{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/KartS/1999/KVZ__28-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"KVZ 28/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nKVZ 28/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin der Kartellverwaltungssache\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 durch den\n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Dr. Melul-\n\nlis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen gegen den Be-\n\nschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg\n\nvom 9. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Betroffene trägt die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nDer Verfahrenswert beträgt DM 100.000,--.\n\nGründe:\n\nI. Die Betroffene betreibt ein Breitbandkommunikationsnetz und stellt\n\nKabelanschlüsse zur Versorgung von Wohnungen mit Radio- und Fernsehpro-\n\ngrammen bereit. Die Beteiligte zu 2 betreibt in H. ein kommerzielles lokales\n\nKabelfernsehen. Dieses Programm wurde seit Dezember 1997 in das Netz der\n\nBetroffenen eingespeist. Ab dem 15. Juli 1998 stellte die Betroffene jedoch der\n\nBeteiligten zu 2 ihr Netz nicht mehr zur Verfügung; die Gründe für dieses Vor-\n\ngehen sind zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 im Streit.\n\nDie Landeskartellbehörde erließ am 1. Oktober 1998 eine auf § 26\n\nAbs. 2, § 37 a Abs. 2, § 56 Nr. 3 GWB a.F. gestützte einstweilige Anordnung,\n\nmit der sie der Betroffenen aufgab, das Fernsehsignal der Beteiligten zu 2 bis\n\n8. Oktober 1998 gegen ein näher bestimmtes Entgelt in ihr Kabelnetz einzu-\n\nspeisen und an ihre Kunden weiterzuleiten. Die Beschwerde der Betroffenen,\n\nmit der diese die Feststellung begehrte, daß die einstweilige Anordnung der\n\nLandeskartellbehörde unbegründet sei, hat das Oberlandesgericht mit Be-\n\nschluß vom 9. Juli 1999 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht\n\nzugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Betroffene die\n\nZulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.\n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der Recht-\n\nsprechung des Senats (Beschluß vom 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982\n\n- HARIBO) und überwiegender Auffassung im Schrifttum (Karsten Schmidt in\n\nImmenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 74 Rdn. 3; Kollmorgen \n\nin Lan-\n\ngen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 74 GWB Rdn. 2; von Gamm, Kartellrecht,\n\n2. Aufl., § 74 GWB Rdn. 2; Hinz in Gemeinschaftskommentar zum GWB,\n\n4. Aufl., § 74 Rdn. 1; a.A. Kleier in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl.,\n\n§ 74 Rdn. 13 f.) ist die Nichtzulassungsbeschwerde - ebenso wie die Rechts-\n\nbeschwerde (§ 74 Abs. 1 GWB, § 73 Abs. 1 GWB a.F.) - nur dann statthaft,\n\nwenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts \"in der Hauptsache\" ergangen\n\nist. Das ist hier nicht der Fall.\n\nDie Beschwerde der Betroffenen, über die das Oberlandesgericht ent-\n\nschieden hat, richtete sich gegen eine einstweilige Anordnung der Landeskar-\n\ntellbehörde. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur\n\nsind Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die eine einstweilige Anordnung\n\nnach § 60 GWB (§ 56 GWB a.F.) zum Gegenstand haben, keine in der Haupt-\n\nsache erlassenen Beschlüsse i.S. des § 74 Abs. 1 GWB, der dem bisherigen\n\n§ 73 Abs. 1 GWB a.F. entspricht (BGH, Beschluß vom 15.12.1960 - KVR 2/60,\n\nWuW/E 415, 417 - IG Bergbau; Beschluß vom 15.10.1991 - KVR 1/91, WuW/E\n\n2739, 2740 - Rechtsbeschwerde; KG WuW/E OLG 5151, 5164; Karsten\n\nSchmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 73 Rdn. 12; Kollmorgen in Lan-\n\ngen/Bunte aaO § 73 GWB Rdn. 6; Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 74 Rdn. 3; Kleier\n\nin Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 73 Rdn. 31; Hinz in Gemein-\n\nschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 73 Rdn. 3; Westrick/Loewenheim,\n\nGWB, § 73 Rdn. 4; Quack in FS für Pfeiffer, 741, 742; Werner in Wiedemann,\n\nHandbuch des Kartellrechts, § 54 Rdn. 113; vgl. auch zu der entsprechenden\n\nRegelung in § 24 LwVG Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 21 Rdn. 19). Aus\n\ndiesem Grund ist auch die Feststellungsbeschwerdeentscheidung, mit der nach\n\nErledigung der einstweiligen Anordnung über deren Rechtmäßigkeit befunden\n\nwird, keine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BGH WuW/E 1982, 1983\n\n- HARIBO).\n\nOb - wie die Betroffene meint - eine andere Beurteilung ausnahmsweise\n\ndann geboten sein könnte, wenn die Kartellbehörde eine Regelung, die durch\n\neine endgültige Verfügung zu erfolgen hätte, rechtsmißbräuchlich durch eine\n\nständige Wiederholung einstweiliger Anordnungen bewirkte, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, da sich den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts ein solcher Sachverhalt nicht entnehmen läßt. Die Landes-\n\nkartellbehörde hatte ihre Verfügung vom 1. Oktober 1998 ausdrücklich als\n\neinstweilige Anordnung bezeichnet und bis zum 8. Oktober 1998 befristet. In\n\neinem Schreiben vom 13. Oktober 1998 wies sie die Betroffene lediglich darauf\n\nhin, daß im Falle einer erneuten Einspeisesperre mit einer weiteren einstweili-\n\ngen Anordnung gerechnet werden müsse. Dazu kam es jedoch nicht, nachdem\n\ndie Betroffene in einem von der Beteiligten zu 2 gegen sie eingeleiteten Verfü-\n\ngungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg in der mündlichen Verhand-\n\nlung am 30. Oktober 1998 erklärt hatte, sie werde zunächst bis 30. November\n\n1998 die Einspeisung nicht sperren, und das Landgericht Magdeburg durch\n\nUrteil vom 20. November 1998 der Betroffenen im Wege der einstweiligen\n\nVerfügung untersagte, die Stadtfernsehsendungen der Beteiligten zu 2 von\n\ndem von ihr betriebenen Kabelnetz auszuschließen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB.\n\nHirsch \n\nMelullis \n\nGoette\n\nBall \n\nBornkamm","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVZ__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/kvz-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVZ__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVZ__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/kvz-28-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/1999/KVZ__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:53.698771+00:00"}}