Adressaten der Untersagungsverfügung minde-\n\nstens und höchstens hinzunehmen sind.\n\n1. Diesen Fragen kommt Bedeutung für eine Vielzahl von Entscheidun-\n\ngen zu, weil sie sich regelmäßig in den Fällen stellen, in denen der Inhaber\n\neiner Infrastruktureinrichtung und das Unternehmen, das Zugang zu dieser be-\n\ngehrt, nicht nur über die Modalitäten der Mitbenutzung, insbesondere die Höhe\n\ndes zu zahlenden Entgelts oder den Umfang eventuell erforderlicher Maßnah-\n\nmen zur Ermöglichung der Mitbenutzung streiten, sondern darüber, ob über-\n\nhaupt eine Verpflichtung des Inhabers der Einrichtung besteht, dem anderen\n\nUnternehmen Zugang zu dieser zu gewähren. Für diese Annahme spricht zu-\n\ndem, daß der Gesetzgeber der 6. GWB-Novelle mit der Einführung des neuen\n\nRegelbeispiels in § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB der wachsenden volkswirtschaftlichen\n\nBedeutung sogenannter Netzindustrien und anderer für die Aufnahme des\n\nWettbewerbs wesentlicher Einrichtungen Rechnung tragen wollte (Sonderver-\n\nöffentlichung der WuW, S. 72 f.).\n\n2. Die angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des\n\nSenats bislang nicht geklärt.\n\na) Maßgeblich für die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfü-\n\ngung der Kartellbehörde sind die Grundsätze, die allgemein für Verwaltungs-\n\nakte gelten. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit auch\n\nin der seit dem 1. Januar 1999 geltenden, durch die 6. GWB-Novelle geschaf-\n\nfenen Fassung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Verwal-\n\ntungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen. Für das\n\nVerfahren des Bundeskartellamts ergeben sich die Anforderungen aus § 37\n\nAbs. 1 VwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer kar-\n\ntellbehördlichen Verfügung in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihm\n\ngefordert wird. Handelt es sich um einen befehlenden Verwaltungsakt, muß\n\ndieser eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein können. Ob ein\n\nVerwaltungsakt im Sinne dieser Norm hinreichend bestimmt ist, richtet sich im\n\nEinzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem\n\nVerwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwGE 84, 335, 338;\n\nBGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung).\n\nb) Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer kartellbehördli-\n\nchen Verfügung hat den Senat vielfach beschäftigt. Der Senat hat sich auch\n\nbereits mehrfach mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an die Be-\n\nstimmtheit einer Verfügung der Kartellbehörde zu stellen sind, wenn das kar-\n\ntellrechtswidrige Verhalten eines Unternehmens darin zu sehen ist, daß es die\n\nAufnahme von Geschäftsbeziehungen verweigert. Die in diesen Entscheidun-\n\ngen entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung der Kar-\n\ntellbehörde lassen sich jedoch schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vor-\n\nliegenden Fall übertragen, weil die dort zur Überprüfung stehenden Verfügun-\n\ngen der Kartellbehörden auf anderen gesetzlichen Grundlagen ergingen und\n\nanders gelagerte Sachverhalte betrafen.\n\naa) Im Fall einer gegen § 26 Abs. 2 GWB a.F. verstoßenden Weigerung\n\neines Unternehmens, ein anderes Unternehmen zu beliefern, hat der Senat\n\nzunächst entschieden, daß die Kartellbehörde durch das Gesetz nur zum Aus-\n\nspruch eines am konkreten Verletzungstatbestand orientierten Verbots er-\n\nmächtigt ist, die Lieferung bestimmter Waren zu verweigern, die gesetzliche\n\nErmächtigung jedoch überschritten wird, wenn die Behörde ein Gebot zu einem\n\nbestimmten Verhalten, etwa zur Belieferung, ausspricht (BGH, Beschl. v.\n\n3.4.1975 - KVR 1/74, WuW/E 1345 - Polyester-Grundstoffe). Zur Begründung\n\nhat der Senat ausgeführt, daß das Gebot zu einem bestimmten Handeln einen\n\nstärkeren Eingriff in die Rechte des betroffenen Unternehmens bewirke als das\n\nVerbot, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Denn das Verbot überlasse\n\nes dem betroffenen Unternehmen, auf welche Weise es das ihm zur Last ge-\n\nlegte Verhalten vermeiden wolle. In der Folge hat der Senat klargestellt, daß\n\ndies nicht gelte, wenn die Diskriminierung nur durch eine bestimmte Maßnah-\n\nme beseitigt werden könne, weil die Gebotsverfügung dann in ihren Wirkungen\n\nnicht über ein Verbot hinausreiche (BGH WuW/E 2906, 2908 - Lüdenscheider\n\nTaxen; BGHZ 127, 388, 390 - Weigerungsverbot).\n\nIn einem weiteren Verfahren hat der Senat eine auf § 26 Abs. 2 i.V. mit\n\n§ 37a Abs. 2 GWB a.F. (§ 20 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 32 GWB n.F.) gestützte\n\nVerfügung des Bundeskartellamts, durch die einem Unternehmen untersagt\n\nwurde, sich zu weigern, Fertigarzneimittel \"nach großhandelsüblichen Bedin-\n\ngungen zu beziehen\", als hinreichend bestimmt angesehen (BGHZ 129, 53\n\n- Importarzneimittel). Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hinge-\n\nwiesen, daß das Verbot, einen Vertragsschluß zu verweigern, in einem Span-\n\nnungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot stehe. Die Verfügung überlasse es\n\ndem Adressaten, den Inhalt des Vertrags im einzelnen auszuhandeln. Ein Ver-\n\nstoß gegen die Verfügung liege nur vor, wenn er sich - weiterhin - überhaupt\n\nweigere, solche Verträge abzuschließen, oder wenn er in den Verhandlungen\n\nBedingungen stelle, die nicht mehr als \"großhandelsüblich\" bezeichnet werden\n\nkönnten. Die in zwei parallel gelagerten Fällen von den betroffenen Unterneh-\n\nmen eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht\n\nnicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95, WuW/E\n\nDE-R 557 - Importarzneimittel-Boykott). Nach der Auffassung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts unterliegt es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen\n\nBedenken, wenn einem Unternehmen aufgrund des kartellrechtlichen Diskrimi-\n\nnierungsverbots das Unterlassen der Eingehung von Geschäftsbeziehungen\n\nuntersagt wird, auch wenn dies in der Sache ein Gebot zur Aufnahme be-\n\nstimmter Geschäftsbeziehungen begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat\n\nauch nicht beanstandet, daß die Untersagungsverfügung den Vertragsinhalt\n\nnicht im einzelnen festlegt. Vielmehr hat es ausgeführt, daß ein Gebot zur Auf-\n\nnahme bestimmter Geschäftsbeziehungen erst dann problematisch werde,\n\nwenn es sich nicht darauf beschränke, die grundsätzliche unternehmerische\n\nEntscheidung über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu korrigieren,\n\nsondern auch alle wesentlichen Einzelheiten dieser Beziehungen festlege\n\n(BVerfG WuW/E DE-R, 557, 559 ff. - Importarzneimittel-Boykott).\n\nDie in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze lassen sich je-\n\ndoch nicht ohne weiteres auf Verfügungen übertragen, die auf § 19 Abs. 4 Nr. 4\n\nGWB i.V. mit § 32 GWB oder Art. 82 EG gestützt sind. In den Fällen der Ver-\n\npflichtung zur Belieferung oder Abnahme kann für die Bestimmung der Kondi-\n\ntionen der erzwungenen Geschäftsbeziehung häufig auf die üblichen Bedin-\n\ngungen entsprechender Verträge zurückgegriffen werden. Soll dagegen der\n\nZugang zu einer Infrastruktureinrichtung eröffnet werden, wird ein solcher An-\n\nhaltspunkt in der Regel fehlen. In Fällen wie dem vorliegenden kommt hinzu,\n\ndaß die Höhe des angemessenen Entgelts auch von Umfang und Finanzierung\n\nder erforderlichen baulichen Veränderungen beeinflußt werden kann.\n\nbb) In der Entscheidung \"Gasdurchleitung\" hat der Senat eine Verfü-\n\ngung des Bundeskartellamts als hinreichend bestimmt angesehen, mit der dem\n\nbetroffenen Unternehmen untersagt worden war, den Abschluß eines Vertrags\n\nüber die Durchleitung von Gas zu verweigern, sofern sich das andere Unter-\n\nnehmen bereit erkläre, für die Durchleitung ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe\n\nden Unterschiedsbetrag zwischen ihrem eigenen Einkaufs- und Verkaufspreis\n\nnicht überschreitet (BGHZ 128, 17, 23 ff. - Gasdurchleitung). Der Senat hat in\n\ndiesem Zusammenhang den Einwand des betroffenen Unternehmens zurück-\n\ngewiesen, die Kartellbehörde hätte den Inhalt des Durchleitungsvertrags im\n\neinzelnen festlegen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Er hat\n\ndemgegenüber ausgeführt, der Inhalt des Vertrags könne und dürfe dem be-\n\ntroffenen Unternehmen nicht vorgeschrieben werden, weil der beanstandete\n\nMißbrauch durch Verträge unterschiedlichen Inhalts beendet werden könne.\n\nDie Kartellbehörde dürfe den Rahmen für die Vertragsgestaltung nicht stärker\n\neinschränken, als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorge-\n\ngeben sei. Dementsprechend müßten die Anforderungen an die Bestimmtheit\n\neiner derartigen Verfügung gering gehalten werden.\n\nIn dieser Entscheidung ging es zwar um die Mitbenutzung eines Erd-\n\ngasleitungsnetzes, doch war die angefochtene Verfügung im damaligen Fall\n\nauf § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, Abs. 7 i.V. mit § 22 Abs. 4, 5 GWB a.F. gestützt.\n\nDort war ausdrücklich geregelt, daß ein Mißbrauch auch in der Weigerung lie-\n\ngen konnte, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Durchleitung\n\nzu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Zudem hatte das Bundeskar-\n\ntellamt in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfügung eine Ober-\n\ngrenze für das als Gegenleistung für die Durchleitung zu zahlende Entgelt an-\n\ngegeben. Schließlich hätte die Inanspruchnahme des Netzes keine baulichen\n\nVeränderungen vorausgesetzt.\n\nc) Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt die angefochtene Un-\n\ntersagungsverfügung auf § 50 GWB i.V. mit Art. 82 EG sowie auf § 19 Abs. 1\n\nund Abs. 4 Nr. 4 i.V. mit § 32 GWB gestützt. Nach Art. 82 EG ist die miß-\n\nbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen\n\nMarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\n\nUnternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen\n\nden Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hierzu vertritt die Kommission der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften die Auffassung, daß eine mißbräuchliche Ausnut-\n\nzung einer marktbeherrschenden Stellung auch in der Weigerung liegen kann,\n\neinem anderen Unternehmen den Zugang zu Einrichtungen zu gewähren, ohne\n\nderen Nutzung das andere Unternehmen nicht als Wettbewerber tätig werden\n\nkann (vgl. Kommission, Entscheidungen vom 21.12.1993, ABl. 1994 L 15/8\n\n- Sea Containers/Stena Sealink; ABl. 1994 L 55/52 - Hafen von Rödby; Ent-\n\nscheidung vom 14.1.1998, ABl. 1998 L 72/30 - Flughafen Frankfurt; ferner\n\nKommission, Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zu-\n\ngangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich, ABl. 1998 C 265/2).\n\nNach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB kann eine mißbräuchliche Ausnutzung\n\neiner marktbeherrschenden Stellung darin liegen, daß sich ein marktbeherr-\n\nschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von\n\nWaren oder gewerblichen Leistungen weigert, einem anderen Unternehmen\n\ngegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen\n\nInfrastruktureinrichtungen zu gewähren. Dieses neue Regelbeispiel wurde\n\ndurch die 6. GWB-Novelle in den Mißbrauchskatalog des § 19 Abs. 4 GWB\n\naufgenommen. Die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer auf\n\ndie genannten rechtlichen Grundlagen gestützten Verfügung der Kartellbehör-\n\nde zu stellen sind, war bislang noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs.\n\nDie Verfügung des Bundeskartellamts regelt nicht, welchem der beiden\n\nam Zugang zum Fährhafen Puttgarden interessierten Unternehmen die Mitbe-\n\nnutzung gestattet werden muß. Sie läßt auch offen, welche der bei Gestattung\n\neiner Mitbenutzung erforderlichen baulichen Veränderungen vorgenommen\n\nwerden müssen und welches Entgelt als angemessen anzusehen ist. In einem\n\ndurch diesen Beschluß eröffneten Rechtsbeschwerdeverfahren könnte erörtert\n\nwerden, ob sich die Anforderungen an die Bestimmtheit danach richten, wie die\n\nVerfügung des Bundeskartellamts zu verstehen ist. Sofern die Behörde mit ihr\n\nzunächst lediglich erreichen will, daß die Scandlines GmbH Verhandlungen\n\naufnimmt, und eine Vollstreckung aus der Verfügung nur dann in Betracht\n\nzieht, wenn sie dies verweigert, mögen die Anforderungen an die Bestimmtheit\n\nder Verfügung geringer sein, als wenn sie auch im Falle eines aus der Sicht\n\nder Kartellbehörde unbefriedigenden Verhandlungsergebnisses Grundlage von\n\nVollstreckungsmaßnahmen sein soll.\n\nIII. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung\n\nvorbehalten.\n\nHirsch\n\nMelullis\n\nGoette\n\nBall\n\nTepperwien\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist\n\nbinnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden\n\nBeschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die\n\nRechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einrei-\n\nchung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und\n\nkann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlän-\n\ngert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß die Erklärung ent-\n\nhalten, inwieweit der Beschluß des Beschwerdegerichts angefochten und seine\n\nAbänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und\n\ndie Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde\n\neingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KVZ__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/kvz-23-00","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KVZ__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KVZ__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/kvz-23-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2000/KVZ__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:03.280748+00:00"}}