{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/1999/KZR__39-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"KZR 39/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Konkurrenzschutz für Schilderpräger GWB § 20 Abs. 1 Ein marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Be- hinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfü- gung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Markt- zutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen län- geren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen vor- aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 39/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n8. April 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKonkurrenzschutz für Schilderpräger\n\nGWB § 20 Abs. 1\n\nEin marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Be-\n\nhinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfü-\n\ngung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Markt-\n\nzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen län-\n\ngeren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung\n\ndes Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die\n\nWiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen vor-\n\naus.\n\nBGH, Urt. v. 8. April 2003 - KZR 39/99 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs\n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Raum\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Potsdam vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken in K., auf denen sie das\n\nF. -Center errichtet hat, welches eine Vielzahl von gewerblich genutzten\n\nRäumen für Verkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen enthält. An die\n\nKläger vermietete die Beklagte im Dezember 1997 im ersten Obergeschoß des\n\nCenters gelegene Gewerberäume, die nach dem Vertrag nur \"als Verkaufs- und\n\nHerstellungsstätte von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie zur Betrei-\n\nbung einer Versicherungsmehrfachagentur\" verwendet werden durften; eine\n\nÄnderung des Nutzungszwecks bedurfte der schriftlichen Zustimmung der Be-\n\nklagten. Die Mietzeit betrug zehn Jahre mit einer zweimaligen Verlängerungs-\n\noption für die Mieter von je weiteren zehn Jahren.\n\nIn dem Standard-Mietvertrag, dessen § 1 Abs. 6 allerdings das Ergebnis\n\nlängerer Verhandlungen ist, heißt es in § 1 Abs. 6 und 7:\n\n\"(6) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß der\nMieter für die Dauer des Mietverhältnisses Konkurrenzschutz, bezogen auf\nHerstellung und Verkauf von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie für\neine Versicherungsmehrfachagentur, für sich in Anspruch nehmen kann.\n\n(7) Dem Mieter ist bekannt, daß durch die Vielzahl der im Gebäudekomplex\nvertretenen Verkaufsgeschäfte unter Umständen eine Mehrfachbesetzung\neiner Branche, evtl. auch unmitttelbar benachbart erfolgen kann. Der Mieter\nverzichtet ferner auf jegliche Schadensersatzforderungen aus dem Grunde,\ndaß ein anderer Mieter innerhalb eines gleichen oder innerhalb eines anders\ngelagerten Sortiments die gleichen Artikel führt. Sofern sich nach Abschluß\ndes Mietvertrages Änderungen in der Zusammensetzung der Mieter bzw.\nBranchen ergeben, erwachsen hieraus dem Mieter keine Schadensersatz-\nforderungen an den Vermieter.\"\n\nMitte Februar 1998 nahmen in dem F. -Center, in ebenfalls angemie-\n\nteten, unmittelbar an das Geschäft der Kläger angrenzenden Räumen die Füh-\n\nrerschein- und die Kfz-Zulassungsstelle von K. ihre Tätigkeit auf. Gleichzeitig\n\neröffnete die Streithelferin der Beklagten, die inzwischen nach Ablehnung eines\n\nAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöste W.\n\nM. gesellschaft mbH, im Erdgeschoß des F. -Centers ein Ladenlokal, in\n\ndem sie von ihr hergestellte Kfz-Schilder und außerdem Malerbedarf verkaufte.\n\nNoch vor Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Streit-\n\nhelferin erwirkten die Kläger eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigte\n\neinstweilige Verfügung, durch die der Beklagten aufgegeben wurde, der Streit-\n\nhelferin zu untersagen, in den von dieser benutzten Räumen Kfz-Kennzeichen\n\nherzustellen und zu vertreiben. Das Landgericht Potsdam hat den Klägern die\n\nErhebung der Hauptsacheklage aufgegeben. Sie ist Gegenstand des vorliegen-\n\nden Rechtsstreits, in dem die Kläger - gestützt auf § 1 Abs. 6 ihres mit der Be-\n\nklagten geschlossenen Mietvertrages - der Beklagten sinngemäß verbieten las-\n\nsen wollen, Räume im F. -Center an die Streithelferin oder Dritte zur Her-\n\nstellung oder/und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen zu überlassen oder die\n\nentsprechende Nutzung weiterhin zu gestatten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat\n\nzugunsten der Kläger erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des in erster\n\nInstanz ergangenen klageabweisenden Urteils.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei\n\nzwar ein mietrechtlicher Konkurrenzschutz nicht vereinbart worden, weil die\n\nRegelungen in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 des Mietvertrages zueinander in einem\n\nunlösbaren Widerspruch stünden; die Kläger könnten jedoch auch ohne aus-\n\ndrückliche Regelung von der Beklagten verlangen, daß sie sie vor Wettbewerb\n\nim F. -Center schütze (\"vertragsimmanenter Konkurrenzschutz\"). Kartell-\n\nrechtliche Gründe stünden dem schon deswegen nicht entgegen, weil die Be-\n\nklagte - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - den Bedarf\n\nan zu prägenden Schildern nicht selbst geweckt habe, sondern nur als Vermie-\n\nterin der Gewerberäume für den Landkreis und für die Kläger in Erscheinung\n\ngetreten sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n2. Mit der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages hat die Beklagte die\n\nVerpflichtung übernommen, die Kläger davor zu bewahren, daß ihnen ein ande-\n\nrer Mieter oder Nutzer von Räumen im F. -Center Konkurrenz bei der Her-\n\nstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern macht. § 1 Abs. 7 des\n\nVertrages steht diesem Verständnis der vertraglichen Abreden nicht entgegen.\n\nDie gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum.\n\nDenn sie setzt sich darüber hinweg, daß es für den \"unlösbaren Widerspruch\"\n\neine naheliegende Erklärung gibt. Schon nach seinem Wortlaut regelt § 1\n\nAbs. 7 nur den Ausschluß von Schadenersatzforderungen, behandelt aber nicht\n\ndie Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Vor allem aber übergeht\n\ndas Berufungsgericht den unstreitigen Umstand, daß die Regelung des § 1\n\nAbs. 7 Teil des Standard-Mietvertrages mit allen Mietern des F. -Centers ist,\n\nwährend die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 1 Abs. 6 individuell aufgrund\n\nlängerer Verhandlungen getroffen worden ist. Dies schließt es aus, beide Ver-\n\ntragsbestimmungen als gleichrangig anzusehen, was die Voraussetzung für\n\nden von dem Berufungsgericht angenommenen \"unlösbaren Widerspruch\" wä-\n\nre. Vielmehr kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß § 1 Abs. 6 des\n\nMietvertrages Vorrang genießt und die Beklagte als Vermieterin hierin die\n\n- nach dem Standardmietvertrag, der die Art der Nutzung für jedes Objekt bin-\n\ndend festschreibt, ohne weiteres durchsetzbare - Verpflichtung gegenüber den\n\nKlägern übernommen hat, ihnen als einzigem Unternehmen die Herstellung und\n\nden Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern in den Räumen des F. -Centers zu\n\nerlauben.\n\n3. Mit dieser Auslegung, die im Ergebnis dem von dem Berufungsgericht\n\nbejahten \"vertragsimmanenten Konkurrenzschutz\" nahekommt, begegnen die\n\nmietvertraglichen Abreden jedoch durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken.\n\nDer Vertrag verstößt insoweit gegen § 20 Abs. 1 GWB.\n\nDas Berufungsgericht mißversteht die bisherige Rechtsprechung des\n\nSenats zu den sog. \"Schilderprägerfällen\" (vgl. Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97,\n\nWuW/E DE-R 201 ff. \n\n- Schilderpräger \n\nim Landratsamt; v. 28.9.1999\n\n- KZR 18/98, WuW/E DE-R 395 ff. - Beteiligungsverbot für Schilderpräger I; v.\n\n3.7.2001 - KZR 11/00, juris KORE742842001 - Beteiligungsverbot für Schilder-\n\npräger II; v. 24.9.2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003 - Kommunaler Schilder-\n\nprägebetrieb), wenn es annimmt, Normadressat des aus § 20 Abs. 1 GWB fol-\n\ngenden Verbots sei allein die Stelle der öffentlichen Verwaltung, welche den\n\nBedarf an der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern her-\n\nvorgerufen habe. Vielmehr richtet sich das Verbot, andere Schilderprägerunter-\n\nnehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern, gerade an die Beklagte\n\nals dasjenige Unternehmen, das die alleinige Verfügungsgewalt über die Über-\n\nlassung von Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem hier in Rede stehen-\n\nden relevanten Markt besitzt.\n\nDer Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von Gewer-\n\nbeflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nut-\n\nzung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallenden\n\nBedarf an amtlichen Kfz-Schildern decken möchte. Wegen der Lage der Zulas-\n\nsungsstelle im Gebäude des F. -Centers, sind alle in demselben Komplex\n\nliegenden, erst recht aber die unmittelbar an die genannte Dienststelle angren-\n\nzenden Gewerbeflächen den Standorten für Schilderpräger vorzuziehen, die\n\naußerhalb des F. -Centers liegen und nur nach Zurücklegen einer größeren\n\nStrecke zu erreichen sind. Der Standortvorteil des Schilderprägers im Gebäude\n\nschlägt auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschafft der Be-\n\nklagten damit eine überragende Marktstellung. Mit der Vermietung der Räume\n\nan die Kläger zu dem festgelegten Zweck der Herstellung und des Verkaufs von\n\namtlichen Kfz-Kennzeichen hat die Beklagte einen Geschäftsverkehr eröffnet,\n\nder Schilderprägern üblicherweise zugänglich ist.\n\nNach der genannten Senatsrechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das\n\nVerbot unbilliger Behinderung vor, wenn bei der Vermietung von für Schilder-\n\npräger geeigneten, nur in begrenzter Zahl bereitstehenden Räumen die Aus-\n\nwahl unter den in Frage kommenden Interessenten nicht unter angemessenen\n\nund fairen Bedingungen vorgenommen wird. Der marktbeherrschende Vermie-\n\nter ist nicht nur verpflichtet, den aktuellen Bedarf auf dem Wege der Ausschrei-\n\nbung zu ermitteln, er darf, wenn er entsprechende Gewerbeflächen vermietet,\n\nden Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für\n\neinen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockieren, sondern muß die Räumlich-\n\nkeiten in entsprechenden Abständen neu ausschreiben. Dem wird der hier zu\n\nbeurteilende Vertrag schon deswegen nicht gerecht, weil er ohne Ausschrei-\n\nbung geschlossen worden ist und den Klägern ein exklusives Recht des Schil-\n\nderverkaufs im F. -Center mit einer Erstlaufzeit von zehn Jahren eingeräumt\n\nhat. Obendrein ist den Mietern die einseitig von ihnen auszuübende Option ei-\n\nner zweimaligen Verlängerung des Vertrages eröffnet worden, so daß alle\n\nWettbewerber der Kläger, falls diese das Optionsrecht ausüben, von der An-\n\nmietung der genannten Gebäudeflächen für die Dauer von dreißig Jahren aus-\n\ngeschlossen und darauf verwiesen sind, ihre Leistung an anderen, weniger\n\ngünstigen Standorten anzubieten.\n\nHirsch\n\nGoette\n\nBall\n\nBornkamm\n\nRaum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/kzr-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/kzr-39-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:31.320984+00:00"}}